Urteil
4 U 118/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0321.4U118.17.00
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Leitsätze
1. Im Amtshaftungsprozess sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar sind. Pflichtwidriges Handeln ist ihr nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme könnte gerechtfertigt sei. Eine solche Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung im Amtshaftungsprozess auf bloße „Vertretbarkeit“ gilt jedoch nicht für die Art und Weise der Zusammenstellung des Aktenmaterials seitens der Ermittlungsbehörde gegenüber dem Ermittlungsrichter. Dies gilt unbeschadet eines gewissen, gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums bei der Auswahl des Materials und der Vorlage der Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Ermittlungsrichter (Anschluss BGH, 23. Oktober 2003, III ZR 9/03, NJW 2003, 3693).(Rn.50)
2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die (vorgelagerte) Referierung von Ermittlungsergebnissen seitens der Kriminalpolizei gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die Zusammenstellung des Aktenmaterials muss den Staatsanwalt in die Lage versetzen, eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen und auf dieser Grundlage eine eigene verantwortliche Entscheidung über die weiteren Ermittlungsschritte zu treffen. Es besteht auch insoweit kein Grund für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung im Amtshaftungsprozess auf bloße „Vertretbarkeit“.(Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2017 (Az. 4 O 508/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Amtshaftungsprozess sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar sind. Pflichtwidriges Handeln ist ihr nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme könnte gerechtfertigt sei. Eine solche Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung im Amtshaftungsprozess auf bloße „Vertretbarkeit“ gilt jedoch nicht für die Art und Weise der Zusammenstellung des Aktenmaterials seitens der Ermittlungsbehörde gegenüber dem Ermittlungsrichter. Dies gilt unbeschadet eines gewissen, gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums bei der Auswahl des Materials und der Vorlage der Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Ermittlungsrichter (Anschluss BGH, 23. Oktober 2003, III ZR 9/03, NJW 2003, 3693).(Rn.50) 2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die (vorgelagerte) Referierung von Ermittlungsergebnissen seitens der Kriminalpolizei gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die Zusammenstellung des Aktenmaterials muss den Staatsanwalt in die Lage versetzen, eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen und auf dieser Grundlage eine eigene verantwortliche Entscheidung über die weiteren Ermittlungsschritte zu treffen. Es besteht auch insoweit kein Grund für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung im Amtshaftungsprozess auf bloße „Vertretbarkeit“.(Rn.51) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2017 (Az. 4 O 508/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, weil in einem gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Mutter eine Kriminalbeamtin gegenüber der zuständigen Staatsanwältin falsche, den Kläger erheblich belastende Tatsachen übermittelt habe. Der Kläger verbrachte seine 1931 geborene und inzwischen verstorbene Mutter, Frau E. W., am ... im Anschluss an einen aufgrund ihres schlechten Ernährungs- und Allgemeinzustandes notwendigen Krankenhausaufenthalt zur Kurzzeitpflege in das Seniorenzentrum der Arbeiterwohlfahrt in M. Zuvor hatte der Kläger seine Mutter, die halbseitig gelähmt, fast durchgehend bettlägerig und an starker Demenz erkrankt war (ehemalige Pflegestufe 3), bereits über mehrere Jahre mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in seinem Wohnhaus in I. gepflegt. Am Morgen des 15.03.2013 wurde die Mutter des Klägers im Pflegeheim einer gynäkologischen Untersuchung unterzogen. Am selben Tag gegen 18 Uhr machte die Pflegedienstleiterin in Begleitung eines Rechtsanwalts bei der Polizei unter Vorlage der schriftlichen Pflegedokumentation (Bl. 9 f. d.A.) und einer schriftlichen „Zusammenfassung Verdachtsmomente Frau L. W.“ (Bl. 42 f. d.A.) Mitteilung davon, dass der Kläger seine Mutter mehrfach in der Woche, zuletzt am 14.03.2013, unangekündigt mit nach Hause nehme und nach mehreren Stunden wieder zurück bringe; nach jedem Besuch seien bei ihr von den Pflegekräften Verletzungen/Rötungen/Blutungen im Intimbereich und an den Mundwinkeln festgestellt worden; zudem zeige sie jeweils Verhaltensauffälligkeiten und verhalte sich abweisend und ängstlich gegenüber Männern. Der Kläger verhalte sich ebenfalls auffällig, er setze seine bettlägerige Mutter täglich drei Stunden auf einen elektrischen, keine Eigenleistung erfordernden Heimtrainer, obwohl von ärztlicher Seite eine Höchstdauer von täglich 15 Minuten festgelegt worden sei. Am Morgen des 15.03.2013 sei eine gynäkologische Untersuchung bei ihr durchgeführt worden. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und Körperverletzung (§ 177 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 223 StGB) eingeleitet. Am Samstag, den 16.03.2013 um 13.15 Uhr trug die in die Ermittlung eingebundene KHKin B. der zuständigen Staatsanwältin telefonisch den Sachverhalt vor und setzte sie über die bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse in Kenntnis. In dem von der Polizeibeamtin darüber angefertigten Aktenvermerk (Bl. 20 f. BA). heißt es u.a.: - Sachverhalt, wie er der Eingangsmitteilung und dem Bericht der Beamtin K. zu entnehmen ist (Verdachtsschöpfung der Pflegeleitung, weil Frau L. W. verhaltensauffällig ist, insbesondere gegenüber Männern und Verletzungen am After (blutend) an der Scheide und am Mund aufwies, als sie von ihrem Sohn Herrn L. W. am 14.03.