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Beschluss

4 W 20/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Gegen die Versagung von Akteneinsicht durch das Prozessgericht ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen, soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Fristverlängerungsgesuchs gemäß Ziffer 2) des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 24.7.2018 - 1 O 143/17 - wendet. 2. Auf die sofortige Beschwerde im Übrigen wird in Abänderung von Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 24.7.2018 - 1 O 143/17 - dem Antragsteller Akteneinsicht in die Prozessakte bewilligt. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers und der Antragsgegner findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Versagung von Akteneinsicht durch das Prozessgericht ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.(Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen, soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Fristverlängerungsgesuchs gemäß Ziffer 2) des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 24.7.2018 - 1 O 143/17 - wendet. 2. Auf die sofortige Beschwerde im Übrigen wird in Abänderung von Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 24.7.2018 - 1 O 143/17 - dem Antragsteller Akteneinsicht in die Prozessakte bewilligt. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers und der Antragsgegner findet eine Kostenerstattung nicht statt. I. Der Beschwerdeführer und frühere Antragsteller zu 1) wendet sich gegen die Verweigerung eines Akteneinsichtsgesuchs sowie die Versagung eines Fristverlängerungsantrags durch die 1. Zivilkammer. Er hat in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren neben den Antragstellern zu 2) und zu 3) gegenüber der Antragsgegnerin die Unterlassung begehrt, Grundbesitz der Antragsteller zu 2) und 3) im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig verworfen und den Antrag der weiteren Antragsteller mangels Verfügungsanspruchs als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 77 ff. d.A.). Dagegen haben die Antragsteller zu 2) und 3), vertreten durch den Antragsteller zu 1), sofortige Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 3.7.2017 (Bl. 148 ff. d.A.) als unzulässig verworfen hat. Seitdem hat der Beschwerdeführer verschiedene Gegenvorstellungen und andere Rechtsbehelfe, unter anderem im noch laufenden Kostenverfahren, teilweise auch für die Antragsteller zu 2) und 3), erhoben (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.9.2017 - 4 W 8/17 und 4 W 9/17 - (Bl. 210 ff. d.A.), vom 23.11. 2017 (Bl. 266 ff. d.A.), sowie die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.2.2018 - 9 W 4/18 (Bl. 296 ff. d.A.) und vom 29.3.2018 - 9 W 3/18 (Bl. 303 ff. d.A.)). Mit dem letztgenannten Beschluss wurde der die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 27.10.2017 insoweit aufgehoben, als darin Kosten gegen den Beschwerdeführer festgesetzt worden sind, mit der Begründung, die Kostenauferlegung sei zwar in der Sache nicht zu beanstanden, jedoch fehle es, nachdem dieser seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen habe, kraft Gesetzes an einer wirksamen Kostengrundentscheidung als Kostentitel. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben im Hinblick darauf mit Schriftsatz vom 12.6.2018 (erneut) beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neben den weiteren Antragstellern zu 2) und 3) aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat mit Faxschreiben vom 2.7.2018 (Bl. 330 d.A.) um Verlängerung der ihm hierzu gewährten Stellungnahmefrist gebeten mit der Begründung, es sei notwendig, zu dem nicht nachvollziehbaren Antrag der Antragsgegnerin Akteneinsicht zu nehmen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo die Akte eingesehen werden könne. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.7.2018 (Bl. 337 ff. d.A.) hat die erste Zivilkammer das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen und die nachgesuchte Fristverlängerung verweigert. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag (Bl. 340 f. d.A.) hat es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer neben den weiteren Antragstellern zu einem Drittel auferlegt. Mit Faxschreiben vom 1.8.2018 (Bl. 342 d.A.) hat der Beschwerdeführer gegen den ihm zugestellten Beschluss um Vorlage beim Oberlandesgericht gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Auffassung „sei unterstellend und beweislos zum Sinn und Zweck eine Akteneinsicht des Berechtigten gemäß der Rechtsprechung anderer OLGS der BRD“. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2018 (Bl. 343 f. d.A.) dem als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.7.2018 (Bl. 337 ff. d.A.) ausgelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. 1. Der Senat legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Faxschreiben des Beschwerdeführers vom 1.8.2018 als sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Mit Blick auf die ausdrücklich beantragte Vorlage beim Oberlandesgericht will der Beschwerdeführer offensichtlich mit Hilfe des Beschwerdegerichts die vom Landgericht abgelehnte Einsichtnahme in die Prozessakte sowie die begehrte Fristverlängerung erreichen (vgl. hierzu OLG Celle MDR 2012,428). Hierbei geht der Senat ebenso wie das Landgericht mit Blick auf die Begründung des Rechtsmittels davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen den Beschluss vom 24.7.2018 richtet, mit dem sein Akteneinsichtsgesuch und zugleich sein Fristverlängerungsgesuch zurückgewiesen worden sind, während der weitere Kostenbeschluss vom 24.7.2018 vom Beschwerdeführer ausweislich der von ihm gegeneben Begründung nicht angefochten worden ist. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer (auch) gegen die Zurückweisung seines Fristverlängerungsgesuchs richtet, ist sein Rechtsmittel bereits unzulässig. Ein Beschluss, mit dem das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO). 3. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Landgericht ihm die ersuchte Akteneinsicht versagt hat, hat sein Rechtsmittel dagegen Erfolg: a) Ob und ggfl. welches Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen der Gerichte betreffend ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 1 ZPO statthaft ist, ist in Literatur und Rechtsprechung nicht unumstritten. aa) Wird ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt, so steht der Partei gegen diese Entscheidung - nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung - zunächst die Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO zu, über die das Prozessgericht entscheidet; gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 567 ff. die sofortige Beschwerde zulässig (Prütting in MüKo ZPO, 5. Aufl., § 299 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 299 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 299 Rn. 18; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 299 Rn. 2). bb) Versagt dagegen das Prozessgericht die begehrte Akteneinsicht, wird ganz überwiegend angenommen, dass dagegen die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 69; Prütting in MüKo ZPO, 5. Aufl., § 299 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 299 Rn. 1; OLG Celle MDR 2012, 428; OLG Schleswig Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1454). Nach einer abweichenden Auffassung soll gegen Akteneinsicht versagende Entscheidungen eines Vorsitzenden oder anderen Mitglieds eines Kollegiums zunächst nach § 140 ZPO die Entscheidung des Kollegiums herbeizuführen und dann entweder schon gegen diese (sowohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 299 Rn. 18) die sofortige Beschwerde eröffnet oder eine Anfechtbarkeit der Versagung erst zusammen mit der Endentscheidung (vgl. BGH MDR 1973, 580, juris Rdn. 15 für das Akteneinsichtsrecht nach § 193 BEG) gegeben sein. cc) Der Senat schließt sich der ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Bedenken gegen die Anwendung des § 140 ZPO ergeben sich zum einen daraus, dass in der Ablehnung dieses Antrags keine prozessleitende Verfügung oder eine damit vergleichbare Handlung gesehen werden kann (so auch Prütting in MüKo ZPO, a.a.O., Rdn. 16). Zudem ist § 140 ZPO auf Entscheidungen des Vorsitzenden innerhalb einer mündlichen Verhandlung zugeschnitten, die im Interesse der Fortführung des Verfahrens unverzüglich ergehen sollen. Dafür besteht kein Bedarf, wenn das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers - wie vorliegend - außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftlich ergangen und beschieden worden ist. Schließlich entspricht die Eröffnung der sofortigen Beschwerde auch nicht nur besser den Erfordernissen praktischer Handhabung, sondern auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (so OLG Celle MDR 2012, 428). Im Übrigen greift der Gedanke des § 140 ZPO im vorliegenden Fall auch deshalb nicht, weil die Entscheidung über die Akteneinsicht im vorliegenden Fall nicht - wie allgemein üblich - von dem Vorsitzenden alleine getroffen worden ist, sondern von der Kammer mit förmlichem Beschluss. b) Die damit gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer die ersuchte Akteneinsicht zu gewähren ist: aa) Nach § 299 Abs. 1 ZPO ist, wie das Landgericht auch im Grundsatz nicht verkannt hat, einer Partei ohne weiteres, insbesondere ohne die Darlegung eines rechtlichen Interesses, auf ihren Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren. An der Parteistellung des Beschwerdeführers als früherer Antragsteller zu 1) bestehen keine Zweifel: Obwohl er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens später zurückgenommen hat, stand zum Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs gerade die Frage seiner persönlichen Beteiligung an den erstinstanzlichen Kosten im Raum, sodass er nach dem - formell zu verstehenden - Parteibegriff Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO ist. Da der Rechtsstreit zwar in der Hauptsache, nicht jedoch bezüglich des noch laufenden Kostenfestsetzungsverfahrens abgeschlossen ist, richtet sich das Verfahren auch nicht gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 299 Abs. 2 ZPO mit der Folge, dass der Gerichtsvorstand über das Akteneinsichtsgesuch der (früheren) Partei im Wege eines Justizverwaltungsaktes zu entscheiden hätte (BGH MDR 2015, 973). bb) Das Akteneinsichtsgesuch stellt sich vorliegend auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als