Urteil
4 U 60/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0804.4U60.21.00
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Leitsätze
1. Heißt es in einem Verbraucherdarlehensvertrag zur (Teil-) Finanzierung eines Kraftfahrzeugs in einer Regelung zum Verzugszins lediglich, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz berechnet werde und dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage, fehlt sowohl die vorgeschriebene Angabe eines klaren Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung der Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie unter Umständen anfallende Verzugskosten mit der Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht in Gang gesetzt worden ist.(Rn.81)
2. Der Einwand der Verwirkung greift grundsätzlich dann nicht durch, wenn der Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21 und OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2022 - 6 U 268/18). Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 242 BGB die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, wonach es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20).(Rn.87)
3. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs ergibt sich nicht daraus, dass der Darlehensnehmer - nachdem der Kreditgeber den erklärten Widerruf nicht akzeptiert hat - weiter nutzt. Denn das Widerrufsrecht liefe leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten werde, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf zurückweise, weiterhin nutze, oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern könne, obwohl es seinen Bedürfnissen und Vorstellungen nicht länger entspreche. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verbraucher auf dem Standpunkt steht, er brauche für die weitere Nutzung keinen Wertersatz zu leisten.(Rn.88)
4. Der Darlehensnehmer hat im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Kfz-Kaufvertrags Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten, wenn dieser auf einem Umgang beruht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden ist. Dabei genügt es, dass der Darlehensnehmer von dem Kreditgeber im Rahmen der Widerrufsinformation auf eine mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen wurde.(Rn.101)
5. Der zu erstattende Wertverlust besteht in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe. Für die Ermittlung des konkret geschuldeten Betrags maßgebend ist der objektive Wert des Fahrzeugs, also der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen.(Rn.101)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 11/21, teilweise abgeändert:
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. xxx seit dem Zugang des Widerrufs am 03.04.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zugestanden hat.
2. Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 d mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. xxx zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung.
II. Die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Baden-Baden entstanden sind, trägt der Kläger. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufgehoben.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.991,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Heißt es in einem Verbraucherdarlehensvertrag zur (Teil-) Finanzierung eines Kraftfahrzeugs in einer Regelung zum Verzugszins lediglich, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz berechnet werde und dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage, fehlt sowohl die vorgeschriebene Angabe eines klaren Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung der Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie unter Umständen anfallende Verzugskosten mit der Folge, dass die Frist für den Widerruf nicht in Gang gesetzt worden ist.(Rn.81) 2. Der Einwand der Verwirkung greift grundsätzlich dann nicht durch, wenn der Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21 und OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2022 - 6 U 268/18). Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 242 BGB die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, wonach es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20).(Rn.87) 3. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs ergibt sich nicht daraus, dass der Darlehensnehmer - nachdem der Kreditgeber den erklärten Widerruf nicht akzeptiert hat - weiter nutzt. Denn das Widerrufsrecht liefe leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten werde, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf zurückweise, weiterhin nutze, oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern könne, obwohl es seinen Bedürfnissen und Vorstellungen nicht länger entspreche. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verbraucher auf dem Standpunkt steht, er brauche für die weitere Nutzung keinen Wertersatz zu leisten.(Rn.88) 4. Der Darlehensnehmer hat im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Kfz-Kaufvertrags Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten, wenn dieser auf einem Umgang beruht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden ist. Dabei genügt es, dass der Darlehensnehmer von dem Kreditgeber im Rahmen der Widerrufsinformation auf eine mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen wurde.(Rn.101) 5. Der zu erstattende Wertverlust besteht in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe. Für die Ermittlung des konkret geschuldeten Betrags maßgebend ist der objektive Wert des Fahrzeugs, also der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen.(Rn.101) I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 11/21, teilweise abgeändert: 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. xxx seit dem Zugang des Widerrufs am 03.04.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zugestanden hat. 2. Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 d mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. xxx zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung. II. Die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Baden-Baden entstanden sind, trägt der Kläger. