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Urteil

4 U 143/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2018:0301.4U143.13.00
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Leitsätze
1. Zur Kausalität eines Verkehrsunfalls für die Bildung eines Desmoid-Tumors (Desmoid-Fibromatose)(Rn.106) (Rn.180) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgelds bei dauerhafter Beeinträchtigung durch einen unfallbedingt hervorgerufenen Desmoid-Tumor im Bereich des linken Beckens und Oberschenkels (hier: 70.000 Euro unter Berücksichtigung der weiteren erlittenen Verletzungen).(Rn.227)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (16 O 200/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.695,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.051,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für die materiellen und immateriellen Ansprüche wegen des Verkehrsunfalls vom 23.4.2009, auch zukünftige, zu 100 % zu leisten, auch soweit diese darauf beruhen, dass sich beim Kläger im Bereich des linken Beckens und des linken Beines ein multifokales Desmoid (Fibromatose) gebildet hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergehen oder übergegangen sind. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 28.08.2014 wird der Berufungs-Streitwert für die Zeit bis zum 14.06.2016 auf 71.304,41 € und für die Zeit ab dem 15.06.2016 auf 81.304,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Kausalität eines Verkehrsunfalls für die Bildung eines Desmoid-Tumors (Desmoid-Fibromatose)(Rn.106) (Rn.180) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgelds bei dauerhafter Beeinträchtigung durch einen unfallbedingt hervorgerufenen Desmoid-Tumor im Bereich des linken Beckens und Oberschenkels (hier: 70.000 Euro unter Berücksichtigung der weiteren erlittenen Verletzungen).(Rn.227) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (16 O 200/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.695,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.051,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für die materiellen und immateriellen Ansprüche wegen des Verkehrsunfalls vom 23.4.2009, auch zukünftige, zu 100 % zu leisten, auch soweit diese darauf beruhen, dass sich beim Kläger im Bereich des linken Beckens und des linken Beines ein multifokales Desmoid (Fibromatose) gebildet hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergehen oder übergegangen sind. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 28.08.2014 wird der Berufungs-Streitwert für die Zeit bis zum 14.06.2016 auf 71.304,41 € und für die Zeit ab dem 15.06.2016 auf 81.304,41 € festgesetzt. A. Der Kläger macht restliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. I. Am 23.04.2009 verursachte die Versicherungsnehmerin der Beklagten einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Folgen aus diesem Schadensereignis ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Verkehrsunfall erlitt der Kläger insgesamt 5 Wirbelkörperfrakturen (BWK 10, BWK 11, LWK 1, LWK 2, LWK 3). Im Bereich der Brustwirbelsäule musste eine Versteifungsoperation durchgeführt werden und im Bereich der Lendenwirbel erfolgte die Einlage eines Cage sowie eine Versteifung durch Platten bei LWK 1 – 4. Ab Ende 2009 traten bei dem Kläger Beschwerden im Bereich des linken Beins, im linken Leistenbereich und im linken Flankenbereich auf. Im Jahr 2012 wurde im linken Becken des Klägers ein Desmoidtumor diagnostiziert, der inzwischen operativ entfernt wurde. Die Beklagte zahlte zur Abgeltung aller immateriellen Schäden des Klägers an diesen 35.000,-- €. II. Der Kläger hat mit seiner Klage ein weiteres Schmerzensgeld geltend gemacht, mindestens aber 65.000,-- €, sowie Schadensersatz in Höhe von 7.000,-- € und Ersatzansprüche wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger hat behauptet, er leide unfallbedingt an ständigen Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Oberschenkel. Seit Oktober/November 2011 sei noch ein Taubheitsgefühl im gesamten linken Bein hinzugekommen, ferner Lähmungserscheinungen und ein Taubheitsgefühl in der großen Zehe des linken Fußes sowie der Sohle des linken Fußes. Außerdem liege inzwischen eine sog. Hebeschwäche des linken Fußes vor, was bei dem Kläger inzwischen einen etwas hinkenden Gang verursacht habe. Hierbei handele es sich um unfallbedingte Verletzungen. Die Frakturen seien in leichter Fehlstellung verheilt und es bestünden eine deutliche Minderbeweglichkeit der Wirbelsäule mit Fehlstatik, eine Belastungsverminderung sowie ein chronifiziertes glaubhaftes Schmerzsyndrom. Auf Grund der Unfallverletzungen müsse er, der Kläger, sich einer Dauermedikation unterziehen, die für Sehstörungen und Potenzschwäche ursächlich sei. Es bestehe im Übrigen der Verdacht, dass der Desmoidtumor durch die schwerwiegenden Unfallverletzungen hervorgerufen worden sei. Angesichts dieser gravierenden Folgen liege eine erhebliche unfallbedingte Dauerschädigung vor, die seine, des Klägers, gesamte gegenwärtige und zukünftige Lebensführung massiv beeinträchtige. Deshalb könne er von der Beklagten Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 65.000,-- € verlangen. Des Weiteren könne er Schadensersatz in Höhe von 7.000,-- € und 2.361,42 € beanspruchen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berechnungen und Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 9 - 12 d. A.) und dem Schriftsatz vom 25.01.2012 (Bl: 101 ff d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, mindestens noch 65.000,-- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.163,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch die vorprozessual erfolgte Zahlung eines Betrages von 35.000,-- € seien sämtliche unfallbedingten Beeinträchtigungen angemessen abgefunden worden. Der Kläger lasse unberücksichtigt, dass sich der Krankheitsverlauf positiv entwickelt habe und er inzwischen wieder arbeits- und berufsfähig sei. Der Kläger lasse weiter unberücksichtigt, dass das Beschwerdebild in erheblichem Umfang durch den im linken Becken befindlichen Desmoidtumor geprägt werde und es sich hierbei um eine unfallunabhängige Erkrankung handele. III. Mit dem am 31.07.2013 verkündeten Urteil (Bl. 239 d. A.) hat das Landgericht - nach persönlicher Anhörung des Klägers (Bl. 231 d. A.) sowie Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. D. B. vom 22.11.2012 (Bl. 152 d. A.) nebst mündlicher Erläuterung vom 02.07.2013 (Bl. 230 d. A.) und Prof. Dr. U. H. vom 25.07.2012 (Bl. 179 d. A.) - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.695,59 € sowie 350,06 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. IV. Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein weiteres Schmerzensgeld von 65.000,-- € zu, weshalb er über die zugesprochenen 10.000,-- € weitere 55.000,-- € beanspruchen könne. Außerdem habe er Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 7.000,-- €, weshalb er über die zugesprochenen 695,59 € hinaus weitere 6.304,41 € verlangen könne. Bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten könne er Freistellung von weiteren 1.813,36 € verlangen (Bl. 283 d. A.). Bezüglich des Schmerzensgeldes sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein Vergleich in Höhe von 25.000,-- € (bei Abgeltung zukünftiger Schmerzensgeldansprüche) erwogen worden und das Landgericht habe erklärt, es werde voraussichtlich in diesem Sinne entscheiden. Er, der Kläger habe daraufhin vergleichsweise Lösungen auf der Grundlage von 40.000,-- € und sodann 30.000,-- € vorgeschlagen. Zu einer Einigung sei es nicht gekommen. Die Entscheidung des Landgerichts, dass nur ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,-- € zu zahlen sei, sei somit überraschend (im Einzelnen Bl. 283 f d. A.). Angesichts der schwersten Verletzungen des Klägers und den daraus resultierenden Dauerfolgen sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,-- € (gezahlte 35.000,-- € + zugesprochene weitere 10.000,-- €) zu gering. Es sei zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger auf Grund der Frakturen von fünf Wirbelkörpern operative Eingriffe und stationäre Behandlungen erforderlich geworden seien. Im Einzelnen werde auf das mit der Klageschrift eingereichte Gutachten von Prof. Dr. K. L. für die private Unfallversicherung des Klägers vom 31.05.2010 (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen, in dem die Frakturen und die erforderlichen Operationen im Einzelnen geschildert würden und in dem festgehalten sei, dass sich die Brüche in leichter Fehlstellung verfestigt hätten und eine deutliche Minderbeweglichkeit der Wirbelsäule mit Fehlstatik eine Belastungsminderung sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bestünden (Bl. 284 d. A.). Auch ergäben sich die Verletzungen und erforderlichen Behandlungen aus einem für die Unfallkasse des Bundes am 03.09.2010 erstellten Rentengutachten der Universitätsklinik Homburg (Bl. 41 d. A.), auf das ebenfalls Bezug genommen werde (im Einzelnen Bl. 285 f d. A.). Das chronifizierte Schmerzsyndrom sei von Prof. P. bereits im September 2010 festgestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Desmoid-Tumor noch nicht gebildet gehabt habe. Der Tumor im linken Beckenbereich sei erst 2012 aufgetreten. Daher sei es nicht zutreffend, dass, wie es das Landgericht festgestellt habe, das Schmerzsyndrom nicht nur auf die unfallbedingten Schmerzen, sondern auch auf den Desmoid-Tumor zurückzuführen sei, und nicht genau eingegrenzt werden könne, in welchem Ausmaß die unfallbedingten und die unfallunabhängigen Verletzungen für die Schmerzen verantwortlich seien (Bl. 286 f d. A.). Der Kläger sei auf die ständige Einnahme von Medikamenten angewiesen, deren Nebenwirkungsspektrum von Potenzstörungen bis Sehstörungen reiche. Das Landgericht habe unzutreffend zwar die Sehstörungen als Folgen des Unfalls angesehen, nicht aber das grundsätzliche Nachlassen der Sehleistung. Auch Letzteres sei aber auf die Medikation zurückzuführen. Dies gelte auch für die Potenzstörung, die ebenfalls angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit der Medikamenteneinnahme als Nebenwirkung der Medikamente zu qualifizieren und somit unfallbedingt sei. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 287 d. A.). Durch den Unfall seien das eheliche Zusammenleben des Klägers und seiner Frau sowie wegen der Schmerzen die Lebensqualität des Klägers insgesamt gemindert. Der Kläger könne zwar dank der Rücksichtnahme der Arbeitskollegen beim Bauhof der Gemeinde F. (Übernahme des Tragens von Lasten über 10 kg und des Begehens von Leitern) dort noch arbeiten, jedoch leide er unter der ständigen Angst, in Zukunft diese Arbeiten dennoch wieder ausführen zu müssen und daher seinen Arbeitsplatz zu verlieren (Bl. 287 d. A.). Schon diese unfallbedingten Folgen rechtfertigten ein höheres Schmerzensgeld als insgesamt 45.000,-- €. Hinzu komme, dass nach den Feststellungen der Ärzte der Universitätsklinik Homburg auch der Desmoid-Tumor auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Dies habe der behandelnde Oberarzt Dr. K. mehrfach gegenüber dem Kläger geäußert, jedoch sei die Frage bislang noch nicht geklärt, weshalb auch insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (Bl. 288 d. A.). Der Tumor sei inzwischen so stark gewachsen, dass der Kläger beim Gehen stark hinke. Auch sei erkennbar, dass die linke Gesäßhälfte weitaus dicker sei als die rechte, geschätzt um das Doppelte. Daher habe der Kläger vor der Wahl gestanden, entweder eine Amputation des linken Beins oder eine aufwändige Operation durchführen zu lassen. Die Operation, bei der die linke Gesäßhälfte und das gesamte linke Bein geöffnet worden seien, sei inzwischen in der Berliner Charité erfolgt (Bl. 288 d. A.). Ein Entlassungsbericht der Charité (Bl. 302 d. A.) sowie Fotos (Bl. 304 ff d. A.) würden insoweit vorgelegt (Bl. 292 d. A.). Darüber hinaus sei an 28 Tagen eine Strahlentherapie durchgeführt worden, zu der der Kläger habe mit dem Taxi fahren müssen. Der linke Gesäßmuskel sei durch den Desmoid-Tumor teilweise in Eiweiß verwandelt worden und bei der Operation in Berlin sei der restliche linke Gesäßmuskel komplett entfernt worden, so dass die linke Gesäßhälfte nun eine Eindellung habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Tumor nochmals nachbilden werde, so dass im Januar 2014 ein MRT durchgeführt worden sei und auch in Zukunft regelmäßige Kontrollen erforderlich seien. Der Kläger werde ein Leben lang einen hinkenden Gang haben und es sei auf Grund der geringen Belastungsfähigkeit des linken Beins zu einer Überbelastung des gesunden rechten Beins gekommen und tagsüber schwelle das rechte Fußgelenk an, so dass der Kläger dieses abends kühlen müsse (Bl. 293 d. A.). Der Kläger sei noch immer arbeitsunfähig und ein Ende sei nicht absehbar (Bl. 293 d. A.). Die Unfallkasse des Bundes habe dem Kläger ein Gutachten von Prof. Dr. B. vom 10.09.2013 (Bl. 312 d. A.) zur Verfügung gestellt, in dem der Gutachter die Unfallursächlichkeit des Desmoid-Tumors bejahe (Bl. 293 d. A. und im Einzelnen Bl. 294 f d. A.), sowie den Tumor als Folge des Arbeitsunfalls anerkannt habe. Prof. Dr. B. sei Fachmann für spezielle Pathologie, zu der auch die Unfallursächlichkeit des Desmoid-Tumors gehöre, während die gerichtliche Sachverständige Dr. Be. Fachärztin für Rechtsmedizin und Prof. Dr. U. H. Facharzt für Orthopädie seien. Zu deren Gebieten gehöre der Desmoid-Tumor aber nicht (Bl. 295 u. 350 d. A.). Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, das Gutachten Prof. Dr. B. vom 10.09.2013 in erster Instanz vorzulegen, da die letzte mündliche Verhandlung am 02.07.2013 stattgefunden habe, als das Gutachten noch gar nicht existiert habe. Das entsprechende Vorbringen des Klägers sei somit nicht als verspätet zurückzuweisen (Bl. 343 d. A.). Er, der Kläger, habe auch keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens gehabt und sei noch nicht einmal Auftraggeber gewesen. Das entsprechende Vorbringen sei daher nicht verspätet, sondern in der Berufungsinstanz beachtlich. Durch das Gutachten des Spezialisten Prof. Dr. B. werde in der Sache bewiesen, dass der Desmoid-Tumor auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Auf Grund der Operation in Berlin, der Strahlentherapie und der zukünftigen Einschränkungen stehe dem Kläger daher ein Schmerzensgeld von mindestens weiteren 55.000,-- € zu. Dies entspreche auch vergleichbaren, in den Schmerzensgeldtabellen aufgeführten Fällen (Bl. 344 d. A.). Es habe darüber hinaus eine weitere Reha-Maßnahme vom 25.03.2014 bis zum 30.04.2014 in der S. Klinik Bad Staffelstein stattgefunden, im Verlauf deren sich ergeben habe, dass bei dem Kläger ein Schmerzstadium nach Germershagen II gegeben sei. Es bestünden erhebliche Fähigkeits- und Fertigkeitsstörungen mit Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Hände bei häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, bezüglich der Gang- und Standsicherheit und der Kläger sei aus der Reha als arbeitsunfähig entlassen worden (Bl. 354 f d. A. sowie die Unterlagen der Klinik Bl. 358 ff d. A.). Der Kläger habe einen weiteren materiellen Schaden in Höhe von 6.304,41 € erlitten. Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger noch zu handwerklichen Leistungen und Gartenarbeiten in der Lage sei. Die gerichtliche Sachverständige habe indes bestätigt, dass er ein Leben lang das Heben von Lasten über 10 kg vermeiden solle. Allerdings seien an häusliche Arbeiten geringere Anforderungen zu stellen, weil dabei die Zeit frei eingeteilt werden könne. Eine freie Zeiteinteilung ändere aber nichts daran, dass beim Entfernen der Palisaden und Neusetzen dieser Lasten über 10 kg gehoben werden müssten. Die Palisaden säßen darüber hinaus dort, wo das Grundstück Hanglage habe. Diese Arbeiten könne der Kläger daher nicht mehr ausführen (Bl. 289 d. A.). Das gerichtliche Gutachten setze sich mit den konkreten Arbeiten (Gartenarbeiten und Außenanstrich) nicht auseinander und verweise lediglich allgemein darauf, dass der Kläger häusliche Arbeiten noch ausführen könne, jedoch das Heben von Lasten über 10 kg vermeiden solle. Da dies bei dem Entfernen und Neusetzen von Palisaden nicht möglich sei, stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu (Bl. 289 d. A.). Die gerichtliche Sachverständige habe sich auch nicht mit den beim Außenanstrich auszuführenden Arbeiten konkret auseinandergesetzt, weshalb ein neues Sachverständigengutachten einzuholen sei. Handelsübliche Farbeimer wögen mehr als 10 kg und zur Durchführung der Arbeiten müssten Leitern und Gerüste begangen werden, was dem Kläger auf Grund der Verletzungen und Schmerzen nicht möglich sei (Bl. 289 d. A.). Die Höhe des Schadensersatzanspruchs sei entsprechend den Ausführungen auf Seite 10 - 12 der Klageschrift (Bl. 10 - 12 d. A.) nebst Beweisangeboten zu berechnen (Bl. 289 d. A.). Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien in einer Höhe von weiteren 1.813,36 € zu ersetzen. Dabei sei ein Gebührensatz von 2,5 angemessen. Auf Grund der mit der Klageschrift dargelegten außergerichtlich geltend gemachten und regulierten Positionen (Bl. 13 u. 14 d. A.) hätten mehrere längere Telefonate zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten und Rechtsanwalt B. notwendig stattgefunden, was durch die mit der Klageschrift vorgelegten Aktenvermerke belegt werde (Bl. 290 d. A.). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger über die im angefochtenen Urteil zugesprochenen 10.000,-- € hinaus ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens noch 55.000,-- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen, 2. an den Kläger über die im angefochtenen Urteil zugesprochenen 695,59 € hinaus weitere 6.307,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen, 3. an den Kläger über die im angefochtenen Urteil zugesprochenen 350,06 € hinaus weitere außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.813,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen. Der Kläger hat darüber hinaus zuletzt die Klage mit Schriftsatz vom 17.05.2016 (Bl. 687 d. A.) erweitert und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für die materiellen und immateriellen Ansprüche, auch zukünftige, zu 100 % zu leisten, auch soweit diese darauf beruhen, dass sich beim Kläger im Bereich des linken Beckens und des linken Beines ein multifokales Desmoid (Fibromatose) gebildet hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen - auch bezüglich des mit Schriftsatz vom 17.05.2016 neu gestellten Antrags. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte im Urteilstenor zu 1) verurteilt wurde, an den Kläger 10.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2011 hieraus zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stünden die mit der Berufung geltend gemachten weitergehenden Ansprüche nicht zu (Bl. 335 d. A.). Die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch stelle keine Überraschungsentscheidung dar, da das Landgericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen keine verbindliche Äußerung dahingehend gemacht habe, wahrscheinlich einen Betrag von 25.000,-- € ausurteilen zu wollen. Die Vergleichsverhandlungen beträfen ausschließlich eine Lösung durch gegenseitiges Nachgeben und der Vorschlag des Landgerichts sei ins Blaue hinein erfolgt. Auch hätten die Vergleichsverhandlungen vor Abschluss der Beweisaufnahme, insbesondere vor der erläuternden Vernehmung der gerichtlichen Sachverständigen, stattgefunden. Das Gericht müsse auch nach Vergleichsverhandlungen eine rechtliche Entscheidung fällen, die von den im Rahmen der Vergleichsverhandlungen angestellten Überlegungen völlig unabhängig sei (Bl. 335 d. A.). Das Landgericht habe den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zutreffend ermittelt (Bl. 335 f d. A.). Dabei habe das Landgericht einen großen Teil der vom Kläger beklagten Gesundheitsschäden als nicht unfallbedingt angesehen und bei der Schmerzensgeldbemessung ausgeklammert. Dies betreffe die im Oktober und November 2011 eingetretenen Beschwerden, namentlich das Taubheitsgefühl im gesamten linken Bein, die Lähmungserscheinungen sowie ein Taubheitsgefühl in der großen Zehe des linken Fußes und der Sohle des linken Fußes. Auch seien die Hebeschwäche des linken Fußes und der hierdurch verursachte etwas hinkende Gang auszuklammern (Bl. 336 d. A.). Auch der Sachverständige Prof. Dr. B. führe in seinem Gutachten vom 10.09.2013 auf Seite 12 hierzu aus, dass der sog. „Bügeleisengang“ links und der nur angedeutet mögliche Zehen- und Hakengang links sowie die Unsicherheit im linken Bein eindeutig allein auf den zum 26.01.2012 nachgewiesenen Tumor zurückzuführen seien. Insoweit scheide daher die Annahme einer unmittelbaren Unfallfolge aus (Bl. 336 d. A.). Es komme allenfalls eine mittelbare Unfallursächlichkeit in Betracht, sofern die Entstehung des Tumors selbst medizinisch nachgewiesen auf den Unfall oder unmittelbare Unfallfolgen zurückzuführen sei. Dies sei jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger sich im Rahmen der Berufungsbegründung auf vermeintlich neue Erkenntnisse auf der Grundlage des Gutachtens Prof. Dr. B. berufe, werde gemäß §§ 530, 531 ZPO Verspätung dieses Vortrags gerügt (Bl. 336 d. A.). Das Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. sei auch nicht geeignet, das Beweisergebnis der ersten Instanz in Frage zu stellen (Bl. 336 u. 348 d. A.). Das Landgericht habe auf Antrag des Klägers ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Sachverständige ergänzend mündlich angehört (Bl. 336 d. A.). Die Unfallursächlichkeit sei abzulehnen gewesen, da die Sachverständige dies instruktiv, widerspruchsfrei und in medizinischer Hinsicht vollständig nachvollziehbar festgestellt habe und der Kläger das Gegenteil nicht habe beweisen können. Dieses Beweisergebnis sei auch für die zweite Instanz bindend und die Erkenntnisse des Gutachters Prof. Dr. B. seien nicht neu. Die Sachverständige Dr. Be. habe ausgeführt, dass es medizinische Fachmeinungen dahingehend gebe, dass die Entstehung von Tumoren wie bei dem Kläger auf unfallbedingte Traumata zurückführbar sein könnten. Es sei wahrscheinlich, dass es sich bei den Ausführungen des Prof. Dr. B. in seinem Privatgutachten vom 10.09.2013 um eine solche Mindermeinung handle, die jedoch nicht medizinisch gesichert sei, was die Sachverständige Dr. Be. unwidersprochen so ausgeführt habe. Dem Landgericht könne daher kein Fehler bei der Beweisaufnahme oder der Beweiswürdigung vorgehalten werden (Bl. 337 d. A.). Darüber hinaus sei das Gutachten Prof. Dr. B. von der Unfallkasse bereits am 12.04.2012 in Auftrag gegeben worden und es seien keine Hindernisse ersichtlich oder vorgetragen, weswegen es dem Sachverständigen nicht hätte möglich sein können, dieses Gutachten zeitnah im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens fertigzustellen (Bl. 337 f d. A.). Der Kläger hätte notfalls auf eine rechtzeitige Fertigstellung hinwirken können. Seit der Beauftragung des Gutachters bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung seien fast 1 ½ Jahre verstrichen, so dass der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, Angriffs- oder Verteidigungsmittel innerhalb der Fristen des § 296 ZPO vorzubringen (Bl. 338 u. 349 d. A.). Allerdings sei das Landgericht auf Grund der nach Ausklammerung des Desmoid-Tumors verbleibenden unfallbedingten Gesundheitsbeschädigungen fehlerhaft zur Annahme gelangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- € zu zahlen. Die verbleibenden unfallbedingten Gesundheitsschädigungen seien mit der vorgerichtlichen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000,-- € vollumfänglich abgegolten (Bl. 338 d. A.). Auf Grund des allein maßgeblichen erstinstanzlichen Vortrags sei die diesbezügliche Rechtsprechung des OLG Zweibrücken auch für den vorliegenden Fall relevant und hinsichtlich der erlittenen Verletzungen, der Einschränkungen in der täglichen Lebensführung und der verminderten Belastbarkeit des Klägers vergleichbar (im Einzelnen hierzu Bl. 338 f d. A.). Daher sei das angefochtene Urteil auf die Anschlussberufung entsprechend abzuändern (Bl. 339 d. A.). Bezüglich des materiellen Schadensersatzes seien keine Rechtsfehler des Landgerichts zu erkennen. Das Landgericht sei auch insoweit allen Beweisangeboten des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen. Auch hinsichtlich des materiellen Schadens sei aber das Sachverständigengutachten hinter den Vorstellungen des Klägers zurückgeblieben. Die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellung der Sachverständigen, wonach er zu handwerklichen Leistungen trotz seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen in der Lage sei, weil er bei diesen Arbeiten in der Zeiteinteilung nicht gebunden sei und die Arbeiten ohne besonderen Erledigungsdruck ausführen könne, seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das Landgericht habe daher der Feststellung der Sachverständigen folgen können, wonach insbesondere eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers zur Durchführung von Anstricharbeiten im Außenbereich zu bejahen sei. Gleiches gelte für die im Außenbereich des Hausanwesens zu erledigenden Gartenarbeiten (Bl. 339 d. A.). Hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche sei das Landgericht - unter Heranziehung entsprechender Literaturstellen - zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Nichtvermögensschaden der Geschädigte in der Verwendung des zu leistenden Ersatzes gerade nicht frei sei, weshalb eine fiktive Abrechnung ausscheide (Bl. 339 f d. A.). Aus der Berufungsbegründung ergebe sich nichts Gegenteiliges (Bl. 340 d. A.). V. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. vom 15.03.2016 (Bl. 626 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 29.06.2017 (Bl. 763 d. A.) und mündlicher Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 (Bl. 801 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. Be. vom 22.11.2012 (Bl. 152 d. A.), Prof. Dr. U. H. vom 25.07.2012 (Bl. 179 d. A.) sowie Prof. Dr. med. P. H. vom 15.03.2016 (Bl. 626 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 29.06.2017 (Bl. 763 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 02.07.2013 (Bl. 229 d. A.) und des Senats vom 28.08.2014 (Bl. 423 d. A.) und vom 11.01.2018 (Bl. 800 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 31.07.2013 (Bl. 239 d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Die Anschlussberufung ist dagegen insgesamt unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG. 1. Zwischen den Parteien ist die volle Haftung der Beklagten hinsichtlich des Unfallereignisses vom 23.4.2009 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG für alle materiellen und immateriellen unfallbedingten Schäden unstreitig. 2. Darüber hinaus hat der Kläger durch den Unfall eine Körperverletzung erlitten. a) Soweit es darum geht, dass der Geschädigte eines Unfalls überhaupt eine Körperverletzung erlitten hat, ist der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang betroffen. Dieser muss entweder unstreitig gegeben sein oder der beweisbelastete Anspruchsteller muss gemäß § 286 ZPO den Vollbeweis führen, d. h. es muss mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, feststehen, dass er durch den Unfall (auch) körperlich verletzt wurde (vgl. BGH, VersR 1987, 310; VersR 1993, 55; VersR 2003, 474 (475); OLG Frankfurt, VersR 1994, 610; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 252 BGB, Rdnr. 4; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 37. Kap. Rdn. 35; Lemcke, NZV 1996, 337 (338)). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245 (256); BGH, VersR 1977, 721; VersR 1989, 758 (759); VersR 2003, 474 (475)). b) Im streitgegenständlichen Fall ist es unstreitig, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall insgesamt 5 Wirbelkörperfrakturen (BWK 10, BWK 11, LWK 1, LWK 2, LWK 3), also eine Körperverletzung, erlitten hat. II. Infolgedessen steht es zwischen Parteien grundsätzlich auch außer Streit, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld verlangen kann. Allerdings sind nicht nur die vom Landgericht berücksichtigten Wirbelsäulen- und Rippenverletzungen zu berücksichtigen, sondern auch der beim Kläger bestehende Desmoidtumor. Der Kläger hat nämlich bewiesen, dass auch der Desmoidtumor kausal auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist. 1. Hinsichtlich des Umfangs der erlittenen Verletzungen sowie hinsichtlich der Frage, ob sich aus Primärverletzungen körperliche und eventuell auch psychische Folgeschäden entwickelt haben (haftungsausfüllende Kausalität), kommt dem Verletzten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Der Beweis ist geführt, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf einer unfallbedingten Körperverletzung beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann (vgl. BGHZ 4, 192 (196); 60, 177 (184); BGH, VersR 1987, 310; VersR 1993, 55; VersR 2003, 474 (476); OLG Frankfurt, VersR 1994, 610 (611); OLG Hamm, VersR 1994, 1322 (1323); Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 59; Lemcke, NZV 1996, 337 (338 f)). 2. Soweit bei dem Verletzten anlage- oder verschleißbedingte Faktoren vorhanden und für den Schadenseintritt mitursächlich waren, schließt dies die haftungsausfüllende Kausalität nicht aus. Der Schädiger kann sich nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eintreten oder ein besonderes Ausmaß erlangen konnte, weil der Verletzte infolge körperlicher Anomalien oder Dispositionen besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1989, 2616 (2617); NJW 1993, 2234; VersR 1993, 55; DAR 1996, 351 (352); OLG München, VersR 1991, 1391; OLG Hamm, VersR 1996, 247; Geigel-Knerr, aaO., 1. Kap., Rdn. 27). Entsprechend ist die volle Haftung auch in den Fällen gegeben, in denen der Schaden auf dem Zusammenwirken von körperlichen Vorschäden und Unfallverletzungen beruht. Der Unfall ist auch in einem solchen Fall mitursächlich geworden, weil er die Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst hat (vgl. BGH, DAR 1996, 351 (352)). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zeitlich nach dem Unfall auftretenden Beschwerden einzig und allein auf den anlage- oder verschleißbedingten Vorschäden beruhen und das Unfallereignis diese in keiner Weise beeinflusst, insbesondere verstärkt hat. 3. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes sind die Art der Verletzungen, die Art und Dauer der ambulanten und stationären Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als Bemessungskriterien zu berücksichtigen. Dabei sind Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen und seelisch bedingte Folgeschäden sowie die Auswirkungen auf die Lebenssituation und die Berufstätigkeit des Verletzten relevante Faktoren. Ferner sind das Verschulden des Schädigers und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. Geigel-Pardey, aaO., 7. Kap., Rdn. 35 ff). Insgesamt ist eine wertende Gesamtschau der Bemessungsfaktoren im konkreten Fall anzustellen, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder nur einen gewissen Anhaltspunkt bieten, ohne zwingend zu einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe zu führen. Zu berücksichtigen ist, dass es absolut identische Fälle nicht gibt, sondern in jedem Einzelfall andere Faktoren gelten (vgl. Senat, Urt. v. 14.03.2006 – 4 U 326/03, juris Rdn. 77 m. w. N.). 4. Im streitgegenständlichen Fall sind bei der Schmerzensgeldbemessung zunächst die unstreitigen Unfallverletzungen sowie die auf diese nachweislich zurückgehenden Beschwerden des Klägers im Rückenbereich zu berücksichtigen. a) Durch den Unfall hat der Kläger unstreitig Frakturen der Wirbelsäule im Bereich von BWK 10, BWK 11, LWK 1, LWK 2 und LWK 3 erlitten (Gutachten Dr. Be. Bl. 165 d. A.). Diese waren und sind mit Schmerzen und Verspannungen sowie einer Verschmächtigung der Muskulatur neben der Wirbelsäule verbunden. Auf Grund der Frakturen der Wirbelsäule mussten an dem Kläger darüber hinaus insgesamt 4 operative Eingriffe vorgenommen werden (im Einzelnen Gutachten Dr. Be. Bl. 165 f d. A.). Die Sachverständige Dr. Be. hat - von beiden Parteien nicht angegriffen - festgestellt, dass die andauernden Beschwerden des Klägers im Rückenbereich unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen sind (Bl. 166 und 230 d. A.). b) Es liegt bei dem Kläger inzwischen ein diesen stark belastendes chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, das die Sachverständige Dr. Be. bei ihrer mündlichen Anhörung auf die Gesamtheit aller erlittenen Schmerzen zurückgeführt hat (Bl. 230 d. A.). Dabei wirkten die unfallbedingten Schmerzen und die auf den Desmoidtumor im Beckenbereich zurückzuführenden Schmerzen zusammen. Die Sachverständige hat allerdings bei ihrer mündlichen Anhörung ausgeführt, dass sie nicht genau eingrenzen könne, in welchem Ausmaß die unfallbedingten Verletzungen für das Schmerzsyndrom verantwortlich seien (Bl. 231 d. A.). Das Landgericht hat indes zutreffend ausgeführt, dass es für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ausreicht, wenn der Unfall jedenfalls für die Schmerzen mitursächlich ist. c) Der Kläger war darüber hinaus unmittelbar nach dem Unfall arbeitsunfähig. Inzwischen ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers allerdings nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Be. weitgehend wiederhergestellt. Bei ihrer mündlichen Anhörung hat die Sachverständige ausgeführt, dass ursprünglich auf Grund der schweren Unfallverletzungen eine völlige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Bl. 174 d. A.). Der Heilungsverlauf habe sich indessen positiv gestaltet und der Kläger sei, was aus den in Homburg und vom Zusatzgutachter Prof. Dr. U. H. getroffenen Feststellungen folge, im Stande, seinen ursprünglichen Beruf als Gemeindearbeiter weiter auszuführen. Die Spondylodese in der thorakalen Wirbelsäule führe zu keinerlei Funktionseinschränkungen, eine wesentliche Fehlstellung der Frakturen liege nicht vor (Bl. 168 d. A. und Zusatzgutachten Prof. Dr. U. H. Bl. 187 d. A.). Unfallbedingt verbleibe indessen eine Bewegungseinschränkung in der LWS und der Kläger müsse aus gesundheitlichen Gründen auf das manuelle Heben von Lasten über 10 kg verzichten (Bl. 165 d. A.). An die Arbeitsfähigkeit für häusliche handwerkliche Tätigkeiten seien geringere Anforderungen zu stellen, da hierbei eine weitgehend freie Einteilung der Zeit sowie der ausgeführten Tätigkeiten möglich sei und auch die Schwere der Arbeit je nach Tageskondition variiert werden könne. Ein Heben von schweren Lasten über 10 kg solle jedoch auch in diesem Zusammenhang vermieden werden. Aus diesem Grund sei die Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im häuslichen Bereich unter den vorgenannten Bedingungen und Einschränkungen als durchaus möglich anzusehen (Bl. 175 f d. A.). 5. Darüber hinaus bestehen beim Kläger aber auch weitere Beeinträchtigungen auf Grund des durch den Unfall hervorgerufenen Desmoidtumors im Bereich des linken Beckens und Beins. Der diesbezügliche Nachweis ergibt sich zwar noch nicht auf Grund der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, jedoch aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. vom 15.03.2016 (Bl. 626 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 29.06.2017 (Bl. 763 d. A.) und der mündlicher Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 (Bl. 801 d. A). Aus der Zusammenschau der erstinstanzlich eingeholten Gutachten und der vom Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. getroffenen Feststellungen ist die Unfallbedingtheit der durch den Desmoidtumor ausgelösten Beschwerden mit dem gemäß § 287 ZPO erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. a) Bei dem Kläger wurde unstreitig im Jahr 2012 ein Desmoidtumor im linken Becken diagnostiziert. Die Sachverständige Dr. Be. hat festgestellt, dass dieser verantwortlich sei für die Verspannung der Gesäßmuskulatur, Taubheitsgefühle im linken Bein, brennende Schmerzen im linken Oberschenkel, Lähmungserscheinungen und Taubheitsgefühle in der großen Zehe links und an der Sohle des linken Fußes sowie eine Hebeschwäche des linken Fußes mit hinkendem Gang (Bl. 168 f d. A.). Die Sachverständige hat indes weiter ausgeführt, dass weder der Unfallmechanismus noch die zur Versorgung des Klägers durchgeführten operativen Eingriffe unter Wahrscheinlichkeitsaspekten auslösender Faktor der Erkrankung des Klägers seien. Innerhalb der medizinischen Wissenschaft sei völlig ungeklärt, auf welche Ursachen Desmoidtumore überhaupt zurückgingen. Zwar werde teilweise auch die Auffassung vertreten, dass ein erhebliches Trauma auslösender Faktor eines Desmoidtumors sein könne. Aber auch unter Zugrundelegung dieses - wissenschaftlich nicht allgemein akzeptierten - Ansatzes sei eine unfallbedingte Genese nicht wahrscheinlich (Bl. 170 u. 232 f d. A.). Der Desmoidtumor befinde sich in den tiefer gelegenen Muskel- und Bindegewebsschichten des linken Beckens und damit außerhalb des räumlichen Bereiches der Unfallverletzungen und des Operationsfeldes (unter Einschluss der Spanentnahme im linken Beckenkamm - vgl. Gutachten S. 19 u. 20, Bl. 170 f d. A.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Sachverständige einen wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Desmoidtumor verneint (Bl. 176 u. 233 d. A.). b) Dagegen hat der Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem von der Unfallkasse des Bundes eingeholten Gutachten vom 10.09.2013 (Bl. 312 d. A.) ausgeführt, dass sich aus den klinischen und radiologischen Befunden ergebe, dass der am 26.01.2012 nachgewiesene Tumor (Fibromatose) zum Unfallzeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, in der Folgezeit entstanden und langsam gewachsen sei und zu klinischen Symptomen wie Hypästhesie der Großzehe und des Dig II sowie im Bereich der gesamten Fußsohle sowie im Bereich der medialen Fußkante linksseitig neben einer leichten Fuß- und vor allem Großzehenhebeschwäche links, zu einer Fußstreckerschwäche, zu einem Bügeleisengang links und zu einem nur angedeutet möglichen Zehen- und Hackengang links und einer Unsicherheit im linken Bein geführt habe (Bl. 323 d. A.). Ein wichtiger Hinweis darauf, dass es sich bei der Fibromatose um eine Läsion handele, die mit einer vorangegangenen Gewebeverletzung zu tun habe, sei aus den feingeweblichen Untersuchungen der Tumorrandzone abzuleiten. Insoweit sei altes Narbengewebe nachzuweisen gewesen. Das langsam wachsende Tumorgewebe könne für diese Art der Vernarbung nicht ursächlich sein. Es sei daher feingeweblich auszuschließen, dass die Gewebevernarbung in der Tumorumgebung durch den Tumor / die Fibromatose selber verursacht worden sei (Bl. 323 d. A.). Vielmehr belegten die Befunde, dass sich die Fibromatose in der unmittelbaren Nähe einer ehemaligen, jetzt vernarbten Gewebeläsion entwickelt habe. Aus den medizinischen Befunden der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass von einer posttraumatischen Fibromatose auszugehen sei. Dies bedeute, dass die Fibromatose eine wesentliche Unfallfolge des schweren Verkehrsunfalls vom 23.04.2009 sei (Bl. 324 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. B. folgert hieraus letztlich, dass sich die Fibromatose, also der Desmoidtumor, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Folge des Unfalls und/oder dessen notwendigen Behandlungsmaßnahmen, in deren unmittelbarer Umgebung die festgestellte Fibromatose erst nach dem Unfall entstanden sei, entwickelt habe (Bl. 325 d. A.). c) Der Kläger war gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht daran gehindert, die Feststellungen des Prof. Dr. B. noch in der Berufungsinstanz vorzubringen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies auf einer nachlässigen Prozessführung beruht. aa) Das erstinstanzliche Urteil wurde am 31.07.2013 verkündet. Das Gutachten Prof. Dr. B. datiert auf den 10.09.2013, also auf einen Zeitpunkt, als die erste Instanz schon abgeschlossen war. Die Beklagte kann auch dem Kläger nicht vorhalten, das Gutachten sei von der Unfallkasse bereits am 12.04.2012 in Auftrag gegeben worden und es seien keine Hindernisse vorgetragen, warum es dem Sachverständigen nicht hätte möglich sein sollen, das Gutachten zeitnah im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens fertig zu stellen. Der Kläger hätte notfalls auf eine rechtzeitige Fertigstellung hinwirken können. Unabhängig davon, ob überhaupt eine solche Beschleunigung der Gutachtenerstellung bis zum Ende der ersten Instanz, deren letzte mündliche Verhandlung bereits am 02.07.2013 stattgefunden hat, möglich gewesen wäre oder ob dem Kläger bereits zu Gute zu halten ist, dass dies nach den gerichtlichen Erfahrungen höchst zweifelhaft ist, war es jedenfalls nicht Sache des Klägers, diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen. Unbestritten und urkundlich belegt wurde nämlich das Gutachten nicht durch den Kläger veranlasst, sondern durch die Unfallkasse des Bundes. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger überhaupt Einflussmöglichkeiten auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hatte, so dass ihm auf Grund deren Unterlassens keine nachlässige Prozessführung anzulasten ist. Für das Gegenteil hat die Beklagte nichts vorgetragen und dies ergibt sich auch nicht aus den in der Akte dokumentierten Umständen. bb) Somit besteht ein Widerspruch zwischen den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. Be. und denjenigen des Sachverständigen Prof. Dr. B., den der Senat aus eigener Sachkunde nicht entscheiden konnte. Die Frage der Unfallbedingtheit des Desmoidtumors ist allerdings für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe von Bedeutung, da durch diesen das Beschwerdebild von den - als solchen unstreitigen – Rückenbeschwerden auf erhebliche Beschwerden im linken Bein und Fuß ausgedehnt wird. Hinzu kommt, dass nach dem insoweit nicht widersprochenen Vortrag des Klägers der Tumor eine umfangreiche und komplizierte weitere Operation am 11.07.2013 (Bl. 297 u. 302 RS d. A.) in der Charité in Berlin erforderlich gemacht hat, was zu weiteren erheblichen Beeinträchtigungen des Klägers geführt hat. Daher war diesbezüglich ein weiteres Sachverständigengutachten eines auf dem Gebiet der Entstehung entsprechender Tumore spezialisierten Sachverständigen erforderlich, der auf Grund eingehender Untersuchungen zu den aufgeworfenen Fragen umfassend Stellung zu nehmen hatte. Aus diesem Grund hat der Senat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung veranlasst. 6. Auf Grund der von Prof. Dr. med. P. H. getroffenen Feststellungen ist vom hinreichenden Nachweis der Kausalität des Unfalls für die Bildung des Desmoidtumors auszugehen. Diese Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind ungeachtet der gegenteiligen Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. T. nachvollziehbar und begründen die Überzeugung des Senats von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung des Desmoidtumors durch den streitgegenständlichen Unfall. a) Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat in seinem schriftlichen Ausgangsgutachten vom 15.03.2016 (Bl. 626 d. A.) folgende Feststellungen zu dem Desmoidtumor des Klägers und zur Verursachung durch den streitgegenständlichen Unfall getroffen: aa) Der Sachverständige hat seinen Untersuchungen zum einen den Unfallhergang und die medizinische Versorgung des Klägers auf Grund desselben zu Grunde gelegt (Bl. 626 – 627 d. A.). Er hat sodann zu dem Wesen eines Desmoidtumors Stellung genommen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen um Bindegewebeproliferationen ausgehend von Weichgewebeschichten, insbesondere den Faszien. Es handele sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle um fibromatöse Wucherungen, so dass neben dem Begriff Desmoid-Tumor auch der Begriff Desmoid-Fibromatose gebräuchlich sei. Es handele sich um sog. semimaligne Tumore, die nicht metastasierten, aber lokal zerstörend wüchsen, also von bösartigen Tumoren wie Krebs zu unterscheiden seien (Bl. 628 d. A.). Ursächlich für die Krankheitsentstehung sei oft ein Trauma, das zur Induktion einer Bindegewebsdegeneration führe (Bl. 628 d. A.). Zu Grunde liege darüber hinaus ein genetischer Defekt, der die die Bindegewebsdegeneration steuernden Stoffwechselwege betreffe und zu einer überschießenden Bindegewebsbildung führe. Es handele sich bei diesem genetischen Defekt nicht um einen präexistenten Gendefekt des Patienten (Krankheitsdisposition), eine sog. Keimbahnmutation, wie zum Beispiel bei familiärem Brustkrebs oder vererbbaren Erkrankungen. Es entstehe vielmehr eine sog. somatische Mutation in den Bindegewebsarealen, die dann zu einem Desmoid führe. Der Auslöser, der die Mutation zur Folge habe, sei noch unbekannt, jedoch sei der Erkrankungsmechanismus wissenschaftlich unumstritten (Bl. 629 d. A.). bb) Desmoide könnten durch ganz unterschiedliche Traumata entstehen. Es reichten teilweise kleine, häufig auch unbemerkte Muskelfaserrisse aus, um ein Desmoid auszulösen, etwa bei Frauen nach der Schwangerschaft, bei minimal-invasiven Eingriffen in die Bauchhöhle oder bei Rippenserienfrakturen (Bl. 631 d. A.). Dies bedeute, dass es nicht umstritten sei, dass nach einem Trauma ein Desmoid entstehen könne. Vielmehr stehe fest, dass sich Desmoide bevorzugt nach Traumata entwickeln könnten. Der im vorliegenden Fall gegebene Zeitraum zwischen dem Unfall und dem klinischen Apparentwerden einer Fibromatose von ca. 1 ½ Jahren (April 2009 – Januar 2011) sei ähnlich dem Zeitintervall, nach dem Frauen nach der Geburt eines Kindes Desmoide in der Bauchmuskulatur bemerkten. Die Tumorgröße nach 3 Jahren sei in diesen Fällen sehr ähnlich dem fotografisch dokumentierten Tumor des Klägers (Bl. 304 d. A.) nach nahezu identischem Zeitraum zwischen dem Unfall und der Aufnahme im März 2012 (Bl. 632 d. A.). Aus der von ihm, dem Sachverständigen, dokumentierten Literatur ergebe sich, dass sich in vielen Fällen ein Zusammenhang zwischen Desmoiden und Traumata, etwa Voroperationen, detailliert habe nachweisen lassen. Dabei hätten sich verschiedene Kriterien für eine posttraumatische Neubildung herausgebildet, die im Fall des Klägers allesamt erfüllt und auch im Gutachten Prof. Dr. B. ausdrücklich untersucht und nachgewiesen worden seien (im Einzelnen Bl. 632 – 633 d. A.). cc) Bei der Einschätzung der Beschwerden des Patienten sei es nicht erheblich, dass es nach komplikationslos verlaufender Operation und komplikationsloser ossärer Heilung zu einer Beschwerdebesserung gekommen sei. Diese sei der Entwicklung der aggressiven Fibromatose/Desmoid nach einer typischen Latenzzeit geschuldet gewesen. Bereits in den bildgebenden Befunden von Januar 2012 sei ein multifokales Desmoid bestehend mindestens aus zwei Tumorknoten von ca. 6 * 10 cm und 4 * 8 cm beschrieben. Die bis dorthin geklagten Beschwerden seien wegen der Fixierung auf das schwere Wirbelsäulentrauma nicht korrekt zugeordnet worden (Bl. 633 d. A.). Dies erkläre auch, dass die Vorgutachter Dr. Be. und Prof. Dr. U. H. zu ihren Schlussfolgerungen gekommen seien. Die Sachverständige Dr. Be. habe zwar die Erkrankungssituation hinsichtlich der Anatomie und der anatomie-bezogenen Funktionen detailliert und korrekt festgestellt, jedoch ohne Bezug zu klinischen Daten, um ausgehend von einer lokalisierten Knochenbruchheilung die Brücke zum Erkrankungsmechanismus eines Desmoids schlagen zu können. Der Hinweis, dass ein regelrechter Heilverlauf vorliege, betreffe lediglich den Bereich der knöchernen Stabilisation, jedoch widerspreche dies nicht der Entwicklung eines Desmoids als spätere Traumafolge. Der Sachverständigen Dr. Be. sei auch nicht der Unfallmechanismus (Sturz auf die linke Hüftseite und Einklemmung unter dem Motorrad auf der linken Seite liegend) bekannt gewesen (Bl. 634 d. A.). Beide Sachverständige, Dr. Be. und Prof. Dr. U. H., hätten mit der Erkrankung nie direkt zu tun gehabt. Dagegen seien die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. B. fachlich absolut schlüssig und mit im Detail gemachten Ausführungen auf der Basis histologischer Befunde im Mikroskop begründet (Bl. 634 d. A.). Das Gutachten Prof. Dr. B. stelle auch nicht eine Mindermeinung dar. Es sei detailliert, substantiiert und in seiner Gründlichkeit über die Stellungnahme von Frau Dr. Be. hinausgehend (Bl. 635 d. A.). Danach sei nicht die Stelle der knöchernen Rekonstruktion, sondern die Traumatisierung der das gesamte Operationsgebiet umgebenden Faszien entscheidend für die Entstehung eines Desmoids und dessen Ausmaß (Bl. 635 d. A.). dd) Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat sodann die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere ärztliche Atteste und Arztbriefe ausgewertet und diese dem Unfallmechanismus gegenüber gestellt (im Einzelnen Bl. 635 - 638 d. A.). ee) Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. am 15.03.2016 eine eigene Untersuchung des Klägers durchgeführt, die seine allgemeinen Feststellungen bestätigt hätten (Bl. 639 d. A.). Der Sachverständige hat den Kläger äußerlich untersucht und diesen von dem Unfall und seinen Beschwerden berichten lassen (Bl. 639 - 640 d. A.). Er hat dabei festgestellt, dass bei dem Kläger weniger als ein Jahr nach extensiver Rezidivoperation am linken Becken und Bein mit Wiederöffnung und Verlängerung des alten OP-Bereichs erneut ein multifokales Desmoid bestehe. Prognostisch sei nicht davon auszugehen, dass die Erkrankung der aggressiven Fibromatose von selbst zum Stillstand komme oder durch operative Maßnahmen zu beheben sein werde. Dabei bestehe bei dem Kläger eine komplett fehlende Sensibilität in der Fußsohle des linken Beins, so dass er spitze Steine oder Temperaturveränderungen nicht erkenne und jegliche Wundheilung am Fuß durch die fehlende neurovaskuläre Trophik stark verlängert sei (Bl. 641 d. A.). ff) Zusammenfassend hat der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. ausgeführt, dass eindeutig festgestellt werden könne, dass die bei dem Kläger aufgetretene aggressive Fibromatose/Desmoid Folge der Unfalltraumata vom 23.04.2009 sei. Die nachgewiesene genetische Veränderung in den Tumorzellen (Punktmutation) stelle keine beim Kläger vorbestehende Disposition zur Ausbildung dieser Erkrankung dar (Bl. 642 d. A.). Die durchgeführten operativen Maßnahmen hätten in keiner Weise durch die Art ihrer Durchführung oder ihr Ausmaß zur Entwicklung des Desmoids beigetragen oder die Entwicklung des Desmoids gefördert oder aggraviert. Die bisherigen Therapiemaßnahmen entsprächen den zwischen Ärzten und Patientenorganisationen konsentierten Behandlungsempfehlungen, jedoch könne eine kurative Behandlung des Desmoids im Sinne einer Heilung für die Zukunft nicht erwartet werden (Bl. 642 d. A.). Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Aggravierung der Symptomatik durch den Patienten (Bl. 642 d. A.). b) Demgegenüber hat der von der Beklagten eingeschaltete Privatgutachter Prof. Dr. T. in seinem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 20.06.2016 (Bl. 716 d. A.) abweichend von dem Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. P. H. festgestellt, dass der erforderliche Nachweis nicht geführt sei. aa) Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat verschiedene gutachterliche Feststellungen nach dem Verheilen der Wirbelsäulenverletzung ausgewertet (Bl. 717 f d. A.). So habe der Kläger nach operativer und physikalisch-therapeutischer Behandlung der Wirbelsäulenverletzung sowie Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung zum 24.06.2009 ab dem 03.05.2010 wieder Arbeitsfähigkeit erreicht. Gleichwohl seien bei dem Kläger ab dieser Zeit im Mai 2010 Beschwerden aufgetreten, die bis zum Herbst 2011 zu einem Taubheitsgefühl im gesamten linken Bein geführt hätten mit dann auch eingetretenen Lähmungserscheinungen. Daher sei in einem ersten Rentengutachten der Unfallkasse des Bundes im Zeitraum vom 03.05.2009 bis zum 16.08.2010 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % und vom 17.08.2010 bis zum 21.04.2011 von 30 % festgestellt worden. Insgesamt habe die Unfallkasse in ihrem Gutachten bis zur Beendigung des 3. Jahres nach dem Unfall die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 % eingeschätzt (Bl. 717 d. A.). Auch in der Folgezeit seien in den Jahren 2010 bis 2012 verschiedene Beeinträchtigungen des Klägers festgestellt worden, wobei insbesondere im Januar 2012 durch eine Biopsie ein Tumor habe sicher festgestellt werden können, der zwar nicht als bösartig, aber als lokal aggressiv eingeschätzt worden sei (Desmoid/aggressive Fibromatose), im Folgenden durch unterschiedliche Behandlungsansätze behandelt worden sei und letztendlich zu einer unbefriedigenden gesundheitlichen Situation mit schwerwiegenden und anhaltenden Gesundheitsstörungen geführt habe (Bl. 718 d. A.). bb) Ausgehend hiervon hat der Sachverständige Prof. Dr. T. im Einzelnen den Unfallverlauf, die dokumentierten unfallbedingten Verletzungen der Lendenwirbelkörper 1, 2 und 3 und die Frakturen der Brustwirbelkörper 10 und 11, den Verlauf der operativen Stabilisierung und Versteifung der Wirbelsäule durch die Operationen vom 24.04.2009, vom 29.04.2009 und vom 11.05.2009 nebst begleitender stationärer Krankenhausbehandlung bis zum 30.04.2010 und anschließender stationären Rehabilitationsbehandlungen zwischen dem 20.05.2009 und dem 24.06.2009 dargestellt (Bl. 719 - 720 d. A.) und hieraus gefolgert, dass der Kläger, obgleich er ab dem genannten Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei, weiterhin Einschränkungen gehabt habe, wie dies durch die Festsetzung der MdE auf 30 % dokumentiert werde (Bl. 721 d. A.). Während im Rahmen der fachneurologischen Untersuchungen im Februar 2010, im März 2010 und erneut im März 2010 keine spezifischen Befunde festgehalten seien, die auf die spätere gesundheitliche Problematik (Desmoidtumor/aggressive Fibromatose) hindeuteten, sei erstmals in einer Untersuchung vom 16.07.2010 in der Universitätsklinik Homburg der dokumentierte Nachweis einer Sensibilitätsminderung in der linken Flanke und im linken Oberschenkel mit zum Teil brennendem Schmerzcharakter angegeben worden. Im Januar 2012 sei dann im Rahmen der mittels bildgebender Verfahren erfolgten Abklärung zunehmender Beschwerden an der linken Körperseite und hier der abhängigen Gliedmaße, eine Computertomographie vorgenommen worden (Bl. 721 d. A.). Im Rahmen dieser Untersuchung