Beschluss
2 U 25/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0930.2U25.15.0A
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Leitsätze
1. Wird der Zahlungsantrag nur Zug um Zug gegen Zahlung bestimmter Beträge anerkannt, kann ein (Teil-)Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nur dann ergehen, wenn der Kläger seinen Sachantrag der Einschränkung anpasst und auf diese Weise seinerseits das Gegenrecht anerkennt.(Rn.13)
2. Zu einer Umstellung des Klageantrages auf Leistung "Zug um Zug" ist der Kläger dann nicht verpflichtet, wenn dem Beklagten Zahlungsansprüche, die er dem Klagebegehren (hier Herausgabe gemäß § 985 BGB) wirksam hätte entgegen halten können, nicht zugestanden haben.(Rn.13)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Zahlungsantrag nur Zug um Zug gegen Zahlung bestimmter Beträge anerkannt, kann ein (Teil-)Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nur dann ergehen, wenn der Kläger seinen Sachantrag der Einschränkung anpasst und auf diese Weise seinerseits das Gegenrecht anerkennt.(Rn.13) 2. Zu einer Umstellung des Klageantrages auf Leistung "Zug um Zug" ist der Kläger dann nicht verpflichtet, wenn dem Beklagten Zahlungsansprüche, die er dem Klagebegehren (hier Herausgabe gemäß § 985 BGB) wirksam hätte entgegen halten können, nicht zugestanden haben.(Rn.13) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. I. Die Klägerin, an die das von einer Fa. D. GmbH mittels eines bei der Klägerin aufgenommenen Darlehens erworbene Kraftfahrzeug Mercedes Benz Sprinter 315 CDI, amtliches Kennzeichen ...-… ..., sicherungsübereignet worden war, nahm die Beklagte, auf deren Grundstück das Fahrzeug abgestellt war, nach Kündigung des Darlehensvertrages auf Herausgabe des Fahrzeugs nebst Schlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I zwecks Verwertung in Anspruch. Die Beklagte hat sich sowohl vorprozessual als auch im Verfahren gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ihr zustehende Zahlungsansprüche gegen die Fa. D. GmbH bzw. eine von ihr vorgenommene Sicherstellung des Fahrzeugs wegen Mietschulden sowie die Ausübung des Vermieterpfandrechts berufen und die Herausgabe von der Zahlung bei ihr angefallener Kosten für das Abstellen und Umparken des Fahrzeugs auf ihrem Grundstück in Höhe von 300 EUR bzw. 357 EUR (brutto) abhängig gemacht. In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 6. März 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, den Klageantrag anzuerkennen Zug um Zug gegen Zahlung von 737,80 EUR sowie weiterer 45 EUR netto monatlich, beginnend ab dem 1. Februar 2015 bis zur Abholung des Fahrzeugs, unter Verwahrung gegen die Kosten. Die Klägerin hat den Antrag aus der Klageschrift gestellt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 27. März 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, das in Rede stehende Fahrzeug nebst Schlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil I an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB weder ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht, sei es nach den Grundsätzen der (echten oder unechten) Geschäftsführung ohne Auftrag, sei es gemäß § 1000 BGB i.V.m. §§ 994 ff BGB, zustehe. Gegen das ihr am 31. März 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. April 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 begründet. Hierbei hat sie in Verfolgung einer Klageabweisung unter anderem darauf verwiesen, dass sie die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2015 aufgefordert habe, das Fahrzeug unverzüglich abzuholen, und dass ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten nicht ausgeübt werde. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, den Herausgabeanspruch in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 6. März 2015 anerkannt zu haben, was ein rechtzeitiges Anerkenntnis darstelle, und dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Unterstellungs- und Umparkkosten nicht nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern auch wegen des Vorliegens notwendiger Verwendungen im Sinne von § 994 BGB zugestanden habe. Nachdem das Fahrzeug am 26. Juni 2015 an die Klägerin herausgegeben worden ist, ist der Rechtsstreit nach einem Hinweis des Senats vom 21. Juli 2015 von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. August 2015 und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. August 2015, in der diese weiterhin beantragt hat, der Klägerin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen, hilfsweise unter Aufhebung des am 27. März 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 10 O 198/14 - die Klage abzuweisen, in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO durch Beschluss zu befinden, da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a, Rdnr. 23, m.w.N.). Soweit die Erledigung der Hauptsache anerkanntermaßen auch noch in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08 -, NJW 2013, 2686), haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt. Denn auch die Beklagte hat die Erledigungserklärung unbedingt und nicht nur hilfsweise abgegeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 1990 - 23 U 1/89 -, juris; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 91a, Rdnr. 14 ff), so dass lediglich im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung die Anträge der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2015 - 1 O 198/14 - die Klage abzuweisen, zu behandeln sind. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, aaO). 2. Nach Maßgabe dessen sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen. Denn die Berufung die Beklagten hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. a. Die Berufung war zulässig. Zu dem Zeitpunkt, als das Rechtsmittel eingelegt worden ist, war unzweifelhaft eine Erledigung der Hauptsache noch nicht eingetreten und der Beschwerdewert (§ 511a ZPO) erreicht. Denn erst nachdem die Beklagte gegen das ihr am 31. März 2015 zugestellte Urteil am 29. April 2015 Berufung eingelegt hatte, hat sie mit außerprozessualem Schreiben vom 29. Mai 2015 auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB verzichtet und das Fahrzeug zur Abholung bereit gestellt. Abgeholt wurde es nach Aktenlage offensichtlich am 26. Juni 2015. Die Berufung ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Beklagte während des zweiten Rechtszuges der Klägerin das Fahrzeug unter Verzicht auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes zur Abholung bereitgestellt hat und das Fahrzeug von der Klägerin abgeholt worden ist. Hierdurch ist eine Verminderung der Rechtsmittelbeschwer unter die Rechtsmittelsumme des § 511a ZPO nicht herbeigeführt worden. Zwar sind spätere Verminderungen der Beschwer in Abweichung von dem Grundsatz, dass sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Zeitpunkt seiner Einlegung bestimmt und spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes unschädlich sind, dann zu beachten, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung des Klägers - wie hier durch die Herausgabe der Sache unter Verzicht auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts - beseitigt und dadurch die Verminderung des Beschwerdegegenstandes unter die Rechtsmittelsumme herbeiführt (BGH, Urteil vom 23. November 1966 - VIII ZR 160/64, NJW 1967, 564). Die Beklagte hat neben ihrer Erklärung der Erledigung der Hauptsache und dem Antrag, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, hilfsweise ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten. Unter Berücksichtigung dessen erreicht der Beschwerdegegenstand noch die Rechtsmittelsumme (BGH, aaO). b. In der Sache wäre dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg zu versagen gewesen. Insoweit kann auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entgegen der von ihr in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung den Klageanspruch nicht unbedingt, sondern, was sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 6. März 2015 zweifelsfrei entnehmen lässt, nur Zug um Zug gegen die dort formulierten Zahlungen anerkannt hat. Insoweit konnte und durfte das Landgericht indes nicht im Wege des (Teil-) Anerkenntnisurteils befinden. Auf die Erklärung eines solchermaßen eingeschränkten Anerkenntnisses darf ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nämlich nur ergehen, wenn der Kläger seinen Sachantrag der Einschränkung anpasst und auf diese Weise seinerseits das Gegenrecht anerkennt (BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88 -, BGHZ 107, 142; siehe auch Jaspersen/Wache, aaO, § 307. Rdnr. 13, 14 und § 93, Rdnr. 24, m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Oktober 2005 - 4 U 35/05 -, juris), was vorliegend nicht der Fall war. Die Klägerin war auch nicht zu einer Umstellung des Klageantrages auf Leistung „Zug um Zug“ verpflichtet, weil der Beklagten Zahlungsansprüche, die sie dem Klagebegehren (Herausgabe gemäß § 985 BGB) wirksam hätte entgegen halten können, nicht zugestanden haben (statt aller: Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93, Rdnr. 6 „Zurückbehaltungsrecht“, m.w.N.); nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 8. März 2005 (VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005). Da die Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin aus den von dem Landgericht genannten Gründen insgesamt kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte, hat das Landgericht, zumal in Fallkonstellationen der vorliegenden Art der Beklagte an sein Anerkenntnis gebunden ist und das Gericht sein Urteil ohne Sachprüfung auf die anerkannte Rechtsfolge gründen kann (BGH, aaO), die Beklagte zu Recht gemäß dem Klageantrag verurteilt. Zu keinem anderen Ergebnis zwingt die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 19. März 2013 (NJW-RR 2013, 1325), weil es sich nicht um einen vergleichbaren Fall (dort: Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Sattelaufliegers, dessen Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich war) handelt. Dass ein Abstellen des Mercedes Benz Sprinter im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich gewesen wäre, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Nach Maßgabe dessen hätte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg gehabt, so dass ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen - ungeachtet ihrer eingeschränkten Statthaftigkeit im Rahmen des § 91 a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 - VIII ZB 91/11 -, WuM 2012, 332; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 -, NJW-RR 2009, 425; siehe auch Beschluss vom 08. Mai 2003 - I ZB 40/02 -, NJW-RR 2003, 1075) - nicht vor.