Urteil
5 K 496/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichterin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0518.5K496.18.F.00
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Leitsätze
Das Abbrennen von Stroh, welches Teil des Brandherdes ist oder war, und ein etwaiges Wiederaufflammen sind bis zum vollständigen Erlöschen Teil des Brandeinsatzes und damit des abwehrenden Brandschutzes. Ziel der eingeleiteten Maßnahmen muss die vollständige und nachhaltige Bekämpfung des Brandes sein.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz im Zeitraum vom 23. bis zum 27. August 2017 zu. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) ist eine Gemeinde berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten von dem Geschädigten zu verlangen, wenn dieser den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt D-Stadt vom 7. November 2010 (Feuerwehrgebührensatzung) sind gebührenpflichtig beim Einsatz zur Brandbekämpfung die geschädigte Person, sofern sie den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies ist vorliegend nach durchgeführter Beweiserhebung nicht der Fall. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am 23. August 2017 kein neues Schadensfeuer durch den Kläger verursacht worden ist, als das auf einer Ackerfläche neben dem B-Hof ausgelagerte, angebrannte Stroh und Heu, mithin das Brandgut in Feuer geriet. Zwar mag es sein, dass es in der Brandruine der Halle und auf den Lagerflächen des angebrannten Strohs beim Abrücken der Feuerwehr am 22. August 2017 um 11.55 Uhr, keine offensichtlichen Brandherde mehr gab. Nach Abschluss der Löscharbeiten hatte der Zeuge, Herr Stadtbrandinspektor J, als Einsatzleiter auch gemeldet „Feuer aus“, dies bezog sich jedoch auf die Halle als Brandobjekt (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Hingegen ging er aufgrund seiner und allgemeiner Feuerwehrerfahrung davon aus, dass das aus der Halle transportierte und auf dem Acker ausgebreitete angebrannte Stroh und Heu als Brandgut wieder brennen werde. Ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Stellungnahme des Zeugen würde „nach aller Feuerwehrerfahrung das auf ca. 4000 m² verteilte angebrannte Stroh und Heu mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit doch wieder zu brennen beginnen“ (vgl. Stellungnahme vom 5. Januar 2018 [Bl. 14 BA] – Hervorhebung nicht im Original). Dies bestätigte der Zeuge J auf Befragen des Gerichts, indem er erklärte: „Im Rahmen der Gefahrenprognose habe ich aufgrund meiner Erfahrung vorhergesehen, dass es wieder zu einem Aufflammen des Strohs kommen wird.“ (S. 4 der Sitzungsniederschrift) und weiter, „ich habe Herrn A darauf hingewiesen, dass das Stroh wieder zu brennen beginnt und dass er das verhindern muss“ (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Auch die Beklagte selbst geht ausweislich des Widerspruchsbescheides davon aus, dass es sich um „Nach“-Löscharbeiten gehandelt hat. Nach alledem konnte ein Wiederaufflammen des Strohs nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden; vielmehr wurde ein solches Szenario sogar „vorhergesehen“. Das Abbrennen von Stroh, welches Teil des Brandherdes ist oder war, und ein etwaiges Wiederaufflammen sind aber bis zum vollständigen Erlöschen Teil des Brandeinsatzes und damit des abwehrenden Brandschutzes. Ziel der eingeleiteten Maßnahmen muss die vollständige und nachhaltige Bekämpfung des Brandes sein. Soweit der Zeuge J anführt: „Bei Bränden, da muss ich jetzt betonen, da geht es darum, dass das Brandobjekt gelöscht ist. Das war hier die Scheune. Die war gelöscht und ich habe Herrn A darauf hingewiesen, dass das Stroh wieder zu brennen beginnt und dass er das verhindern muss und auch für das Entsorgen verantwortlich sei.