sei eine tumoröse Raumforderung im linken Musculus obturatorius externus festgestellt worden, die mit einer Größe von 4,2 cm * 8,6 cm angegeben gewesen sei, sowie die Lokalisation dieser Raumforderung auch in der Loge des Musculus piriformis in einer Größe von 5,7 cm * 9,8 cm. Dieser Befund sei mit druckbedingten Veränderungen im Bereich des Kreuzbeinknochens verbunden gewesen (im Einzelnen Bl. 721 d. A.). In der Folge sei mittels Probenentnahme aus der tumorösen Raumforderung eine Qualitätsdiagnose möglich geworden, die als Ergebnis der feingeweblichen Untersuchung eine aggressive Fibromatose/Desmoidtumor ergeben habe (Bl. 722 d. A.). cc) Aus diesen Befunden hat der Privatsachverständige Prof. Dr. T. gefolgert, dass durch das streitgegenständliche Unfallereignis nicht nur sog. komplexe und mehretagère Verletzungen der Wirbelkörper der unteren Brustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule entstanden seien, sondern auch eine Traumatisierung der die Wirbelsäule umgebenden Muskulatur angenommen werden müsse, nämlich der umgebenden Bandstrukturen, der Hüllfaszien sowie der Fettgewebs- und Hautstrukturen. Diese seien durch den mit den Frakturen einhergehenden Transfer der auf den Körper einwirkenden Kräfte auf den umgebenden Weichgewebemantel entstanden (Bl. 722 d. A.). Die betroffenen Bereiche lägen indes oberhalb des Beckenkamms, der i. d. R. der Höhe des vierten Lendenwirbelkörpers entspreche (Bl. 723 d. A.). Weder der von der Tumormanifestation unmittelbar betroffene Musculus obturatorius externus noch der Musculus priformis hätten somit eine unmittelbare Lagebeziehung zu denjenigen Gewebestrukturen, die mit dem Organ Brust- oder Lendenwirbelsäule und den umgebenden Muskeln in direktem Zusammenhang stünden (Bl. 723 d. A.). dd) Es handele sich bei diesem nicht bösartigen Tumor um unkontrollierte Wucherungen aus Bindegewebe, die durch eine spontan auftretende Fehlregulation der Bindegewebsregeneration entstehe, die wiederum durch eine Veränderung der Erbsubstanz (Mutation) ausgelöst werde. Dabei werde der Abbaumechanismus eines bestimmten Botenstoffs in der menschlichen Zelle blockiert (im Einzelnen Bl. 724 d. A.). Hierdurch entstehe eine dauerhafte fehlgesteuerte Reproduktion bzw. Herstellung von Bindegewebszellen, die dem Tumorwachstum der aggressiven Fibromatose/Desmoidtumor entspreche. Es handele sich um eine Spontanmutation, die vollkommen unabhängig von allen anderen möglichen prädisponierenden Faktoren eintrete. Insbesondere spielten – anders als bei familiär vererbbaren Krebserkrankungen - Veränderungen der Keimbahnen (Keimbahnmutationen) keine Rolle (Bl. 724 d. A.). Solche seien auch in der wissenschaftlichen Literatur - von einem Ausnahmefall abgesehen - nicht bekannt (Bl. 725 d. A.). Nach einem Unfallereignis oder Gewebeschaden entstehe so ein deutlich erhöhter Gewebeumsatz im Vergleich mit natürlicher Geweberegeneration und Gewebeumbau. Nach Weichgewebsverletzungen sei dieser mit einer signifikant höheren Rate von Zellteilungen verbunden (Bl. 725 d. A.). ee) Dies sei nicht nur theoretisch festzustellen, sondern auch ebenso offensichtlich wie - statistisch betrachtet - wahrscheinlich (Bl. 725 d. A.). Dabei spreche die Tatsache, dass trotz millionenfacher Verletzungen und Operationen nur eine äußerst geringe Inzidenz der aggressiven Fibromatose/Desmoidtumore zu verzeichnen sei, gegen die Annahme einer verletzungsbedingten Entstehung. In der wissenschaftlichen Literatur befänden sich ca. 2000 Publikationen, die sich mit diesem Befund beschäftigten. Dabei handele es sich nahezu ausnahmslos um Fallberichte mit Berichterstattung kleiner Fallserien sowie um Berichte zu kleinzahligen Kohorten von Patienten mit aggressiver Fibromatose/Desmoidtumoren (Bl. 726 d. A.). Allen diesen Untersuchungen sei jedoch gemein, dass bei denjenigen Patienten, bei denen dieser Befund festgestellt und behandelt worden sei, in einem erhöhten Maß Unfallereignisse in der Vorgeschichte berichtet worden seien (Bl. 726 d. A.). Die Objektivität in Form der Fassbarkeit oder Nachvollziehbarkeit der Unfallverletzungen durch Untersuchungsbefunde, bildgebende Verfahren eines Gewebetraumas oder eines Gesundheitsschadens seien dabei regelhaft nicht vorhanden gewesen. Im Einzelfall seien aber spezifische Angaben zu ehemaligen Unfallereignissen oder sogar vermuteten Gewebeschäden verfügbar gewesen (Bl. 727 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat sich in der Folge mit der wissenschaftlichen Literatur und den darin enthaltenen Berichterstattungen über Befunde auseinandergesetzt (im Einzelnen Bl. 727 d. A.). ff) Hieraus ergebe sich im streitgegenständlichen Fall, dass es zwar offensichtlich sei, dass der Kläger im zeitlichen Gefolge seiner Unfallverletzung eine aggressive Fibromatose/Desmoidtumor erlitten habe (Bl. 728 d. A.). Der Zeitraum zwischen dem Eintreten des Unfallereignisses und den ersten Symptomen, die erst sehr verzögert zur korrekten Diagnose geführt hätten, sei angesichts der vorliegenden Akten mit etwas über einem Jahr anzusetzen. Auf Grund der publizierten Kasuistiken und Fallserien betreffend den Zusammenhang zwischen dem Auftreten einer aggressiven Fibromatose/Desmoidtumor und einem auslösenden vorangegangen Unfallereignis/Verletzung/Operation würde der Zeitraum zwischen dem Unfall im März 2009 und dem Auftreten der Folgen in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 durchaus mit den Feststellungen in der Literatur übereinstimmen können (Bl. 728 d. A.). Die Ansiedlung der morphologisch erfassten und dokumentierten Folgen der Unfallverletzung im Bereich der unteren Brustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule korreliere indes nur sehr gering mit der Lokalisation des später aufgetretenen Tumors, da es sich um eine Lokalisation deutlich oberhalb des Beckenorgans (Wirbelverletzungen) handele und ferner um eine Lokalisation an der unteren Grenze des Beckens. Zusätzlich sei die Lagebeziehung der beteiligten Strukturen nicht die nächstliegende (Bl. 728 d. A.). Zwar sei bei einer so großen Gewalteinwirkung, wie sie bei dem Kläger vorgelegen habe, auch eine Traumatisation von weiter entfernt liegenden Gewebearealen, also den später tumortragenden Körperregionen, denkbar. Zumindest sei sie jedoch in den vorliegenden Dokumenten nicht erfasst und damit nur schwer beweisbar. Die Lagebeziehung zwischen dem Ort des größten erfassten Gewebetraumas und der späteren Tumormanifestation entspreche damit nicht zwangsläufig den in der Literatur oft angegebenen Ereignissen, also einem stumpfen Trauma beispielsweise am Oberschenkel mit eben genau an dieser Stelle später auftretender aggressiver Fibromatose/Desmoidtumor. Sie entspreche auch nicht der Überdehnung der Bauchwand bei Frauen mit Mehrlingsschwangerschaft oder zum Geburtszeitpunkt sehr großen Kindern mit Entstehung der aggressiven Fibromatose/Desmoidtumor in der vorderen Bauchwand (Bl. 729 d. A.). gg) Aus epidemiologischer Sicht sei ferner die Beantwortung der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einer stumpfen Gewalteinwirkung und erhöhter Zellreplikation und damit erhöhter Anfälligkeit gegen Lesefehler der Erbsubstanz und möglicher Mutation nicht beantwortbar (Bl. 729 d. A.). Auf Grund der fehlenden Existenz belastbarer wissenschaftlicher Daten zu dieser Thematik könne die medizinische Fachliteratur nicht dazu beitragen, die strittige Kausalität zwischen Unfallereignis/Gewebeschaden und Tumormanifestation zu beantworten. Mit wissenschaftlicher Genauigkeit durchgeführte Fallkontrollstudien seien nicht verfügbar. Damit bleibe aus epidemiologischer und medizinisch-wissenschaftlicher Sicht die Frage, inwieweit das Unfallereignis bei dem Kläger zu den schweren Gesundheitsschäden geführt hätte, auch für die Entstehung der aggressiven Fibromatose/Desmoidtumor und damit auch für die daraus resultierenden Gesundheitsschäden nicht zu beantworten. Daher müssten die in den vorherigen Gutachten enthaltenen Feststellungen bestätigt werden, dass die zu untersuchende Frage mit den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht bewiesen werden könne (Bl. 730 d. A.). c) Diese gegenteiligen Feststellungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. T. hat jedoch der Gerichtssachverständige Prof. Dr. med. P. H. in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.06.2017 (Bl. 763 d. A.) widerlegt, indem er Folgendes festgestellt hat: aa) Durch viele Autoren, die sich wissenschaftlich mit Desmoiden auseinandersetzten, werde bei der Analyse die Häufigkeit und Signifikanz von Traumata, die einem Desmoidtumor vorausgingen, postuliert. Die entsprechenden Einzelfallreports befänden sich in der medizinischen Literaturdatenbank PubMed (http://www.pubmed.gov). Zum Entstehungsmechanismus gebe es verschiedene Hypothesen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat diese in seinem Ergänzungsgutachten im Einzelnen aufgelistet (Bl. 763 f d. A.). Die bereits beschriebene Genmutation führe dazu, dass dieser Stoff im Zellkern nicht abgebaut werden könne und somit zu einer kontinuierlichen Aktivierung des Zellkerns mit Bildung von Bindegewebe und Proliferation klonaler Fibroblasten führe. Es bestehe also ein aktivierender Stimulus, z. B. ein Trauma mit assoziierter entzündlicher Gewebereaktion und Produktion von Wachstumsfaktoren sowie einer Heraufregulierung von Beta-Catenin (Bl. 764 f d. A.). In der zitierten Literatur hätten sich verschiedene Kriterien für diesen Mechanismus herausgebildet (im Einzelnen Bl. 765 f d. A.). bb) Er, der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H., habe selbst in über 390 Fällen mit histologisch gesicherter aggressiver Fibromatose/Desmoiden eine Datenanalyse durchgeführt und bei der Jahrestagung der Desmoid Tumor Research Foundation, Philadelphia, im September 2016 vorgestellt und 2017 zur Publikation eingereicht (im Einzelnen hierzu Bl. 766 f d. A.). Dabei hätten 27,6 % der Patienten über ein Trauma berichtet, das der Entwicklung des Desmoids an der entsprechenden Stelle vorausgegangen sei, und auch 58,9 % der interviewten Ärzte hätten dies ebenfalls glaubhaft dargelegt (im Einzelnen Bl. 767 d. A.). Das mittlere Zeitintervall zwischen dem Trauma und der Diagnose eines Desmoidtumors, der zur Erstkonsultation geführt habe, habe 1,5 Jahre (18 Monate) betragen, wobei stumpfe Traumata wie Motorrad-, Moped- oder Autounfall mit 18,9 % am zweithäufigsten gewesen seien (Bl. 767 d. A.). cc) Unter diesen Aspekten sei das vom Kläger erlittene Trauma eindeutig in diesen Bereich einzupassen und weise typische und charakteristische Anzeichen für eine traumatische Genese des Desmoids als Folge des streitgegenständlichen Unfalls auf (Bl. 768 d. A.). aaa) Daraus ergebe sich zum einen die Folgerung, dass es eine erbliche Vordisposition des Klägers für diese genetischen Veränderungen nicht gegeben habe, zumal einige Mosaike, also bestimmte Areale im Körper betroffen seien und andere Areale frei von solchen Mutationen (Bl. 768 d. A.). bbb) Darüber hinaus sei die Feststellung nicht korrekt, dass es keine belastbaren wissenschaftlichen Daten zu dieser Thematik gebe (Bl. 768 d. A.). Epidemiologische Belege seien im Bereich seltener Erkrankungen und Tumorerkrankungen der letzte und nicht der erste Mosaikstein, der im Rahmen des Gesamtverständnisses fehle (Bl. 769 d. A.). ccc) Des Weiteren lasse die Stellungnahme des Privatsachverständigen Prof. Dr. T. das durch den Unfallmechanismus traumatisierte Weichgewebe weitgehend außer Acht, das aber der Kernpunkt der Analyse der Erkrankung sei. Es liege aber ein weichgewebliches Trauma im Bereich des linken Oberschenkels und Beckens vor, das nicht im Rahmen der unfallchirurgischen Erstversorgung abgebildet und in die Überwachung mit einbezogen worden sei. Dies ergebe sich aus der zutreffenden Feststellung, dass der Kläger mit dem Motorrad gegen die Fahrerseite des querstehenden Pkw’s gerutscht und mit dem Motorrad nach links umgefallen sowie unter dem Motorrad eingeklemmt worden sei (Bl. 769 d. A.). Hierdurch folge ein anatomischer Bezug der Wirbelsäulenverletzung zum Ort der Desmoidentstehung (Bl. 769 f d. A.). Der Ort, an dem der Desmoid entstanden sei, entspreche exakt dem Anpralltrauma, wobei es nachweislich nicht zu einer Fraktur im Bereich des Oberschenkens gekommen sei, weil das den Oberschenkel schützende Muskelgewebe die Masse des von der Frontpartie des Pkw’s herrührenden Traumas aufgefangen habe. Insofern könne aus der initialen Fokussierung auf die knöchernen Verletzungen nicht darauf geschlossen werden, dass ein adäquates Weichteiltrauma durch den Unfallmechanismus nicht vorgelegen habe (Bl. 770 d. A.). ddd) Die Entwicklung eines Desmoids sei daher angesichts der Häufigkeit von Verletzungen und operativen Eingriffen zwar kein zwangsläufiger Effekt, weil andernfalls bei Muskelfaserrissen von Berufsfußballern sehr viel häufiger Desmoide auftreten müssten. Es sei nach der zitierten Literatur vielmehr ein Trauma von Muskulatur und Faszie erforderlich, welches bei dem Kläger zweifellos vorgelegen habe (Bl. 770 d. A.). Aus der detaillierten Analyse des eigenen Krankenguts gehe hervor, dass Desmoide nach Traumata kein Einzelfall seien. Dies ergebe sich auch aus den Untersuchungen erfahrener Ärzte bei zahlreichen Patienten (Bl. 770 d. A.). Daher seien Belege, dass sich Desmoide nach Traumata entwickelten, wissenschaftlich anerkannt und müssten als ausreichend angesehen werden (Bl. 771 d. A.). Im Fall des Klägers sei jedenfalls Objektivität, also Nachweis und Nachvollziehbarkeit der Unfallverletzung dokumentiert, auch wenn der Desmoid angesichts der Massivität der Wirbelsäulenverletzung in der initialen Behandlungsphase außerhalb des Blickfelds gelegen habe (Bl. 771 d. A). eee) Darüber hinaus könnten die epidemiologischen Betrachtungen des Privatgutachters Prof. Dr. T. durch die neu publizierte Arbeit der Mayo-Clinic von Skubitz und anderen weitestgehend entkräftet werden (Bl. 771 d. A.). Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine seltene Erkrankung und nicht um ein Massenphänomen handele, lägen daher sehr wohl ausreichende wissenschaftlich akzeptierte Daten vor (Bl. 772 d. A.). fff) Schlussfolgernd hat der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. ausgeführt, dass damit ein entsprechendes Trauma hinreichend nachvollziehbar und durch Fakten belegt sei und dass unter diesem Aspekt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit (> 90 %) davon ausgegangen werden könne, dass ohne dieses Trauma der Kläger kein Desmoid im Bereich des Oberschenkels und Beckens entwickelt hätte (Bl.772 d. A.). d) Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat am 11.01.2018 (Bl. 801 d. A.) die Einwendungen der Beklagten auf der Grundlage des Privatsachverständigengutachtens Prof. Dr. T. weiter entkräftet. aa) Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat zunächst noch einmal bestätigt, dass ein Trauma in Folge des Sturzmechanismus und ein Anpralltrauma durchaus logisch und nachvollziehbar erschienen. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass es ein unfallbedingtes Trauma im Bereich der Wucherung gegeben habe (Bl. 801 d. A.). bbb) Der Umstand, dass dieses Weichteiltrauma nicht in den Unterlagen dokumentiert sei, sei deshalb nachvollziehbar, weil im vorliegenden Fall die schwereren Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule, die die Gefahr einer Querschnittslähmung beinhaltet hätten, ganz eindeutig im Vordergrund gestanden hätten. Bereits in den Untersuchungen im Mai 2010 (Bl. 42 d. A.) sei jedoch in der Bildgebung ein Tumoransatz erkennbar gewesen (Bl. 801 d. A.). Richtige Untersuchungen in Bezug auf den Desmoidtumor habe es allerdings erst ab 2012 gegeben (Bl. 802 d. A.). ccc) Auch die Kausalkette sei für ihn geschlossen, vom Vorhandensein des Traumas im Wucherungsbereich über die Geeignetheit des Unfalls als Auslöser der Wucherung bis hin zu den Zeitabläufen (Zeitabstand zwischen Unfall und Krankheitsbild) (Bl. 802 d. A.). ddd) Es gebe zwar in der Tat keine Fallstudien und keine epidemiologischen Daten. Trotzdem gehe er, der Sachverständige, von einem ausreichenden wissenschaftlichen Nachweis aus, da es Untersuchungen zuletzt auch in seinem Institut gegeben habe und es sich um eine seltene Krankheit handele, die Fallstudien nicht zulasse. Richtig sei allerdings, dass ein patienteneigener Faktor hinzukomme (Bl. 802 d. A.). eee) Es treffe nach all dem zu, dass ein absoluter Beweis nicht zu führen sei. Wie in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, gehe er, der Sachverständige, allerdings von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus (Bl. 802 d. A.). e) Schließlich hat der Privatgutachter Prof. Dr. T. im Rahmen des Termins vom 18.01.2018 ausgeführt, dass er dabei bleibe, dass ein Vollbeweis nicht zu führen sei. Allenfalls könne von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wäre ein Anhaltspunkt, dass anlässlich der pathologischen Untersuchung des Gewebes alte Narbenstrukturen festgestellt worden seien. Das wäre aus seiner, des Privatgutachters, Sicht ein weiteres Puzzlestück für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität (Bl. 803 d. A.). Angesichts der Seltenheit der Erkrankung müsse es jedoch einen nicht zu vernachlässigenden patientenindividuellen Faktor gegeben haben (Bl. 803 d. A.). f) Danach ist der Senat mit der im Rahmen des § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der beim Kläger festgestellte Desmoidtumor auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist. aa) Zum einen ist spätestens durch die bildgebende Untersuchung des Klägers im Januar 2012 zur Überzeugung des Senats festgestellt worden, dass bei diesem spätestens ab einem Zeitpunkt von ca. 1 ½ Jahren nach dem Unfall ein Desmoidtumor sich herauszubilden begonnen hatte. Bereits ab diesem Zeitpunkt waren bei dem Kläger dem Desmoidtumor zuzuordnende Beschwerden aufgetreten und der Kläger hat sich ihretwegen in Behandlung begeben. Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen dem Unfall und dem Erkennbarwerden der durch den Tumor ausgelösten Beschwerden ein Zeitintervall von ca. 1 ½ Jahren lag, das demjenigen entspricht, welches bei traumabedingt ausgelösten Desmoidtumoren zu erwarten ist. Der Tumor hatte darüber hinaus ca. 3 Jahre nach dem Unfall die zu erwartende Größe. Somit spricht zum einen der zeitliche Verlauf nicht nur für ein Auftreten des Desmoidtumors nach dem Unfall, sondern auch für eine Verursachung des Tumors durch den Unfall. bb) Darüber hinaus sind auch der Sache nach Umstände festgestellt, die für eine Verursachung des Tumors durch den konkreten Unfallmechanismus sprechen. Dies folgt daraus, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. der Kläger durch den Unfall mit dem Motorrad auf die linke Hüfte gestürzt, dort liegengeblieben und durch das Motorrad in dieser Lage eingeklemmt wurde. Hierdurch muss sich zwingend ein Trauma auch gerade der Weichteile im Bereich des linken Beckens und des linken Beins ereignet haben, das aber wegen der anfänglichen Fixierung auf die gravierenden knöchernen Wirbelsäulenverletzungen zunächst unbeachtet blieb. Somit ist entgegen der Auffassung des Privatsachverständigen Prof. Dr. T. nicht davon auszugehen, dass sich ein Trauma ausschließlich im Bereich der unteren Brustwirbelsäule und oberen Lendenwirbelsäule des Klägers ereignet hat, sondern auch ein solches im Bereich des Beckens und Beins des Klägers, wo sich der Desmoidtumor herausgebildet hat. Der Unfall war also auch wegen des konkreten Unfallmechanismus seiner Art nach geeignet, den Desmoidtumor auszulösen. cc) Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat des Weiteren zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass es – wiederum anders als der Privatsachverständige Prof. Dr. T. meint – ausreichende, wissenschaftlich begründete Erkenntnisse dafür gibt, dass es einen Zusammenhang zwischen Traumata der Art wie das vom Kläger erlittenen und der Herausbildung von Desmoidtumoren gibt. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. umfassend und zuletzt von Prof. Dr. T. der Sache nach nicht mehr in Abrede gestellt, mit eigenen Untersuchungen sowie neueren Untersuchungen der Mayo Clinic begründet. Er hat hierbei ebenfalls für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es auf Grund der Seltenheit dieser Erkrankung und des hieraus folgenden Fehlens einer ausreichenden statistischen Datenbasis nicht möglich ist, epidemiologisch gesicherte Erkenntnisse zur Begründung des Ursachenzusammenhangs anzuführen. Gleichwohl überzeugt den Senat der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. nachvollziehbar und insoweit auch vom Privatsachverständigen Prof. Dr. T. nicht in Abrede gestellt, auf den biochemischen Wirkmechanismus im Sinne einer empirisch-qualitativen Betrachtung abgestellt hat. Die hieraus von dem Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung ist daher als wissenschaftlich gesichert anzusehen. dd) Darüber hinaus bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob die Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. zutrifft, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von sogar über 90 % davon ausgegangen werden könne, dass ohne dieses Trauma der Kläger kein Desmoid im Bereich des Oberschenkels und Beckens entwickelt hätte. Nach dem oben Gesagten reicht es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gemäß § 287 ZPO aus, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die konkrete Unfallfolge kausal auf dem Unfall beruht. Hiervon ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H. jedenfalls auszugehen. Dieser hat nachvollziehbar auf der Grundlage der Beschreibung des Wirkmechanismus sowie eigener und fremder Untersuchungen in vergleichbaren Fällen begründet, dass jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Auch der Privatsachverständige Prof. Dr. T. hat dies zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, sondern in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang bestehe, dass diese aber nicht dafür ausreiche, dass ein Vollbeweis geführt werden könne. Der Privatsachverständige Prof. Dr. T. hat also letztlich im Rahmen seiner Stellungnahme fehlerhaft nicht § 287 ZPO, sondern § 286 ZPO angewandt. Somit ist der Nachweis der Ursächlichkeit nach der Überzeugung des Senats auch mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit geführt. ee) In Anbetracht dessen, dass nach diesen Feststellungen schließlich keinerlei Anzeichen dafür besteht, dass sich der Desmoidtumor nicht spontan allein auf Grund des Unfalls entwickelt hat, sondern (auch) auf einer Vordisposition des Klägers beruht, sind die sich aus dem Tumor ergebenden Beeinträchtigungen neben denen aus den knöchernen Wirbelsäulen- und Rippenverletzungen in vollem Umfang bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 7. Die vom Kläger geklagten Sehstörungen sind hingegen bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen. a) Insoweit hat die Sachverständige Dr. Be. festgestellt, dass der Kläger unfallbedingt auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei, wobei diese teilweise auf Grund ihres Nebenwirkungsspektrums zur Beeinträchtigung der Sehleistungen eines Patienten in der Lage seien. Nach den eigenen Angaben des Klägers vor dem Landgericht habe dieser im Verlauf des Jahres 2010 bemerkt, manche Gegenstände nur noch verschwommen sehen zu können. Hierbei handelt es sich nach den Angaben der Sachverständigen bei ihrer persönlichen Anhörung zweifelsfrei um eine medikamentenbedingte Nebenwirkung (Bl. 171 (172) u. 233 d. A.). b) Das Landgericht hat hieraus auf nicht zu beanstandende Weise gefolgert, dass die Beklagte auch für die Sehstörungen als Unfallfolge schadensersatzrechtlich einzustehen hat, da es sich insoweit (jedenfalls auch) um eine unfallbedingte Schädigung handelt. c) Soweit der Kläger schließlich ein Nachlassen seiner Sehleistung beklagt, hat die Sachverständige Dr. Be. andere Ursachen für maßgeblich gehalten. Insbesondere sei eine altersbedingte Beeinträchtigung der Sehleistung ebenso wahrscheinlich wie eine unfallbedingte Verursachung (Bl. 232 d. A.). Es fehlten sichere Feststellungen zu einer Verschlechterung der Sehleistung, da nicht feststehe, dass jemals eine objektive Überprüfung der Sehleistung erfolgt und dokumentiert sei. Es sei daher lediglich eine augenärztliche Erfassung der Sehleistung zum momentanen Zeitpunkt möglich, die jedoch keine objektiven Aussagen bezüglich einer möglichen Verschlechterung zulasse (Bl.171 d. A.). Daher ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass bezüglich des verschwommenen Sehens, nicht aber bezüglich der grundsätzlichen Verminderung der Sehleistung (Erfordernis des Tragens einer Brille) eine unfallbedingte Kausalität gemäß § 287 ZPO bewiesen ist. 8. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Be. ist des Weiteren nicht nachgewiesen, dass die beim Kläger vorliegende Potenzstörung auf den Unfall zurückzuführen ist. a) Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass weder die Unfallverletzungen im Wirbelsäulenbereich noch die operativen Eingriffe zur Versorgung der Verletzungen geeignet gewesen seien, die Potenzstörungen organisch zu verursachen (Bl. 172 f d. A.). b) Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass Erektionsstörungen nicht monokausal seien, sondern im Allgemeinen auf mehreren Ursachen beruhten und ein vielfältiges Ursachenspektrum als auslösender Faktor in Betracht zu ziehen sei. Auch wenn man berücksichtige, dass im Nebenwirkungsspektrum der vom Kläger eingenommenen Medikamente Potenzschwäche aufgeführt sei, blieben insgesamt derart viele - auch unfallunabhängige und medikamentenunabhängige - Ursachen der behaupteten Potenzstörungen, dass ein kausaler Zusammenhang i. S. d. § 287 ZPO nicht festzustellen sei (Bl. 173 u. 233 d. A.). Der Senat folgt insoweit den Schlussfolgerungen der Sachverständigen Dr. Be. und des Landgerichts. c) Das Landgericht ist diesen Feststellungen der Sachverständigen Dr. Be. auf nicht zu beanstandende Weise gefolgt. Die Sachverständige hat die Beweisfragen ausführlich, detailliert und nachvollziehbar beantwortet. Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen der Gutachterin sind nicht zu erkennen. Der Einwand des Klägers, die Sachverständige sei nicht hinreichend sachkundig, greift nicht durch. Die im Vordergrund stehenden Kausalitätsbetrachtungen fallen in den unmittelbaren Fachbereich der Sachverständigen. Im Übrigen hat diese Prof. Dr. U. H. in Bezug auf die unfallchirurgischen und orthopädischen Fragen als Zusatzgutachter eingeschaltet. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Verwertbarkeit des Gutachtens zu zweifeln oder gemäß § 412 ZPO ein anderes Gutachten einzuholen. III. Ausgehend von diesen medizinischen Feststellungen ist der Höhe nach ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000,-- €, also unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 35.000,-- € ein solches von weiteren 35.000,-- € angemessen und nicht lediglich, wie vom Landgericht zugesprochen, 10.000,-- €, indes auch nicht, wie vom Kläger im Rahmen seiner Berufung beantragt, weiteren 55.000,-- €. 