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Urteil

2 U 5/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0121.2U5.14.0A
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Leitsätze
Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2013 – 15 O 255/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.(Rn.22) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2013 – 15 O 255/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen mangelhafter Werkleistung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ließ durch den Beklagten, der Architekt und unter der „Werkgemeinschaft H. und Partner“ tätig ist, als Generalunternehmer ihr in P.-B. gelegenes Hausanwesen errichten. Insoweit wurde zwischen den Parteien am 14.8.2006 ein Bauvertrag abgeschlossen, wonach der Beklagte die schlüsselfertige Erstellung des Einfamilienhauses zu einem Festpreis von 235.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer übernommen hatte. Der Werklohn war nach einem - näher definierten - Zahlungsplan zu erbringen. Ausweislich der Baubeschreibung waren von den von dem Beklagten zu erbringenden Architekten- und Ingenieurleistungen erfasst die Planung sowie Erstellung des gesamten Bauantrages mit allen erforderlichen Unterlagen (z.B. Wärmeschutznachweis), die Erstellung der statischen Berechnung mit Deckenbewehrungsplänen sowie die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Leistungen. Weiterhin waren vom Leistungsumfang u.a. die Decken über Keller und Erdgeschoss sowie die Außenputzarbeiten in Form eines Wärmedämmverbundsystems erfasst. Nachträglich wurde der Beklagte von der Klägerin mit der Errichtung eines rückwärtigen Anbaus beauftragt, der ebenfalls hergestellt wurde. Entgegen der vorgesehenen Bauausführung wurde auf Wunsch der Klägerin die Decke über dem Obergeschoss abgehängt. Eine Ermittlung der Mehrkosten wurde der Klägerin von dem Beklagten mit E-Mail vom 11.8.2007 übersandt. Nachdem Ende August 2007 die Endreinigung durchgeführt worden war, zog die Klägerin in das Hausanwesen ein. Am 21.9.2007 fand eine Begehung statt und wurde ein Protokoll über die Durchführung von Restarbeiten bzw. die Beseitigung von Mängeln erstellt. Eine weitere Begehung fand am 21.1.2008 statt. Ausweislich des Begehungsprotokolls wurde u.a. festgestellt, dass (Nr. 1) sich das Dach von der Fassade in beiden Giebelbereichen gelöst hat, (2.) sich im Obergeschoss die Innendecke durch Bewegung der Holzbalken gelöst hat, ca. 2-3 cm, und dass (3.) im Bereich des Garagentores rechts und links in der Laibung Feuchtigkeit aufsteigt und die Anschlussfugen an den Verbundsteinen zu versiegeln sind. Wegen sich nach Errichtung des Gebäudes zeigender Mängel des Bauwerks wurde auf Antrag der Klägerin ein Beweissicherungsverfahren (15 OH 35/11 Landgericht Saarbrücken) durchgeführt, die auch die Hauptstreitpunkte des vorliegenden Verfahrens bilden. Zum einen rissen, wie auch im Begehungsprotokoll vom 13.2.2008 festgehalten, sowohl die Dachgeschossdecke von den Innenwänden ab als auch die Dachüberstände vom Außenmauerwerk. Zum anderen wurde im Bereich der Garage aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk bzw. im Wärmedämmverbundsystem festgestellt. Das Vorliegen dieser Mängel als solche ist unstreitig. Gemäß den von dem im Beweissicherungsverfahren beauftragen Sachverständigen Dipl.-Ing. W. getroffenen Feststellungen ist die Ursache der Rissbildungen im feuchtigkeitsbedingten Quellen des Holzes der Dachsparren begründet. Die Winddichtheitsebene der Obergeschossdecke sei vollkommen mangelhaft angeschlossen („die unzureichende Befestigung mit lediglich einer Klebepaste ist nicht dauerhaft funktionstauglich“, „die Folie hat teilweise überhaupt keine Verbindung zum Untergrund“) und weise erhebliche Leckagen auf, so dass in verstärktem Maße Luftfeuchte in den Sparrenzwischenraum eindringe; in Folge eines Anstieges der relativen Luftfeuchte im Sparrenzwischenraum und der dadurch bedingten Feuchteaufnahme des Holzes könne eine Verlängerung der Balken begründet werden. Obwohl diese in einem sehr kleinen Bereich liege, könne das Abheben und -senken der Balken im Winter und Sommer dadurch erklärt werden. Wegen der im Gebäudesockel auftretenden Feuchtigkeit hat der Sachverständige festgestellt, dass dieser nach dem bisherigen Erkenntnisstand weder den Forderungen der EnEV noch den üblichen Anforderungskriterien eines Wärmedämmverbundsystems entspreche. Die Mängelbeseitigungskosten für die Sanierung der Winddichtheitsebene bezifferte der Sachverständige auf 21.997,50 EUR netto, die Kosten für die Sanierung des Gebäudesockels auf 9.568,50 EUR netto. Den Betrag in Höhe von 31.566,00 EUR hat die Klägerin - nach Reduzierung um die Mehrwertsteuer - von dem Beklagten im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht. Ferner hat sie darauf angetragen festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle über den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Schäden hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der mangelhaften Errichtung des streitgegenständlichen Hausanwesens in der Vergangenheit entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird, sowie festzustellen, ihr allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht oder entstehen kann, dass der Revisionsschacht mit Rückstauklappe nicht ausgeführt ist. Weiterhin hat sie die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR beansprucht. Der Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten unter Hinweis darauf, dass er weder für die Mängel der Decke über dem Obergeschoss