Beschluss
9 W 39/10 - 7
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 2009 – 2 O 3/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 809,08 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. In dem am 8. Dezember 2008 eingeleiteten Verfahren 2 O 3/09 nahm der Kläger die Beklagte, seine Mutter, auf Feststellung, dass er und seine Schwester, Frau A. E., aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben zu je ½ des am 18. Mai 2008 verstorbenen D. W. E., Vater des Klägers und der Frau A. E. und Ehemann der Beklagten, geworden sind. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 15. Oktober 2009 – 2 O 3/09 – auf den Klageantrag erkannt und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (Bl. 157 ff d.A.). Mit am 19. Oktober 2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Oktober 2009 begehrt der Kläger unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR (Bl. 171 d.A.). Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten (Bl. 178 d.A.). Das Landgericht – Rechtspfleger – hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. November 2009 -2 O 3/09 -, auf den Bezug genommen wird (Bl. 185 ff d.A.), die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.524,65 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen den ihr am 2. Dezember 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 189 d.A.) hat die Beklagte mit am 16. Dezember 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich bereits vorprozessual tätig geworden sei, so dass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 29. September 2009 – X ZB 1/09 -, wonach § 15 a RVG auf Altfälle keine Anwendung finde, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen habe (Bl. 192 ff d.A.). Das Landgericht – Rechtspfleger – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 204 d.A.). II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 576, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat zu Recht die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.524,65 EUR festgesetzt und dabei trotz des unbestrittenen Anfalls der außergerichtlichen Geschäftsgebühr die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im Ergebnis zutreffend in voller Höhe berücksichtigt. 1. Der Gesetzgeber hat in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingeführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Fallkonstellationen der hier in Rede stehenden Art, sog. Altfälle, ist nicht nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch in der Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs höchst umstritten. a) Gemäß dem Beschluss des X. Zivilsenats des BGH vom 29. September 2009 – X ZB 1/09 (BGH Report 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25. September 2008 - IX ZR 133/07; v. 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht. Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG komme ein Rückgriff auf den erst nachträglich durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht (letztlich für den konkreten Fall vom X. Zivilsenat offen gelassen; siehe auch OLG Celle, Beschl.v.19. Oktober 2009, 2 W 280/09, m.w.N.; OLG Celle (2. ZS), OLGR 2009, 749; OLG Hamm, Beschl. v. 25. September 2009 - 25 W 333/09; OLG Bamberg, Beschl. v. 15. September 2009 - 4 W 139/09 - n.v.; KG, Beschlüsse v. 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - und vom 10. September 2009 - 27 W 68/09; KG, Beschl. v. 13. August 2009 - 2 W 128/09; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. August 2009 - 12 W 91/09; VG Ansbach, Beschl. v. 23. September 2009 - AN 19 M 08.30392 - juris, Tz. 3; siehe auch OLG Hamm (6. FamS,) AGS 2009, 445 sowie LAG Hessen, AGS 2009, 373). b) Demgegenüber vertritt der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 2. September 2009 – II ZB 35/07 – NJW 2009, 3101) die Auffassung, die Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wirke sich im Verhältnis zu Dritten, also namentlich im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht aus. Er begründet dies damit, dass mit dem neu eingefügten § 15 a RVG der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt habe. Die Anrechnungsvorschrift betreffe nur das Innenverhältnis Anwalt und Mandant. Sichergestellt werde durch § 15 a Abs. 2 RVG, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werden könne, den der Anwalt von dem Mandant verlangen könne (siehe auch OLG München, MDR 2009, 1417, m.z.w.N.; OLG Koblenz, AGS 2009, 420; OLG Düsseldorf, AGS 2009, 372; OLG Stuttgart AGS 2009, 371; OLG Köln, Beschl. v. 14. September 2009 - 17 W 195/09; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3. September 2009 - 5 T 434/09; AG Bremen, Beschl. v. 22. September 2009 - 9 C 213/09; OVG Münster AGS 2009, 447, 448; VG Osnabrück, Beschl. v. 3. September 2009 - 5 A 273/08; Nickel, FamRB 2009, 324 f.; Henke, AnwBl. 2009, 709; Hansens, AnwBl. 2009, 535; Enders, JurBüro 2009, 393; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442). c) Nach einer vermittelnden Meinung hat § 15 a Abs. 2 RVG zwar das geltende Recht geändert. Dennoch finde diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der Vergütung des Anwalts, nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. Geregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Dritten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 793/09; LG Berlin (82. ZK), AGS 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch OLG München, Beschl. v. 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09). 2. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 – XII ZB 175/07 –, der Sichtweise des II. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 2. September 2009 – II ZB 35/07- aaO) folgend, die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit § 15 a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt habe. Danach beträfen Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegenüber dem Gegner musste und müsse daher die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Sichergestellt werde durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten habe, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den von dem 12. Zivilsenat genannten Gründen an. 3. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen ist und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg und ist dieses mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf die oben dargelegte Streitfrage, ob der Gesetzgeber mit § 15 a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert oder lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt hat. Dieser Streitfrage misst der Senat im Hinblick auf die in der Rechtsprechung und auch von den einzelnen Zivilsenaten des BGH hierzu vertretenen unterschiedlichen Ansichten grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bei.