1. Das Landgericht hat der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe das Erleiden von 5 Wirbelkörperfrakturen zu Grunde gelegt sowie den Umstand, dass der Kläger 4 belastende operative Eingriffe hat erdulden müssen. Auch das chronifizierte Schmerzsyndrom, das eine Dauermedikation erfordert, hat das Landgericht zutreffend als den Kläger massiv beeinträchtigend berücksichtigt. Darüber hinaus ist der Kläger in seiner Lebensführung dadurch erheblich beeinträchtigt, dass seine Leistungskraft und Leistungsfähigkeit unfallbedingt erheblich gemindert ist, da der Kläger auf das Heben schwererer Lasten verzichten muss und dies im Rahmen seiner manuellen Tätigkeit als Gemeindehelfer eine spürbare Beeinträchtigung darstellt, mag der Kläger auch nicht insgesamt als (dauerhaft) arbeitsunfähig einzustufen sein. Hinzu kommen noch diejenigen Sehstörungen des Klägers, die auf den Unfall zurückzuführen sind. 2. Das Landgericht hat daher neben den bereits unstreitig gezahlten 35.000,-- € ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,-- € für angemessen erachtet. Die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten greift nicht durch, denn dieser Schmerzensgeldbetrag entspricht in Bezug auf die vom Landgericht zugrunde gelegten Verletzungen dem, was auch den sich aus der Rechtsprechung sowie den verschiedene Fälle erfassenden Schmerzensgeldtabellen ergebenden Beträgen entspricht: a) Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle bilden nur in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung, die im pflichtgemäßen und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters liegen (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13, juris Rdn. 21 unter Hinweis auf BGH, VersR 1970, 134; BGH, VersR 1970, 281). Die Vergleichsfälle sind ferner nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13, juris Rdn. 22 unter Hinweis auf BGH, VersR 1961, 460 (461); BGH, VersR 1967, 256 (257) und weitere Entscheidungen), bilden jedoch keine verbindlichen Präjudizien (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13, juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGH, VersR 1970, 134). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge - gleich ob diese vor dem streitgegenständlichen Unfall oder danach ausgeurteilt wurden – keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden, sondern es sind immer die konkreten Kriterien des Einzelfalls herauszuarbeiten (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13, juris Rdn. 24; OLG Hamm, zfs 2005, 122 (124)). b) Bei Wirbelfrakturen werden von der Rechtsprechung je nach Fall Schmerzensgelder von zwischen ca. 35.000,-- € und 50.000,-- € bei 100-prozentiger Haftung zuerkannt (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 7. Auflage, Rdn. 1365 u. 2708). Berücksichtigt man, dass im streitgegenständlichen Fall insgesamt 5 Wirbelkörper gebrochen waren und insgesamt 4 Operationen erforderlich waren, sowie, dass ein dauerhaftes mit der Notwendigkeit anhaltender starker Schmerzmedikation verbundenes Schmerzsyndrom aufgetreten ist, so rechtfertigt sich jedenfalls ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,-- €. 3. Der Kläger kann jedoch, wie mit seiner Berufung geltend gemacht, ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 35.000,-- € (Schmerzensgeld von insgesamt 70.000,-- € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 35.000,-- €) verlangen. a) Dies folgt aus der Berücksichtigung des in vollem Umfang als unfallbedingt hervorgerufen anzusehenden Desmoidtumors des Klägers im Bereich des linken Beckens und Oberschenkels. Dieser führt unstreitig und durch die zur Akte gelangten ärztlichen Untersuchungsbefunde sowie die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. H., nachgewiesen, zu Taubheitsgefühlen und brennenden Schmerzen im linken Bein, zu fehlender Sensibilität der linken Fußsohle, etwa bei Temperaturänderungen oder spitzen Steinen, zu Lähmungserscheinungen und Taubheitsgefühlen in der großen Zehe, zu einer Hebeschwäche des linken Fußes und zu einer verzögerten Wundheilung. Der Kläger hinkt darüber hinaus beim Gehen stark, weil der Tumor angewachsen ist. Hiervon hat sich der Senat im Rahmen von zwei mündlichen Verhandlungen selbst überzeugen können. Auf Grund der zur Akte gereichten Lichtbilder ist ferner erkennbar, dass die linke Gesäßhälfte weitaus dicker ist als die rechte. Der Kläger weist dabei zutreffend darauf hin, dass er vor der Wahl gestanden hat, entweder eine Amputation des linken Beins oder eine aufwändige Operation durchführen zu lassen. Die Operation, bei der die linke Gesäßhälfte und das gesamte linke Bein geöffnet wurden, ist inzwischen in der Berliner Charité durchgeführt worden. Trotz der allein mit dieser Operation verbundenen weiteren erheblichen Beeinträchtigungen konnte indes die Beeinträchtigung des Klägers durch die OP nicht vollständig beseitigt werden. Der Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 davon überzeugen, dass der Kläger nicht nur nach wie vor einen hinkenden Gang hat, sondern immer noch einen Verband trägt. b) Diese Beeinträchtigungen durch den Desmoidtumor werden darüber hinaus den am 31.08.1961 geborenen (vgl. Attest Bl. 17 d. A.), also derzeit 56 Jahre und zum Unfallzeitpunkt 48 Jahre alten Kläger noch für den Rest seines Lebens beeinträchtigen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. H. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Heilung des Desmoidtumors prognostisch weder durch künftige Operationen noch durch sonstige (konservative) Behandlungen zu erwarten ist und dass auch keine Heilung allein durch Zeitablauf wahrscheinlich ist. Daher wird der Kläger nicht nur für die restlichen Jahre seiner beruflichen Tätigkeit, sondern auch darüber hinaus an den Beeinträchtigungen durch den Desmoidtumor neben denjenigen durch die Wirbelsäulen- und Rippenverletzungen zu leiden haben. Auch wenn der Kläger nach den insoweit durch beide Parteien nicht angegriffenen Feststellungen der im vorliegenden Rechtsstreit tätigen gerichtlichen Sachverständigen und Privatgutachter seit dem 03.05.2010 wieder seine Arbeitsfähigkeit zurück erlangt hat, bleiben doch nachhaltige Beeinträchtigungen, die unstreitig zu einer fortdauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % geführt haben. Es liegt somit ein gravierender Dauerschaden vor. c) Dies alles beeinträchtigt den Kläger in der Gesamtschau nicht nur sowohl im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung als auch im Rahmen seiner privaten Lebensgestaltung. Er muss darüber hinaus für die Zukunft stets neben beruflichen Nachteilen auch mit erneut erforderlichen schwerwiegenden und unangenehmen sowie riskanten und in seine Lebensgestaltung eingreifenden Operationen rechnen und im schlimmsten Fall sogar mit einer Amputation des linken Beins. d) Beeinträchtigungen durch Fibromatosen bzw. Desmoidtumore werden in den Schmerzensgeldtabellen nicht erfasst, was offensichtlich auf die Seltenheit dieser Erkrankungen zurückzuführen ist. Im Übrigen befassen sich lediglich veröffentlichte verwaltungs- und sozialgerichtliche Entscheidungen mit den Folgen von Desmoidtumoren, nicht aber Schadensersatzansprüche betreffende Entscheidungen der Zivilgerichte. Erfasst wird bezogen auf den Beckenbereich lediglich der Fall eines präsakralen Druckgeschwürs 4. Grades mit einem Durchmesser von ca. 17 cm und einer Tiefe von 6 cm im Gesäßbereich sowie teilweise freiliegender Wirbelsäule, das eine langsame Heilung sowie Schmerzen beim Sitzen und Gehen verursacht. In einem solchen Fall wurde bei einem 70-jährigen Mann im Jahr 1999 ein Schmerzensgeld von 25.000,-- DM = 12.782,30 € zugesprochen (vgl. OLG Köln, Urt. v.04.08.1999 - 5 U 19/99, VersR 2000, 767; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2018, Rdn. 139, S. 65). Dieser Fall ist jedoch weder im Hinblick auf die konkrete Unfallfolge mit dem Fall eines unfallbedingten Desmoidtumors gleichzusetzen noch im Hinblick auf die weiteren gravierenden Unfallfolgen, insbesondere die Wirbelsäulenverletzungen, die per se bereits ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,-- € rechtfertigen würden. e) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass neben den bereits ganz erheblichen Wirbelsäulen- und Rippenverletzungen mit bereits für sich genommen gravierenden Beeinträchtigungen auch schwerwiegende Beeinträchtigungen durch die Herausbildung eines Desmoidtumors gegeben sind und dass dabei ein Dauerschaden von erheblichem Gewicht vorliegt, der zu erheblichen bis ans Lebensende andauernden Beeinträchtigungen eines zum Unfallzeitpunkt erst 48 Jahre alten Mannes geführt hat. Darüber hinaus liegt ein Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten vor. In der Gesamtschau aller bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden Umstände ist es daher gerechtfertigt, dem Kläger nicht nur ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000,-- € zuzusprechen, sondern ein solches von insgesamt 70.000,-- € mit der Folge, dass der Kläger nicht nur, wie vom Landgericht zugesprochen, weitere 10.000,-- € beanspruchen kann, sondern weitere 35.000,-- €. f) Durch die sich hieraus ergebende Differenz von 25.000,-- € wird den sich auf Grund des Desmoidtumors ergebenden Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung getragen. Dagegen kann der Kläger nicht über die vorgerichtlich gezahlten 35.000,-- € hinaus insgesamt weitere 65.000,-- € - also die vom Landgericht zugesprochenen 10.000,-- € sowie weitere 55.000,-- € - verlangen; dies wäre übersetzt. IV. Der Kläger hat darüber hinaus allerdings lediglich einen Anspruch auf Erstattung materieller Schäden in Höhe der vom Landgericht zugesprochenen 695,59 € und nicht weiterer 6.304,41 €. Er kann nicht insgesamt 7.000,-- € verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass ihm insgesamt materielle Schäden in Höhe von 7.218,94 € entstanden sind, wovon er nach wie vor 7.000,-- € geltend macht (so die Berechnung in der Klageschrift Bl. 10 f d. A.). 1. Das Landgericht hat zutreffend und von der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung nicht angegriffen festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf Grund der unfallbedingt niedrigeren Jahressonderzahlung in dieser Höhe zusteht. Dies wird durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde F. vom 17.01.2012 (Bl. 126 d. A.) belegt. 2. Dagegen hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht mit Erfolg Fahrtkosten geltend machen kann, da eine nachprüfbare Berechnung der angefallenen Fahrtkosten nicht erfolgt ist. Insoweit greift der Kläger die landgerichtliche Entscheidung im Rahmen seiner Berufung auch nicht an. 3. Was die mit der Berufung weiterverfolgten Kosten für das Arbeiten im Garten (Entfernen und Neusetzen von Palisaden) sowie den Außenanstrich des klägerischen Anwesens anlangt, kann der Kläger einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen. Dies folgt daraus, dass der Kläger nicht dargelegt und nach Maßgabe des § 287 ZPO bewiesen hat, dass der entsprechende Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „zur Herstellung erforderlich“ ist. a) Vorliegend verlangt der Kläger nicht Ersatz für eine Beschädigung von Sachen, also der Palisaden im Garten und des Anstrichs des Hauses des Klägers. Er verlangt vielmehr Ersatz auf Grund einer Verletzung seines Körpers, weshalb er die insoweit erforderlichen Herstellungskosten ersetzt verlangen kann. Die durch die Vorlage von Kostenvoranschlägen (Bl. 57 - 59 d. A.) belegten Handwerkerkosten sind aber nach dem Vortrag des Klägers weder tatsächlich angefallen noch hat der Kläger dargetan und bewiesen, dass sie auf Grund der Körperverletzung erforderlich sind. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass er wegen seiner Beeinträchtigung beim Heben von Lasten über 10 kg beim Palisadenbau und auf Grund des Erfordernisses des Steigens auf Leitern beim Außenanstrich diese Arbeiten nicht selbst durchführen könne, sondern Handwerker zu den angegebenen Preisen beauftragen müsse (Bl. 289 d. A.). Unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung bei häuslichen Arbeiten geringer ist, weil der Kläger sich dabei die Zeit frei einteilen kann, oder ob dies an der Unfähigkeit des Klägers, die speziellen Arbeiten auszuführen, nichts ändert, hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan, auf Grund welcher Umstände er so dringend auf die Ausführung dieser Arbeiten angewiesen ist, dass er diese zwingend durch Handwerker ausführen muss. b) Insoweit ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Körperverletzung des Klägers um einen Nichtvermögensschaden handelt. Bei diesem besteht keine Verwendungsfreiheit des Geschädigten (vgl. BGHZ 97, 14 (18 ff); MünchKomm(BGB)- Oetker, 7. Auflage, § 249 BGB, Rdn. 380). Insbesondere kann der Geschädigte bei Körperverletzungen nicht fiktive Kosten für ärztliche Hilfe oder einen Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen, ohne sich tatsächlich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen (vgl. BGHZ 97, 14, 18 ff; OLG Köln, VersR 2000, 1021 f); MünchKomm(BGB)-Oetker, aaO., § 249 BGB, Rdn. 381). Auch Kosten für sonstige Schadensbehebungsmaßnahmen können nur ersetzt verlangt werden, wenn diese tatsächlich anfallen und der Geschädigte nicht etwa aus Kostengründen auf deren Vornahme verzichtet. Dies gilt namentlich für Umschulungskosten, Besuchskosten oder Umbaukosten, ohne dass der Umbau erfolgt (vgl. OLG Hamm, NZV 2003, 192 (194); MünchKomm(BGB)-Oetker, aaO., § 249 BGB, Rdn. 281). c) Die Zweckgebundenheit bei Nichtvermögensschäden ändert allerdings nichts daran, dass der Geschädigte den Geldbetrag im Voraus verlangen kann und nicht zunächst auf die Vornahme von Maßnahmen auf eigene Kosten zu