Urteil
12 U 461/19
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0929.12U461.19.00
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Leitsätze
1. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, die korrekte Umsetzung seiner eigenen Planung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.(Rn.21)
2. Er muss deshalb unmittelbar nach deren Errichtung überprüfen, ob die Bodenbleche von Balkonen entsprechend seiner Planung über ausreichendes Gefälle verfügen.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2019, Az. 12 O 210/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, die korrekte Umsetzung seiner eigenen Planung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.(Rn.21) 2. Er muss deshalb unmittelbar nach deren Errichtung überprüfen, ob die Bodenbleche von Balkonen entsprechend seiner Planung über ausreichendes Gefälle verfügen.(Rn.23) 1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2019, Az. 12 O 210/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000 € festgesetzt. I. 1. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Baumängeln. Die Beklagte Ziff. 1 wurde am 4.2.2008 mit Architektenleistungen (Leistungsphasen 5-9 zu § 15 HOAI) für das Bauvorhaben der Klägerin in B., Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, Sanierung von Bestandsbauten, beauftragt. Der Beklagte Ziff. 2 ist geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1. Der Streithelfer war von der Beklagten Ziff. 1 mit Architektenleistungen nach den Phasen 5-9 beauftragt. Die im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte Ziff. 3 errichtete die Außenbalkone, die im Mai 2010 abgenommen wurden (Klage gegen diese wurde zurückgenommen). Das Landgericht Stuttgart verurteilte am 16.2.2017 (Beiakten 12 O 185/16) nach vorausgegangenem Beweisverfahren (12 OH 17/13) die Klägerin zur Vorschusszahlung von 80.000 Euro an die klagende WEG T.-Straße 86-92 wegen Baumängeln (stehendes Wasser und Rost auf Bodenblechen, bereits angerostete Grundkonstruktion und an den Unterseiten Zinkausblühungen). Den Beklagten Ziff. 1 und 2 wurde dort der Streit verkündet. Sie sind dem Rechtsstreit beigetreten. Die Klägerin leistete 98.498,24 € und hatte eigene Kosten in Höhe von 6.317,43 Euro (Hauptforderung hier). Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und des Streithelfers sowie ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin in der Hauptsache 104.868,67 € zu bezahlen und hat festgestellt, dass darüber hinaus Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind, die durch die festgestellten Mängel noch entstehen werden. Im Vorprozess vor dem Landgericht Stuttgart (12 O 185/16) sei rechtskräftig festgestellt worden, dass stehendes Wasser und Rost auf Bodenblechen, eine bereits angerostete Grundkonstruktion und an den Unterseiten Zinkausblühungen und Rost vorhanden und darauf zurückzuführen sei, dass die Bodenbleche der Balkone nicht über ein Gefälle von 1,5 % verfügten und die Bleche nicht hinreichend stark verzinkt seien. Hieran müssten sich die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Streitverkündete festhalten lassen. Im hiesigen Prozess sei dann mit Hilfe von Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass die Beklagte Ziff. 1 für die geltend gemachten Schäden jedenfalls aufgrund eines Bauüberwachungsfehlers hafte. Der Beklagte Ziff. 2 hafte gemäß § 128 HGB analog. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. 3. Den Beklagten Ziff. 1 und 2 wurde das Urteil des Landgerichts am 11.06.2019 zugestellt. Ihre Berufung ist am 11.07.2019, deren Begründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.2019 - am 12.09.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Dem Streithelfer wurde das Urteil am 12.06.2019 zugestellt. Seine Begründung ist - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2019 - am 09.09.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 sowie der Streithelfer tragen vor, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Der Klägerin stehe allenfalls ein Anspruch auf Vorschuss mit anschließender Abrechnung zu. Die Klägerin hätte eine Feststellungs- und Vorschussklage erheben müssen. Der Rückzahlungsanspruch bezüglich etwaiger Vorschüsse des Architekten verjähre in drei Jahren. Von Klägerseite könne daher nicht lange zugewartet werden. Die Feststellungen wegen der Mängel seien nicht zutreffend. Die Klägerin habe den Vorprozess schlecht und zu ihrem Nachteil geführt. Sie hätten nicht pflichtwidrig gehandelt. Alleinige Ursache für die Mängel sei die ungenügende Zinkschichtdicke. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 und der Streithelfer beantragen: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2019, Az.: 12 O 210/17, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei richtig. Die Klage sei auch zulässig. Zwischenzeitlich hätten sogar weitere 15.000 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt werden müssen. Gegen die Feststellungen im Vorprozess könnten sich die Beklagten nicht mehr wenden. Im Übrigen habe die Sachverständige K. die Mängel und die Verantwortlichkeit der Beklagten Ziff. 1 ausdrücklich bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und Streithelfer in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.03.2020 und 29.09.2020 verwiesen. II. Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 sind zulässig. Die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagten Ziff. 1 und 2 wäre zwar am 06.09.2019 (gemäß Verlängerungsverfügung vom 31.07.2019) abgelaufen und die Berufung an sich verfristet. Wegen der sogenannten Einheitlichkeit der Rechtsmittel von Streithelfer und Partei, gilt auch für die Beklagten zu 1 und 2 die auf Antrag ihres Streithelfers bis zum 12.09.2019 verlängerte Berufungsbegründungsfrist. Legen innerhalb der Berufungsfrist erst die Partei und dann ihr Streithelfer Berufung ein und wird die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift der Partei beginnende Berufungsbegründungsfrist versäumt, so ist die Berufung gleichwohl zulässig, wenn sie rechtzeitig innerhalb der mit der später eingegangenen Rechtsmittelschrift des Streithelfers beginnenden Frist begründet wird (BGH, Urteil vom 18.4.1985, IX ZR 75/84, NJW 1985, 2480; vgl. auch BeckOK ZPO/Dressler, 35. Edition, Rn. 11-12 m.w.N.). Die zum früheren Prozessrecht ergangene Entscheidung gilt entsprechend für das neue Recht, wenn die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Streithelfers der Hauptpartei verlängert worden ist. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. 1. Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kostenvorschusses von 80.000 € nebst Zinsen und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 104.868,67 €. a. Anspruch dem Grunde nach a.1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Architektenvertrages gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB und bezüglich der Beklagten Ziff. 2 in Verbindung mit § 128 HGB (Haftung als Gesamtschuldner) analog zu. Der Architektenvertrag stellt regelmäßig - so auch hier - einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB dar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., Einf. v. § 631 BGB Rn. 17 m.w.N.). Neues Architektenrecht gemäß § 650p ff. BGB ist noch nicht anwendbar, da dieses erst für Verträge gilt, die ab 01.01.2018 geschlossen wurden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 650a BGB Rn. 1). Begeht der Architekt eine Vertragspflichtverletzung und kann seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbracht werden, schuldet er dem Bauherrn gemäß § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz. a.2. Pflichtverletzung (1) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die Beklagten Ziff. 1 und 2 gemäß den §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO daran festhalten lassen müssen, dass im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart mit dem Az. 12 O 185/16 (Beiakte) mit Urteil vom 16.2.2017 (Bl. 189 der Beiakte) rechtskräftig festgestellt wurde, dass an den Balkonen der Gebäude T.-Straße 82-92 stehendes Wasser und Rost auf den Bodenblechen, bereits angerostete Grundkonstruktionen und an den Unterseiten Zinkausblühungen und Rost festgestellt wurden. Diese gingen darauf zurück, dass die Boden-Kassetten-Bleche der Balkone nicht über ein Gefälle von 1,5 % verfügten und die Bleche nicht hinreichend stark verzinkt seien. Soweit sich die Beklagten bzw. ihre Streithelfer im hiesigen Prozess darauf berufen, dass der Vorprozess schlecht geführt worden sei, können sie damit nicht gehört werden. Die Beklagten hätten als Nebenintervenienten im dortigen Prozess selbstständig ein Rechtsmittel einlegen können. Nimmt die Hauptpartei ihr Rechtsmittel zurück, ist der Nebenintervenient, der selbstständig ein Rechtsmittel eingelegt hat, regelmäßig nicht an dessen Durchführung gehindert (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 67 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Es wird von Beklagtenseite auch nicht behauptet, dass die Hauptpartei sich gegen die Durchführung eines Rechtsmittels durch die Nebenintervenienten gewendet hätte. Eine Pflicht zur Durchführung des Rechtsmittels durch die Hauptpartei besteht grundsätzlich nicht. Sie kann ihre Berufung - aus welchen Gründen auch immer - stets zurücknehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Beklagten als Nebenintervenienten im dortigen Prozess verwehrt gewesen wäre, den Kostenvorschuss i.H.v. 8.000 € zur weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren über die Außenbalkone zu leisten. Sie hätten sich damit nicht in Widerspruch zum Vortrag der Hauptpartei gesetzt. Wie aus dem Schriftsatz der Hauptpartei vom 20.9.2017 (Anlage B 10, Bl. 443 der Akten) zu ersehen ist, wurde lediglich im Berufungsverfahren davon abgesehen, den Kostenvorschuss i.H.v. 8.000 € zu leisten. Dass der Prozess auch nicht weitergeführt worden wäre, wenn die Nebenintervenienten den Vorschuss übernommen hätten und dies dem Ansinnen der Hauptpartei im Sinne von § 67 ZPO widersprochen hätte, ist damit nicht ersichtlich. Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass etwa auch die Einlegung eines Rechtsmittels zulässig ist, selbst wenn die Hauptpartei auf dieses verzichtet. Auch hätten die Beklagten als Nebenintervenienten zur eigenen Sicherheit seinerzeit in jedem Fall eigenständig Rechtsmittel einlegen können, gerade um einer etwaigen Berufungsrücknahme durch die Hauptpartei zu entgehen. (2) Das Landgericht hat weiter aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen K. vom 27.12.2018 (Bl. 195 d. A.) und ihrer Erläuterungen im Termin vom 23.5.2019 (Bl. 284 ff. d. A.) zu Recht festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 1 im Rahmen der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 verpflichtet gewesen wäre, das Gefälle der Bodenbleche der Balkone unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Ihr wäre dann aufgefallen, dass entgegen der von ihr selbst erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle von 1 bis 2 % vorhanden gewesen war. Auf die eingehenden Ausführungen des Landgerichts (Urteil S. 7 ff.) wird verwiesen. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen nicht. Der behauptete Umstand, dass die Klägerin die streitgegenständlichen System-Balkone in Abweichung von der ursprünglichen Ausschreibung bestellt habe, ohne dass die Beklagte Ziff. 1 hierauf hätte Einfluss nehmen können, entlastet die Beklagte Ziff. 1 nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Überwachungspflicht des Architekten nicht dadurch gemindert wird, dass er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat. Die Klägerin weist zutreffend auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung hin (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.1.2015, 2 U 5/14, juris-Rn. 22). Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Gefälle nicht von unten hätte überprüft werden können, da in einer Höhe von 3,50 m eine Bockleiter nicht sicher aufzustellen gewesen wäre. Hätte eine Bockleiter nicht ausgereicht, hätte gegebenenfalls ein Hubsteiger eingesetzt werden können. Dies wäre auch im Hinblick darauf, welche Schäden bei fehlendem Gefälle eintreten können, veranlasst und zumutbar gewesen. Denn das Gefälle zu unten hätte durch Ansatz einer Wasserwaage geprüft werden können. Dies hat die Sachverständige K. im Termin vom 23.5.2019 (Protokoll Seite 7, Bl. 290 d. A.) dargelegt. Soweit die Beklagten meinen, die Balkone hätten nicht die geforderte Zinkschichtdicke, was die alleinige Ursache der Schäden sei, ist das nicht zutreffend. Das Landgericht ist unter Berufung auf die Sachverständige auf diese Argumentation bereits eingegangen (Seite 9 des Urteils). Selbst wenn die Zinkschichtdicke unzureichend wäre, wäre bei einem ausreichenden Gefälle von mindestens 1,5 % der Schaden aller Voraussicht nach erst später und in geringerem Umfang entstanden, weil die Pfützenbildung aufgrund des Gefälles weniger stark ausgeprägt gewesen wäre. Dass jedenfalls in dieser Größenordnung ein minimales Gefälle vorhanden sein muss, leuchtet ein, da sonst das Wasser steht (vgl. auch Ausführungen der Sachverständigen K. im Termin vom 23.5.2019, Seite 3, Bl. 286 d. A.). Das seinerzeit einzuhaltende Gefälle - ob heute ein größeres Gefälle verlangt wird, kann dahinstehen - soll eine Pfützenbildung verhindern (vgl. auch S. 3, 4 im Protokoll vom 23.5.2019, Bl. 286, 287 d. A.: Erläuterungen der SV K.). Die Einhaltung des Gefälles ist daher für den Wasserabfluss erforderlich und wirkt einer vorzeitigen Korrosion entgegen. Soweit der Streithelfer meint, die Klägerin hätte auch nach Beanstandung die Mängel belassen, erscheint dies abwegig, da sie in der Haftung gewesen wäre. Im Übrigen ist dieser Einwand gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. b. Anspruch der Höhe nach, insbesondere Klagantrag wegen Vorschussanspruch Von Beklagtenseite wird nicht die Höhe der von Klägerseite beglichenen Forderung an sich, sondern lediglich der Umstand gerügt, dass die Klägerin nur zur Vorschussleistung im Vorprozess verurteilt worden sei. Die Beklagten meinen, dass die neue Rechtsprechung des BGH zum Vorschussanspruch, namentlich dessen Urteil vom 22.2.2018, VII ZR 46/17 dazu führe, dass die Klägerin lediglich eine Feststellungs- und Vorschussklage hätte erheben dürfen. (b.1.) Der Architekt haftet nur ausnahmsweise auf Nacherfüllung. Bisher galt, dass