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Urteil

4 U 47/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0507.4U47.13.0A
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Kommissionsverhältnisses kann einzelvertraglich auf einen wichtigen Grund beschränkt werden.(Rn.124) 2. Der Herausgabeanspruch des Kommittenten gemäß § 384 Abs. 2 HGB und der Provisionsanspruch des Kommissionärs stehen nicht im Synallagma.(Rn.181) 3. Fehlende Entscheidungsreife i.S.d. § 302 ZPO ist gegeben, wenn die Entscheidung über einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig ist. Dies kann bei unklarer Buchführung der Vertragsparteien der Fall sein.(Rn.188) 4. Die Zweckmäßigkeit des Erlasses eines Vorbehaltsurteils kann von der zweiten Instanz nicht überprüft werden. Es sind nur Beanstandungen auf Grund von Ermessensfehlern möglich.(Rn.211)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 3) des am 06.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (7KFH O 226/09) dahingehend abgeändert, dass es statt „8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010“ heißen muss „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010“. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Kommissionsverhältnisses kann einzelvertraglich auf einen wichtigen Grund beschränkt werden.(Rn.124) 2. Der Herausgabeanspruch des Kommittenten gemäß § 384 Abs. 2 HGB und der Provisionsanspruch des Kommissionärs stehen nicht im Synallagma.(Rn.181) 3. Fehlende Entscheidungsreife i.S.d. § 302 ZPO ist gegeben, wenn die Entscheidung über einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig ist. Dies kann bei unklarer Buchführung der Vertragsparteien der Fall sein.(Rn.188) 4. Die Zweckmäßigkeit des Erlasses eines Vorbehaltsurteils kann von der zweiten Instanz nicht überprüft werden. Es sind nur Beanstandungen auf Grund von Ermessensfehlern möglich.(Rn.211) I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 3) des am 06.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (7KFH O 226/09) dahingehend abgeändert, dass es statt „8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010“ heißen muss „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010“. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Grund eines Kommissionsvertrags. I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ... pp. Handelsgesellschaft mbH, schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. ... pp., am 29.02.2000 einen Kommissionsvertrag (Anlage K 1 - Bl. 13 d. A., Bl. 23 d. A.). Darin wurde unter Ziffer 6.4 zu Gunsten der Klägerin eine monatliche Garantieprovision in Höhe von 82.125,-- DM zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart. Am 09.11.2003 vereinbarten die Parteien (Bl. 50 d. A.) eine Änderung hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages. Durch Vereinbarung vom 08.12.2004 (Bl. 52, 54 d. A.) einigten sich die Parteien auf eine monatliche Garantieprovision von 38.652,-- € zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Juli 2009 zahlte die Beklagte auf die Garantieprovision lediglich 25.174,64 € an die Klägerin. Weitere Zahlungen wurden in der Folge nicht geleistet. In Ausführung des Kommissionsvertrages veräußerte die Klägerin Stahlprodukte der Beklagten im eigenen Namen und für Rechnung der Beklagten. Die Stahlprodukte wurden von der Beklagten an die Kunden ausgeliefert. Die Klägerin fakturierte an die Kunden inklusive Mehrwertsteuer (sog. pp.-Rechnungen) unter Angabe eines Anderkontos bei der Sparkasse (Konto-Nr. ...), auf das die Rechnungsbeträge nach Ziffer 5 des Kommissionsvertrages zu zahlen waren. Die erstellten Rechnungen übersandte die Klägerin zugleich der Beklagten. Auf Grund dieser Rechnungen stellte die Beklagte der Klägerin am gleichen Tag eine Rechnung über den Nettobetrag aus (sog. pp.-Rechnungen). Die Kaufpreisforderungen gegen die Kunden hatte die Klägerin nach Ziffer 2.2 des Kommissionsvertrages an die Beklagte abgetreten. Die Klägerin war verpflichtet, der Beklagten den jeweiligen Kontostand in 3-Monats-Zeiträumen jeweils zum Quartalsende zur Kenntnis zu bringen und die getätigten Ausführungsgeschäfte abzurechnen und zwar in der Weise, dass das Anderkonto abzüglich der entstehenden Kosten zur Auszahlung zu bringen war (Ziffer 5.1 Abs. 3 des Kommissionsvertrages). Über diese Kosten stellte die Beklagte in der Folge der Klägerin teilweise Gutschriften (avoirs) nach monatlicher Anforderung durch die Klägerin (demande - avoirs) aus. Ab dem 01.04.2009 fakturierte die Beklagte direkt an die Kunden. Zahlungen der Kunden gingen ab diesem Zeitpunkt auf einem Konto der Beklagten ein. Die letzte Zahlung der Klägerin an die Beklagte aus dem Kommissionsvertrag datiert vom 09.06.2009. Die Klägerin nahm am 09.01.2009 eine Überweisung (Bl. 117 d. A.) an die Beklagte vor, wobei als Verwendungszweck angegeben war „Unser Schreiben“. Dies bezog sich auf ein Schreiben vom 07.01.2009 (Bl. 174 d. A.), in dem die von der Zahlung betroffenen offenen Rechnungen aufgeführt sind (Bl. 175 d. A.). In sämtlichen Überweisungsträgern der Klägerin aus dem Zeitraum vom 07.01.2009 bis 09.06.2009 wird Bezug auf „Unsere Schreiben“ genommen, in denen die betreffenden offenen Rechnungen jeweils als Anlage mit Rechnungsnummern pp. und pp. aufgeführt sind. Es handelt sich hierbei jeweils um Rechnungen aus dem Zeitraum vor September 2008. Die letzte Überweisung vom 09.06.2009 betrifft die Rechnungsnummer der Klägerin ... und Rechnungsnummer ... der Beklagten (Bl. 194 f d. A.). Am 12.02.2009 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Kommissionsvertrags zum 31.12.2010. Mit Anwaltsschreiben vom 17.09.2009 (Bl. 96 d. A.) forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 1.197.837,02 € auf, die der Beklagten nach ihrer Berechnung noch aus dem Kommissionsvertrag zustanden (vgl. Liste Bl. 81 - 84 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 05.10.2009 (Bl. 59 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Mindestprovision in Höhe von 158.627,-- € brutto bis zum 12.10.2009 auf und kündigte an, andernfalls ab dem 13.10.2009 von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und sämtliche Tätigkeiten zum Ruhen zu bringen. Am 09.10.2009 kündigte die Beklagte den Kommissionsvertrag fristlos (Bl. 80 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom selben Tag berief sich die Beklagte wegen Nichtweiterleitung eingezogener Kundenforderungen durch die Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Mindestprovision. Ab dem 13.10.2009 vermittelte die Klägerin keine weiteren Kaufverträge für die Beklagte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei bis einschließlich 31.12.2010, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, zu monatlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 45.999,64 € verpflichtet. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 ergebe sich auf Grund der vereinbarten Garantiezahlung eine Forderung der Klägerin in Höhe von 250.823,20 €, für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 ein Gesamtbetrag in Höhe von 551.995,68 €. Die Beklagte sei des Weiteren verpflichtet, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.282,96 € zu zahlen. Die Klägerin hat behauptet, die Rechnungsbeträge seien von den Kunden auf das auf der klägerischen Rechnung angegebene Anderkonto gezahlt und von dort auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse (Konto-Nr.: ...) weitergeleitet worden mit Ausnahme eines Betrages von 10.416,54 €, bezüglich dessen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werde. Von dem behaupteten Zahlungsanspruch der Beklagten seien ein Betrag von 79.785,71 € aus den B-Rechnungen des Jahres 2006 sowie ein Betrag von 9.038,17 € aus der Insolvenz der Fa. ... pp. GmbH & Co. KG, in Abzug zu bringen. In Abzug zu bringen sei ein weiterer Betrag in Höhe von 674.255,23 € aus dem Vertrag vom 30.09.2002 (Bl. 223 f d. A.), der nicht um 314.140,15 € zu mindern sei. Offen seien weiter noch die B-Rechnungen bis einschließlich 2008 in Höhe von insgesamt 476.968,14 €. In Abzug zu bringen seien die Skontoabzüge und Gebühren aus dem Jahr 2001 in Höhe von 44.670,64 €, des weiteren Forderungen betreffend Mindermengenlieferungen in den Jahren 2002 und 2003 sowie eine Lieferung aus dem Jahr 2005, die zweimal belastet worden sei, in Höhe von insgesamt 15.730,62 €. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf Grund der Vorausabtretung der Kundenforderungen an die Beklagte habe der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht, insbesondere ein Tilgungsbestimmungsrecht nicht zugestanden. Die Forderungen der Beklagten aus der Anlage B 2 (Bl. 81 - 84 d. A.) seien durch die Überweisungen von dem Anderkonto auf das Konto der Beklagten erfüllt worden. Bezugnahmen auf Rechnungsnummern habe sie, die Klägerin, nur deswegen vorgenommen, weil die Beklagte ihr die Angabe dieser Rechnungsnummern gemäß der vorgelegten Kreditorenliste vorgegeben habe. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung vom 09.10.2009 sei unzulässig, da die Beklagte bereits bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 12.02.2009 einen Fehlbetrag von über 1.197.837,02 € behauptet habe. Am 23.07.2009 sei von der Beklagten noch ein Vertretungsvertrag (Bl. 145 d. A.) unterschrieben worden, der bestätige, dass seitens der Beklagten die Unzumutbarkeit der Weiterführung der Geschäfte und der vertraglichen Beziehungen nicht vorgelegen habe, zumal die Beklagte schon Ende Mai 2009 davon ausgegangen sei, dass die Differenzen hinsichtlich der beiderseitigen Buchhaltungen subjektiv nicht aufzuklären seien. Nach einer Vertragslaufzeit von nahezu 10 Jahren im Rahmen des Kommissionsvertrags und weiterer 10 Jahre vorher habe die streitige Summe nicht einmal 1 % des Gesamtumsatzes ausgemacht. Auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei der Beklagten daher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen. Erst als sie, die Klägerin, selbst Ende September 2009 nach 3 ½-monatiger Arbeit ohne Zahlungen der Beklagten von ihrem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung Gebrauch gemacht habe, habe sich die Beklagte veranlasst gesehen, die fristlose Kündigung auszusprechen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250.823,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus 20.825,00 € seit dem 04.07.2009, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.08.2009, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.09.2009, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.10.2009, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.11.2009 und - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.12.2009 zu zahlen, 2. die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin weitere 551.995,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus 45.999,64 € seit dem 04.01.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.02.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.03.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.04.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.05.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.06.201o, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.07.2010. - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.08.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.09.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.10.2010, - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.11.2010 und - aus weiteren 45.999,64 € seit dem 04.12.2010 zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 6.282,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der vertraglichen Pflicht zur Abrechnung aller Ausführungsgeschäfte zum Quartalsende sei die Klägerin nicht nachgekommen. Diese sei auch ihrer Pflicht zur Weiterleitung der von den Kunden eingezogenen Zahlungsforderungen an die Beklagte ab dem Jahr 2008 nur noch unregelmäßig bzw. gar nicht nachgekommen. Der Zahlungsrückstand der Klägerin habe am 28.02.2009 insgesamt 1.828.496,21 € betragen. Am 21.07.2009 habe er sich gemäß der Aufstellung Anlage B 2 (Bl. 81 d. A.) auf 1.197.837,02 € belaufen. Soweit zuvor Zahlungen der Klägerin geleistet worden seien, hätten sich diese ausweislich der jeweiligen Begleitschreiben auf ältere Forderungen der Beklagten bezogen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, wegen der Vertragsverletzungen der Klägerin sei ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung des Kommissionsvertrages am 31.12.2010 nicht zumutbar gewesen. Sie, die Beklagte, habe daher den Kommissionvertrag mit Schreiben vom 09.10.2009 berechtigterweise mit sofortiger Wirkung gekündigt. Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Mindestprovision bestünden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Bis 09.06.2009 habe die Klägerin Zahlungen in erheblicher Höhe geleistet. Erst als klar gewesen sei, dass von der Klägerin keine weiteren Zahlungen mehr zu erwarten seien, habe sie, die Beklagte, entschieden, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos zu beenden. Mit Schreiben vom 17.09.2009 habe sie, die Beklagte, auf Begleichung des Zahlungsrückstandes in Höhe von 1.197.837,02 € bestanden, Zahlungsfrist auf den 02.10.2009 gesetzt und die fristlose Kündigung des Vertrages angedroht. Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Mindestprovision hätten daher ab dem 10.10.2009 nicht mehr bestanden. Soweit ein Anspruch auf Zahlung von Mindestprovision bis zur Beendigung des Kommissionsvertrages am 09.10.2009 in Höhe von 126.179,01 € bestanden habe, sei dieser im Wege der Aufrechnung mit ihren, der Beklagten, Zahlungsansprüchen auf Grund § 384 Abs. 2 Satz 2 HGB erloschen. Dies betreffe einen Betrag in Höhe von 126.179,01 € und Gegenforderungen vom 08.01.2008 (Rechnungs-Nr.: ...) bis zum 03.10.2008 (Rechnungs-Nr.: ...) abzüglich eines Teilbetrages von 5.894,99 € (Anlage B 2 - Bl. 81 d. A.). Bezüglich der Mindestprovisionen in der Zeit zwischen Juli und Oktober 2009 habe sie, die Beklagte, sich berechtigterweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung auch gegenüber den Provisionsansprüchen der Klägerin ab dem Zeitpunkt vom 09.10.2009 mit Zahlungsansprüchen gemäß § 384 Abs. 1 Satz 2 HGB über 680.659,35 € in der Reihenfolge der Entstehung der Forderungen der Beklagten beginnend mit der ältesten Forderung aus den Rechnungen vom 03.10.2008 (Rechnungs-Nr.: ...) mit einem erstrangigen Teilbetrag von 13.801,62 € und bis zum 22.01.2009 mit einem Teilbetrag von 396,02 € erklärt. Soweit die Klägerin die Aufrechnung mit Forderungen, die vor dem 31.12.2005 entstanden seien, erklärt habe, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten sei eine unzulässige Rechtsausübung, da die Beklagte sie, die Klägerin, durch ihr Schweigen vor Beginn der außergerichtlichen Auseinandersetzung von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung gezielt abgehalten habe. II. Mit dem am 06.02.2013 verkündeten Vorbehaltsurteil (Bl. 609 d. A.) hat das Landgericht - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin E. L. (Bl. 507 d. A.) - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250.823,20 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 551.995,68 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 6.282,96 € - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen, und die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung auf Herausgabe des Erlangten aus dem Kommissionsvertrag vom 29.02.2000 dem Nachverfahren vorbehalten. Das Landgericht hat der Beklagten ferner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 610 d. A.). Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. III. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. 1. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei unzulässig gewesen, durch das angefochtene Vorbehaltsurteil zu entscheiden (Bl. 696 d. A.). Die Voraussetzungen des § 302 ZPO lägen nicht vor, da die Gegenforderung der Beklagten entscheidungsreif sei. Das Landgericht sei auf Seite 14 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Entscheidung nur auf Grund der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergehen könne (Bl. 696 u. 779 d. A.). Gemäß § 384 HGB stehe der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des durch die Klägerin Erlangten zu. Unstreitig habe die Klägerin im Rahmen des Kommissionvertrags die von den Kunden gezahlten Beträge erlangt und zwar bezogen auf die Geschäfte, auf die sich die Forderungen der Beklagten gemäß der Aufstellung gemäß Anlage B 2 bezögen (Bl. 696 d. A.). Bezüglich dieser Geschäftsabschlüsse existierten sowohl von der Klägerin gegenüber den Kunden ausgestellte pp.-Rechnungen als auch pp.-Rechnungen der Beklagten gegenüber der Klägerin. Eine synoptische Zusammenstellung finde sich in Anlage B 4. Die pp.-Rechnungen seien von den Kunden stets beglichen worden. Daher sei bezogen auf jeden einzelnen Geschäftsabschluss ein Herausgabeanspruch der Beklagten gemäß § 384 HGB entstanden (Bl. 697 d. A.). Die Klägerin habe dies trotz entsprechenden Hinweises im Termin vom 09.06.2010 nicht substantiiert bestritten, insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit Zahlungseingänge bei der Klägerin von den Rechnungssummen abwichen, eventuell wegen Skontoabzugs oder weil der Kunde insolvent geworden sei. Die Beklagte habe eventuelle Skontoabzüge im Schriftsatz vom 24.01.2012 selbst berücksichtigt. Das Landgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben zu Skonti und Gutschriften unstreitig seien. Somit sei ein Anspruch der Beklagten gegeben (Bl. 697 d. A.). Die Klägerin habe den Herausgabeanspruch der Beklagten, mit dem hilfsweise die Aufrechnung erklärt worden sei, bis heute nicht erfüllt. Sie habe nicht sämtliche in Anlage B 2 aufgelisteten Forderungen der Beklagten beglichen (Bl. 697 u. 781 d. A.). Die Klägerin habe die Tilgungsbestimmung bezüglich eines Gesamtbetrags von 1.197.8337,02 € nach Maßgabe der in 3 Beweisordnern enthaltenen Anlage K 8 unzulässigerweise nachträglich geändert. Die Beklagte habe indes bewiesen, dass die Überweisungen, auf die sich die Klägerin berufe, nicht die streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten betroffen hätten, sondern ältere Forderungen, also solche aus vorangegangenen Geschäften. Dies ergebe sich eindeutig aus den Tilgungsbestimmungsschreiben der Klägerin (Anlage B 8a bis B 8l) (Bl. 698 d. A.). Der von der bezüglich der Erfüllung darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (Bl. 781 d. A.) geltend gemachte Überweisungsbetrag in Höhe von 118.753,27 € habe sich nicht auf die Rechnung der Beklagten vom 26.09.2008 (pp.-Rechnungs-Nr. ...) bezogen, sondern auf Rechnungen aus zeitlich vorangehender Geschäftsabschlüssen. Auf Grund dieser Tilgungsbestimmung sei der diesbezügliche Anspruch der Beklagten daher nicht erfüllt worden (im Einzelnen Bl. 698 f u. 783 ff d. A.). Die Klägerin habe mit der Überweisung vom 07.01.2009 auch nicht einen Betrag von 118.753,27 € auf die Rechnungen der Beklagten mit den Nummern ... und ... gezahlt. Die Klägerin habe bezüglich ihrer eigenen Tilgungsbestimmungsschreiben widersprüchlich vorgetragen (Bl. 699 f und Auflistung Bl. 799 d. A.). Die Behauptungen der Klägerin, die streitgegenständlichen Ansprüche der Beklagten erfüllt zu haben, werde durch deren eigene Tilgungsbestimmungsschreiben widerlegt (Bl. 783 ff d. A.), was das Landgericht Saarbrücken in dem Parallelverfahren 8 KFH O 26/10 (jetzt 7 O 159/11) entschieden habe. Das Landgericht habe dort zutreffend dargelegt, dass die offenen Herausgabeansprüche der Beklagten gerade nicht durch die Überweisungen aus der Zeit vom 07.01.2009 bis zum 09.06.2009, auf die sich die Klägerin auch im Parallelverfahren berufen habe, erfüllt worden seien (im Einzelnen Bl. 700 f d. A.). Das Landgericht sei dabei davon ausgegangen, dass die Gegenforderungen der Beklagten, mit denen sie hilfsweise aufgerechnet habe, unzweifelhaft seien. Nach dem altersbedingten Ausscheiden des früher zuständigen Richters habe hingegen die nunmehr zuständige Kammer das angefochtene Vorbehaltsurteil erlassen. Dagegen sei der Hinweisbeschluss vom 20.08.2010 im Verfahren 8 KFH O 26/10 zutreffend und habe bis heute Gültigkeit. Es liege dagegen kein falscher Sachvortrag der Beklagten vor, da diese ihren früheren Sachvortrag korrigiert habe (Bl. 701 f d. A.). Die Klägerin habe auch Erfüllung nicht durch den pauschalen Einwand des Auskehrens des Anderkontos nachgewiesen, da erforderlich eine konkrete Leistungshandlung des Schuldners sei (Bl. 800 d. A.). Sie, die Beklagte, habe ihrerseits Gutschriften und B-Rechnungen durch Kürzung älterer Rechnungen berücksichtigt (im Einzelnen Bl. 801 f d. A.). Die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig und es sei nicht ersichtlich, bezüglich welcher konkreten Zahlung ein Gutachter zu dem Ergebnis kommen solle, dass die Herausgabeansprüche der Beklagten bezogen auf die der Anlage B 2 zu Grunde liegenden Geschäftsabschlüsse erfüllt worden wären. Tilgungsbestimmungen der Klägerin, aus denen sich wegen der Vielzahl der Forderungen der Beklagten einzig und allein eine Erfüllung der Ansprüche der Beklagten ergeben könnte, lägen nicht vor, da die Zahlungen der Klägerin aus der Zeit vom 07.01.2006 bis zum 09.06.2009 auf Grund einer anderweitigen Tilgungsbestimmung Erfüllungswirkung bezüglich der streitgegenständlichen Herausgabeansprüche der Beklagten nicht herbeigeführt hätten. Die entsprechende rechtliche Wertung unterliege allein der Entscheidung des Gerichts, nicht aber der eines Sachverständigen. Das Landgericht habe sich mit dem Vortrag der Beklagten zu dieser Problematik nicht auseinandergesetzt (Bl. 702 d. A.). 2. Das Vorbehaltsurteil sei auch unbegründet. Ein Vorbehaltsurteil komme gemäß § 302 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn die Klageforderung unabhängig von der erklärten Aufrechnung begründet sei, wenn also die von dem Beklagten gegen die Klage erhobenen Einwendungen mit Ausnahme der Aufrechnung nicht existent oder rechtlich erheblich seien (Bl. 703 u. 785 ff d. A.). Sie, die Beklagte, habe sich auf das Bestehen der Gegenforderungen nicht nur im Wege der Aufrechnungserklärung berufen, sondern auch dahingehend, dass auf Grund dessen die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2009 wirksam gewesen sei (Bl. 703 u. 785 f d. A.). Bezüglich der - primär zu prüfenden - außerordentlichen Kündigung komme es nicht auf die Aufrechnungserklärung an. Es müsse insoweit unterstellt werden, dass die Gegenforderung der Beklagten tatsächlich in voller Höhe bestanden habe (Bl. 703 d. A.). Das Landgericht habe - entgegen einem eigenen Hinweis - eine vollständige Aufarbeitung des gesamten Vertragsverhältnisses der Parteien ab dem 01.06.2006 nicht für notwendig erachtet. Konsequenterweise hätte das Landgericht auch bezüglich der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Da es dies nicht getan habe, sei zu unterstellen, dass die Herausgabeansprüche der Beklagten in Höhe von knapp 1,2 Mio. € bestünden (Bl. 704 d. A.). Bereits das Bestehen von Gegenforderungen in Höhe von 1.197.837,92 € begründe für die Beklagte ein Recht, den Kommissionsvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, da ein solcher Zahlungsrückstand von einem Kommittenten schlechterdings nicht hingenommen werden könne. Die Beklagte habe die offene Forderung zuvor auch angemahnt. Das Landgericht sei daher fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich aus dem Zahlungsrückstand kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Kommissionsvertrags ergeben habe (Bl. 704 d. A.). Das Landgericht habe auf Seiten 10 ff des Vorbehaltsurteils zu Unrecht Gesichtspunkte aufgeführt, auf Grund deren die Fortführung des Kommissionsvertrags nicht unzumutbar gewesen sei (Bl. 704 d. A.). Es liege keine Verwirkung oder Verfristung der außerordentlichen Kündigung vor. Dies ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte weder im März 2009, als die Differenzen über das Bestehen der Gegenforderungen der Beklagten offen zu Tage getreten seien, noch im Juli 2009, als die Beklagte der Klägerin einen von ihr unterzeichneten Vertretervertrag übersandt habe, einen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gesehen habe. Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung am 09.10.2009 komme es auf die dieser mehrere Monate vorausgehenden Umstände nicht an. Das Unterlassen einer früheren Kündigung habe weder zu einer Verwirkung noch zu einer Verfristung des außerordentlichen Kündigungsrechts geführt. Da der hohe Zahlungsrückstand einen Dauerzustand begründet, greife § 626 BGB nicht ein und die Zwei-Wochen-Frist beginne nicht zu laufen, bis der Dauerzustand beendet sei (Bl. 705 d. A.). Der außerordentlichen Kündigung stehe auch nicht entgegen, dass ab dem 01.04.2009 - unstreitig - das Prozedere der Durchführung des Kommissionsvertrags auf Wunsch der Beklagten dahin abgeändert worden sei, dass die Fakturierung ab diesem Zeitpunkt durch die Beklagte selbst gegenüber den Kunden erfolgt sei und die Zahlungen der Kunden nicht mehr auf das Anderkonto, sondern auf ein Konto der Beklagten erfolgt seien. Dass die Beklagte Maßnahmen ergriffen habe, um den Zahlungsrückstand der Klägerin nicht weiter anwachsen zu lassen, bedeute nicht, dass ihr die fortwährende Hinnahme dieses Zahlungsrückstands zumutbar gewesen sei. Da das Kommissionsverhältnis auf Grund der ordentlichen Kündigung der Beklagten erst am 31.12.2010 geendet hätte, habe die Beklagte nicht darauf verwiesen werden können, bis zu diesem Zeitpunkt, also mehr als ein Jahr lang, aus dem Zahlungsrückstand der Klägerin keine Konsequenzen zu ziehen. Der Klägerin hätte, worauf das Landgericht hingewiesen habe, nach Ablauf des Jahres 2010 ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB zugestanden, der auf der Grundlage einer durchschnittlichen Jahresprovision mindestens 551.000,-- € betragen hätte. Hierdurch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Sicherung der Beklagten eingetreten. Vielmehr sei der Schaden der Beklagten auf Grund der offenen Herausgabeansprüche von knapp 1,2 Mio. € durch diesen Anspruch noch vertieft worden (Bl. 705 f d. A.). Der Beklagten sei auch nicht, wie das Landgericht auf Seite 12 des Vorbehaltsurteils meine, zuzumuten gewesen, zunächst zu versuchen, zu einer Einigung mit der Klägerin zu kommen, bis die Höhe des Zahlungsanspruchs geklärt gewesen sei (Bl. 706 f d. A.). Es habe mehrere Gespräche zwischen den Parteien mit dem Ziel, die verschiedenen Konten abzugleichen, gegeben, die jedoch sämtlich erfolglos verlaufen seien (im Einzelnen Bl. 707 d. A.). Die Klägerin habe nicht, wie das Landgericht auf Seite 12 des Vorbehaltsurteils meine, ihrerseits alles ihr Mögliche getan, um die Buchhaltungsdifferenzen zwischen den Parteien aufzuklären, insbesondere der Beklagten sämtliche Kontoauszüge des Anderkontos, auf das die Zahlungen der Kunden eingegangen seien, zur Kenntnis gebracht. Die Bemühungen der Klägerin hätten nicht ausgereicht, da die Klägerin nicht habe darlegen können und dargelegt habe, weshalb sich ihre eigenen Tilgungsbestimmungsschreiben nicht auch auf die Geschäfte bezogen hätten, auf Grund deren der Beklagten gemäß Anlage B 2 noch Herausgabeansprüche zustünden (Bl. 707 d. A.). Das Problem liege nicht in der Buchhaltung der Beklagten, sondern in derjenigen der Klägerin, da über sie bis zum 01.04.2009 sämtliche Zahlungsvorgänge gelaufen seien. Ansonsten hätte sich aus den Tilgungsbestimmungsschreiben der Klägerin ergeben, dass sie die von den Kunden erhaltenen Gelder ordnungsgemäß an die Beklagte weitergeleitet hätte (Bl. 707 f d. A.). Da bezüglich der Rechnungen gemäß Anlage B 2 keine Tilgungsschreiben der Klägerin vorlägen, habe diese gewusst, dass sie die Rechnungen über die Herausgabeansprüche der Beklagten noch nicht erfüllt habe (Bl. 708 d. A.). Die Klägerin habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Bl. 787 d. A.). Ein Indiz für die Unvollständigkeit der Buchhaltung der Beklagten zum Nachteil der Klägerin ergebe sich nicht aus der Gutschrift der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 26.06.2009 in Höhe von 111.179,83 €. Aus diesem singulären Vorgang folge nicht, dass die Buchhaltung der Beklagten weitere Fehler aufgewiesen habe, sondern die Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer lege nahe, dass über die Gutschrift hinaus keine Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen (Bl. 708 d. A.). Dagegen habe die Klägerin die von den Kunden erhaltenen Gelder generell nicht ordnungsgemäß an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte habe der Klägerin bezüglich der Geschäfte mit noch offenen Herausgabeansprüchen gemäß Anlage B 2 Gutschriften im Hinblick auf Skontobeträge erteilt. Die Beklagte habe hierdurch deutlich gemacht, dass die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe diese Gutschrift jedoch nicht dazu verwandt, den Herausgabeanspruch der Beklagten aus dem Geschäft, aus dem der Skontoabzug hergerührt habe und auf das sich die Gutschrift somit bezogen habe, zu kürzen bzw. die entsprechende pp.