noch für die Feuchtigkeit im Sockelbereich verantwortlich sei. Soweit es die in Rede stehende Decke anbelange, sei die Deckenabhängung durch die Fa. ... Baubetreuung durchgeführt worden, die in direktem Auftrag der Klägerin gehandelt habe; es habe sich insoweit um eine außerhalb der Verantwortung (auch betreffend die Bauüberwachung) des Beklagten liegende Zusatzleistung gehandelt. Dabei seien die Leckagen entstanden. Die von ihm verwendete Folie sei die richtige gewesen. Auch sei die von dem Sachverständigen vorgefundene Holzfeuchte nicht ursächlich für das Mangelbild. Die Schäden im Sockelbereich seien auf die von einer Drittfirma durchgeführten Außenarbeiten zurückzuführen. Lediglich die Positionen 6, 8, 9 und die Hälfte der Mängelbeseitigungskosten der Position 10 (Schutz- und Abdeckarbeiten), die dem Gewerk des Verputzers zuzurechnen seien, würden anerkannt (1.828 EUR netto). Zudem rechne er mit restlichem Werklohn gemäß Schlussrechnung vom 20.2.2008 in Höhe von (4.723,26 EUR - 2.400 EUR =) 2.323,26 EUR auf. Nachdem das Landgericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. eingeholt hatte, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat, hat es durch das angefochtene Urteil vom 10.12.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 30.474 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der mangelhaften Errichtung des streitgegenständlichen Hausanwesens in der Vergangenheit bereits entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen feststehe, dass wegen der mangelhaft ausgeführten Winddichtheitsebene unterhalb des Pultdaches des Hauses und des dadurch bedingten Eintretens von feuchter Luft in den abgeschlossenen Dachraum, was auch dazu führen könne, dass holzzerstörende Pilze oder Hausschwamm das Gebälk angreifen und innerhalb weniger Jahre zum Einsturz bringen könnten, sich entweder die Balken des Dachgebälks verlängerten oder die quellenden Pressspanplatten Auslöser der Abrisse seien; eine dritte Möglichkeit gebe es nicht und sei von dem Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Für jede der beiden Möglichkeiten sei der Beklagte verantwortlich. Einen Direktauftrag der Klägerin an die Fa. ... Baubetreuung habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten seien notwendig, weil nur durch einen vollständigen Rückbau der Decke die Dampfsperre, die nicht mit geeigneter Folie (keine geeignete Dicke für eine Dampfsperre) ausgeführt worden sei, zu sanieren sei. Der Beklagte habe die notwendigen Informationen und Produktblätter zu der von ihm verwendeten Folie nicht mitgeteilt, sondern sich auf Angriffe gegen die sachverständigen Feststellungen beschränkt, was nicht mit § 138 Abs. 3 ZPO zu vereinbaren sei, so dass sein Vorbringen zu den Folieneigenschaften gemäß § 286 ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sei; Entsprechendes gelte für die Art der verwendeten Spanplatten. Die Voraussetzungen für ein Obergutachten lägen nicht vor. In den Verantwortungsbereich des Beklagten fielen auch die Mängelbeseitigungskosten betreffend den Sockelbereich. Denn wie der Beklagte habe einräumen müssen, entsprächen die von ihm verwendeten Drainplatten nicht den Erfordernissen an eine Perimeterdämmung, weil sie sich voll Wasser saugten. Für eine ordnungsgemäße Herstellung des Sockelbereiches seien deshalb alle vom Gutachter kalkulierten Kosten erforderlich. Ausgenommen sei lediglich die Position 7 in Höhe von 1.092 EUR netto. Hiernach errechne sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 30.474 EUR netto. Eine Aufrechnung mit Restwerklohnansprüchen komme nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der eine vollständige Klageabweisung erstrebt. Er rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie das Übergehen von Tatsachenvortrag und Beweisangeboten durch das Landgericht, aber auch die Verletzung von Hinweispflichten. Zwar habe er nach Vorliegen der ersten gutachterlichen Feststellungen eingeräumt, dass die Dampfsperre unstreitig nicht bzw. falsch angebracht sei, was Ursache für den Deckenabriss bzw. die nicht hinnehmbare Mangelhaftigkeit der Gesamtkonstruktion sei. Indes seien die weiteren hierzu von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen, namentlich zum Ausmaß der Folgewirkungen - wie im Einzelnen dargelegt -, fehlerhaft. Bei der hier gewählten Dachkonstruktion seien, worauf er ebenfalls bereits erstinstanzlich hingewiesen habe, Abrisse der Decken in Form von „Sollbruchstellen“ auch bei ordnungsgemäßer Dampfsperre unvermeidlich. Den Abrissen könne durch eine Acrylatfuge begegnet werden. Insoweit stellt er unter Erhebung der Rüge, dass das Landgericht seine Einwendungen zur Fehlerhaftigkeit und den Ungereimtheiten in den gutachterlichen Ausführungen übergangen und, soweit es weiteren Sachvortrag für erforderlich gehalten habe, nicht die entsprechenden Hinweise erteilt, aber auch nicht ein Obergutachten eingeholt habe, seinen Sachvortrag unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Namentlich führe die Fehlerhaftigkeit der Dampfsperre nicht dazu, dass sich die Holzbalken in einem derartigen Ausmaß ausdehnten, dass es zu einem Abriss der Raumdecke komme. Zudem könne die tatsächlich nur geringfügige Überschreitung der Feuchtigkeit des Holzes nicht zu holzzerstörendem Pilz- oder Schwammbefall führen. Auch sei er, soweit es das Abhängen der Decke anbelange, nur aus Kulanz beratend und vermittelnd - und dies betreffe auch die Kostenschätzung - für die Klägerin tätig geworden, die die Fa. ... Baubetreuung direkt beauftragt habe. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch nicht beachtet, dass er der Klägerin keine Mehrkosten in Rechnung gestellt habe bezüglich Planung und Betreuung der Deckenabhängung. Auch habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft die von ihm angebotenen Zeugen zu der Frage eines Direktauftrages nicht vernommen, sondern sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass er nur den Zeugen G. benannt habe. Insoweit beruhe das angefochtene Urteil im Wesentlichen auf einer unterlassenen Beweiserhebung. Zudem sei dieser Sonderwunsch entgegen § 4 Ziffer 3 des Vertrages nicht schriftlich fixiert worden, was ein erhebliches Indiz für einen Direktauftrag darstelle. Für die aufgetretene Feuchtigkeitsproblematik im Außenbereich hafte er ohnehin nicht, weil ohne sein Wissen und seine Mitwirkung das Erdbodenniveau bis zur Oberkante des Sockels aufgefüllt worden sei, wohingegen, da die Klägerin sich auf ein Niveau nicht habe festlegen wollen, er die nach dem Bauvertrag geschuldete Bitumenschweißbahn nebst Drainplatten über Erdbodenniveau eingebracht habe. Diese seien für ein Erdbodenniveau bis zur Hälfte oder bis kurz unter den Sockel völlig ausreichend gewesen. Auch aus Gründen der Wärmedämmung sei eine Perimeterdämmung nicht notwendig gewesen, weil der Sockel kein Kellergeschoss darstelle. Auch seien Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Aufrechnung von Rechtsfehlern beeinflusst. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2013 - 15 O 255/12 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere verweist sie darauf, dass - gleichgültig, was gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorgebracht werde - die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht in Wegfall komme, weil er keine Mängelursachen - sei es aus der Sphäre der Klägerin, sei es aus der Sphäre Dritter, sei es auf Grund sonstiger Umstände - vorgetragen habe, die ihn entlasten könnten. Soweit er mit unvermeidbaren „Sollbruchstellen“ argumentiere, setze er sich in Widerspruch zu seinem Anerkenntnis, dass es sich bei dem Abriss um einen nicht hinnehmbaren Mangel der Gesamtkonstruktion handele, und sei diese Argumentation unbeachtlich, da nichts dafür ersichtlich sei, dass eine Dachkonstruktion wie die vorliegende nicht abrissfest hergestellt werden könne. Auch gehe die Argumentation des Beklagten zur Dampfsperre im Übrigen fehl, weil die Folie nur eine Dicke von 0,15 mm aufweise und damit nur als Dampfbremse wirken könne. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3.12.2014 Bezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahren 15 OH 35/11 des Landgerichts Saarbrücken waren beigezogen. II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte, der gemäß dem Bauvertrag vom 14.8.2006 die schlüsselfertige Errichtung des Hausanwesens übernommen hat, haftet der Klägerin wegen Mängeln der Werkleistung auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 633 Abs. 2, 280, 281 BGB. 1. Die Haftung des Beklagten umfasst, wie vom Landgericht zu Recht festgestellt, das Abreißen der Dachgeschossdecke von den Innenwänden und der Dachüberstände vom Außenmauerwerk. a. Die Haftung des Beklagten ist wegen eigener Pflichtverletzung begründet. Der Beklagte kann sich nämlich im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht er, sondern die Fa. ... Baubetreuung für den Schaden an der Dachkonstruktion verantwortlich sei. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat in seinem im Beweissicherungsverfahren erstellten Gutachten festgestellt, dass - wie dies auch durch die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder in nicht zu überbietender Deutlichkeit dokumentiert ist - sich der Wandanschluss der verwendeten Dampfsperrfolie in Teilen komplett gelöst hat. Dies sei auf eine unzureichende Befestigung lediglich mittels einer Klebepaste zurückzuführen, was nicht dauerhaft funktionstauglich sei. Anpressungen fehlten, auch seien Flickstücke vorhanden, die nicht an die Folie angeschlossen seien. Die Folie habe teilweise überhaupt keine Verbindung mit dem Untergrund. Ferner sei die Folie oberhalb der Abhänger der Metallunterkonstruktion der Gipskartondecke durch eingedrehte Schrauben beschädigt. Dass die Verklebung der Folie mangelhaft ausgeführt ist, hat der Beklagte bereits in seiner Stellungnahme vom 4.6.2012 im Beweissicherungsverfahren eingeräumt. Ferner hat er in der Klageerwiderung vom 18.1.2013 eingeräumt, dass die Holzkonstruktion im Bereich der Obergeschossdecke mangelhaft ist. Soweit er, was seine Verantwortlichkeit anbelangt, geltend macht, dass die von der Klägerin mit dem Abhängen der Decke beauftragte Fa. ... Baubetreuung für die Dichtigkeitsleckagen verantwortlich sei, weil - so sein Sachvortrag im Schriftsatz vom 4.6.2012 und in der Klageerwiderung, worauf er mit der Berufung abhebt - zum Zeitpunkt der Beauftragung der Fa. ... Baubetreuung die Arbeiten betreffend das Anbringen der Folie jedenfalls noch nicht beendet gewesen seien und die notwendigen weiteren Arbeiten hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verklebung der Folie und der dabei notwendigen Herstellung eines „Anpressdruckes“ durch die Lattung erst später im Rahmen der Arbeiten an der Deckenabhängung hätten erledigt werden sollen, was nicht zu seiner Beauftragung gehört habe, bzw. dass - so sein Sachvortrag in der Klageerwiderung - von der Fa. ... Baubetreuung die Lattung zum Teil wieder entfernt worden sei, wobei er keinen Anlass gehabt habe, bauüberwachende Überprüfungen vorzunehmen, geht diese Argumentation insgesamt fehl. Der Beklagte hat sich in dem Bauvertrag vom 14.8.2008 zur schlüsselfertigen Erstellung des Hausanwesens der Klägerin verpflichtet und gemäß der Baubeschreibung an Architekten - und Ingenieurleistungen u.a. die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen übernommen. Damit oblag dem Beklagten nicht nur die übliche Objektüberwachung, also das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Baukunst bzw. Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten. Vielmehr war er auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Anerkanntermaßen muss der bauaufsichtsführende Architekt besondere Aufmerksamkeit auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird. Insbesondere wird die Überwachungspflicht eines Architekten nicht dadurch gemindert, dass er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat (BGH, BauR 1978, 17; BauR 1994, 392; BauR 2000, 1513; Werner in: Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 2011 ff/ 2014, m.w.N.; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 734 ff, m.w.N.). Erhöhte Aufmerksamkeit ist von einem Architekten auch dann zu erwarten, wenn die Arbeiten nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben Dritter ausgeführt werden, oder der Bauherr eigenmächtig von den planerischen Vorgaben abweicht (Werner, aaO, Rdnr. 2015, 2017, 2022, j.m.w.N.). Nach Maßgabe dessen kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, nach Vergabe des Auftrages an die Fa. ... Baubetreuung durch die Klägerin in Eigenregie - Abhängen der Decke - nicht mehr für die Bauleitung bzw. Bauüberwachung verantwortlich zu zeichnen. Das Gegenteil ist der Fall. Wie der Beklagte selbst vorträgt, waren zu dem Zeitpunkt, als die Arbeiten an die Fa. ... Baubetreuung seitens der Klägerin beauftragt worden sind, die Arbeiten betreffend das Anbringen der Folie - wenn sie denn überhaupt schon aufgenommen worden waren (vgl. Schriftsatz vom 4.6.2012) - noch nicht abgeschlossen. Dann aber oblag es ihm, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Fa. ... Baubetreuung im Zuge des Abhängens der Decke die Dampfsperre ordnungsgemäß anbringt. Denn das mangelfreie Anbringen der Dampfsperre ist von den mit dem Bauvertrag vom 14.8.2006 übernommenen Arbeiten unzweifelhaft erfasst. Darüber hinaus war der Beklagte im Rahmen der Bauüberwachung und Bauleitung auch gehalten, die Ausführung der von der Klägerin in Eigenregie vergebenen Arbeiten, die von seinen Plänen abwichen, zu überprüfen und sein Augenmerk insbesondere darauf zu lenken, dass die von seinem Pflichtenheft erfassten Arbeiten - hier der Einbau einer funktionstüchtigen Dampfsperre - auch bei einem Abhängen der Decke ordnungsgemäß ausgeführt werden. Ferner musste er eine erhöhte Aufmerksamkeit dem Umstand widmen, dass durch die von der Klägerin beauftragten Ausführungsarbeiten die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Gewerke (Dampfsperre) Schaden nehmen können, und deshalb die Arbeiten der Fa. ... Baubetreuung in diesem schadensträchtigen Bereich ggf. leiten und überwachen. Von daher kann er sich nicht mit Erfolg durch den Hinweis, dass die Fa. ... Baubetreuung wohl hinderliche Latten entfernt habe, entlasten. Aus diesem Grund kann er sich ebenfalls nicht mit Erfolg darauf stützen, in der fraglichen Zeit der Bauausführung - und des nach seiner Einschätzung, die von dem Sachverständigen nicht geteilt worden ist, mutmaßlichen Entfernens von Latten durch die Fa. ... Baubetreuung - nicht auf der Baustelle gewesen zu sein. Den an ihn als für die Bauüberwachung und Bauleitung verantwortlichen Architekten gestellten Anforderungen hat der Beklagte, der nach eigenem Vorbringen für ein entsprechendes Tätigwerden während des Abhängens der Decke keine Veranlassung gesehen hat (S. 8 Klageerwiderung), nicht genügt, so dass er grundsätzlich wegen Pflichtverletzung haftet. Auf eine Vernehmung der von ihm für seinen Sachvortrag, dass die Klägerin den Auftrag für das Abhängen der Decke in Eigenregie vergeben hat, benannten Zeugen kommt es somit bereits aus Rechtsgründen nicht an. Ebenso wenig kann der Beklagte aus § 08 (Schlussbestimmung) des Bauvertrages etwas für sich herleiten, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages uneingeschränkt der Schriftform bedürfen und mündliche Nebenabreden ungültig sind, bzw. aus § 05 (Zahlungsbedingungen), wonach Änderungen, Ergänzungen bzw. sonstige Sonderwünsche gemäß § 04 Ziffer 03 des Vertrages als schriftlicher Sondervertrag festzuhalten sind. Denn bei den dem Beklagten in Bezug auf die nach seinem Sachvortrag von der Klägerin in „Eigenregie“ vergebenen Arbeiten obliegenden Pflichten betreffend die Objektüberwachung bzw. Bauleitung handelt es sich um originäre Pflichten aus dem Bauvertrag betreffend die mangelfreie schlüsselfertige Erstellung des Hausanwesens und nicht um Ergänzungen oder Änderungen oder „Sonderwünsche“ hinsichtlich des ursprünglichen Vertrages, wie dies bei den Wünschen der Klägerin betreffend die Ausstattung (Klimaanlage, Fliesen, Deckenleuchten pp), was indes keiner vertieften Auseinandersetzung und Entscheidung bedarf, unter Umständen der Fall sein mag. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung einer mangelfreien Winddichtheitsebene (einer funktionstüchtigen Dampfsperre) zum Pflichtenheft des Beklagten gehört, für deren mangelhafte Ausführung er - auch wenn die Klägerin das Abhängen der Decke in Eigenregie veranlasst hat - haftet. b. Ein außerhalb des Verantwortungsbereiches des Beklagten liegender Mangel ist nicht gegeben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat in seinem im Beweissicherungsverfahren erstellten Gutachten nebst Ergänzungen und mündlicher Erläuterung festgestellt, dass die Ursache der Rissbildungen im feuchtigkeitsbedingten Quellen des Holzes der Dachsparren, aber auch der Spanplatten begründet sei, weil die Winddichtheitsebene der Obergeschossdecke vollkommen mangelhaft angeschlossen sei und erhebliche Leckagen aufweise (unzureichende Befestigung mit lediglich einer Klebepaste, keine Verbindung der Folie zum Untergrund), so dass in verstärktem Maße Luftfeuchte in den Sparrenzwischenraum eindringe; in Folge eines Anstieges der relativen Luftfeuchte im Sparrenzwischenraum und der dadurch bedingten Feuchteaufnahme des Holzes „arbeite“ das Holz, also verlängere oder ziehe sich je nach Jahreszeit zusammen, so dass sich die Decke hebe bzw. senke. Ferner bestehe die Gefahr, dass holzzerstörende Pilze oder Hausschwamm das Gebälk angriffen und dieses innerhalb weniger Jahre zum Einsturz gebracht werden könne. Die von dem Beklagten hiergegen nunmehr vorgebrachten multiplen Einwendungen können im Ergebnis allenfalls insoweit von Relevanz sein, als geltend macht wird, dass es sich um „Sollbruchstellen“ handele, die auch bei ordnungsgemäß angebrachter und verklebter Dampfsperre unvermeidbar seien und deshalb im Laufe der Zeit zu einem Abriss der unter der Konstruktion liegenden Raumdecke, jedenfalls im Fugenbereich in Verbindung zum Mauerwerk, führe. Denn auch wenn die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. W. getroffenen Feststellungen zum Feuchtigkeitsgehalt der verbauten Hölzer pp nicht zutreffend sein sollten, kommt neben dem Argument „Sollbruchstelle“ eine andere Möglichkeit als das Ausdehnungs- bzw. Schwindverhalten des Holzes in Folge Feuchtigkeitseinwirkung wegen der mangelhaften Dampfsperre nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht in Betracht. Das Argument „Sollbruchstelle“ vermag indes eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, wenn die von ihm geplante und zur Ausführung gelangte Decken- und Dachbalkenkonstruktion zwangsläufig mit einem Abreißen der Decke und Dachbalken einhergeht, was nach seinem eigenen Vorbringen zu einer nicht hinnehmbaren Mangelhaftigkeit der Gesamtkonstruktion führt, auch wegen Verletzung der ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Aufklärungspflichten grundsätzlich auf Schadensersatz haftet (siehe hierzu auch OLG Hamm, NZBau 2011, 48). Zum anderen ist der Beklagte mit diesem neuen Vorbringen nebst Beweisanerbieten im Berufungsrechtszug ausgeschlossen. Die Behauptung des Beklagten nebst Beweisanerbieten (Sachverständigengutachten) unterliegt als neues Angriffsmittel der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Hiernach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (BGH, NJW 2004, 2152). Anlass, seine nunmehr mit der Berufung unter Beweisantritt aufgestellte - und wohl auf die gutachterlichen Feststellungen zurückzuführende - Behauptung, dass es sich bei dem Schadensbild um auch im Falle einer mangelfrei erstellten Dampfsperre auftretende Sollbruchstellen handele, vorzubringen, lagen bereits nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. im Beweissicherungsverfahren, jedenfalls aber nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahmen nebst mündlicher Erläuterung, vor. Denn der Sachverständige hat als Ursache des Decken- und Dachbalkenabrisses anschaulich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar die in Folge der mangelhaften Dampfsperre zu verzeichnende erhöhte Feuchtigkeitseinwirkung und das hierdurch bedingte „Arbeiten“ der verbauten Hölzer benannt. Der Beklagte hätte also bereits in erster Instanz hinreichend Grund gehabt vorzutragen und auch vortragen können, dass auch im Falle einer intakten Dampfsperre das von ihm selbst als nicht hinnehmbare Mangelhaftigkeit der Gesamtkonstruktion bezeichnete Schadensbild eintritt. Diese Problematik hat der Beklagte indes in dieser Form nicht aufgegriffen; vielmehr hat er andere Einwendungen gegen die sachverständigen Feststellungen thematisiert, ohne das Schadensbild auf vermeintliche Sollbruchstellen zurückzuführen. Dies geschah aus Nachlässigkeit, wobei für den Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO bereits einfache Fahrlässigkeit genügt (Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531, Rdnr. 31; Wulf in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.6.2014, § 531, Rdnr. 19, m.w.N.; Ball in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 531, Rdnr. 19, m.w.N. siehe auch OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2008, 389; OLG Nürnberg, GesR 2007, 400). Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der neue Tatsachenvortrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht ohne Nachlässigkeit geltend gemacht wurde, sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Beklagte seine Behauptung, bei dem Abreißen der Decke vom Innenmauerwerk bzw. dem Abreißen der Dachbalken vom Außenmauerwerk handele es um „Sollbruchstellen“, nicht mit Anknüpfungstatsachen unterlegt, die es erlaubten, in eine Beweisaufnahme durch Einholung eines wie von ihm angebotenen Sachverständigengutachtens einzutreten. Es spricht unter den gegebenen Umständen auch im Entferntesten nichts dafür, dass das von dem Beklagten geplante Hausanwesen nicht mit einer abrissfesten Decke bzw. abrissfesten Dachbalken errichtet werden konnte. c. Die von dem Landgericht zuerkannten Mängelbeseitigungskosten sind insgesamt gerechtfertigt. Soweit der Beklagte mit der Berufung konkret einwendet, dass die Kosten für