(2013) in die Übergangspflege zurückgebracht wurde). - Es war durch einen nichtforensischen Gynäkologen eine durch die Pflegedienstleistung initiierte Untersuchung durchgeführt worden. Der Gynäkologe wurde von Fr. L. W. abgelehnt, so dass seine Assistentin einen Abstrich aus der Scheide entnommen hat und er lediglich aus einigem (Abstand) die Blessuren beurteilen konnte. Er kann sich abschließend nicht festlegen, ob die Verletzungen nach äußerer Gewalteinwirkung entstanden sind. - Frau L. W. ist dement und kann selbst nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden. Sie hat allerdings einer Inaugenscheinnahme ihrer Verletzungen durch eine weibliche Beamtin des hiesigen Kommissariates zugestimmt. Lichtbilder wurden gefertigt. - Ob ein Betreuungsverhältnis besteht und wenn, was dieses umfasst, konnte bislang nicht ermittelt werden. Gegebenenfalls müsste ein Ergänzungspfleger bestellt werden. - Herr L. W., ihr Sohn, holt sie täglich aus der Pflege ab, um sie mit nach Hause zu bringen. - Herr L. W. gewährt niemandem, auch dem Pflegedienst nicht, Zugang zu dem Schlafzimmer, in welchem seine (zuhause) Mutter liegt. Fenster sind mit Wolldecken verhangen oder die Rollläden sind ständig herabgelassen. Diese Information konnte bei einer Bestreifung des Anwesens bestätigt werden. Einblick in das Anwesen erhält man nicht. Frau Staatsanwältin D. stimmt einer Durchsuchung nach § 102 StPO zur Auffindung von Beweismitteln (Blut, Situationsspur, evtl. Hilfsmittel zur Ausübung sexueller Praktiken) des Anwesens (...) zu. (...) “ Am selben Tag erließ das Amtsgericht Saarbrücken einen Durchsuchungsbeschluss (Az. ZBG-AR 395/13, Bl. 22 f. BA). Eine ebenfalls noch am selben Tag von 14.08 Uhr bis 14.44 Uhr durchgeführte Durchsuchung des klägerischen Hausanwesens in I. führte nicht zum Auffinden von tatrelevanten Spuren oder Beweismitteln (vgl. Durchsuchungsbericht Bl. 24 ff. BA). Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Ottweiler vom 19.03.2013 (Bl. 50 f. d.A.) wurde ein vorläufiger Betreuer für die Mutter des Klägers bestellt, welcher die dem Kläger erteilte Generalvollmacht widerrief und veranlasste, dass diese in ein Pflegeheim nach ... verlegt wurde. Im Ermittlungsbericht des KOK P. vom 22.03.2013 (Bl. 42 ff. EA) ist vermerkt, dass zum derzeitigen Ermittlungsstand nicht von einer Straftat zum Nachteil der Mutter des Klägers ausgegangen werde. Die Akte wurde am 25.03.2013 (Bl. 81 EA) der Staatsanwaltschaft übersandt. Am 25.04.2013 (Bl. 82 f. EA) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Später wurde der Kläger zum Betreuer seiner Mutter bestellt, welche er ab Juni 2013 wieder zuhause pflegte. Der Kläger hat behauptet, die von der Polizeibeamtin B. am 16.03.2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft mündlich geschilderten Ermittlungsergebnisse seien in folgenden wesentlichen Punkten falsch: (1) Der Kläger habe am 14.03.2013 seine Mutter nicht aus dem Heim abgeholt; auch seien an diesem Tag keine Verletzungen festgestellt worden. (2) Der Gynäkologe habe am 16.03.2013 gegenüber der Polizei ausdrücklich unter Hinweis auf seine große Erfahrung mit Opfern sexueller Gewalt bekundet, er habe bei der Untersuchung keine Anzeichen für Gewaltanwendung festgestellt; die von ihm gesehenen leichten Rötungen könnten auch auf einen Vitaminmangel bzw. auf das Tragen der Windeln zurückgeführt werden. Die Darstellung der Polizeibeamtin, der Arzt habe sich nicht festlegen wollen, ob die Verletzungen nach äußerer Gewaltanwendung entstanden seien, sei deshalb falsch. (3) Es seien anders als von der Polizeibeamtin dargestellt keine „Verletzungen“ durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert worden, sondern lediglich leichte Hautrötungen, die nicht auf einen sexuellen Missbrauch zurückgeführt werden konnten. (4) Der Kläger habe seine Mutter nicht täglich aus der Pflege abgeholt, um sie zu sich nach Hause zu nehmen, sondern nur einmal am 11.03.2013 wegen eines Arztbesuches. (5) In seinem Anwesen seien weder Fenster und Möbel mit Decken zugehängt. Die Polizeibeamtin habe damit wissentlich falsche bzw. irreführende Ermittlungsergebnisse angegeben und dadurch ihre Amtspflicht verletzt, objektiv alle den Kläger be- und entlastenden Umstände zu ermitteln. Ohne den unzutreffenden Vortrag der Beamtin wäre der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht ergangen; zumindest hätte in dem Beschluss nicht der unzutreffende Vortrag nochmals festgeschrieben werden können; auch wäre das Ermittlungsverfahren früher eingestellt worden. Diese Behauptung unzutreffender Tatsachen, die den starken Verdacht begründeten, er habe seine eigene demente Mutter oral, vaginal und anal missbraucht, verletzten den Kläger so sehr in seiner Ehre und seinem sozialen Ansehen, dass ihm ein Schmerzensgeldanspruch gegen das beklagte Land als Anstellungskörperschaft der Polizeibeamtin zustehe. Zu berücksichtigen sei neben der erheblichen Herabsetzung der Würde der Person des Klägers auch der Umstand, dass die Gefahr einer Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe bestand. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des Widerrufs der ihm erteilten Vorsorgevollmacht erst im Juni seine Mutter wieder zu sich nach Hause holen konnte, was ebenso wie die bemerkte Hausdurchsuchung zu Rückfragen seitens der Nachbarn geführt habe. Aus alldem ergebe sich, dass ein Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 3.000 € angemessen sei. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, keinem der in dem streitgegenständlichen Ermittlungsverfahren tätigen Polizeibeamten sei ein Verstoß gegen seine Amtspflichten vorzuwerfen. Die Beamtin B. habe im Rahmen ihres Sachvortrags bei der Staatsanwaltschaft berücksichtigen müssen, dass die Anzeige von einer mit der Pflege von Senioren betrauten, höchst professionellen Einrichtung stammte. Der Aktenvermerk vom 16.03.2013 stelle auch kein Wortprotokoll dar, sondern eine Zusammenfassung im Zuge einer zeitlich nachfolgenden Niederschrift. Die Staatsanwaltschaft habe den Durchsuchungsantrag auch nicht allein aufgrund des Berichts der Polizeibeamtin gestellt, sondern nach dem Studium des gesamten Inhalts der Ermittlungsakte. Es fehle deshalb an einer Kausalität zwischen den Äußerungen der Beamtin B. und der Hausdurchsuchung. Selbst wenn in dem mündlichen Bericht der Beamtin nicht alle Details korrekt wiedergegeben worden seien, sei dies auch deshalb unschädlich, weil die Polizeibeamtin sorgfältig ermittelt habe und ein schnelles Handeln der Ermittlungsbehörden geboten gewesen sei. Schließlich fehle es an einer einen Schmerzensgeldanspruch begründenden Ehrverletzung des Klägers; eine Formalbeleidigung liege nicht vor; in der Durchsuchung der Wohnung liege auch keine das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangierende Handlung. Höchstvorsorglich werde die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit dem am 31.08.2017 verkündeten Urteil (Bl. 80 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zwar zutreffend eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung der Beamtin B. bejaht, weil diese bei ihrem mündlichen Bericht angegeben habe, der Gynäkologe habe sich nicht abschließend festgelegt, ob Anzeichen für äußere Gewalteinwirkung vorlägen, und indem sie von „Verletzungen“ gesprochen habe, obwohl lediglich Hautdefekte, ein Dekubitus sowie Rötungen festgestellt worden seien. Rechtsfehlerhaft und mit nicht nachvollziehbarer Begründung habe das Landgericht jedoch ein Verschulden der Beamtin verneint und nach Art einer Hilfsbegründung angenommen, dass bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kein solch schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorläge, der die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigte. Das Landgericht habe den Sachverhalt verkürzt, indem von den streitgegenständlichen fünf Falschbehauptungen der Beamtin B. nur zwei bejaht worden seien; die weiteren drei seien jedoch für die rechtliche Einordnung der Schwere der Amtspflichtverletzung zwingend zu berücksichtigen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht ein Verschulden der Beamtin verneint habe; maßgeblich sei die Vorschrift des § 276 BGB, nicht dagegen, ob ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger bestanden habe; auch ein entschuldigender Notstand sei nicht gegeben. Die Beamtin habe wissentlich falsche Angaben zum Ermittlungsergebnis gemacht und somit vorsätzlich gehandelt. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Falschangaben ursächlich für den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Folgen für den Kläger so schwerwiegend gewesen, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigten, insbesondere die anschließende monatelange Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim, die alptraumhaften psychischen Folgen für ihn, die von den Nachbarn bemerkte Hausdurchsuchung und das infolge der Vorwürfe beeinträchtigte Verhältnis zu dem Hausarzt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2017 (4 O 508/16) zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 zu zahlen, hilfsweise die Zulassung der Revision. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ein kausaler Pflichtenverstoß der Beamtin liege nicht vor; es habe der begründete Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestanden. Der Durchsuchungsbefehl sei nicht mit einer festgestellten Gewaltanwendung seitens des Klägers begründet worden, sondern mit den Verhaltensauffälligkeiten. Der zuständige Richter habe nicht nur aufgrund des Aktenvermerks, sondern aufgrund des gesamten Akteninhalts zu entscheiden gehabt, so dass ihm auch der dort enthaltene Vermerk über die Angabe des Gynäkologen bekannt war, wonach keine Anzeichen für eine Gewaltanwendung bestünden. Die Beamtin, die den Bericht des Arztes nicht gekannt habe, habe keine Ermittlungsergebnisse bewusst verschwiegen. Zu berücksichtigen sei auch der große Zeitdruck der Ermittlungen. Im Ergebnis könne ein etwaiger Pflichtenverstoß sogar dahinstehen, weil - wie das Landgericht mit Recht angenommen habe – jedenfalls kein so schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliege, dass eine Geldentschädigung zuzuerkennen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.07.2017 (Bl. 66 ff. d. A.) und des Senats vom 07.03.2019 (Bl. 132 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit der Berufungsbegründung erstmals gestellte Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen angemessenen „immateriellen Schadensersatz“ zu zahlen. Obwohl der Kläger in erster Instanz die Zahlung eines Schmerzensgeldes beantragt hat, liegt darin keine Klageänderung. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG einerseits und derjenige auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB andererseits stellen vorliegend keine verschiedenen und das Gericht bindenden Streitgegenstände dar, sondern es geht lediglich um unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Streitgegenstandes, auch wenn verschiedene Anspruchsgrundlagen mit nicht deckungsgleichen Voraussetzungen betroffen sind (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 2017, 1124, juris Rdn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 253 Rdn. 10 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 130, jew. m.w.N.): Ein einheitlicher Streitgegenstand liegt vor, wenn es um denselben Klageantrag und Lebenssachverhalt geht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Einl. Rdn. 63). Der vorliegende Klageantrag geht bei verständiger Würdigung auf Zahlung eines unbezifferten, in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrages, der mindestens 3.000 € betragen soll. Soweit der Kläger diesen Geldbetrag in erster Instanz als „Schmerzensgeld“ und in zweiter Instanz als „immateriellen