Beschluss
9 W 3/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Kostengrundentscheidung, durch welche dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dessen Kosten auferlegt werden, wird gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO kraft Gesetzes wirkungslos, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Rücknahme des Antrags erklärt wird.(Rn.6)
2. Für die Kostenfestsetzung geeigneter Titel i.S. des § 103 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall nicht die vor der Antragsrücknahme getroffene Kostengrundentscheidung, sondern ein gem. § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag des Antragsgegners zu erlassender Kostenbeschluss.(Rn.6)
3. Ein auf der Grundlage der wirkungslosen Kostengrundentscheidung ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet wegen des Akzessorietätsgrundsatzes ebenfalls keine Rechtswirkungen.(Rn.9)
4. Die Kostenerstattungspflicht weiterer Antragsteller, die den Antrag nicht zurückgenommen haben, wird durch die (Teil-)Unwirksamkeit der Kostengrundentscheidung und des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht berührt.(Rn.11)
Tenor
Der die Kosten der ersten Instanz betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2017 - 1 O 143/17 - wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten gegen den Antragsteller zu 1 festgesetzt werden.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2012 - 1 O 143/17 - von den Antragstellern zu 2 und 3 an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf jeweils 1/3 von 6.726,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. August 2017 festgesetzt werden.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin, diejenigen der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils zu 1/3; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Beschwerdewert: 6.726,48 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kostengrundentscheidung, durch welche dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dessen Kosten auferlegt werden, wird gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO kraft Gesetzes wirkungslos, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Rücknahme des Antrags erklärt wird.(Rn.6) 2. Für die Kostenfestsetzung geeigneter Titel i.S. des § 103 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall nicht die vor der Antragsrücknahme getroffene Kostengrundentscheidung, sondern ein gem. § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag des Antragsgegners zu erlassender Kostenbeschluss.(Rn.6) 3. Ein auf der Grundlage der wirkungslosen Kostengrundentscheidung ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet wegen des Akzessorietätsgrundsatzes ebenfalls keine Rechtswirkungen.(Rn.9) 4. Die Kostenerstattungspflicht weiterer Antragsteller, die den Antrag nicht zurückgenommen haben, wird durch die (Teil-)Unwirksamkeit der Kostengrundentscheidung und des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht berührt.(Rn.11) Der die Kosten der ersten Instanz betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2017 - 1 O 143/17 - wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten gegen den Antragsteller zu 1 festgesetzt werden. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2012 - 1 O 143/17 - von den Antragstellern zu 2 und 3 an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf jeweils 1/3 von 6.726,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. August 2017 festgesetzt werden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin, diejenigen der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils zu 1/3; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Beschwerdewert: 6.726,48 EUR. I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017 (den Antragstellern jeweils zugestellt am 12. Mai 2017) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Antragstellers zu 1 als unzulässig sowie hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 als unbegründet zurückgewiesen und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 hat der Antragsteller zu 1 seinen Antrag zurückgenommen und zugleich für die Antragsteller zu 2 und 3 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Mai 2017 eingelegt, welche der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 W 8/17 - als unzulässig verworfen hat. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2017 die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz antragsgemäß auf 6.726,48 EUR nebst Zinsen ab Eingang des Festsetzungsantrags festgesetzt. Dem hiergegen - sowie gegen den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2017, durch den die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Antragsteller zu 2 und 3 festgesetzt wurden - gerichteten Rechtsmittel der Antragsteller hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das die Kostenfestsetzung für die zweite Instanz betreffende Rechtsmittel ist durch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - 9 W 4/18 - zurückgewiesen worden. II. Das Rechtsmittel gegen den die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2017 ist als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 ZPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kostenerstattungspflicht des Antragstellers zu 1 betroffen ist, kann eine Sachentscheidung nicht ergehen. Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO findet die Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels statt. Ein solcher liegt - was im Kostenfestsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist - zumindest derzeit hinsichtlich des Antragstellers zu 1 nicht vor. Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2017, in dem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antragstellern auferlegt wurden, scheidet hinsichtlich des Antragstellers zu 1 als Kostentitel aus, nachdem dieser mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat. Die auf den Antragsteller zu 1 beschränkte Antragsrücknahme, als welche auch der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 W 8/17 - die Erklärung gewertet hat, war wirksam. Eine Klage oder ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann auch noch nach Abschluss der Instanz zurückgenommen werden, solange - wie hier bei Eingang der Rücknahmeerklärung der Fall - die Rechtsmittelfrist läuft (vgl. BGH, NJW 1995, 1095, 1096; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 269 Rn. 8). Der Einwilligung der Antragsgegnerin bedurfte es nicht, da § 269 Abs. 1 ZPO - anders als § 269 Abs. 3 und 4 ZPO - im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren keine Anwendung findet (Zöller/Vollkommer, aaO, § 920 Rn. 13 ff.; MünchKomm-ZPO/Drescher, 5. Aufl., § 920 Rn. 11 jew. mwN). Davon abgesehen fand eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht