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Beschluss

6 UF 128/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 20. September 2010 – 6 F 338/07 S – mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit den anhängigen Folgesachen Versorgungsausgleich, Güterrecht und nachehelicher Unterhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der 1964 geborene Antragsteller und die 1963 geborene Antragsgegnerin, beide Deutsche, haben am 2. Juli 2001 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter geboren am 29. Dezember 2001, hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im November 2006 bei der Antragsgegnerin lebt. Der Trennungsunterhalt wurde durch zwischen den Beteiligten am 7. Juli 2008 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in St. Wendel geschlossenen Vergleich – 6 F 68/07 – geregelt, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin ab Juli 2008 einen Trennungsunterhalt von monatlich 249 EUR zu zahlen, nachdem dieser zuvor im Verfahren 6 F 68/07 EA Nr. I UE des Familiengerichts im Wege einstweiliger Anordnung, zuletzt – nach Abänderung – in selber Höhe tituliert worden war. Bezüglich des Trennungsunterhalts ist zurzeit beim Familiengericht das Abänderungsverfahren 6 F 192/10 UE anhängig. Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Beteiligten vor Entscheidung über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geschieden hat. Mit am 12. November 2007 eingegangenem und der Antragsgegnerin am 21. November 2007 zugestelltem Antrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt. Im Wege am 25. Februar 2008 eingereichter und am selben Tag vom Antragsgegner als zugestellt angenommener Verbundstufenklage hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen; zuletzt hat sie beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, hilfsweise, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von mindestens 2.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Mit weiterer, am 15. Januar 2009 eingegangener und am 19. Januar 2009 zugestellter Verbundstufenklage hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller nachehelichen Unterhalt geltend gemacht, zuletzt hat sie gebeten, den Antragsteller vorbehaltlich der Erhöhung nach Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 400 EUR nebst Zinsen auf entstehende Rückstände zu zahlen. In den beiden letztgenannten Folgesachen ist der Antragsteller dem Begehren der Antragsgegnerin vollumfänglich entgegengetreten. Zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 6. September 2010 gestellten Scheidungsantrag des Antragstellers und seinem Antrag auf Abtrennung aller Folgesachen hat sich die Antragsgegnerin dahin erklärt, dass sie nur im Scheidungsverbund geschieden werden wolle. Mit Beschluss vom 20. September 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Folgesachen Versorgungsausgleich, Güterrecht und nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt. Das Scheidungsverfahren sei seit 21. November 2007 rechtshängig. Ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren liege eine außergewöhnliche Verfahrensdauer vor. Für den Antragsteller liege durch diese Verfahrensdauer eine unzumutbare Härte vor, da er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Außerdem sei nach seiner Ansicht der Trennungsunterhalt wesentlich zu hoch tituliert, weshalb die Antragsgegnerin die Scheidung verzögere. Durch das angefochtene Urteil vom 20. September 2010, das in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 Verfahrenkostenhilfe für die Durchführung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil bewilligt. Mit ihrer – mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen – Berufung beantragt die Antragsgegnerin zuletzt vorrangig, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise den Antrag auf Ehescheidung in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils kostenpflichtig abzuweisen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels gewährt und die beigezogenen Akten 6 F 68/07 und 6 F 68/07 EA Nr. I UE des Familiengerichts zum Gegenstand des Senatstermins gemacht. Entscheidungsgründe II. Die Senatsentscheidung richtet sich – wie im Senatstermin erörtert – gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. dazu Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 21; Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 23; Büte, FuR 2010, 421; Friederici, FF 2010, 293; Kemper, FPR 2010, 69; Schneider, NJW-Spezial 2010, 603). Dies gilt auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts (vgl. BGH FamRZ 2011, 100). Dessen unbeschadet ist die von der Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe entgegen § 64 Abs. 1 FamFG beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegte Berufung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als solche statthaft, weil das Familiengericht durch Urteil entschieden hat (vgl. dazu BGHZ 98, 362; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 6 UF 77/10 –, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., Vor § 511, Rz. 30 m.w.N.). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel nach Berufungsrecht – nach gewährter Wiedereinsetzung in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist – zulässig; insbesondere ist die Antragsgegnerin beschwert. Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –; ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 – 4 WF 151/10 –, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtrennung der Folgesache im Scheidungs-erkenntnis selbst oder – wie hier – durch einen gesonderten Beschluss erfolgt ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070 und 1333; Senatsurteil vom 29. Juli 2004 – 6 UF 12/04 –, OLGR 2004, 660 m.w.N.). Denn der vorangegangene Abtrennungsbeschluss ist gemäß § 140 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar, sondern unterliegt der Beurteilung des Senats im Rahmen der Anfechtung des Scheidungsausspruchs, § 58 Abs. 2 FamFG. Die im Weiteren als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu behandelnde Berufung hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Familiengericht hat – zudem auf der Grundlage des falschen Verfahrensrechts – ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Dieses verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO von dem – allerdings auch ausdrücklich gestellten – Antrag der Antragsgegnerin unabhängig mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die – hinsichtlich der Berechtigung ihrer Abtrennung vom Scheidungsverbund allesamt zur Überprüfung des Senats gestellten (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 31) – Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn das Familiengericht hat unter Verstoß gegen das in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegte Verbundprinzip die Ehe der Beteiligten geschieden, ohne zugleich in jenen Folgesachen zu erkennen. Die Voraussetzungen des nach neuem Recht maßgeblichen § 140 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5 FamFG, der mit der vom Familiengericht – aus seiner Sicht folgerichtig – herangezogenen Vorschrift des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. bezüglich der hier entscheidungserheblichen Voraussetzungen übereinstimmt, liegen nicht vor. Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zwar hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21. November 2007 zugestellt worden, so dass die Verfahrensdauer hier zwei Jahre überschreitet. Indessen vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verfahrensdauer bedeute eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsteller, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten. Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 140 S. 2 Nr. 5 FamFG eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301). Soweit sich der Antragsteller zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf beruft, dass er seine Verlobte ehelichen möchte, kann dahinstehen, ob diese Heiratsabsicht ernst oder – wie die Antragsgegnerin unter Behauptung wechselnder Partnerschaften des Antragstellers geltend macht – vorgeschoben ist. Denn mittlerweile ist es gesellschaftlich anerkannt, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung des Antragstellers darauf, dass seine Verlobte ein Zusammenleben mit ihm davon abhängig macht, dass dieser geschieden sei und sie heirate, und die weitere Verzögerung der Scheidung diese Beziehung gefährde, ist als Grund für eine unzumutbare Härte nicht ausreichend, zumal der Antragsteller seiner eigenen Darstellung nach die Verzögerung nicht zu verantworten habe, er sich also keinen berechtigten Vorwürfen seiner Verlobten ausgesetzt sehen dürfte. Insoweit, als der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange – und zu hohen – Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit auf der Grundlage des sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstandes nicht durchdringen. Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragsgegnerin entbehrt die Akte indessen sowohl in der Scheidungs- als auch in allen Folgesachen ausreichender Anhaltspunkte. In der Scheidungssache selbst sind entsprechende Verfahrensverzögerungen nicht zu verzeichnen. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 vorgetragen, sie habe festgestellt, dass beide Ehegatten in der Vergangenheit eine Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen hätten, und die Nummer ihrer eigenen Rentenversicherung mitgeteilt. Sie hat begehrt, dem Antragsteller aufzugeben, Auskunft über die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung zu erteilen sowie über bestehende Altersversorgungen aus der Ehezeit, insbesondere auch zu Zusatzversorgungen des oder über den Arbeitgeber. Diesen Schriftsatz hat das Familiengericht dem Antragsteller mit Verfügung vom 14. Mai 2009 zugeleitet, ohne dass dieser sich seither hierzu verhalten hat, obwohl die Antragsgegnerin diesbezüglich – zuletzt mit Schriftsatz vom 2. September 2010 im Scheidungsverfahren – ausdrücklich daran erinnert hat. Die Behauptung der Antragsgegnerin ist auch leicht nachvollziehbar, nachdem der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vorgetragen hat, ergänzende Altersvorsorge durch eine Zusatzrentenversicherung zu betreiben. Die Folgesache Versorgungsausgleich war daher – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch auf der Grundlage des alten Versorgungsausgleichsrechts nicht entscheidungsreif, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage amtswegiger Klärung bedurft hat und weiter bedarf (§ 26 FamFG). Insoweit wird der Antragsteller zur Mitwirkung anzuhalten sein (§ 220 Abs. 1 und 5 FamFG). Auch die Zeitdauer in der Folgesache Zugewinnausgleich hat nicht die Antragsgegnerin zu verantworten. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2008 erteilte Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen hat sich im weiteren Verlauf als unvollständig erwiesen; denn der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz vom 23. April 2009 ergänzend angeben müssen, über eine Fondsbeteiligung bei der Kreissparkasse St. Wendel, Konto Nr. 179 222 427, zu verfügen. Den Depotwert zum für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 9. März 2010 letztverbindlich anzugeben und zu erläutern gewusst. Die formlose Aufforderung des Familiengerichts an die Antragsgegnerin vom 1. April 2010, mitzuteilen, welche Auskünfte noch fehlen oder Leistungsantrag zu stellen, hat diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010 beantwortet und auf ihren weiter gestellten Antrag vom 16. April 2009 auf Verurteilung des Antragstellers zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der zu seinem Endvermögen erteilten Auskunft verwiesen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 2. September 2010 aufrecht erhalten. Über ihn ist bislang – aus dem Senat nicht bekannten Gründen – nicht entschieden. In Anbetracht dieses Verfahrensgangs ist der Antragsgegnerin die Verzögerung des Zugewinnausgleichsverfahrens ebenfalls nicht anzulasten. In der Verbundsache nachehelicher Unterhalt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 ihren Anspruch auf mindestens 400 EUR monatlich beziffert. Der letzte Schriftsatz in der Akte dieser Folgesache datiert vom 22. Juli 2009, seitdem wurde das Verfahren vom Familiengericht insoweit nicht mehr gefördert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin – angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit unschwer nachvollziehbar – das Familiengericht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 gebeten, dem Antragsteller aufzugeben, seine Einkünfte aus dem Jahr 2009 vollumfänglich darzutun und zu belegen. Auch dies hat das Familiengericht nicht zum Anlass genommen, in dieser Folgesache zweckdienliche verfahrensleitende Maßnahmen zu ergreifen. Dies hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht alleine zu vertreten, wenngleich nicht verkannt werden kann, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin außergerichtlich mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die Einkommensbelege für 2009 übermittelt hat. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769). Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651). Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch – wie dargestellt – bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898). Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt ist die – ausdrücklich allein diesen bezüglich – erlassene einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. endgültig außer Kraft getreten (vgl. auch Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher hier für die Antragsgegnerin zu einem ungeregelten Zustand führen. Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710). Dieser Zustand könnte auch durch eine neuerliche, umfassende einstweilige Anordnung zum Unterhalt nicht ausreichend abgemildert werden. Diese könnte jederzeit abgeändert werden und hätte daher eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf nachehelichen Unterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 238 FamFG unterliegt. Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525). Dem Antragsteller stand und steht es demgegenüber frei, im Rahmen eines – zwischenzeitlich im November 2010 eingeleiteten – Abänderungsverfahrens auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Trennungsunterhaltstitel anzutragen. Auch wenn sich schließlich die – ebenfalls abwägungsrelevante (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]) – Zeitdauer des Scheidungsverfahrens hier nicht am unteren Rande derjenigen bewegt, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann, vermag der Senat bei zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Antragsgegnerin den Antragsteller unzumutbar hart trifft. Nach alldem ist das angefochtene Urteil mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesachen (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil es noch weiterer Feststellungen, insbesondere zum Versorgungsausgleich, bedarf (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –). Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG; ein Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit (siehe § 116 Abs. 2 FamFG) ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Gründe II. Die Senatsentscheidung richtet sich – wie im Senatstermin erörtert – gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. dazu Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 21; Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 23; Büte, FuR 2010, 421; Friederici, FF 2010, 293; Kemper, FPR 2010, 69; Schneider, NJW-Spezial 2010, 603). Dies gilt auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts (vgl. BGH FamRZ 2011, 100). Dessen unbeschadet ist die von der Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe entgegen § 64 Abs. 1 FamFG beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegte Berufung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als solche statthaft, weil das Familiengericht durch Urteil entschieden hat (vgl. dazu BGHZ 98, 362; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 6 UF 77/10 –, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., Vor § 511, Rz. 30 m.w.N.). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel nach Berufungsrecht – nach gewährter Wiedereinsetzung in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist – zulässig; insbesondere ist die Antragsgegnerin beschwert. Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –; ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 – 4 WF 151/10 –, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtrennung der Folgesache im Scheidungs-erkenntnis selbst oder – wie hier – durch einen gesonderten Beschluss erfolgt ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070 und 1333; Senatsurteil vom 29. Juli 2004 – 6 UF 12/04 –, OLGR 2004, 660 m.w.N.). Denn der vorangegangene Abtrennungsbeschluss ist gemäß § 140 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar, sondern unterliegt der Beurteilung des Senats im Rahmen der Anfechtung des Scheidungsausspruchs, § 58 Abs. 2 FamFG. Die im Weiteren als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu behandelnde Berufung hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Familiengericht hat – zudem auf der Grundlage des falschen Verfahrensrechts – ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Dieses verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO von dem – allerdings auch ausdrücklich gestellten – Antrag der Antragsgegnerin unabhängig mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die – hinsichtlich der Berechtigung ihrer Abtrennung vom Scheidungsverbund allesamt zur Überprüfung des Senats gestellten (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 31) – Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn das Familiengericht hat unter Verstoß gegen das in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegte Verbundprinzip die Ehe der Beteiligten geschieden, ohne zugleich in jenen Folgesachen zu erkennen. Die Voraussetzungen des nach neuem Recht maßgeblichen § 140 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5 FamFG, der mit der vom Familiengericht – aus seiner Sicht folgerichtig – herangezogenen Vorschrift des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. bezüglich der hier entscheidungserheblichen Voraussetzungen übereinstimmt, liegen nicht vor. Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zwar hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21. November 2007 zugestellt worden, so dass die Verfahrensdauer hier zwei Jahre überschreitet. Indessen vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verfahrensdauer bedeute eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsteller, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten. Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 140 S. 2 Nr. 5 FamFG eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301). Soweit sich der Antragsteller zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf beruft, dass er seine Verlobte ehelichen möchte, kann dahinstehen, ob diese Heiratsabsicht ernst oder – wie die Antragsgegnerin unter Behauptung wechselnder Partnerschaften des Antragstellers geltend macht – vorgeschoben ist. Denn mittlerweile ist es gesellschaftlich anerkannt, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung des Antragstellers darauf, dass seine Verlobte ein Zusammenleben mit ihm davon abhängig macht, dass dieser geschieden sei und sie heirate, und die weitere Verzögerung der Scheidung diese Beziehung gefährde, ist als Grund für eine unzumutbare Härte nicht ausreichend, zumal der Antragsteller seiner eigenen Darstellung nach die Verzögerung nicht zu verantworten habe, er sich also keinen berechtigten Vorwürfen seiner Verlobten ausgesetzt sehen dürfte. Insoweit, als der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange – und zu hohen – Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit auf der Grundlage des sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstandes nicht durchdringen. Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragsgegnerin entbehrt die Akte indessen sowohl in der Scheidungs- als auch in allen Folgesachen ausreichender Anhaltspunkte. In der Scheidungssache selbst sind entsprechende Verfahrensverzögerungen nicht zu verzeichnen. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 vorgetragen, sie habe festgestellt, dass beide Ehegatten in der Vergangenheit eine Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen hätten, und die Nummer ihrer eigenen Rentenversicherung mitgeteilt. Sie hat begehrt, dem Antragsteller aufzugeben, Auskunft über die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung zu erteilen sowie über bestehende Altersversorgungen aus der Ehezeit, insbesondere auch zu Zusatzversorgungen des oder über den Arbeitgeber. Diesen Schriftsatz hat das Familiengericht dem Antragsteller mit Verfügung vom 14. Mai 2009 zugeleitet, ohne dass dieser sich seither hierzu verhalten hat, obwohl die Antragsgegnerin diesbezüglich – zuletzt mit Schriftsatz vom 2. September 2010 im Scheidungsverfahren – ausdrücklich daran erinnert hat. Die Behauptung der Antragsgegnerin ist auch leicht nachvollziehbar, nachdem der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vorgetragen hat, ergänzende Altersvorsorge durch eine Zusatzrentenversicherung zu betreiben. Die Folgesache Versorgungsausgleich war daher – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch auf der Grundlage des alten Versorgungsausgleichsrechts nicht entscheidungsreif, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage amtswegiger Klärung bedurft hat und weiter bedarf (§ 26 FamFG). Insoweit wird der Antragsteller zur Mitwirkung anzuhalten sein (§ 220 Abs. 1 und 5 FamFG). Auch die Zeitdauer in der Folgesache Zugewinnausgleich hat nicht die Antragsgegnerin zu verantworten. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2008 erteilte Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen hat sich im weiteren Verlauf als unvollständig erwiesen; denn der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz vom 23. April 2009 ergänzend angeben müssen, über eine Fondsbeteiligung bei der Kreissparkasse St. Wendel, Konto Nr. 179 222 427, zu verfügen. Den Depotwert zum für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 9. März 2010 letztverbindlich anzugeben und zu erläutern gewusst. Die formlose Aufforderung des Familiengerichts an die Antragsgegnerin vom 1. April 2010, mitzuteilen, welche Auskünfte noch fehlen oder Leistungsantrag zu stellen, hat diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010 beantwortet und auf ihren weiter gestellten Antrag vom 16. April 2009 auf Verurteilung des Antragstellers zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der zu seinem Endvermögen erteilten Auskunft verwiesen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 2. September 2010 aufrecht erhalten. Über ihn ist bislang – aus dem Senat nicht bekannten Gründen – nicht entschieden. In Anbetracht dieses Verfahrensgangs ist der Antragsgegnerin die Verzögerung des Zugewinnausgleichsverfahrens ebenfalls nicht anzulasten. In der Verbundsache nachehelicher Unterhalt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 ihren Anspruch auf mindestens 400 EUR monatlich beziffert. Der letzte Schriftsatz in der Akte dieser Folgesache datiert vom 22. Juli 2009, seitdem wurde das Verfahren vom Familiengericht insoweit nicht mehr gefördert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin – angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit unschwer nachvollziehbar – das Familiengericht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 gebeten, dem Antragsteller aufzugeben, seine Einkünfte aus dem Jahr 2009 vollumfänglich darzutun und zu belegen. Auch dies hat das Familiengericht nicht zum Anlass genommen, in dieser Folgesache zweckdienliche verfahrensleitende Maßnahmen zu ergreifen. Dies hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht alleine zu vertreten, wenngleich nicht verkannt werden kann, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin außergerichtlich mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die Einkommensbelege für 2009 übermittelt hat. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769). Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651). Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch – wie dargestellt – bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898). Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt ist die – ausdrücklich allein diesen bezüglich – erlassene einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. endgültig außer Kraft getreten (vgl. auch Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher hier für die Antragsgegnerin zu einem ungeregelten Zustand führen. Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710). Dieser Zustand könnte auch durch eine neuerliche, umfassende einstweilige Anordnung zum Unterhalt nicht ausreichend abgemildert werden. Diese könnte jederzeit abgeändert werden und hätte daher eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf nachehelichen Unterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 238 FamFG unterliegt. Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525). Dem Antragsteller stand und steht es demgegenüber frei, im Rahmen eines – zwischenzeitlich im November 2010 eingeleiteten – Abänderungsverfahrens auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Trennungsunterhaltstitel anzutragen. Auch wenn sich schließlich die – ebenfalls abwägungsrelevante (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]) – Zeitdauer des Scheidungsverfahrens hier nicht am unteren Rande derjenigen bewegt, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann, vermag der Senat bei zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Antragsgegnerin den Antragsteller unzumutbar hart trifft. Nach alldem ist das angefochtene Urteil mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesachen (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil es noch weiterer Feststellungen, insbesondere zum Versorgungsausgleich, bedarf (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –). Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG; ein Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit (siehe § 116 Abs. 2 FamFG) ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).