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.991,20 € festgesetzt. I. Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs der Vertragserklärung des Klägers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger bestellte bei der Fahrzeug-Werke L. AG in Bochum am 29.01.2018 einen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 d zu einem Gesamtpreis von 43.950 € (Anlage K1, Anlagenband). Er leistete eine Anzahlung von 15.000 € und schloss zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin am 29.01.2018 einen Darlehensvertrag über eine Laufzeit von 36 Monaten. Der Vertrag war bezeichnet als „Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung“. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 28.950 €, der Sollzinssatz betrug 2,95 %. Darlehensraten waren ab März 2018 zu zahlen, als Fälligkeitstermin für die Schlussrate in Höhe von 18.898,50 € war „02/2021“ vereinbart. Seite 1 der Vertragsurkunde enthielt unter anderem folgende Klausel: „Ausbleibende Zahlungen Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ In der Widerrufsinformation wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ abgestellt. Des Weiteren enthielt die Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ folgenden Hinweis: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,37 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“ In Ziffer IX.5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen wurde hingegen vereinbart, dass die Beklagte für den Fall des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist auf die ihr zustehenden Soll-Zinsen verzichte (Bl. 456 d.A.). Der Kläger zahlte die Darlehensraten ab April 2018. Mit E-Mail vom 03.04.2020 (Anlage K2) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung und forderte die Beklagte auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass sie den Widerruf anerkenne; sodann erfolge „die Rückabwicklung der Kfz-Finanzierung nebst des Autokaufs“. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 07.04.2020 als verspätet zurück. Der Kläger ließ den Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 28.04.2020 (Anlage K3) unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der ihm seinerzeit erteilten Widerrufsinformation wiederholen. Auf S. 3 des Schreibens wurde ferner ausgeführt, ein Wertersatzanspruch der Beklagten sei „infolge der nicht korrekten Widerrufsinformation ausgeschlossen […] (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 7 BGB)“. Die „Abgabe und endgültige Übereignung des finanzierten Fahrzeuges“ werde „ausdrücklich angeboten“. Die Beklagte wurde um Mitteilung bis spätestens zum 12.05.2020 gebeten, wohin das Fahrzeug wann gebracht werden dürfe, und zugleich aufgefordert, binnen dieser Frist zu bestätigen, dass die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf vertragliche Zinsen und Tilgung einschließlich der Rückzahlung der Restvaluta mehr geltend machen werde und dass sie dem Kläger nach erfolgter Abgabe des Fahrzeugs die bereits gezahlten Raten abzüglich des angefallenen Vertragszinses als Nutzungswertersatz und die gezahlte Anzahlung von 15.000 €, mithin 21.885,23 €, erstatten werde. Etwaige weitere Zahlungen wurden unter den Vorbehalt einer abschließenden rechtlichen Klärung gestellt. Der Kläger zahlte die Darlehensraten in Höhe der vereinbarten 338,54 € monatlich weiter, insgesamt 12.187,44 € (Bl. 72, 135 d. A.). Unter Hinzurechnung der Anzahlung von 15.000 € und der Schlussrate für März 2021 von 18.898,77 € ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe der – unter entsprechender zweitinstanzlicher Klageerweiterung – gemäß Schriftsatz vom 30.03.2022 geltend gemachten (Bl. 448 d.A.) 46.086,21 €. Der Kläger erhielt von der Beklagten nach vollständiger Darlehensrückführung die Zulassungsbescheinigung Teil II (Bl. 386 f. d.A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag habe eine Reihe gebotener Pflichtangaben nicht enthalten und die Beklagte ihn nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 noch fristgerecht erfolgt sei. Die Beklagte sei, indem sie sein vorgerichtliches Angebot auf Übergabe des Fahrzeugs abgelehnt habe, in Annahmeverzug geraten. Mit der im Januar 2021 zunächst beim Landgericht Baden-Baden erhobenen und von diesem mit Beschluss vom 10.12.2020 an das Landgericht Saarbrücken verwiesenen Klage hat der Kläger beantragt (Bl. 135, 204 d. A.), 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.187,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Kfz Mercedes E 220 d mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. xxx nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. xxx seit dem 23.02.2021 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert über 43.950 € in Höhe von 2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers (Bl. 69, 204 d. A.), 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 d, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. xxx, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, (auch) für den Zeitraum zwischen der Erklärung des Widerrufs und der Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 d, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. xxx, und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz für die Nutzung der noch zum Gebrauch überlassenen Darlehensmittel in Höhe von 2,95 % p.a. an sie zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat sämtliche Vertragsangaben einschließlich der Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten und daraus auf die Verfristung des Widerrufs geschlossen. Sie hat ihren Hilfswiderklageantrag zu 1 darauf gestützt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Herausgabe. Den Hilfswiderklageantrag zu 2 auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, (auch) für den Zeitraum zwischen Widerruf und Fahrzeugrückgabe den vereinbarten Sollzins von 2,95 % pro Jahr zu zahlen, hat die Beklagte aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB hergeleitet. Der Kläger hat einen Wertersatzanspruch der Beklagten in Abrede gestellt, weil diese ihn – unstreitig – nicht, wie nach seiner Auffassung geboten, über ein Widerrufsrecht gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB unterrichtet habe. Unabhängig davon hat er gerügt, dass die Beklagte die Zusammensetzung des Wertersatzanspruchs nicht dargelegt habe (Bl. 197 d. A.). Mit dem am 30.04.2021 verkündeten Urteil (Bl. 220 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage wegen angenommener Verfristung des Widerrufs abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er meint, die Unvereinbarkeit des im streitgegenständlichen Vertrag verwendeten sog. Kaskadenverweises mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG hindere die Beklagte daran, sich auf die Musterkonformität der verwendeten Widerrufsinformation zu berufen. Darüber hinaus rügt der Kläger u.a. die Diskrepanz der Benennung des „pro Tag zu zahlenden Zinses“ in der Widerrufsinformation zu Ziffer IX 5 der AGB. Nach Einschätzung des Klägers hat das Landgericht die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses übersehen und zudem verkannt, dass die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über Kündigungsrechte, über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und über den Zugang zu Beschwerdeverfahren belehrt habe. Der Kläger stützt sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Er entnimmt jener Entscheidung, dass der Widerruf nicht am Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs scheitern könne (Bl. 334 f. d. A.). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 11/21, vom 30.04.2021, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.086,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Übergabe des Kfz Mercedes-Benz E 220 d mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. xxx seit dem 23.02.2021 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert über 43.950 € in Höhe von 2.354,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 246, 288 d. A.), die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 d mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. xxx zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Zum vom Kläger als europarechtswidrig gerügten Kaskadenverweis beruft die Beklagte sich auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Im Übrigen meint sie, dem Kläger sämtliche Pflichtangaben erteilt zu haben. Insbesondere kritisiert sie, soweit der Kläger die Angaben zum Verzugszins unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) als fehlerhaft erachtet, jenes Urteil als nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen würden, so die Auffassung der Beklagten, unzureichende Angaben zum Verzugszins kein Widerrufsrecht begründen, da die in § 494 Abs. 4 BGB angeordnete Sanktion Vorrang habe. Die Beklagte hält dem Kläger eine unzulässige Rechtsausübung vor. Er könne keine Rückabwicklung verlangen, nachdem er das Fahrzeug über einen erheblichen Zeitraum weiter genutzt habe und durch die Annahme der Eigentumsübertragung und die Entgegennahme der Zulassungsbescheinigung Teil II kundgetan habe, die Wirkungen von Kauf- und Darlehensvertrag gegen sich gelten zu lassen. Nach Auffassung der Beklagten steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 der Zulässigkeit des Treuwidrigkeitseinwands nicht entgegen (Bl. 390 d.A.). Für den Fall eines erfolgreichen Widerrufs hält die Beklagte den Kläger für verpflichtet, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten (§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB). Darüber hinaus meint sie, der Kläger müsste gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB für die Zeit zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung der Darlehensmittel den vertraglich vereinbarten Sollzins entrichten (Bl. 296 d. A.). Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu Ziffer 1. für zumindest teilweise begründet erachtet, rechnet die Beklagte auf mit ihrem Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Soll-Zinsen, mithin in Höhe von 2.135,94 € (Bl. 289 d. A.). Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsätzen vom 10.05.2022 (Beklagte) und vom 24.05.2022 (Kläger) zugestimmt. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 12.03.2021 und des Senats vom 07.04.2022 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.04.2021. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO jedoch nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. 1. Auch wenn, wie noch ausgeführt werden wird, der Kläger seine Vertragserklärungen am 03.04.2020 wirksam widerrief und daraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen folgt (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), ist der Zahlungsantrag gemäß Klage- und Berufungsantrag zu 1 derzeit unbegründet. Der Beklagten steht nämlich insoweit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, das Fahrzeug abgesandt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 –, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 10). Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2018 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen des BGB beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung. a. In der Klageerwiderung (dort S. 30, Bl. 98 d. A.) hat die Beklagte geltend gemacht, dass der gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtige Kläger die ihm obliegende Leistung nicht wie geschuldet – im Sinne einer Herausgabe des Fahrzeugs unter Erstattung des Wertverlusts – angeboten habe. Damit hat sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen. b. Das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht besteht. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs.4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 14). Das ist nicht der Fall. (1) Grundsätzlich erfordert Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 –, juris Rn. 18). Abgesehen davon hätte der Kläger seine Leistung so anbieten müssen, „wie sie zu bewirken ist“. Daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Leistung von einer Gegenleistung abhängig macht, auf die er keinen fälligen Anspruch hat (Feldmann in: Staudinger, BGB, 2019, § 294 Rn. 5). Entsprechendes gilt, wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 89; Ernst in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 295 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Konstellation bejaht, in welcher der Schuldner, der Käufer eines vom sog. Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs, sein Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an eine Erstattung des vollen Kaufpreises zuzüglich Zinsen seit Kaufpreiszahlung – ohne Anrechnung eines Vorteilsausgleichs für gezogenen Nutzungen – gebunden hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19 –, juris Rn. 30, 23). In ähnlichem Sinne hatte der hiesige Kläger sich im Anwaltsschreiben vom 28.04.2020 auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte müsse die auf das Darlehen gezahlten Raten, die geleistete Anzahlung und die Darlehenssumme in Höhe von (damals) insgesamt 21.885,23 € zurückerstatten und könne „im Gegenzug“ (nur) den Vertragszins als Nutzungswertersatz, die Rückzahlung des Darlehens und die Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Einen Wertersatzanspruch wollte er sich ausdrücklich nicht anrechnen lassen. Das in dieser Weise formulierte wörtliche Angebot genügte wegen der ohne Berücksichtigung eines Abzugs für den Wertverlust des Fahrzeugs überhöhten Forderung den Anforderungen des § 295 BGB nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 89). Wie vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 489/19 – juris Rn. 30 ff.) ausgeführt, hat der Darlehensnehmer nach den §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“, wie es § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich verlangt. Vielmehr genügt es für die Begründung des Wertersatzanspruchs im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrages mit einem, wie hier, im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht informiert hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 31 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 168/21 –, juris Rn. 32). Dies ist vorliegend im Rahmen der vertraglichen Widerrufsinformation (rechte Spalte, Spiegelstrich Nr. 3) erfolgt. (2) Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zu. Insoweit findet der Rückzahlungsanspruch des Klägers zwar seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich aber um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse, dass dem Unternehmer oder – im Fall des Verbundgeschäfts – dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht. Etwas Anderes wäre schon aus praktischen Gründen in der Regel undurchführbar und widerspräche dem gesetzlichen Regelungskonzept (so BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 17). 2. Da die Beklagte, wie dargelegt, nicht in Annahmeverzug gesetzt wurde, ist auch der auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Klage-/Berufungsantrag zu 2 unbegründet. 3. Der Klage- und Berufungsantrag zu 3 ist hingegen zulässig und begründet. a. Der Kläger ist mit der Beklagten durch ein Rechtsverhältnis verbunden, an dessen (negativer) Feststellung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht. (1) Zwischen den Parteien besteht ein gegenwärtiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Es kann komplexe Rechtsbeziehungen betreffen, aber auch einzelne Ansprüche oder einzelne in sich selbständige rechtliche Anspruchsgrundlagen. Nicht als Rechtsverhältnis angesehen werden bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zu einer konkreten Rechtsbeziehung. Beispielsweise betrifft die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, als solche kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wohl aber die Frage ob sich hieraus Ansprüche ergeben, z.B. auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich (siehe Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, § 256 Rn. 3, m.w.N.). Angesichts des unverändert fortbestehenden Streits der hiesigen Parteien darüber, ob sich ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem wirksam gebliebenen Darlehensvertrag ergeben (haben) oder aber ob solche aus einem nach Widerruf entstandenen Rückabwicklungsverhältnis herzuleiten sind, betrifft die vom Feststellungsantrag zu 3 erfasste (negative) Anspruchssituation ein Rechtsverhältnis der Parteien zueinander. Mit Blick auf die – je nach Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs – noch offenen Ansprüche, ist es auch ein gegenwärtiges. (2) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. (a) Das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 27.04.2022 – IV ZR 344/20 –, juris). Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 –, juris Rn. 15). (b) Die hiesige Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs. Damit zielt ihre als „Berühmen“ im vorstehend dargelegten Sinne zu betrachtende Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB über den Zeitpunkt des von diesem erklärten Widerrufs hinaus. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger nach dem Widerruf weitere Zins- und Tilgungsleistungen, im Streitfall bis hin zur während des Rechtsstreits geleisteten Schlussrate, erbrachte. Weder hat das Rechtsverhältnis dadurch den erforderlichen Gegenwartsbezug verloren, noch entfällt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags unter den hier maßgeblichen Umständen deshalb, weil die Beklagte vollständig befriedigt wäre und sie sich angesichts dessen keiner (fortbestehenden) Ansprüche mehr „berühmen“ würde. Der Streit der Parteien um das rechtliche Schicksal der darlehensmäßigen Pflichten des Klägers nach dem Widerruf ist nach wie vor klärungsbedürftig. Insbesondere ist durch die weitere Bedienung der Darlehensraten keine Erledigung eingetreten (a.A. OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 – 3 U 130/21 –, juris Rn. 70 ff.; OLG Brandenburg Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20 –, juris Rn. 35). Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.02.2019 (XI ZR 225/17 – juris) einen (neben einem Zahlungsantrag gestellten) Antrag auf die Feststellung, dass ein einvernehmlich vorzeitig beendeter und abgewickelter und über ein Jahr später widerrufener Darlehensvertrag sich „in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt“ habe, als unzulässig erachtet hat, war der dem Urteil zugrundeliegende Fall dem hiesigen nicht vergleichbar. Der BGH verneinte das Feststellungsinteresse mit der Begründung, der Darlehensvertrag der Parteien sei seit Jahren beendet, sämtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seien erfüllt und erloschen und die Beklagte habe das Fortbestehen solcher Ansprüche nicht behauptet. Der Streitfall ist anders gelagert. Hinsichtlich der vom Kläger geleisteten Zahlungen ist wegen des hierbei erklärten Vorbehalts zu keinem Zeitpunkt eine die Streitpunkte erledigende Erfüllung eingetreten (anders insoweit OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 – 3 U 130/21 –, juris Rn. 71). Ob einer Leistung unter Vorbehalt Erfüllungswirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Buck-Heeb in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 362 Rn. 13). So hindert ein Vorbehalt, der lediglich dazu dienen soll, bei einer Rückforderung den Einwand aus § 814 BGB auszuschließen, die Erfüllung anerkanntermaßen nicht. Zahlt der Schuldner hingegen ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt der Rückforderung, beispielsweise zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, findet keine Erfüllung statt (BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 34/11 –, juris Rn. 7; Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 6/05 – NJW 2007, 1269, juris Rn. 19). Entsprechendes kann bei vorgerichtlichen Leistungen gelten, insbesondere wenn der Schuldner nur zur Abwendung eines empfindlichen Übels oder unter der Voraussetzung leistet, dass die Forderung zu Recht besteht. Denn auch hier muss der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner die Rechtsfolgen einer Erfüllung, vor allem die mit einer solchen verbundene Beweislastumkehr, nicht eintreten lassen will (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 6/05 – NJW 2007, 1269, juris Rn. 19; Fetzer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2019, § 362 Rn. 8). Der hiesige Kläger hat bei der Fortsetzung der Darlehensleistungen die Schuldtilgung ersichtlich in der Schwebe gelassen. Er hat in seiner Widerrufserklärung zum Ausdruck gebracht, dass seiner Auffassung nach ein Rechtsanspruch der Beklagten auf (weitere) Zahlungen nicht bestehe und dass (zukünftige) Zahlungen in Bezug auf das Darlehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet würden. In dem anschließenden Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte wurde nochmals darauf hingewiesen, dass etwaige weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der abschließenden rechtlichen Klärung und ggf. Rückforderung stünden, die Beklagte mit der gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche rechnen müsse und dies insbesondere auch dann gelte, falls das Darlehen vollständig zurückgezahlt sein sollte. Unter solchen Umständen erbrachte Leistungen stellen keine Erfüllung dar (vgl. Fetzer in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2019, § 362 Rn. 8). Der Gläubiger braucht sie nicht anzunehmen, unterwirft sich aber dem Vorbehalt, wenn er sie – wie unter den vorliegenden Umständen die Beklagte – gleichwohl annimmt (BGH, Urteil vom 08.06.1988 – IVb ZR 51/87 –, NJW 1989, 161, 162). (c) Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte insgesamt im Wege der Leistungsklage vorzugehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823). Abgesehen davon, dass das klägerische Begehren, nicht mehr zu Zins- und Tilgungsleistungen aus dem mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrag verpflichtet (gewesen) zu sein, sich mit einer Klage auf Leistung nach §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 –, juris Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 30 ff.), fehlt es in Fällen der hier in Rede stehenden Art an der Zumutbarkeit einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage (a.A. – für einen positiven Feststellungsantrag – OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2022 – 6 U 90/20 –, juris Rn. 26). Würde man der klagenden Partei versagen, den Eintritt der Rechtsfolgen eines erklärten Widerrufs gerichtlich feststellen zu lassen, und sie auf den Vorrang eines Leistungsbegehrens verweisen, müsste sie, um die Fälligkeit ihres Zahlungsanspruchs gegen die beklagte Bank herbeizuführen, das finanzierte Fahrzeug auf rechtlich ungesicherter Grundlage und bei fortbestehendem Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zunächst einmal an diese herausgeben. Das hätte unter anderem zur Folge, dass sie sich zur Überbrückung ein – erforderlichenfalls erneut kreditfinanziertes – Fahrzeug beschaffen müsste, ohne sicher einschätzen zu können, ob sie mit einer Zahlungsklage obsiegen und der frühere Darlehensvertrag nach gerichtlicher Zubilligung eines Widerrufsrechts tatsächlich abzuwickeln sein wird. Dies als bessere und damit vorrangig in Anspruch zu nehmende Rechtsschutzmöglichkeit anzusehen, wäre aus Sicht des Senats nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau zu vereinbaren. b. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagten stand seit dem Widerruf kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zu. Das Widerrufsrecht des Klägers war zum Zeitpunkt der den Widerruf enthaltenden Erklärung vom 03.04.2020 – in der Antragsformulierung wurde offenbar versehentlich das Datum 23.02.2020 genannt – nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt, weil der Vertrag nicht die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthielt. (1) Dies folgt schon daraus, dass die Vertragsangaben zum Verzugszins den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB nicht gerecht wurden. (a) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie). Daher ist eine unionsrechtkonforme, möglichst nah an Wortlaut und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr.11 EGBGB geboten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form den Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben. Der Europäische Gerichtshofs hat sich mit Urteil vom 09.09.2021 mit der Auslegung dieser Vorgabe befasst. Er hat dargelegt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen müsse in Form eines konkreten Prozentsatzes angegebenen und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Sei im Kreditvertrags vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben werde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, juris Rn. 95). Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 09.01.2018 enthaltene Regelung zum Verzugszins wird diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris). Es heißt dort lediglich, für ausbleibende Zahlungen werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet und der Verzugszins betrage für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit fehlt sowohl die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus. (b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht § 494 Abs. 4 S. 1 BGB der Widerruflichkeit des Vertrags unter dem Gesichtspunkt unzureichender Angaben zum Verzugszins nicht entgegen. Die Beklagte verweist ohne Erfolg auf § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Sie betrachtet die Vorschrift als Spezialregelung, die gegenüber der Widerruflichkeit des Vertrags Vorrang habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 62). § 494 Abs. 4 BGB ist hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil der Verzugszins von der Vorschrift nicht erfasst ist. Gemäß § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB werden nicht angegebene „Kosten“ vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Nach § 494 Abs. 4 Satz 2 entfällt die Möglichkeit, Kosten oder Zinsen zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, wenn im Vertrag nicht angegeben ist, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Anpassung erfolgt. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genannten Verzugszinsen sind aber keine „Kosten“ im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Die dort angeordnete Rechtsfolge des Anspruchswegfalls beschränkt sich auf solche Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht angegeben wurden. Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass das Gesetz zwischen Zinsen und Kosten differenziert und die Rechtsfolge des Entfallens eines Anspruchs nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB lediglich für Kosten vorsieht. Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 –, juris Rn. 34). Verzugszinsen wären davon nicht erfasst. (2) Da die Widerrufsfrist schon wegen der nach den obigen Ausführungen unzureichenden Angaben zum Verzugszins nicht in Gang gesetzt wurde, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien insoweit streitigen Aspekte (u.a. Fehlerhaftigkeit der Vertragsangaben zu Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensart, Beschwerdeverfahren) nicht an. c. Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger stehen weder die Grundsätze der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Da die für die konkrete Konstellation des Streitfalls maßgeblichen europarechtlichen Fragen aus Sicht des Senats durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sind, ist weder eine Vorlage (Art. 267 AEUV) noch eine Aussetzung (entsprechend § 148 ZPO) veranlasst. (1) Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 63 ff.). Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 242 BGB, in dem der hier relevante Verwirkungseinwand normativ verortet ist, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris) zu beachten. Danach ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 118). (2) Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug – hier unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin – weiter nutzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 – 4 U 202/20 –, juris Rn. 71 ff.). (a) Allerdings spricht es nach dem Verständnis des BGH in dem Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 an den EuGH nach den unionsrechtlichen Maßgaben für die Annahme missbräuchlichen Berufens auf ein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht gezielt allein dazu einsetze, willkürlich wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, seien auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden seien. Denn es sei denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaube, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden sei. Dies liege nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergebe, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten unvereinbar sei und dies den Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand ermögliche. Ein solcher Widerspruch im Verhalten könne sich daraus ergeben, dass der Verbraucher sich einerseits auf den Widerruf des Darlehensvertrags berufe, andererseits aber das Fahrzeug auch nach seinem wirksam erklärten Widerruf weiterbenutze und dadurch bewusst und gewollt auf Kosten der finanzierenden Bank im Wert mindere (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2021 – 16 U 291/20 –, juris Rn. 35 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter Aktenzeichen XI ZR 527/21]). (b) Der Senat entnimmt den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 09.09.2021 indes, dass die vorstehend angeführten Erwägungen mit europarechtlichen Vorgaben nicht im Einklang stehen. (aa) Der EuGH ist bei der Beantwortung der für die Anwendung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs maßgeblichen Vorlagefrage ausgegangen vom allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen dürfe (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 121). Die Feststellung eines Missbrauchs setze objektiv voraus, dass der von der europarechtlichen Regelung verfolgte Zweck trotz formaler Einhaltung ihrer Bedingungen nicht erreicht worden sei; in subjektiver Hinsicht sei die Absicht erforderlich, einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch willkürliches Schaffen der entsprechenden Voraussetzungen zu erlangen (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 122). Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48 sei zum einen, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und von diesem Vertrag Abstand zu nehmen, wenn sich innerhalb der vorgesehenen Überlegungsfrist Gegenteiliges herausstelle (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 123). Zum anderen sei es Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen zur Beurteilung des Umfangs seiner Vertragspflichten erhalte und zugleich, dass der Kreditgeber, der dem Verbraucher diese Informationen vorenthalte, „bestraft“ werde, denn der Kreditgeber solle von einem Pflichtverstoß abgeschreckt werden (EuGH, a.a.O., juris Rn. 124 f.). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der EuGH – ohne in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen zu formulieren – geschlossen, der Unternehmer könne dem Verbraucher, wenn er die erforderlichen Informationen nicht erteilt und der Verbraucher sich zum Widerruf des Kreditvertrags entschlossen habe, keinen Missbrauch des Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf eine erhebliche Zeit vergangen sei (EuGH, a.a.O., juris Rn. 126). Die ihm vorgelegte Frage zur Zulässigkeit der Annahme eines Rechtsmissbrauchs hat der EuGH dahin beantwortet, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sei, dass „der Kreditgeber“ im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe (EuGH, a.a.O., juris Rn. 127). (bb) Die Entscheidung des EuGH lässt aus Sicht des Senats keinen Spielraum für eine Einschränkung zum Nachteil eines Verbrauchers dahin, dass er sich auf die aus dem Widerruf folgende Unwirksamkeit des Vertrags (nur) deshalb nicht sollte berufen dürfen, weil er das finanzierte Fahrzeug, nachdem der Kreditgeber den erklärten Widerruf – zu Unrecht – nicht akzeptiert hat, weiter nutzt. Daran ändert es auch nichts, wenn der Verbraucher – seinerseits zu Unrecht – auf dem Standpunkt steht, er brauche für die weitere Nutzung keinen Wertersatz zu leisten. Insbesondere der Aspekt der „Abschreckung“ und „Bestrafung“ des unzureichend informierenden Kreditgebers wird davon nicht berührt. (cc) Das in der oben zitierten Vorlageentscheidung (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73) angeführte Urteil des EuGH vom 30.09.1997 enthält unter anderem den Rechtssatz, dass einem türkischen Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 (nur) dann verwehrt sein kann, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass er die Angabe, den Aufnahmemitgliedstaat nach einer bestimmten Zeit verlassen zu wollen, nur zu dem Zweck gemacht hat, die zuständigen Behörden zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen (EuGH, Urteil vom 30.09.1997 – C-36/96 –, juris Rn. 60). Die dortigen Erwägungen können auf die Ausübung eines bestehenden, von der finanzierenden Bank aber in Abrede gestellten Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Rahmen einer Kraftfahrzeugfinanzierung nach Ansicht des Senats nicht übertragen werden. (c) Das OLG Schleswig hat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 31.03.2022 überzeugend ausgeführt, dass der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sein Verhalten nach Widerruf dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn der Kreditgeber – wie auch im Streitfall – den Widerruf als unberechtigt zurückweise (OLG Schleswig, EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 – 5 U 155/21 –, juris Rn. 68). In diesem Fall lehne es der Kreditgeber ab, einem berechtigten Begehren des Verbrauchers nachzukommen. Er sei von vornherein nicht schutzwürdig und könne sich folgerichtig nicht auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen. Darüber hinaus liefe das Widerrufsrecht leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten werde, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf – zu Unrecht – zurückweise, weiterhin nutze, oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern könne, obwohl es seinen Bedürfnissen und Vorstellungen nicht länger entspreche. (d) Über die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des OLG Schleswig hinaus ist nach Auffassung des Senats zu bemerken, dass die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher in aller Regel – und so in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall – eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellt. Wer den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanziert, tut dies grundsätzlich aus beruflicher oder privater Veranlassung. Stellt der Kreditgeber das ausgeübte Widerrufsrecht in Abrede, bleiben dem Verbraucher nur die Alternativen, das Fahrzeug bis zur rechtlichen Klärung des Bestands und der Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu nutzen oder das Kraftfahrzeug an den den Bestand des Widerrufsrechts leugnenden Kreditgeber zurückzugeben, den Kredit weiter zu bedienen und sich (zumindest bis zur Klärung des Widerrufsrechts) ein anderes Kraftfahrzeug anzuschaffen, das im Zweifel erst recht kreditfinanziert werden müsste. Es kann dem Verbraucher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er sich für den ersten, aus seiner Sicht grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigeren Weg entscheidet, zumal es der Kreditgeber in der Hand hat, das nach europarechtlichen Vorgaben bestehende Widerrufsrecht zu akzeptieren. (e) Die hier vertretene Lösung steht auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken, der dem „Tu-quoque-Einwand“ zugrunde liegt. Danach kann die Geltendmachung einer Treuwidrigkeit ihrerseits treuwidrig sein, wenn der sich darauf Berufende selbst in vergleichbarer Weise treuwidrig gehandelt hat (vgl. Kähler in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.06.2022, § 242 Rn. 475). Vorliegend trägt die kreditgebende Bank die Verantwortung für die unzureichende Vertragsgestaltung, derentwegen der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Dem fristgerecht erklärten Widerruf stellt sie sich bis heute entgegen und insistiert darauf, der Vertrag müsse als wirksam behandelt werden. Angesichts dessen kann sie dem Verbraucher, der während der Schwebelage bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung zunächst einmal genau dies tut, nach Treu und Glauben nicht vorwerfen, er missbrauche seine Rechte. 