-Rechnung unter Berücksichtigung der Kürzung zu begleichen (Bl. 708 f d. A.). Vielmehr habe die Klägerin die Gutschrift aus dem neueren Geschäft bei der Erfüllung des Herausgabeanspruchs der Beklagten aus Altgeschäften berücksichtigt, die nichts mit der Gutschrift zu tun hätten. Die Klägerin habe also Positionen aus Alt- und Neuforderungen der Beklagten während der gesamten Laufzeit des Kommissionsvertrags vermengt. Dies stelle keine ordnungsgemäße Buchführung dar (Bl. 709 d. A.). Der Beklagten sei auch nicht, wie das Landgericht auf Seite 13 des angefochtenen Vorbehaltsurteils ausführe, auf Grund der Dauer der ungestörten Vertragsbeziehungen zuzumuten gewesen, den behaupteten Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Klärung des Bestehens der Ansprüche der Beklagten wäre nämlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen. Im Parallelverfahren 8 KFH O 26/10 (nunmehr 7 O 159/11) habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.2010 Klage erhoben und einen Teilbetrag von 400.000,-- € geltend gemacht. Seither seien drei Jahre vergangen und das Verfahren befinde sich nach wie vor in der ersten Instanz. Nach Auffassung der Kammer sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich. Jedoch sei ein Beweisbeschluss bis heute nicht ergangen. Daher sei eine schnelle Klärung der Höhe der Herausgabeansprüche nicht zu erwarten gewesen und die Möglichkeit einer Klageerhebung habe daher den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (Bl. 709 d. A.). Des Weiteren ergebe sich der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2009 nicht nur aus dem immensen Zahlungsrückstand in Höhe von 1,2 Mio. €, sondern auch aus dem Androhungsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 05.10.2009 (Anlage K 7). Dieses habe die Beklagte zum Anlass nehmen dürfen, das Kommissionsverhältnis fristlos zu kündigen, da die Klägerin darin nicht nur das Bestehen von Herausgabeansprüchen der Beklagten überhaupt abgestritten, sondern ihrerseits eine Forderung in Höhe von 158.627,-- € unter Fristsetzung bis zum 12.10.2009 geltend gemacht habe. Daher sei der Beklagten ein Festhalten am Kommissionsvertrag nicht mehr zumutbar gewesen (Bl. 710 d. A.). Der Klägerin stehe insoweit kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Da die Klägerin auf Grund des Kommissionsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, als Kommissionärin Stahlprodukte für Rechnung der Beklagten zu verkaufen, stehe ihr kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung der Mindestprovision zu. Ein Zurückbehaltungsrecht setze voraus, dass die Gegenforderung, mit der das Zurückbehaltungsrecht begründet werde, hier also der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mindestprovision, vollwirksam und fällig sei (Bl. 710 f d. A.). Der Gegenforderung dürfe also keine Einrede entgegenstehen. Vorliegend sei die Gegenforderung jedoch einredebehaftet, denn die Beklagte habe dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mindestprovision die - hier zu unterstellenden - Herausgabeansprüche in Höhe von knapp 1,2 Mio. € entgegenhalten können, so dass der Beklagten gegen die Klägerin ihrerseits eine Einrede zugestanden habe. Das bloße Bestehen einer Einrede reiche für den Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB aus. Diese Einrede habe die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2009 (Anlage B 7) ausdrücklich erhoben (Bl. 711 u. 788 d. A.). Der Klägerin habe der Beklagten gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB auch nicht auf Grund der Höhe der Herausgabeansprüche der Beklagten zugestanden. § 242 BGB schließe ein Zurückbehaltungsrecht aus, wenn der Schuldner, hier also die Klägerin - wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung eine hochwertige Leistung zurückbehalten wolle. Die Klägerin mache vorliegend einen Anspruch auf Zahlung von Mindestprovision in behaupteter Höhe von 158.627,-- € geltend, während der Beklagten Herausgabeansprüche in Höhe von knapp 1,2 Mio. € zustünden. Der Beklagten stehe daher jedenfalls eine überschießende Forderung in Höhe von mehr als 1 Mio. € zu. Daher scheitere ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB auf Grund der Unverhältnismäßigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (Bl. 711 f d. A.). 3. Das angefochtene Vorbehaltsurteil leide im Übrigen an Fehlern des nach § 302 Abs. 1 ZPO pflichtgebundenen Ermessens des Landgerichts. Das Landgericht habe nämlich sein Ermessen überhaupt nicht, zumindest aber offensichtlich fehlerhaft ausgeübt (Bl. 712 d. A.). Eine pflichtgemäße Ermessensausübung hätte eine Abwägung erfordert, ob nach dem durch § 302 ZPO verfolgten Zweck der Erlass eines Vorbehaltsurteils den Interessen beider Parteien gerecht werde (Bl. 712 d. A.). Eine Prozessverschleppung durch missbräuchliche Aufrechnungserklärungen solle verhindert werden. In dem Vorbehaltsurteilsurteil werde jedoch nicht thematisiert, dass die Aufrechnungserklärungen der Beklagten in irgendeiner Weise missbräuchlich gewesen sein könnten, und auch die Klägerin habe dies nicht behauptet. Daher habe das Landgericht sein Ermessen gemäß § 302 ZPO nicht pflichtgemäß ausgeübt (Bl. 713 d. A.). Als Ermessenserwägungen wären im übrigen der Grad der Erfolgsaussichten des Gegenanspruchs, die mutmaßliche Dauer eines Nachverfahrens, die der Klägerin ohne Vorabentscheidung drohenden Nachteile und für den Fall der Aufhebung des Vorbehaltsurteils für die Beklagte etwa bestehende Sicherheiten zu berücksichtigen gewesen. Das Landgericht habe zu dem Grad der Erfolgsaussicht des Gegenanspruchs, mit dem die Beklagte aufgerechnet hätte, keine Ausführungen gemacht und ohne nähere Begründung erklärt, dass zur Feststellung des Bestehens und der zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich sei. Ferner finde sich kein Hinweis zur mutmaßlichen Dauer des Nachverfahrens, zu den Nachteilen, die der Klägerin ohne Vorabentscheidung drohten, und zu für die Beklagte etwa bestehenden Sicherheiten der Klägerin für den Fall der Aufhebung des Vorbehaltsurteils (Bl. 713 u. 788 f d. A.). Darüber hinaus sei selbst, wenn das Landgericht die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, jedenfalls ein Fall des Ermessenfehlgebrauchs gegeben. Das Landgericht begründe zum einen nicht, warum eine Entscheidung über die Klageforderung für die Klägerin angeblich von existentieller Bedeutung sei. Dies sei auch unzutreffend, da die Klägerin bereits seit geraumer Zeit nicht mehr existiere. Wenn es um die Existenz der Klägerin gegangen wäre, hätte das Landgericht bereits unmittelbar im Anschluss an den ersten Verhandlungstermin am 09.06.2010 ein Vorbehaltsurteil erlassen, was es nicht getan habe. Nach einem weiteren Prozessverlauf von über 2 ½ Jahren könne eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil nicht mit der existenziellen Bedeutung für die Klägerin begründet werden (Bl. 714 u. 789 f d. A.). Auch die theoretisch denkbare Ermessenserwägung, dass die Beklagten durch die von der Klägerin bei Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu erbringende Sicherheitsleistung ausreichend geschützt sei, treffe nicht zu. Da die Vollstreckungsregeln für alle Vorbehaltsurteile gälten, könne dieser Umstand für den hier zu entscheidenden Einzelfall keinen Ausschlag geben. Eine Sicherheitsleistung sei im übrigen nur im Fall der Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils relevant, nicht dagegen bei einer Vollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten im Parallelverfahren, dass die Klägerin bereits seit einiger Zeit nicht mehr operativ tätig sei und über keinerlei Vermögenswerte mehr verfüge (Bl. 714 d. A.). Bei einer Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil müsste die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, also in Höhe von 802.818,88 € nebst Zinsen sowie Rechtsanwaltskosten, leisten. Es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin eine solche Sicherheit leisten könne (Bl. 714 f d. A.). Das Vorbehaltsurteil sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Landgericht die besondere Verknüpfung zwischen der Klageforderung und den die Hilfsaufrechnung begründenden Gegenforderungen verkannt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei einem Werkvertrag ein Vorbehaltsurteil, wonach der Kläger einen Titel über eine Forderung erhalte, die in Folge der Aufrechnung tatsächlich nicht bestehe, grundsätzlich nicht gerechtfertigt wie, wenn der Besteller gegenüber einer Werklohnforderung mit Ansprüchen aufrechne, die dazu dienten, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Hierzu gehörten u. a. die Forderung auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten und die Forderung auf Zahlung der Fertigstellungsmehrkosten. Der Bundesgerichtshof habe dies mit der synallagmatischen Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrags und daher mit dem Rechtsgedanken des § 320 Abs. 1 BGB begründet. Dies sei auch im streitgegenständlichen Fall unmittelbar einschlägig, denn der Herausgabeanspruch gemäß § 384 HGB stehe im Synallagma zum Anspruch der Klägerin auf Provision. Es bestehe also ein besonderer Zusammenhang in Form des Synallagma (Bl. 715 d. A.). Dies schließe eine Anwendung des § 302 ZPO aus (Bl. 716 d. A.). 4. Schließlich sei auch der zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.282,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unbegründet. § 288 Abs. 2 BGB sei vorliegend nicht anwendbar. Auf die Zinshöhe sei das Landgericht nicht eingegangen (Bl. 716 u. 790 d. A.). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Vorbehaltsurteil abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise stellt sie Zurückverweisungsantrag. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Berufung der Beklagten sei nicht begründet. Die Beklagte ignoriere Beweisangebote der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie in dem Parallelrechtsstreit 7 O 159/11, die jeweils vorgelegten umfangreichen Buchhaltungsunterlagen sowie die vom Landgericht in beiden Verfahren mitgeteilten Hinweise und Auflagen. Die Beklagte wolle Gelder, die sei bereits erhalten habe, ein weiteres Mal empfangen. Die Rechnungen der Anlage B 2 stünden nicht offen (Bl. 745 d. A.). IV. 1. Die Voraussetzungen des Erlasses eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 Abs. 1 ZPO seien gegeben (Bl. 745 d. A.). Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien noch nicht entscheidungsreif, sondern hingen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab (Bl. 745 d. A.). Es sei dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es zeitraubende Prüfungen im Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vor einer Entscheidung über die Klageforderung durchführen oder in ein Nachverfahren verlagern wolle. Der Erlass eines Vorbehaltsurteils hänge davon ab, ob der Aufrechnungseinwand erheblich sei und daher diesbezüglich Feststellungen getroffen werden müssten. Allein der Umstand, dass die Beklagte über sieben Seiten darlege, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen entscheidungsreif seien, bestätige, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass zeitraubende Prüfungen im Zusammenhang mit der Gegenforderung erforderlich und die Rechtslage nicht eindeutig seien (Bl. 746 d. A.). In der Sache seien die Zahlungen der Kunden auf das eigens eingerichtete Anderkonto eingegangen und das Guthaben auf dem Anderkonto sei an die Beklagte abgetreten worden (Bl. 746 d. A.). Die Beklagte habe jederzeit auf dieses Anderkonto zugreifen, Beträge abbuchen und das Konto kontrollieren können. An die Beklagte seien auch alle Kosten und Abzüge wegen Minder- oder Schlechtleistungen überwiesen worden. Dadurch habe die Klägerin alle etwaigen Ansprüche der Beklagten auf Grund des Kommissionsvertrags erfüllt und zwar in Höhe eines Gesamtbetrags von 1.197.837,02 €. Daher müsse die Klägerin keine Rechnungsbeträge gemäß Anlage B 2 bestreiten. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Beklagte bereits Skontoabzüge durch Gutschriften berücksichtigt habe (Bl. 747 d. A.). Es sei auch nicht erforderlich, dass die Klägerin die von der Beklagten in der Anlage B 2 aufgelisteten Forderungen erfüllt habe. Sie habe nur sämtliche von den Kunden auf das Anderkonto gezahlten Beträge nach Abzug aller Kosten an die Beklagte weiterleiten müssen, was geschehen sei und durch die zur Akte gereichten umfangreichen Unterlagen belegt werde. Die als Anlage B 8a bis B 8l vorgelegten Schreiben seien nicht als Tilgungsbestimmung oder deren nachträgliche Änderung anzusehen (Bl. 747 d. A.). In dem Kommissionsvertrag sei das Erstellen der sog. pp.-Rechnungen nicht vereinbart gewesen (Bl. 747 d. A.), sondern es ergebe sich aus dem Vertrag, dass diese Rechnungen zur ordnungsgemäßen Durchführung und Erfüllung des Vertrags nicht benötigt worden und daher für die Berechnungen auf Grund des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht relevant seien (zu den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen Bl. 748 f d. A.). Durch die vorgelegten Unterlagen werde belegt, dass die Klägerin diese Verpflichtung erfüllt habe (Bl. 749 d. A.). Der Vortrag der Beklagten zu den pp.-Rechnungsnummern ..., ... und ... sei rechtlich unzutreffend. Bezüglich der Überweisung an die Beklagte vom 21.04.2008 über 328.389,44 € beinhalte das Schreiben der Klägerin vom 21.04.2008 keine Tilgungsbestimmung (Bl. 749 d. A.). In dem Schreiben werde auf die pp.