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Beschluss

2 W 8/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0604.2W8.19.00
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Leitsätze
Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist - auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen - auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird (Anschluss BGH, 29. Juni 1972, VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97 und OLG Hamm, 19. Februar 2019, I-32 SA 6/19).(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Gebührenstreitwert für die erste Instanz unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2018 - 12 O 254/17 - auf 32.990 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist - auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen - auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird (Anschluss BGH, 29. Juni 1972, VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97 und OLG Hamm, 19. Februar 2019, I-32 SA 6/19).(Rn.8) 1. Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Gebührenstreitwert für die erste Instanz unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2018 - 12 O 254/17 - auf 32.990 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und zu 2 mit der sie die Herabsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts von einem Betrag von 56.182 € auf einen Betrag von 28.990 € erstreben, sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die erforderliche Beschwer der Beklagte zu 2, die in erster Instanz obsiegt und nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung keine Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Anwaltsvertrag vergütungspflichtig ist, wobei sich die geschuldeten Gebühren nach dem Streitwert richten und der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Dass die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch hat, beseitigt ihre Beschwer nicht (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. Januar 2016 – 10 W 53/15, NJW-RR 2016, 763, 764 Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 68 Rn. 30; BeckOK KostR/Laube, 25. Edition, GKG § 68 Rn. 58; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 252). Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 haben auch in der Sache insoweit Erfolg, als hinsichtlich der geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrags lediglich der einfache Wert des Rückzahlungsbegehrens der Klägerin anzusetzen war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat im Rahmen der Wertfestsetzung im vorliegenden Fall eine Addition der Werte der Klageanträge zu 1 und zu 2 insoweit zu unterbleiben, als sich beide Klageanträge auf die Rückzahlung des Kaufpreises beziehen. Sind Gegenstand eines Rechtsstreits mehrere Ansprüche, so werden nach § 39 Abs. 1 GKG bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. mit § 5 Hs. 1 ZPO grundsätzlich die Einzelwerte zur Ermittlung des Streitwerts addiert. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes geregelten – hier von vornherein nicht einschlägigen – Additionsverbote (§§ 43 bis 45, 48 Abs. 3 GKG) sowie das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – IX ZR 136/14, BeckRS 2015, 13345 Rn. 3 ff.; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., GKG, § 39 Rn. 2; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 39 Rn. 11). Ein Fall wirtschaftlicher Identität der Ansprüche, bei dem eine Addition der Einzelwerte ausnahmsweise unterbleibt, ist in Bezug auf den mit dem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin des Fahrzeugs gerichteten Gewährleistungsanspruch und den mit dem Klageantrag zu 2 gegenüber der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Fahrzeugs verfolgten Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegeben. Im Fall einer wie hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite ist nach allgemeiner Auffassung von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; OLG Jena, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 5 W 341/09, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 10. November 1992 – 21 W 2023/92, juris Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 5 Rdnr. 8; BeckOK ZPO/Wendtland, 32. Edition, § 5 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., ZPO § 5 Rn. 20). Dies liegt darin begründet, dass der Kläger in einem solchen Fall die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung bereits aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner gemäß §§ 421 f. BGB auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015, a.a.O. Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. November 2003, a.a.O.). Der Auffassung des Landgerichts, wonach es im vorliegenden Fall an einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin als Voraussetzung eines Additionsverbots fehlt, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat sich zur Begründung einer Haftung der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Fahrzeugs auf deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB sowie aus § 826 BGB gestützt und hat die Beklagte zu 2 neben der Beklagten zu 1, der gegenüber sie eine vertragliche Haftung geltend gemacht hat, auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen. Hiermit hat sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten reklamiert, auch wenn dies in der Formulierung der Klageanträge sowie der Klagebegründung nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen ist. Nach der Rechtsprechung und der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung nämlich auch dann auszugehen, wenn von mehreren für den Schaden Verantwortlichen nur einer aus unerlaubter Handlung und der andere ausschließlich vertraglich haftet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 – VII ZR 190/71, NJW 1972, 1802, 1803 unter Berufung auf eine in entsprechenden Fällen bestehende Zweckgemeinschaft; für eine unmittelbare Anwendung von § 840 Abs. 1 BGB in entsprechenden Fällen OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 32 SA 6/19, juris Rn. 32; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 840 Rn. 10; kritisch BeckOGK/Förster, Stand: 1. März 2019, § 840 Rn. 9). Eine entsprechende Fallkonstellation hat die Klägerin vorliegend behauptet, weshalb ihr Klageantrag dahingehend auszulegen war, dass sie eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner erreichen wollte (vgl. NK-BGB/Völzmann-Stickelbrock, BGB, 3. Aufl., § 421 Rn. 22; BeckOGK/Kreße, Stand: 1. März 2019, § 421 Rn. 69). Der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zu 1 im Wege eines Leistungsantrags und die Beklagte zu 2 im Wege eines Feststellungsantrags in Anspruch genommen hat, vermag an der im Hinblick auf die Rückzahlung des Kaufpreises gegebenen wirtschaftlichen Identität der geltend gemachten Ansprüche nichts zu ändern. Wird der wirtschaftliche Wert des einem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses durch einen gleichzeitig gestellten Leistungsantrag repräsentiert, ist insoweit von einem wirtschaftlich identischen Begehren auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 – XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 4; BeckOK KostR/Schindler, 25. Edition, GKG § 39 Rn. 17 f.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, a.a.O. Rn. 3667). Dies gilt auch, wenn gegen einen Streitgenossen auf Erfüllung und gegen den anderen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht geklagt wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, a.a.O. Rn. 3669). Der wirtschaftliche Wert des Klageantrags zu 2 geht im vorliegenden Fall indessen insoweit über das gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachte Zahlungsbegehren hinaus, als die Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 in Bezug auf etwaige Steuernachforderungen sowie sonstige mögliche Schäden begehrt hat. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – IV ZR 112/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – IV ZR 61/16, juris Rn. 2) einen Wert von 4.000 € zu Grunde gelegt hat, begegnet dies keinen Bedenken und wird auch durch die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.