Schadensersatz“ bezeichnet, handelt es sich dabei um eine das Gericht nicht bindende und damit unbeachtliche rechtliche Bewertung, die das ausschließlich auf Zahlung gerichtete Rechtsschutzziel nicht beeinflusst. Außerdem handelt es sich offensichtlich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, denn der Kläger begehrt den Ersatz seines immateriellen Schadens, der ihm durch die behauptete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund der behaupteten Amtspflichtverletzung im Zuge der gegen ihn geführten Ermittlungen entstanden ist. Auch aus der Begründung seiner Anträge wird ersichtlich, dass der Kläger auch in zweiter Instanz sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt, nämlich die Zuerkennung einer „Geldentschädigung (Schmerzensgeld)“ zur Kompensation eines erheblichen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung a.E., Bl. 116 d.A.). 2. Mit Recht und zudem von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht etwaige Ansprüche des Klägers nach dem Saarländischen Polizeigesetz verneint: Erleidet jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG), sind grundsätzlich nur Vermögensschäden erstattungsfähig (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SPolG). Lediglich bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen (§ 69 Abs. 2 SPolG). Ein Schadensausgleich wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. 3. Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Ergebnis zutreffend verneint: a) Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Klageanspruches nicht darauf, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der Anzeige der Pflegedienstleitung amtspflichtwidrig gewesen sei, und macht auch nicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig die Durchsuchung seines Hausanwesens beantragt oder das Amtsgericht pflichtwidrig diese angeordnet habe. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich vielmehr allein darauf, dass die in die Ermittlungen eingebundene Kriminalbeamtin B. die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft nicht vollständig vorgelegt habe, sondern dass sie ihn entlastende Umstände bewusst verschwiegen und Tatsachen bewusst irreführend dargestellt habe. Hierdurch sei der starke Verdacht begründet worden, der Kläger habe seine eigene demente Mutter sexuell missbraucht, womit er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden sei. b) Das Landgericht hat einen Pflichtenverstoß der Beamtin darin erkannt, dass diese mitgeteilt habe, der Gynäkologe habe sich abschließend nicht festlegen können, ob die Verletzungen nach äußerer Gewalteinwirkung entstanden seien, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung bekannt gewesen sei, wonach der Arzt keine Anzeichen für eine Gewalteinwirkung festgestellt habe. Zudem sei der Hinweis auf von den „Verletzungen“ gefertigte Lichtbilder irreführend gewesen, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass lediglich geringfügige Hautdefekte, leichte Rötungen und eine versorgte Dekubituswunde vorhanden seien. Mit den weiteren drei nach Darstellung des Klägers falschen Tatsachenbehauptungen hat sich das Landgericht nicht befasst. Da jedoch neben einem Sexualdelikt auch weitere Straftaten in Betracht kamen, wie etwa ein Verstoß gegen § 225 Abs. 1 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen), fehle es, so das Landgericht, jedenfalls unter diesem Aspekt an einem Verschulden der Beamtin, weil angesichts der Angaben der Pflegedienstleiterin, der Zeugin G., durchaus ein Misshandlungsvorwurf im Raum gestanden habe, dem zum Schutze der Mutter des Klägers nachzugehen gewesen sei. Selbst wenn von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen sei, handele es sich unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände nicht um eine solch schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. c) Das Landgericht ist hierbei im Ansatz von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: aa) Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen (BGH MDR 1988, 1035, juris Rdn. 12). Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Strafverfolgungsbehörden, also die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, verpflichtet, unter Beachtung des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) sowohl die den Beschuldigten entlastenden als auch die belastenden Umstände umfassend zu ermitteln und zu prüfen. bb) Im Amtshaftungsprozess sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar sind. Pflichtwidriges Handeln ist ihr nur dann anzulasten, wenn sie bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme könnte gerechtfertigt sei (BGH NJW 2003, 3693 juris Rdn. 11 für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls; NJW 2000, 2672; NJW 1993, 2927; NJW 1989, 96). Der entscheidende Vorwurf an die Kriminalpolizei als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (§ 161 StPO, § 152 GVG) geht hier jedoch dahin, dass die ermittelnde Beamtin im Zusammenhang mit der Information der Staatsanwaltschaft über die bisherigen Ermittlungsergebnisse und dem Hinwirken auf einen Durchsuchungsantrag beim zuständigen Richter die erarbeiteten Ermittlungsergebnisse nicht vollständig vorgelegt habe bzw. diese irreführend dargestellt habe. Es ist insoweit höchstrichterlich entschieden, dass der Ermittlungsbehörde bei der Auswahl des Materials und der Vorlage der Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Haftrichter insoweit ein gewisser, gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, so dass sie befugt ist, Ermittlungsergebnisse zu sichten und zu gewichten, ggfl. auch Nebensächliches auszusondern; insoweit kann die Vorlage eines Aktenauszugs genügen (BGH NJW 2003, 3693 juris Rdn. 17). Für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Art und Weise der Zusammenstellung des Aktenmaterials für den Haftrichter im Amtshaftungsprozess