nicht statt; auch das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Homburg hatte in dem Termin am 4. Mai 2017 ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht über den Antrag verhandelt, sondern lediglich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts erörtert. Infolge der Antragsrücknahme wurde der Beschluss vom 10. Mai 2017, soweit darin über den Antrag des Antragstellers zu 1 entschieden worden war, gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO kraft Gesetzes wirkungslos. Die gesetzliche Rechtsfolge der Rücknahme erfasste auch die Kostengrundentscheidung, soweit diese den Antragsteller zu 1 betraf. Zwar war die Kostengrundentscheidung im Ergebnis richtig, weil der Antragsteller zu 1 nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die - zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme sämtlich bereits entstandenen - Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht anteilsmäßig (§ 100 Abs. 1 ZPO) neben den Antragstellern zu 2 und 3 zu tragen hat. Das ändert aber nichts daran, dass es formal betrachtet in Bezug auf den Antragsteller zu 1 an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostentitel i.S. von § 103 Abs. 1 ZPO mangelt. Denn ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO, in dem auf Antrag des Gegners die Kostenlast der Partei, die ihre Klage oder ihren Antrag zurücknimmt, festgestellt wird und der sodann als Grundlage für die Kostenfestsetzung dient (vgl. BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1. Dezember 2017], § 269 Rn. 20; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 106), liegt bislang nicht vor und ist auch nicht beantragt. Der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen Auffassung, die in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine für die Durchführung der Kostenfestsetzung ausreichende „gesetzliche Kostengrundentscheidung“ erblickt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 269 Rn. 33), kann nicht gefolgt werden. Dagegen spricht, dass die Kostenlast nach Klagerücknahme auch den Beklagten treffen kann, sofern die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorliegen, was das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat. Dem Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO kommt demnach nicht lediglich eine deklaratorische Wirkung zu, sondern durch ihn wird sachlich darüber entschieden, welche Partei die Kosten zu tragen hat (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, § 269 Rn. 68). Damit ist die Vorstellung, der Kostentitel i.S. von § 103 Abs. 1 ZPO ergebe sich im Fall der Klagerücknahme unmittelbar aus dem Gesetz, unvereinbar. Die Frage, welche Folgen sich für die Kostenfestsetzung und namentlich die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ergeben, wenn eine formell wirkungslose Kostengrundentscheidung durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird, stellt sich im Streitfall (noch) nicht. Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 165 Rn. 13 ff.) ist daher nicht einschlägig. Rechtsfolge des Fehlens eines Kostentitels hinsichtlich des Antragstellers zu 1 ist, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit (teilweise) nichtig ist (BAG, NJW 1963, 1027, 1028; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 103 Rn. 7). Denn der Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten aus und ist in seinem Bestand von dieser abhängig (BGH, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5 mwN). Fehlt es - wie hier in Bezug auf den Antragsteller zu 1 - an einer wirksamen Kostengrundentscheidung, bewirkt die Akzessorietät, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet; er ist gegenstandslos (BGH, aaO, mwN). Die Nichtigkeitsfolge kann auch nur einen Teil des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfassen, sofern im Übrigen - wie hier in Bezug auf die Antragsteller zu 2 und 3 - ein wirksamer Kostentitel vorliegt (vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 104 Rn. 142). Aus Gründen der Rechtsklarheit hebt der Senat den Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin Kosten gegen den Antragsteller zu 1 festgesetzt werden, auf (vgl. BGH, aaO, Rn. 6). Auswirkungen auf die Kostenerstattungspflicht der Antragsteller zu 2 und 3 ergeben sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auch ansonsten nicht zu beanstanden. Nach der in dem Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2017 enthaltenen Kostengrundentscheidung tragen die Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Ein besonderer Ausspruch hierzu war nicht erforderlich, da sich die Kopfteilhaftung unterlegener Streitgenossen bereits aus dem Gesetz ergibt (Zöller/Herget, aaO, § 104 Rn. 21 „Streitgenossen“). Aufgrund der dargestellten Funktion des Kostenfestsetzungsverfahrens ist die Kostengrundentscheidung für dieses bindend (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 810 Rn. 14; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 104 Rn. 3). Darüber hinaus besteht auch eine Bindung an die gerichtliche Wertfestsetzung (BGH, NJW-RR 2014, 892 Rn. 5 mwN), welche vorliegend für die erste Instanz durch den unangefochten gebliebenen Beschluss des Landgerichts vom 30. Mai 2017 erfolgt ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob die angemeldeten Kosten das Ausgangsverfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren (BGH, aaO; Musielak/Voit/Flockenhaus, aaO, Rn. 5). Davon ist die Rechtspflegerin im konkreten Fall ausgegangen, wogegen nichts zu erinnern ist. Mit ihrem Einwand, sie seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angehört worden, können die Antragsteller nicht durchdringen, nachdem der Antragsteller zu 1 unter dem Datum 1. September 2017 eine Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 3. August 2017 abgegeben hat und zwar auf dem Schreiben des Landgerichts vom 17. August 2017, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt wurde. Der Hinweis der Antragsteller auf § 21 GKG verfängt schon deshalb nicht, weil Gerichtskosten nicht Gegenstand der angefochtenen Kostenfestsetzung sind. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 ist daher zurückzuweisen, wobei der Senat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Klarstellung halber dahingehend ergänzt, dass die auf die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils entfallenden Kosten im Beschlusstenor gesondert ausgewiesen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - 9 W 33/13; OLG Frankfurt, JurBüro 2016, 204; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rn. 21 „Streitgenossen“). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend Nr. 1812 aE KV-GKG abgesehen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.