-Rechnungen Nr. ... bis ... Bezug genommen. Die Benennung der korrespondierenden pp.-Rechnungen sei ausschließlich auf Wunsch der Beklagten erfolgt und habe daher keine Tilgungsbestimmungswirkung. Die Klägerin habe insoweit keine Tilgungsbestimmung vorgenommen, sondern sich auf die vertragsmäßigen Zahlungen berufen. Die Klägerin habe durch die Vorlage aller das Anderkonto betreffenden Zahlungsbewegungen nachgewiesen und auch vorgetragen, dass die Ansprüche der Beklagten aus dem Kommissionsvertrag in der von dieser geltend gemachten Höhe nicht (mehr) bestanden hätten (Bl. 750 d. A.). Der Hinweis des Landgerichts vom 20.08.2010 im Verfahren 8 KFH O 26/10 (nunmehr 7 U 159/11) sei ohne Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit und habe sich durch die in der Folge ergangenen Hinweisbeschlüsse überholt (im Einzelnen Bl. 751 d. A.). Das Landgericht habe dadurch seine ursprüngliche Einschätzung, dass die pp.-Rechnungen ursprünglich berechtigt gewesen seien, revidiert und klargestellt, dass die Klägerin im dortigen Verfahren für die Höhe der Zahlungen darlegungs- und beweispflichtig sei (Bl. 751 d. A.). Das Landgericht habe weiter klargestellt, dass die Klägerin ihre Klage nicht auf pp.-Rechnungen stützen könne. Daher könne sich die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Hinweis des Landgerichts im Parallelrechtsstreit stützen (Bl. 752 d. A.). Da sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergebe, dass deren Gegenforderungen, bezüglich deren hilfsweise die Aufrechnung erklärt worden sei, bestanden hätten und noch bestünden, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, wenn im Nachverfahren nicht ohnehin von einem nicht ausreichenden und unsubstantiierten Vortrag der Beklagten auszugehen sei und die Beklagte keinerlei Buchhaltungsunterlagen vorgelegt habe, so dass über das Nichtbestehen der Gegenforderungen entschieden werden könne (Bl. 752 d. A.). 2. Das Vorbehaltsurteil sei auch in der Sache nicht zu beanstanden (Bl. 753 d. A.). Die Klageforderung sei unabhängig von der Aufrechnung begründet und die gegen die Klage erhobenen sonstigen Einwendungen seien nicht existent bzw. nicht erheblich. Die Klägerin habe auch für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2010 einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Mindestprovision, da der streitgegenständliche Kommissionsvertrag auf Grund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 12.02.2009 erst zum 31.12.2010 beendet worden sei und die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.10.2009 nicht zu einer früheren Beendigung des Vertrags geführt habe (Bl. 753 d. A.). Der Beklagten sei die Fortsetzung des Kommissionsvertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2010 nicht unzumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund ergebe sich weder aus der Nichtherausgabe des Erlangten aus dem Kommissionsvertrag in behaupteter Gesamthöhe von 1.197.837,92 € noch daraus, dass die Klägerin unter Berufung auf ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht angedroht habe, bei Nichtzahlung des Mindestentgelts durch die Beklagte ihre Tätigkeit für die Beklagte ruhen zu lassen (Bl. 753 f d. A.). Das Bestehen der behaupteten Gegenforderungen dürfe nicht unterstellt werden und mit den unterstellten Forderungen könne kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Kommissionsvertrags begründet werden. Da das Bestehen der Gegenforderungen nicht rechtskräftig festgestellt sei, scheide bereits die Behauptung der Gegenforderung als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung aus (Bl. 754 d. A.). Auch aus weiteren Gründen sei die Fortführung des Kommissionsvertrags für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen. Seit Anfang 2009 hätten zwischen den Parteien Differenzen über Forderungen der Beklagten aus dem Kommissionsvertrag bestanden, jedoch habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt und auch im Juli 2009 in dem behaupteten Zahlungsrückstand noch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesehen. Das Landgericht habe dies zutreffend damit begründet, dass die Beklagte der Klägerin am 23.07.2009 einen bereits von ihr unterzeichneten Vertretervertrag übersandt habe, nach dem die Klägerin als Handelsvertreterin für die Beklagte habe tätig werden und für die von ihr vermittelten Geschäfte eine Provision erhalten sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte also das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht als so zerrüttet angesehen, dass ihr eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin als unzumutbar erschienen sei (Bl. 754 d. A.). Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten der Klägerin aufgezwungenen Änderung der Durchführung des Kommissionsvertrags, wonach die Fakturierung ab dem 01.04.2009 durch die Beklagte selbst gegenüber den Kunden habe erfolgen sollen und die Zahlungen der Kunden nicht mehr auf das von der Klägerin eingerichtete Anderkonto, sondern auf ein Konto der Beklagten hätten erfolgen sollen. Hierdurch sei die etwaige Gefahr, dass es zu weiteren Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin habe kommen können, ausgeschlossen worden. Auch aus diesem Grund sei die Fortsetzung des Kommissionsvertrags nicht unzumutbar gewesen (Bl. 755 d. A.). Die Ausführungen des Landgerichts zur Sicherung der Beklagten auf Grund des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB seien zutreffend. Mangels Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung stehe der Klägerin dieser Anspruch zu, so dass die im Streit stehenden Gegenforderungen der Beklagten zumindest durch eine Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 89b HGB gesichert gewesen wären (Bl. 755 d. A.). Der Beklagte wäre es auch vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zuzumuten gewesen, eine Einigung mit der Klägerin hinsichtlich der Differenzen bezüglich der von der Beklagten behaupteten Forderungen aus dem Kommissionsvertrag zu versuchen (Bl. 755 d. A.). Die von der Beklagten dargestellten Versuche seien offensichtlich ungeeignet gewesen und die Beklagte sei überhaupt nicht an einer Aufklärung des Sachverhalts interessiert gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Anderkonto zu prüfen. Außer einer Beauftragung des Wirtschaftsprüfers M., der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von insgesamt 111.179,83 € geschuldet habe, seien keine weiteren Aufklärungsversuche unternommen worden (Bl. 756 d. A.). Dagegen habe sie, die Klägerin, alles Mögliche getan, um die Buchhaltungsdifferenzen zwischen den Parteien aufzuklären, und der Beklagten alle bei ihr vorhandenen Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt, insbesondere sämtliche Kontoauszüge des Anderkontos, auf das die Zahlungen der Kunden eingegangen seien, zur Kenntnis gebracht und dem Wirtschaftsprüfer M. ermöglicht, sämtliche Unterlagen zu prüfen. Dadurch sei offengelegt worden, dass alle auf das Anderkonto geflossenen Gelder abzüglich Kosten etc. an die Beklagte weitergeleitet worden seien, und der Klägerin seien weitere Aufklärungsbemühungen nicht möglich (Bl. 756 d. A.). Die Buchführung der Klägerin sei nicht fehlerhaft. Dies ergebe sich bereits aus dem Ergebnis der stichprobenartigen Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer M.. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass es sich insoweit um einen singulären Vorgang gehandelt habe, sondern verweigere die Herausgabe der vollständigen Ergebnisse der Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer. Die Beklagte habe daher nicht belegt, dass über die Gutschrift von 111.179,83 € hinaus noch weitere Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen. (Bl. 757 d. A.). Die Klägerin habe auch nicht die Positionen aus Alt- und Neuforderungen vermengt. Ausweislich der Aussage der Zeugin E. L. habe die Beklagte der Klägerin ihr Vorgehen aufgezwungen, ihr insbesondere Beträge vorgegeben, die von der Klägerin hätten überwiesen werden sollen, ohne beim aktuellen Guthaben des Anderkontos berücksichtigt zu werden. Daher hätten Alt- und Neuforderungen immer wieder zusammengefasst werden müssen, um die Forderungen der Beklagten zu erfüllen (Bl. 757 d. A.). Auch das Schreiben der Klägerin vom 05.10.2009 habe keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dargestellt, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Durchführung des Kommissionsvertrags ab dem 01.04.2009 wirksam gewesen, die vorgesehen habe, dass die Zahlungen der Kunden auf ein Konto der Beklagten erfolgen sollten, so dass sichergestellt gewesen sei, dass keine weiteren vermeintlichen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin auflaufen würden (Bl. 757 f d. A.). Unstreitig habe die Klägerin auch nach diesem Zeitpunkt den Kommissionsvertrag ordnungsgemäß erfüllt und weitere Verträge für die Beklagte abgeschlossen (Bl. 758 d. A.). Dagegen habe die Beklagte seit Mitte Juli 2009 der Klägerin keinerlei Vergütung mehr gezahlt und auch in der Zukunft keine Zahlungen an die Klägerin beabsichtigt. Aus diesem Grund habe die Einstellung der Tätigkeit der Klägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte nicht unzumutbar gemacht. In diesem Zusammenhang gingen die Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Berufung der Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB fehl. Der Beklagten habe ihrerseits gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mindestprovision kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zugestanden, da die behaupteten Forderungen der Beklagten ebenso mit einer Einrede behaftet gewesen seien (Bl. 758 d. A.). Einem Zurückbehaltungsrecht der Klägerin stehe auch nicht die geringe Höhe der eigenen Ansprüche im Vergleich zu den Herausgabeansprüchen der Beklagten entgegen. Sie, die Klägerin, habe zwar zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Forderung in Höhe von 158.627,- € geltend gemacht, jedoch sei es auf Grund des Verhaltens der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt evident gewesen, dass auch die weiteren monatlichen Zahlungen der Mindestprovision ausbleiben würden, so dass die Forderung der Klägerin stetig ansteigen würde, was auch eingetreten sei, obgleich die Klägerin in diesem Zeitraum ihre Pflichten aus dem Kommissionsvertrag ordnungsgemäß erfüllt und weitere Verträge vermittelt habe (Bl. 758 d. A.). 3. Das Vorbehaltsurteil leide auch nicht an Ermessensfehlern. Das Landgericht habe auf Grund des Hinweises auf die Erforderlichkeit der Feststellung des Bestehens und der Höhe der von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen sein Ermessen ausgeübt. Der Hinweis, dass ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gegenforderung eingeholt werden müsse, zeige, dass das Landgericht die Prüfung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens in das Nachverfahren habe verlagern wollen, um gemäß § 302 ZPO eine Prozessverschleppung zu verhindern (Bl. 759 d. A.). Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Entscheidung über die Klageforderung für die Klägerin von existenzieller Bedeutung sei, während die Beklagte durch die von der Klägerin bei der Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu erbringende Sicherheitsleistung ausreichend geschützt sei (Bl. 759 f d. A.). Dieser existenziellen Bedeutung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin seit geraumer Zeit nicht mehr operativ tätig sei und möglicherweise nicht in der Lage wäre, die zur Vollstreckung des Urteils erforderliche Sicherheit in Höhe von 125 % des zu vollstreckenden Betrages zu leisten. Das Vorhandensein eines Titels könne durch seine bloße Existenz schon geeignet sein, die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu verbessern (Bl. 760 d. A.). Dem Erlass eines Vorbehaltsurteils stehe auch nicht entgegen, dass die Gegenforderung der Beklagten mit der Klageforderung im Zusammenhang stehe. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs stelle eine Ausnahmerechtsprechung für Werklohnprozesse dar, die nicht ohne Weiteres auf andere Vertragsverhältnisse wie einen Kommissionsvertrag übertragen werden könne (Bl. 760 d. A.). 4. Der Zinsanspruch in dem Vorbehaltsurteil sei begründet, da § 288 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Gegenteilige Umstände habe die Beklagte nicht vorgetragen (Bl. 760 d. A.). V. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 09.06.2010 (Bl. 198 d. A.), vom 14.11.2012 (Bl. 506 d. A.) und des Senats vom 16.04.2015 (Bl. 835 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 06.02.2013 (Bl. 609 d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 302 Abs. 3 ZPO ist ein Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. Es ist daher wie ein solches anfechtbar (vgl. MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 11). Die Berufung wurde darüber hinaus auch fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist jedoch lediglich bezüglich des Zinssatzes für den Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet, im Übrigen nicht begründet. I. Die Klage ist - vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen - hinsichtlich der Hauptforderung begründet. 1. Die Parteien haben unstreitig am 29.02.2000 einen Kommissionsvertrag i. S. d. § 383 Abs. 1 HGB abgeschlossen (Bl. 13 d. A.), durch den sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Kommissionärin verpflichtete, Stahlhandelsprodukte der Beklagten als Kommittentin im eigenen Namen und für Rechnung der Beklagten (Ziffer 3.1. des Vertrags - Bl. 16 d. A.) zu verkaufen. 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte auf Grund von Ziffer 6.3 und 6.4 dieses Vertrags (Bl. 19 d. A.) i. V. m. der Vereinbarung vom 08.12.2004 (Bl. 54 d. A.) für den fraglichen Zeitraum der Jahre 2009 bis 2010 einen Anspruch auf Zahlung von Mindestprovisionen in Höhe von monatlich 38.652,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer, also in Höhe von 45.999,54 € brutto, hat. Diese Feststellung des Landgerichts wird im Rahmen der Berufung nicht angegriffen. Daraus ergibt sich nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, die von der Berufung als solche ebenfalls nicht angegriffen werden, für das restliche Jahr 2009 ein Anspruch in Höhe von insgesamt 250.823,20 € und für das gesamte Jahr 2010 ein solcher von 551.995,68 €. 