“ (S. 5 der Sitzungsniederschrift), normiert das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz eine solche Differenzierung zwischen Brandobjekt und Brandgut nicht und erst recht keine Verantwortungs- oder Aufgabenteilung. Eine solche führt zu einer mit keinen sachlichen Erwägungen zu begründenden Aufspaltung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HBKG. Die Feuerwehren haben nach § 6 Abs. 1 HBKG unter anderem bei Bränden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlage oder Sachen abzuwenden (abwehrender Brandschutz). Unter dem Begriff des Brandes ist ein Schadensfeuer zu verstehen; hierbei handelt es sich um ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb der Feuerstätte, das Gegenstände vernichtet, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Sachen begründet (OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 3961/06, juris; HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 5 UE 4389/99, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 6. März 2012 - 1 K 220/11, juris). Damit war vorliegend nicht schon mit der Übergabe an den Kläger am 22. August 2017 um 11.55 Uhr der Einsatz beendet. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung den Einsatz am 23. August 2017 verursacht, indem er keine Brandwache gestellt hat, um das Wiederaufflammen des Strohs zu verhindern. Dem Kläger oblag schon keine Pflicht zum Aufstellen einer Brandwache, eine solche konnte ihm mangels Ermächtigungsgrundlage nicht auferlegt werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Zeuge J dem Kläger tatsächlich die Anweisung erteilt hat, die Aufsicht über die Auslegefläche des Brandgutes und ein eventuelles Ablöschen zu veranlassen. Auch bedarf es keiner Klärung, ob es dem Kläger tatsächlich, d.h. hinsichtlich des einzusetzenden Personals, der notwendigen Löschmittel (Schläuche, Hydrant) und schließlich des einsatztechnischen Wissens, möglich gewesen wäre, das Feuer zu löschen. Anders als etwa nach § 35 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, demzufolge nach Maßgabe der Entscheidung durch die Einsatzleitung Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage verpflichtet sind, eine Brandwache aufzustellen, enthält das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für eine Übertragung dieser Pflicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte eine entsprechende Anweisung auch nicht auf § 45 Abs. 1 Nr. 7 HBKG gestützt werden. Hiernach können Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte baulicher Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder Tieren, die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf eigene Kosten zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden erforderliche Maßnahmen zur Vorbeugung zu veranlassen. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei dem B-Hof oder etwa dem ausgelegten Stroh um eine bauliche Anlage gehandelt haben soll, die per se besonders brand- oder explosionsgefährdet ist. Die Einführung des Verursacherprinzips mit der Kostentragungspflicht in § 45 HBKG diente der Umsetzung der anlässlich der Fälle „Tschernobyl“ und „Sandoz“ ausgesprochenen Empfehlung der Innenministerkonferenz, Verursacher von erhöhten technischen Risiken stärker heranzuziehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen neben den kerntechnischen Anlagen solche Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential erfasst sein, für die besondere Gefahrenabwehrplanungen des Katastrophenschutzes deshalb notwendig sind, weil in der Anlage selbst oder in ihrer Umgebung besondere Gefahren auftreten können, zu deren wirksamen Bekämpfung weder die betrieblichen Alarm- und Einsatzplanungen bzw. Feuerwehreinsatzplanungen noch die allgemeinen Katastropheneinsatzplanungen ausreichen (LTDrucks. 