ein Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers daher ausgeschlossen ist, wenn sich der Architektenfehler bereits im Bauwerk verwirklicht hat. Eine gleichwohl erhobene Vorschussklage sollte daher als Klage auf Zahlung von Schadensersatz verstanden werden (Werner/Pastor, der Bauprozess, 16. Aufl. 2018 (Stand Ende 2017), Rn. 2164 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat deshalb sogar eine ausdrücklich als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten wegen Planungsfehlern als eine solche auf Schadensersatz ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2019, VII ZR 105/18, juris-Rn. 25; BauR 2004, 1477, 1478 m.w.N.). (2) Zum Vorschussanspruch, auch gegen einen Architekten, hat der BGH neue Grundsätze entwickelt (vgl. Urteil vom 22.2.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018,1463). Nach dieser Rechtsprechung (BGH, a.a.O. Rn. 60) scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus. Denn es geht im Verhältnis zum Architekten nicht um die Bemessung eines Mangelschadens, weil der Architekt nicht die Errichtung des Bauwerks selbst schuldet. Mängel des Architektenwerks sind nur die Defizite in Planung oder Überwachung (BGH, a.a.O. Rn. 61). Für die Frage, wie der durch die im Bauwerk verwirklichten Planungs- oder Überwachungsfehler (Mängel des Architektenwerks) verursachte Schaden vermögensmäßig zu bemessen ist, ist die Schadensbemessung im Verhältnis zum Architekten daran auszurichten, welche Dispositionen der Besteller zur Schadensbeseitigung trifft, und sie hat einen vollen Ausgleich bei Vermeidung einer Überkompensation zu erreichen (BGH, a.a.O. Rn. 62). Nach diesen Maßstäben gilt hinsichtlich dieser Schäden Folgendes (BGH, a.a.O. Rn. 63-68): (3) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös. Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt. Denselben Vermögensschaden hat der Architekt, vermittelt durch den Mangel des Werks des Bauunternehmers, durch seine mangelhafte Architektenleistung verursacht und deshalb zu ersetzen. (4) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß §634 Nr. 4, §280 Abs.1 BGB zu ersetzen. Denn ihm ist in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden, den er ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht gehabt hätte. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller zudem Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Hierin erschöpft sich der Vermögensschaden des Bestellers jedoch nicht. Er muss nunmehr auch Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Arbeiten am Bauwerk tragen, die ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht entstanden wären. Nach §634 Nr. 2, §637 BGB werden dem Besteller im Verhältnis zu dem mangelhaft leistenden Bauunternehmer die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung durch die Gewährung eines Vorschussanspruchs abgenommen. Diese für das Werkvertragsrecht getroffene Wertung des Gesetzgebers ist auch für Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, zu berücksichtigen. Ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Bestellers im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß §634 Nr. 4, §280 BGB wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, erfordert danach auch die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags an den Besteller. (5) Architekt und Bauunternehmer haben insoweit gegenüber dem Besteller gemeinsam für die Mängel des Bauwerks und den hierdurch entstandenen Schaden (wegen §§254, 278 BGB gegebenenfalls in unterschiedlicher Höhe) einzustehen, wenn jeder von ihnen seine Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 230 f., juris-Rn. 12). (b.2.) Die Klägerin als Besteller macht vorliegend - soweit ein Vorschussanspruch an die Bauherren bezahlt wurde - nichts anderes geltend als den vom BGH genannten Vorschussanspruch im Gewand des Schadensersatzanspruches. Dies kommt im Urteil ohne weiteres dadurch zur Geltung, dass im Tatbestand (Seiten 3 und 4) die einzelnen Positionen, unter anderem der Vorschuss i.H.v. 80.000 € aufgeführt sind und in den Entscheidungsgründen (Seite 9 unter 5.) auf diese Positionen Bezug genommen wird. Zu beachten ist dabei, dass die Klägerin nach der maßgeblichen Norm des Schadensersatzrechtes (§ 249 Abs. 1 BGB) verlangen kann, dass der Zustand hergestellt wird, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. In diesem Fall hätte sie den Vorschussanspruch der Bauherren (vgl. Vorprozess) nicht bezahlen müssen. In der Sache geht es letztlich gerade um die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags an den Besteller. Die Abrechnung, die die Klägerin ihrerseits mit der WEG vorzunehmen hat, ist auch im Verhältnis zu den Beklagten durchzuführen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil ist auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision.