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Leitsatz

XI ZB 24/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/07 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO §§ 91a, 574 Abs. 2, Abs. 3 BGB §§ 242 D, 985 a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbe- schwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). b) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2007 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens einschließlich der durch die Nebeninterven- tion verursachten Kosten zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €. - 3 - Gründe: I. 1 Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklä- rung um die Kosten eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin von der Be- klagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde begehrt hat. Die beklagte Bank übernahm im Jahre 1991 gegenüber der T. Wohnbau GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) eine Bürgschaft zur Si- cherung von Werklohnansprüchen gegen die Rechtsvorgängerin der R. Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in Höhe von 2 Millionen DM. Zur Absicherung von Ansprüchen aus einer Ver- tragserfüllungsbürgschaft, die die Klägerin ihrerseits gegenüber der Hauptschuldnerin übernommen hatte, trat die Gläubigerin ihre verbürgte Werklohnforderung in Höhe von 2 Millionen DM an die Klägerin ab und übergab ihr die von der Beklagten ausgestellte Bürgschaftsurkunde. 2 Unter Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft bat die Gläubi- gerin die Klägerin im Jahr 2003, ihr die streitige Bürgschaftsurkunde herauszugeben. Aus ungeklärten Gründen sandte die Klägerin die Bürg- schaftsurkunde am 18. Juli 2003 jedoch nicht an die Gläubigerin, son- dern an die Beklagte. Die verbürgte Werklohnforderung gab die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2003 an die Gläubigerin zurück. 3 Ende 2004 ermächtigte die Gläubigerin die Klägerin, Ansprüche aus der Bürgschaft über 2 Millionen DM im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte wies das Begehren der 4 - 4 - Klägerin, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, im Jahr 2005 zurück, da die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Rück- gabe der Urkunde erloschen, zumindest aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt seien. Auch die dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetretene Hauptschuldnerin widersetzte sich einer Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Gläubigerin, da zwischen ihr und der Gläubigerin die wechselseitige Rückgabe der Bürgschaften ver- einbart worden sei. Während des Rechtsstreits über die Herausgabe der Bürgschafts- urkunde wurden die zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin geführten Zivilprozesse sämtlich rechtskräftig abgeschlossen und ver- bliebene Restwerklohnansprüche befriedigt. Daraufhin haben die Partei- en den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. 5 Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zum Verjährungsbeginn bei Bürgschaftsansprüchen zugelassenen Rechtsbe- schwerde begehrt die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechts- streits aufzuerlegen. 6 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Kosten- entscheidung dem Sach- und Streitstand des Verfahrens entspricht und 7 - 5 - die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO) beachtet. 8 1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer- de ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO aus materiellrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet aber nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO den Bundesgerichtshof. 9 2. Die Rechtsbeschwerde hat sachlich keinen Erfolg.10 a) Die Vorinstanzen haben die Kosten der Klägerin auferlegt, da dem infrage kommenden Anspruch aus § 985 BGB der Einwand unzuläs- siger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehe. Auch nach dem Vor- trag der Klägerin sei der Bürgschaftsanspruch der Gläubigerin verjährt, da die Verjährungsfrist nicht erst mit dessen Geltendmachung, sondern bereits mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung begonnen habe. Damit habe bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabe- klage Verjährung vorgelegen. Es bestehe folglich kein berechtigtes Inte- resse der Gläubigerin an der Bürgschaftsurkunde. 11 - 6 - b) Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Bürgschaft der Gläubigerin ist verjährt. Dies konnte die Beklagte dem von der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabe- anspruch aus § 985 BGB gemäß § 242 BGB entgegenhalten, da ein be- rechtigtes Interesse der Gläubigerin an dem Besitz der für sie wertlosen Bürgschaftsurkunde bereits bei Erhebung der Herausgabeklage nicht be- stand. 12 aa) Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungs- erklärung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bishe- rigen Sach- und Streitstandes auf Grundlage einer summarischen Prü- fung zu fällen, bei der - auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdever- fahren - grundsätzlich davon abgesehen werden kann, in einer rechtlich schwierigen Sache allein zur Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des ursprünglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen Rechts grundlegend oder rechtsfortbildend zu klären (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 und vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f., BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04, WM 2006, 334, 335). 13 bb) Die Bürgschaftsforderung der Gläubigerin, auf die sich die streitgegenständliche Urkunde bezieht, war bereits vor Klageerhebung im August 2005 verjährt. 14 (1) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht der Beklag- ten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungs- vorschrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist 15 - 7 - als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Lauf dieser Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2002, da die Werk- lohnforderungen der Gläubigerin bereits seit 1994 fällig waren und damit die Bürgschaftsforderung entstanden war. (2) Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat ent- schieden, dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht be- steht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaf- ten mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, juris Tz. 9 ff. und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 Tz. 18 jew. m.w.Nachw.). Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürg- schaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Ver- jährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. 16 (3) Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Ver- jährungsfrist liegen vor. Die Gläubigerin hat seit der Abnahme ihrer Werkleistung Kenntnis von den Umständen, die die Fälligkeit des Werk- lohnanspruchs und damit auch der Bürgschaftsverpflichtung der Beklag- ten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB). 17 cc) Das Beschwerdegericht legt weiterhin ermessensfehlerfrei sei- ner Entscheidung zugrunde, dass der Gläubiger einer verjährten Bürg- schaftsverpflichtung grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der 18 - 8 - Bürgschaftsurkunde beanspruchen kann, wenn sich der Bürge - wie hier - auf die Verjährung berufen hat. Nach Erhebung der Verjährungs- einrede kann die verjährte Bürgschaft ihren Sicherungszweck nicht erfül- len, da sie nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist die Bürgschaftsurkunde für den Gläubiger in aller Regel wertlos. Es besteht deswegen regelmä- ßig kein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Besitz der Bürg- schaftsurkunde. Dass ein solches Interesse hier ausnahmsweise gege- ben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit, dass die Bürgin von der bestehenden Verjährungs- einrede kein Gebrauch machen könnte, trägt nichts aus, da die Beklagte sich bereits vorprozessual auf die Verjährung berufen hat. Für eine von der Verjährung nicht berührte Aufrechnungslage nach § 215 BGB oder für die Möglichkeit einer Verwertung von Sicherheiten nach § 216 Abs. 1 BGB fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Klage auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde war deshalb mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses rechtsmiss- bräuchlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50), ohne 19 - 9 - dass es darauf ankommt, ob die Bürgschaft durch die Rückgabe der Ur- kunde erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind deshalb zu Recht der Klägerin auferlegt worden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Nobbe Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - 37 O 93/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2007 - I-11 W 23/07 -