Beschluss
4 W 246/11 - 36, 4 W 246/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:1110.4W246.11.36.0A
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren richtet sich im Grundsatz nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert. Will der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht auf Mängelbeseitigung, sondern - gestützt auf die Mängelhaftung - auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags antragen, so ist der Wert dieses Interesses bei der Wertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren maßgeblich.(Rn.7)
(Rn.2)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren unter Abänderung des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12.9.2011 – 4 OH 17/10 – auf 100.000 EUR festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren richtet sich im Grundsatz nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert. Will der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht auf Mängelbeseitigung, sondern - gestützt auf die Mängelhaftung - auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags antragen, so ist der Wert dieses Interesses bei der Wertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren maßgeblich.(Rn.7) (Rn.2) 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren unter Abänderung des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12.9.2011 – 4 OH 17/10 – auf 100.000 EUR festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller haben die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Feuchtigkeitsschäden zu untersuchen, die im Keller und im Wohnzimmer des von ihnen bewohnten Hauses aufgetreten seien. Zugleich sollte der Sachverständige unter anderem zur Ursache der Feuchtigkeit und den Kosten der Mängelbeseitigung Feststellungen treffen. Bereits in der Antragsschrift haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Vorbereitung einer Klage diene, mit der die Antragsteller die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages erstreben würden. Der Kaufpreis für das Hausgrundstück belief sich auf 95.000 EUR. In seinem schriftlichen Gutachten ist der gerichtlich beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kosten der Mängelbeseitigung auf geschätzte 18.900 EUR beliefen. Mit Beschluss vom 12.9.2011 hat das Landgericht den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 18.900 EUR festgesetzt und hierzu die Auffassung vertreten, dass sich der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens, welches auf Feststellung von Mängeln gerichtet sei, am Beseitigungsaufwand für die Mängel orientiere. Mit ihrer hiergegen gerichteten, am 15.9.2011 eingegangenen Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in Anlehnung an den Grundstückskaufpreis und mit dem Grundstückserwerb verbundene Nebenkosten eine Wertfestsetzung auf 100.000 EUR. Dieser Sichtweise haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin angeschlossen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 21.10.2011 dem Saarländischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. II. A. Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat Erfolg. Mit Blick auf die bereits bei Antragstellung formulierte Absicht, mit dem selbständigen Beweisverfahren eine auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags gerichtete Klage vorzubereiten, war der Gegenstandswert auf 100.000 EUR festzusetzen. 1. Das Landgericht ist von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Demnach richtet sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert. Maßgeblich ist hierbei das Interesse des Antragstellers, welches dieser zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zum Ausdruck bringt. Jedoch ist das Gericht hinsichtlich der Festsetzung nicht an die Wertangaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gebunden. Vielmehr ist dieses Interesse retrospektiv aus objektiver Sicht zu bewerten. Orientiert sich das Interesse des Antragstellers beispielsweise an den Kosten der Mängelbeseitigung, so ist für die Wertfestsetzung nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers von der Höhe der Mängelbeseitigungskosten maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Beweisaufnahme die Kosten der Mängelbeseitigung bewertet. Können die behaupteten Mängel im selbständigen Beweisverfahren nicht bewiesen werden, ist die Wertfestsetzung auf einer fiktiven Beurteilung zu treffen: Maßgeblich sind nunmehr die objektiven, „wahren“ Kosten einer Mängelbeseitigung, die anfallen würden, wenn die vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung behaupteten Mängel tatsächlich vorgelegen hätten (zu allem: BGH, Beschl. v. 16.9.2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488; OLGR Düsseldorf 2009, 364; OLGR Rostock 2009, 799; P/G/Gehle, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 74; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 34). 