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Urteil

4 U 57/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:0511.4U57.22.00
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Leitsätze
1. Wird ein Polizeihund während eines Einsatzes gegenüber einer randalierenden Personengruppe zulässigerweise ohne Maulkorb geführt, so muss der den Hund führende Beamte ihn so weit beherrschen, dass der Hund nicht willkürlich zubeißen kann. Das Land trägt bezüglich des in Betracht kommenden Verschuldens (Fahrlässigkeit) des Hundeführers die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.21) 2. Bewegt sich eine Person unter Missachtung eines polizeilichen Platzverweises in einer komplexen, unübersichtlichen und dynamischen Situation selbsttätig auf den Hundeführer und den Hund zu, gerät sie dadurch in den Bissbereich des Hundes und wird sie deshalb gebissen, so sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Hundeführer bewiesen ist.(Rn.31) (Rn.32) 3. Selbst wenn dies anders zu beurteilen ist, tritt jedenfalls eine eventuelle Haftung des Landes auf Grund fahrlässigen Verhaltens seines Beamten gemäß § 254 Abs. 1 BGB vollständig hinter dem Mitverschulden des Geschädigten zurück, denn dieser hat sich bewusst und aus freien Stücken in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben und es ist erst hierdurch zu seiner Verletzung gekommen.(Rn.33) (Rn.35) 4. Der Geschädigte hat in einem solchen Fall gegen das Land im Hinblick auf § 68 Abs. 5 Satz 2 SPolG auch keinen Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPolG.(Rn.54) 5. Mangels Vorliegens eines Sonderopfers hat er ferner keinen Anspruch aus Aufopferungsgesichtspunkten.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 440/21) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das am 21.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 440/21) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Polizeihund während eines Einsatzes gegenüber einer randalierenden Personengruppe zulässigerweise ohne Maulkorb geführt, so muss der den Hund führende Beamte ihn so weit beherrschen, dass der Hund nicht willkürlich zubeißen kann. Das Land trägt bezüglich des in Betracht kommenden Verschuldens (Fahrlässigkeit) des Hundeführers die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.21) 2. Bewegt sich eine Person unter Missachtung eines polizeilichen Platzverweises in einer komplexen, unübersichtlichen und dynamischen Situation selbsttätig auf den Hundeführer und den Hund zu, gerät sie dadurch in den Bissbereich des Hundes und wird sie deshalb gebissen, so sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Hundeführer bewiesen ist.(Rn.31) (Rn.32) 3. Selbst wenn dies anders zu beurteilen ist, tritt jedenfalls eine eventuelle Haftung des Landes auf Grund fahrlässigen Verhaltens seines Beamten gemäß § 254 Abs. 1 BGB vollständig hinter dem Mitverschulden des Geschädigten zurück, denn dieser hat sich bewusst und aus freien Stücken in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben und es ist erst hierdurch zu seiner Verletzung gekommen.(Rn.33) (Rn.35) 4. Der Geschädigte hat in einem solchen Fall gegen das Land im Hinblick auf § 68 Abs. 5 Satz 2 SPolG auch keinen Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPolG.(Rn.54) 5. Mangels Vorliegens eines Sonderopfers hat er ferner keinen Anspruch aus Aufopferungsgesichtspunkten.(Rn.57) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 440/21) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das am 21.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 440/21) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Der Kläger hat vom beklagten ... Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 5.000 € verlangt wegen im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Nacht vom 05.10. auf den 06.10.2019 erlittener Verletzungen durch einen Polizeihundebiss. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage unter dem Gesichtspunkt eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB. § 833 Satz 1 BGB wird durch § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG als Spezialvorschrift verdrängt. Zwar ist das beklagte Land Tierhalter des von ihm zu dienstlichen Zwecken eingesetzten Polizeihundes (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 13.10.2008 – 1 U 2/08, MDR 2009, 633, juris Rdn. 6). Jedoch richtet sich die Ersatzpflicht des Staates und sonstiger juristischer Personen dann nicht nach § 833 Satz 1 BGB, wenn die Voraussetzungen der Spezialbestimmung der § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegeben sind, weil der Hund bei dem schadensstiftenden Ereignis im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit eingesetzt wird (vgl. BGH, Entsch. v. 26.06.1972 – III ZR 32/70, VersR 1972, 1047 – 1049, juris Rdn. 14 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.1994 – 18 U 25/94, NJW-RR 1995, 661, juris Rdn. 2; OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 46; Dörr in: beckOK(BGB), Stand: 01.12.2022, § 839 BGB, Rdn. 31.1 m. w. N.). Im Streitfall ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die für das beklagte Land tätigen Polizeibeamten in amtlicher Eigenschaft im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit tätig wurden und im Rahmen dessen den Diensthund einsetzten. Denn die Beamten handelten gemäß § 8 Abs. 1 SPolG, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Gefahr ergab sich – unstreitig – daraus, dass sich in der Futterstraße eine größere Personengruppe um einen Herrn E. M. als Hauptstörer gewalttätig verhielt, wobei dieser mit einer Glasflasche hantierte, sich vor Polizeibeamten aufbaute und ein Feuerzeug mit großer Wucht vor den Beamten in der Absicht zu Boden warf, dieses zur Explosion zu bringen. Zur Gefahrenabwehr erteilten die Beamten Platzverweise und setzten im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Anordnungen Polizeihunde ein. Der während dieses Vorgehens erfolgte Biss stand somit in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Maßnahme der Polizeibeamten (vgl. Brodöfel in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 20, Rdn. 30 m. w. N.). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 249 BGB und § 253 BGB. a) Nach Ansicht des Senats spricht – insoweit entgegen der Einschätzung des Landgerichts – Vieles dafür, dass dem Polizeibeamten, der den die eventuelle Verletzung des Klägers bewirkenden Hund führte, schon keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. aa) Eine objektive Amtspflichtverletzung lag nicht schon darin, dass der Diensthund bei dem Einsatz ohne Anlegung eines Maulkorbs geführt wurde. Dieses Vorgehen war in der aufgeheizten Situation der im Bereich der Futterstraße randalierenden Personengruppe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Dies folgt zum einen aus Gründen der Eigensicherung der Beamten, da insbesondere von dem aggressiv und gewaltbereit auftretenden Hauptstörer M. ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausging, indem dieser mit einem Feuerzeug hantierte, um dieses zur Explosion zu bringen, und außerdem eine Glasflasche mit sich führte, die er als Wurfgeschoss einsetzen konnte. Zum anderen leistete die Personengruppe um Herrn M. den Platzverweisen der Beamten nicht Folge, so dass es erforderlich war, Polizeihunde als Druckmittel einzusetzen, um die randalierende Gruppe zum Verlassen der Örtlichkeit zu bewegen und die Zusammenrottung zügig aufzulösen, ohne eine Gefährdung der eingesetzten Beamten zu riskieren. Der Einsatz eines Hundes mit Maulkorb hätte dessen Eignung zur Erreichung der genannten Zwecke erheblich reduziert (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 54). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 155 f d. A.) stand den Beamten mit der Möglichkeit des Einsatzes von Schlagstock und / oder Pfefferspray kein milderes Mittel zur Verfügung. aaa) Das beklagte Land trägt für die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Zwangsmitteln beim Einsatz die Darlegungs- und Beweislast, weil von dieser Frage im Rahmen des Anspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Rechtfertigung der Verhaltensweise der Beamten abhängt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2015 – 9 U 23/14, VersR 2015, 1561 – 1563, juris Rdn. 23 m. w. N.). Das beklagte Land hat diesen Nachweis geführt. Obwohl der Hauptaggressor M. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr im Besitz der Glasflasche war und mehrere Polizeibeamte vor Ort anwesend waren, war bei der erforderlichen Betrachtung ex ante nicht gewährleistet, dass Schlagstock und / oder Pfefferspray zur effizienten Gefahrenabwehr ausgereicht hätten (so aber Bl. 155 d. A.). Vielmehr bestanden erhebliche Zweifel, ob die aggressive Gruppe im Umfeld des Klägers allein auf Grund der Anwesenheit voll ausgerüsteter Beamter an Angriffen gehindert worden wäre. Aus den glaubhaften Schilderungen der vom Landgericht vernommenen Polizeibeamten – und im Übrigen auch aus Angaben der vom Kläger benannten Zeugen – ergibt sich, dass die Störergruppe den seitens der Polizeibeamten mehrfach erteilten Platzverweisen nicht nachkam. So hat etwa der Zeuge F. bekundet, der Hund habe während der Festnahme des E. M. den Bereich im Rücken der Beamten abgesichert, um zu verhindern, dass diese noch einmal attackiert würden. Auch dem Einsatzbericht vom 07.10.2019 (Bl. 35 d. A.) lässt sich entnehmen, wie die Personengruppe um den E. M. die Polizeibeamten gleichsam „umzingelte“ und dessen von massiven Beleidigungen begleitetes Auftreten gegenüber den Beamten bejubelte. Selbst nach dem Eintreffen der Diensthunde war die Situation nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu entschärfen, da die ebenfalls stark angetrunkenen Begleiter des E. M. immer näher auf die Beamten zukamen und sie aufforderten, diesen gehen zu lassen, so dass eine Personalienfeststellung vor Ort nicht möglich war. Die Beamten der Hundestaffel sicherten die übrigen Beamten gegenüber den Begleitern des Herrn M. ab, während Letztere versuchten, an den Hunden vorbei zu kommen, um ihm zu Hilfe zu eilen. Bei dieser Sachlage durften es die eingesetzten Beamten als erforderlich und verhältnismäßig ansehen, zu ihrer Eigensicherung Diensthunde ohne Maulkorb einzusetzen. bbb) Hinzu kommt, dass der Einsatz von Schlagstock und Pfefferspray nicht per se als milderes Mittel einzustufen ist, denn randalierende oder in deren Nähe befindliche Personen können die sich aus der Anwesenheit von Polizeihunden ergebenden Risiken schlicht dadurch vermeiden, dass sie den Anordnungen der Polizeibeamten (Platzverweisen) Folge leisten und sich nicht in die Reichweite der Hunde begeben. Lediglich dann, wenn diese elementaren Erwägungen – wie im Streitfall – außer Acht gelassen werden, können sich beim Einsatz leinengeführter Hunde im Einzelfall schwerwiegendere Verletzungen ergeben als beim Einsatz der übrigen, vom Kläger als vorzugswürdig erachteten Zwangsmittel. Die Polizeibeamten waren nicht gehalten, ihre körperliche Unversehrtheit zu gefährden, um einen sich polizeilichen Anordnungen widersetzenden, vorsätzlich in räumlicher Nähe zu Polizeihunden verbleibenden Störer zu schützen. cc) Eine – schuldhaft begangene – Amtspflichtverletzung käme allenfalls in Betracht, wenn der Hundeführer POK R. nicht hinreichend für eine situationsangemessene Beherrschung des Hundes gesorgt hätte. Darf ein Polizeihund zulässigerweise während eines Einsatzes ohne Maulkorb geführt werden, so muss der den Hund führende Beamte ihn so weit beherrschen, dass der Hund nicht willkürlich zubeißen kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 55; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2015 – 9 U 23/14, VersR 2015, 1561 – 1563, juris Rdn. 27). Dies erfordert es, dass der Abstand des Hundes zu den Betroffenen so groß zu bemessen ist, dass die Betroffenen sicher vor dem Hund zurückweichen können. Der Hundeführer muss sich also vergewissern, dass alle die Gefahr durch den Hund erkannt haben und entsprechend reagieren. Er muss in der Lage sein, selbst zu entscheiden, ob ein tatsächlicher Angriff vorliegt und ob der Hund ihn, den Beamten, durch sein Zubeißen schützen darf oder nicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 56). dd) Das Landgericht hat richtig gesehen, dass das beklagte Land bezüglich des in Betracht kommenden Verschuldens (Fahrlässigkeit) des Hundeführers die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß Art. 