Urteil
4 U 137/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2018:0419.4U137.16.00
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Leitsätze
1. Es kann im Einzelfall eine grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten eines Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr darstellen, wenn er das Aufstellen einer Brandwache unterlässt, deren Notwendigkeit sich ihm aufdrängen musste, und er es zugleich versäumt, mit den vor Ort anwesenden Brandermittlern der Polizei, die die Brandwache de facto übernommen haben, klare Absprachen zu treffen, um zu gewährleisten, dass diese bis zu einer geplanten Nachschau vor Ort bleiben.(Rn.111)
(Rn.140)
(Rn.162)
(Rn.173)
2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um ehrenamtlich tätige Personen handelt, an deren Amtsausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723).(Rn.182)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 496/13) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann im Einzelfall eine grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten eines Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr darstellen, wenn er das Aufstellen einer Brandwache unterlässt, deren Notwendigkeit sich ihm aufdrängen musste, und er es zugleich versäumt, mit den vor Ort anwesenden Brandermittlern der Polizei, die die Brandwache de facto übernommen haben, klare Absprachen zu treffen, um zu gewährleisten, dass diese bis zu einer geplanten Nachschau vor Ort bleiben.(Rn.111) (Rn.140) (Rn.162) (Rn.173) 2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um ehrenamtlich tätige Personen handelt, an deren Amtsausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723).(Rn.182) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 496/13) wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen behaupteter fahrlässiger Verursachung eines (zweiten) Brandes durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten im Anwesen ... pp. geltend. I. Die Klägerin ist Versicherer des Gebäudes ... pp., das im Eigentum der Frau M. B. steht. Am 30.09.2010 kam es in diesem Gebäude zu einem Zimmerbrand im Dachgeschoss, der durch den technischen Defekt eines elektrischen Gerätes (TV-Gerät) ausgelöst worden sein soll. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wurde um 16.17 Uhr hinzugerufen und löschte diesen (ersten) Brand. Die Meldung „Feuer aus“ erfolgte um 16.39 Uhr. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr verließen nach dem Löschen gegen 17.30 Uhr den Brandort. Zu diesem Zeitpunkt befand sich noch ein Brandermittlungsteam der Polizei vor Ort, das noch einige Zeit nach dem Abrücken der Feuerwehr vor Ort verblieb. Um 18.15 Uhr sollte eine Nachschau am Brandort erfolgen. Etwa gegen 18.16 Uhr am selben Tag – ca. 45 Minuten nach dem Verlassen des Brandorts durch die Feuerwehr – kam es im selben Haus zu einem erneuten Brand, wobei die Meldung des (zweiten) Brandes um 18.16 Uhr bei der Freiwilligen Feuerwehr einging. Zu diesem Zeitpunkt war die Freiwillige Feuerwehr nicht mehr vor Ort. Der zweite Brand wurde ebenfalls von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelöscht, die um 18.25 Uhr am Brandort eintraf. Bei diesem Brand wurde der gesamte Dachstuhl des Hauses zerstört. Die Klägerin erbrachte im Rahmen ihrer versicherungsvertraglichen Verpflichtung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin Leistungen und macht diese nunmehr im Regressweg gegen die Beklagte geltend. Mit Schreiben vom 29.06.2011 (Anlage K 7 – Bl. 19 d. A.) meldete die Klägerin bei der Beklagten ihre Ansprüche dem Grund nach zum Regress an. Der Versicherer der Beklagten, die GVV Kommunalversicherung VVaG, lehnte mit Schreiben vom 06.10.2011 (Anlage K 8 – Bl. 20 d. A.) die Forderung ab. Auch auf ein erneutes Schreiben der Klägerin vom 19.10.2011 (Anlage K 9 – Bl. 22 d. A.) erfolgte eine endgültige Ablehnung des Versicherers der Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2012 (Anlage K 10 – Bl. 23 d. A.). II. Die Klägerin hat behauptet, die Polizei habe den Brandort bereits gegen 17.37 Uhr verlassen gehabt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Brandstelle nach dem Löschen des ersten Brandes auf Glutnester untersucht worden war. Eine Brandwache wurde unstreitig nicht aufgestellt. Die Klägerin hat behauptet, das zweite Feuer sei zwingend im Zusammenhang mit dem ersten Feuer zu sehen. Die ermittelnde Polizei sowie ein von ihr, der Klägerin, beauftragter Sachverständiger seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Folgebrand nicht um ein eigenständiges bzw. separates Brandgeschehen gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass hier ein nochmaliges Auflodern des Ursprungsfeuers die Brandursache gewesen sei. Zu dem Zimmer habe niemand mehr Zutritt gehabt, es sei verschlossen gewesen und der Schlüssel der Polizei übergeben worden. Die Elektroinstallation sei durch die Feuerwehr ausgeschaltet worden, so dass ein weiterer elektrotechnischer Defekt ausgeschlossen werden könne. Die Wohnung sei auch nicht mehr von den Bewohnern betreten worden. Die Feuerwehr der Beklagten habe bei der Löschung des ersten Brandes (grob) fahrlässig gehandelt. Es habe insbesondere keine ordnungsgemäße Brandnachsorge gegeben. Zum einen sei der Brandort nach dem Löschen des ersten Brandes nicht untersucht worden. Insbesondere habe es keine Untersuchung auf Brandnester gegeben. Beim Löschen des zweiten Brandes sei es vor Ort zu einer Erörterung zwischen Feuerwehr und Polizei gekommen. Dabei sei vom Einsatzleiter der Feuerwehr behauptet worden, dass man das betroffene Zimmer mittels einer Wärmebildkamera zum Auffinden von Wärmenestern nach dem ersten Brand untersucht habe, man habe jedoch keine Brandnester finden können. Dies sei aber in Wahrheit nicht erfolgt. Hierfür spreche auch, dass die Feuerwehr der Polizei vor Ort zugesichert habe, die bei der angeblichen Untersuchung gefertigten Lichtbilder zur Verfügung zu stellen. Die Feuerwehr habe jedoch noch am gleichen Tag mitgeteilt, dass die Lichtbilder nicht mehr vorhanden seien. Es wäre zum anderen unbedingt erforderlich gewesen, nach dem ersten Brand eine Brandwache zu stellen, selbst wenn eine Wärmebildkamera eingesetzt worden wäre. Das diesbezügliche Unterlassen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei grob fahrlässig gewesen. Es wäre zwingend erforderlich gewesen, eine Brandwache aufzustellen, damit über einen längeren Zeitraum hätte überwacht werden können, ob es nicht doch zu unentdeckten Glutnestern gekommen sei, die dann mit vorhandenen Löschmitteln kurzfristig und ohne erhebliche Schadensausweitung hätten bekämpft werden können. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Strohmatten in der Dachkonstruktion. Eine Brandwache sei jedoch – unstreitig – nicht aufgestellt worden. Dabei habe man sich zwar auf die – zunächst – anwesenden Brandermittler der Polizei verlassen dürfen. Polizisten seien jedoch nicht in vergleichbarer Weise für die allein entscheidende Brandbekämpfung ausgebildet wie Feuerwehrleute. Auch verfügten sie nicht über die Ausrüstung, die beim ordnungsgemäßen Stellen einer Brandwache vorhanden gewesen wäre. Dafür, dass die Feuerwehr selbst nicht sicher gewesen sei, alles dafür getan zu haben, um ein Wiederaufflammen des Feuers zu verhindern, spreche auch, dass die Feuerwehr den Brandort von sich aus nochmals habe aufsuchen wollen. Auch der Anweisung, um 18.15 Uhr eine Nachschau am Brandort zu halten, sei die Feuerwehr schuldhaft nicht nachgekommen, da sie – was unstreitig ist – erst um 18.25 Uhr am Ort des (zweiten) Brandes eingetroffen sei. Die Klägerin hat bestritten, dass eine Brandwache, wäre sie vor Ort gewesen, lediglich einen Alarm ausgelöst, sonst aber weiter nichts unternommen hätte. Wäre die Feuerwehr bereits um 18.15 Uhr am Brandort gewesen, hätte sie das zu diesem Zeitpunkt gerade erst entdeckte Feuer mit Sicherheit wirkungsvoller und mit geringeren Folgen bekämpfen können. Vor Ort mit Löschmitteln ausgestattete Feuerwehrleute hätten unmittelbar eine Brandbekämpfung einleiten können und diese wäre wesentlich effektiver gewesen als eine erst deutlich später einsetzende Brandbekämpfung. Die Klägerin hat auf Grund dieses Ereignisses Schadensersatzansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 680 BGB geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, die bei dem Löscheinsatz hoheitlich tätig gewesen seien, hätten grob fahrlässig gehandelt, was sich nicht zuletzt auch aus § 680 BGB ergebe. Auch sei für die Haftung nach § 839 BGB einfache Fahrlässigkeit ausreichend, die hier vorliege. Es sei zumindest unterlassen worden, den gesamten Raum mit einer Wärmebildkamera zu untersuchen, wozu jedoch Anlass bestanden habe. Es entspreche den Pflichten der Feuerwehr, durch Überwachen der Feuerstelle nach Löschende sicherzustellen, dass auch an nicht einsehbaren oder nicht zugänglichen Stellen keine Brandnester mehr vorhanden seien, die für ein Wiederausbrechen des Feuers sorgen könnten. Dies könne mit Sicherheit nur durch das Aufstellen einer Brandwache für einen angemessenen Zeitraum erreicht werden. Die Klägerin hat des Weiteren die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Verhalten der Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr ergebe, dass man dort von Anfang an davon ausgegangen sei, sich nicht richtig verhalten zu haben. Für den Wiederaufbau des versicherten Objekts habe sie, die Klägerin, an die Versicherungsnehmerin Zahlungen in Höhe von 258.216,-- € (Zahlungsbericht Bl. 76 d. A.) erbracht. Die geltend gemachte Summe beruhe auf der Instandsetzung des Dachstuhls, die allein durch den zweiten Brand notwendig geworden sei. Der erste Brand habe nämlich lediglich einen Schaden an einem Fernseher und einem Sideboard als Aufstellort des Fernsehers herbeigeführt. Die Beseitigung der Schäden des ersten Brandes habe zu einem Neuwertschaden von 7.913,73 € netto sowie zu einem Zeitwertschaden von 6.147,22 € netto geführt. In dieser Höhe sei von „Sowieso-Kosten“ der Klägerin auszugehen. Zur Schadensermittlung seien an das Ingenieurbüro I. darüber hinaus 4.947,13 € (Rechnung Bl. 82 d. A.) bezahlt worden und an den Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt W. K. für seine Stellungnahme vom 11.04.2011 zur Brandschadensermittlung (Anlage K 5 – Bl. 16 d. A.) weitere 1.332,91 €. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 264.496,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten. Die Beklagte hat behauptet, bei dem neuerlichen Brand habe es sich nicht um einen Folgebrand des ersten Brandes gehandelt. Der Brandschwerpunkt beim zweiten Ereignis habe in der dem Fernseher gegenüberliegenden Zimmerecke gelegen, ca. 4 Meter entfernt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der zweite Brand durch einen dort befindlichen Computer ausgelöst worden sei. Es liege keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor. Der Zeuge W. habe zum Zeitpunkt des Einsatzes die Qualifikation als Oberbrandmeister A 8 gehabt, die übrigen Einsatzkräfte seien entsprechend den Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr ausgebildet und qualifiziert gewesen. Die Feuerwehr habe mehrfach standardisierte Überprüfungen der Brandstelle mittels Wärmebildkamera und „händischer“ (manueller) Temperaturkontrolle durchgeführt. Der Brand habe sich auf den Fernseher und ein Sideboard als Aufstellort beschränkt. Decke und Wand im Brandbereich seien unversehrt und lediglich rußgeschwärzt gewesen. Anzeichen für Glutnester seien bei der Untersuchung nicht festgestellt worden. Die Putzverkleidung über dem Brandherd sei zur Feststellung eines Durchbrandes mit der Hacke geöffnet und erkundet worden. Ein Trupp habe den Spitzboden beklettert und keine Brandspuren im Dachraum feststellen können. Der Brand sei als nachhaltig gelöscht eingestuft worden. Es habe keinerlei Anzeichen für unentdeckte Glutnester gegeben. Mit der eingesetzten Wärmebildkamera seien beim Brand keine Bilder gemacht worden. H. v. B. habe im Rahmen der Brandlöschung Bilder mit einer Digitalkamera gemacht, die einem Polizeibeamten nach dem zweiten Brand gezeigt worden seien. Die Kamera habe bei dem Versuch, die Bilder auszulesen, einen Speicherfehler angezeigt. Der Brandbereich sei im Anschluss – nach dem Abrücken der Feuerwehr – noch bis zu deren – zeitlich nicht näher eingegrenztem – Abrücken unter Aufsicht der Polizei gewesen. Der Brandort sei nie ohne Aufsicht gewesen. Der Zeuge H. habe sich auf die Anwesenheit der Polizei verlassen dürfen. Die Polizeibeamten seien als Ermittler der Brandursache genauso kompetent wie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Es sei eine Brandnachschau nach Abschluss der Polizeiermittlungen gegen 18.15 Uhr vereinbart gewesen. Es sei nicht festzustellen, dass das Nichtaufstellen der Brandwache schadensursächlich gewesen sei. Die Ursache des zweiten Brandes sei absolut unklar. Ein Verweis auf die Dachkonstruktion und die vorhandenen Strohmatten sei rein spekulativ. Es werde bestritten, dass der zweite Brand durch eine Brandwache hätte verhindert werden können. Eine Brandwache hätte bei einem größeren Brand auch nur Einsatzfahrzeuge alarmieren müssen, die auch nicht früher am Brandort gewesen wären. Wäre ein kleineres Feuer ausgebrochen, hätte auch die anwesende Polizei dieses mit einem in ihrem Fahrzeug befindlichen Feuerlöscher löschen können. Jedenfalls sei das Unterlassen der Stellung der Brandwache nicht als pflichtwidrig anzusehen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass nicht von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen sei. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unterlägen einem Haftungsprivileg. Die Anforderungen an die Haftung des Feuerwehrdienstes dürften nicht überspannt werden. Es bestehe gerade keine Verpflichtung, Brandwachen aufzustellen. Die Beklagte hat des Weiteren den Schaden der Höhe nach bestritten. Sie hat bestritten, dass die Klagesumme auf den zweiten Brand entfalle und nicht schon Leistungen bezüglich des ersten Brandes enthalte. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass die Zahlungen an die Versicherungsnehmerin sowie die Zahlungen an das Ingenieurbüro I. und den Sachverständigen W. K. getätigt worden seien. Es werde bestritten, dass die Zahlungen in einem kausalen Verhältnis zu dem Brandereignis stünden. Die Kosten des Sachverständigen W. K. seien nicht erstattungsfähig, da das sog. Gutachten nicht auf sachverständigen Ermittlungen basiere. III. Mit dem am 30.09.2016 verkündeten Grundurteil (Bl. 302 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken – nach Beiziehung des Ermittlungsverfahrens 32 UJs 135/10 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen M. V. (Bl. 88 d. A.), B. H. (Bl. 95 und 249 d. A.), KOK T. R. (Bl. 102 d. A.) und U. W. (Bl. 244 d. A.) sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen B. Ho. vom 12.09.2014 (Bl. 106 d. A.), eines schriftlichen Gutachtens desselben Sachverständigen vom 22.01.2015 (Bl. 139 d. A.) sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 19.04.2015 (Bl. 181 d. A.) und mündlicher Erläuterung vom 08.01.2016 (Bl. 252 d. A.) – den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Folge des Schadensereignisses vom 30.09.2010 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. IV. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe der Klage dem Grunde nach zu Unrecht stattgegeben (Bl. 348 d. A.). 1. Sie, die Beklagte, hafte deshalb nicht, weil keine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung vorliege (Bl. 348 d. A.). a) Das Haftungsprivileg des § 680 BGB sei im vorliegenden Fall anwendbar. Die Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie trage jedoch dem erhöhten Fehlerrisiko Rechnung, welches ein Handeln bei Gefahr im Verzug notwendigerweise mit sich bringe. Daher werde die Vorschrift auch im Rahmen der Amtshaftung angewandt, etwa wenn – wie hier – die Feuerwehr einer Gemeinde einen Brand vermeintlich erfolgreich bekämpft habe und sodann ein Folgebrand entstehe (Bl. 348 d. A.). Etwaige Maßnahmen nach der Brandbekämpfung, etwa die Entscheidung über die Aufstellung einer Brandwache, könnten von der Haftungsprivilegierung nicht ausgeklammert werden, da es sich um eine mit der unmittelbaren Brandbekämpfung in untrennbarem Zusammenhang stehende Maßnahme handele (im Einzelnen Bl. 348 d. A.). Auch in der Rechtsprechung werde in gleich gelagerten Fällen von einem weiten Begriff der Brandbekämpfung ausgegangen, der auch etwaige Folgemaßnahmen umfasse, so dass § 680 BGB anwendbar sei (im Einzelnen Bl. 348 d. A.). b) Dem Einsatzleiter der Feuerwehr sei vorliegend grob fahrlässiges Handeln nicht vorzuwerfen (Bl. 348 d. A.). Grobe Fahrlässigkeit erfordere einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Auch in subjektiver Hinsicht müsse eine unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das diesbezüglich bestimmte Maß erheblich überschreite (Bl. 349 d. A.). Zu berücksichtigen sei im streitgegenständlichen Fall, dass es sich bei den eingesetzten Feuerwehrangehörigen um ehrenamtlich tätige Frauen und Männer handele. Die Anforderungen an die Amtsausübung einer Freiwilligen Feuerwehr dürften nicht überspannt werden, weil es sich um ehrenamtlich tätige Gemeindebürger handele, die neben ihrem Beruf die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr wahrnähmen. Würden die sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit ergebenden Anforderungen an die Amtspflichten überspannt, erscheine es fraglich, ob die Gemeindebürger sich auch weiterhin ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit widmen würden (Bl. 349 d. A.). Anders sei der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die getroffene Entscheidung außerhalb des Rahmens dessen liege, was bei sachgemäßer Beurteilung unter Berücksichtigung der Schnelligkeit der zu treffenden Entscheidung und der Anforderungen, die an Einsicht und Kenntnisse der handelnden Feuerwehrangehörigen gestellt werden könnten, zu erwarten sei (Bl. 349 d. A.). c) Nach diesen Maßstäben könne der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (Bl. 349 d. A.). aa) Nach § 19 der Brandschutzsatzung für die Kreisstadt H. würden Brandwachen nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin eingerichtet. Beginn und Ende lege ebenfalls der Einsatzleiter fest. Die Vorschrift enthalte also keine ermessenseinschränkenden oder –lenkenden Vorgaben, an denen sich der eingesetzte Einsatzleiter zu orientieren habe. Auch existierten keine gesetzlichen Vorschriften oder Richtlinien, die Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens lieferten. Mithin habe der Einsatzleiter sein Ermessen pflichtgemäß nach Beurteilung der konkreten Lage vor Ort auszuüben (Bl. 349 d. A.). Das Ermessen umfasse auch die Auswahl der Maßnahmen, die die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Bekämpfung von Schadenfeuern ergreife. Bei der Ermessensausübung sei lediglich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Bl. 350 d. A.). Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Feuerwehr ein Beurteilungsspielraum zustehe, wobei auf die ex-ante-Sicht im Sinne des Sach- und Kenntnisstands zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen sei. Es komme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an (Bl. 350 d. A.). bb) Ein Sorgfaltspflichtverstoß könne der Feuerwehr im streitgegenständlichen Fall danach nicht vorgeworfen werden. Das Landgericht habe nämlich festgestellt, dass nach dem Löschen des ersten Brandes nicht nur die Stromzufuhr unterbrochen worden sei, sondern auch eine umfangreiche Suche nach Glutnestern stattgefunden habe. Mittels Wärmebildkameras seien Glutnester gesucht und erwärmte Stellen freigelegt und abgelöscht worden. Die Feuerwehrleute seien hierbei systematisch vorgegangen und der gesamte Vorgang habe rund eine halbe Stunde gedauert. Dabei sei die geringe Raumgröße zu berücksichtigen. Das Landgericht habe demzufolge festgestellt, dass es nicht von einem sorgfaltswidrigen Übersehen von Glutnestern durch die Feuerwehr ausgehe (Bl. 350 d. A.). Nach diesen umfangreichen Maßnahmen habe es keiner weiteren Maßnahmen mehr bedurft. Der Sachverständige habe festgestellt, dass lediglich die Deckenkonstruktion als Brandherd vorstellbar sei, habe sich aber insoweit nicht präzise festlegen können. Er habe des Weiteren festgestellt, dass selbst bei einem Einsatz von Wärmebildkameras und Absuchen des Raums keine abschließende Sicherheit bestehe. Daher habe die Feuerwehr vorliegend davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Gefahren mehr bestünden. Der Umstand, dass auch bei Verwendung einer Wärmebildkamera keine absolute Sicherheit bestehe, müsse zur Folge haben, dass dem Einsatzleiter keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, nachdem er umfangreiche Maßnahmen zur Suche nach Glutnestern habe durchführen lassen. Ansonsten hätte jeder Brandeinsatz grundsätzlich zur Folge, dass eine Brandwache aufgestellt werden müsse, weil immer damit zu rechnen sei, dass die Wärmebildkamera Gefahrenstellen übersehen habe. Dies entspreche aber gerade nicht der Vorschrift des § 19 der Brandschutzsatzung, die ausdrücklich von pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters spreche (Bl. 350 d. A.). cc) Der Einsatzleiter habe in der konkreten Situation zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung gehabt. Bei dem Objekt bzw. Brandzimmer handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um ein unübersichtliches Objekt. Es hätten in der konkreten Situation keine Gründe dafür bestanden, dass eine Weiterentwicklung des Brandes nicht abschätzbar sei. Letzteres könne nicht allein aus dem Vorhandensein einer Deckenkonstruktion mit Strohmattendecken gefolgert werden. Der Sachverständige habe nur festgestellt, dass dies die vorstellbare Möglichkeit der Brandursache begründe. Dabei habe er deutlich gemacht, dass es sich in diesem Fall um eine ungewöhnlich schnelle Brandentwicklung handele (Bl. 351 d. A.). Allein aus dem Umstand, dass der Einsatzleiter die geöffnete Decke gesehen habe, könne darüber hinaus nicht gefolgert werden, dass er eine Brandwache hätte aufstellen müssen. Der Einsatzleiter habe wegen der beschränkten Größe des ersten Brandes und der nachfolgenden umfangreichen Nachlöscharbeiten keine weiteren Maßnahmen veranlassen müssen. Da die Anforderungen an die Freiwillige Feuerwehr nicht überspannt werden dürften und geringer seien als die an eine Berufsfeuerwehr zu stellenden, könne ihm diese Entscheidung nicht zum Nachteil gereichen. Anhaltpunkte für weitere Glutnester seien nicht vorhanden gewesen (Bl. 351 d. A.). Es seien jedenfalls nicht, wie von der Klägerin behauptet, an diversen Stellen der Deckenkonstruktion noch Glutnester gefunden worden, die es erforderlich gemacht hätten, die Deckenkonstruktion aufzubrechen und die Glutnester zu löschen (Bl. 370 d. A.). Die Untersuchung mittels einer Wärmebildkamera und das Nichtvorligen einer unübersichtlichen Brandstelle, die erhöhte Brandgefahr begründet habe, ergebe sich aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen (im Einzelnen Bl. 371 f d. A.). dd) Zu Unrecht habe das Landgericht ferner aus dem Umstand, dass der Einsatzleiter um 18.15 Uhr eine Nachschau habe durchführen wollen, um zu entscheiden, ob eine Brandwache habe aufgestellt werden müssen, grobe Fahrlässigkeit abgeleitet (Bl. 351 d. A.). Die Durchführung von Nachkontrollen in entsprechenden Zeitabständen sei nicht ungewöhnlich und im vorliegenden Fall nachvollziehbar, da nach einer umfangreichen Suche nach Glutnestern keine Anhaltspunkte mehr für eine konkrete Gefahr bestanden hätten. Daher sei es dem Einsatzleiter auch nicht als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, dass er erst nach dieser Nachkontrolle habe eine weitere Entscheidung bezüglich der Brandwache treffen wollen. § 19 der Brandschutzsatzung räume ihm nämlich entsprechendes Ermessen ein (Bl. 351 d. A.). 2. Des Weiteren stelle auch die fehlende Aufsicht über die Brandstelle keine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung dar (Bl. 352 d. A.). a) Grobe Fahrlässigkeit folge nicht daraus, dass der Einsatzleiter davon ausgegangen sei, dass zwischen dem Abrücken der Feuerwehr und der angeordneten Nachschau Brandermittler vor Ort seien, also die Brandstelle nicht unbewacht sei (Bl. 352 d. A.). Brandermittler der Polizei seien nicht weniger qualifiziert als Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, da es sich bei diesen Polizeibeamten um Kriminaltechniker der Kriminalpolizei handele, die berufsmäßig für die Ursachenermittlung im Zusammenhang mit Brandereignissen zuständig seien. Daher hätten sie häufiger mit Brandereignissen zu tun als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr. Da sie für die Ermittlung der Ursachen der Entstehung eines Brandes zuständig seien, verfügten sie auch über solide Kenntnisse bezüglich der Entstehung eines Brandes, etwa bezüglich der Frage, ob der Brand Folge eines technischen Defekts oder einer Brandstiftung sei (Bl. 352 d. A.). Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übten ihre Aufgabe indes nur ehrenamtlich in ihrer Freizeit aus, wenn sie zu einem konkreten Einsatz gerufen würden. Brandermittler seien dagegen grundsätzlich auch in der Lage, entstehende Brände zu erkennen und erste Löschmaßnahmen zu ergreifen. Dies sei nicht anders auf Grund der Tatsache, dass sie andere Aufgaben hätten (Bl. 352 d. A.). b) Dem Einsatzleiter sei auch deshalb kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, weil er seine Entscheidung in Absprache mit der Polizei getroffen habe (Bl. 352 d. A.). Er sei davon ausgegangen, dass die Polizei wie üblich ca. eine Stunde für die Brandermittlungen benötigt habe. Sofern man ihm auf Grund dieser Fehleinschätzung Fahrlässigkeit vorwerfen wolle, liege jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil ihm kein schlicht nicht entschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemacht werden könne (Bl. 352 d. A.). Der Umstand, dass es sich um einen Zimmerbrand gehandelt habe und die Brandursache schnell klar gewesen sei, spreche dafür, dass sich der Einsatzleiter darüber keine vertieften Gedanken gemacht habe (Bl. 353 d. A.). Auf Grund der sorgfältigen Nachlöscharbeiten habe dafür auch kein Anlass bestanden (Bl. 353 d. A.). Allein aus dem Nichtaufstellen einer Brandwache lasse sich nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ableiten. Es müssten auch die vorherige Brandsituation, die umfangreichen Nachlöscharbeiten und der Umstand berücksichtigt werden, dass keine Anhaltspunkte für Glutnester bestanden hätten. Daher habe der Einsatzleiter – ohne grobe Fahrlässigkeit - davon ausgehen dürfen, dass keine unmittelbar folgenden Maßnahmen mehr erforderlich seien (Bl. 353 d. A.). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit seien im Einzelfall auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, etwa wenn im Rahmen eines routinemäßigen Ablaufs ein Handgriff vergessen werde. Daher wiege der Umstand, dass nach Abrücken der Polizei keine Überwachung der Brandstelle sichergestellt worden sei, nicht so schwer, dass der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei. Der Einsatzleiter habe sich auf Grund der geringen Größe des ersten Brandes und des geringen Schadens keine weiteren Gedanken gemacht und sich stattdessen auf die Nachkontrolle konzentriert, um dann über eventuell erforderliche weitere Maßnahmen zu entscheiden (Bl. 353 d. A.). c) Das Landgericht sei auch zu Unrecht von einer vom Sachverständigen festgestellten überraschenden und ungewöhnlichen Brandentwicklung mit der Folge, dass die Freiwillige Feuerwehr eine Nachschau nicht um 18.15 Uhr habe anordnen und die Brandstelle ohne Aufstellung einer Brandwache teilweise unbeobachtet lassen dürfen, ausgegangen (Bl. 353 d. A.). Das Landgericht habe hierbei das durch § 19 der Brandschutzsatzung eingeräumte Ermessen des Einsatzleiters außer Acht gelassen (Bl. 353 f d. A.). Mangels weiterer Glutnester habe keine Ermessensreduzierung auf null vorgelegen (Bl. 354 d. A.). 3. Ferner stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht sicher fest, dass der zweite Brand ein Folgebrand gewesen sei (Bl. 354 d. A.). Es sei lediglich für den Sachverständigen vorstellbar, dass die Deckenkonstruktion als Brandherd in Betracht komme. Der Sachverständige habe jedoch ausgeführt, dass eine derart schnelle Brandentwicklung ungewöhnlich und auch für ihn selbst überraschend sei. Daher sei die Ursache des zweiten Brandes nicht eindeutig geklärt und es könne nicht von einem Folgebrand ausgegangen werden (Bl. 354 d. A.). 4. Schließlich bestehe zwischen der Nichtanordnung der Brandwache und dem zweiten Brand kein kausaler Zusammenhang (Bl. 354 d. A.). Die Nachschau sei durch die Freiwillige Feuerwehr für 18.15 Uhr angeordnet worden und der zweite Brand gegen 18.16 Uhr ausgebrochen. Das Ermittlungsteam der Polizei habe aber – ebenso wie eine Brandwache - einen Handlöscher zur Verfügung gehabt. Daher wäre der zweite Brand nicht zu verhindern gewesen, da auch durch eine Brandwache lediglich Löschfahrzeuge hätten informiert werden können, so dass der objektive Kausalverlauf durch das unterstellte Aufstellen einer Brandwache nicht hätte geändert werden können (Bl. 354 d. A.). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Grundurteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei eine Haftung der Beklagten bejaht (Bl. 362 d. A.). 