verweisen ist, so dass ihm lediglich ein nachträglicher Erstattungsanspruch zustünde (vgl. MünchKomm(BGB)-Oetker, aaO., § 249 BGB, Rdn. 383 m. w. N.). Erst wenn feststeht, dass der Geschädigte die Herstellung nicht mehr vornehmen wird, wirkt sich die Zweckgebundenheit aus und zwar unabhängig davon, ob die Herstellung dem Geschädigten nicht mehr möglich ist oder ob sie der Geschädigte lediglich nicht mehr beabsichtigt (vgl. MünchKomm(BGB)-Oetker, aaO., § 249 BGB, Rdn. 383). d) Im vorliegenden Fall hat der Kläger indes nicht dargelegt, dass er die Arbeiten am Außenanstrich und an den Palisaden ohne den Unfall selbst vorgenommen hätte. Er trägt insoweit lediglich vor, dass er das Hausanwesen noch vor seinem 50. Geburtstag am 31.08.2011 selbst erneuert hätte, was ihm auf Grund der Dauerschäden nicht möglich sei. Zuletzt habe er vor 11 Jahren an seinem Haus eine Styropor-Isolierung und einen neuen Oberputz aufgebracht. Ohne den Unfall und die Verletzungen hätte der Kläger einen Außenanstrich selbst ausgeführt, zumal er Gipser und Verputzer sei. Diesen Vortrag hat der Kläger durch Zeugnis dreier Zeugen unter Beweis gestellt (Bl. 10 d. A.). Zu den Palisadenarbeiten hat der Kläger überhaupt nichts vorgetragen. e) Auf Grund eines derartigen vagen Vortrags ist indes die im Rahmen des § 287 ZPO zu treffende Prognose, wie sich die Dinge ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätten, nicht möglich. Der Kläger hat außer der Angabe, er sei Gipser und Verputzer, sein 50. Geburtstag habe 2011 stattgefunden und der Außenanstrich habe ein gewisses Alter, nicht vorgetragen, warum er welche konkreten Arbeiten konkret geplant gehabt habe. Der Kläger hat zwar an sich nachvollziehbare Gründe vorgetragen. Jedoch reichen diese nicht dafür aus, gemäß § 287 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in Folge Verlusts der Fähigkeit zur Selbstvornahme der Arbeiten auszugehen. Es besteht insbesondere eine nicht ganz unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Arbeiten ohne den Unfall überhaupt nicht durchgeführt hätte und diese nunmehr nur deshalb ausführen will, weil er meint, diesbezüglich einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben. f) Darüber hinaus kann auf Grund der eingeholten Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Arbeiten bezüglich Außenanstrich und Palisadenbau tatsächlich nicht mehr selbst vornehmen kann. Die Sachverständige Dr. Be. hat immerhin das Tragen von Lasten bis zu 10 kg für möglich gehalten. Die Palisadenarbeiten beinhalten ausweislich des Angebots vom 30.06.2011 (Bl. 57 d. A.) zwar auch den Abriss und die Entsorgung alter Steine. Jedoch ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass hierbei das Heben von Lasten von mehr als 10 kg erforderlich ist. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Malerarbeiten überhaupt mittels einer Leiter selbst durchführen könnte - unterstellt er sei gesund. Aus dem diesbezüglichen Angebot vom 29.06.2011 (Bl. 58 d. A.) ergibt sich, dass ein Arbeitsgerüst auf- und abgebaut werden muss. Dies spricht dafür, dass ohnehin ein Gerüst hätte aufgestellt werden müssen, so dass entsprechende Kosten angefallen wären, wobei zumindest hierfür eine Fachfirma hätte beauftragt werden müssen. Daher könnte zwar die Fähigkeit des Klägers zur Vornahme der konkret beabsichtigten Arbeiten durch ein weiteres Gutachten geklärt werden, wie es der Kläger ausdrücklich beantragt. Für ein solches würden aber die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen. Solche ergeben sich auch nicht hinreichend klar aus dem Bericht der S.-Klinik Bad Staffelstein vom 30.04.2014 (Bl. 358 d. A.), in dem lediglich ganz allgemeine Aussagen bezüglich der verbliebenen Beeinträchtigungen des Klägers gemacht werden, nicht jedoch zu dessen Fähigkeit, die streitgegenständlichen Garten- und Malerarbeiten durchzuführen. g) Jedenfalls sind die Kosten sowohl für das Aufstellen eines Gerüsts als auch die Materialkosten für neue Palisadensteine, die eigentlichen Entsorgungskosten (Deponie o. ä.) sowie die Materialkosten für Farbe als Sowiesokosten anzusehen und müssten daher zumindest aus der geltend gemachten Schadenshöhe herausgerechnet werden. Auch wären beim Kläger ggf. auch bei eigener Ausführung der Arbeiten Kosten für die Beschaffung oder Anmietung eines Hochdruckreinigers angefallen. V. Hingegen kann der Kläger, wie mit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 17.05.2016 (Bl. 687 d. A.) geltend gemacht, die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für alle - auch zukünftige - materielle und immaterielle Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu leisten, soweit diese darauf beruhen, dass sich beim Kläger im Bereich des linken Beckens und des linken Beins ein multifokales Desmoid (Fibromatose) gebildet hat. Dies gilt jedoch mit der Einschränkung, dass die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. 1. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. a) Insbesondere ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO deshalb gegeben, weil der Eintritt künftiger Schäden nach der hier gegebenen Sachlage nicht bloß als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl. BGH, NJW 1998, 160; MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., §§ 842, 843 BGB, Rdn. 98). b) Dem Feststellungsantrag fehlt insbesondere nicht deshalb das rechtliche Interesse an der Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte die volle Haftung für die materiellen und immateriellen Schäden, verursacht durch den streitgegenständlichen Unfall, bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 08.04.2011 (Bl. 14 d. A.) anerkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht verneint werden, wenn dem konkreten, vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774 – 3776, juris Rdn. 17; BGH, Urt. v. 07.02.1986 - VZR 201/84, NJW 1986, 2507; BGH, Urt. vom 29.04.1993 - IX ZR 109/92, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Feststellungsinteresse 26; BGH, Urt. v. BG vom 11.11.1993 - IX ZR 47/93, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 32). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass das allgemeine vorgerichtliche Anerkenntnis der Beklagten den Einwand offenlässt, dass die aus der Desmoid-Erkrankung resultierenden Ansprüche nicht unfallbedingt und daher nicht zu ersetzen sind (Bl. 688 d. A.). Dies ist seitens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auch über zwei Instanzen hinweg geschehen. Daher ist es erforderlich, dass die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten speziell für diese konkreten Haftungsfolgen festgestellt wird. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil nach dem oben Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigungen durch den Desmoidtumor zum einen durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden und es sich zum anderen um Dauerschäden handelt, die weder operativ noch auf konservative Art behoben werden können. Somit stellen für die Zukunft nicht nur weitere - bislang nicht vorhersehbare - schmerzensgelderhöhende Faktoren eine nicht nur entfernte Möglichkeit dar, sondern auch weitere materielle Schäden, etwa weitere Behandlungs- und Operationskosten oder sonstige materielle Nachteile. Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte auf Grund ihrer unstreitigen 100-prozentigen Haftung auch für diese Schäden Schadensersatz zu leisten hat. 3. Allerdings ist dies dahingehend einzuschränken, dass der Kläger Schadensersatz nur verlangen kann, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergehen oder übergegangen sind. VI. Schließlich kann der Kläger darüber hinaus Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen. Dieser Anspruch beläuft sich der Höhe nach auf 1.051,96 €. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsverfolgungskosten, die er auf Grund des Unfallereignisses als zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ansehen durfte (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 1112; BGH, NJW 2008, 1888 f). Es kommt also maßgeblich darauf an, in welcher Höhe die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vorliegend ist die streitgegenständliche Klage nach den vorstehenden Ausführungen unter I. - V. in Höhe von insgesamt 35.695,59 € betreffend (Ziffer 1) des Tenors (Zahlungsausspruch) begründet. Dagegen sind die auf Ziffer 2) des Tenors (Feststellungsausspruch) entfallenden weiteren 10.000,-- € der Bemessung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu Grunde zu legen, da der Kläger nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass er den diesbezüglichen Feststellungsanspruch - über die Aufforderung zur allgemeinen Anerkennung der 100-prozentigen Zahlungspflicht hinaus - bereits vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Das Landgericht hat darüber hinaus allerdings - insoweit von der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung nicht angegriffen - der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weitere erstattungsfähige Positionen zu Grunde gelegt, nämlich den nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Sachschaden in Höhe von 5.051,25 €, das vorgerichtlich auf Grund der außergerichtlichen telefonischen und schriftsätzlichen Aufforderungen durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlte Schmerzensgeld von 35.000,-- € sowie 10.000,-- € für das mit Schreiben vom 08.04.2011 (Bl. 14 d. A.) ebenfalls auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte Anerkenntnis der 100-prozentigen Haftung der Beklagten. Insgesamt ergibt sich hieraus ein der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Grunde zu legender Betrag von 85.746,84 €. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dabei regelmäßig lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten. Der Senat hat sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, wonach bei der Bestimmung der Rahmengebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.2014 - 4 U 61/13, OLG Report Seite 28/2014 Anm. 3, juris Rdn. 144 ff; Senat, Urt. v. 06.06.2013 - 4 U 184/12 - 56, r+s 2013, 457, juris Rdn. 52; BGH, NJW-RR 2007, 420 (421), juris Rdn. 12). Dementsprechend kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.2014 - 4 U 61/13, OLG Report Mitte 28/2014 Anm. 3, juris Rdn. 144 ff; Senat, Urt. v. 06.06.2013 - 4 U 184/12 - 56, r+s 2013, 457, juris Rdn. 52; BGH, NJW-RR 2007, 420 (421), juris Rdn. 13). Umgekehrt kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden (vgl. Senat, Urt. v. 08.05.2014 - 4 U 61/13, OLG Report Mitte 28/2014 Anm. 3, juris Rdn. 144 ff; Senat, Urt. v. 06.06.2013 - 4 U 184/12 - 56, r+s 2013, 457, juris Rdn. 52). 3. Das Landgericht hat vorliegend ausgehend davon, dass die Beklagte ausdrücklich eine Gebühr von 2,0 akzeptiert hat (Bl. 85 d. A.), seiner Berechnung eine 2,0 Gebühr zu Grunde gelegt. Dagegen sind keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, auf Grund deren der Kläger darüber hinaus eine 2,5 Gebühr verlangen könnte, wie er dies im Rahmen seiner Berufung nach wie vor tut (Bl. 290 d. A.). Die Beklagte als Haftpflichtversicherer hat zum einen nach dem Unfall die Einstandspflicht für alle materiellen und immateriellen zu 100 % anerkannt. Streit bestand und besteht lediglich hinsichtlich der Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Ersatzes. Dieser Unsicherheit wurde durch die Zuerkennung einer schon stark erhöhten Gebühr von 2,0 ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat dagegen keine Umstände vorgetragen, auf Grund deren sich die Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zu dem maximalen Wert von 2,5 rechtfertigen würde. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb eine Gebühr von 2,5 erstattungsfähig, weil mehrere längere Telefonate zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B., stattgefunden haben. Der Kläger hat insoweit zwar mit der Klageschrift Aktenvermerke vorgelegt (Bl. 65 - 68 d. A.), aus denen sich ergibt, wann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Mitarbeitern der Beklagten telefonisch Kontakt hatte. Auf diese nimmt der Kläger zur Begründung seiner Berufung erneut Bezug (Bl. 290 d. A.). Hieraus ergibt sich indes ebenso wenig wie aus der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz, dass die außergerichtliche Tätigkeit einen derartigen Umfang hätte, dass ein volles Ausschöpfen des Gebührenrahmens gerechtfertigt wäre. 4. Die Höhe der zu erstattenden Gebühr - die der Kläger mit 2.361,42 € abzüglich zugesprochener 350,06 €, also weiteren 1.813,36 € bemisst - beläuft sich demnach auf eine 2,0-Gebühr aus 85.746,84 € = 2 * 1.418,-- € = 2.836,-- € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,-- € und 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 3.398,64 €. Hiervon sind allerdings von der Beklagten nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift (Bl. 12 d. A.) vorgerichtlich gezahlte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.346,68 € in Abzug zu bringen. Somit verbleiben noch 1.051,96 €, die dem Kläger insgesamt zuzusprechen sind. Entsprechend ist das angefochtene Urteil neu zu fassen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Schließlich war die mit Beschluss vom 28.08.2014 (Bl. 423 d. A.) erfolgte Festsetzung des Berufungsstreitwerts dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 14.06.2016 (Zustellung des Schriftsatzes vom 17.05.2016 – Bl. 689 d. A.) auf 71.304,41 € und für die Zeit ab dem 15.06.2016 auf 81.304,41 € festgesetzt wird. Der Streitwert für den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Feststellungsantrag wird dabei auf 10.000,-- € festgesetzt.