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XI ZR 209/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR209.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 209/22 Verkündet am: 24. September 2024 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. August 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2022 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt und der Hilfswiderklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2021 wird insgesamt zu- rückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Der Gegenstandswert beträgt bis 45.000 €. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Januar 2018 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zum Kaufpreis von 43.950 €. Zur Finanzierung des über die ge- leistete Anzahlung von 15.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Par- teien am 29. Januar 2018 einen Darlehensvertrag über 28.950 € mit einem ge- bundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 36 Monatsraten zu je 338,54 € und einer Schlussrate von 18.898,50 € erbracht werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vor- fälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung be- trägt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzei- tigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Pro- zent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfällig- keitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet." Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: 1 2 3 4 5 - 4 - Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 7 des Darle- hensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. 6. … X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung 1. … 3. Der Darlehensgeber nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbrau- cherschlichtungsstelle "Ombudsmann der privaten Banken" (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglich- keit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit dem Darlehensgeber den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrens- ordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bank- gewerbe, im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Be- schwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die 6 - 5 - Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: ombuds- mann@bdb.de, zu richten." Mit E-Mail vom 3. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zuletzt (1.) die Zahlung von 46.086,21 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, (3.) die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seit dem 23. Feb- ruar 2021 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Til- gung zustehe, und (4.) die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Er hält die Widerrufsinformation und eine Reihe von weiteren Pflichtangaben für fehlerhaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil teil- weise abgeändert und dem Feststellungsantrag zu 3 stattgegeben. Auf die Hilfs- widerklage der Beklagten hat es festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs in Höhe der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat An- schlussrevision eingelegt, mit der er den Zahlungsantrag zu 1 weiterverfolgt und sich gegen die Stattgabe der Hilfswiderklage wendet. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Da- gegen ist die Anschlussrevision des Klägers unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Wi- derrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Wider- rufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausrei- chenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpas- sung enthalten habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf noch genutzt habe. Der Feststellungsantrag zu 3 sei daher begründet. Dagegen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten derzeit nicht zu. Diesem Anspruch könne die Beklagte bis zur Rückgabe des Fahrzeugs das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Der Kläger habe die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug gesetzt. Aufgrund dessen seien auch der 10 11 12 13 - 7 - Feststellungsantrag zu 2 und der Zahlungsantrag zu 4 unbegründet. Da die Klage teilweise Erfolg habe, sei über die Hilfswiderklage zu entscheiden und die Wertersatzpflicht des Klägers festzustellen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in ei- nem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. A. Revision der Beklagten Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbun- denen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dem Kläger stand zwar bei Abschluss des Darlehens- vertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Wider- rufsfrist begann nicht zu laufen, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darle- hensvertrags im Januar 2018 der Fall, so dass der Widerruf vom 3. April 2020 verspätet war. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz 14 15 16 17 - 8 - und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ord- nungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher- kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Infor- mation über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Se- natsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 1 des Darlehensvertrags lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständi- gen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähi- gung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrüh- renden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie de- nen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zu- treffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN). 18 19 - 9 - Nach diesen Maßgaben hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abge- schlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Anga- ben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer sol- chen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch we- gen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 35). 2. Die Beklagte hat - was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstand- punkt aus offenlassen konnte - entgegen der Auffassung des Klägers auch die übrigen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. a) Die Beklagte hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. aa) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: 20 21 22 23 - 10 - aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung ge- stellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwi- schenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in An- lage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshin- weise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Beson- derheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsin- formation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertrags- zinses mit 2,37 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehens- bedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat. bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW 24 25 - 11 - Bank u.a.) nicht entgegen. Die vom Kläger befürwortete richtlinienkonforme Aus- legung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Re- duktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24). cc) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthal- tene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senats- urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 20 mwN). b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff. - Volkswagen Bank u.a.). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. 26 27 28 29 - 12 - Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen - mit dem Kaufvertrag - verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den nor- mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird. c) Des Weiteren sind die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht zu beanstanden. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit ein- gehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. Septem- ber 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündi- gungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend aller- dings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsge- mäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur 30 31 32 33 - 13 - vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 42 mwN). d) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteil- ten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschä- digung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsge- mäß. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarle- hensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Ab- schätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch An- gabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN). bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. De- zember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung 34 35 36 - 14 - der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädi- gung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflich- tung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher er- möglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Be- trag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die An- forderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnitts- verbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 39). e) Schließlich hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des 37 38 - 15 - Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsver- fahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ord- nungsgemäß erteilt. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berück- sichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensver- träge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehens- gebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungs- stelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlich- tungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsver- fahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Text- form übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse, die Telefaxnummer 39 40 - 16 - und die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sons- tigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlich- tungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm der gel- tend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Soweit er sich gegen die Stattgabe der Hilfswiderklage wendet, ist diese gegenstandslos (hierzu unter III.). III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf 41 42 43 - 17 - das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erfor- derlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Be- rufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolg- los bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2023 - XI ZR 2/22, juris Rn. 20 mwN). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.04.2021 - 1 O 11/21 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2022 - 4 U 60/21 -