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Urteil

2 U 193/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1217.2U193.13.0A
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Leitsätze
Zur - hier verneinten - Sachmängeleigenschaft der sog. "Sägezahnbildung" bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.11.2013 - 12 O 288/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier verneinten - Sachmängeleigenschaft der sog. "Sägezahnbildung" bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen.(Rn.33) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.11.2013 - 12 O 288/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom ...2008 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Neufahrzeug des Fabrikats Ford Kuga Titanium mit der Sonderausstattung „Audio Sony CD, Außenspiegel el. anklappbar, Met. Lackierung, Sound & Connect, Velour- Teppichmatten, Titanium Style Paket, Titanium X-Paket I, AHK abnehmbar wird nachträglich montiert” zu einem Preis von 36.691 EUR. Finanziert wurde der Kaufpreis, der mittlerweile vollständig geleistet worden ist, über die Ford Bank. Noch im November 2008 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben. Der Vertrag war durch Vermittlung der Fa. ... pp. GmbH & Co.KG, zu Stande gekommen, wobei der Geschäftsführer der Komplementärin, zugleich Kommanditist der Beklagten ist. Nach der Übergabe - erstmals am ...2008 und sodann in der Zeit vom ...2009 bis zum ...2010 - rügte der Kläger multiple Mängel, so u.a. das Nichtfunktionieren der Audio-Anlage des Fahrzeugs, und brachte dieses zur Nachbesserung jeweils in die Werkstatt der Fa. ... pp. GmbH & Co.KG. Grund und Anzahl der Werkstatttermine bei der Fa. ... pp. GmbH & Co.KG sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 12.5.2010 - und nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.6.2010 - erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug wies das Fahrzeug einen Kilometerstand in Höhe von 120.516 km auf. Nunmehr beträgt der Kilometerstand 120.600 km. Der Kläger, der die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom ...2008 in Anspruch nimmt, hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verschiedene Mängel, nämlich - was jeweils näher ausgeführt wird - einen Defekt der Audio-Anlage (seit Dezember 2008), einen Defekt der Wischwasseranlage (seit Dezember 2008), ein Vibrieren der zum Auftauen der Scheibe eingearbeiteten Drähte in der Frontscheibe einhergehend mit einer Verzerrung des Sichtfeldes (Winter 2008/2009), einen Defekt des hinteren rechten Radlagers (Oktober 2009), einen Defekt des Auspuffs sowie einen Defekt der Antriebswelle (jeweils Februar 2010), aufgewiesen habe. Nachdem - auch seitens der Ford Werke GmbH - das Problem mit der Wischwasseranlage als „konstruktionsbedingt“ und nicht zu Beanstandungen im Sinne der Ford Neuwagengarantie berechtigend erklärt worden sei - mittlerweile gebe es insoweit eine Rückrufaktion der Ford-Werke -, habe er auf eigene Kosten Scheibenwaschdüsen von Mercedes einbauen lassen, die fehlerfrei funktionierten. Nachdem die Fa. ... pp. GmbH & Co.KG die von ihm gerügten starken Klopf- und Dröhngeräusche nicht als einen Mangel erkannt, sondern die Geräusche auf eine nicht optimale Bereifung zurückgeführt habe, habe er das Fahrzeug bei der Fa. J. in Sch. einer Untersuchung zugeführt, die einen Defekt des hinteren Radlagers festgestellt habe; auch diesen Mangel habe er auf eigene Kosten behoben; die Geräusche seien zunächst verschwunden, dann jedoch Anfang 2011 wieder aufgetreten auf Grund eines sog. Sägezahneffekts durch Fehleinstellung des Sturzes. Darüber hinaus sei es am 31.7.2010 beim Überholen auf einer dreispurigen Landstraße in einer Kurve zu einem Abfall der Drehzahl, einhergehend mit einem Aufleuchten der ESP-Leuchte, gekommen mit der Folge, dass er das Fahrzeug nicht mehr habe lenken können und es habe abgeschleppt werden müssen. Ein Fehler habe nicht festgestellt werden können; es sei gemutmaßt worden, dass es am Lenkungswinkelsensor liege, bei einem erneuten Auftreten des Fehlers solle er sich wieder abschleppen lassen. Die Beklagte ist dem vollumfänglich entgegen getreten und hat das Vorliegen zum Rücktritt berechtigender Mängel bestritten. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug bereits zwei Mal verunfallt sei und deshalb eine Wertminderung aufweise. Im Übrigen seien Probleme der Audio-Anlage nur als solche der Freisprecheinrichtung zu qualifizieren, die durch ein wie von Ford angebotenes - vom Kläger indes abgelehntes - Softwareupdate zu beheben seien, und die keinesfalls ein Rücktrittsrecht begründeten. Das Landgericht hat nach Erteilung von Hinweisen sowie Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. und des Sachverständigen D. nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung durch das angefochtene Urteil vom 21.11.