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Beschluss

4 Ws 374 - 375/22, 4 Ws 374/22, 4 Ws 375/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:0125.4WS374.375.22.00
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Leitsätze
Ist die Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt, kommt eine Erledigterklärung wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht in Betracht.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2022 a u f g e h o b e n. 2. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20. Oktober 2022, die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, werden z u r ü c k g e w i e s e n. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt, kommt eine Erledigterklärung wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht in Betracht.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2022 a u f g e h o b e n. 2. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20. Oktober 2022, die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, werden z u r ü c k g e w i e s e n. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09. Januar 2020 (Az.: 130 Ls 10 Js 894/19 (512/19)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 setzte die Strafvollstreckungskammer den Maßregelvollzug und die Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten mit dem vorgenannten Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus. Darüber hinaus stellte die Kammer gemäß § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB fest, dass mit der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Führungsaufsicht eingetreten ist, setzte deren Dauer auf fünf Jahre fest, bestellte dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer und gestaltete die Führungsaufsicht durch Weisungen näher aus. Unter anderem erteilte sie dem Verurteilten die Weisungen, sich mindestens einmal monatlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer an dessen Dienstsitz einzufinden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), keinen Alkohol sowie keine dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden berauschenden Mittel zu sich zu nehmen, soweit diese nicht ärztlich verordnet worden sind (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) sowie sich für die Dauer von zwei Jahren zur Überprüfung seiner Abstinenz regelmäßigen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen und zwar durchschnittlich einmal pro Monat und nach Bedarf viermal monatlich. Die letztgenannte Weisung ergänzte sie durch folgende Anordnungen: Die Suchtmittelkontrollen sind auf jeweilige Anordnung und naher zeitlicher Bestimmung seines Therapeuten der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig (FPA) durchzuführen. Die Ergebnisse der Suchtmittelkontrollen hat der Verurteilte unverzüglich seinem Bewährungshelfer in schriftlicher Form vorzulegen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB). Im Zuge der angeordneten Suchtmittelkontrollen fiel der Verurteilte erstmals am 04. August 2022 mit einem auf Kokain positiven Screeningergebnis auf. Obwohl der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) vom 23. August 2022 zunächst an der Aufarbeitung des Rückfalls mitwirkte, fielen auch die nachfolgenden sechs Screeningergebnisse im Zeitraum vom 11. August bis 22. September 2022 positiv auf Kokain sowie in einigen Fällen zudem positiv auf Alkohol aus. Ferner erschien der Verurteilte am 21. Juli, 15. August und 29. September 2022 nicht zu den ihm von der FPA vorgegebenen Terminen. Ab Anfang September 2022 zeigte er sich gegenüber den Therapeuten zunehmend verschlossen, bagatellisierte den Alkoholkonsum, lehnte eine Entgiftung in der psychiatrischen Klinik kategorisch ab und war krankheitsuneinsichtig. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle hat wegen dieser Weisungsverstöße Strafantrag gegen den Verurteilten gestellt. Mit Beschluss vom 15. November 2022 hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09. Januar 2020 (Az.: 130 Ls 10 Js 894/19 (512/19)) angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt erklärt und zugleich die mit Beschluss vom 19. Mai 2022 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen, da der Verurteilte erneut straffällig geworden sei. Zu dem Anhörungstermin am 14. November 2022 war der ordnungsgemäß geladene Verurteilte zuvor unentschuldigt nicht erschienen. Gegen diesen ihm am 22. November 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen, am 29. November 2022 bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und ergänzend mitgeteilt, dass der Verurteilte im September 2022 sowie seit November 2022 keinen Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten hat und dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 20. Dezember 2022 wegen der vorgenannten Weisungsverstöße Anklage gegen den Verurteilten zum Amtsgericht Saarbrücken erhoben hat. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und hinsichtlich des Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Ferner ist die – unbeschränkt erhobene – sofortige Beschwerde weder dahingehend auszulegen, dass der Ausspruch betreffend die Erledigung der Maßregel vom Beschwerdeangriff ausgenommen werden soll, noch fehlt es insoweit an einer Beschwer des Verurteilten. a. Da die sofortige Beschwerde weder begründet wurde, noch der Verurteilte sich sonst in hiesigem Verfahren geäußert hat, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten, die Rückschlüsse darauf zulassen würden, dass der Ausspruch betreffend die Erledigung der Maßregel entgegen dem Inhalt des Schriftsatzes vom 29. November 2022, mit dem ohne ausdrückliche Einschränkungen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2022 erhoben wurde, vom Angriff ausgenommen sein soll. Für eine einschränkende Auslegung (§ 300 