14/4015, S. 51). Darüber hinaus erfasst die Regelung nur Vorsorgepflichten zur Vorbeugung der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch, aber keine Nachsorgepflichten bei einem nicht vollständig gelöschten oder wideraufflammenden Brand. Es bleibt daher bei der Aufgabenzuweisung des § 2 HBKG. Zu den der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung obliegenden Pflichten gehört es, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen und gegebenenfalls Brandwachen aufzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – III ZR 82/81, juris; OLG Hamm, Urteil vom 8. Februar 2012 – 11 U 150/10, juris Rn. 29; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2005 - 6 U 231/04, juris Rn. 9). Eine Brandwache wird zur Bekämpfung eines Brandes zurückgelassen, wenn aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Brandobjekts die konkrete Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2018 – 4 U 137/16, juris Rn. 112; OLG München, Urteil vom 23. Januar 1997 – 1 U 5302/95, juris Rn. 3). Welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Bekämpfung von Schadenfeuern ergreift, liegt in ihrem Ermessen bzw. dem Ermessen des Einsatzleiters, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2018 – 4 U 137/16, juris Rn. 114; OLG Hamm, Urteil vom 8. Februar 2012 – 11 U 150/10, juris Rn. 29). Dabei ist ihr zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren ist aber im Zweifel grundsätzlich eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2018 – 4 U 137/16, juris Rn. 115; OLG Hamm, Urteil vom 8. Februar 2012 – 11 U 150/10, juris Rn. 29). Auch die Gestellung einer Brandwache mit allen Einzelheiten (z.B. Dauer, Personenzahl, Ausrüstung und Anordnung, wer für deren ordnungsgemäße Beendigung zuständig ist) unterfällt dem pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2018 – 4 U 137/16, juris Rn. 115; OLG Hamm, Urteil vom 8. Februar 2012 – 11 U 150/10, juris Rn. 30). Dieses Ermessen beinhaltet aber nicht die Möglichkeit, sich der nach § 2 HBKG vom Gesetzgeber übertragenen Aufgabe – ohne Ermächtigungsgrundlage – durch Weisung an den Betroffenen zu entledigen. Dementsprechend hat der Zeuge J schließlich nach dem erneuten Ausrücken der Feuerwehr am 23. August 2017 eine Brandwache angeordnet. Als Teil des Brandeinsatzes vom 20. August 2017 und damit des abwehrenden Brandschutzes ist aber auch die Brandwache gebührenfrei. Dem Gericht ist eine Umdeutung dahingehend verwehrt, dass es sich bei dem Einsatz zumindest im Zeitraum vom 24. August bis 27. August 2017 um die gebührenpflichtige Gestellung eines Brandsicherheitsdienstes im Sinne des § 17 HBKG i.V.m. § 3 der Feuerwehrgebührensatzung und Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses handelt. Auf mehrfache Nachfrage durch das Gericht erklärten sowohl der Beklagtenvertreter als auch der Zeuge J ausdrücklich, dass eine Brandwache und kein Brandsicherheitsdienst angeordnet worden sei. Zwar sei man sich der wirtschaftlichen Bedeutung des Reit-turniers „HK“ bewusst gewesen. Es sei jedoch nicht primäres Ziel gewesen, die Durchführung zu sichern und für den Schutz der Teilnehmer zu sorgen. Der Brandsicherheitsdienst werde von der Beklagten nur bei Großveranstaltungen in geschlossenen Bebauungen angeordnet (S. 2, 4, 5 der Sitzungsniederschrift). Nach alledem war der Einsatz vom 23. Augst bis 27. August 2017 im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG gebührenfrei und der angegriffene Bescheid aufzuheben. II. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.043 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz. Der Kläger ist Eigentümer der Reitanlage B-Hof in D-Stadt-H-Stadtteil. Am 20. August 2017 geriet dort eine Halle, in der Stroh- und Heuballen gelagert waren, in Brand. Um 15.25 Uhr wurde der zentralen Leitstelle des I-Kreises der Vollbrand der Lagerhalle gemeldet. Trotz eines Großaufgebots an Mannschaft und Gerät konnte der Totalverlust des Gebäudes nicht verhindert werden. Im Zuge der Brandbekämpfung musste eingelagertes und teilweise brennendes Stroh und Heu aus der Lagerhalle herausgeholt, abgelöscht und auf einem angrenzenden Acker verteilt werden. Am 