1. Auf Seiten der Freiwilligen Feuerwehr liege grob fahrlässiges Verhalten vor (Bl. 362 d. A.). a) Bei dem abgebrannten Objekt handele es sich um einen Altbau mit Strohmattendecken. Nach dem Löschen des ersten Feuers seien an diversen Stellen der Deckenkonstruktion noch Glutnester gefunden worden, die es erforderlich gemacht hätten, die Deckenkonstruktion aufzubrechen und die Glutnester zu löschen. Die Brandstelle sei auch nach dem Öffnen der Decke durch den Einsatzleiter nochmals besichtigt worden. An Hand der Untersuchung mit einer Wärmebildkamera sei es aber nicht möglich, sämtliche potenziellen Glutnester zu finden. Da die Feuerwehr den Brandort aber ohne Stellen einer Brandwache und ohne Absprache mit der Polizei verlassen habe, sei es nicht sichergestellt gewesen, dass eine dauerhafte Überwachung des Brandorts durch ausgebildete Feuerwehrleute gewährleistet gewesen sei. Der Aufforderung, um 18.15 Uhr eine Nachschau durchzuführen, sei ferner nicht Folge geleistet worden, so dass beim Ausbrechen des Folgebrandes um 18.16 Uhr kein Mitglied der Feuerwehr vor Ort gewesen sei (Bl. 363 d. A.). b) Daher habe das Landgericht zu Recht eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung bejaht (Bl. 363 d. A.). aa) In der konkreten Situation, als über die Frage der Anordnung einer Brandwache zu entscheiden gewesen sei, habe nicht die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB gegriffen, da in dieser Situation gerade keine dringende Gefahr vorgelegen habe. Die eigentlichen Löscharbeiten mit dem Erfordernis schnellstmöglicher Entscheidungen seien durch die Nachuntersuchungen des Brandortes abgeschlossen gewesen. Es habe also gemäß § 680 BGB keine Situation mehr vorgelegen, in der schnelles Handeln gefordert gewesen sei. Der Einsatzleiter habe vielmehr ohne Druck und Hektik abwägen können, ob eine Beaufsichtigung des Brandorts in Form einer Brandwache zu erfolgen habe oder nicht. Daher genüge die für die Amtshaftung erforderliche einfache Fahrlässigkeit (Bl. 363 d. A.). bb) Das Landgericht sei gleichwohl fehlerfrei von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Es habe eine unübersichtliche Brandstelle vorgelegen, weil mit erhöhter Brandgefahr in Folge der feuergefährlichen Deckenkonstruktion zu rechnen gewesen sei. In der Deckenkonstruktion seien unstreitig konkret nach dem Löschen des Brandes mehrere Glutnester vorhanden gewesen, die hätten gelöscht werden müssen (Bl. 363 d. A.). Es habe keine Gewissheit bestanden, dass selbst nach Absuchen mit einer Wärmebildkamera – falls erfolgt – sämtliche Glutnester gefunden gewesen seien (Bl. 363 f d. A.). Der Einsatzleiter habe grundsätzlich die Notwendigkeit erkannt, in einem späteren Zeitpunkt durch Feuerwehrleute vor Ort eine Nachschau durchzuführen (Bl. 364 d. A.). Aus der Aussage des Zeugen M. V. ergebe sich, dass man nach Glutnestern gesucht, mehrere erwärmte Stellen gefunden und diese dann gelöscht habe. Daher sei es, wenn nicht unstreitig, dann jedenfalls bewiesen, dass Glutnester vorhanden gewesen seien, die hätten gelöscht werden müssen (Bl. 373 d. A.). cc) Aus den Aussagen der Beteiligten ergebe sich, dass es sich um den Normalfall handele, bei Wohnungsbränden Brandwachen zu stellen. Jedenfalls sei es im vorliegenden Fall auf Grund der Deckenkonstruktion und des Auftretens von Glutnestern nach Löschen zwingend erforderlich gewesen, durch Aufstellen einer Brandwache ein erneutes Aufflammen des ursprünglichen Feuers sicher zu verhindern. Dies habe sich in der konkreten Situation aufdrängen müssen. Es sei daher grob fahrlässig gewesen, weder eine Brandwache zurückzulassen noch sich mit den Brandermittlern der Polizei abzustimmen, damit diese bis zu dem Eintreffen der Feuerwehr zum Zweck der geplanten Nachschau den Brandort nicht verlassen würden (Bl. 364 d. A.). 2. Dass nach den Feststellungen des Sachverständigen auch bei Einsatz von Wärmebildkameras und Absuchen des Raums keine abschließende Sicherheit bestanden habe, dass keine Glutnester mehr vorhanden seien, belege umso mehr die zwingende Notwendigkeit einer Brandwache, insbesondere angesichts der baulichen Gegebenheiten (Bl. 364 d. A.). Die Brandursachenermittler der Polizei seien nicht ansatzweise mit ausgebildeten und ausgerüsteten Feuerwehrleuten zu vergleichen, die auf Grund ihrer Erfahrungen und praktischen Kenntnisse darauf geschult seien, Brände schnellstmöglich zu löschen. Brandermittler seien dagegen darauf geschult, nach vollständigem Abschluss der Löscharbeiten zu ermitteln, worauf der Brand beruhe. Bei ihnen bestehe aber nicht dieselbe die Brandbekämpfung betreffende Sachkenntnis und Ausstattung wie bei Feuerwehrleuten. Daher könne sich die Beklagte nicht mit der fortdauernden Anwesenheit der polizeilichen Brandermittler entlasten, zumal keine Absprache mit diesen vorgenommen worden sei, um sicherzustellen, dass der Brandort nicht unbeaufsichtigt bleiben würde (Bl. 365 d. A.). 3. Darüber hinaus sei auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der Aufstellung einer Brandwache und dem Ausbrechen und Umfang des zweiten Brandes nachgewiesen (Bl. 365 d. A.). a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei nämlich nicht offen geblieben, ob die Brandentwicklung des zweiten Brandes als solche überraschend und eher ungewöhnlich gewesen sei, sondern nur, dass dies die schnelle Brandentwicklung betreffe. Der zweite Brand sei auch nicht erst um 18.16 Uhr ausgebrochen, sondern er sei lediglich erst zu diesem Zeitpunkt der Freiwilligen Feuerwehr gemeldet worden. Dies setze aber denklogisch voraus, dass der Brand auf Grund von Flammenbildung und/oder Rauchentwicklung aus der Distanz wahrnehmbar gewesen sei. Die Nichtentdeckung des Brandes von außen durch nicht zielgerichtet mit der Suche beschäftigte Personen beweise, dass der Brand zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgebrochen sein müsse (Bl. 365 d. A.). Wäre der Brand früher bemerkt worden, hätte er aber bereits um Zeitpunkt der Bemerkbarkeit sofort bekämpft werden können. Eine Brandwache hätte nämlich unmittelbar Löscharbeiten in die Wege leiten können, die aber mit dem Ergebnis der vollständigen Zerstörung des bei der Klägerin versicherten Gebäudes unterblieben seien (Bl. 365 f d. A.). b) Da in kurzer zeitlicher Abfolge nach dem ersten Feuer ein weiteres Feuer im selben Raum entstanden sei, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der erste Brand nicht vollständig gelöscht gewesen sei, so dass es der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten unterliege, dass insoweit keine Kausalität gegeben sei (Bl. 366 d. A.). V. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. Ho. vom 22.01.2015 (Bl. 139 d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 19.04.2015 (Bl. 181 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12.09.2014 (Bl. 87 d. A.), vom 08.01.2016 (Bl. 243 d. A.) und des Senats vom 22.03.2018 (Bl. 386 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.09.2016 (Bl. 302 d. A.) und die Beiakte 32 UJs 135/10 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat darüber hinaus gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zulässigerweise durch Grundurteil entschieden. Dies folgt daraus, dass im streitgegenständlichen Fall sowohl die Haftung der Beklagten dem Grunde nach als auch die Schadenshöhe streitig sind und dass der Rechtsstreit über den Grund anders als über die Höhe entscheidungsreif ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im angefochtenen Urteil dargelegten Gründe, die im Rahmen der Berufung nicht angegriffen werden, Bezug genommen werden. II. Die Klage ist ferner dem Grunde nach begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. 1. Soweit die Klägerin als Gebäudeversicherer der Eigentümerin des durch den Brand geschädigten Anwesens, der Versicherungsnehmerin M. B., den durch den zweiten Brand entstandenen Schaden unstreitig ersetzt hat, sind die der Versicherungsnehmerin M. B. gegen die Beklagte zustehenden Amtshaftungsansprüche gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Insoweit werden gegen die (konkludenten) Feststellungen des Landgerichts im Rahmen der Berufung keine Einwendungen erhoben. 2. Die Beklagte haftet für Amtspflichtverletzungen der für sie tätigen Bediensteten der Freiwilligen Feuerwehr nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. a) Feuer und Brandschutz sind hoheitliche Tätigkeiten (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage, Rdn. 745; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, § 839 BGB, Rdn. 112). Hiervon sind nicht nur die hauptamtlichen Tätigkeiten (Berufsfeuerwehr), sondern auch die brandbekämpfenden sowie not- und unfallbezogenen Handlungen der Freiwilligen Feuerwehr umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 – III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 – 301, juris Rdn. 6; BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 335/06, MDR 2008, 384 (385); OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Staudinger-Wörstmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rdn. 740). b) Verantwortlicher und haftungsrechtlich Verpflichteter ist grundsätzlich die Trägerkörperschaft (vgl. Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745), vorliegend also die beklagte Kreisstadt Homburg. c) Die Angehörigen der auf gesetzlicher Grundlage gebildeten städtischen Freiwilligen Feuerwehr sind daher Beamte im haftungsrechtlichen Sinne und die von ihnen zu beachtenden Pflichten sind Amtspflichten. Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren führen daher zu einer Haftung gegenüber dem geschädigten Bürger nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 – III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 – 301, juris Rdn. 6; BGH, VersR 2008, 410; BayObLGZ 2002, 35; OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 112). Die im Rahmen der Feuerwehrtätigkeit bestehenden Amtspflichten sind drittbezogen. Geschützt wird dabei neben der Allgemeinheit auch der gefährdete einzelne Bürger (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1974 – III ZR 27/73, BGHZ 62, 380 – 387, juris Rdn. 7; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745 m. w. N.; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 112). d) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass im Saarland gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) die Gemeinden im Auftrag des Landes als öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Dabei haben die Feuerwehren, zu denen gemäß § 11 Abs. 1 SBKG auch die von den Gemeinden zu bildenden Freiwilligen Feuerwehren gehören, die Aufgaben gemäß § 7 SBKG wahrzunehmen, nämlich Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. 3. Das Landgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, nämlich der zuständige Einsatzleiter, eine objektive Amtspflichtverletzung begangen haben. a) Die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, das Verschulden des Amtsträgers, Eintritt und Höhe des Schadens und die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden trägt der Geschädigte, vorliegend also die Klägerin (vgl. BGH, NJW 2009, 3302; Geigel-Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 20. Kap., Rdn. 261; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 84 m. w. N.). b) Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass eine Amtspflichtverletzung in dem Unterlassen der Unterbrechung der Stromzufuhr zu dem Brandraum und dem dort befindlichen Computer nach dem ersten Brand oder in Gestalt einer fehlenden oder unzureichenden Untersuchung des (ersten) Brandorts auf Brandnester mittels Wärmebildkamera, manueller Temperaturkontrolle sowie Öffnen der Decke liegt, werden diese Feststellungen im Rahmen der – allein von der Beklagten eingelegten – Berufung nicht angegriffen. Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im angefochtenen Urteil auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme getroffenen diesbezüglichen Feststellungen Bezug genommen werden. c) Dagegen hat das Landgericht zutreffend eine objektive Amtspflichtverletzung durch Unterlassen der Aufstellung einer Brandwache in Verbindung mit einer fehlenden Koordination des Vorgehens mit der Polizei bejaht. aa) Zu den der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung obliegenden Pflichten gehört es, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen und „gegebenenfalls“ Brandwachen aufzustellen (vgl. BGH, VersR 1983, 462 (463); OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 29; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 1685 – 1686, juris Rdn. 9). Dies bedeutet, dass in der Sache eine Amtspflicht besteht, bei nicht sicher gelöschten Bränden Brandwachen einzusetzen. Dies setzt voraus, dass auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Brandobjekts die konkrete Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG München, Urt. v. 23.01.1997 – 1 U 5302/95, OLGR München 1998, 218 – 219, juris Rdn. 3; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745). bb) Eine Brandwache ist bei einem Wohnungsbrand daher nur geboten, wenn Zweifel am Ablöschen aller Glutnester bestehen, wenn es sich um ein besonders unübersichtliches Brandobjekt handelt oder wenn die Eigenart der baulichen Substanz ein sofortiges Ablöschen nicht zulässt (vgl. OLG München, Urt. v. 23.01.1997 – 1 U 5302/95, OLGR München 1998, 218 – 219, juris Rdn. 4 m. w. N.). Unübersichtlich ist eine Brandstelle nur dann, wenn die Weiterentwicklung des Brandes nicht abschätzbar ist (vgl. OLG München, Urt. v. 23.01.1997 – 1 U 5302/95, OLGR München 1998, 218 – 219, juris Rdn. 7). cc) Welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Bekämpfung von Schadenfeuern ergreift, liegt in ihrem Ermessen bzw. dem Ermessen des Einsatzleiters, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Feuerwehr kein Ermessen bezüglich des „ob“ ihres Tätigwerdens (Entschließungsermessen) zusteht, dass sie jedoch im Rahmen ihres Auswahlermessens entscheidet, „wie“ sie tätig werden will (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 29). Dabei ist ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Welche Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Rechtsfrage, wobei allerdings auf die ex-ante-Sicht im Sinne des Sach- und Kenntnisstandes zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 29). Dabei ist angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren im Zweifel grundsätzlich eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 29). Auch die Gestellung einer Brandwache mit allen Einzelheiten (z. B. Dauer, Personenzahl, Ausrüstung und Anordnung, wer für deren ordnungsgemäße Beendigung zuständig ist) unterfällt dem pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters (vgl. BGH, VersR 1983, 462; OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 30). Dieses Ermessen ist in der Kreisstadt H. durch § 19 Satz 1 der Brandschutzsatzung für die Kreisstadt H. (Bl. 123 (133) d. A.) kodifiziert, wonach Brandwachen nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters eingerichtet werden, der gemäß § 19 Satz 2 der Brandschutzsatzung auch Beginn und Ende festlegt. dd) Wie bei Verwaltungsakten im allgemeinen, so ist auch bei Brandbekämpfungsmaßnahmen die Nachprüfung der Zweckmäßigkeit der Brandbekämpfungsmaßnahmen darauf beschränkt, ob offenbar Ermessensnichtgebrauch (Ermessensunterschreitung) oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 37; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740). ee) Im streitgegenständlichen Fall hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Gegebenheiten am (ersten) Brandort in der Dachgeschosswohnung des streitgegenständlichen Anwesens dergestalt waren, dass sich das Ermessen des Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr darauf reduziert hat, eine Brandwache am Einsatzort zurückzulassen. aaa) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich zwar bei dem ersten Brandort unstreitig und von den Zeugen M. V., W. und H. bestätigt um ein kleines und somit generell übersichtliches Kinderzimmer gehandelt hat. Der Zeuge H. hat insbesondere übereinstimmend mit den Zeugen M. V. und W. angegeben, dass es sich um einen recht überschaubaren Brand gehandelt habe (Bl. 97 d. A.), nämlich der Brand eines Schranks mit einem Fernseher in einer Zimmerecke unterhalb des Mansardenfensters (Bl. 96 d. A.), der relativ schnell gelöscht gewesen sei (Bl. 95 d. A.). Es habe vor allem Schäden dort gegeben, wo der Fernseher gestanden habe (Bl. 97 d. A.). Daher hätten sich die Feuerwehrleute davon überzeugen können, dass der Brand komplett gelöscht und endgültig aus gewesen sei (Bl. 96 d. A.). bbb) Das Landgericht hat jedoch des Weiteren zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um ein älteres Gebäude handelte, bei dem nach der Aussage des Zeugen W. – wie bei älteren Gebäuden üblich - eine Deckenkonstruktion mit Strohmatten und Gips vorgelegen habe (Bl. 247 d. A.), während der Zeuge M. V. zum Deckenaufbau nichts sagen konnte (Bl. 94 d. A.) und der Zeuge H. angegeben hat, sich nur daran erinnern zu können, dass es sich um eine Holzbalkendecke gehandelt habe (Bl. 96 d. A.). Das Landgericht hat hieraus zutreffend gefolgert, dass es sich bei der Strohmattenkonstruktion um ein sehr feuerempfindliches Material handelte, das im konkreten Fall eine besondere Gefahr durch ein leicht brennbares Deckenmaterial begründete. ccc) Hinzu kommt, dass der Zeuge M. V. ausgesagt hat, dass sie bei der Suche nach Glut- und Wärmenestern auch die Decke, insbesondere im Bereich der Fenster/Straßenseite, aufgebrochen hätten (Bl. 93 d. A.). Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang eine Skizze (Bl. 110 d. A.) gefertigt, die nach seinen Angaben im Bereich der Punkte die Stellen mit den meisten Glutnestern – mehr zur Fensterseite und Straße hin – zeige, die beseitigt worden seien (Bl. 93 d. A.). Hieraus hat das Landgericht gefolgert, dass auf Grund dieses Umstands eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die feuergefährliches Material aufweisende Decke im Dachgeschoss an den vom Zeugen M. V. bezeichneten Stellen Glutnester aufgewiesen hat. ddd) Der Sachverständige B. Ho. hat ausgehend hiervon in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.04.2015 festgestellt, dass trotz des Einsatzes einer Wärmebildkamera im vorliegenden Fall nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass durch einen der in Betracht kommenden Wärmeübertragungsmechanismen Glutnester in Bereichen des brandbetroffenen Gebäudes verursacht worden seien, welche im Verlauf der Überprüfung der Brandstelle mittels Wärmebildkamera nicht von der Kamera erfasst worden seien. Beispielsweise könnten im Verlauf des Schadenfeuers Glutnester hinter abgesetzten Wänden, wie z. B. dem Kniestock des Brandraumes entstanden sein, welche in der Folge nicht von der Wärmebildkamera detektiert worden seien (Bl. 187 d. A.). Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 weiter ausgeführt, dass es für ihn vorstellbar sei, dass im Hinblick auf die vom Zeugen W. geschilderte Deckenkonstruktion mit Schilfrohr, im Bereich der Decke noch einmal ein Funke aufgeflammt sei oder ein Brand entstanden sei, der auf Grund der herrschenden Ventilationsverhältnisse zu einer derart schnellen Brandentwicklung wie beim zweiten Brand geführt habe. Das sei indes eher ungewöhnlich (Bl. 253 d. A.). eee) Das Landgericht hat ausgehend von diesen Zeugenaussagen und gutachterlichen Feststellungen zutreffend ausgeführt, dass es erforderlich gewesen sei, eine Brandwache am Brandort zu belassen, um sicherzugehen, dass keine weiteren, bislang unerkannten und nicht auszuschließenden Glutnester auftreten und der Brand durch diese schnell wieder aufflammen würde. Das Landgericht ist dabei des Weiteren auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass der Deckenaufbau dem Zeugen H. – dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr – bekannt sein musste, auch wenn er sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht mehr an diesen erinnern konnte. Er hat nämlich selbst angegeben, dass er nach den ersten Löscharbeiten den Brandort besichtigt habe und dabei auch wahrgenommen habe, dass die Wandverkleidung und der Putz im Bereich des Fensters entfernt worden sei (Bl. 96 d. A.). Ferner hat er angegeben, dass er wahrgenommen habe, dass an der Decke Aufbruchspuren vorhanden waren (Bl. 101 d. A.). Dass die Decke aufgerissen und dabei Glutnester gefunden worden seien, hat, wie oben bereits dargelegt, auch der Zeuge M. V. bestätigt. Daher ist dem schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 erfolgten gegenteiligen Vortrag der Beklagten nicht zu folgen. Daraus hat das Landgericht zutreffend gefolgert, dass der Zeuge H. als Einsatzleiter bei der Besichtigung des Brandorts die aufgebrochene Decke und damit die dort verwendeten Materialien, insbesondere die feuergefährlichen Strohmatten, erkannt hat oder erkennen musste. Hinzu kommt, dass unstreitig der erste Brand den direkt unter der Deckenschräge auf einem Schrank befindlichen Fernseher betroffen hatte, was dem Einsatzleiter H. ebenfalls bekannt war. Daher lag es nahe, dass auch die darüber befindliche schräge Decke in Mitleidenschaft gezogen worden war. fff) Hieraus hat das Landgericht zutreffend gefolgert, dass der Zeuge H. diese Situation in seine Ermessensausübung hätte einbeziehen müssen, was im konkreten Fall zu einer Ermessensreduzierung dahingehend geführt hat, dass bei pflichtgemäßem Ermessen zwingend eine Brandwache einzurichten war. Dass der Zeuge H. hiervon abgesehen hat, lässt daher auf einen Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch schließen. In diesem Sinne handelte es sich also trotz der geringen Größe des Raums um eine (qualitativ) unübersichtliche Brandstelle, bei der, insbesondere im nicht ohne Weiteres einsehbaren Bereich