Beschluss
4 Ws 34/22, 4 Ws 35/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0324.4WS34.22.00
24Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der weitere Vollzug einer Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB ist nicht allein deshalb ohne Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 64 Satz 2 StGB, weil der Untergebrachte vollziehbar ausreisepflichtig ist.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 04. Februar 2022 a u f g e h o b e n.
2. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der weitere Vollzug einer Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB ist nicht allein deshalb ohne Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 64 Satz 2 StGB, weil der Untergebrachte vollziehbar ausreisepflichtig ist.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 04. Februar 2022 a u f g e h o b e n. 2. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. I. Der Verurteilte befand sich bis zum 07. Februar 2022 im Maßregelvollzug in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) in Merzig. Er wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2019 wegen besonders schweren Raubes und versuchten schweren Raubes (Az.: 3 KLs 1/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht hat entschieden, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der verhängten Strafe vorweg zu vollziehen ist. Ab dem 19. Dezember 2018 wurde gegen den Verurteilten zunächst eine Jugendstrafe von 1 Jahr aus einem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Saarbrücken vom 17. November 2017 (Az.: 133 Ls 85 Js 326/17 (266/17)) vollstreckt. Am 18. Juni 2019 wurde die Vollstreckung dieser Jugendstrafe zum Zwecke der Vollstreckung des vorweg zu vollziehenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2019 unterbrochen. Der Vorwegvollzug war am 17. Juni 2020 beendet. Ab dem 18. Juni 2020 befand sich der Verurteilte in Organisationshaft. Am 29. September 2020 wurde er zum Zwecke des Vollzugs der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2019 in die SKFP verlegt. Sowohl der Vorwegvollzug als auch der Vollzug der Maßregel verliefen ohne Beanstandungen. In der Motivationsphase des Aufenthaltes in der SKFP hat der Verurteilte wöchentlich an einer psychoedukativen Motivationsgruppe mit dem Schwerpunkt Sucht und Abstinenz teilgenommen. Psychologische Einzelgespräche hat er zuverlässig, regelmäßig und pünktlich wahrgenommen. Er hat sich offen, authentisch und therapiemotiviert gezeigt, so dass schnell eine tragfähige Therapiebeziehung hergestellt werden konnte. In den psychoedukativen Gruppen hat er sich zwar zurückhaltender gezeigt, war jedoch stets an den Themen interessiert und aufmerksam. Hinweise auf den Konsum illegaler Substanzen haben sich nicht ergeben. Auch nach Abschluss der Motivationsphase hat der Verurteilte auch bei belastenden, persönlichen und suchtspezifischen Themen eine offene Mitarbeit und Bearbeitungsbereitschaft gezeigt. In der Arbeitstherapie Textil hat er sich motiviert, interessiert und zuverlässig verhalten. Gegenüber Mitpatienten war er höflich und kollegial. Lockerungsmaßnahmen wie beispielsweise Einzelausgänge im Begleitmodus 1:1 oder Gruppenausgänge im Begleitmodus 1:3 verliefen ohne Probleme, so dass ihm zuletzt Alleinausgänge für maximal drei Stunden am Tag in das Stadtgebiet Merzig und die Teilnahme an der klinikinternen Arbeitstherapie Garten und Landschaft genehmigt werden konnten, bei der die Teilnehmer mit eigenständig zu erledigenden und nur stichprobenartig kontrollierten und beaufsichtigten Arbeiten auf dem Klinikgelände betraut werden. Aufgrund des weiter problemlosen Therapieverlaufs und der fortbestehenden Therapiemotivation des Verurteilten hat das Landgericht Saarbrücken zuletzt am 15. September 2021 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Der reguläre weitere Therapieverlauf würde eine Vermittlung des Verurteilten in eine Arbeitsmaßnahme und ein externes Probewohnen vorsehen. Der Verurteilte verfügt in Deutschland jedoch über keine Arbeitserlaubnis. Er ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind noch vor seiner Geburt als Asylbewerber nach Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde im Jahr 1998 bestandskräftig abgelehnt. Sie hielten sich aufgrund bestehender Duldungen jedoch auch in der Folge legal in Deutschland auf. Der Verurteilte selbst ist in Deutschland geboren und hier gemeinsam mit seinen beiden Brüdern im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Die Kindheit des Verurteilten verlief zunächst ohne besondere Probleme, bis im Jahr 2004 der Vater des Verurteilten im Alter von 34 Jahren verstarb. Nach dem Umzug der mit der Situation überforderten Mutter mit den Kindern nach Saarbrücken kam es zu erheblichen Erziehungsproblemen. Aufgrund von Fehlzeiten musste der Verurteilte die Schule nach der 7. Klasse ohne Abschluss verlassen. Ab seinem 14. Lebensjahr konsumierte er Drogen, zunächst Cannabis, später auch Kokain, Amphetamin und Ecstasy. Erstmals im Jahr 2012 wurde der Verurteilte strafrechtlich sanktioniert und durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2012 (Az.: 24 Ds 22 Js 88/12 (41/12)) wegen Diebstahls in drei Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Die ihm auferlegten Arbeitsstunden leistete der Verurteilte trotz eines gegen ihn verhängten Beugearrestes nicht ab. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 2013 (Az.: 24 Ls 19 Js 371/12 (182/12)) wurde der Verurteilte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm als Bewährungsauflage auferlegte Arbeitsstunden erbrachte der Verurteilte erneut trotz eines gegen ihn verhängten Beugearrestes nicht. Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wurde in der Folge widerrufen. Gegen den Verurteilten wurde ein Sicherungshaftbefehl erlassen. Durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2013 – rechtskräftig seit dem 28. April 2014 – (Az.: 26 Ls 23 Js 1180/13 (677/13)) wurde der Verurteilte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 2013 und eines weiteren zwischenzeitlich gegen ihn wegen Körperverletzung in zwei Fällen erlassenen Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 2014 (Az.: 26 Ls 19 Js 692/13 (805/13)) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Aufgrund des gegen ihn ergangenen Sicherungshaftbefehls wurde der Verurteilte am 19. Dezember 2013 festgenommen und befand sich sodann im Jugendstrafvollzug. Aufgrund der genannten Verurteilungen wies das Landesverwaltungsamt Saarbrücken als Zentrale Ausländerbehörde den Verurteilten durch Verfügung vom 30. Juli 2015 gemäß § 55 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und verhängte gegen ihn ein Wiedereinreiseverbot von 6 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausreise oder Abschiebung. Gegen die genannte Verfügung hat der Verurteilte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zunächst am 16. Februar 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis erhoben, dieses jedoch in der Folge nicht weiter betrieben, nachdem sein ebenfalls straffällig gewordener Bruder nach Sri Lanka abgeschoben worden war und er selbst durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. November 2017 (Az.: 133 Ls 85 Js 326/17 (266/17)) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt worden war, wobei die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe zunächst für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt worden war. Da das Klageverfahren durch den Verurteilten nicht weiter betrieben wurde, wurde es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 19.06.2018 eingestellt. Die gegen den Verurteilten bestehende Ausweisungsverfügung ist seitdem bestandskräftig. Durch Beschluss vom 23. August 2018 hat das Amtsgericht Saarbrücken die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. November 2017 (Az.: 133 Ls 85 Js 325/17 (266/17)) angeordnet. Im September und Oktober 2018 hat der Verurteilte zwei Überfälle auf eine Spielhalle in Dudweiler begangen. Diese sind Gegenstand des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2022. Sowohl der Verurteilte als auch die SKFP gingen zunächst davon aus, dass der Verurteilte trotz der gegen ihn bestehenden bestandskräftigen Ausweisungsverfügung jedenfalls für die Dauer des Maßregelvollzugs eine Arbeitserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten würde. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die beantragte Erteilung einer Arbeitserlaubnis jedoch abgelehnt. Ein beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellter Eilantrag nach § 123 VwGO blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 04. Oktober 2021 zurückgewiesen. Aufgrund der genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, geht die SKFP davon aus, dass das Maßregelvollzugsziel, den Verurteilten zu befähigen, ein eigenverantwortliches sucht- und straffreies Leben zu führen, nicht mehr erreicht werden könne. Ohne eine Arbeitserlaubnis und einen Anspruch auf finanzielle Leistungen könne weder eine externe Arbeitserprobung noch eine Erprobung im Rahmen einer entlassungsvorbereitenden Dauerbeurlaubung in eigener Wohnung oder bei der Familie im Sinne des Aufbaus eines stabilen sozialen Empfangsraums realisiert werden. Eine externe Arbeitserprobung sei eine essentielle Säule einer erfolgreichen Suchttherapie. Zwar würden bestimmte Personengruppen wie erwerbsgeminderte oder erwerbsunfähige oder berentete Probanden auch ohne einen vorherigen Arbeitseinsatz zur Entlassungsreife gebracht. Bei ihnen erfolge eine Erprobung dann anhand von karitativen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Zu den genannten Personengruppen gehöre der Verurteilte jedoch nicht. Auch sei es aufgrund der Corona-Pandemie schwierig, entsprechende Einsatzstellen zu finden. Einem Therapieerfolg stehe auch entgegen, dass der Verurteilte aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II, sondern allenfalls Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe. Aufgrund seiner finanziellen Situation könne ein Probewohnen nur bei seiner Familie erfolgen, also innerhalb der Strukturen, in denen der Verurteilte drogenabhängig und straffällig geworden sei. Die Klinik sehe sich aufgrund der ausländerrechtlichen Situation im Übrigen außer Stande, entsprechende Lockerungen zu gewähren, weil aufgrund der drohenden Abschiebung des Verurteilten die Gefahr bestehe, dass dieser sich dem weiteren Maßregelvollzug und der weiteren Strafvollstreckung entziehe und flüchte. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und beantragt, die Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären und anzuordnen, dass die noch offenen Reststrafen zu vollstrecken sind. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 04. Februar 2022 die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2019 (Az.: 3 KLs 1/19) angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt und angeordnet, dass der Verurteilte in die Strafhaft zum Vollzug des nach Anrechnung noch verbleibenden Strafrestes aus der Freiheitsstrafe von 6 Jahren aus dem genannten Urteil zu überführen ist. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2019 und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. November 2017 (Az.: 133 Ls 85 Js 326/17 (266/17)) hat es abgelehnt. Weiter hat es angeordnet, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht eintritt. Für die Dauer der Führungsaufsicht hat das Gericht dem Verurteilten einen Bewährungshelfer bestellt und verschiedene Anordnungen nach § 68b StGB getroffen. Aufgrund des genannten Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 07. Februar 2022 die unverzügliche Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug angeordnet. Gegen den ihm am 08. Februar 2022 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 04. Februar 2022 hat der Verteidiger des Verurteilten am 10. Februar 2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, aufgrund des positiven Therapieverlaufs habe die Maßregel nicht für erledigt erklärt werden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin den angefochtenen Beschluss aufgrund einer insoweit fehlenden Anhörung des Verurteilten aufzuheben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste aus den Urteilen des Landgerichts Saarbrücken vom 08. Mai 2019 und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. November 2017 zur Bewährung abgelehnt worden ist, und die sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung der Unterbringung, die Überführung des Verurteilten in die Strafhaft und den Eintritt der Führungsaufsicht sowie die (einfache) Beschwerde gegen die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht und die Anordnung der Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht für erledigt erklärt. a) Nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB hat das Gericht die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen, also keine hinreichende Aussicht mehr besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Um festzustellen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 91,1, 35; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08, -, juris; OLG Hamm NStZ 2009, 39 f. - Rn. 11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 41/10, Rn. 7 -, juris; OLG Braunschweig, a.a.O. und Beschluss vom 07. Januar 2016 - 1 Ws 337/15 -, juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 9. September 2013 - 1 Ws 164/13 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -; LK-Rissing-van-Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 67d Rn. 31). Die Prognoseentscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung aller für und gegen die Erfolgsaussichten einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt sprechenden Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln eines dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstands (z. B. Motivationsmangel, Rückfall) zu treffen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70, 71; NStZ-RR 1999, 10, 11; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18. April 2007 - 1 Ws 59/07 -, 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -). Dabei ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten gegebenenfalls auch einzubeziehen, wie sich eine etwaige Überweisung in den Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auswirken würde (vgl. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -; LK-Rissing-van-Saan/Peglau, a.a.O., § 67a Rn. 13, 34 m.w. N.). Zudem muss bei der Prognoseentscheidung der Gesamtverlauf des bisherigen Maßregelvollzugs berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O; vorgenannte Beschlüsse des 1. Strafsenats). Eine (mögliche) Krise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vermag die Beendigung der Maßregel nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, a. a.O.; z.B. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. Dezember 2010 - 1 Ws 215/10 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 13. März 2012 - 1 Ws 59/12 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -; Fischer, a.a O.). Andererseits spricht zwar eine bei einem Verurteilten vorliegende Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit für die Aussichtslosigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung. Eine Beendigung des Maßregelvollzugs ist jedoch nicht gerechtfertigt, solange noch die Möglichkeit einer Abhilfe besteht (OLG Hamm NStZ 2009, 39; Fischer, a.a.O.). Eine dauerhaft verfestigte Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen (vgl. OLG Frankfurt; OLG Zweibrücken, jew. a.a.O.; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -). Sie besteht nur, wenn bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten vorliegt, namentlich eine realistische Chance auf das Erreichen des Maßregelzwecks weder durch einen Wechsel der behandelnden Therapeuten und/oder der angewandten Therapie, noch durch ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe begründet werden kann (OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. Januar 2016 – 1 Ws 337/15 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.August 2002 – 3 Ws 831/02 -, juris). Allein der Umstand, dass der Verurteilte in der Anstalt Rückfälle in sein Suchtverhalten erleidet, ist als solches noch kein hinreichender Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht oder es sich nur um eine zu überwindende Krise in der Entwicklung des Untergebrachten handelt, haben die Vollstreckungsgerichte besonders sorgfältig zu prüfen, da ihre Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -). Zu bedenken ist einerseits, dass die dem Untergebrachten von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung dazu führen könnte, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht los zu kommen, erfolglos sind. Andererseits sind die Berichte und Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; vorgenannte Beschlüsse des 1. Strafsenats; KG, Beschluss vom 04. November 2013 - 2 Ws 472/13, Rn. 7 -, juris). Dabei darf auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass zwischen Untergebrachten und ihren Therapeuten gelegentlich Spannungen auftreten, die geeignet sein können, sich auf den Inhalt der Stellungnahme und die ärztliche Prognose auszuwirken. Im Einzelfall kann dies zu der Überlegung Anlass geben, auch in einem solchen Verfahren die Hilfe eines externen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (OLG Zweibrücken, a.a.O.; vorgenannte Beschlüsse des 1. Strafsenats; KG Berlin a.a.O.). b) In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich vorliegend bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs nicht feststellen, dass bei dem Verurteilten eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht. Der Verurteilte hat trotz seiner über Jahre verfestigten Drogenabhängigkeit bisher sämtliche Therapiephasen erfolgreich durchlaufen und ist weiterhin in vollem Umfang therapiemotiviert. Anlass, an dem geäußerten Willen, die Therapie unbedingt fortsetzen zu wollen, zu zweifeln, besteht nicht. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Verurteilte auch im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie und einer möglichen sich daran anschließenden Aussetzung der noch zu vollstreckenden Strafreste zur Bewährung damit rechnen muss, nach Sri Lanka abgeschoben zu werden, solche Zweifel nicht zu begründen. Zum einen ist eine erfolgreich durchlaufene Drogentherapie auch im Fall eines künftigen Lebensmittelpunkts im Ausland ein erstrebenswertes Ziel, zum anderen mag auch die Aussicht, im Fall einer erfolgreichen Therapie nach Ablauf des auf sechs Jahre befristeten Wiedereinreisverbots die Chancen auf eine Rückkehr nach Deutschland zu verbessern, den Verurteilten motivieren, die nunmehr bereits eineinhalb Jahre andauernde Therapie zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Derzeit bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aussichtslosigkeit weiterer Therapiebemühungen. Zwar verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass ein möglicher Therapieerfolg durch sukzessive Lockerungsmaßnahmen erprobt werden muss und dass zu den Erprobungsmaßnahmen eines vollerwerbsfähigen Probanden regelmäßig auch seine Vermittlung in den sogenannten ersten Arbeitsmarkt gehört. Aus den vorliegenden Stellungnahmen der SKFP ergibt sich jedoch, dass hiervon jedenfalls bei erwerbsgeminderten, erwerbsunfähigen und berenteten Probanden auch abgewichen werden kann und auch die Vermittlung beispielsweise in karitative Tätigkeitsfelder die für eine Überführung in ein selbständiges Leben erforderliche Struktur geben kann. Wieso ein entsprechendes Vorgehen nicht auch bei dem Verurteilten erfolgversprechend sein sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass er grundsätzlich für den ersten Arbeitsmarkt geeignet ist und die Vermittlung in karitative Einsatzstellen durch die Corona-Pandemie erschwert wird, vermag angesichts des verfassungsrechtlich verbürgten Rehabilitationsgrundrechts auch des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 2 BvR 1339/19 -, juris) eine nach § 64 S. 2 StGB allein am Maßstab der Aussichtslosigkeit zu messende Erledigterklärung derzeit nicht zu rechtfertigen, da bisher noch gar nicht versucht wurde, den Verurteilten in eine karitative Einsatzstelle zu vermitteln. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit gebotenen und angelaufenen Maßnahmen im Rahmen der Flüchtlingshilfe einerseits und der zunehmenden Lockerungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung andererseits vermag der Senat aktuell nicht zu erkennen, dass eine solche Vermittlung von vornherein aussichtslos wäre. Soweit die SKFP befürchtet, der Verfolgte könne aufgrund seiner finanziellen und ausländerrechtlichen Situation nicht in ein externes Probewohnen vermittelt werden, gilt auch hier, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Rehabilitationsgrundrecht des Verurteilten einerseits und das angesichts der Befristung des für den Verurteilten geltenden Wiedereinreiseverbotes für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch inländisch bestehende Interesse an einem erfolgreichen Therapieabschluss andererseits es gebieten, die im Rahmen eines regelhaften Therapieverlaufs vorgesehene Vermittlung in ein externes Probewohnen jedenfalls zu versuchen. Bisher wurde weder abschließend geprüft, ob eine Genehmigung der Ausländerbehörde für eine solche Maßnahme erforderlich ist noch ob eine solche Genehmigung bei Darlegung des therapeutischen Erfordernisses erteilt würde. Soweit ein externes Probewohnen die Finanzierung des dafür erforderlichen Wohnraums voraussetzt, ist die Annahme, dem Verurteilten würde entsprechende Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zustehen, derzeit rein spekulativ, da – soweit ersichtlich – ein entsprechender Antrag bisher weder gestellt noch abgelehnt wurde. Selbst wenn ein externes Probewohnen an der ausländerrechtlichen und finanziellen Situation des Verurteilten scheitern würde, ist derzeit nicht ersichtlich, dass ein – auch in anderen Fällen praktiziertes – Probewohnen bei der eigenen Familie von Anfang an aussichtslos wäre. Soweit der angefochtene Beschluss problematisiert, dass dies einer Rückkehr in Strukturen entspräche, aus denen heraus der Verurteilte betäubungsmittelabhängig und straffällig geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass die derzeitige Situation mit der vor den Inhaftierungen des Verurteilten nicht mehr vergleichbar ist. Der Verurteilte ist inzwischen erwachsen und – nicht zuletzt durch die gemachten Hafterfahrungen und die im Maßregelvollzug bereits durchlaufenen Therapiephasen – gereift, so dass einer möglichen Unfähigkeit seiner Mutter, erzieherisch auf ihn einzuwirken, keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommt. Sein Bruder, der in der Vergangenheit ebenfalls ein delinquentes Verhalten gezeigt hat und inhaftiert war, wurde zwischenzeitlich nach Sri Lanka abgeschoben, so dass eine negative Beeinflussung durch ihn nicht zu erwarten ist. Im Übrigen weiß der Verurteilte, dass eine mögliche Rückkehr in kriminelles oder süchtiges Verhalten zu einer noch mehrjährigen Inhaftierung im Inland führen würde, ohne dass dies geeignet wäre, seine ausländerrechtliche Situation zu verbessern. Soweit die SKFP darauf verweist, weiteren Lockerungsmaßnahmen stehe entgegen, dass angesichts der vollziehbaren Ausreiseverfügung zu befürchten sei, dass der Verurteilte diese nutze, um unterzutauchen und sich seiner Abschiebung zu entziehen, kann auch hierauf eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB nicht gestützt werden. Die Annahme einer Fluchtgefahr darf auch bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nicht pauschal auf seine ausländerrechtliche Situation gestützt werden, sondern muss angesichts seines verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsgrundrechts im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände erfolgen (BVerfGE 64, 261, 277; 70, 297, 312 ff; BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 2 BvR 1339/19 -, juris). Eine solche Gesamtwürdigung ergibt derzeit keine tragfähigen Gründe für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr. Der Verurteilte hat bisher keinerlei Anstalten gemacht, zu fliehen und insbesondere auch unbegleitete Ausgänge nicht genutzt, um sich abzusetzen. Sein Ziel ist vielmehr gerade, die Therapie erfolgreich abzuschließen und sich die Option einer Rückkehr nach Deutschland nach Ablauf seiner Wiedereinreisesperre zu erhalten. 2. Da aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht vorliegen, ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (vgl. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 - m.w.N. und 11. Oktober 2018 - 1 Ws 199/18 -). Der damit wieder unerledigte Antrag der Staatsanwaltschaft, die Maßregel für erledigt zu erklären, ist zurückzuweisen. Aufzuheben waren in Anbetracht des nicht beendeten Maßregelvollzugs auch die weiteren Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss zur Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug sowie zur Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung. Auch Anlass zu einer Entscheidung über die nach derzeitigem Vollstreckungsstand noch zu vollstreckenden Reststrafen besteht aufgrund des weiteren Vollzugs der Maßregel derzeit nicht. Auch insoweit ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob der Verurteilte – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – insoweit nicht ordnungsgemäß angehört ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.