auf bloße „Vertretbarkeit“ gibt es jedoch – anders bei der Beurteilung der vom Staatsanwalt auf der Grundlage des gesamten Prüfungsstoffs jeweils zu treffenden Entscheidung – keinen Grund (BGH NJW 2003, 3693 juris Rdn. 17). Das vorgelegte Aktenmaterial muss jedenfalls so beschaffen sein, dass der Haftrichter sich ein vollständiges Bild über das Ermittlungsergebnis zu der Straftat, zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten und über das Vorliegen eines Haftgrundes machen kann (BGH NJW 2003, 3693 juris Rdn. 18). Es liegt auf der Hand, dass auch der Staatsanwalt und die ihn unterstützende Kriminalpolizei bei der Auswahl des Verfahrensstoffs im Zusammenhang mit einer richterlichen Entscheidung Belastung und Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigen haben, damit der Richter seine eigene verantwortliche Entscheidung treffen kann (BGH NJW 2003, 3693 juris Rdn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., vor § 141 GVG Rdn. 8). cc) Damit kann für die (vorgelagerte) Präsentation der Ermittlungsergebnisse seitens der Kriminalpolizei und deren Referierung gegenüber dem Staatsanwalt nichts anderes gelten. Wenngleich der Kriminalpolizei ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Auswahl und Gewichtung der Ermittlungsergebnisse einzuräumen ist, muss die Darstellung dieses Ergebnisses im oben verstandenen Sinne nach bestem Wissen und Gewissen so umfassend sein, dass der Staatsanwalt in die Lage versetzt wird, eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen und auf dieser Grundlage eine eigene verantwortliche Entscheidung über die weiteren Schritte zu treffen, beispielsweise um wie vorliegend einen Durchsuchungsantrag beim zuständigen Ermittlungsrichter zu stellen. In gleicher Weise besteht – ebenso wie für den Staatsanwalt selbst gegenüber dem Ermittlungsrichter - für eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Art und Weise der Zusammenstellung des Aktenmaterials im Amtshaftungsprozess auf bloße „Vertretbarkeit“ kein Grund. d) Soweit das Landgericht auf dieser Grundlage in zweierlei Hinsicht eine objektive Amtspflichtverletzung seitens der Kriminalbeamtin B. bejaht hat, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen: aa) Das Landgericht hat angenommen, dass die Beamtin bei der Übermittlung ihrer Ermittlungsergebnisse gegenüber der zuständigen Staatsanwältin, die unstreitig am 16.03.2013 gegen 13.15 Uhr erfolgte, zu der Mitteilung verpflichtet war, dass nach der Einschätzung des Gynäkologen keine Anzeichen für eine äußere Gewalteinwirkung vorlägen. Dies begegnet indes durchgreifenden Bedenken deshalb, weil keine hinreichenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil dazu getroffen worden sind, ob der Beamtin B. zum Zeitpunkt der fernmündlichen Übermittlung der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung tatsächlich bereits bekannt war: Nur unter dieser Prämisse könnte der Annahme des Landgerichts gefolgt und ein Pflichtenverstoß der Beamtin bejaht werden. Allerdings ist vorliegend offengeblieben, in welchem Zeitpunkt die Befragung des Gynäkologen durch die Polizei erfolgte. Ausweislich des Vermerks der PKin L., der am 16.03.2013 um 18.45h angefertigt wurde (Bl. 16 f. BA), fand die Befragung des Arztes Dr. M. am 16.03.2013 statt, ohne dass die Uhrzeit sich der Ermittlungsakte entnehmen lässt (vgl. auch den Vermerk vom 17.03.2013, Ziffer 3.1, Bl. 32 BA). Erst aus dieser Befragung ergab sich jedoch für die Polizei, dass der Arzt keine Anzeichen für Gewaltanwendung festgestellt hatte. Denn bei der Anzeige durch die Pflegedienstleitung am 15.03.2013, also am Vorabend, war der Polizei dies unstreitig noch nicht bekannt. Dies ergibt sich bereits aus der eigenen Einlassung des Klägers, wonach die Pflegedienstleiterin bei ihrer Mitteilung am 15.03.2013 angegeben habe, über das Ergebnis der Untersuchung lägen zur Zeit noch keine Kenntnisse vor; dabei habe sie verschwiegen, dass der Gynäkologe keine Verletzungen oder Anzeichen für eine Gewaltanwendung festgestellt hatte (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A.). Auch der übrige Inhalt der Ermittlungsakte spricht dafür, dass die Polizei erst aufgrund ihrer am 16.03.2013 durchgeführten Befragung des Arztes von diesem die Auskunft erhielt, dass er bei seiner Untersuchung keine Anzeichen von Gewalteinwirkung festgestellt habe: In dem über die Anzeigeerstattung angefertigten Aktenvermerk des KHK W. (Bl. 6 BA) ist angegeben, dass über das Ergebnis der Untersuchung derzeit keine Erkenntnisse vorlägen. Das beklagte Land hat auch noch im Berufungsverfahren bestritten, dass die Beamtin B. den Bericht des Dr. M. genau gekannt habe, und vorgetragen, die Beamtin habe keine Befragung eines Beteiligten selbst durchgeführt, ihr habe alleine die Ermittlungsakte mit den Berichten ihrer Kollegen vorgelegen. Da der Aktenvermerk der PKin L. über die Befragung des Dr. M. zeitgleich mit dem Vermerk der KHKin B. über ihre am 16.03.2013 um 13.15 Uhr erfolgte telefonische Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft angefertigt wurde, ist nach Aktenlage offen, ob die Angaben des Gynäkologen vor oder nach der Übermittlung der Ermittlungsergebnisse am 16.03.2013 erfolgten, und ob die Kriminalbeamtin B. bei Vortrag des Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von den Angaben des Gynäkologen hatte. bb) Dem stehen die klägerseits angeführten Erwägungen in dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.03.2019 nicht entgegen: Auch aus der in dem Vermerk über den telefonischen Vortrag verwendeten Formulierung „Er kann sich abschließend nicht festlegen (...)“ ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Beamtin zum Zeitpunkt des Telefonats bereits die Einschätzung des Arztes bekannt war, dass die Verletzungen nicht auf eine äußere Gewaltanwendung zurückzuführen seien. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem schriftlichen Aktenvermerk der Beamtin B. – insoweit unstreitig - um einen nachträglich erstellten Bericht über den Inhalt der telefonischen Rücksprache handelt, deren genauer Inhalt streitig und erstinstanzlich nicht weiter aufgeklärt worden ist: Das beklagte Land hat sich im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt darauf berufen, bei dem schriftlichen Aktenvermerk handele es sich um eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse, wobei die Beamtin telefonisch den kompletten Ermittlungsstand vorgetragen habe (Bl. 70 d.A.). Das Landgericht hat diese streitige Behauptung als durch den Inhalt des schriftlichen Vermerks widerlegt angesehen, ohne den angetretenen Zeugenbeweis zu erheben. Die Feststellung einer unvollständigen bzw. irreführenden Information seitens der Kriminalbeamtin setzt jedoch zwingend voraus, dass der zwischen den Parteien streitige Inhalt des telefonischen Berichts der Kriminalbeamtin geklärt worden ist. Die Bejahung eines Pflichtenverstoßes ohne Beweiserhebung über den Inhalt des streitigen Telefonats erweist sich deshalb als verfahrensfehlerhaft. Offen ist nach Aktenlage mithin nach wie vor, ob die polizeiliche Befragung des Arztes (vgl. Bl. 16 f. BA) bereits vor dem Telefonat stattgefunden hatte. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, woher die Beamtin bei Information der Staatsanwaltschaft Kenntnis von dieser Einschätzung gehabt haben soll, wenn der Arzt diese erst nach dem Telefonat gegenüber den Kriminalbeamten geäußert haben sollte, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Zeugin G. bei der Anzeigeerstattung angegeben hatte, dass das Ergebnis der Untersuchung nicht bekannt sei, und weitere Erkenntnisquellen weder ersichtlich noch vorgetragen sind. e) Der Senat vermag sich auch nicht der Annahme des Landgerichts anzuschließen, dass zu einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts der Hinweis gehört hätte, dass es sich bei den durch die polizeilichen Lichtbildaufnahmen dokumentierten „Verletzungen“ nicht um solche gehandelt hat, wie sie von der Pflegedienstleitung zuvor geschildert wurden, nämlich Verletzungen am After (blutend), an der Scheide und am Mund, sondern dass lediglich leichte Hautrötungen vorlagen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Begriff der „Verletzung“ in dem verwendeten Kontext wie in dem schriftlichen Vermerk vom 16.03.2013 festgehalten eine Gewaltanwendung implizieren könnte, weil die Anzeigeerstatterin von Blutungen in den Tagen zuvor berichtet hatte, die seitens der Pflegekräfte im Heim festgestellt worden seien. Da es sich bei dem schriftlichen Aktenvermerk jedoch nach der Behauptung des beklagten Landes um eine Zusammenfassung des fernmündlichen Berichts der Beamtin handelte, hätte zur genauen Aufklärung des Kontextes der von dem beklagten Land angetretene Zeugenbeweis erhoben werden müssen, so dass ein Pflichtenverstoß in Form einer irreführenden Verwendung des Begriffes „Verletzung“ auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen nicht bejaht werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der „Verletzung“ – sofern die Beamtin diesen Begriff im Telefonat überhaupt wörtlich verwendet haben sollte - nach Auffassung des Senats ursachenneutral zu verstehen ist, d.h. nicht zwangsläufig eine Gewaltanwendung impliziert. Hierfür sprechen auch die laut Duden gebräuchlichen Synonyme wie Fleischwunde, Kratzer, Schramme, Verwundung, Wunde, Blessur oder Läsion. Die gegenteiligen Ausführungen in dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.03.2019 berücksichtigen nicht, dass der genaue Kontext der Verwendung der Begriffe der „Verletzung“ und „Blessur“ offen geblieben ist. Der Senat hat im Übrigen durchgreifende Zweifel daran, dass die bloße Verwendung dieses Begriffs, welcher einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt, vorliegend zur Bejahung eines haftungsbegründenden Pflichtenverstoßes im Sinne des § 839 BGB genügt. Der klägerseits erhobene, gravierende Vorwurf einer bewussten Manipulation der Ermittlungsergebnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgrund einer möglicherweise missverständlichen Verwendung des Begriffs „Verletzung“ bzw. „Blessur“ lässt sich nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehen, zumal nach dem klägerischen Sachvortrag völlig offen geblieben ist, aus welcher Motivation heraus die Beamtin so gehandelt haben sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch kein Hinweis der Beamtin darauf erforderlich, dass die „Verletzungen“ nicht auf einen sexuellen Missbrauch zurückgeführt werden konnten, denn dies setzt eine fachmedizinische Beurteilung voraus, die von der Beamtin nicht erwartet werden kann; ob die dahingehende Einschätzung des Gynäkologen der Beamtin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, ist, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt. f) Ein Pflichtenverstoß der Beamtin kann ferner entgegen der Berufung nicht mit Blick darauf bejaht werden, dass diese der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, der Kläger habe seine Mutter am 14.03.2013 abgeholt; danach seien Blutungen und Risswunden festgestellt worden. Diese Angabe beruhte nämlich auf den Angaben der Pflegedienstleiterin gegenüber der Polizei am Vortag (vgl. Bl. 8 BA). Auch wenn sich in der zugleich übergebenen Pflegedokumentation für den 14.03.2013 keine dahingehenden Einträge finden, musste die Beamtin keine Veranlassung haben, an den Angaben der Pflegedienstleitung zu zweifeln. g) Auch kann eine unrichtige Information nicht festgestellt werden bezüglich der Mitteilung der Beamtin B., wonach der Kläger Fenster seines Anwesens mit Wolldecken verhangen habe oder die Rollläden ständig herabgelassen habe: Der Kläger hat zwar behauptet, dass in seinem Anwesen weder Fenster und Möbel mit Decken zugehängt seien. Laut dem Vermerk der Ermittlungsbeamtin