4. Der Klage-/Berufungsantrag zu 4 auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat unter Berücksichtigung der Erwägungen unter II.1.b. keinen Erfolg. Auch dieser, auf Ersatz eines Verzugsschadens gerichtete Anspruch würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger die seinerseits aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 22). Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Pflichten verstoßen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), indem sie den Widerruf zurückgewiesen hat. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 – 6 U 326/18 –, juris Rn. 53). 5. Der von der Beklagten hilfsweise für den – hier eingetretenen – Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, hat Erfolg. a. Der Antrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihren Wertersatzanspruch erst nach Rückgabe des Pkw beziffern kann (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 13 O 387/17 –, juris Rn. 65). b. Der Antrag ist auch begründet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 95 f.). Dabei ist der in der Berufungsinstanz verkürzt formulierte Antrag bei sachgerechter Auslegung im Sinne der erstinstanzlichen, die Parameter zur Ermittlung des Wertverlusts konkret benennenden Fassung zu verstehen. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Kfz-Kaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten, wenn dieser auf einem Umgang beruht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB) und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden ist (§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB). Wie oben bei der der Frage des Annahmeverzugs bereits begründet, genügt es im Zusammenhang mit der in der streitgegenständlichen Konstellation lediglich entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB, dass der Kläger von der Beklagten im Rahmen der Widerrufsinformation (rechte Spalte, Spiegelstrich Nr. 3) über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253, juris Rn. 31 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 168/21 –, juris Rn. 32). Der – im vorstehend dargelegten Sinne zu verstehenden – Fassung des Hilfswiderklageantrags liegt die zutreffende und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehende Annahme zugrunde, dass der vom Kläger zu erstattende Wertverlust der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an die Beklagte entspricht (sog. Vergleichswertmethode). Demgegenüber ist die sogenannte Wertverzehrmethode, die eine lineare Teilwertabschreibung aus dem Verhältnis der während der Vertragszeit gezogenen Nutzungen zu der Gesamtnutzungsdauer der Sache vornimmt und damit im Ergebnis einen Nutzungswertersatz darstellt, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 40; Fritsche in: MünchKommBGB, 8. Auflage, § 357 Rn. 36; Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 357 Rn. 11; Mörsdorf in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2022, § 357 Rn. 75 f.; BRHP/Müller-Christmann, BGB, 4. Auflage, § 357 Rn. 24). Für die Ermittlung des vom Kläger konkret geschuldeten Betrags weist der Senat darauf hin, dass vom objektiven Wert des Fahrzeugs auszugehen ist als dem Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen. Dies ist zwar in § 357 Abs. 7 BGB nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB, wonach sich der Wertersatz für in Anspruch genommene Dienstleistungen anhand der vereinbarten Gegenleistung bemisst (Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2022, § 357 Rn. 75). 6. Über den von der Beklagten hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsantrag zu 1 zumindest teilweise als begründet erachtet werde, aufgerechneten Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Soll-Zinsen (in Höhe von 2.135,94 €, Bl. 289 d. A.) ist nicht zu entscheiden (zur Verneinung derartiger Ansprüche, wenn der Darlehensgeber in den Allgemeinen Darlehensbedingungen – wie auch hier in Ziffer IX.5 – für den Fall des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist auf die ihm zustehenden Soll-Zinsen verzichtet hat, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 130). Die prozessuale Bedingung für die Aufrechnung ist nicht eingetreten, da der Zahlungsantrag des Klägers erfolglos bleibt. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es existieren divergierende Entscheidungen in Bezug auf die – anders als im Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 (XI ZR 113/21) und etwa vom OLG Brandenburg (Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20 –, juris Rn. 96) – hier verneinte Frage, ob der Kreditnehmer schon dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er das Fahrzeug nach Erklärung des Widerrufs weiter nutzt, ohne sich für verpflichtet zu halten, Wertersatz für den dadurch eintretenden (weiteren) Wertverlust zu leisten. Außerdem wird auch die Frage unterschiedlich beurteilt, ob ein Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage auch dann (fort-)besteht, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen nach dem Widerruf unter Vorbehalt fortgesetzt und die Kreditgeberin diese entgegengenommen hat (anders als hier z.B. OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 – 3 U 130/21 –, juris Rn. 69 ff.). Der Streitwert beträgt gemäß § § 45 Abs. 1 Satz 1, 47, 48 GKG, 3 ZPO insgesamt 63.991,20 €. Dabei entfallen 43.950 € auf die Klageforderung (Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung). Den Wert des Widerklageantrags schätzt der Senat – in Orientierung an der Differenz zwischen dem Kaufpreis (43.950 €) und der Schlussrate (18.898,50 €), abzüglich eines 20%igen Feststellungsabschlags – auf 20.041,20 €. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Anwendung. Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der Identitätsformel dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9). Die Anträge der Klage und der Widerklage müssen sich also gegenseitig ausschließen (BGH NJW-RR 2006, 378; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, § 45 GKG Rn. 14). Das ist hier gerade nicht der Fall, weil die Widerklage unter der Bedingung des auch nur teilweisen Erfolgs der Klage erhoben worden ist.