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Beschluss

1 Ws 49/16

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG genügt, wenn durch konkrete anwaltliche Tätigkeit eine Revisionsrücknahme herbeigeführt wurde und damit eine ansonsten zu erwartende Revisionshauptverhandlung entbehrlich wurde. • Liegt bereits begründete Revision der Staatsanwaltschaft vor, sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ohne die vom Verteidiger bewirkte Rücknahme eine Revisionshauptverhandlung stattgefunden hätte. • Die Erstattungspflicht der Staatskasse ist darlegungs- und beweisbelastet; die Kasse muss darlegen, dass die Voraussetzungen für den Entfall der Gebühr vorgelegen hätten.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG bei beiderseitiger Revisionsrücknahme • Zur Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG genügt, wenn durch konkrete anwaltliche Tätigkeit eine Revisionsrücknahme herbeigeführt wurde und damit eine ansonsten zu erwartende Revisionshauptverhandlung entbehrlich wurde. • Liegt bereits begründete Revision der Staatsanwaltschaft vor, sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ohne die vom Verteidiger bewirkte Rücknahme eine Revisionshauptverhandlung stattgefunden hätte. • Die Erstattungspflicht der Staatskasse ist darlegungs- und beweisbelastet; die Kasse muss darlegen, dass die Voraussetzungen für den Entfall der Gebühr vorgelegen hätten. Gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig (Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe) legten Staatsanwaltschaft und Verteidiger Revision ein. Nach Gesprächen des Pflichtverteidigers mit der Staatsanwaltschaft nahm der Verteidiger die Revision des Angeklagten zurück; daraufhin zog die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel ebenfalls zurück, bevor die Akten an das Revisionsgericht übersandt worden waren. Der Pflichtverteidiger beantragte Festsetzung von Verfahrens- und Erledigungsgebühren sowie Umsatzsteuer. Die Geschäftsstelle setzte nur einen Teilbetrag fest; die Erinnerung des Pflichtverteidigers wurde vom Landgericht verworfen. Dagegen richtete sich seine Beschwerde zum Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §56 Abs.2 i.V.m. §33 Abs.3 ff. RVG fristgerecht und statthaft. • Entstehung der Erledigungsgebühr: Nr.4141 VV RVG kommt in Betracht, wenn durch anwaltliche Tätigkeit die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist; dies erfordert konkrete Anhaltspunkte, dass ohne diese Tätigkeit eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte. • Besondere Umstände des Falls: Hier war die Revision der Staatsanwaltschaft bereits begründet und hätte gemäß §349 Abs.5 StPO im Regelfall zu einer Revisionshauptverhandlung geführt; die Gespräche des Pflichtverteidigers führten zur Rücknahme beider Revisionen und machten die Hauptverhandlung entbehrlich. • Beweis- und Darlegungslast: Die Staatskasse hat nicht dargelegt, dass entgegen den konkreten Anhaltspunkten eine Hauptverhandlung nicht zu erwarten gewesen wäre; daher besteht Anspruch auf die Erledigungsgebühr nebst Umsatzsteuer. • Kostenfestsetzung: Der Senat setzt die an den Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren in Abänderung der vorherigen Entscheidung auf insgesamt 1.242,36 Euro fest, bereits ausgezahlte Beträge sind anzurechnen; die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei nach §56 Abs.2 S.2 und 3 RVG. Der Senat gibt der Beschwerde statt. Die Erinnerung gegen die Teilfestsetzung wird aufgehoben und die an den Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren auf 1.242,36 Euro festgesetzt; bereits ausgezahlte 741,37 Euro sind anzurechnen. Begründung: Durch konkrete Gespräche des Pflichtverteidigers mit der Staatsanwaltschaft wurde die beiderseitige Revisionsrücknahme veranlasst und damit eine ansonsten zu erwartende Revisionshauptverhandlung entbehrlich gemacht, so dass die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer erfüllt sind. Die Staatskasse hat die erforderlichen Gegenbelege nicht erbracht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.