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG gilt, auch wenn § 833 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage verdrängt wird, für die Frage der schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht die Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Entsch. v. 26.06.1972 – III ZR 32/70, VersR 1972, 1047 – 1049, juris Rdn. 14 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.1994 – 18 U 25/94, NJW-RR 1995, 661, juris Rdn. 2; OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 47; Dörr in: beckOK(BGB), Stand: 01.12.2022, § 839 BGB, Rdn. 33 und § 839 BGB, Rdn. 450). Zwar ist ein Polizeihund kein Haustier, das dem Beruf des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Ein Tier, das von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehalten wird, fällt jedoch unter § 833 Satz 2 BGB, wenn es dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der juristischen Person zu dienen (vgl. BGH, Entsch. v. 26.06.1972 – III ZR 32/70, VersR 1972, 1047 – 1049, juris Rdn. 13; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 13.10.2008 – 1 U 2/08, MDR 2009, 633, juris Rdn. 9). Die Beweislastregelung setzt voraus, dass sich bei dem schadenstiftenden Ereignis eine typische Tiergefahr i. S. d. § 833 BGB verwirklicht hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter zu einem Schaden geführt hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 47 m. w. N.; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 18.11.2008 – 2 U 8/08, juris Rdn. 12). Dies gilt auch dann, wenn zwar die Gefährdung oder Verletzung von einem unter menschlicher Leitung befindlichen Tier ausgegangen ist, jedoch trotz der menschlichen Leitung willkürliche Bewegungen des Tieres wie etwa Beißen den Schaden verursacht haben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 47 m. w. N.; Sprau in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage, § 833 BGB, Rdn. 7 m. w. N.). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass sich die typische Tiergefahr realisiert hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Hund seinem natürlichen Verteidigungstrieb gefolgt ist. Er fühlte sich nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag in der von der Aggressivität einer Menschenmenge gegen die Polizeibeamten und die von ihnen mitgeführten Hunde geprägten Situation angegriffen. Der Biss war die Folge des natürlichen Triebs des Hundes und als unberechenbares tierisches Verhalten zu qualifizieren. Mit ihm realisierte sich eine typische Tiergefahr (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2018 – VI ZR 25/17, NJW 2018, 3439 - 3440, juris Rdn. 9 m. w. N.; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 833 BGB, Rdn. 15 m. w. N.). ee) Das beklagte Land muss sich also hinsichtlich der Kausalität einer etwaigen objektiven Pflichtverletzung (objektiv unzureichende Beaufsichtigung des Hundes) für den Schaden sowie hinsichtlich eines Verschuldens des handelnden Beamten entlasten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 56). ff) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Hundeführer bewiesen wurde. Der Führer des Polizeihundes, der Zeuge POK R., hat zu dem Geschehen vor dem hier streitgegenständlichen, den Kläger betreffenden Hundebiss bekundet, dass er sich mit einem der beiden zur Unterstützung der bereits vor Ort befindlichen Polizeibeamten angeforderten Polizeihunde vor den Clubs „Havanna“ und „Seven“ befunden habe. Einem Platzverweis seien die dort randalierenden Personen um den Herrn M. nicht nachgekommen und es habe auch die Gefahr bestanden, dass er eine Flasche werfen würde (Bl. 89 d. A.). Daher sei der Zeuge R. mit dem Hund auf Herrn M. zugegangen, um ihn abzudrängen, und habe ihm explizit den Einsatz des Hundes angedroht. Der Hund habe Herrn M. gebissen und der Zeuge habe den Hund sofort wieder zurückgezogen. Danach seien die Beamten weiter vorgerückt, um den Platzverweis durchzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger in den Bereich des Hundes gekommen und sei von diesem dann auch „geknappt“ worden. Vor dem Auftreten des Klägers habe sich für den Zeugen R. alles auf den Herrn M. konzentriert gehabt. Auch der Kläger – als Teil einer Gruppe von „Schaulustigen“ – sei dem Platzverweis nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Zeugen R. und den Hund zubewegt. Der Zeuge habe den Hund dann zurückgezogen, so dass keine größeren Verletzungen hätten entstehen können. Da es sich um eine dynamische Lage gehandelt habe, habe der Zeuge R. aufpassen müssen, dass er und seine Kollegen nicht verletzt werden würden. Der Hund habe einen Radius von ungefähr 1,50 m um den Zeugen herum erreichen können. Er habe sich aggressiv gezeigt und gebellt. Während dieses Verhaltens des Hundes sei der Kläger, anstatt den Platz auf Grund des Platzverweises zu verlassen, auf den Zeugen R. zugekommen und habe sich in den Bissradius des Hundes