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass nur die behaupteten Mängel der Audio-Anlage, des ESP, der Frontscheibenheizung sowie der störenden Geräusche im Fahrbetrieb einen Rücktritt rechtfertigende - und wegen § 476 BGB vom Kläger zu beweisende - Mängel darstellten, wohingegen die anderen Mängel bereits vor Erklärung des Rücktritts beseitigt worden seien, so dass der Kläger insoweit auf Schadensersatzansprüche zu verweisen sei. Der Kläger habe indes das Vorliegen der behaupteten Mängel nicht nachzuweisen vermocht. Soweit es die Dröhn- und Klopfgeräusche anbelange, die der Kläger zunächst auf ein defektes Radlager und nach dessen Reparatur auf einen falsch eingestellten Sturz mit der Folge eines Sägezahneffektes zurückgeführt habe, habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H. einen Mangel nicht - auch nicht in Form einer fehlerhaft eingestellten Spur - feststellen können. Nach dessen Feststellungen sei die Ursache der Sägezahnbildung in den Reifen selbst begründet („Zielkonflikt“ zwischen Lauf- und Fahreigenschaften und Haltbarkeit der Reifen), so dass entsprechend der Empfehlung des Herstellers durch einen regelmäßigen Wechsel der Reifen dem Effekt entgegen gewirkt werden könne. Soweit es die aufgezeigten Probleme mit dem ESP anbelange, habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H. ebenfalls keinen Mangel feststellen können. Das gleiche gelte hinsichtlich der Frontscheibenheizung. Schließlich sei auch in Ansehung der von beiden Sachverständigen getroffenen Feststellungen, namentlich der Ausführungen des Sachverständigen D., wonach die Bluetooth-Verbindung, eine standardmäßige Technologie, grundsätzlich fehlerfrei funktioniere und im Einzelfall - wie hier - auftretende und unter technischen Gesichtspunkten nicht per se ausschließbare Kompatibilitätsprobleme in einer fehlenden Abstimmung mit der Software des Handys begründet sei, ein zum Rücktritt berechtigender Mangel der Audioanlage bzw. der Fernsprecheinrichtung nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei der in Rede stehende Mangel als unerheblich zu werten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, dass wegen des Vorliegens von Mängeln der von ihm erklärte Rücktritt wirksam sei. Soweit es die Audio-Anlage anbelange, liege zweifelsohne ein Sachmangel vor. Denn er habe bei Abschluss des Kaufvertrages die berechtigte Erwartung gehabt, dass die Audio-Anlage, auf die er beruflich angewiesen sei, mit einem marktgängigen Handy funktioniere und kompatibel sei; über Kompatibilitätsprobleme sei er nicht aufgeklärt worden. Als technischer Laie - eine Liste ausschließlich zu verwendender Handys sei ihm nicht vorgelegt worden - habe er davon ausgehen dürfen, dass die Anlage mit seinem Handy funktionieren würde. Auch nach Anschaffung eines ausdrücklich vom Hersteller empfohlenen - und später von der Liste gestrichenen - Handys seien die Probleme nicht behoben gewesen, auch nicht durch die zahlreichen Nachbesserungsversuche der Beklagten. Diese berechtigte Erwartung der Kompatibilität beanspruche auch Geltung hinsichtlich des von ihm verwendeten Blackberrys, das ebenfalls in der Liste als kompatibel genannt gewesen sei und das nach den Feststellungen des Sachverständigen D. nicht funktioniert habe. Hierbei handele es sich auch um einen erheblichen Mangel. Ebenso liege ein Mangel darin begründet, dass die Drähte der Frontscheibe im Falle der Erhitzung derart stark vibrierten, dass es zu einem Hitzeflimmern komme. Dies habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H. bestätigt. Ein mangelfreies Funktionieren müsse auch für den Fall gewährleistet sein, dass die Heizung während laufender Fahrt in Betrieb sei. Hinsichtlich der Sägezahnbildung sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif gewesen. Die Sägezahnbildung sei bei allen von ihm aufgezogenen Reifen unterschiedlicher Marken bereits nach 12.000 - 15.000 km aufgetreten, woraus zu schließen sei, dass die Ursache nicht in der Bereifung, sondern vielmehr in einer werkseitig fehlerhaften Sturzeinstellung liege. Soweit der Sachverständige Abweichungen von den Toleranzen in den Spurwerten festgestellt und ausgeführt habe, nicht angeben zu können, ob die Herstellervorgaben für das Fahrzeug optimal seien, insoweit könne eine Überprüfung näherungsweise durch Inaugenscheinnahme von Vergleichsfahrzeugen erfolgen, habe das Gericht diesen Beweis trotz seines Antrages nicht erhoben. Soweit es die ESP-Leuchte anbelange, habe das Gericht gegen seine Pflicht, erschöpfend Beweis zu erheben und dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, verstoßen. Hinsichtlich des Zahlungsantrages Ziffer 1. verweist er darauf, dass mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. zur Gesamtfahrleistung die Berechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung zu modifizieren sei, so dass sich nunmehr ein Betrag in Höhe von (36.691 EUR - 17.699,74 EUR =) 18.991,26 EUR errechne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.11.2013 - 12 O 288/10 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.991,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Ford Kuga Titanium 5-türig, Fahrzeug-Identifizierungsnummer WF0R...GCDR8Y51253, 2. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, (1) in der ersten Stufe eine Abrechnung über den aus der Anlage des Kaufpreises in Höhe von 36.691,00 EUR erwirtschafteten Zinsertrag sowie über die Schuldzinsen, die die Beklagte durch die Kaufpreiszahlung erspart hat, zu erteilen und die dazugehörigen Belege vorzulegen, (2) in der zweiten Stufe an den Kläger den erwirtschafteten Zinsbetrag zuzüglich der ersparten Schuldzinsen in der sich aus Ziffer 1 ergebenden Höhe zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Ford Typ Kuga Titanium 5-türig, Fahrzeug - Identifizierungsnummer WF0R...GCDR8Y51253, seit dem 19.6.2010 in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.419,19 EUR vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltsgebühren ihrer früheren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.187,03 EUR zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der Widerklage verweist sie auf die Gebührenrechnung ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 13.2.2014 in Verbindung mit der Rechnung vom 8.1.2014 für deren außergerichtliche Tätigkeit, die im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung, da die außergerichtliche Tätigkeit der früheren Prozessbevollmächtigten bereits 2010 geendet habe. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 26.11.2014 hat die Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2014 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein Rücktrittsrecht berufen. I. Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB sind das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, welcher zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch vorhanden sein muss, sowie grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB), wenn diese nicht ausnahmsweise gemäß §§ 323 Abs. 2 BGB, 275, 326 Abs. 5 BGB oder § 440 S. 2 BGB entbehrlich ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, wenn der Mangel also geringfügig ist. 1. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit einer Sache nicht vereinbart ist, ist sie mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt und sich dieser Mangel innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat (§ 476 BGB); die Vermutung des § 476 BGB gilt nicht für das Vorliegen des Mangels als solchen, sondern nur für die Frage, ob der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag, und kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um einen - wovon vorliegend ausgegangen werden kann - Verbrauchsgüterkauf handelt (statt aller: Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 434, Rdnr. 2 ff; § 476, Rdnr. 2 ff, m.w.N.). Kommen mehrere Ursachen für den sich nach Gefahrübergang zeigenden Mangel in Betracht, darunter auch solche, für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist, gilt die Vermutung des § 476 BGB nicht dafür, dass der Mangel auf eine Ursache zurückgeht, die ihrerseits eine Vertragswidrigkeit darstellt; dafür trägt vielmehr der Käufer die Beweislast (BGH, NJW 2014, 1086). 2. Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien (nur noch) darüber, ob Mängel des Fahrzeugs wegen eines Defekts der Audio-Anlage, der Frontscheibenheizung, der „Sägezahnbildung“ sowie des Aufblinkens der ESP-Leuchte vorliegen. a. Soweit der Kläger seinen Rücktritt auf einen Mangel des Fahrzeugs, der sich darin zeige, dass in unregelmäßigen Abständen, insbesondere beim Durchfahren von Kurven, das Fahrzeug sich plötzlich nicht mehr lenken lasse, wobei gleichzeitig die ESP-Leuchte aufblinke, gestützt hat, hat der Kläger, wovon das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht ausgeht, einen Mangel nicht nachgewiesen. Der Kläger hat seine Behauptung konkret an einem Vorfall vom 31.7.2010 festgemacht, wonach sich das Fahrzeug während eines Überholvorgangs in einer Linkskurve nicht mehr habe lenken lassen und gleichzeitig die ESP-Leuchte aufgeblinkt habe. Im Folgenden hat er behauptet, dass sich dieses Phänomen sporadisch, insbesondere beim Durchfahren von Kurven, zeige. Der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. konnte indes den vom Kläger gerügten Mangel nicht verifizieren. Er hat hierzu ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeugtyp sowohl bei abgeschaltetem als auch bei eingeschaltetem und aktivem ESP-System auf Grund dessen Aufgabe und Funktionsweise kein Eingriff in die Lenkung erfolge. Das ESP-System habe die Aufgabe, ein seitliches Ausbrechen bei Kurvenfahrten oder in kritischen Situationen, z. Bsp. bei Ausweichmanövern („Elchtest“), zu vermeiden. Das System greife gezielt in das Bremssystem und das Motor- und Getriebemanagement ein und halte das Fahrzeug in der richtigen Spur, was nicht mit einem Eingriff in die Lenkung verbunden sei, da keine Verknüpfung existiere. Aus dem gegenüber dem Sachverständigen anlässlich des Ortstermins erfolgten konkretisierenden Klägervortrag, wonach „wie bei einer Funktion des ABS-Systems während der Regelphase...permanent [habe] nachgelenkt werden müssen“, hat der Sachverständige sodann geschlussfolgert, dass eine sog. kritische Fahrsituation vorgelegen haben müsse, bei der das ESP-System korrigierend eingegriffen habe. Ein solcher regelrechter Eingriff werde nicht im Ereignisspeicher hinterlegt. Eine Störung des ESP-Systems könne nicht angenommen werden. Ein Auslesen der Ergebnisspeicher des ABS- und ESP-Systems habe ergeben, dass ein einmaliges Ereignis betreffend den Lenkwinkelsensor wegen zu geringer Batteriespannung (Stromkreisfehler) abgespeichert gewesen sei. Zum Überprüfungszeitpunkt sei kein aktuelles Ereignis abgespeichert gewesen. Auch habe die Überprüfung an Hand durchgeführter Testfahrten keine Fehler gezeigt. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Mangel des Fahrzeugs nicht erwiesen. Vielmehr spricht auf der Grundlage der von dem Sachverständigen vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers getroffenen Feststellungen alles dafür, dass auf Grund einer kritischen Situation das ESP-System jeweils korrigierend eingegriffen hat, was der Kläger, wie er gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, als „permanentes Nachlenken“ (bei gleichzeitigem Abfall der Drehzahl) empfunden hat. Von einem Eingriff des ESP-Systems in die Lenkung und gar einem Blockieren der Lenkung kann ungeachtet der relativierenden Darstellung des Klägers gegenüber dem Gutachter bereits aus technischen Gründen (keine Verknüpfung der Lenkung mit dem ESP-System) keine Rede sein. Das einmalig im Ereignisspeicher hinterlegte Ereignis, das vom Sachverständigen zwar zeitlich keiner Einordnung zugeführt, von diesem aber auf eine zu geringe Batteriespannung zurückgeführt werden konnte - nach den Ausführungen des Sachverständigen wird ein Eingreifen des ESP-Systems in einer kritischen Fahrsituation nicht abgelegt -, begründet erst recht keinen Mangel des Fahrzeugs, weil nachgerade der von dem Kläger behauptete Eingriff des ESP in die Lenkung technisch ausgeschlossen ist. Auch das Vorliegen eines sonstigen Mangels ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erwiesen. Entgegen der Sicht des Klägers liegen Verfahrensfehler des Landgerichts nicht vor. Soweit er rügt, dass das Landgericht seinem für das Ereignis vom 31.7.2010 angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen sei, liegt ein Übergehen von Beweisangeboten durch das Landgericht nicht vor und ist auf dieses Beweisangebot nicht zu erkennen. Ob eine kritische Situation, in der das ESP-System korrigierend eingreift, vorgelegen hat, kann nicht von der mutmaßlichen Einschätzung von Beifahrern oder Mitfahrern abgeleitet werden. Vielmehr erfolgt der Eingriff auf der Grundlage der dem System übermittelten Daten. Ein Eingriff in die Lenkung wurde von dem Kläger selbst in der Weise dargestellt, dass er permanent habe nachlenken müssen, wie dies bei einem Eingriff des ESP-Systems, hinsichtlich dessen Funktionsweise im Ergebnisspeicher keine Fehler hinterlegt worden sind, in einer kritischen Fahrsituation erforderlich wird. Soweit der Kläger darauf verweist, dass anlässlich des Auslesens des Ereignisspeichers am 31.7.2010 in einer nicht autorisierten Fordwerkstatt als „Fehlerquelle Lenkwinkelsensor“ angezeigt worden sei und hierfür Beweis anbietet durch Vernehmung des Zeugen S., war und ist auch auf dieses Beweisangebot nicht zu erkennen. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. H. in seinem Gutachten ausgeführt hat, ergab das Auslesen der Speicher des ABS- und ESP-Systems ein einmaliges Ereignis „C 1278-Fehlerhafte Signale 1 und 2; Lenkeinschlagwinkel“ in Verbindung mit „B1318-niedrige Batteriespannung“, sowie am Steuergerät der elektronischen Servolenkung „ C1956-Lenkwinkel-Sensor: Stromkreisfehler“, wobei der Sachverständige ergänzend ausgeführt hat, dass, weil das Fahrzeug mit einem sog. BUS-System ausgestattet sei, ein Ereignis auch in verschiedenen Speichern abgelegt werde. Von daher ist nicht ersichtlich, welches andere Ereignis als das von dem Sachverständigen dokumentierte - einmalige Ereignis betreffend den Lenkwinkelsensor, das auf eine zu geringe Batteriespannung zurückzuführen ist (s.o.) - eingetreten sein soll und einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel zu begründen geeignet ist. b. Soweit der Kläger eine Mangelhaftigkeit der Frontscheibenheizung dergestalt rügt, dass die Heizdrähte vibrierten, was mit einer Verzerrung des Sichtfeldes einhergehe, kann auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Gutachtens ebenfalls nicht vom Vorliegen eines Mangels ausgegangen werden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat hierzu anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei eingeschalteter Heizung und stehendem Fahrzeug zwar ein Flimmern wahrgenommen werden könne, wenn beispielsweise der Blick starr geradeaus auf einen bestimmten Punkt fixiert werde. Dies sei allerdings nicht Realität im konkreten Fahrbetrieb, weil die übliche Blickverweildauer bei einem sich bewegenden Fahrzeug nur maximal 0,2 Sekunden betrage; bei ständig wechselndem Blick falle das Flimmern nicht auf. Dieses Phänomen ist im Übrigen bekannt (vgl. www.ford-forum.de/ archive/ index.php/t- 53498.html; www.boards- 4you.de/ wbb27/ 258/ thread.php?postid=12614) und hat bislang nicht dazu geführt, dass die von Ford mit Frontscheibenheizung in den Vertrieb gelangten Fahrzeuge keine Betriebszulassung erhalten hätten oder eine solche deswegen entzogen worden wäre. Von daher liegt auch insoweit, wie vom Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht erkannt, ein zum Rücktritt berechtigender Mangel nicht vor. c. Auch wegen der sog. Sägezahnbildung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel berufen. Der Kläger hat zur Begründung des Mangels geltend gemacht (Schriftsatz vom 22.3.2011), dass der Sturz falsch eingestellt sei, wodurch der sog. Sägezahneffekt, nämlich das extreme Abfahren der Innenseiten der hinteren Reifen, eintrete, der zu den lauten Fahrgeräuschen führe. Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Untersuchungen und Messungen festgestellt und dies auch mündlich erläutert, dass der Sturz [Winkel der Räder zur Hochachse des Fahrzeugs] ordnungsgemäß eingestellt sei und sich in den herstellerseitig angegebenen Toleranzbereichen bewege. Soweit die Spurwerte [Winkel der Räder zur Längsachse des Fahrzeugs] der Hinterachse - hinten links geringfügig, hinten rechts deutlich - außerhalb der Toleranzbereiche lägen, wobei die Überschreitung der Toleranz hinten rechts mit dem Unfallereignis, das zu einer Erneuerung der rechten hinteren Felge sowie einer elektronischen Achsvermessung geführt habe, zu vereinbaren sei, sei, da die Sägezahnbildung an den beiden Hinterreifen gleichmäßig ausgebildet sei, diese auf die Reifen selbst zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Hersteller bei der Konzeption eines Reifens immer einem Zielkonflikt zwischen positiven und negativen Eigenschaften ausgeliefert sei, bei dem beispielsweise dann, wenn ein Reifen ein besonders gutes Nässeverhalten aufweise, dies zwangsläufig mit einem hohen Negativprofilanteil (Profilrillen an Reifen) einhergehe, was eine mögliche Sägezahnbildung erhöhen könne. Insoweit müsse man testen, ob es Fabrikate oder ein Fabrikat gebe, bei dem die Sägezahnbildung bei einem Fahrzeug der vorliegenden Art (Fronantrieb) nicht eintrete; vermeiden lasse sich dies durch einen regelmäßigen Wechsel der Räder von hinten nach vorne und umgekehrt, wie in der Betriebsanleitung (alle 5.000 bis 10.000 km) empfohlen. Auch wenn diese Empfehlung nicht konkret zur Vermeidung der Sägezahlbildung ausgesprochen worden sei, sei sie jedoch erfolgt, um einen gleichmäßigen Verschleiß der Reifen herbeizuführen, wodurch der Sägezahlbildung entgegengewirkt werden könne. Dieser Empfehlung sei augenscheinlich nicht gefolgt worden, weil die Sägezahnbildung an den Vorderreifen nicht ersichtlich gewesen sei. Der Sägezahneffekt stelle von daher keinen Mangel im üblichen Sinn dar. Dem ist das Landgericht zu Recht gefolgt. Die Einwendungen des Klägers vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit er geltend macht, dass er verschiedene Reifenmarken (welche?) sowohl für die Sommer- als auch für die Winterreifen ausprobiert habe, die bereits nach einer Laufleistung von ca. 12.000 bis 15.000 km die Sägezahnbildung aufgewiesen hätten, mag dem so sein. Dass er hierbei die Herstellerempfehlung beachtet hat, die Reifen alle 5.000 bis 10.000 km von vorne nach hinten bzw. umgekehrt zu wechseln, damit ein gleichmäßiger Verschleiß herbeigeführt wird, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Auf eine Inaugenscheinnahme der von ihm aufgehobenen ausgetauschten Reifen kommt es deshalb nicht an. Soweit er weiterhin auf einen werkseitig fehlerhaft eingestellten „Sturz“ verweist, ist diese Behauptung durch das Sachverständigengutachten eindeutig widerlegt. Der Feststellung des Sachverständigen, wonach die Überschreitung der Toleranzgrenzen bezüglich der Spurwerte der Hinterachse - ungeachtet der Frage einer Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Überschreitung der Werte auf der rechten Seite - bereits deshalb nicht als kausal für den Sägezahneffekt erachtet werden könne, weil die Sägezahnbildung an den beiden Hinterreifen gleichmäßig ausgebildet ist, hat der Kläger nichts Rechtserhebliches entgegenzusetzen vermocht. Schlussendlich kann der Kläger auch nichts Günstiges aus dem Umstand herleiten, dass der Sachverständige die Frage, ob die Sollvorgaben des Herstellers für die Achseinstellung optimal seien, nicht habe beantworten können und eine weitere Ermittlung gemäß dem Hinweis des Sachverständigen, wonach Näherungswerte durch Inaugenscheinnahme von Vergleichsfahrzeugen ermittelt werden könnten, unterblieben sei. Selbst wenn wegen werkseitig nicht optimaler Achseinstellung und hierauf beruhender Sägezahnbildung ein wie von dem Kläger gerügter Serienfehler dieses Fahrzeugtyps vorliegen sollte, begründet dies, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs. Von einem Mangel könnte in diesem Fall nur dann ausgegangen werden, wenn herstellerübergreifend, also gemessen am Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie, festgestellt werden könnte, dass der Zustand des Fahrzeugs nicht dem Stand der Technik entspricht (Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rdnr. 430 ff/ 439 ff, m.w.N.; BGH, NJW 2009, 2056; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2009, 2 U 141/09- juris; siehe auch Pammler in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 434, Rdnr. 236). Ein dem jeweiligen „Stand der Technik“ zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechendes Fahrzeug muss im Übrigen nicht für alle technischen Probleme eine optimale Lösung vorhalten, da es gerade bei technisch komplexen Gegenständen und Fragestellungen wie der vorliegenden für mannigfaltige Problemstellungen regelmäßig eine Bandbreite von technisch gut vertretbaren Lösungen gibt. Weil der Hersteller angesichts dessen grundsätzlich frei über Konstruktion, Ausrüstung und Fabrikationsvorgang entscheiden kann, ist die Sache dann mangelfrei, wenn sie dem technischen Standard entspricht, wobei der beschrittene technische Lösungsweg konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten aufweisen kann, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (Pammler, aaO). So liegt der Fall hier. Die sog. Sägezahnbildung ist ein allgemein bekanntes Phänomen und betrifft, wie dies der Sachverständige ausgeführt hat und aus den allgemein zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist, alle gängigen Automarken bzw. Fahrzeugtypen (z. Bsp. motor-talk.de/ forum/saegezahnbildung-an-den-reifen-der-vorder-und-hinterachse-t4281344.html.; www.a4-a5-cabriofreunde.de/f12t5705-saegezahnbildung-heult-zwischen-70-u-100-km-h.html). Es handelt sich, wie auch von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H. dargelegt, um eine Verschleißerscheinung hauptsächlich an den Reifen der nicht angetriebenen Achse, dem durch korrekte Einstellung und Überwachung des Luftdrucks sowie durch frühzeitiges (ca. 5000 bis 8000 km) seitengleiches Wechseln der Räder von vorn nach hinten vorgebeugt werden kann, wie dies in der Regel - und so auch hier - von den Fahrzeugherstellern in den Bedienungsanleitungen empfohlen wird (www.adac.de/infotestrat/reifen/luftdruck/saegezahn/; www.auto-service.de/werkstatt/ratgeber/15374-saegezahn-reifen-entsteht-tun.html.). Es handelt sich demnach um einen durchaus typischen Verschleißzustand für frontangetriebene Fahrzeuge und keine „Ausnahmeerscheinung“, zu der es trotz korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck kommen kann. Auch die damit einhergehenden deutlichen Abrollgeräusche bilden keinen Sachmangel, also keine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, sondern eine "normale" Eigentümlichkeit bei einem Fahrzeug dieser Art (vgl. OLG Düsseldorf, SVR 2006, 261). Dass der turnusmäßige Wechsel der Reifen für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung ebenfalls nicht. Hierbei handelt es sich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Standes der Technik, die man als unbefriedigend empfinden mag, aber durchgängig bei allen gängigen Automarken bzw. Fahrzeugtypen findet und nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden sind (vgl. BGH, aaO). Von daher liegt auch insoweit ein zum Rücktritt berechtigender Mangel nicht vor. d. Im Ergebnis kann sich der Kläger zur Begründung eines Rücktrittsrechts auch nicht auf eine fehlerhafte Audio- Freisprecheinrichtung berufen, an der seitens der Beklagten bzw. der Fa. ... pp. GmbH & Co.KG bereits mehrere „Nachbesserungsarbeiten“ vorgenommen worden waren. Gegenstand des Kaufvertrages („Audio Sony CD, Sound & Connect“) war ein Radio- CD-Gerät gekoppelt mit einer Freisprecheinrichtung, zu dem die Verbindung des Mobiltelefons über eine Bluetooth-Schnittstelle hergestellt wurde. Zwar wurden auf der Grundlage von dem Kläger ausgebrachter Mängelrügen betreffend die Audio-Anlage von der Beklagten bzw. der Fa. ... pp. GmbH & Co.KG verschiedene - nach Anzahl und Inhalt von den Parteien abweichend dargestellte - (Nachbesserungs-) Arbeiten durchgeführt, die jedenfalls - so die Beklagte - den Austausch des Autoradios, Aufspielen einer neuen Software für die Freisprecheinrichtung, den Einbau eines neuen Steuergerätes für die Freisprecheinrichtung sowie den Austausch eines Sprachmoduls betrafen, ohne dass nach dem Sachvortrag des Klägers mit diesen Maßnahmen wirksam Abhilfe geschaffen worden wäre. Das Vorliegen eines Mangels hat der Kläger indes nicht nachgewiesen. Nach den sowohl von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in seinem Gutachten vom 19.8.2011 nebst mündlicher Erläuterung vom 12.12.2011 und Ergänzung vom 24.9.2012 als auch den von dem Sachverständigen D. in seinem Gutachten vom 14.8.2013 getroffenen Feststellungen konnten mit den von den Sachverständigen verwendeten Mobiltelefonen die von dem Kläger gerügten Unzuträglichkeiten nicht bestätigt werden. Die von dem Gutachter D. mittels eines Bluetooth-Scanners durchgeführten messtechnischen Untersuchungen der Bluetooth-Kanäle ergaben, wie der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013 ausführlich erläutert hat, keine Fehler, ebenso wenig waren bei den von ihm verwendeten Testgeräten (Nokia 6230i, Sony Ericsson C702, Apple iPhone 4, Apple iPhone 5) über mehrere Tage Fehler im Bluetooth-Verbindungsaufbau, der Kommunikation innerhalb der Verbindung und / oder der Beendigung der Verbindung festgestellt worden. Einen Fehler des CAN-Busses (Datenbus zwischen Audiosystem und Fahrzeugelektronik) konnte der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Lediglich bei Benutzung des von dem Kläger verwendeten Mobiltelefons, einem Blackberry 9900, brach, so der Gutachter, die Verbindung ab und musste nach jedem Gespräch die Verbindung mit dem Gerät durch Ausschalten der Zündung getrennt und nach Einschalten der Zündung erneuert werden; auch sei das Radio im Anschluss an Gespräche regelmäßig abgestürzt und habe auf keinerlei Knopfdruck reagiert. Diese Fehlfunktionen führte der Sachverständige auf eine Software-Inkompatibilität in Bezug auf die Bluetooth-Kopplung zwischen Audiosystem und verwendetem Mobiltelefon zurück. Sonstige von dem Kläger verwendete Mobiltelefone standen dem Gutachter zur Untersuchung nicht zur Verfügung. Hiernach steht fest, dass lediglich das von dem Kläger verwendete Mobiltelefon Blackberry mit der Audioanlage nicht kompatibel war, was, auch wenn Bluetooth eine standardmäßige Technologie ist, vorkommen kann, weil, wie der Sachverständige dies im Rahmen der mündlichen Erläuterung dargelegt hat, das Protokoll des Handys nicht zu der Software des Autoradios passt. Ferner hat er ausgeführt, dass in dem Fall, in dem eine Bluetooth-Verbindung wegen Fehler in der Programmierung nicht funktioniere, dies