einen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durchzuführenden Blower-Door-Test (700 EUR netto) von ihm nicht zu erstatten seien, weil es sich um die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der von Fremdfirmen durchgeführten Arbeiten handele, kann er hiermit nicht durchdringen. Der Beklagte schuldet eine mangelfreie Dampfsperre, so dass die zwecks Überprüfung der Winddichtheitsebene nach Durchführung der Sanierungsarbeiten, also der mangelfreien Werkausführung, anfallenden Kosten von dem Beklagten zu tragen sind (siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - I-21 U 76/09, 21 U 76/09, NJW-RR 2011, 1530). Aber auch im Übrigen sind die von dem Landgericht auf der Grundlage der von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen zuerkannten Mängelbeseitigungskosten nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht, auf dessen zutreffenden Gründe insoweit Bezug genommen wird, zu Recht erkannt hat, ist für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung ein kompletter Rückbau der Decke, also inklusive Spanplatten und Folie, erforderlich, weil die eingebaute Folie bereits von der Dicke her nicht die Eigenschaften einer Dampfsperre, wie von der Statikerin vorgegeben, aufweist. Die Qualifizierung der Folie als Dampfsperre im Sinne von DIN 4108 sei, so der Sachverständige, in jedem Fall auszuschließen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt und auf Nachfrage bestätigt, dass für die Dampfsperre nicht zwingend eine Alufolie verwendet werden müsse, sondern eine Berechnung, die jeder Architekt, Ingenieur und Statiker machen könne, vorzunehmen sei, welchen Sd-Wert [wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke] die Folie aufweisen müsse. Dies hänge von den konkreten Eigenschaften des Bauvorhabens ab, so dass man die Folie verwenden könne, die diese Werte erfülle; ob eine Folie den [errechneten] Wert habe, lasse sich nur im Labor nachweisen. Wie der Sachverständige weiter anschaulich und widerspruchsfrei dargelegt hat, könne die eingebaute Folie - vorliegend keine Alufolie - jedoch bereits deshalb die Funktion einer Dampfsperre nicht erfüllen, weil sie nicht die erforderliche Dicke aufweise. Dem ist der Beklagte nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass er die - wie vom Sachverständigen bei Verwendung einer anderen Folie als einer Alufolie vorausgesetzt - erforderlichen Berechnungen in Bezug auf die konkret eingebaute Folie (für deren Tauglichkeit als Dampfsperre) durchgeführt hat, deren Überprüfung - entgegen der Sicht des Beklagten und wie von diesem gefordert - sodann erst in einem zweiten Schritt der sachverständigen Begutachtung hätte zugeführt werden können; dies gilt auch für das Berufungsverfahren. Auf den Umstand, dass der Beklagte kein Produktdatenblatt vorgelegt hat, kommt es mithin nicht entscheidend an. Von daher stellt sich sein Beweisangebot nach den zum Ausforschungsbeweis entwickelten Grundsätzen als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Dessen ungeachtet muss ein kompletter Austausch der Folie aber auch deshalb - und zwar unabhängig von ihrer Dicke - vorgenommen werden, weil sie zahlreiche Beschädigungen aufweist, und zwar nicht nur in den Randbereichen, in denen sie unzulänglich verklebt ist bzw. nicht mehr haftet, sondern insgesamt in Folge der Durchbohrungen durch Anbringen der Konstruktion für die Deckenabhängung sowie Durchbohrungen in Folge der Verlegung von Elektrokabeln. Die Erforderlichkeit des Austauschs der gesamten Folie hat der Sachverständige, entgegen der Sicht des Beklagten, nicht und schon gar nicht ausschließlich darauf gegründet, dass die verbaute Folie „unzulässig“ bzw. „ungeeignet“ ist, sondern, wie dies dem in dem Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, auch wegen der von ihm tatsächlich vorgefundenen Beschädigungen der Folie an unterschiedlichen Stellen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen war ein Abhängen der Decke indes unabhängig von der bereits ordnungsgemäß eingebauten Dampfsperre und ohne deren Beschädigung möglich. Auch diesen Feststellungen ist der Beklagte nicht in rechtserheblicher Weise entgegen getreten. Und selbst wenn nach der Behauptung des Beklagten die Dampfsperre zwecks Einbaus der Unterkonstruktion der Decke zum Teil hätte entfernt werden müssen, schuldet der Beklagte einen insgesamt mangelfreien Einbau der Dampfsperre und haftet er wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten für Mängel derselben (s.o.). Von daher kommt es auch nicht entscheidend auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19.11.2014, namentlich in Bezug auf die „y-Werte“ der Dampfsperre, an, und geben die Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2014 insgesamt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Schlussendlich vermag auch der Einwand des Beklagten, das Landgericht sei in Bezug auf die Deckenproblematik bereits von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass keine Luft nach außen entweichen könne, das Gegenteil sei der Fall, weil nämlich in Folge der Abrisse der Dachbalken im Außenmauerwerk Spalten vorhanden seien, durch die die im Dachraum gesammelte Luft entweichen könne, ungeachtet der Frage, was er mit diesem Einwand in Bezug auf die konkrete Pflichtverletzung und den hierdurch entstandenen Schaden unbeschadet seiner Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2014 eigentlich vorbringen will, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Spalten nach außen - Abriss der Dachbalken vom Außenmauerwerk - sind in Folge der von dem Beklagten selbst als mangelhaft erkannten Ausführung der Gesamtkonstruktion entstanden. Die Klägerin auf eine „Mangelfreiheit“ der Ausführung wegen mangelhafter Bauausführung verweisen zu wollen, ist ein Widerspruch in sich. Auch kann er damit nicht die sachverständigen Feststellungen entkräften, dass in Folge der bauseits nicht vorgegebenen Diffusion der Luft nach außen die Gefahr besteht, dass Pilze und Hausschwamm die verbauten Hölzer befallen und die Konstruktion über kurz oder lang zum Einsturz bringen können. Denn die in Folge der Abrisse entstandenen Spalten sind offensichtlich und entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen keine dem Stand der Technik entsprechende diffusionsoffene Dachkonstruktion. Von daher schuldet der Beklagte der Klägerin die Kosten der Beseitigung der Mängel an der Decke über dem Obergeschoss. 