2. Jedoch verstellen diese Rechtsgrundsätze den Blick für die Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren: Die Parteien streiten nicht über die Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes. Vielmehr steht im Mittelpunkt der Rechtsanwendung, wie das Interesse eines Antragstellers zu bestimmen ist, wenn sich der unmittelbare Gegenstand der Beweissicherung (im vorliegenden Fall: die Mängelbeseitigung von Feuchtigkeitsschäden) und das mutmaßliche eigentliche Hauptsacheinteresse (im vorliegenden Fall: die Rückabwicklung des Kaufvertrages) nicht decken. Will der Antragsteller mit dem Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder an Stelle des Anspruchs auf Mängelbeseitigung vorbereiten, so ist nach einer beachtlichen Auffassung auch der Wert dieser Ansprüche bei der Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, MDR 2011, 1198; OLG München BauR 2002, 523; OLG Düsseldorf BauR 2001, 1785; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.4.2010 – 3 W 21/10; OLG Düsseldorf BauR 2001, 883). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an: a) Nach der gesetzlichen Neufassung des selbständigen Beweisverfahrens ist das selbständige Beweisverfahren als Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen (BGH, NJW 2004, 3488). Dieser Zusammenhang wird insbesondere in § 493 ZPO verdeutlicht, wonach diese selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Bilden Hauptsache- und Beweisverfahren unter diesem Blickwinkel eine Einheit, so ist es konsequent, den Streitwert von Hauptsache- und Beweisverfahren einheitlich festzusetzen. Diese einheitliche Betrachtung steht einer unterschiedlichen Streitwertfestsetzung insbesondere dann entgegen, wenn das im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Rechtsziel nicht isoliert Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein kann. Diese Erwägung beansprucht im vorliegenden Fall Geltung: Nur die Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks, die Ursache der Mängel und der erforderliche Beseitigungsaufwand, nicht hingegen die rechtliche Zulässigkeit des Wandlungsbegehren selber können gem. § 485 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einen Sachverständigen beurteilt werden, weshalb sich die Antragsformulierung im selbständigen Beweisverfahren – unabhängig vom eigentlichen Rechtsschutzziel des Hauptsacheverfahrens – zwingend an die gesetzliche Vorgabe anlehnen muss. b) Dem steht nicht entgegen, dass die Durchführung des Hauptsacheverfahrens oder sein genauer Inhalt zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens aus einem objektiven Blickwinkel nicht feststehen. Denn diese Unsicherheiten hinsichtlich der Durchführung und des Inhalts eines sich an das selbständige Beweisverfahren anschließenden Hauptsacheverfahrens ist keine Eigenart der vorliegenden Konstellation: Auch dann, wenn am Gegenstand des Rechtsschutzziels im Hauptsacheverfahren keine Zweifel bestehen, steht der Inhalt und die Durchführung des Klageverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung im selbständigen Beweisverfahren keineswegs unverrückbar fest: Stellt sich beispielsweise heraus, dass nur ein Teil der Mängel in der Beweisaufnahme bewiesen werden kann, wird sich auch ein auf Mängelbeseitigung gerichtetes Hauptsacheverfahren nur auf die bewiesenen Mängel erstrecken. Vernünftigerweise wird ein Antragsteller von der Einleitung eines Klageverfahrens gänzlich Abstand nehmen, wenn die Beweisaufnahme seine Behauptungen überhaupt nicht bestätigt. Dennoch besteht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Streit, dass der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens in den genannten Fällen auf der Grundlage eines fiktiven Mängelbeseitigungsanspruchs, d.h. auf der Grundlage einer fiktiven Hauptsache festzusetzen ist (vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdnr. 4950). c) Der Umstand, dass den Antragstellern auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine Mehrheit von Ansprüchen zustehen mag, der Gegenstand des Rechtsschutzziels mithin nicht eindeutig bestimmt werden kann, verlangt keine abweichende Beurteilung. Diese Unsicherheiten mögen es interessengerecht erscheinen lassen, bei fehlenden Angaben des Antragstellers zum Rechtsschutzziel den Wert des selbständigen Beweisverfahrens nicht am weitestgehenden Anspruch zu orientieren (OLG Stuttgart, MDR 2011, 1198). Indes besteht kein Anlass, die Wahrhaftigkeit der Angaben der Antragsteller zu ihrem beabsichtigten klageweise Vorgehen in Zweifel zu ziehen. Der Senat verkennt nicht, dass die hier vertretene Auffassung Missbrauchsgefahren birgt. Jedoch erachtet der Senat diese aus einer missbräuchlichen Benennung eines überhöhten Rechtsschutzziels resultierenden Gefahren für beherrschbar: Der Verfahrensbevollmächtigte ist kraft seines der Bevollmächtigung zu Grunde liegenden Anwaltsvertrages gehalten, die Interessen der von ihm vertretenen Partei zu wahren. Diesen Interessen würde er zuwiderhandeln, wenn er ein Rechtsschutzziel benennt, das dem Willen der von ihm vertretenen Partei widerspricht. Zusammenfassend war der Streitwert aufgrund der in der Antragsschrift dargelegten Intention, mit dem selbständigen Beweisverfahren eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vorzubereiten, auf 100.000 EUR festzusetzen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller an der Erhöhung des Streitwerts. Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 68, § 66 Abs. 3 und 4 GKG ausgeschlossen.