bedeuten würde, dass von dem entsprechenden Modell mit dieser Softwareversion entweder alle oder keines funktionierte, was wiederum bedeute, dass dann, wenn es entsprechend viele Rückfragen geben würde, der Radiohersteller (und nicht der Handyhersteller wegen der üblicherweise kurzen Erneuerungszyklen in diesem Segment) ein Softwareupdate herausgeben würde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Bluetooth-Verbindungsmöglichkeit zwischen einem wie von dem Kläger benutzten Blackberry 9900 und dem in Rede stehenden Autoradiosystem grundsätzlich ausgeschlossen ist, und dem Sachverständigen eine weitere Untersuchung des Mobiltelefons des Klägers nicht möglich war, weil ihm die PIN von dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden war, ist zu Lasten des beweisbelasteten Klägers davon auszugehen, dass es sich, was auch der Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.9.2012 entspricht, um einen Einzelfall von Inkompatibilität handelt. Dass das Audiosystem nur mit dem von dem Kläger benutzten Blackberry betrieben werden sollte, ist nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass auch nicht das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit in Betracht kommt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar-BGB, 6. Aufl., § 434 Rdnr. 16). Dabei ist der Begriff der Beschaffenheit mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen, womit alle der Sache anhaftenden Eigenschaften erfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1735, 1736; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rdnr. 10). Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (OLG Köln, NJW-RR 2013, 1209; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rdnr. 15). Hierfür ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er in § 459 Abs. 2 BGB a.F. für eine Zusicherung vorausgesetzt war, nicht notwendig (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (BGH, NJW 2009, 2807). Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es ausreichend sein, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt (vgl. Senat, Urt. v. 27.8.2014, 2 U 150/13, m.w.N.; OLG Köln, aaO; Westermann, aaO). Dass der Kläger vor oder bei Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages das Funktionieren der Audioanlage mit seinem Blackberry 9900 überhaupt thematisiert oder gar die Mitteilung von der Beklagten erhalten hat, dass das Audiosystem mit dem von dem Kläger verwendeten Blackberry einwandfrei funktioniert und verwendet werden kann, behauptet der Kläger selbst nicht. Dass er der Beklagten mitgeteilt haben will, dass er beruflich auf eine funktionierende Audio-Anlage angewiesen ist, mag sein. Eine solche hat er nach den Feststellungen beider Sachverständigen erworben. Ebenfalls keine Rolle spielt der Umstand, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, wie er vorträgt, ein von Hersteller empfohlenes Handy Samsung Wave, das später offensichtlich aus der Empfehlungsliste des Herstellers gestrichen worden ist, angeschafft hat. Ob und ggf. aus welchen Gründen auch dieses Handy nicht mit der Audio-Anlage funktioniert haben soll - gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. war gemäß der Empfehlungsliste des Herstellers die Softwareversion S8500 ...JEE vorgegeben, das Mobiltelefon des Klägers war hingegen mit einer anderen Softwareversion (S8500 BWJF1_VIA) ausgestattet -, konnte, da dem Sachverständigen D. keine weiteren Mobiltelefone als das Blackberry zur Überprüfung zur Verfügung gestellt worden sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden. Auch dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an, weil dieses Mobiltelefon erst nach dem Erwerb des Kraftfahrzeugs angeschafft worden ist und somit der Kaufentscheidung nicht zu Grunde lag. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil, wie der Sachverständige D. ausgeführt hat, üblicherweise davon ausgegangen werden könne, dass ein auf dem Markt befindliches Handy - hier also das Blackberry 9900 - mit dem Autoradio kompatibel ist. Die Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich objektiv nach einem Durchschnittskäufer (BGH, NJW 2007, 1351; NJW 2009, 2807: „objektiv berechtigte Käufererwartung“; BGH, NJW 2011, 2872). Es kommt nicht darauf an, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte, wie es auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie („vernünftigerweise“) zum Ausdruck bringt. Überzogene Erwartungen des einzelnen Käufers können keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie für den Verkäufer erkennbar waren (Matusche-Beckmann in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2014, § 434, Rdnr. 95, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen wird man von einem Durchschnittskäufer erwarten dürfen, dass er die Kompatibilität seiner eigenen Hard- und Software mit den in dem Fahrzeug verbauten Komponenten nicht als selbstverständlich voraussetzt, sondern sich Gewissheit verschafft und sich ggf. die Kompatibilität zusichern lässt oder zumindest die Herstellerempfehlungen geben lässt, was der Kläger offensichtlich nicht getan hat. Aber auch wenn die Inkompatibilität eines gängigen Mobiltelefons mit der Audioanlage als Mangel zu werten sein sollte, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Zum einen steht - was Voraussetzung für