StPO) der sofortigen Beschwerde dahingehend, dass der Verurteilte allein den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung anfechten will, ist daher kein Raum, zumal auch im Zweifel das Rechtsmittel so zu deuten wäre, dass eine umfassende Nachprüfung ermöglicht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 300 Rn. 3 m.w.N.). b. Der Verurteilte ist durch die ausgesprochene Erledigung der Maßregel auch beschwert (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Februar 1997 – 2 Ws 18/97), so dass deren Anfechtung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen ist. Dem Verurteilten wird durch die Erledigterklärung unumkehrbar die Möglichkeit genommen, im Falle des künftigen Vorliegens von Widerrufsgründen die Therapie im Maßregelvollzug erneut aufzunehmen und die festgestellte therapiefähige Betäubungsmittelabhängigkeit weiter behandeln zu lassen. 2. Der sofortigen Beschwerde kann auch in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben, da – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – die Voraussetzungen weder für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB noch für einen Widerruf der Strafrestaussetzung gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB vorliegen. a. Eine direkte Anwendbarkeit des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, auf den der Ausspruch der Erledigung der Maßregel gestützt wird, ist nur in den Fällen gegeben, in denen sich der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung im Maßregelvollzug befindet (vgl. Peglau in: LK-StGB, 13. Aufl. 2022, § 67d Rn. 29). Ob die Vorschrift darüber hinaus auch in den Fällen analog anzuwenden ist, in denen sich der Verurteilte noch nicht (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 04. Mai 2012 – 1 Ws 331 – 334/12 –, juris) oder – wie vorliegend – nach Aussetzung des Vollzugs der Maßregel nicht mehr im Maßregelvollzug befindet, wird hingegen nicht einheitlich beantwortet. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass die Erledigterklärung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt ist, kommt nach Auffassung des Senats eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats vom 22. Juni 2018 – 1 Ws 118/18 –). Ungeachtet des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Mit der Regelung des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB soll verhindert werden, dass in Fällen, in denen keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg in Sinne des § 64 StGB mehr besteht, dennoch ein weiterer Vollzug der Maßregel stattfindet und hierdurch die Kapazitäten der Therapieanstalten unnötig belastet werden (vgl. LK-StGB, a.a.O., Rn. 28). Ist die Maßregel aber – wie vorliegend – zur Bewährung ausgesetzt, so kann der vorbeschriebene, mit § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB verfolgte Zweck durch eine Erledigterklärung gar nicht erst erreicht werden. Denn treten während der Bewährungszeit Umstände ein, die die Maßregel als aussichtslos erscheinen lassen, fehlt es regelmäßig auch am Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 67g StGB, da auch für den Widerruf eine Erfolgsaussicht der Maßregel noch bestehen muss (vgl. LK-StGB, a.a.O., § 67g Rn. 12b m.w.N.). Auch das verfassungsrechtliche Gebot, den Vollzug einer offensichtlich nicht (mehr) erfolgversprechenden Maßregel nicht fortdauern zu lassen, greift nicht, wenn der Vollzug bereits zur Bewährung ausgesetzt ist. Auch die im Falle analoger Anwendung nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht schafft keine mit dem gesetzlichen Regelfall des Anwendungsbereichs des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB vergleichbare Interessenlage. Denn in den Fällen, in denen der Vollzug der Maßregel – sei es durch das Tatgericht zugleich mit der Anordnung im Urteil oder nach Vollstreckung des Maßregelvollzugs – zur Bewährung ausgesetzt wird, tritt ebenfalls bereits von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein (§ 67b Abs. 2, § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB). Mithin besteht auch insoweit kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 Satz 1, Satz 2 StGB. Daher hat es nach Auffassung des Senats in diesen Fällen bei der Aussetzung der Maßregel und der daneben angeordneten Führungsaufsicht nebst den erteilten Weisungen zu verbleiben (vgl. Funck StV 1997, 317; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. April 2017 – 2 Ws 69/17, 2 Ws 70/17, 2 Ws 71/17 – BeckRS 2017, 106882). b. Auch der Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe kommt vorliegend von Rechts wegen (noch) nicht in Betracht. (1) Entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer kann ein Widerruf vorliegend nicht auf § 57 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden, da die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes – jedenfalls derzeit – nicht vorliegen. Denn es steht derzeit nicht fest, dass der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist. Zwar ist gegen den – insoweit bislang offenbar nicht geständigen – Verurteilten wegen der Verstöße gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht Anklage erhoben worden. Mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 56f Rn. 7 ff.) trägt dies die Überzeugung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat, indes nicht. (2) Ferner liegen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafrestaussetzung gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht vor. Zwar ist der Widerruf der Strafrestaussetzung wegen eines gröblichen oder beharrlichen Weisungsverstoßes nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Verurteilten ein Verstoß gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 10 StGB zur Last gelegt wird und nach § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB u.a. in den Fällen, in denen – wie hier – die Aussetzung des Strafrestes angeordnet ist und der Verurteilte zugleich wegen derselben oder einer anderen Tat unter Führungsaufsicht steht, für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b StGB gelten. Der in § 68g Abs.1 StGB geregelte Vorrang der Führungsaufsicht vor der Aussetzung einer Strafe bzw. eines Strafrestes bedeutet nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung nämlich nur, dass für die Aufsicht ausschließlich § 68a StGB und für die Erteilung von Weisungen ausschließlich § 68b StGB (und nicht § 56c StGB) gilt (vgl. Fischer, a.a.O., § 68g Rn. 6; Beschluss des 1. Strafsenats vom 29. März 2018 – 1 Ws 51/18 – m.w.N.), dass aber die sonstigen Vorschriften der Strafaussetzung wie z.B. § 56f StGB unberührt bleiben (vgl. Fischer a.a.O.; LK-StGB, a.a.O., § 68g Rn. 16). Verstöße gegen Weisungen nach § 68b StGB sind demnach wie entsprechende Verstöße im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu behandeln, berechtigen also – unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen – zum Widerruf der Aussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. LK-StGB, a.a.O., Rn. 20; Beschluss des 1. Strafsenats a.a.O.). Die danach für einen Widerruf der Strafrestaussetzung auch hier maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. (a) Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Verurteilte sich im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) beharrlich der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzogen hat und hierdurch Anlass zu der Besorgnis gibt, er werde erneut Straftaten begehen. Der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht sich beharrlich, wer willentlich dessen Einflussmöglichkeiten durch ein wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2022 – 4 Ws 255/22 – und vom 27. April 2021 – 4 Ws 30/21 –; Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2016 – 1 Ws 49/16 –; Schönke/Schröder/ Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 14). Vorliegend kam der Verurteilte indes der Weisung, sich mindestens einmal monatlich persönlich bei seinem Bewährungshelfer an dessen Dienstsitz einzufinden, bislang lediglich in den Monaten September, November und Dezember 2022 nicht nach. Vor dem Hintergrund, dass dem Verurteilten der Widerrufsbeschluss bereits am 22. November 2022 zugestellt wurde, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass er ab diesem Zeitpunkt davon ausging, den ihm erteilten Weisungen aufgrund des Widerrufs der Strafaussetzung nicht mehr nachkommen zu müssen. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Senats noch nicht angenommen werden, der Verurteilte habe beharrlich gegen die Weisung zur Kontakthaltung verstoßen. (b) Auch mit Blick auf die Verstöße gegen die Abstinenzweisung kommt ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) nicht in Betracht. Verstöße gegen Weisungen, die im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung stehen, können einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB nur rechtfertigen, wenn sie für den Verurteilten vermeidbar sind (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 220; Beschluss des 1. Strafsenats vom 29. März 2018 – 1 Ws 51/18 –). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung aufgrund der bis dahin erfolgreich absolvierten Suchttherapie Anlass zu der Annahme bestand, die Alkohol- und Suchterkrankung des Verurteilten sei im Maßregelvollzug erfolgreich behandelt worden, weil er unter Beweis gestellt hatte, ohne Suchtmittel leben zu können, muss für den Zeitraum der Weisungsverstöße davon ausgegangen werden, dass er erneut manifest suchtkrank ist. So hat er sich nach dem ersten positiven Suchmittelscreening vom 04. August 2022 (Bl. 27 ff. d. FA-Heftes) nach der Stellungnahme der SKFP vom 23. August 2022 (Bl. 25 d. Bew.Hefts) zunächst darum bemüht, diesen ersten Rückfall gemeinsam mit den Therapeuten aufzuarbeiten. Offenbar führte schon diese einmalige Entgleisung dazu, dass der Verurteilte wieder in sein früheres Konsumverhalten abglitt, weil trotz der therapeutischen Intervention alle in den folgenden Wochen durchgeführten Suchtmittelscreenings vom 11. August, 18. August, 28. August, 01. September, 06. September und 22. September 2022 (Bl. 30 ff., Bl. 42 ff. und Bl. 48 ff. d. FA-Heftes) positive Ergebnisse in Bezug auf Kokain und in einigen Fällen auch auf Alkohol aufwiesen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte ab Anfang September weitere therapeutische Maßnahmen ablehnte, lässt sein Verhalten in der Gesamtschau auf das Vorliegen einer erneut schwerwiegenden Suchterkrankung schließen, so dass nicht von einem schuldhaften in gröblicher und beharrlicher Weise begangenen Weisungsverstoß ausgegangen werden kann. (c) Zuletzt vermag auch der Verstoß gegen die Weisung zur Teilnahme an den Suchtmittelkontrollen in der FPA einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) nicht zu begründen, da dieser Verstoß ebenfalls nicht als beharrlich anzusehen ist. Zwar hat der Verurteilte am 21. Juli, 15. September und 29. September 2022 einzelne Termine in der FPA nicht wahrgenommen, ist jedoch – jedenfalls nach dem 21. Juli und dem 15. September – weiteren Einbestellungen wieder ordnungsgemäß gefolgt. Dass der Verurteilte nach dem 29. September 2022 zu weiteren Terminen seitens der FPA überhaupt noch einbestellt wurde, ist der Akte nicht zu entnehmen und angesichts des Berichts der SKFP vom 06. Oktober 2022 (Bl. 53 d. FA-Heftes) auch nicht naheliegend. Der angefochtene Beschluss war daher insgesamt aufzuheben und die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2022, die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, waren zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.