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Beschluss

5 T 434/09

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15a RVG ist auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anwendbar. • Bei der Kostenfestsetzung ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen, eine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren gegenüber Dritten ist nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen möglich. • Besteht ein Vollstreckungstitel über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, kann diese bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Verfahrenskosten gegen den Gegner angerechnet werden. • Im Beschwerdeverfahren darf die angefochtene Kostenfestsetzung nicht zuungunsten der beschwerdeführenden Partei reformatio in peius bewirken.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 15a RVG auf Altfälle und Folgen für die Kostenfestsetzung • § 15a RVG ist auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anwendbar. • Bei der Kostenfestsetzung ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen, eine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren gegenüber Dritten ist nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen möglich. • Besteht ein Vollstreckungstitel über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, kann diese bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Verfahrenskosten gegen den Gegner angerechnet werden. • Im Beschwerdeverfahren darf die angefochtene Kostenfestsetzung nicht zuungunsten der beschwerdeführenden Partei reformatio in peius bewirken. Die Klägerin machte Kosten aus vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 250,15 Euro und legte zugleich die erstattungsfähigen Prozesskosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss deutlich niedriger fest. Das Amtsgericht rechnete eine 0,65-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr an und zog eine aus der Staatskasse gezahlte PKH-Vergütung ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte die Anwendung der Anrechnungsregel; sie forderte weitere Festsetzung von 211,17 Euro. Streitentscheidend war, ob die neu eingefügte Norm des § 15a RVG auf diesen noch nicht abschließend entschiedenen Fall anzuwenden ist und wie sich dies auf die Kostenfestsetzung auswirkt. • Der Einzelrichter übertrug das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage an die Beschwerdekammer. • Die Kammer folgt der Auffassung, dass § 15a RVG auch auf Altfälle anzuwenden ist, weil keine Übergangsvorschrift bestand und § 15a als Klarstellung der bisherigen Rechtslage zu verstehen ist. • Nach § 15a Abs. 2 RVG kann ein Dritter die Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren nur geltend machen, soweit er den Anspruch erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren geltend gemacht wurden. • Im vorliegenden Fall liegt ein Vollstreckungstitel über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (250,15 Euro) gegen die Beklagte vor; daher ist die 1,3-Brutto-Verfahrensgebühr um diesen Betrag zu kürzen und die verbleibenden Verfahrenskosten zu ermitteln. • Die aus der Staatskasse gezahlte PKH-Vergütung ist gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen und schmälert die gegenüber der Beklagten verbleibende Festsetzung; zudem darf im Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert werden (Verbot der reformatio in peius). • Aufgrund dessen ist die sofortige Beschwerde der Klägerin unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. § 15a RVG ist auf den vorliegenden Altfall anwendbar; wegen des bestehenden Vollstreckungstitels über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr war diese auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, sodass die sich verbleibende Erstattungsforderung gegenüber der Beklagten und die Kostenfestsetzung keinen höheren Restbetrag ergeben. Die Entscheidung des Amtsgerichts konnte im Beschwerdeverfahren nicht zu Ungunsten der Klägerin geändert werden (Verbot der reformatio in peius). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Verfahren wurde der Beschwerdekammer übertragen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.