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Beschluss

I ZB 60/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bemessung des Werts der Beschwer gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie möglichen Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten. • Ist die eidesstattliche Versicherung inhaltlich über die zuvor erteilte Auskunft hinausgehend, kann dem Verpflichteten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Zulässigkeit und Abgabe der Versicherung zugemutet sein. • Ein Urteil ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der zu versichernden Auskünfte dem Tenor oder dem in den Tatbestand aufgenommenen Inhalt entnommen werden kann, ohne dass auf Akten oder sonstige nicht zum Tenor gehörende Schriftstücke verwiesen werden muss. • Weicht ein Berufungsgericht in der Bewertung der Notwendigkeit anwaltlicher Beratung von der BGH-Rechtsprechung ab, ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung statthaft.
Entscheidungsgründe
Wert der Beschwer bei eidesstattlicher Versicherung und Bedeutung anwaltlicher Beratung • Die Bemessung des Werts der Beschwer gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie möglichen Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten. • Ist die eidesstattliche Versicherung inhaltlich über die zuvor erteilte Auskunft hinausgehend, kann dem Verpflichteten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Zulässigkeit und Abgabe der Versicherung zugemutet sein. • Ein Urteil ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der zu versichernden Auskünfte dem Tenor oder dem in den Tatbestand aufgenommenen Inhalt entnommen werden kann, ohne dass auf Akten oder sonstige nicht zum Tenor gehörende Schriftstücke verwiesen werden muss. • Weicht ein Berufungsgericht in der Bewertung der Notwendigkeit anwaltlicher Beratung von der BGH-Rechtsprechung ab, ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung statthaft. Die Klägerin, ein Softwareunternehmen, forderte von der Beklagten Lizenzgebühren und erwirkte in einem Stufenverfahren Auskünfte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Erteilung von Auskünften und anschließend zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über bestimmte Umsatzzahlen und Stückzahlen, wobei verschiedene Dokumentseiten als Grundlage dienten. Den Streitwert für die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung setzte das Landgericht auf 2.500 € fest. Das Berufungsgericht verwies die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Die Beklagte legte Rechtsbeschwerde ein und rügte insbesondere, dass die eidesstattliche Versicherung zeitlich über die ursprünglich erteilte Auskunft hinausgehe und deshalb anwaltliche Beratung erforderlich mache. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und in der Sache begründet (§§ 574, 522 ZPO). • Der Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand sowie einem möglichen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten. • Der Verpflichtete ist verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen; erforderlichenfalls kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten sein, wenn der Tenor nicht hinreichend bestimmt ist oder Rechtskenntnisse zur Erfüllung erforderlich sind. • Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend auf Zeit- und Kostenaufwand abgestellt, hat jedoch die Bedeutung anwaltlicher Beratung zu eng bewertet: wenn die eidesstattliche Versicherung über die zuvor erteilte Auskunft zeitlich oder inhaltlich hinausgeht, besteht für den Schuldner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die Zulässigkeit und den Umfang der Verpflichtung anwaltlich überprüfen zu lassen. • Das Landgericht hat den Tenor der eidesstattlichen Versicherung so gestaltet und den maßgeblichen Inhalt der zugrundeliegenden Anlagen in den Tatbestand aufgenommen, sodass der Titel hinreichend bestimmt und vollstreckbar ist, ohne dass auf Akten zu verweisen wäre. • Da das Berufungsgericht die mögliche Notwendigkeit anwaltlicher Beratung bei der Wertbemessung nicht ausreichend berücksichtigt hat, bedurfte es der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung. • Folgerung: Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Wertbemessung und der Zulässigkeit der Berufung unter Berücksichtigung der Frage anwaltlicher Beratung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.07.2013 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Wert der Beschwer nach dem zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand sowie nach einem möglichen Geheimhaltungsinteresse zu bemessen ist. Er hebt hervor, dass die hinreichende Bestimmtheit des Titels vorliegen kann, wenn die in den Tatbestand aufgenommenen Inhalte die erforderliche Konkretisierung gewährleisten. Zugleich betont der BGH, dass bei einer eidesstattlichen Versicherung, die über zuvor erteilte Auskünfte hinausgeht, dem Verpflichteten grundsätzlich das Recht zukommt, eine anwaltliche Prüfung und Beratung in Anspruch zu nehmen; dies kann den Beschwerdewert und damit die Zulässigkeit der Berufung beeinflussen. Das Berufungsgericht muss im erneuten Verfahren insbesondere prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten ist und gegebenenfalls den Wert der Beschwer entsprechend höher ansetzen.