22. August 2017 um 11.55 Uhr erfolgte die Meldung „Feuer aus, alle Kräfte Rückfahrt Wache“. Am 23. August 2017 brannte das auf dem Acker verteilte Stroh und Heu auf einer Fläche von ca. 100 m², so dass um 13.45 Uhr ein Löscheinsatz erfolgte. Im Anschluss an diesen Löscheinsatz wurden Feuerwehrkräfte für den Zeitraum vom 24. August bis zum 27. August 2017 vor Ort eingesetzt. Über die Einsatzkosten der Feuerwehr in Höhe von 22.043 Euro erließ der Magistrat der Beklagten unter dem 21. November 2017 (Bl. 20 ff. der Behördenakten [BA], Bl. 3 f. d.A.) den streitgegenständlichen Bescheid. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 (Bl. 18 BA = Bl. 4 d. A.) erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Der Magistrat der Beklagten wies durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018 (Bl. 32 ff. BA = Bl. 8 ff. d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angeführt, am 22. August 2017, 11.55 Uhr, sei die offizielle Meldung „Feuer aus, alle Kräfte Rückfahrt Wache“ erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe es weder in der Brandruine noch auf den Lagerflächen des angebrannten Futtermaterials offensichtliche Brandherde gegeben. Dem Kläger sei als Betreiber des B-Hofes vom Einsatzleiter, Herrn Stadtbrandinspektor J, mitgeteilt worden, dass er aus verschiedenen Gründen umgehend dafür Sorge zu tragen habe, das Brandgut abzufahren und endgültig zu entsorgen. Nach Feuerwehrerfahrung würde das auf ca. 4.000 m² verteilte angebrannte Stroh und Heu mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wieder zu brennen beginnen. Es sei angekündigt worden, dass es bei einem weiteren Brandausbruch zur Anordnung einer Brandwache zu Lasten des Widerspruchsführers kommen würde. Dieser Fall sei dann am 23. August 2017 eingetreten. Die Aufsicht über die Auslegefläche des Brandgutes und ein eventuelles Ablöschen wiederaufflackernder Kleinstbrände hätte der Kläger durchaus mit eigenem Personal bewerkstelligen und so den Einsatz um 13.45 Uhr verhindern können. Zu dieser Kontrollleistung, die man auch habe einkaufen können, habe sich der Kläger jedoch nicht im Stande gesehen. Die Brandwache nebst erforderlichen Nachlöscharbeiten sei daraufhin durch Feuerwehrkräfte geleistet worden. Da der Kläger trotz Aufforderung und Belehrung grob fahrlässig die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen habe, bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Brandwache und der Nachlöscharbeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 2018, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. Januar 2018 hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 anzuordnen. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die offizielle Meldung „Feuer aus, alle Kräfte Rückfahrt Wache“ bedeute nicht, dass das Feuer tatsächlich aus gewesen sei. Solange Glutnester bestünden, sei ein Wiederaufflammen höchst wahrscheinlich. Die Aufgabe der Feuerwehr bestehe darin, Brände endgültig zu löschen und bei erkannter Gefahr eines möglichen Wiederaufflammens den Einsatz nicht zu beenden. Indem das Brandgut auf dem freien Feld verteilt worden sei, habe sich zwar die Gefahrenlage vor Ort entspannt, aber es seien nicht alle Maßnahmen getroffen worden, um die durch den Brand entstandenen Gefahren vollständig zu beseitigen. Vielmehr habe die Feuerwehr die Gefahr an einen anderen Ort verlagert. Damit sei der Brand vom 20. August 2017 kausal für das spätere Wiederentflammen des ausgebreiteten und nicht vollständig gelöschten Brandgutes zurück zu führen. Entgegen der Sicht der Beklagten sei die Feuerwehr nicht befugt, die ihr obliegende Aufgabe der Brandbekämpfung und der Brandwache dem Kläger aufzuerlegen. Falsch sei und bestritten werde, dass Herr Stadtbrandinspektor J ihm mitgeteilt habe, dafür Sorge zu tragen, dass das Brandgut abzufahren sei. Ein Abfahren des Brandgutes sei aufgrund der Brandgefahr nicht möglich