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Beschluss

1 Ws 337/15

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt setzt voraus, dass nach § 67d Abs.5 StGB die Voraussetzungen des § 64 S.2 StGB nicht mehr vorliegen; hierzu bedarf es einer Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage. • Eine bloße Feststellung von Regelverstößen, kurzzeitigen Lockerungsmissbräuchen oder eines Entweichens rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Beendigung der Maßregel; es sind der gesamte Behandlungsverlauf und mögliche erklärende Umstände zu berücksichtigen. • Liegt Zweifel an der Verlässlichkeit oder Widersprüchlichkeit der ärztlichen Stellungnahmen vor oder wurden wesentliche Gesichtspunkte nicht aufgeklärt, ist die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vollstreckungsbehörde zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erledigungserklärung für Unterbringung in Entziehungsanstalt: unzureichende Begründung und fehlende Aufklärung • Die Erklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt setzt voraus, dass nach § 67d Abs.5 StGB die Voraussetzungen des § 64 S.2 StGB nicht mehr vorliegen; hierzu bedarf es einer Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage. • Eine bloße Feststellung von Regelverstößen, kurzzeitigen Lockerungsmissbräuchen oder eines Entweichens rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Beendigung der Maßregel; es sind der gesamte Behandlungsverlauf und mögliche erklärende Umstände zu berücksichtigen. • Liegt Zweifel an der Verlässlichkeit oder Widersprüchlichkeit der ärztlichen Stellungnahmen vor oder wurden wesentliche Gesichtspunkte nicht aufgeklärt, ist die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vollstreckungsbehörde zurückzuverweisen. Der seit 2002 mehrfach vorbestrafte Verurteilte war wegen verschiedener Straftaten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und gleichzeitig in eine Entziehungsanstalt nach §64 StGB eingewiesen worden. Die Unterbringung wurde seither im Maßregelvollzugszentrum Rehburg-Loccum vollzogen; die Höchstfrist wurde bis 04.01.2020 bestimmt. Nach zunächst positivem Therapieverlauf erlangte der Verurteilte stufenweise Vollzugslockerungen und Tagesausgänge; im Juni 2015 entwischte er während eines Tagesausgangs und wurde in Bulgarien festgenommen. Die Maßregelvollzugseinrichtung änderte anschließend ihre Einschätzung und empfahl die Beendigung der Maßregel. Die Strafvollstreckungskammer erklärte mit Beschluss vom 21.09.2015 die Maßregel für erledigt und ordnete Führungsaufsicht an; der Betroffene legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Erledigungserklärung ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt gemäß §§ 463 Abs.6, 462 Abs.3 StPO i.V.m. § 67d Abs.5 StGB. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 67d Abs.5 StGB ist die Unterbringung zu beenden, wenn die Voraussetzungen des §64 S.2 StGB nicht mehr vorliegen; hierfür ist eine prognostische Entscheidung auf verlässlicher Erkenntnisgrundlage erforderlich. Dabei ist der gesamte bisherige Maßregelvollzug zu berücksichtigen; dauerhafte Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit muss durch sichere Tatsachen belegt sein. • Mängel der Entscheidung: Die Strafvollstreckungskammer hat nicht hinreichend dargelegt, warum aus der Person des Verurteilten eine hinreichend konkrete Aussichtslosigkeit der Behandlung folgt. Insbesondere blieb die schlüssige Auseinandersetzung mit früheren ärztlichen Stellungnahmen, dem mehrmonatigen positiven Behandlungsverlauf bis April 2015 und der zuvor bejahten Erfolgsaussicht aus, sodass die jüngere, abweichende Beurteilung nicht nachvollziehbar erklärt wurde. • Ungeklärte Umstände: Wesentliche Gesichtspunkte sind unaufgeklärt, etwa die Begründung für die angebliche Unfähigkeit zur emotionalen Kontaktaufnahme, die Bedeutung kultureller Prägungen und die Umstände des Entweichens; das Entweichen kann eine vorübergehende Krise erklären und war nicht abschließend zu bewerten. • Folgerung: Wegen der erkennbaren Widersprüche und der fehlenden, verlässlichen Tatsachengrundlage bedarf es weiterer Aufklärung durch die Strafvollstreckungskammer, bevor über die Erledigung der Maßregel entschieden werden kann. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war in Bezug auf die Erledigung der Unterbringung begründet. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, da die Voraussetzungen für eine verbindliche Aussage über die Aussichtslosigkeit der Behandlung nicht verlässlich dargelegt oder aufgeklärt waren. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den zuvor positiven Beurteilungen des Maßregelvollzugs, den möglichen erklärenden Umständen des Entweichens sowie den kulturellen und therapeutischen Aspekten der Prognose. Die Kostenentscheidung über die sofortige Beschwerde bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Die Kammer hat nun die ergänzende Aufklärung vorzunehmen und danach neu zu entscheiden; bis dahin ist die Erledigungserklärung nicht tragfähig begründet.