begeben (Bl. 90 d. A.). Damit steht fest, dass der Zeuge R. sich in einer komplexen, unübersichtlichen und dynamischen Situation notwendigerweise auf den Hauptstörer M. und die Sicherung der Polizeibeamten konzentrieren musste und dass er sein Hauptaugenmerk nicht darauf richten musste, zugleich zu verhindern, dass eine weitere Person, nämlich der Kläger, sich selbsttätig in den Bissbereich des Hundes begeben würde. Ferner spricht Vieles dafür, dass der Zeuge selbst dann, wenn er erkannt hätte, dass der Kläger auf ihn zukam, durch ein Zurückziehen des Hundes den Biss nicht mehr hätte verhindern können. Erst durch das Verhalten des Klägers, der sich nach den Angaben der vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise als glaubwürdig erachteten und die Situation übereinstimmend schildernden Polizeibeamten aus freien Stücken aktiv in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben hat, wurde die konkrete Gefahr eines unkontrollierten bissigen Verhaltens des Hundes begründet. b) Letztlich braucht die Frage, ob eine objektive, schuldhaft begangene und eine Verletzung des Klägers verursachende Amtspflichtverletzung vorlag, jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls läge, wenn man eine solche unterstellen wollte, ein Ausnahmefall vor, in dem eine eventuelle Haftung des beklagten Landes vollständig hinter einem Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurücktreten würde. Die Behauptung, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, muss nach allgemeinen Grundsätzen im Fall einer Haftung nach § 833 Satz 1 BGB der Tierhalter beweisen (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 833 BGB, Rdn. 77 m. w. N.) und im Falle einer Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG die haftende Körperschaft, hier also das beklagte Land. Dass der Geschädigte sich eine eigene schuldhafte Schadensmitverursachung anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss, ist nämlich eine besondere Ausprägung des im bürgerlichen und öffentlichen Recht gleichermaßen geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, so dass dieser Grundsatz – einschließlich der diesbezüglichen Beweislastregeln – auch im Bereich des § 839 BGB gilt (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1987 – III ZR 25/86, NJW-RR 2988, 129 – 130, juris Rdn. 28 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495 – 497, juris Rdn. 58 m. w. N.). c) Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts zum Mitverschulden des Klägers, der sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer aggressionsgeladenen, aufgeheizten und erkennbar mit der Gefahr einer weiteren Eskalation verbundenen Randalesituation in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben hat, anstatt die Örtlichkeit in Befolgung der erteilten Platzverweise zu verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezügliche Begründung des landgerichtlichen Urteils (dort Seiten 8-11, Bl. 125-128 d. A.) Bezug genommen. Es liegen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung fehlerhaft wäre. Das Landgericht hat die Angaben der Polizeibeamten in nicht zu beanstandender Weise als glaubhaft gewertet und ihnen, soweit in Teilen Abweichungen zu Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen vorlagen, ein höheres Gewicht beigemessen. aa) Die als Zeugen vernommenen Beamten schilderten nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch die Begleitumstände vor und nach dem eigentlichen Hundebiss im Wesentlichen einheitlich. Sie konnten ihre Wahrnehmungen mit hoher Sicherheit wiedergeben. Dies gilt insbesondere für den Zeugen R., der als zuständiger Hundeführer unmittelbar in das Geschehen involviert war und detaillierte Kenntnisse von allen Abläufen hatte. Soweit er zu bestimmten Fragen keine Angaben machen konnte, etwa zu den genauen Abständen zwischen ihm und seinem Hund und dem Kläger, hat er dies differenzierend bekundet. Auch die übrigen Beamten haben offengelegt, wenn sie zu einzelnen Umständen keine Wahrnehmungen gemacht haben, etwa der zum Zeitpunkt des Vorfalls lediglich im Rückraum befindliche Zeuge Ackermann sowie der Zeuge F. hinsichtlich der genauen Identität des Verletzten. Die Aussagen der Beamten waren konsistent und widerspruchsfrei, was insbesondere für die vorliegend maßgebliche Frage gilt, dass der Kläger sich