gewesen. Auch sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er durch eigenes Personal das Feuer habe beobachten lassen und bei Kleinstbränden eine Löschung selbst vornehmen müssen. Die Übernahme der Brandwache durch ihn selbst sei nie Gegenstand einer Anweisung gewesen. Im Übrigen bestehe dafür keine Rechtsgrundlage. § 45 HBKG regele die Vorsorgepflicht des Eigentümers und Besitzers und nicht den Fall des bereits entstandene Brandes. § 49 HBKG wiederum regele die Heranziehung Dritter. Entgegen den Angaben der Beklagten verfüge er über keine Mittel, um einen Brand zu bekämpfen, auch sei ihm solches nicht zur Verfügung gestellt worden. Dass er durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Brand und das Wiederaufflammen des Feuers verursacht haben soll, sei abwegig. Zum einen habe er keine Pflicht, die Brandwache zu übernehmen, zum anderen hätte auch die Brandwache den erneuten Feuerwehreinsatz nicht verhindert, denn keiner Privatperson – ohne Zusatzausbildung – könne abverlangt werden, ein Brandrisiko auf einem großen Areal zu überwachen und das Areal trotz vorhandener Glutnester zu betreten. Schließlich sei die Höhe der Rechnung unzutreffend. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 21.11.2017, Az. … in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Eilverfahren im Wesentlichen vor, im Kern komme es rechtsentscheidend darauf an, ob die am 23. August 2017 erforderlichen Nachlöscharbeiten und die von ihrem Stadtbrandinspektor angeordnete Brandwache noch als Teil des Feuerwehreinsatzes vom 22. August 2017 anzusehen seien mit der Folge, dass diese Tätigkeiten zu den nicht kostenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr gehörten. Der Einsatz der Feuerwehr sei am 22. August 2017 um 11.55 Uhr beendet worden, nachdem das Feuer tatsächlich „aus“ gewesen sei. Zur Sicherheit seien die Strohballen als Brandgut auf ein angrenzendes Feld verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe nichts mehr gebrannt. Da mit hundertprozentiger Sicherheit ein Wiederaufflammen des Feuers bei dieser Art von Brandgut niemals ausgeschlossen werden könne, sei es zu den im Streit stehenden Anweisungen des Stadtbrandinspektors an den Kläger nach § 45 Abs. 1 Nr. 7, §§ 49, 51 HBKG gekommen. Der Kläger sei vom Einsatzleiter, Herrn Stadtbrandinspektor J, klar und eindeutig darauf hingewiesen worden, dass er nach Löschen des den Einsatz am 20. August 2017 auslösenden Brandes die Sorge für das auf ein angrenzendes Feld verbrachte, nicht mehr im Brand befindliche Brandgut habe. Dem Kläger sei von der Feuerwehr eine funktionierende Schlauchleitung, bestehend aus einem C-Schlauch mit Standrohr und C-Strahlrohr, zur Verfügung gestellt worden, damit er mit eigenen Kräften in der Lage sei, ein sich aus dem abgelöschten Brandgut ergebenden neuen Brand unverzüglich zu löschen. Diesen Anweisungen sei der Kläger nicht gefolgt, was die dann gebührenpflichtigen Tätigkeiten der Feuerwehr ausgelöst habe. Das Verhalten des Klägers, der trotz Aufforderung die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen habe, stelle sich als grob fahrlässig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG dar. Der im angefochtenen Gebührenbescheid abgerechnete Einsatz habe am 23. August 2017 um 13.45 Uhr begonnen und am 26. August 2017 um 24.00 Uhr geendet. Die für den 27. August 2017 noch ausgewiesenen 21 Minuten hätten zugunsten des Klägers keine Berücksichtigung im Gebührenbescheid gefunden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 L 494/18.F – den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach summarischer Prüfung abgelehnt. Im Klageverfahren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Herrn Stadtbrandinspektor J. Wegen des Beweisthemas und des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Klageverfahrens 5 K 469/19.F und des Eilverfahrens 5 L 494/18.F sowie den der Behördenakten.