einen Mangel ist - nicht fest, dass das Audio-System grundsätzlich mit Mobiltelefonen des Typs Blackberry 9900 nicht kompatibel ist, weil, wie der Sachverständige erläutert hat, entweder alle oder keines der Mobiltelefone des nämlichen Modells funktionieren bzw. nicht funktionieren. Dafür, dass sämtliche Blackberrys 9900, ausgestattet mit einer wie auch von dem Kläger verwendeten Software, nicht mit dem in Rede stehenden Audio-System funktionieren, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch war dem Sachverständigen nicht die Möglichkeit eröffnet, das Gerät des Klägers einer weiteren Untersuchung zuzuführen (s.o.). Insoweit liegt, weil angeblich sämtliche von dem Kläger benutzten Handys nicht funktioniert haben, der Verdacht nahe, dass die von dem Kläger beruflich genutzten Mobiltelefone mit einer Software versehen sind, die eine Kompatibilität mit dem eingebauten Audio-System unmöglich macht. Zum anderen handelt es sich aber auch nach Auffassung des Senats um einen unerheblichen Mangel. Zwar hat der Sachverständige D. ausgeführt, dass es zur Herbeiführung der Kompatibilität der Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon erforderlich sei, entweder die Software des Handys oder die Software des Radios anzupassen, was umfangreiche Entwicklungsarbeiten bedinge, die ein einzelner Techniker oder Ingenieur für ein einzelnes Radio nicht übernehmen könne; dies müsse vielmehr in der Entwicklungsabteilung des Handyherstellers oder des Radioherstellers erfolgen, wofür Kosten im sechsstelligen Bereich anfielen. Indes kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht auf diese Kosten abgestellt werden. Die Beurteilung der Frage, ob die Schlechtleistung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht ankommt, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Entscheidend ist dafür vorliegend, dass nach den von beiden Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen mit marktgängigen Mobiltelefonen Probleme der von dem Kläger geschilderten Art nicht aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass ungeachtet der Frage, ob nicht bereits durch eine wie vom Hersteller bzw. von der Beklagten im März 2010 zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierung, die der Kläger nicht hat durchführen lassen, mit geringem Kostenaufwand eine Kompatibilität hätte erreicht werden können, eine Problembehebung jedenfalls durch einen Austausch des Mobiltelefons unproblematisch möglich ist. Da der Erwerb eines neuen - mit der Bluetooth-Verbindung kompatiblen - Mobiltelefons nicht mehr als - wie vom Landgericht zu Recht festgestellt - ca. 600 EUR verursacht, was weniger als 2 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten (vgl. BGH, MDR 2014, 883). Ob der Kläger ggf. die Kosten für ein mit dem Audiosystem / der Bluetooth-Verbindung kompatibles Mobiltelefon von der Beklagten als Schadensersatz erstattet verlangen kann, ist eine andere Frage, die, da ein solcher Schadensersatz nicht geltend gemacht wird, vorliegend keiner Klärung zugeführt werden muss. II. Soweit der Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflichten rügt, kann er ein Rücktrittsrecht hierauf nicht mit Erfolg stützen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Beklagte über mögliche Kompatibilitätsprobleme, die mit dem Gebrauch der Audioanlage und Mobiltelefonen unter Umständen einhergehen können, ggf. überhaupt aufzuklären verpflichtet war, kann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs nicht hergeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt um das Vorliegen von Kompatibilitätsproblemen wusste bzw. wissen musste, also über einen zurechenbaren Wissensvorsprung verfügte. Nach dem nicht mit erheblichem Vorbringen in Frage gestellten Sachvortrag der Beklagten, wonach anlässlich der von ihr durchgeführten Untersuchungen mit verschiedenen Mobiltelefonen die von dem Kläger gerügten Fehler nicht aufgetreten seien, sowie die von den Gutachtern vorgenommenen Testungen mit Mobiltelefonen verschiedener Anbieter, die ebenfalls zu keinem Fehlerergebnis geführt haben, ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht erkennbar, dass ein entsprechendes „Problembewusstsein“ vorhanden war oder sein musste und dementsprechend eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand. Auch von daher kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Rücktrittsrecht berufen. Von daher hat das Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Wulf in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.9.2014, § 524, Rdnr. 33). Insoweit waren dem Kläger auch die Kosten der Anschlussberufung, als welche die Erhebung der Widerklage zu behandeln ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 7. Mai 2014 - 1 U 130/13, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. November 2013 -7 U 106/09, juris; OLG Brandenburg, BauR 2007, 1783) und die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, aufzuerlegen, weil die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung verhältnismäßig geringfügig war und keine bzw. nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat (siehe hierzu auch Zöller/ Herget, aaO, § 92, Rdnr. 10, m.w.N.; Schulz in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 92, Rdnr. 18 ff, m.w.N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.