wurde dies jedoch bei einer im Zuge der Ermittlungen erfolgten Bestreifung des Anwesens bestätigt, so dass für eine Falschbehauptung keine Anhaltspunkte bestehen. Dass bei der Wohnungsdurchsuchung am 16.03.2013 keine mit Decken zugehängten Fenster oder Möbel festgestellt worden sind, führt entgegen der Ausführungen im Schriftsatz vom 19.03.2019 deshalb nicht zu einer Unrichtigkeit der Angaben der Beamtin, weil dies keine Rückschlüsse auf einen früheren Zustand zulässt; zudem waren jedenfalls die Rollläden im Schlafzimmer des Klägers bei der Durchsuchung des Anwesens herabgelassen (vgl. Beweismittelordner - Bilder Nr. 26 und 27 der Lichtbildmappe Durchsuchungsobjekt). h) Nach Aktenlage nicht zutreffend war dagegen die Angabe der Beamtin, der Kläger hole seine Mutter täglich aus der Pflege ab, um sie zu sich nach Hause zu nehmen. Dies ergab sich auch nicht aus den ihr vorliegenden Ermittlungsergebnissen. Ob die Angabe des Klägers, er habe seine Mutter nur einmal am 11.03.2013 wegen eines Arztbesuches abgeholt, zutrifft, oder die Angabe der Pflegedienstleitung, wonach der Kläger seine Mutter neben den nahezu täglichen Besuchen im Heim am 11.03., am 13.03. und 14.03.2013 nach Hause geholt habe, kann im Ergebnis dahinstehen (vgl. auch den Vermerk Bl. 39 BA, in dem auf Widersprüchlichkeiten der Angaben hierzu hingewiesen wird). Gleiches gilt für die Frage, ob nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt (BGH NJW 2003, 3693 juris Rn. 20), eine (fahrlässige) Falschangabe der handelnden Ermittlungsbeamtin zu bejahen ist; die Annahme des Klägers, die Beamtin habe bewusst einseitig referiert, um einen dringenden Tatverdacht gegen ihn zu erhärten, hält der Senat wie bereits ausgeführt, für mehr als fernliegend. Entgegen der im Schriftsatz vom 19.03.2019 erneut vertieften Ausführungen des Klägers liegt auch keine „Vielzahl von Fehlern“ der Beamtin vor, die sich sämtlich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hätten und in ihrer Gesamtheit nicht mehr mit der Pflicht zur objektiven Ermittlung aller be- und entlastenden Umstände vereinbar wären. i) Zudem bestehen auch durchgreifende Zweifel daran, ob ein etwaiger Pflichtenverstoß überhaupt kausal für den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts geworden ist. Hierfür spricht zwar einerseits, dass ausweislich der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses (Bl. 22 f. BA) die Angaben der Beamtin zum Nachweis des erforderlichen Tatverdachtes gegen den Kläger herangezogen wurden. Andererseits hat das Amtsgericht gerade nicht darauf abgestellt, dass der Kläger seine Mutter „täglich“ aus dem Heim abgeholt habe, sondern nur „wiederholt“. Außerdem hat das Amtsgericht ausgeführt, im Rahmen der Pflege seien deutlich dem sexuellen Bereich zuzuordnende Verletzungen festgestellt worden. Maßgeblich waren ausweislich der Begründung des Amtsgerichts auch die von den Pflegekräften geschilderten Verhaltensauffälligkeiten gegenüber Männern sowie der Umstand, dass der Kläger zuvor dem ambulanten Pflegedienst ohne nachvollziehbaren Grund das Betreten des Schlafzimmers der gemeinsam genutzten Wohnung verweigert habe. Dies spricht maßgeblich dafür, dass das Amtsgericht auch ohne die vom Kläger beanstandeten Angaben der Beamtin den Durchsuchungsbeschluss erlassen hätte, zumal im Rahmen des § 102 StPO kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, sondern lediglich ein auf Tatsachen beruhender Anfangsverdacht ausreicht: Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Ermittlungsdurchsuchung nach § 102 StPO ist das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, mithin Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Erforderlich ist ein sog. „greifbarer Verdacht“. Eine „Ausforschungsdurchsuchung“ ist unzulässig; die Durchsuchung darf „nicht der Ermittlung von Tatsachen“ dienen, die zur „Begründung eines Verdachts erforderlich sind“ (BVerfGE 59, 95-98; Tsambikakis in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 102 Rdn. 13-15; Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 102 Rdn. 1). Mit Blick auf die von der Pflegedienstleitung geschilderten und sorgfältig schriftlich dokumentierten Verdachtsmomente und den Umstand, dass es sich bei dem Kläger hiernach um den einzigen Verdächtigen handelte, spricht alles dafür, dass aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses auch ohne die beanstandeten Angaben der Beamtin eine Durchsuchung des Hausanwesens angeordnet worden wäre. j) Unbeschadet dessen steht dem Kläger jedoch auch deshalb kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu, weil auch die weiteren Voraussetzungen eines solchen Entschädigungsanspruchs im Fall der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegend nicht gegeben sind: aa) Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach allgemeiner Auffassung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Schwere Verletzungen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand Kenntnis erhalten hat (z.B. BGH MDR 2016, 1086, juris Rn. 9; juris Rn. 15; NJW 2003, 3693; NJW 1981, 675; VersR 1972, 368; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2018 – 1 U 112/17 – juris Rn 33). bb) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt: (1) Eine "Breitenwirkung" im obigen Sinne liegt nicht vor. Kenntnis von der Durchsuchungsmaßnahme und dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren hatten lediglich die damit betrauten Amtsträger bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht. Soweit darüber hinaus auch die Mitarbeiter des Pflegeheims Kenntnis von dem Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger erlangt hatten, ist zu berücksichtigen, dass durch die Anzeige der Pflegedienstleitung die polizeilichen Ermittlungen überhaupt erst in Gang gesetzt wurden; im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um einen weiten, nicht abgegrenzten Personenkreis, sondern um einige wenige Personen. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, die Durchsuchungsmaßnahme sei von seinen Nachbarn nicht unbemerkt geblieben, bleibt dieser Vortrag inhaltlich substanzlos: Es ist weder ersichtlich, um wen und um wie viele Personen es sich gehandelt hat, noch ist nachvollziehbar dargelegt, dass der Grund für die Durchsuchung, mithin der aus Sicht des Klägers ehrverletzende Tatverdacht, diesen Personen überhaupt bekannt geworden ist. (2) Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Anlass für die Ermittlungen der schwerwiegende Verdacht einer Straftat zum Nachteil einer offenkundig wehrlosen Person gewesen ist, weshalb die ermittelnden Kriminalbeamten auf die erfolgte Anzeige hin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet waren, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO), wobei die ausweislich der Ermittlungsakte umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen zudem eilbedürftig waren, um weitere Straftaten zu verhindern, so dass die handelnden Kriminalbeamten unter erheblichem Zeitdruck standen. (3) Schließlich fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Durchsuchung des Hausanwesens des Klägers nur um eine punktuelle Maßnahme handelte, die ausweislich der Ermittlungsakte nur 36 Minuten angedauert hat (Bl. 24 ff. BA). Dieser Eingriff ist damit nicht vergleichbar mit anderen Sachverhalten, bei denen wegen amtspflichtwidriger Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Geldentschädigung zugesprochen worden ist (vgl. BGH NJW 2003, 3693: Untersuchungshaft von über einem Monat sowie Abhörmaßnahmen auf die Dauer von über 20 Monaten). (4) Des Weiteren stellt sich die Annahme des Klägers, die KHKin B. habe die bisherigen Ermittlungsergebnisse vorsätzlich falsch dargestellt, als fernliegend dar: Wie bereits ausgeführt, beruhen ihre Angaben teilweise auf den Angaben der Pflegedienstleiterin, insbesondere zu dem Umstand, dass der Kläger seine Mutter am 14.03.2013 in die Einrichtung zurück gebracht habe und anschließend bei dieser Blutungen aus dem Anus und eine stärkere Rötung der Mundwinkel festgestellt wurden (Bl. 42 d.A.). Wenngleich sich ihre Angabe, der Kläger hole seine Mutter „täglich“ aus der Einrichtung ab, nicht mit den ihr vorliegenden Erkenntnissen deckte, sind Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschbehauptung nicht ersichtlich, zumal nach den schriftlichen Angaben der Pflegedienstleitung dies jedenfalls am 11.03., 13.03. und 14.03.2013 der Fall war und weiterhin angegeben worden war, der Kläger besuche seine Mutter fast täglich im Heim. (5) Ebenso führt der Umstand, dass die Mutter des Klägers anschließend noch bis Juni 2013 in einem Pflegeheim untergebracht war, nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, inwieweit er – und nicht seine Mutter - hierdurch einen immateriellen Schaden erlitten hat. Gleiches gilt für die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2019 gehaltenen Ausführungen dazu, der Kläger könne es bis heute nur schwer verwinden, dass seine Mutter monatelang zum Schutz vor dem Kläger gegen ihren Willen in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht war und dieser Schaden zugefügt worden sei. (6) Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten „alptraumhaften psychischen Folgen“ in Konsequenz des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens rechtfertigen nicht die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dessen Einleitung als solche auf der Grundlage der Anzeige der Pflegedienstleitung stellte sich offenkundig nicht als amtspflichtwidrig dar; dies behauptet der Kläger selbst nicht einmal. Die persönliche Belastung des Klägers durch die Tatsache, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, war damit unabhängig von dem Verhalten der Kriminalbeamtin B. Dass das Ermittlungsverfahren ohne die Durchführung der Durchsuchung schneller beendet worden wäre, bleibt entgegen der Auffassung des Klägers im Bereich der Spekulation: Antrag, Beschluss und die Durchsuchung selbst erfolgten binnen eines Tages und waren gefolgt von weiteren Ermittlungshandlungen. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation zudem, dass die Durchsuchung im Hinblick auf deren Zweck, der Auffindung von Beweismitteln, negativ verlaufen ist, wodurch der gegen ihn bestehende Anfangsverdacht letztlich entkräftet wurde. (7) Soweit der Kläger allgemein auf das infolge der Vorwürfe beeinträchtigte Verhältnis zu dem Hausarzt seiner Mutter verweist – möglicherweise bezugnehmend auf den Inhalt der von der Pflegedienstleiterin verfassten „Zusammenfassung Verdachtsmomente Frau L. W.“, in der es heißt: „Aussage von Dr. G., dass er den Sohn sehr zwielichtig sieht und Frau L. W. schon seit längerer Zeit nicht gesehen hat“ (Bl. 42 d.A.) –, lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, inwieweit dies auf einer unvollständigen Mitteilung der Ermittlungsergebnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft beruhen soll, so dass es bereits an einer Kausalität der Amtspflichtverletzung fehlt. 4. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zuerkennung der geltend gemachten Verzugszinsen zu, sodass die Klage insgesamt keinen Erfolg hat und die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist entgegen dem Antrag des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.03.2019 ein erhebliches allgemeines, über den Einzelfall herausragendes Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung mit Blick auf die drohende Mindeststrafe von zwei Jahren für jede Tat sowie mit erheblichen Grundrechtseingriffen zu Lasten des Klägers (Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 13 GG) begründet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vorliegend ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221; NJW 2003, 65; 2003, 831; 2003, 1943; 2003, 2319).