2. Die Haftung des Beklagten umfasst zudem, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, die Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich. Im Streit stehen insoweit die Kosten, die notwendig sind, um die von dem Sachverständigen für das Freilegen, Sanieren und spätere Wiederverfüllen des Sockels erforderlichen Arbeiten auszuführen (9.568,50 EUR netto), wobei der Beklagte Teilbeträge in Höhe von 400 EUR (Position 6: Beiarbeiten der Feuchtigkeitssperre), 682,50 EUR (Position 8: Aufbringen einer elastischen Dichtschlämme) sowie 546,00 EUR (Position 9: Streichen der Sockelfläche) und 200 EUR (Hälfte der Position 10: Schutz- und Abdeckarbeiten) als Verputzarbeiten anerkannt (gesamt: 1.828,00 EUR netto) und das Landgericht einen Betrag in Höhe von 1.092,00 EUR netto (Position 7: Entfernen des Oberputzes im Spritzwasserbereich und Aufbringen eines geeigneten Spachtels) nicht zuerkannt hat. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass der von dem Beklagten hergestellte Gebäudesockel weder den Forderungen der EnEV noch den üblichen Ausführungskriterien eines Wärmedämmverbundsystems entspreche. Es sei erforderlich gewesen, eine sog. Perimeterdämmung [außen anliegende Wärmedämmung] einzubauen. Bei der Klägerin seien indes Polystyrolplatten, z.T. mit diagonal verlaufenden Rillen, als sog. Drainplatten eingebaut worden, die nicht als Perimeterdämmplatten geeignet seien, weil sie nicht wasserabweisend („saugen sich voll Wasser“) seien, so dass sie keinen Dämmwert mehr aufwiesen. Dass die verlegten Drainplatten nicht den Erfordernissen einer Perimeterdämmung entsprechen und bei der gegebenen Sachlage zur Sanierung nachträglich eine solche eingebaut werden muss, wird von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte macht vielmehr geltend, dass die festgestellten Mängelbeseitigungsarbeiten auf fehlerhafte Arbeiten an der Außenanlage zurückzuführen seien, die nicht von dem Bauvertrag erfasst seien. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass nach dem Bauvertrag im Sockelbereich nur der Einbau von Drainplatten geschuldet gewesen sei. Indes habe der die Außenarbeiten durchführende Unternehmer das Erdbodenniveau exakt dem Erdgeschossniveau des Hauses angeglichen. Insoweit sei der Nachfolgeunternehmer jedoch gehalten gewesen, über die Kante Bodenplatte hinaus eine Perimeterdämmung nach unten in den Sockel einzuziehen sowie Dichtschlämme anzubringen, um bei dieser Außengestaltung Probleme des Aufsteigens von Feuchtigkeit in das Wärmeschutzverbundsystem zu vermeiden. Denn zum Zeitpunkt der Fertigstellung seiner Arbeiten sei lediglich das eingeebnete Grobplanum des Außenbereiches hergestellt gewesen, das endgültige umlaufende Erdplanum (komplette Außenanlagen mit Terrassenbereich, Außentreppen, Podesten, umlaufendem Spritzbereich) habe die Klägerin ohne sein Zutun beauftragt und erstellen lassen. Er habe vor Ausführung der Arbeiten ein Gespräch mit der Klägerin über die voraussichtliche Höhe der Außenanlage geführt, die insoweit jedoch noch keinerlei Vorstellung habe entwickeln können bzw. Planungen vorgenommen habe. Deshalb sei mit der Klägerin eine „mittlere“ voraussichtliche Höhe des Endplanums und eine hierauf bezogene Unterkantenhöhe des Wärmedämmverbundsystems festgelegt worden, und habe er die Klägerin ausführlich darauf hingewiesen, dass der Unternehmer der Außenanlagen die Höhe des Erdplanums dem anpassen müsse oder notwendige Änderungs- bzw. Schutzmaßnahmen einschließlich der Anlage des Sockels vornehmen müsse. Anders hätte zu diesem Zeitpunkt nicht vorgegangen werden können. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Haftung des Beklagten in dem vom Landgericht erkannten Umfang in Frage zu stellen. Den Einwendungen des Beklagten hat das Landgericht dadurch Rechnung getragen, dass es einen Teilbetrag in Höhe von 1.092 EUR (netto) nicht als erstattungsfähige Kosten anerkannt hat, weil von dem Beklagten jedenfalls durch die Anweisung an den Verputzer, das Wärmedämmverbundsystem bis auf eine bestimmte Höhe hinabzuführen, eine „Sockellinie“ festgelegt worden sei, so dass, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die tatsächlich ausgeführte Tiefe des Wärmeschutzverbundsystems gerügt und auch keine Beratungspflichtverletzung konkret behauptet bzw. unter Beweis gestellt habe, die Kosten der Änderung der Unterkante des Wärmedämmverbundsystems zu Lasten der Klägerin gingen. Ferner hat es mit Blick darauf, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Haftung des Tiefbauunternehmers in Betracht komme, weil dieser „an den vorhandenen Sockel nicht habe anschließen dürfen“, eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten neben dem Tiefbauunternehmer angenommen mit der Folge, dass