3. Das Landgericht ist des Weiteren aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kommissionsvertrag durch die ordentliche Kündigung vom 12.02.2009 gemäß Ziffer 10.2 des Vertrags (Bl. 21 d. A.) i. V. m. der Vereinbarung vom 19.11.2003 (Bl. 50 d. A.) erst zum 31.12.2010 beendet wurde, da die Beklagte den Vertrag unstreitig erst am 12.02.2009 ordentlich gekündigt hat. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil nicht angegriffen. Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls bis zum 09.10.2009 - dem Tag der unstreitigen fristlosen Kündigung des Kommissionsvertrags - verpflichtet war, die monatliche Mindestprovision zu zahlen. 4. Des Weiteren ist das Landgericht allerdings auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag durch die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2009 (Bl. 80 d. A.) nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde, so dass nicht, wie die Beklagte meint, Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Mindestprovision für die Zeit ab dem 10.10.2009 nicht mehr bestanden haben. a) Ein Kommissionsverhältnis kann für die Zukunft gekündigt werden (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, 3. Auflage, § 383 HGB, Rdn. 87). Da der Kommissionsvertrag auf Grund der typischen Vertrauensstellung des Kommissionärs (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 07.11.2006 - 6 U 124/05; MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 383 HGB, Rdn. 88 m. w. N.) als auf die Vornahme von Diensten höherer Art gerichteter Dienstvertrag zu qualifizieren ist, können sowohl Kommittent als auch Kommissionär das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit kündigen (vgl. BGH, WM 2011, 2190 (2191); MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 383 HGB, Rdn. 88). Jedoch kann das jederzeitige Kündigungsrecht einzelvertraglich beschränkt werden. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts durch Individualabrede und nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, ist dies jedenfalls wirksam (vgl. BGH, WM 2005, 1667; BGH, NJW 1989, 1479; OLG Düsseldorf, WM 2008, 137; MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 383 HGB, Rdn. 88). b) Im streitgegenständlichen Fall ist in Ziffer 10.3 Satz 1 des Vertrages (Bl. 21 d. A.) vereinbart, dass das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Wichtiger Grund ist nach Satz 2 der Regelung jeder Umstand, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung unzumutbar macht. An der Wirksamkeit dieser Regelung bestehen keine Zweifel, entspricht diese doch auch dem gesetzlichen Leitbild des § 626 Abs. 1 BGB. Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es vorliegend darauf ankommt, ob dem Kündigenden, hier also der Beklagten, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit zumutbar ist. Somit ist - in Anlehnung an die hier allerdings nicht unmittelbar anwendbare Regelung des § 626 Abs. 1 BGB, an die indes die Regelung im streitgegenständlichen Kommissionsvertrag angelehnt ist - erforderlich, dass Tatsachen vorliegen, nach denen bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Kündigenden eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 626 BGB, Rdn. 39 m. w. N.). c) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 09.10.2009, die auf Grund eines offensichtlichen Schreibversehens auf einen Kommissionsvertrag vom 29.02.2002 statt auf den vom 29.02.2000 Bezug nimmt, als außerordentliche, d. h. mit sofortiger Wirkung ausgesprochene, Kündigung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses auszulegen ist. Jedoch hat das Landgericht ebenfalls auf nicht zu beanstandende Weise angesichts der Umstände des streitgegenständlichen Falls ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten verneint, da sich ein solches weder auf Grund der von der Beklagten behaupteten Rückstände der Klägerin mit der Auskehrung der Verkaufserlöse an die Beklagte (aa) ergibt noch auf Grund des Anwaltsschreibens der Klägerin vom 05.10.2009 (bb): aa) Ein solches ergibt sich nicht auf Grund des Umstands, dass die Klägerin etwa mit der Auskehrung der von den Kunden der Beklagten gezahlten Erlöse in Höhe von insgesamt 1.197.837,02 € im Rückstand war. Nach der Summe der tatsächlichen Umstände des streitgegenständlichen Falls folgt hieraus jedenfalls nicht, dass der Beklagten ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war: aaa) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien bereits seit Anfang des Jahres 2009 Differenzen bezüglich der Forderungen der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Kommissionsvertrag bestanden, dass die Beklagte indes hieraus nicht die Konsequenz der alsbaldigen Beendigung des bestehenden Kommissionsverhältnisses gezogen, sondern sich auf weitere Verhandlungen mit der Klägerin zum Zweck der gütlichen Beilegung der Differenzen eingelassen hat und die Klägerin sogar über das bisherige Maß hinaus beauftragen wollte: aaaa) Auf Grund dieser Differenzen hat die Beklagte, nachdem sie den Kommissionsvertrag unstreitig mit Schreiben vom 12.02.2009 ordentlich gekündigt hatte, mit Schreiben vom 03.03.2009 (Bl. 139 d. A.) gegenüber der Klägerin eine nach ihrer, der Beklagten, Auffassung bestehende Gesamtforderung von 1.828.496,21 € behauptet und hiervon eine offene Forderung in Höhe von 1.053,649,38 € eingefordert (Bl. 140 d. A.). Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin das Bestehen dieser Forderung bestritten und auf buchhalterische Differenzen hingewiesen. Die Beklagte hat in Folge dessen mit Schreiben vom 31.03.2009 (Bl. 156 d. A.) vorgeschlagen, die Prüfung der beiderseitigen Konten durch einen von beiden Seiten anerkannten Betriebsprüfer durchführen zu lassen, wobei die Kosten von beiden Parteien hälftig übernommen werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt sah sich die Beklagte also trotz des von ihr bereits damals angenommenen Zahlungsrückstands der Klägerin noch nicht veranlasst das Kommissionsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beendigen. Vielmehr hat die Beklagte eine gütliche Beilegung der Differenzen unter Einschaltung eines Betriebsprüfers angestrebt. bbbb) Einen Grund zur sofortigen Beendigung des Kommissionsverhältnisses sah die Beklagte auch noch nicht im Juli 2009. Am 23.07.2009 hat die Beklagte der Klägerin nämlich einen bereits von ihr unterzeichneten Vertretervertrag (Bl. 145 u. 153 d. A.) übersandt. Danach sollte die Klägerin über das bereits bestehende Kommissionsverhältnis hinaus als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig werden und für die von ihr vermittelten Geschäfte eine Provision erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte also jedenfalls das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht als so zerrüttet angesehen, dass eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin als unzumutbar erschienen ist. cccc) Auch wenn mangels direkter Anwendbarkeit des § 626 BGB nicht davon auszugehen ist, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen konnte, bedeutet dies jedenfalls, dass jedenfalls mindestens bis in den Juli 2009 die Beklagte in Kenntnis der von ihr behaupteten Zahlungsrückstände an dem Kommissionsverhältnis festgehalten und dieses nicht mit sofortiger Wirkung beendigt hat. Dies ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Festhalten an dem Vertrag bis zu dessen ordentlichem Ende zumutbar ist, zu berücksichtigen. Jedenfalls gilt dies auf Grund der Anwendung des § 242 BGB nach Treu und Glauben. bbb) Darüber hinaus ist das von der Beklagten zunächst beanstandete Auflaufen von (weiteren) Rückständen auf eigene Initiative der Beklagten ab April 2009 bis zur außerordentlichen Kündigung im Oktober 2009 verhindert worden. aaaa) Dies folgt daraus, dass auf Wunsch der Beklagten unstreitig das Prozedere der Durchführung des streitgegenständlichen Kommissionsvertrages ab dem 01.04.2009 dahin abgeändert wurde, dass die Fakturierung, also die In-Rechnung-Stellung, der von der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge gegenüber den Kunden durch die Beklagte selbst erfolgt ist und die Zahlungen daher nicht mehr auf das gemäß dem Kommissionsvertrag vereinbarte Anderkonto bei der Klägerin, sondern auf ein Konto der Beklagten erfolgten. bbbb) Durch diese Vorgehensweise war jedenfalls die Gefahr, dass es zu weiteren nicht erfüllten Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 384 HGB auf Auskehrung der Erlöse kommen würde, ab April 2009 ausgeschlossen. Die Klägerin hat in der Folge - unstreitig - in ordnungsgemäßer Erfüllung des Kommissionsvertrags weitere Verträge für die Beklagte abgeschlossen, ohne dass ihr hierfür seit Mitte 2009 eine Vergütung von der Beklagten gezahlt wurde. cccc) Dies hat die Klägerin veranlasst, mit Anwaltsschreiben vom 05.10.2009 (Bl. 59 d. A.) anzudrohen, ab dem 13.07.2009 von einem ihr deswegen zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und sämtliche Tätigkeiten zum Ruhen zu bringen. Dies wiederum war für die Beklagte Anlass, die fristlose Kündigung vom 09.10.2009 auszusprechen. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag hat die Beklagte sich zudem bezüglich der Zahlung der Mindestvergütung ebenfalls auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB bis zur Zahlung der geforderten Summe durch die Klägerin berufen. dddd) Auch wenn auf Grund der Umstellung des Prozedere mit Wirkung ex nunc nicht die von der Beklagten behaupteten Rückstände durch Abführung der zunächst von der Klägerin vereinnahmten Gelder beseitigt wurden, folgt hieraus gleichwohl, dass jedenfalls zwischen April 2009 und der außerordentlichen Kündigung am 09.10.2009 nicht mehr die Gefahr des weiteren Auflaufens von Rückständen gegeben war, was entscheidend gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen ordentlicher Beendigung spricht. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. ccc) Das Landgericht ist des Weiteren auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass auf Grund der Tatsache, dass die Differenzen zwischen den Parteien durch offensichtlich nicht miteinander kompatible Buchhaltungen entstanden waren, und angesichts der weiteren Tatsache, dass seit dem Abschluss des Kommissionsvertrags am 29.02.2000 bereits eine langjährige Vertragsbeziehung bestand und, wie bereits ausgeführt, am 31.03.2009 von der Beklagten der Versuch unternommen worden war, die Streitigkeiten durch die Einschaltung eines Betriebsprüfers beizulegen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen regulärem Ende nicht unzumutbar war. Der von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfer M. ist bei einer stichprobenartigen Überprüfung für die Monate Januar 2003 und Juni 2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte ihrerseits der Klägerin einen Betrag von insgesamt 111.179,83 € schuldet. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin unstreitig unter dem Datum vom 26.06.2009 ausweislich der Anlage B 2 (Bl. 84 d. A. ganz am Ende der Aufstellung) gutgeschrieben. Auch wenn es sich, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, insoweit um einen singulären Fall handelt, ist das Landgericht doch zutreffend davon ausgegangen, dass dies ein Indiz dafür ist, dass die Buchhaltung der Beklagten zum Nachteil der Klägerin unvollständig ist. Auch wenn die Abweichungen auch durch die Unvollständigkeit der Buchhaltung der Klägerin verursacht worden sein sollten, hätte dies für die Beklagte gleichwohl Anlass sein müssen, eine Verständigung mit der Klägerin herbeizuführen und die Ursachen für die bestehenden wechselseitigen Fehlbeträge aufzuklären, anstatt das Vertragsverhältnis durch die ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beendigen. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin daran mitgewirkt hat, es dem Wirtschaftsprüfer M. zu ermöglichen, die Buchhaltungsdifferenzen zwischen den Parteien aufzuklären. Die Klägerin hat diesem unstreitig die bei ihr vorhandenen Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt, insbesondere ihm sämtliche Kontoauszüge des Anderkontos, auf das die Zahlungen der Kunden eingegangen sind, zur Kenntnis gebracht und dem Wirtschaftsprüfer so ermöglicht, die Unterlagen zu prüfen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin - ebenfalls unstreitig - entgegen der Regelung in § 5 des Kommissionsvertrags (Bl. 17 f d. A.) der Beklagten nicht jeweils Abrechnungen des Anderkontos zum Quartalsende hat zukommen lassen. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte diese vertragswidrige Praxis bis zur außerordentlichen Kündigung über Jahre hinweg hingenommen hat, ohne die Klägerin deshalb abzumahnen. Obgleich auch in dieser Hinsicht nicht § 626 Abs. 2 BGB anwendbar ist, folgt hieraus dennoch, dass aus dieser langjährig geduldeten Praxis keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum 31.12.2010 abgeleitet werden kann. Insoweit braucht auch nicht auf das Rechtsinstitut der Verwirkung zurückgegriffen zu werden, da jedenfalls bei der auf Grund der vertraglichen Regelung über das außerordentliche Kündigungsrecht anzustellenden Interessenabwägung neben den weiteren zuvor bereits erwähnten Gründen auch auf die langjährige Hinnahme der unterbliebenen Abrechnungen durch die Beklagte abzustellen ist. bb) Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich auch nicht auf Grund des Umstands, dass die Klägerin die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 05.10.2009 (Bl. 59 f d. A.) aufgefordert hat, betreffend den Zeitraum ab Juli 2009 bis zum 12.10.2009 an die Klägerin 158.627,-- € zu zahlen, und angekündigt hat, sie, die Klägerin, werde für den Fall des Unterbleibens der Auszahlung das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht geltend machen und sämtliche Tätigkeiten zum Ruhen bringen. Die Tätigkeiten würden bei vollständiger Zahlungserbringung „selbstverständlich“ wieder aufgenommen (Bl. 60 d. A.). In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob die entsprechende Ankündigung der Klägerin bereits deshalb keinen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung gibt, weil dieser auf Grund ihrer offenstehenden Provisionsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zustand. Insbesondere braucht es in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wie die Beklagte meint, auf Grund der Wertdifferenz zwischen den Ansprüchen der Beklagten und denjenigen der Klägerin nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu MünchKomm(BGB)-Krüger, 6. Auflage, § 273 BGB, Rdn. 72 m. w. N.) oder ob hiervon auf Grund des Umstands auszugehen ist, dass der Beklagten ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht zustand, die Forderung der Klägerin also nicht einredefrei war. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass der Klägerin kein Zurückhaltungsrecht zustand, würde sich aus der Ankündigung im Schreiben vom 05.10.2009 jedenfalls kein Grund für eine außerordentliche Kündigung ergeben, da ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2010 nicht unzumutbar wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin einerseits auf Grund des von ihr behaupteten Zurückbehaltungsrechts nicht einfach die Tätigkeit auf Grund des Kommissionsvertrags einstellte, sondern dass sie dies der Beklagten gegenüber durch das Schreiben vom 05.10.2009 ankündigte, die Beklagte zur Begleichung der nach Auffassung der Klägerin bestehenden Rückstände aufforderte und ankündigte, nach Zahlung durch die Beklagte ihre Tätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Sache nach kein Zurückbehaltungsrecht bestand, begründet dies daher keinen Umstand, der ein Festhalten der Beklagten am Kommissionsvertrag bis zu dessen Ende unzumutbar machen würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits, wie bereits ausgeführt, zuvor die Klägerin zur Begleichung vermeintlicher Rückstände mit der Auskehrung der Verkaufserlöse aufgefordert hatte und dass das gesamte Vertragsverhältnis seit geraumer Zeit in der Krise war und die Beklagte überdies bereits dessen ordentliche Kündigung erklärt hatte. Konsequenterweise hat die Beklagte sogleich nach dem Schreiben vom 05.10.2009 gegenüber der Klägerin ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Streits bezüglich der wechselseitigen Ansprüche das gesetzliche Instrumentarium des § 273 BGB ausgeschöpft haben, dass dies jedoch kein außerordentliches Kündigungsrecht begründet. cc) Mithin kommt es nicht darauf an, ob einem Recht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Kommissionsvertrages daneben auch entgegensteht, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 89b HGB einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat (so die Ausführungen auf Seite 13 des angefochtenen Urteils). 5. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist allerdings davon abhängig, ob die Beklagte gegen die Klägerin einen Gegenanspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 384 Abs. 2 HGB hat, mit dem die Beklagte unstreitig gemäß §§ 387 - 389 BGB aufgerechnet hat. a) Gemäß § 384 Abs. 2 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen sowie ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. b) Die vorliegend streitgegenständliche Herausgabepflicht gemäß § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 HGB ist eine mit §§ 675 Abs. 1, 667 Fall 2 BGB übereinstimmende, den Fremdbezug verdeutlichende Pflicht aus dem Kommissionsverhältnis (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 65). Herausgeben muss der Kommissionär alle aus der Geschäftsführung erlangten Vorteile sowie das im Rahmen des Kommissionsverhältnisses nicht Verbrauchte (vgl. BGH, WM 2012, 1520 (1525); MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 65). Der Herausgabeanspruch ist kein Abwicklungsanspruch, also nicht davon abhängig, dass der Kommittent das Kommissionsverhältnis rechtswirksam gekündigt hat (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 65 m. w. N.). Damit der Kommittent erfährt, was der Kommissionär erlangt oder nicht verbraucht hat, ist dieser ihm rechenschaftspflichtig (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 65 m. w. N.). Herauszugeben sind solche Gegenstände, die der Kommissionär in dieser Funktion treuhänderisch für den Kommittenten er- oder gehalten hat, d. h. die ihm gegenleistungsfrei übertragen wurden (vgl. BGH, NJW 1959, 1678; MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 66; Baumbach/Hopt-Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, § 384 HGB, Rdn. 10). Dies betrifft in erster Linie die Gegenleistungen aus dem Ausführungsgeschäft, also den Erlös (Kaufpreis) bei der Verkaufskommission (vgl. BGH, NJW 1959, 1678; MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 66). c) Im vorliegenden Fall hat daher die Klägerin unstreitig die auf Grund der bis zum Vertragsende am 31.12.2010 durchgeführten Ausführungsgeschäfte erzielten und auf das Anderkonto der Klägerin gezahlten Erlöse herauszugeben. In Ziffer 5.1 Satz 1 des Kommissionsvertrags vom 29.02.2000 (Bl. 17 d. A.) ist nämlich vereinbart, dass sich die Klägerin verpflichtet, die aus den Verkäufen resultierenden Beträge unverzüglich auf ein speziell hierfür einzurichtendes Konto (Anderkonto) zur Überweisung zu bringen bzw. zu veranlassen, dass der Kunde die Rechnungsbeträge direkt auf das Anderkonto zur Überweisung bringt. Gemäß Ziffer 5 1. Satz 3 und 4 des Kommissionsvertrags hat die Klägerin die getätigten Ausführungsgeschäfte gegenüber der Beklagten jeweils zum Quartalsende zur Abrechnung zu bringen und das Anderkonto, soweit möglich, abzüglich der entstehenden Kosten zur Auszahlung zu bringen. Daher besteht dem Grunde nach eine Gegenforderung der Beklagten gegen die Klägerin aus § 384 Abs. 2 HGB auf Auszahlung der durch die Kommissionsverkäufe erzielten Erlöse, soweit diese auf dem Anderkonto eingegangen sind. Nach der Regelung im Vertrag sind diese Beträge an die Beklagte auszukehren. Es reicht nicht, wie die Klägerin meint, aus, dass die Beträge dem Anderkonto nur gutgeschrieben werden. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Forderungen aus der Veräußerung der gelieferten Waren an Dritte gemäß Ziffer 2.2 des Kommissionsvertrags (Bl. 15 d. A.) an die Beklagte abgetreten sind. Denn dies ändert nichts an der ebenfalls im Kommissionsvertrag vereinbarten, bereits geschilderten Verpflichtung der Klägerin, die Beträge durch die Kunden auf das Anderkonto zahlen zu lassen und das Guthaben des Anderkontos an die Beklagte auszukehren. Allein auf Grund der Abtretung der Forderungen gegen die Kunden erlangt die Beklagte noch nicht eine Berechtigung an dem von diesen auf das Anderkonto gezahlten Geld. d) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Höhe der Gegenforderung der Beklagten, mit der diese unstreitig aufgerechnet hat, streitig ist und daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann. aa) Die Klägerin hat die in Anlage B 2 aufgeführten Beträge in einer Gesamthöhe von 1.197.837,02 € (Bl. 81 - 84 d. A.) bestritten, insbesondere dass die Beklagte bereits alle Skontoabzüge und Gutschriften berücksichtigt habe, und überdies hat die Klägerin behauptet, alle Ansprüche der Beklagten auf Grund des Kommissionsvertrags in der Höhe des geltend gemachten Betrages gemäß Anlage B 2 erfüllt zu haben (so etwa Bl. 747 d. A.). bb) Die Beweislast bezüglich des aus dem Kommissionsgeschäft Erlangten trägt der Kommissionär, während der Kommittent den von ihm behaupteten Inhalt des Kommissionsauftrags und die dem Kommissionär erteilten Weisungen beweisen muss (vgl. BGH; NJW-RR 2004, 927; MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 77). cc) Auch für die Erfüllung der Forderungen gemäß § 362 BGB trägt der Schuldner, hier also die Klägerin, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 362 BGB, Rdn. 16). dd) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch Auflistung der geleisteten Zahlungen unter Bezugnahme auf verschiedene zu Grunde liegende Rechnungen (Bl. 304 - 316 d. A.) sowie durch Vorlage der entsprechenden Abrechnungsunterlagen und Buchungsbelege (Anlagen K 8, K 31, K 33, K 34, K 62 und K 70) Beweis angetreten. Die Beklagte hat dies bestritten und eigene Auflistungen und Belege zur Akte gereicht (etwa Bl. 580 - 605 d. A.). II. Das Landgericht hat darüber hinaus zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.282,96 € zuerkannt. Das Landgericht hat insoweit zutreffend einen Anspruch aus § 286 BGB auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Die Höhe dieser Kosten wird im Rahmen der Berufung nicht angegriffen. Allerdings ist dieser Betrag - im Gegensatz zu der Verurteilung in der Hauptsache - nicht gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung handelt, sondern nur mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Berufung abzuändern. III. Das Landgericht hat ausgehend hiervon auf nicht zu beanstandende Weise durch ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO entschieden. 1. Gemäß § 302 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht hat und nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung entscheiden. 2. Gemäß § 302 Abs. 1 ZPO setzt der Erlass eines Vorbehaltsurteils zunächst voraus, dass das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Klageforderung ohne Rücksicht auf die geltend gemachte Aufrechnung besteht, d. h. dass die Klage abgesehen von der Aufrechnung begründet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen, da sich die Frage nach dem Bestehen einer Gegenforderung gar nicht erst stellt (vgl. BGHZ 11, 63 (64 f); MünchKomm(ZPO)-Musielak, 4. Auflage, § 302 ZPO, Rdn. 2; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 15). Diese Voraussetzung ist nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahen. 3. Dagegen bildet - anders als gemäß § 302 ZPO a. F. - das Fehlen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung keine Voraussetzung mehr für den Erlass eines Vorbehaltsurteils. a) Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des § 302 Abs. 1 ZPO eine schnellere, wenn auch vorläufige Titulierung erreichen und hat daher auf das Fehlen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen beiden Forderungen als Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils verzichtet. Insbesondere hat der Gesetzgeber dies mit dem Fall begründet, dass der Besteller sich gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers auf eine Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Werkvertrag beruft und in dem der rechtliche Zusammenhang zwischen beiden Forderungen den Erlass eines Vorbehaltsurteils verhindern würde (vgl. MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 3 m. w. N.). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet jedoch auch die Neufassung des § 302 Abs. 1 ZPO regelmäßig keine Grundlage für den Erlass eines Vorbehaltsurteils, wenn der Besteller mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers aufrechnet. Zwar stehen sich danach auch diese gegenseitigen Forderungen in einer unter § 302 Abs. 1 ZPO fallenden Aufrechnungslage gegenüber und stehen nicht lediglich in einem von dieser Vorschrift nicht erfassten Verrechnungsverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134 - 139, juris Rdn.10 ff; MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 3; Stein/Jonas-Leipold, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 302 ZPO, Rdn. 5). Jedoch ist in einem solchen Fall gleichwohl der Erlass eines Vorbehaltsurteils ausgeschlossen, denn dem Besteller steht dann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB wegen der mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung des Unternehmers zu. Es ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinnehmbar, wenn trotz dieses Leistungsverweigerungsrechts dem Werkunternehmer die rechtliche Möglichkeit verschafft werden soll, mit Hilfe eines Vorbehaltsurteils eine Werklohnforderung ohne Erbringung der vertragsgerechten Gegenleistung - wenn auch nur vorübergehend - durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134 - 139, juris Rdn. 14 f; MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 3; kritisch: Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 6). Der Unternehmer würde in diesem Fall von einer doppelten Vertragswidrigkeit profitieren. Er erhielte ein vollstreckbares Urteil über seine Werklohnforderung, obwohl er den Vertrag nicht erfüllt hat und zudem der Aufforderung, die Erfüllungshandlung innerhalb einer Frist vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Daher ist es nicht interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134 - 139, juris Rdn. 14). Ein Vorbehaltsurteil ist danach ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aus demselben Vertrag aufrechnet. Eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens liegt nämlich nach dem Sinn und Zweck des § 302 Abs. 1 ZPO nicht vor, wenn eine Unsicherheit bezüglich der Ansprüche des Bestellers in Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten besteht und der Besteller mit einem Anspruch auf diese Gegenleistung aufrechnet (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134 - 139, juris Rdn. 15). Nur in Ausnahmefällen kann deshalb in solchen Fällen ein Vorbehaltsurteil in Betracht kommen, wenn der Besteller Ansprüche gegen den Unternehmer wegen eines vertragswidrigen Verhaltens geltend macht, etwa wenn ein Sachverhalt festgestellt ist, in dem auf der Grundlage des gesamten Streitstoffs, insbesondere auf Grund eines überzeugenden Privatgutachtens oder des Ergebnisses eines selbstständigen Beweisverfahrens, davon auszugehen ist, dass dem Besteller wahrscheinlich keine oder allenfalls eine geringe Gegenforderung zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134 - 139, juris Rdn. 16; MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 3). c) Im vorliegenden Fall ist jedoch - anders als in dem vom Bundesgerichtshof bezüglich eines Werkvertrags entschiedenen Fall - nicht von einer synallagmatischen Verknüpfung der Forderung der