Urteil
4 U 184/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unbeschränktem Wortlaut berechtigen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zur Nutzung einer Hochspannungsfreileitung auch bei Anhebung der Nennspannung auf 380 kV.
• Eine Weiterentwicklung des technischen Bedarfs kann den Inhalt einer Dienstbarkeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anpassen, wenn die Benutzung der Art nach gleichbleibend ist und nicht vorhersehbar ausschließt.
• Hält die zuständige Behörde im Planfeststellungsverfahren die einschlägigen Immissionsgrenzwerte (26. BImSchV) ein, begründet dies regelmäßig die Indizwirkung nach § 906 Abs.1 S.2 BGB für eine unwesentliche Beeinträchtigung; diese Indizwirkung ist nur bei Nachweis eines fundierten wissenschaftlichen Gefahrenverdachts zu erschüttern.
• Die Übertragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten gemäß § 1092 Abs.3 BGB ist wirksam durch Einigung und Grundbucheintragung; der Erwerber ist damit aktivlegitimiert, die in der Dienstbarkeit geregelten Rechte gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit erlaubt Ausbau 220 kV → 380 kV; Aktivlegitimation nach §1092 Abs.3 BGB • Bei unbeschränktem Wortlaut berechtigen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zur Nutzung einer Hochspannungsfreileitung auch bei Anhebung der Nennspannung auf 380 kV. • Eine Weiterentwicklung des technischen Bedarfs kann den Inhalt einer Dienstbarkeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anpassen, wenn die Benutzung der Art nach gleichbleibend ist und nicht vorhersehbar ausschließt. • Hält die zuständige Behörde im Planfeststellungsverfahren die einschlägigen Immissionsgrenzwerte (26. BImSchV) ein, begründet dies regelmäßig die Indizwirkung nach § 906 Abs.1 S.2 BGB für eine unwesentliche Beeinträchtigung; diese Indizwirkung ist nur bei Nachweis eines fundierten wissenschaftlichen Gefahrenverdachts zu erschüttern. • Die Übertragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten gemäß § 1092 Abs.3 BGB ist wirksam durch Einigung und Grundbucheintragung; der Erwerber ist damit aktivlegitimiert, die in der Dienstbarkeit geregelten Rechte gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend zu machen. Die Klägerin als Netzbetreiberin will an einer über Grundstücken des Beklagten verlaufenden Hochspannungsfreileitung Maßnahmen zum Auflegen und Betrieb zusätzlicher 380 kV-Stromkreise vornehmen. Die betroffenen Grundstücke sind seit 1967 durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten eines Netzbetreibers belastet; die Ausübungsbefugnis wurde später übergeben und schließlich 2013 gemäß § 1092 Abs.3 BGB auf die Klägerin eingetragen. Das Regierungspräsidium erließ einen Planfeststellungsbeschluss, der die Änderung genehmigte und die Einhaltung der 26. BImSchV feststellte. Der Beklagte behauptet, die Dienstbarkeiten seien nur für 220 kV bestimmt und rügt Gesundheitsrisiken durch niederfrequente Felder. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Duldung; gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Das OLG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. • Aktivlegitimation: Die Übertragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten auf die Klägerin erfolgte wirksam gemäß § 1092 Abs.3 BGB durch Einigung und Eintragung, sodass die Klägerin die Rechte aus der Dienstbarkeit gegenüber dem Eigentümer geltend machen kann. • Auslegung und Umfang der Dienstbarkeit: Wortlaut der Eintragung gestattet Bau, Betrieb und Unterhaltung einer Hochspannungsfreileitung ohne Spannungsbegrenzung; ergänzende Unterlagen (Abrechnungen, Schreiben) sind nicht geeignet, eine Beschränkung auf 220 kV festzulegen. Bei unbestimmtem äußerem Umfang richtet sich der Umfang im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (§ 1091 BGB). • Anpassung an technische Entwicklung: Nach gefestigter Rechtsprechung ermöglicht § 242 BGB eine inhaltliche Entwicklung der Dienstbarkeit, wenn die Nutzung der Art nach gleichbleibend bleibt und nicht willkürlich oder unvorhersehbar abweicht. Die Erhöhung der Nennspannung ist eine typische, vorhersehbare technische Fortentwicklung und damit zulässig. • Unwesentliche Beeinträchtigung und Indizwirkung: Für die Prüfung von Beeinträchtigungen ist § 906 Abs.1 BGB einschlägig; die Einhaltung der in der 26. BImSchV geregelten Grenzwerte indiziert regelmäßig eine unwesentliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs.1 S.2 BGB). Das Planfeststellungsverfahren ergab Grenzwerteinhaltung, die vorgelegten wissenschaftlichen Bedenken des Beklagten erschüttern diese Indizwirkung nicht, da kein fundierter wissenschaftlicher Verdacht einer Gefährdung unterhalb der Grenzwerte dargelegt und bewiesen wurde. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Die Klageänderung der Klägerin im Berufungsverfahren auf eigene Rechte ist als Anschlussberufung zu behandeln und war zulässig sowie sachdienlich; die Berufung des Beklagten war unbegründet. • Vollstreckung und Kosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar, die Androhung von Ordnungsmitteln stützt sich auf § 890 Abs.2 ZPO. • Rechtsfolgen: Der Beklagte ist zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet; die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen und die Klägerin somit in ihren Anträgen bestätigt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin darf die geplanten Maßnahmen zur Umstellung/Auflegung von 380 kV-Stromkreisen an den Masten auf den Grundstücken des Beklagten durchführen und den Beklagten zur Duldung verpflichten. Die Entscheidung stützt sich auf den unbeschränkten Wortlaut der eingetragenen Dienstbarkeiten, die wirksame Übertragung der Rechte an die Klägerin gemäß § 1092 Abs.3 BGB sowie auf die rechtliche Anpassung des Dienstbarkeitsinhalts an technische und wirtschaftliche Entwicklungen nach § 242 BGB. Da das Planfeststellungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV festgestellt hat und der Beklagte keinen fundierten wissenschaftlichen Verdacht einer Gefährdung unterhalb dieser Grenzwerte bewiesen hat, liegt keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB vor. Die unterliegenden Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.