die Klägerin den Beklagten neben diesem in Anspruch nehmen könne. Dies wird von dem Beklagten insoweit hingenommen. Soweit das Landgericht im Übrigen eine die Haftung des Beklagten begründende Pflichtverletzung darin erkannt hat, dass keine Perimeterdämmung eingebaut worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Hiergegen führt der Beklagte mit der Berufung aus, dass dann, wenn das Erdbodenniveau nur bis zur Hälfte des Sockels oder bis kurz unter den Rand des Sockels (und damit den oberen Rand der Drainplatten) ausgefüllt worden wäre, die Drainplatten völlig ausreichend gewesen wären, und stellt seinen Sachvortrag unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. Mit diesem Vorbringen nebst Beweisanerbieten ist der Beklagte im Berufungsrechtszug jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen, da es an diesem konkreten Sachvortrag nebst Beweisanerbieten, entgegen der Sicht des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2014, in erster Instanz fehlt. Auch hatte der Beklagte bereits in erster Instanz hinreichend Grund gehabt, seine jetzigen Argumente vorzutragen, und hätte diese auch vortragen können, was aus Nachlässigkeit nicht geschehen ist (s.o.). Im Übrigen ist dieser Sachvortrag aber auch unsubstantiiert. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten nebst Ergänzungen herausgearbeitet, dass für die Einhaltung der EnEV sowie die Erfüllung der Anforderungen an ein Wärmedämmverbundsystem eine Perimeterdämmung hätte eingebaut werden müssen, die bestimmten - im Einzelnen von dem Sachverständigen dargestellten - Anforderungen genügen muss. Dass die Drainplatten diesen nach der EnEV einzuhaltenden sowie an ein Wärmedämmverbundsystem gestellten Anforderungen genügen, kann auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten nicht nachvollzogen werden, zumal dieses System nicht nur - worauf der Beklagte indes das Augenmerk legt - der Ableitung von Feuchtigkeit dient. Dass, wie er weiter argumentiert, die Perimeterdämmung auch deshalb nicht erforderlich sei, weil der Sockel kein Kellergeschoss darstelle und deshalb eine Wärmedämmung nicht benötige, ist ebenfalls nicht - und insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen, dass unter Berücksichtigung der Baubeschreibung zur schlüsselfertigen Errichtung des Hausanwesens auch das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems inklusive des Sockels gehört - nachvollziehbar. Von daher kann auch insoweit nach den zum Ausforschungsbeweis entwickelten Grundsätzen nicht in eine Beweisaufnahme eingetreten werden. Vor diesem Hintergrund geben die Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2014 insoweit insgesamt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Namentlich spielt auch die Frage, ob zu dem Zeitpunkt der Ausführungen der Außenanlagen noch eine Bauleitung oder -überwachung durch den Beklagten geboten war, keine entscheidende Rolle. 3. Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 2.323,26 EUR erklärt hat, greift die Aufrechnung nicht durch. Denn es kann aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird und die mit der Berufung nicht in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt werden, bereits nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten eine aufrechenbare Gegenforderung zusteht. Insoweit ist - auch und gerade in Ansehung der handschriftlichen Vermerke auf der Rechnung - davon auszugehen, dass die Parteien den Restwerklohn einvernehmlich auf 2.400 EUR reduziert haben. Dafür, dass in Höhe des streitgegenständlichen Betrages ggf. eine Sicherheitsleistung vereinbart worden ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht zwingend oder auch nur hinreichend ausgegangen werden, zumal ein Zurückbehaltungsrecht an einer „Restforderung“ in der Urkunde auch nicht ansatzweise Anklang findet. Beweis für seinen Sachvortrag hat der Beklagte nicht angeboten. 4. Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2014 auf die gegen den Feststellungsantrag der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung nicht zu einem anderen Ergebnis. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 24.9.2013 erhobene Einrede der Verjährung bezieht sich ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts auf den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.7.2013 - in Abänderung des mit Schriftsatz vom 28.6.2013 wegen einer mangelhaften Horizontalisolierung erhobenen Feststellungsantrages - geltend gemachten und die Mängel fehlerhafte Horizontalisolierung und fehlende Rückstauklappe erfassenden Feststellungsantrag, den die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 17.9.2013 indes nur noch „bezüglich des nicht ausgeführten Revisionsschachts mit Rückstauklappe“ aufrecht erhalten hatte. Diesen sich auf den fehlenden Revisionsschacht mit Rückstauklappe beziehenden Feststellungsantrag der Klägerin hat das Landgericht indes abgewiesen (Seite 16 der Urteilsgründe), so dass dieser nicht mehr den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Auf sonstige, den Gegenstand des Verfahrens bildende Feststellungsansprüche bezieht sich die Verjährungseinrede nicht. Im Übrigen ist der Beklagte, sofern er seinen Vortrag in diesem Sinn verstanden wissen wollte, mit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Dass die Voraussetzungen, unter denen die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Einrede der Verjährung Berücksichtigung finden könnte (vgl. BGH, l. v. 23.6.2008 - GSZ 1/08 -, BGHZ 177, 212), vorliegen, ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.