Klägerin und der Gegenforderung der Beklagten auszugehen. aa) Die Herausgabepflicht des Kommissionärs nach § 384 Abs. 2 HGB steht nämlich - ebenso wie die entsprechende Pflicht des entgeltlichen Geschäftsbesorgers gemäß §§ 675, 667 BGB - nach richtiger Auffassung nicht im Synallagma. Es besteht daher kein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Herausgabepflicht nach § 384 Abs. 2 HGB und dem Provisionsanspruch des Kommissionärs gemäß § 396 Abs. 1 HGB. Dies gilt gerade auch für die Verpflichtung des Verkaufskommissionärs, den erhaltenen Verkaufspreis herauszugeben (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 84 m. w. N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Krüger, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 384 HGB, Rdn. 28; a. A. Baumbach/Hopt-Hopt, aaO., § 384 HGB, Rdn. 11). Dies folgt daraus, dass der Kommittent Provision für die Ausführung der Kommission verspricht und nicht für die Weiterleitung dessen, was der Kommissionär erlangt hat. Diese Pflicht ist auch nicht Gegenstand der vertraglichen Einigung, sondern sie ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1980 - V ZR 143/79, NJW 1981, 1267; BGH, Urt. v. 05.11.1982 - V ZR 228/80, BGHZ 85, 245 ((248 ff); BGH, Urt. v. 07.10.1994 - V ZR 102, 93, BGHZ 127, 168; jeweils für die mit § 384 Abs. 2 HGB inhaltsgleiche Vorschrift des § 667 BGB; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Krüger, aaO., § 384 HGB, Rdn. 28). Mag daher auch der wirtschaftliche Erfolg des Kommissionsgeschäfts für den Kommittenten letztlich davon abhängen, dass der Kommissionär nicht nur die Kommission ausführt, sondern auch das erlangte Geld weiterleitet, ändert dies doch nichts daran, dass sich die entsprechende Verpflichtung ebenso wie bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht aus dessen vertraglicher Vereinbarung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher nicht im Synallagma steht. bb) Folge hiervon ist, dass der Kommittent nicht nach §§ 320, 322 BGB, sondern nur nach §§ 273, 274 BGB die Provisionszahlung so lange verweigern kann, bis der Kommissionär das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgibt (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 87; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Krüger, aaO., § 384 HGB, Rdn. 28). Die Zahlung der Provision und die Herausgabe des Erlangten sind gemäß § 274 BGB nur Zug um Zug zu erfüllen. Umgekehrt kann auch der Kommissionär die Herausgabe des Erlangten bei noch ausstehender Provision verweigern und braucht ebenfalls nur Zug-um-Zug herauszugeben (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 87). cc) Dagegen darf der Kommissionär die Ausführung des beauftragten Geschäfts als solche nicht unterlassen, da die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch gemäß § 396 HGB erst vorliegen, wenn er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen und ggf. durchgeführt hat. Der Kommissionär ist also bezüglich der Ausführung des Geschäfts vorleistungspflichtig (vgl. MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 384 HGB, Rdn. 87), nicht aber bezüglich der Auskehrung der vereinnahmten Erlöse. d) Im vorliegenden Fall war das Landgericht also nicht auf Grund einer synallagmatischen Natur der wechselseitigen Ansprüche am Erlass eines Vorbehaltsurteils gehindert. 4. Das Landgericht ist des Weiteren auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Gegenforderung der Beklagten noch nicht entscheidungsreif ist. a) Ein Vorbehaltsurteil ist nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses das Gericht auch über die Gegenforderung entscheiden kann und deshalb diese Entscheidung nicht einem Nachverfahren vorbehalten werden darf (vgl. BGHZ 25, 360 (366); BGHZ 35, 248 (250); MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 4). Steht bereits auf Grund des Vortrags des Beklagten fest, dass der Aufrechnungseinwand ins Leere geht oder hat das Gericht festgestellt, dass die vorgetragenen Behauptungen nicht zutreffen, dann ist der Beklagte bei der Begründetheit der Klage nach dem Antrag des Klägers zu verurteilen. Im umgekehrten Fall ist die Klage abzuweisen, wenn das Gericht abschließend darüber entscheiden kann, dass die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl. MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 4; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 17). Ob der Aufrechnungseinwand durchgreift, ist nach der Rechtsprechung vor Erlass eines Vorbehaltsurteils zu prüfen (vgl. RGZ 144, 116 (118); BGHZ 35, 248 (250), a. A.: Bötticher, JZ 1962, 213, wonach der Erlass eines Vorbehaltsurteils lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn die Entscheidungsreife des Aufrechnungseinwands bereits ohne weitere Prüfung feststeht). Richtigerweise wird es nach dem Ermessen des Gerichts zu beurteilen sein, ob zeitraubende Prüfungen im Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vor einer Entscheidung über die Klageforderung vorgenommen oder in ein Nachverfahren verlagert werden. Daher hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die Gegenforderung entscheidungsreif ist. Ergibt diese Prüfung, dass bereits nach dem Vortrag des Beklagten die Aufrechnung nicht durchgreift, so verbietet sich der Erlass eines Vorbehaltsurteils. Gelangt es dagegen zu der Erkenntnis, dass noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, dann kann es sie einem Nachverfahren vorbehalten, ist aber auch nicht gehindert, bereits im Vorbehaltsurteil einzelnen (streitige) Punkte mitzuentscheiden, die für die Aufrechnung bedeutsam sind, und andere offen zu lassen, die noch weiterer tatsächlicher Klärung bedürfen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 4). b) Im streitgegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Aufrechnungsforderung der Beklagten gemäß § 384 Abs. 2 HGB nicht entscheidungsreif ist. Dies folgt daraus, dass eine endgültige Entscheidung erst auf Grund einer umfassenden Auswertung der zur Akte gereichten Unterlagen sowie eventuell weiterer Unterlagen durch einen Sachverständigen für Wirtschaftsfragen erfolgen kann: aa) Die Parteien, insbesondere die Klägerin, haben die oben bereits bezeichneten Unterlagen zur Akte gereicht, aus denen sich nicht nur Auflistungen der auf das Anderkonto vereinnahmten Beträge ergeben, sondern die auch sowohl die Einnahmen als auch die an die Beklagte erbrachten Auszahlungen ergebende Belege beinhalten. Diese Unterlagen haben - abgesehen von den bei der eigentlichen Prozessakte befindlichen Belegen - einen Umfang von 7 Leitz-Ordnern sowie zwei weiteren Anlagebänden, insgesamt also von 9 Bänden. Es sind vorliegend sowohl die vereinnahmten Gelder dem Grund und der Höhe nach zu überprüfen als auch die von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Die Klägerin hat unstreitig an die Beklagte Auszahlungen in erheblicher Höhe vorgenommen. Allerdings ist zwischen den Parteien umstritten, ob hierdurch die Erfüllung gerade der von der Beklagten in Anlage B 2 (Bl. 81 - 84 d. A.) aufgelisteten Beträge eingetreten ist oder ob die Klägerin zunächst vorrangig auf ältere Forderungen aus der Zeit vor 2009 geleistet hat. Insoweit ist an Hand der zur Akte gereichten Tilgungsbestimmungsschreiben (vgl. etwa Bl. 579 ff d. A. nebst zugehöriger Auflistungen) im Einzelnen zu prüfen, ob und inwieweit die Klägerin Tilgungsbestimmungen im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB vorgenommen hat oder ob sich die Tilgung der Forderungen aus den verschiedenen Zeiträumen gemäß § 366 Abs. 2 BGB richtet, wobei u. U. namentlich die älteren Schulden zunächst erloschen sind. Insoweit sind die von der Klägerin zur Akte gereichten umfangreichen Belege über die Zahlungen im Einzelnen mit den genannten Tilgungsbestimmungsschreiben mit Letzteren abzugleichen. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, ob die Beklagte zu Gunsten der Klägerin alle im Verhältnis zu den Kunden getätigten Skontoabzüge sowie die nach dem Kommissionsvertrag in Abzug zu bringenden, der Klägerin entstandenen Kosten bei der Berechnung ihrer Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten korrekt berücksichtigt hat. Auch über diese Punkte besteht Streit, insbesondere über die Frage, ob diese Positionen, im Rahmen der sog. „B-Rechnungen“ korrekt und vollständig berücksichtigt wurden. Auch wenn man davon ausgeht, dass allein der Umfang dieser Unterlagen einer abschließenden Entscheidung über den Anspruch der Beklagten aus § 384 Abs. 2 HGB nicht entgegensteht, folgt dies doch daraus, dass die Entscheidung der Hinzuziehung eines Sachverständigen für Wirtschafts- und Buchhaltungsfragen bedarf. bb) Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung über die Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB bzw. die Tilgungswirkung gemäß § 366 Abs. 2 BGB eine Rechtsfrage darstellt, über die das Gericht selbst zu entscheiden hat. Jedoch setzt dies voraus, dass zunächst die dieser Entscheidung zu Grunde zu legenden tatsächlichen Fragen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Dies folgt aus der Komplexität und Unübersichtlichkeit der zur Akte gereichen Belege sowie aus der Inkompatibilität der jeweiligen Buchführung auf Kläger- und Beklagtenseite. aaa) Es ist unstreitig, dass die Zahlungen der Klägerin unter Bezugnahme einerseits auf die sog. pp.-Rechnungen und andererseits auf die pp.-Rechnungen erfolgt sind. Hinzu kommen noch die sog. B-Rechnungen betreffend die Kosten. Die Zeugin E. L. hat bestätigt, dass die Zahlungen der Kunden auf das bei der Klägerin geführte Anderkonto eingegangen sind. Die Klägerin habe die Kosten für Transport und Lagerung vorgestreckt und diese anfangs gemäß den B-Rechnungen von dem Guthaben der Beklagten abgezogen. Ab 2001 seien diese Beträge dann auf Wunsch der Beklagten nicht mehr von dem Anderkonto abgezogen worden, sondern es seien dann Verrechnungen vorgenommen worden, deren Einzelheiten der Buchhaltung der Klägerin überlassen worden seien. Ab Juli, August oder September 2001 habe dann ein Wechsel in der Buchhaltung der Beklagten stattgefunden und die B-Rechnungen hätten wieder vom Anderkonto ausgeglichen werden sollen. Ende 2003, Anfang 2004 habe es wieder eine Änderung gegeben, wonach die Beträge gemäß den B-Rechnungen von der Beklagten auf das Anderkonto hätten überwiesen werden sollen. Das sei in der Folge bis zum Ende der Geschäftsbeziehungen so gemacht worden. Zum Schluss seien allerdings die B-Rechnungen von der Beklagten nicht mehr ausgeglichen worden (Bl. 508 d. A.). Zu Beginn der Einrichtung des Anderkontos und des Kommissionsvertrags sei der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden, diese solle immer die ältesten Rechnungen abrechnen. Teilweise sei auch die Summe vorgegeben worden, die habe überwiesen werden sollen. Daher hätten teilweise Rechnungen gesplittet werden müssen, weil die Rechnungsbeträge nicht mit der vorgegebenen Summe übereingestimmt hätten. Daher sei die Klägerin angewiesen worden, sie solle so weiter überweisen, wie das Geld auf dem Konto sei. Es sei dann wöchentlich eine Überweisung gemacht worden. Teilweise habe die Klägerin Rechnungen der Beklagten gezahlt, bezüglich deren sie noch gar nicht das Geld von den Kunden gehabt habe, weil Letztere ein Zahlungsziel von 90 oder 120 Tagen gehabt hätten (Bl. 508 d. A.). Auf Grund der Beanstandung seitens der Beklagten im Jahr 2009 sei die Sache überprüft worden und die Klägerin habe festgestellt, dass die Beklagte nicht alle Gegenforderungen der Klägerin aus den B-Rechnungen, Kontogebühren und den Rechnungskürzungen der Kunden ausgeglichen habe. Dies habe ausweislich der B-Rechnungen in Anlage K 33 einen Betrag von rund 477.000,-- € ausgemacht. Es habe aber noch mehr Fehler gegeben. Die Zeugin hat insoweit eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt und erläutert, dass es sich um einen Betrag von 647.249,33 € plus einen Betrag von 476.968,12 € aus den B-Rechnungen sowie 44.670,64 € Skonto und Gebühren, 15.730,62 € Demande avoir und 79.785,71 € B-Rechnungen 2009 handle, so dass sich insgesamt ein Betrag von 1.291.405,02 € errechne (Bl. 509 d. A.). Die Klägerin habe aber alles Geld, das auf dem Anderkonto eingegangen sei, an die Beklagte weitergeleitet. Später seien dann keine gesplitteten Rechnungen, sondern nur volle Rechnungsbeträge überwiesen worden. Die Klägerin habe zunächst nur die pp.-Nummer angegeben. Weil es dann aber auf Seiten der Beklagten Zurechnungsprobleme gegeben habe, seien in der Folge auch die pp.