der Deckenkonstruktion, weitere Glutnester nicht ausgeschlossen werden konnten, die in der Folge alsbald zu einem weiteren und stärkeren Feuer führen konnten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge H. selbst angegeben hat, er habe es für erforderlich gehalten, dass der Brandort nach dem Abrücken der Freiwilligen Feuerwehr nicht unbeaufsichtigt bleibe und dass er für 18.15 Uhr eine Nachschau angeordnet habe, um dann abschließend zu entscheiden, ob eine Brandwache gestellt werden solle (Bl. 251 d. A.). ff) Jedenfalls aber bestand bei dieser Sachlage, auch wenn man nicht von einer zwingenden Verpflichtung zur Einrichtung einer Brandwache ausgehen würde, alternativ hierzu wenigstens die Verpflichtung des Einsatzleiters H., mit den noch anwesenden Polizeibeamten (Brandermittlern) die Absprache dahingehend zu treffen, dass diese die Brandstelle bis zum erneuten Erscheinen der Feuerwehr bei der für 18.15 Uhr vorgesehenen Nachschau bewachen würden. aaa) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge H. es einerseits für erforderlich gehalten hat, dass der Brandort nach dem Abrücken der Freiwilligen Feuerwehr nicht unbeaufsichtigt blieb, und dass er – unstreitig - eine Nachschau für 18.15 Uhr anordnete. Der Zeuge hat jedoch bei seiner ersten Vernehmung durch das Landgericht ausgesagt, wenn noch eine Gefahr vorhanden gewesen wäre, wäre eine Brandwache gestellt worden. Das wäre aber erst im Rahmen der Nachschau letztlich entschieden worden (Bl. 251 d. A.). Er habe zunächst das Anordnen einer Brandwache deshalb nicht für notwendig gehalten, weil das Brandermittlungsteam der Polizei noch vor Ort gewesen sei, so dass die Brandstelle nicht unbeaufsichtigt gewesen sei. Die Brandermittler hätten wie die Feuerwehrleute auch einen Feuerlöscher dabei gehabt (Bl. 251 d. A.). Bei seiner zweiten Vernehmung durch das Landgericht hat der Zeuge H. ergänzt, dass das Brandermittlerteam der Polizei bereits vor Ort gewesen sei und dass damit zu rechnen gewesen sei, dass für die Zeit bis zur Nachschau um 18.15 Uhr die Brandermittler der Polizei vor Ort gewesen wären, so dass gewährleistet gewesen sei, dass der Brand zwischen dem Abrücken der Feuerwehr und der geplanten Nachschau unter Beobachtung geblieben sei. Für den Fall, dass keine Polizei dort gewesen wäre, wäre jemand von der Freiwilligen Feuerwehr vor Ort geblieben, um die Sache zu beobachten (Bl. 100 d. A.). bbb) Diese vom Zeugen H. nicht näher begründete Erwartung ging indes im konkreten Fall nicht in Erfüllung. aaaa) Der Zeuge hätte sicherstellen müssen, dass die Brandstelle nach dem Abrücken der Feuerwehr nicht unbeaufsichtigt blieb und dass das Brandermittlerteam so lange dort verbleiben würde, bis die Feuerwehr zum Zweck der Nachschau erneut an dem Anwesen erschien. Dies hat der Zeuge H. indes nicht getan. Der Zeuge hat selbst angegeben, dass er gegen 17.21 Uhr abgerückt sei und die Löschfahrzeuge um 17.27 Uhr (Bl. 101 d. A.). Das Ermittlerteam sei dann noch vor Ort gewesen. Die Nachschau sei auf 18.15 Uhr vereinbart worden (Bl. 97 d. A.). Es sei so gedacht gewesen, dass sie, die Feuerwehrleute, zu diesem Zeitpunkt noch die Polizei vor Ort antreffen würden (Bl. 99 d. A.). Die Polizei brauche „üblicherweise“ ca. 1 Stunde für ihre Ermittlungen. Das sei so die übliche Zeit, die sie dann auch für die Nachschau vereinbart hätten (Bl. 97 d. A.). Warum die Polizei im konkreten Fall bereits schon verhältnismäßig früh abgerückt sei, könne er, der Zeuge H., nicht sagen (Bl. 99 d. A.). Das Landgericht hat aus dieser Aussage auf nicht zu beanstandende Weise geschlossen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge H. mit den Polizeibeamten (Brandermittlern) ausdrücklich vereinbart hatte, dass diese bis zum Wiedererscheinen der Feuerwehr zum Zweck der Nachschau bleiben und die Brandstelle beaufsichtigen würden. Der Zeuge H. hat sich nach seinen eigenen Angaben einfach darauf verlassen, dass auch im vorliegenden Fall die übliche Verweildauer der Brandermittler zutreffen würde. bbbb) Dies war jedoch nicht so. Da es sich bei dem ersten Brand um einen Zimmerbrand unter Einbeziehung des Fernsehers handelte, war für die Brandermittler der Polizei nach der Aussage des Zeugen KOK T. R. schnell klar, dass die Ursache für diesen eine Implosion des Fernsehgeräts war, das in dem brennenden Zimmer gestanden hatte. Es habe jedoch keinen Hinweis auf einen strafbaren Sachverhalt gegeben (Bl. 103 d. A.). Der Zeuge T. R. konnte zwar nicht angeben, wie lange nach dem Abrücken der Feuerwehr die Polizeibeamten noch vor Ort geblieben waren. Es seien aber jedenfalls keine Stunden, sondern ein kürzerer Zeitraum gewesen, weil schnell festgestanden habe, dass wohl kein strafbarer Sachverhalt vorgelegen habe (Bl. 103 d. A.). Jedoch ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte 32 UJs 135/10, dass die Polizei ca. 10 Minuten nach dem Abrücken der Feuerwehr, also um ca. 17.37 Uhr den Brandort verließ (vgl. Einsatzbericht Bl. 111 d. A. und Bl. 6 d. Beiakte 32 UJs 135/10). Das Landgericht hat hieraus zutreffend gefolgert, dass der die Aussage des Zeugen W., die Polizei sei bis zum Eintreffen der Feuerwehr nur ca. 10 – 15 Minuten weg gewesen (Bl. 245 d. A.), nicht zutreffen kann. cccc) Hinzu kommt, dass der zweite Brand um 18.16 Uhr gemeldet wurde, also knapp 40 Minuten nach dem Abrücken des Brandermittlerteams, dass aber die Feuerwehr nach dem Einsatzbericht erst wieder um ca. 18.25 Uhr an der Brandstelle vor Ort war (Bl. 113 d. A.). Der Zeuge W. hat in diesem Zusammenhang überdies angegeben, dass es auch nicht klar gewesen sei, was unter „Nachschau um 18.15 Uhr“ zu verstehen gewesen sei. Es sei insbesondere nicht klar gewesen, ob dies bedeuten solle, dass man um 18.15 Uhr erst von der Feuerwache abfahre, oder ob man bereits um 18.15 Uhr am Brandort habe eintreffen wollen (Bl. 248 d. A.). Der Einsatzleiter H. hat es also nicht nur versäumt, durch eine Absprache mit den Brandermittlern der Polizei eine lückenlose Beaufsichtigung der ursprünglichen Brandstelle sicherzustellen, sondern auch, im Hinblick auf die geplante Nachschau klare Absprachen mit seinen eigenen Feuerwehrleuten zu treffen. ccc) Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Einsatzleiter H., wenn er eine entsprechende Absprache mit der Polizei getroffen hätte, hätte davon ausgehen dürfen, dass die gleichermaßen wie Feuerwehrleute in Angelegenheiten der Brandbekämpfung erfahrenen und in gleicher Weise ausgerüsteten Brandermittler der Polizei die erste Brandstelle ebenso gut hätten beaufsichtigen und bewachen sowie notfalls ein aufkommendes Feuer hätten löschen können wie dies Feuerwehrleute im Rahmen einer möglicherweise installierten Brandwache hätten tun können (so der Beklagtenvortrag Bl. 352 f d. A.) oder ob die Brandermittler in Fragen der Brandbekämpfung anders als in Fragen der Brandermittlung nicht in gleicher Weise geschult sind wie Feuerwehrleute und nicht über die gleiche Ausrüstung verfügen wie Feuerwehrleute (so der Klägervortrag Bl. 365 d. A.). Obwohl der Senat zu der letztgenannten Auffassung tendiert, bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige Absprache hat es nämlich entgegen der Behauptung der Beklagten (Bl. 352 d. A.) gerade nicht gegeben. gg) Die Amtspflichtverletzung liegt also in der Summe der oben unter ee) und ff) aufgeführten Unterlassungen, nämlich der Unterlassung der Einrichtung einer Brandwache, ohne wenigstens durch klare Absprachen dafür zu sorgen, dass wenigstens die Brandermittler der Polizei vor Ort bleiben würden und dass die Feuerwehrleute ihrerseits pünktlich zum vereinbarten Termin um 18.15 Uhr zum Zweck der Nachschau wieder an der Brandstelle erscheinen würden. 4. Das Landgericht hat darüber hinaus auch zutreffend festgestellt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr schuldhaft, nämlich grob fahrlässig gehandelt haben. a) Das Landgericht hat es auf nicht zu beanstandende Weise dahinstehen lassen, ob das im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehende Haftungsprivileg des § 680 BGB, wonach der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt, auch auf die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr anwendbar ist. Ob die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 680 BGB neben der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 ff BGB überhaupt auch auf die in Anspruchskonkurrenz hierzu stehende Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG anwendbar ist, hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1974 – VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167 – 179, juris Rdn. 23; offen gelassen auch von OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 37). Einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2018 ist zu entnehmen, dass dieser über die Frage erst am 14.06.2018 verhandeln wird (III ZR 54/17). In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage teilweise bejaht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.1972 – 17 U 72/72, VersR 1973, 64 zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 2685 – 2686, juris Rdn. 8; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 112). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht die Frage, ob § 680 BGB auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Feuerwehr überhaupt anwendbar ist, auf nicht zu beanstandende Weise dahinstehen lassen. Darüber hinaus kann es auch dahinstehen, ob die Wertung des § 680 BGB, falls die Vorschrift anwendbar sein sollte, wie die Beklagte meint, auf die Frage, ob nach der eigentlichen Brandbekämpfung eine Brandwache eingerichtet wird, anwendbar ist (so Bl. 348 d. A.) oder ob dies, wie die Klägerin meint, deshalb nicht der Fall ist, weil nach dem Abschluss der eigentlichen Löschmaßnahmen nicht mehr eine den Grund für die Haftungsprivilegierung darstellende Situation vorlag, in der schnelles Handeln erforderlich ist, weil der Einsatzleiter ohne Druck und Hektik das Erfordernis der Beaufsichtigung des Brandorts abwägen kann (so Bl. 363 d. A.). b) Dies alles konnte das Landgericht deshalb dahinstehen lassen, weil vorliegend jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten des verantwortlichen Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, des Zeugen H., zu bejahen ist. aa) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, insbesondere wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007 – XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 – 2989, juris Rdn. 19 f; BGH, Urt. v. 10.10.2013 – III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 – 277, juris Rdn. 32; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 2685 – 2686, juris Rdn. 9; Palandt-Grüneberg, aaO., § 277 BGB, Rdn. 5 m. w. N.; Geigel-Knerr, aaO., 1. Kap., Rdn. 84). Es muss sich also um einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Verhaltenspflichten im Verkehr handeln. Beide Elemente sind gleichermaßen von Bedeutung. Es darf nicht aus dem objektiv groben Pflichtverstoß unbesehen auf ein gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, nur weil es so häufig mit ihm einhergeht (vgl. BGH NJW 1996, 1411; BGH, NJW-RR 1998, 166; Geigel-Knerr, aaO., 1. Kap., Rdn. 84). bb) Allein aus dem Umstand, dass keine Brandwache aufgestellt worden ist, kann danach nicht per se der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung hergeleitet werden (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 1685 – 1686, juris Rdn. 9). Zwar gehört es, wie oben ausgeführt, zu den zur Brandbekämpfung gehörenden Pflichten, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen (vgl. BGH, VersR 1983, 462 (463); OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 1685 – 1686, juris Rdn. 9). Jedoch dürfen die Anforderungen an die Amtsausübung einer Freiwilligen Feuerwehr nach der Rechtsprechung und der Literatur nicht überspannt werden. Deren Mitglieder sind Gemeindebürger, die ehrenamtlich neben ihrem Beruf tätig sind, und es erscheint fraglich, ob sie sich hierzu bereitfänden, wenn die Anforderungen an die sich aus diesem Dienst erwachsenen Amtspflicht überspannt würden (vgl. OLG Celle, NJW 1960, 676 f; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 1685 – 1686, juris Rdn. 9; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740). Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit lässt sich deshalb nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung nur in den Fällen rechtfertigen, in denen die getroffene Entscheidung außerhalb des Rahmens dessen liegt, was bei sachgemäßer Beurteilung unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an Einsicht und Kenntnisse der handelnden Feuerwehrleute gestellt werden können, erwartet werden kann (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 231/04, VersR 2006, 1685 – 1686, juris Rdn. 9). Ob dieser Rechtsprechung des OLG Oldenburg zu folgen ist, braucht der Senat indes ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden, da jedenfalls nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. cc) Im streitgegenständlichen Fall sind nämlich die Verstöße des Einsatzleiters H. gegen die ihn in der konkreten Situation treffenden Amtspflichten sowohl objektiv als auch subjektiv so schwerwiegend, dass sein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist. aaa) Dem Zeugen H. hätte sich zum einen die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung der gelöschten ersten Brandstelle deshalb aufdrängen müssen, weil er nach dem oben Gesagten erkannt hatte oder unschwer hätte erkennen können, dass die Decke der Dachgeschosswohnung – wie bei älteren Häusern üblich - nicht nur mittels einer Holzkonstruktion, sondern auch unter Verwendung von Strohmatten oder Schilfmatten, auf die Gips aufgebracht war, errichtet worden war. Hinzu kam, dass das erste Feuer unstreitig und durch die Zeugen bestätigt im Bereich eines unmittelbar unter der eben mit diesem feuergefährlichen Material versehenen Dachschräge im Bereich eines auf einem Schrank stehenden Fernsehers ausgebrochen war. Überdies hat der Zeuge H. erkannt, dass seine Feuerwehrleute gerade auch im Bereich der Deckenschräge mittels Wärmebildkamera und manueller Untersuchung nach Glutnestern gesucht und solche gefunden hatten, was der Umstand, dass die Decke aufgebrochen worden war, belegt. Schon von daher hätte es sich selbst einem Laien, jedenfalls aber einem über eine entsprechende Ausbildung verfügenden Einsatzleiter der Feuerwehr, geradezu aufdrängen müssen, dass in der konkreten Situation keinesfalls ausgeschlossen werden konnte, dass noch Glutnester im Bereich der Deckenschräge vorhanden waren, so dass die Einrichtung einer Brandwache zwingend erforderlich war und er sein Ermessen nur in diesem Sinne pflichtgemäß ausüben konnte. Spezielle über die Ausbildung eines Einsatzleiters der Feuerwehr hinausgehende Kenntnisse waren darüber hinaus nicht erforderlich. Dass er die Einrichtung einer Brandwache unterlassen hat, stellt daher bereits für sich genommen sowohl objektiv als auch subjektiv ein grob fahrlässiges Verhalten dar. bbb) Hinzu kommt, dass der Zeuge H. selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass er von der Einrichtung einer Brandwache hätte deshalb absehen dürfen, weil zum Zeitpunkt des Abrückens der Feuerwehr noch Polizeibeamte (Brandermittler) vor Ort waren, die zur Beaufsichtigung der Brandstelle und gegebenenfalls sofortigen Löschen eines erneut aufkeimenden Brandes genauso gut geeignet und ausgerüstet waren wie Feuerwehrleute, nicht darauf hätte verzichten dürfen, wenigstens sicherzustellen, dass zuverlässig gewährleistet war, dass einerseits die Brandermittler bis zur geplanten Nachschau um 18.15 Uhr vor Ort blieben und die Brandwache de facto übernahmen und dass andererseits zwischen den Feuerwehrleuten so klare Absprachen hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Wiedererscheinens vor Ort getroffen wurden, dass ein Missverständnis, wie vorliegend geschehen, ausgeschlossen war. Dies stellt eine simple organisatorische Vorkehrung dar, zu der keinerlei spezielle Kenntnisse erforderlich sind. Auch das Unterlassen dieser unschwer möglichen kommunikativen Maßnahme stellt wiederum für sich genommen einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. ccc) Jedenfalls ergibt sich aus dem Zusammentreffen des Unterlassens sowohl der Errichtung einer Brandwache als auch klarer Absprachen mit den Polizeibeamten und der Feuerwehrleute untereinander grobe Fahrlässigkeit. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte nicht damit argumentieren, dass es sich bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich des Einsatzleiters um ehrenamtlich tätige Personen handelt, bezüglich deren Amtsausübung keine überspannten Sorgfaltsanforderungen gestellt werden können (so Bl. 349 d. A.). Wie bereits ausgeführt, liegt deshalb keine solche Überspannung vor, weil die geforderten Verhaltensweisen zum einen dem zu erwartenden Kenntnisstand von Feuerwehrleuten, insbesondere eines Einsatzleiters, entsprechen und es zum anderen um allgemeine kommunikative Fähigkeiten geht. Daher liegt die getroffene Entscheidung im Sinne der zitierten Rechtsprechung außerhalb des Rahmens dessen liegt, was bei sachgemäßer Beurteilung unter Berücksichtigung der Schnelligkeit der zu treffenden Entscheidung und der Anforderungen, die an Einsicht und Kenntnis der handelnden Feuerwehrangehörigen gestellt werden können. 5. Die Amtspflichtverletzung war darüber hinaus auch kausal für den am Gebäude der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstandenen Schaden, nämlich den Umstand, dass der gesamte Dachstuhl des streitgegenständlichen Gebäudes zerstört wurde. a) Da es insoweit um die Frage der haftungsbegründenden Kausalität geht, ist der Nachweis nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO zu führen, d. h. es ist die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, wobei keine unumstößliche, mathematische Gewissheit Voraussetzungen ist, jedoch ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, dass vernünftige Zweifel schweigen, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, VersR 2003, 474 (475); BGH, NJW 1992, 139; Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 27). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Amtshaftungsrecht ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich ist. Dieser ist gegeben, wenn zwischen der Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonderes eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Schadens geeignet war (vgl. Staudinger-Wöstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 223 m. w. N.). Daher ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. BGHZ 96, 157 (171); Staudinger-Wöstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 223; Geigel-Kapsa, aaO., 20. Kap., Rdn. 202 m. w. N.). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1973 – III ZR 211/71, NJW 1974, 453, juris Rdn. 24; BGH, Urt. v. 27.01.1994 – III ZR 109/92, VersR 1994, 935 937, juris Rdn. 33; Staudinger-Wöstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 224; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 160). b) Das Landgericht hat diese Voraussetzungen auf nicht zu beanstandende Weise bejaht. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Meldung des Brandes gegen 18.16 Uhr bereits seit knapp 40 Minuten weder ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten noch des Brandermittlungsteams der Polizei vor Ort war. Wären jedoch – wie erforderlich – Mitglieder einer ordnungsgemäß ausgerüsteten Brandwache oder wenigstens noch Brandermittler vor Ort gewesen, hätte der sich im Zimmer entzündende Brand bei gehöriger Beobachtung der Stelle frühzeitig gelöscht werden können und es hätte sich überhaupt kein zweiter Brand entwickelt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen B. Ho.. Dieser hat in seinem ursprünglichen Gutachten vom 22.01.2015 festgestellt, dass beim Vorhandensein einer Brandwache das zweite Schadensfeuer bereits in der Brandentzündungsphase, jedoch spätestens in der Brandentwicklungsphase bemerkt worden wäre. In der Folge hätte das zweite Schadenfeuer mit geeigneten Löschmaßnahmen frühzeitig bekämpft werden können (Bl. 160 d. A.). Sodann hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass eine Brandwache die Löschfahrzeuge hätte alarmieren können, so dass früher mit Löscharbeiten begonnen worden wäre. Die Brandwache habe Kleinstlöschgeräte dabei. Dazu gehöre auch ein Feuerlöscher, aber auch eine Kübelspritze. Je früher mit den Löscharbeiten begonnen werde, wenn das Feuer noch im Entstehen sei, desto eher lasse es sich auch löschen bzw. könne das Entstehen eines weiteren Feuers verhindert werden (Bl. 253 d. A.). Mithin steht es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das zweite Feuer beim Stellen einer Brandwache vermieden bzw. im Keim erstickt worden wäre. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang angesichts der Feststellungen des Sachverständigen B. Ho. nicht damit argumentieren, dass der Brand auch im Fall der Stellung einer Brandwache nicht hätte verhindert bzw. der objektive Kausalverlauf geändert werden können, weil auch eine Brandwache nur einen Handlöscher zur Verfügung gehabt hätte und daher zunächst hätten Löschfahrzeuge informieren müssen (so Bl. 354 d. A.). Vielmehr hätte es, falls dies – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen B. Ho. – nicht als ausreichend zur Vermeidung des zweiten Feuers anzusehen wäre, dem Einsatzleiter H. oblegen, im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens anzuordnen, dass das bei der Bekämpfung des ersten Brandes eingesetzte Löschfahrzeug den Brandort nicht verließ, sondern beim Haus der Versicherungsnehmerin der Klägerin verblieb. Dies entspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass im Zweifel eher ein Mehr als ein Weniger an Brandverhütungsmaßnahmen geboten ist. Hierdurch hätte weitere Zeit zur Brandbekämpfung gewonnen und der zweite Brand sicher vermieden werden können. Demgegenüber argumentiert die Klägerin zu Recht damit, dass der Brand nicht erst zum Zeitpunkt seiner Meldung um 18.16 Uhr ausgebrochen sein konnte, sondern zu diesem Zeitpunkt auf Grund von Flammenbildung oder Rauchentwicklung bereits aus der Distanz wahrnehmbar gewesen sei. Daraus folgert die Klägerin zutreffend, dass der Brand im Falle des Vorhandenseins einer Brandwache vor Ort, die die Brandentwicklung gezielt im Auge behalten hätte, bereits wesentlich früher entdeckt worden wäre, so dass diese ihn bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Keim ersticken oder mit Hilfe des Handlöschgeräts so lange kleinhalten können, bis ein Löschfahrzeug angekommen wäre, was vor der tatsächlichen Ankunft der Fall gewesen wäre (Bl. 365 f d. A.). Da indes beim Ausbrechen des zweiten Feuers tatsächlich weder eine Brandwache noch hilfsweise die Brandermittler der Polizei vor Ort waren, konnten bis zum erst ca. 8 Minuten nach der Meldung des zweiten Feuers (18.16 Uhr) erfolgten Ankunft der Feuerwehr (18.25 Uhr) keinerlei Brandbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. bb) Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang ferner nicht damit argumentieren, dass auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen B. Ho. nicht feststeht, dass es sich bei dem zweiten Feuer um einen Folgebrand handelte, der auf dem ersten Feuer beruht und nicht auf einer anderen Ursache, insbesondere einem Defekt des im Obergeschoss vorhandenen Computers. aaa) Es trifft allerdings zu, dass der Sachverständige B. Ho. zur exakten Brandursache keine definitiven Feststellungen treffen konnte. Der Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten lediglich vermutet, dass das zweite Feuer durch nicht erkannte oder nicht erkennbare Glutreste des ersten Schadenfeuers verursacht wurde, seine Ursache also im Zusammenhang mit dem ersten Schadenfeuer zu sehen ist (Bl. 160 d. A.). Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens hat der Sachverständige festgestellt, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass durch eine der in dem Ergänzungsgutachten bezeichneten Wärmeübertragungsmechanismen Glutnester in Bereichen des brandbetroffenen Gebäudes verursacht wurden, welche im Verlauf der Überprüfung der Brandstelle mittels Wärmebildkamera nicht von der Kamera erfasst worden seien (Bl. 187 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige erklärt, die schnelle Brandentwicklung sei auch für ihn überraschend. Normalerweise würde es länger dauern, bis ein Brand entstehe und sich so schnell heftig entwickle. Es sei für ihn aber vorstellbar, dass im Hinblick auf die vom Zeugen W. geschilderte Deckenkonstruktion mit Schilfrohr dann, wenn im Bereich der Decke im Bereich des Schilfrohrs noch mal ein Funke aufgeflammt sei und die richtigen Ventilationsverhältnisse geherrscht hätten, ein Brand entstanden sei, so dass es dann zu einer derart schnellen Brandentwicklung gekommen sei. Das sei aber ungewöhnlich (Bl. 253 d. A.). Somit hat der Sachverständige B. Ho. lediglich einen möglichen Kausalverlauf bezeichnet, einen solchen aber nicht definitiv festgestellt. bbb) Indes ist dies auch nicht erforderlich, da im streitgegenständlichen Fall ein Anscheinsbeweis eingreift, der konkrete Feststellungen zum Kausalverlauf überflüssig macht. aaaa) Zu Gunsten eines Geschädigten kann die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises eingreifen, der bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne eine exakte Tatsachengrundlage auf der Grundlage von Erfahrungssätzen erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 – 173, juris Rdnd. 14; KG, Urt. v. 18.10.2012 – 22 U 226/09, IBR 2015, 194 – 196, juris Rdn. 63; Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 44 m. w. N.). Ein Anscheinsbeweis kommt auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 – 173, juris Rdn. 14 m. w. N.). Erforderlich ist die Typizität des Geschehensablaufs, was bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 33/09, VersR 2010, 392, juris Rdn. 8; BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 – 173, juris Rdn. 14). Der Anscheinsbeweis kann allerdings dadurch entkräftet werden, dass konkrete Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Schadensverursachung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 – 173, juris Rdn. 15; KG, Urt. v. 18.10.2012 – 22 U 226/09, IBR 2015, 194 – 196, juris Rdn. 63; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2014 – 9 U 100/13, NJW-RR 2015, 211 – 212, juris Rdn. 7; Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 44 m. w. N.) bbbb) Bei Brandereignissen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte dann ein typischer Geschehensablauf, wenn es beim Hantieren mit einem feuergefährdeten Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zu einem offenen Feuer gekommen ist, in dessen unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 33/09, VersR 2010, 392, juris Rdn. 14; BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 – 173, juris Rdn. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.12.2007 - U 66/07, VersR 2009, 254 – 257, juris Rdn. 32; OLG Naumburg, Urt. v. 11.10.2012 – 4 U 12/12, VerkMitt 2014 Nr. 21, juris Rdn. 40 ff). Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1974 – VI ZR 53/71, VersR 1974, 750 (751); BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 – 173, juris Rdn. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.12.2007 - U 66/07, VersR 2009, 254 – 257, juris Rdn. 38; OLG Naumburg, Urt. v. 11.10.2012 – 4 U 12/12, VerkMitt 2014 Nr. 21, juris Rdn. 40). cccc) Diese Grundsätze gelten für den streitgegenständlichen Fall entsprechend. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein Hantieren bzw. Arbeiten mit feuergefährlichen Stoffen. Jedoch kann ein typischer Geschehensablauf auch dann angenommen werden, wenn – wie vorliegend – ein erster Brand bewiesen ist, in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe nach dessen Löschen ein weiterer Brand ausgelöst wurde und nach den Feststellungen des konkreten Falls ein Wirkmechanismus ein Übergreifen von Glutnestern auf feuergefährliche Stoffe plausibel macht. Vorliegend besteht deshalb ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang, weil der Folgebrand zwar nicht im selben Zimmer ausgebrochen ist wie das erste Brandereignis, weil indes die unterschiedlichen Räumlichkeiten beide im Dachgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens lagen und zwischen diesen eine mit Strohmatten bzw. Schilfmatten und Gips bewehrte Decke lag, so dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen B. Ho. nachvollziehbar ist, dass auf Grund eines unterhalb der Wandschräge ausgebrochenen Feuers im ersten Raum in der schrägen Decke unerkannt Glutnester vorhanden waren und sich durch diese die Flammen in den Nachbarraum fortgesetzt haben. Dies geschah auch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Zwischen dem Ende des ersten und dem Ausbruch des zweiten Brandereignisses lagen lediglich ca. 40 Minuten und der Sachverständige B. Ho. hat erklärt, die schnelle Brandentwicklung sei auch für ihn überraschend, aber mit der vom Zeugen W. geschilderten Deckenkonstruktion mit Schilfrohr erklärbar, wenn sich im Bereich der Decke ein Funken entzündet habe (Bl. 253 d. A.). Schließlich fehlen auch konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache. Insbesondere hat der Sachverständige B. Ho. bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es auf Grund der als solche unstreitigen Unterbrechung der Stromzufuhr zu dem im Nachbarzimmer befindlichen Computer unwahrscheinlich ist, dass ein elektrotechnischer Defekt des Computers den zweiten Brand ausgelöst hat. Auf Grund der vom Zeugen W. bekundeten Raumtemperatur sei es auch eher auszuschließen, dass durch thermische Einwirkungen Akkus oder Batterien an dem Computer beschädigt worden seien und es so zu einer Brandentwicklung gekommen sei (Bl. 253 d. A.). Daher fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache und die Beklagte hat den Anscheinsbeweis jedenfalls nicht entkräftet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 264.496,04 €, mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. Die mit dem Erlass eines Grundurteils verbundene Beschwer richtet sich für beide Parteien nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren. Sie entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Grund nach dem Wert der bezifferten Klage (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2005 – XI ZR 66/05, WM 2006, 429; Schneider/Herget-Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Auflage, Rdn. 2906 m. w. N.). Nichts anderes kann im Verfahren der Berufung gegen ein solches Grundurteil gelten. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).