rechtsmissbräuchlich dar: (1) An die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Akteneinsichtsgesuchs einer Partei sind mit Blick auf die obigen Grundsätze hohe Anforderungen zu stellen. Die vom Landgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, HFR 2008, 360, juris Rdn. 6; kritisch hierzu BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 29. Ed. Stand 01.07.2018, Rdn. 22) betrifft den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass eine Partei pauschal die Ablichtung der gesamten Prozessakte begehrt hat. In diesem Zusammenhang mag es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Beteiligter pauschal den gesamten Akteninhalt anfordert, obwohl anzunehmen ist, dass ihm die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide oder prozessleitenden Verfügungen des Gerichts bereits bekannt sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch nicht die Ablichtung der Akte oder von Aktenteilen, sondern lediglich Akteneinsicht verlangt, was sich schon daraus erhellt, dass er ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat, wo die Akte eingesehen werden kann. (2) Auch die - nur kursorisch gegebene - Begründung des Beschwerdeführers, die Akteneinsicht sei wegen des „nicht nachvollziehbaren“ Kostenantrags der Gegenseite erforderlich, mag zwar in Verkennung der in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegten Rechtslage erfolgt sein, genügt aber noch nicht, um sein von Gesetzes wegen ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses zulässiges Gesuch als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Damit kommt es für sein Recht auf Akteneinsicht auch nicht darauf an, dass er den am selben Tag ergangenen Kostenbeschluss nicht angegriffen hat und sein Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist bereits insoweit unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. (3) Die vom Landgericht im Einzelnen ausgeführten Gründe vermögen den Vorwurf des Rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht zu rechtfertigen: Das Landgericht hat angenommen, der Antragsteller fordere anlässlich des Kostenantrags der Gegenseite pauschal und auf Verdacht Einsicht in die gesamte Akte, obwohl jener Antrag nicht nur selbsterklärend sei, sondern dem Antragsteller ausweislich der Akte auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29.3.2018 - 9 W 3/18 - bekannt sei, der sich mit der Erforderlichkeit des Antrags der Antragsgegnerin ausführlich befasse. Bei dieser Sachlage sei festzustellen, dass der Antragsteller zu 1) auch ohne Einsicht in die gesamten Akten in der Lage sei, zum Kostenantrag Stellung zu nehmen. Der Antragsteller könne bei dieser Sachlage nicht erwarten, dass das Verfahren zum Nachteil der übrigen Beteiligten in Stillstand geraten müsste, bis er Akteneinsicht genommen habe. Diese Ausführungen sind zwar inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden, der sein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht mit dem „nicht nachvollziehbaren“ Kostenantrag der Gegenseite begründet hat. Zu weiteren Ausführungen ist der Beschwerdeführer allerdings von Gesetz wegen auch nicht gehalten. Vielmehr entspricht es wie oben ausgeführt ganz allgemeiner Auffassung, dass die Parteien während des laufenden Verfahrens ohne Angabe von Gründen die Prozessakten einsehen können. Das Recht auf Akteneinsicht (einschließlich des Rechts auf Überlassung von Unterlagen) ist Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und dient nicht nur der Informationsgewinnung als Voraussetzung für eine sachangemessene Äußerung, sondern auch die Ausgewogenheit des Zugangs zum Gericht und gewährleistet damit die prozessuale Waffengleichheit. Es kommt daher in diesem Zusammenhang im Streitfall nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es dem Beschwerdeführer auch möglich wäre, auch ohne eine Einsichtnahme in die Akte zu dem Kostenantrag der Gegenseite Stellung zu nehmen und sich sachangemessen zu äußern. (4) Auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der übrigen Verfahrensbeteiligten daran, dass das noch wegen der Kosten nicht abgeschlossene Verfahren trotz der zu bewilligenden Akteneinsicht seinen Fortgang nehmen kann, ist eine Verweigerung des Akteneinsichtsgesuchs nicht gerechtfertigt. Die Einsicht hat nämlich grundsätzlich in den Räumen des Gerichts zu erfolgen. Der Vorsitzende kann zwar nach seinem Ermessen anordnen, dass die Akten zur Einsichtnahme an einem anderen Ort versandt oder ggfl. dem Prozessbevollmächtigten einer Partei in dessen Kanzleiräume übermittelt werden (BGH NJW 1961, 559). Auf Übersendung an einen anderen Ort besteht jedoch nach ganz allgemeiner Auffassung grundsätzlich kein Anspruch. Der Partei ist es damit zumutbar, die Akte in der vom Gericht vorgegebenen Zeit auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen. (Erst) wenn die Partei hiervon ohne Vorbringen berechtigter Gründe keinen Gebrauch macht, kann sie nicht mehr unbegrenzt auf eine weitere Möglichkeit bestehen, Akteneinsicht zu nehmen, ohne sich dann den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten zu müssen. 4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend Nr. 1812 aE KV-GKG abgesehen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).