-Nummern angegeben worden (Bl. 509 d. A.). bbb) Bei dieser Sachlage ist das Gericht auf Grund eigener Sachkunde selbst bei sorgfältigster Prüfung nicht in der Lage, genau festzustellen, auf Grund welcher der verschiedenen Arten von Rechnungen (pp. oder pp.) wann genau Überweisungen an die Beklagte auf welche Forderungen vorgenommen wurden und ob und auf welche Weise (durch Verrechnung oder gesonderte Überweisung) umgekehrt die Beklagte die abzuziehenden Kosten, Skonti etc. zu Gunsten der Klägerin vollständig und korrekt berücksichtigt hat. Diese Fragen können nur durch einen Sachverständigen für wirtschaftliche und kaufmännische Fragen abschließend berücksichtigt werden. Dieser muss die kompletten, sehr umfangreichen Unterlagen, die zur Akte gereicht wurden, im Einzelnen durcharbeiten und an Hand derselben für jedes einzelne getätigte Geschäft und für jede einzelne Überweisung ermitteln, welche Folgen sich hieraus für die Höhe der letztlich resultierenden Forderung der Beklagten ergeben. Dabei sind jeweils die nach der Aussage der Zeugin E. L. im Verlauf der Zeit wechselnden technisch-organisatorischen Handhabungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss der Sachverständige auch über die zur Akte gereichten Unterlagen hinaus sämtliche Buchhaltungsunterlagen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten einsehen und umfassend auswerten. Der Hauptgrund für die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten besteht nämlich in der fehlenden Kompatibilität der jeweiligen buchhalterischen Handhabung und Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungen. In diesem Zusammenhang ist bezüglich jedes Zahlungsvorgangs die jeweilige Zweckbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB an Hand der Einzelbelege zu untersuchen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorgerichtlich von der Beklagten selbst beauftragte Wirtschaftsprüfer M. bei einer stichprobenartigen Überprüfung für die Monate Januar 2003 und Juni 2003 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Beklagte ihrerseits der Klägerin einen Betrag von insgesamt 111.179,83 € schuldet, so dass die Beklagte ihre Forderung um diesen Betrag korrigiert hat. Ob es sich hierbei um einen singulären Vorgang handelt oder ob dies symptomatisch für generelle Fehler im Rahmen der Buchhaltung der Beklagten (und/oder der Klägerin) ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls belegt dies deutlich, dass die tatsächliche Grundlage der Beurteilung der bestehenden Forderungen sowie der Tilgungswirkung der Zahlungen der Klägerin nur durch einen Sachverständigen für Wirtschafts- bzw. Buchhaltungsfragen beschafft werden kann. Die Auffassung der Beklagten trifft daher nicht zu, dass ein Sachverständiger bezüglich der Erfüllung der Forderungen der Beklagten nichts feststellen könnte. Es geht nämlich nicht nur um eine rechtliche Wertung, die allein in die Zuständigkeit des Gerichts, nicht aber in die eines Sachverständigen fällt. Vielmehr geht es nach den vorstehenden Darlegungen gerade und im Wesentlichen um tatsächliche Fragen, die nur durch einen Wirtschaftssachverständigen beurteilt werden können. Daher ist die Entscheidung über die Gegenforderungen der Beklagten nicht entscheidungsreif. c) Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen im Parallelverfahren 8 KFH O 26/10 (jetzt 7 O 159/11). Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass an die im Parallelverfahren gegebenen Hinweise im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindung besteht, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund derselben feststeht, dass und in welcher Höhe der Gegenanspruch der Beklagten besteht. Allerdings sind die im Parallelverfahren geäußerten Auffassungen des Landgerichts in der wechselnden Besetzung sowie die sich aus dem Parallelverfahren eventuell ergebenden Erkenntnisse im Rahmen des Nachverfahrens zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Akte wird das Landgericht daher beizuziehen haben. Jedenfalls spricht dies umso mehr dafür, dass nicht von der Entscheidungsreife der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ausgegangen werden kann. 5. Das Landgericht hat darüber hinaus auch sein Ermessen ausgeübt und es sind keine Ermessensfehler erkennbar. a) Auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils erfüllt sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, ein solches Urteil zu erlassen (vgl. RGZ 97, 30 (32); BGH, WM 1965, 827 (828); OLG Hamm, MDR 1975, 1029; MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 7). Vielmehr hat es nach seinem nur in engen Grenzen nachprüfbaren Ermessen darüber zu befinden, ob vor Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ein die Klage zusprechendes Urteil nach § 302 Abs. 1 ZPO bei Beachtung des Zwecks der Vorschrift den Interessen beider Parteien gerecht wird und auch dem Ziel dient, den Rechtsstreit der Parteien zügig zu einem (endgültig) abschließenden Urteil zu bringen. Weder müssen die Parteien den Erlass eines Vorbehaltsurteils ausdrücklich beantragen noch können sie durch eine Vereinbarung ein solches Urteil ausschließen (vgl. BGH, WM 1965, 827 (828); MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 7; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 19). Die Frage der Zweckmäßigkeit eines Vorbehaltsurteils kann nur von dem das Urteil erlassenden Gericht entschieden werden und kann nicht durch das Rechtsmittelgericht überprüft werden (vgl. BGH; WM 1965 827 (828); MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 11; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 29). In der nächsten Instanz kann daher nur auf Rüge überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens, die sich aus der gebotenen Auslegung der gesetzlichen Regelung ergeben, eingehalten wurden, d. h. ob das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts überhaupt eröffnet war, und ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134 - 139, juris Rdn. 6 ff; MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 7 u. 11; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 29). Geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Vorbehaltsurteil zu Recht erlassen worden ist, so darf es nicht über die Gegenforderung entscheiden (vgl. BGH; LM § 302 ZPO, Nr. 4; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 31). Stellt das Berufungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht erfüllt sind, dann kann es die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Andernfalls hat es selbst zu entscheiden, denn die Trennung des Streitstoffs in einen Teil, der beim erstinstanzlichen Gericht bleibt und den Gegenstand des Nachverfahrens bildet, und den anderen Teil, der vom Vorverfahren erfasst und durch das Rechtsmittel in die Berufungsinstanz gebracht wird, tritt nur ein, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils erfüllt sind. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, dann gelangt mit der Berufung gegen das Vorbehaltsurteil der gesamte Streitstoff, auch soweit die Entscheidung vorbehalten worden war, in die Berufungsinstanz und das Berufungsgericht ist somit nicht gehindert, auch über die zur Aufrechnung gestellte und in dem Vorbehaltsurteil noch nicht behandelte Gegenforderung sachlich zu entscheiden (vgl. BGHZ 25, 360 (369); OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 254; MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 11; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 31). b) Im vorliegenden Fall liegt keine Ermessensunterschreitung vor, d. h. das Landgericht hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt. aa) Das Landgericht hat insoweit auf Seite 14 des angefochtenen Vorbehaltsurteils nicht nur dargelegt, dass die Aufrechnungsforderung noch nicht entscheidungsreif ist, sondern auch ausdrücklich ausgeführt, dass eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil ergehen „konnte“. Schon hieraus ergibt sich, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst war, dass insoweit Ermessen bestand. Darüber hinaus hat das Landgericht eine Abwägung der Nachteile vorgenommen, die durch das Vorbehaltsurteil der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits drohen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Entscheidung über die Klageforderung für die Klägerin von existentieller Bedeutung sei, zumal diese nicht mehr operativ tätig sei und nicht über Vermögenswerte verfüge, während die Beklagte durch die von der Klägerin bei Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu erbringende Sicherheitsleistung ausreichend geschützt sei. Es kann daher nicht von einer Ermessensunterschreitung ausgegangen werden. bb) Dass das Landgericht nicht problematisiert hat, ob die Aufrechnungserklärung der Beklagten missbräuchlich ist und der Prozessverschleppung dient, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und führt nicht zu einer Ermessensunterschreitung. Auch ist es nicht erheblich, dass das Landgericht nicht im Einzelnen aufgezeigt hat, welche Nachteile der Klägerin im Einzelnen ohne die Entscheidung durch Vorbehaltsurteil drohen und welche Erfolgsaussichten die Aufrechnung mit dem Gegenanspruch hat sowie welche mutmaßliche Dauer das Nachverfahren hat. Jedenfalls hat das Landgericht sein Ermessen ausgeübt. Ob die Begründung insoweit ausreichend ist, betrifft nicht die Frage der Ermessensunterschreitung, sondern lediglich die Frage, ob das Landgericht sein Ermessen im Ergebnis zutreffend ausgeübt hat. Dies ist indes nach dem oben Gesagten nur eingeschränkt nachprüfbar. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Senats, dass auf Grund der Komplexität der Angelegenheit die Entscheidungsreife bezüglich der Aufrechnungsforderung nur durch einen Rechtsstreit von erheblicher Länge herbeigeführt werden kann, im Verlauf dessen insbesondere ein Gutachten eingeholt werden muss. Schon von daher ist es nach Auffassung des Senats nicht fehlerhaft, dass sich das Landgericht dafür entschieden hat, zunächst über die Klageforderung im Rahmen eines Vorbehaltsurteils zu entscheiden und die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung dem Nachverfahren zu überlassen. c) Des Weiteren ist auch kein zu berücksichtigender Ermessensfehlgebrauch gegeben. aa) Die vom Landgericht angestellten Gründe für die Ausübung seines Ermessens sind zwar nicht zwingend, sondern es wäre gegebenenfalls auch denkbar, dass der Senat zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, wenn er seine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen würde. Jedoch ist dem Senat dies nach dem oben Gesagten verwehrt und das Landgericht hat weder die Grenzen seines Ermessens verkannt noch die gesetzlichen Regelungen falsch ausgelegt. bb) Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung darauf abgestellt hat, dass die Beklagte dadurch geschützt ist, dass die Klägerin gemäß § 709 ZPO aus dem Vorbehaltsurteil nur vollstrecken kann, wenn sie zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Klägerin nicht mehr operativ tätig ist und über keine Vermögenswerte verfügt. Kann sie nämlich die erforderliche Sicherheit nicht erbringen, kann sie erst gar nicht vollstrecken und der Beklagten entsteht daher auch kein Schaden. In diesem Fall spricht jedenfalls die fehlende Sicherheit der Beklagten nicht gegen eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil. cc) Im Übrigen steht der Beklagten in dem Fall, dass sich im Nachverfahren ergibt, dass der durch das Vorbehaltsurteil zugesprochene Anspruch nicht oder nicht voller Höhe besteht, und die Verurteilung der Beklagten daher ganz oder teilweise aufgehoben wird, gemäß § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser ist darauf gerichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Beklagten durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Im Vergleich mit der Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO handelt es sich insoweit um einen verschuldensunabhängigen bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruch (vgl. MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 16). Er umfasst den vollen Ersatz des Schadens, der dem Schuldner adäquat kausal durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (Erfüllung, Sicherheitsleistung einschließlich der zur Beschaffung einer Sicherheit erforderlichen Aufwendungen, Kosten zur Aufbringung der Urteilssumme, Hinterlegung) entstanden ist (vgl. MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 16; Stein/Jonas-Leipold, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 42). Auch hierdurch wird die Beklagte hinreichend geschützt. Die vor der Vollstreckung von der Klägerin zu erbringende Sicherheit dient auch dazu, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu sichern. Die Beklagte kann hiergegen nicht argumentieren, dass die Sicherheitsleistung nur für die vorläufige Vollstreckung gilt, nicht aber für die Vollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft. Steht nämlich die Klageforderung auf Grund der - wegen der Berufungseinlegung durch die Beklagte ohnehin nicht gegebenen - Rechtskraft des Vorbehaltsurteils fest, so ändert dies nichts daran, dass die Beklagte jedenfalls den bereits erwähnten Anspruch aus § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO hat. dd) Soweit das Landgericht auf die existentielle Bedeutung der Klageforderung für die Klägerin abgestellt hat, ist dies zwar nicht zwingend, begründet aber keinen Ermessensfehler. Die Überlegung des Landgerichts ist nämlich im Zusammenhang mit der nach den vorstehenden Ausführungen unschwer zu bejahenden eindeutigen Erfolgsaussichten der Klage zu sehen. Die Klägerin ist, auch wenn sie nicht mehr operativ tätig ist, auf die Provisionseinnahmen wirtschaftlich angewiesen. Dass eine entsprechende Forderung besteht, kann - anders als bezüglich der Aufrechnungsforderung der Beklagten - ohne weiteres entschieden werden. Die Beklagte kann insoweit auch nicht damit argumentieren, dass es bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils 2 ½ Jahre gedauert hat. Dadurch entfällt nicht die existentielle Bedeutung der Klageforderung für die Klägerin. Vielmehr beruht dieser Zeitablauf auf der Schwierigkeit, die sich aus der Natur der Sache ergibt. Entscheidend ist, dass das Landgericht eine weitere Verzögerung auf Grund einer noch schwierigeren Entscheidung über die Aufrechnungsforderung verhindern wollte. Diese Überlegung des Landgerichts führt zwar nicht zwingend dazu, dass durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden war. Jedoch begründet die umgekehrte Auffassung bezüglich der zeitlichen Abläufe auch keinen Ermessensfehler des Landgerichts. Denn unabhängig davon, wie der Senat letztlich die Frage im Rahmen einer eigenen Ermessensausübung beantworten würde, hat das Landgericht weder die Grenzen seines Ermessens verkannt noch dieses fehlerhaft, insbesondere auf Grund sachfremder Überlegungen ausgeübt. Vielmehr hat das Landgericht vertretbare Argumente für eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil herangezogen. Zu welchem Ergebnis diese in der Gesamtschau letztlich führen, hängt von deren Gewichtung sowie der Gewichtung der Gegenargumente ab. Ob diese Gewichtung indes letztlich zutreffend vorgenommen wurde, hat der Senat nicht zu überprüfen, da dies allein die Frage betrifft, ob die Entscheidung des Landgerichts zweckmäßig ist. Dies ist indes der Überprüfung durch den Senat entzogen. IV. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Vorbehaltsurteil eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen hat (vgl. BGH, MDR 1988, 327 (328); MünchKomm(ZPO)-Musielak, aaO., § 302 ZPO, Rdn. 8). C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 802.818,88 €, mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).