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Beschluss

6 UF 139/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:1116.6UF139.21.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet allein keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG, soweit nicht festzustellen ist, dass der andere Ehegatte die Verbundentscheidung treuwidrig verzögert, um möglichst lange in den Genuss mit der Scheidung wegfallender Trennungsunterhaltszahlungen zu kommen.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 21. Juli 2021 – 9 F 160/18 S – mitsamt des ihm zugrundeliegenden Verfahrens unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit der anhängigen Folgesache nachehelicher Unterhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet allein keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG, soweit nicht festzustellen ist, dass der andere Ehegatte die Verbundentscheidung treuwidrig verzögert, um möglichst lange in den Genuss mit der Scheidung wegfallender Trennungsunterhaltszahlungen zu kommen.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 21. Juli 2021 – 9 F 160/18 S – mitsamt des ihm zugrundeliegenden Verfahrens unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit der anhängigen Folgesache nachehelicher Unterhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. I. Der am 29. Mai XX geborene Antragsteller (fortan: Ehemann) und die am 27. Juni XX geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 5. Mai 1989 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind der am 25. Januar XX geborene Sohn F und die am 16. August XX geborene Tochter G hervorgegangen. Die Ehegatten leben spätestens seit Anfang Juni 2017 getrennt. Der Ehemann zahlte der Ehefrau nach der Trennung zunächst bis Oktober 2018 Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt 1.960 EUR monatlich. Nach vorübergehender Zahlungseinstellung wurde der Trennungsunterhalt durch einen vor dem Familiengericht zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich – 9 F 25/19 EAUE – dahingehend geregelt, dass sich der Ehemann zur Zahlung von monatlich 1.960 EUR für Januar 2019 bis März 2019 und 1.344 EUR ab April 2019 bis zur Rechtskraft der Scheidung verpflichtete. Der am 16. Februar 2018 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Friedberg eingereichte und nach Verweisung an das Amtsgericht – Familiengericht - in St. Ingbert von dort an das örtlich zuständige Familiengericht in Homburg weitergeleitete Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 7. Juni 2018 zugestellt worden. Die Ehefrau hat am 22. März 2019 ebenfalls einen Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Mit Eingang am 11. März 2019 hat die Ehefrau den Ehemann im Verbund auf monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.306,44 EUR ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat in Anspruch genommen. Der Ehemann ist dem Unterhaltsbegehren vollumfänglich – hilfsweise mit dem Ziel der Begrenzung und Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB - entgegengetreten. Das Familiengericht hat in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 25. März 2019 die Ehegatten zur Scheidung angehört. In weiteren Terminen am 24. Juni 2019 und am 11. Dezember 2019 sowie mit Verfügung vom 17. April 2020 und Beschlüssen vom 14. August 2020 und vom 17. März 2021 hat es den Beteiligten vornehmlich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt Auflagen und Hinweise erteilt. Mit Eingang beim Familiengericht am 7. Mai 2021 hat der Ehemann auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt angetragen. In dem – nach vorangegangenem Richterwechsel – unter dem 7. Juni 2021 angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO hat das Familiengericht - ohne zuvor den Abtrennungsantrag des Ehemannes der Ehefrau bekannt zu geben – mit am 21. Juli 2021 verkündeten gesonderten Beschlüssen, auf die Bezug genommen wird, zum einen die Folgesache nachehelicher Unterhalt gestützt auf § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt und zum anderen die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1 der Beschlussformel) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2). Die Abtrennung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Scheidungsverfahren sei länger als drei Jahre rechtshängig, ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren liege eine außergewöhnliche Verzögerung vor. Eine unzumutbare Härte für den Ehemann werde dadurch begründet, dass er bereits über 100.000 EUR Trennungsunterhalt gezahlt habe und für die Zeit nach der Ehe mit einer deutlich geringeren Unterhaltsverpflichtung zu rechnen sei. Darüber hinaus beabsichtige er, zeitnah seine Lebensgefährtin, die schwer erkrankt sei, zu deren Absicherung zu heiraten. Hernach hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung in der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt auf den 29. November 2021 bestimmt. Mit ihrer gegen die Verbundentscheidung eingelegten Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Sie wendet sich dagegen, dass das Familiengericht vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt hat, und rügt, die Abtrennungsentscheidung beruhe auf einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und einer unvollständigen Interessenabwägung. Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. II. Die Beschwerde der Ehefrau ist nach §§ 117, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist die Ehefrau durch das angefochtene Erkenntnis - unbeschadet ihres eigenen erstinstanzlichen Scheidungsbegehrens - beschwert. Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch – und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 – 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011,1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 – und vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 – 4 WF 151/10 –, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254). Das Rechtsmittel der Ehefrau hat in der Sache nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Familiengericht hat eine unzulässige Teilentscheidung erlassen. Diese verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO unabhängig von dem – allerdings auch ausdrücklich gestellten – Antrag der Ehefrau mitsamt des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt (BGH FamRZ 2013, 1300; 2012, 863). Denn das Familiengericht hat unter Verstoß gegen das in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegte Verbundprinzip die Ehe der Beteiligten geschieden, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu entscheiden. Nach der Bestimmung des § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, wobei § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG klarstellt, dass im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – XII ZB 21/21 –, FamRZ 2021, 1521). Folgesachen sind gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG u.a. Unterhaltssachen, welche die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Soweit der Ehemann das angegangene Erkenntnis damit zu verteidigen sucht, der beim Familiengericht mit Schriftsatz vom 11. März 2019 eingegangene Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vor dem auf den 25. März 2019 anberaumten Scheidungstermin anhängig gemacht worden und wegen dieser Fristversäumung nicht als Folgesache im Verbund zu behandeln, so entspricht es schon der – vom Senat geteilten - höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Folgesache dann nicht innerhalb von zwei Wochen vor dem Scheidungstermin angebracht werden muss, wenn das Familiengericht in unzulässiger Weise die den Ehegatten hierzu zustehende Frist verkürzt, und in diesen Fällen die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG in einschränkender Auslegung nicht anzuwenden ist (BGH NJW 2012, 863; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 137, Rz. 19). So liegt der Fall hier, nachdem die Ladung zum Scheidungstermin dem Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau erst am 11. März 2019 zugestellt worden und die Zweiwochenfrist zur Anbringung der Folgesache in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG hierwegen – zumal unter Berücksichtigung einer zusätzlich zuzubilligenden ausreichenden Vorbereitungszeit (Keidel/Weber, a.a.O. Rz. 19b) - vor dem Scheidungstermin unter keinen Umständen einzuhalten war. Die - einzig in Betracht kommenden - Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 5 FamFG, unter denen die Folgesache betreffend den nachehelichen Unterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt werden kann, liegen nicht vor. Danach sind Folgesachen vom Scheidungsverbund abzutrennen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm hinsichtlich dieser Fragen eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043). Die genannten Voraussetzungen der Abtrennung sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. März 2011, a.a.O.). Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 7. Juni 2018 zugestellt worden, so dass die Verfahrensdauer hier zwei Jahre bereits deutlich überschritten hat. Indes vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verzögerung bedeute eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Ehemann, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2013 – 6 UF 428/12 – und vom 31. März 2011, a.a.O.) nicht beizutreten. Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 140 S. 2 Nr. 5 FamFG eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. bereits zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F: Senatsentscheidungen vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, und vom 31. März 2011, a.a.O.; zu den gesetzgeberischen Motiven der Einführung des Scheidungsverbundes zuletzt: BGH FamRZ 2021, 1521). Soweit sich der Ehemann zur Rechtfertigung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf beruft, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen möchte, die ernsthaft erkrankt sei und der Absicherung bedürfe, und das Familiengericht diesem Bedürfnis – zuvörderst der Verlobten – Vorrang vor den Interessen der Ehefrau, mit der den Ehemann immerhin eine gut 29-jährige Ehedauer verbindet, eingeräumt hat, vermag dies unter den gegebenen Umständen nicht eine vorzeitige Auflösung der Ehe zu rechtfertigen, ohne dass die wirtschaftliche Lage der Ehefrau nach Rechtskraft der Scheidung in Gestalt des nachehelichen Unterhalts – worauf diese seit März 2019 wiederholt hingewiesen hat und ersichtlich Wert legt – einer gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine unzumutbare Härte in Fällen gegeben sein kann, in denen die neue Ehe wegen der bevorstehenden Geburt eines gemeinsamen Kindes beabsichtigt ist oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 232; Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Letzteres in erster Linie vor dem Hintergrund, dem neuen Lebenspartner – vor dem drohenden Ableben – eine Absicherung im Sinne einer Hinterbliebenenversorgung zu ermöglichen. Solches ist vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich, nachdem weder auf eine ernsthafte Erkrankung des Ehemannes abgestellt wird noch dieser auf eine neue Eheschließung angewiesen ist, sondern in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Unabhängig davon ist aber auch eine solcherart schwere Erkrankung der Lebensgefährtin, welche ein ausschlaggebendes Interesse des Ehemannes an einer Vorabscheidung zu begründen geeignet wäre, weder vom Familiengericht konkret festgestellt noch überhaupt schlüssig dargelegt. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet ebenfalls keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F.: OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769). Dafür, dass die Ehefrau vorliegend die Verbundentscheidung verzögert, um sich möglichst lange den Genuss der mit der Scheidung wegfallenden Trennungsunterhaltszahlungen des Ehemannes zu erhalten (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), finden sich hingegen in den Akten weder der Ehesache noch der Folgesachen Versorgungsausgleich oder nachehelicher Unterhalt greifbare Anhaltspunkte. Diese hat vielmehr insbesondere im Unterhaltsverfahren in aller Regel zeitnah auf die wiederholten Hinweis- und Auflagenverfügungen des Familiengerichts reagiert und diesbezüglichen Vortrag gehalten. Auch aus ihrem mit Schriftsatz vom 24. August 2021 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zuletzt verweigerten Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kann angesichts der vorliegend eingelegten Beschwerde keine treuwidrige Verzögerung des Verfahrens abgeleitet werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer auf Grund der langjährigen Ehedauer zu erwartenden Fortdauer der Unterhaltspflicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus und eingedenk dessen, dass der Ehemann selbst rechnerisch einen mit 1.177 EUR (Schriftsatz vom 7. Juni 2019, Bl. 126 d.A. UE) zumindest nicht erheblich unter dem derzeit titulierten Trennungsunterhalt der Ehefrau liegenden nachehelichen Unterhaltsanspruch ermittelt hat, erscheint die Annahme einer gegenüber dem Ehemann als treuwidrig einzustufenden Verzögerungshaltung der Ehefrau nachgerade fernliegend. Im Zusammenhang damit ist auch zu wägen, dass die Ehefrau derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung verfügt. Mit dem Vergleich über den Trennungsunterhalt ist keine Titulierung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt. Die Vorabscheidung der Ehe würde hier daher für die Ehefrau zu einem insoweit ungeregelten Zustand führen. Eben diese Situation soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710). Dieser Zustand könnte auch nicht – worauf das Familiengericht abgestellt hat - durch eine neuerliche einstweilige Anordnung zum nachehelichen Unterhalt ausreichend abgemildert werden. Denn eine solche könnte jederzeit abgeändert werden und hätte daher eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf nachehelichen Unterhalt, der den deutlich strengeren Abänderungsvoraussetzungen in § 238 FamFG unterliegt. Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Ehefrau an der Beibehaltung des Verbunds hier nicht adäquat entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525). Demgegenüber bleibt es dem Ehemann unbenommen, etwaigen Vorstellungen über eine Herabsetzung des derzeit zu zahlenden Unterhalts im Wege eines Abänderungsverfahrens mit der Möglichkeit einer einstweiligen (Teil-) Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Trennungsunterhaltstitel zur Geltung zu verhelfen. Auch wenn sich schließlich die – ebenfalls abwägungsrelevante (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294) – absolute Zeitdauer des Scheidungsverfahrens hier auch aufgrund eines stattgefundenen Richterwechsels und wegen der vom Ehemann - nachvollziehbar – gerügten Verfahrensverzögerungen mit derzeit knapp dreieinhalb Jahren deutlich oberhalb desjenigen bewegt, ab dem von einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer gesprochen werden kann, vermag der Senat bei nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Ehefrau den Ehemann unzumutbar hart treffe. Dabei hat der Senat insbesondere auch berücksichtigt, dass das Familiengericht in der Folgesache nachehelicher Unterhalt Verhandlungstermin auf den 29. November 2021 anberaumt hat, den es durch die mit Beschluss vom 29. Juli 2021 veranlassten Auflagen, denen beide Ehegatten aktenersichtlich bereits nachgekommen sind, vorbereitet hat. Nicht zuletzt auf Grund des hierzu bereits ergangenen Hinweises des Familiengerichts geht der Senat daher davon aus, dass das Familiengericht den Verbund alsbald einer Entscheidung wird zuführen können, nachdem die Ehegatten insbesondere ihre Einkommensverhältnisse wechselseitig aktualisiert haben und die Entscheidung der Unterhaltssache vornehmlich von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängen dürfte. Zugleich spricht hiernach aber auch nichts dafür und ist im angegangenen Erkenntnis auch nichts dafür festgestellt, dass die Folgesache nicht schon vor der Vorabscheidung mit entsprechenden Maßnahmen zeitnah zur Entscheidungsreife geführt werden konnte. Nach alldem ist das angefochtene Erkenntnis mitsamt des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, nachdem vorliegend das Interesse der Ehegatten an der Erhaltung einer weiteren Tatsacheninstanz diesbezüglich deutlich überwiegt. Der Senat hat entsprechend seiner unwidersprochen gebliebenen Ankündigung gemäß § 117 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen, weil hiervon keine für die Entscheidung relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Nichterhebung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG; ein Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit ist nicht veranlasst (§ 116 Abs. 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).