aus eigenem Antrieb in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben hat und die Polizeibeamten mit dem Hund nicht etwa umgekehrt auf ihn zukamen und er deshalb gebissen werden konnte. Der Kläger kann die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten nicht mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, diese hätten sich an Hand der ihnen vorliegenden Einsatzberichte auf ihre Befragung vorbereiten können und verfügten zudem über forensische Erfahrung. Dass Zeugen bei der Vorbereitung ihrer Vernehmung auf Aufzeichnungen und andere Unterlagen zurückgreifen dürfen, folgt schon aus § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Angaben der Polizeibeamten mussten vom Landgericht – evident – nicht deshalb als unglaubhaft betrachtet werden, weil diese in Anbetracht der seit dem Vorfall vergangenen Zeit ihre Erinnerungen aufgefrischt haben. bb) Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend Unstimmigkeiten in den Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung und den Aussagen der übrigen Zeugen hervorgehoben. Dies betrifft etwa die Bildung einer Kette von Beamten und die hierdurch bewirkte Trennung der Gruppenteile, weil Polizisten zwischen den Zeugen L. und R. standen. Dies hat der Zeuge Y. L. im Gegensatz zum Zeugen K. L. verneint (Bl. 82, 84 d. A.). Die Zeugin R. hat geschildert, die Polizisten hätten in alle Richtungen verteilt gestanden (Bl. 112 d. A.). Ferner hat der Kläger erklärt, auf seine Frage, ob er gehen dürfe, habe die Polizei nicht geantwortet, und der Zeuge B. hat ausgesagt, ihnen sei unmittelbar vor dem Beißvorfall kein Platzverweis erteilt worden, sondern sie seien aufgefordert worden, zur Aufnahme der Personalien bzw. bis sich die Situation geklärt habe, zu bleiben. Demgegenüber haben die Zeugen Y. L. und K. L. angegeben, es seien allen – also auch dem Kläger – gegenüber Platzverweise erteilt worden und man habe sie zum Gehen aufgefordert. Im Gegensatz zum Kläger haben alle Zeugen aus seiner Gruppe erklärt, den Hauptstörer M. nicht gesehen zu haben. Dies hat das Landgericht zu Recht als nicht überzeugend angesehen, weil der Kläger und die Zeugen nach eigenen Angaben zusammen am Ort des Geschehens waren. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers, er habe schnell weggehen wollen, um den Zug zu erreichen, man habe sich dann aber gleichwohl bei dem Imbiss G. noch etwas zu essen geholt. Die Zeugen haben ferner unterschiedlich zu Distanzen zwischen den Personen ausgesagt und darüber hinaus allesamt wiederholt erklärt, sich nach so langer Zeit nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können. Dies sowie der – auch vom Kläger eingestandene – Umstand der Alkoholisierung an dem Tag des Vorfalls mindern die Glaubhaftigkeit sowohl der Angaben des Klägers als auch der Zeugenaussagen. Der Einwand des Klägers, die erwähnten Unklarheiten und Widersprüche beträfen nur die Zeit vor und nach dem Kerngeschehen, trifft zwar als solcher im Wesentlichen zwar zu. Jedoch kann zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Kern übereinstimmenden Aussagen gerade auch die Widerspruchsfreiheit und Eindeutigkeit betreffend Begleitumstände herangezogen werden. Im Übrigen ergibt sich selbst das Kerngeschehen, namentlich die Frage, wie es zu dem Hundebiss gekommen ist, nicht völlig eindeutig aus den Aussagen der Zeugen aus dem klägerischen Lager. So hat etwa der Zeuge K. L. zwar ausgesagt, nicht der Kläger sei auf den Hund zugegangen, sondern er habe gestanden und die Polizei sei auf ihn. Jedoch hat er zugleich eingeräumt, es könne auch sein, dass zuerst der Biss stattgefunden und die Polizei dann erst den Kläger weggedrängt habe. cc) Das Landgericht durfte auch zu Recht als unglaubhaft ansehen, dass der Kläger zwar einerseits durch den streitgegenständlichen Hundebiss schwere Bissverletzungen im Bereich der Genitalien erlitten haben, sich andererseits aber noch längere Zeit beschwerdefrei in Saarbrücken bewegt haben will. d) Auf Grund dieser Erwägungen sieht es der Senat ebenso wie das Landgericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO als erwiesen an, dass sich der Kläger bewusst und aus freien Stücken in den Einwirkungsbereich des Hundes begeben hat und es erst hierdurch zu seiner eventuellen Verletzung gekommen ist. Der Kläger hätte sich – erst Recht nach der bereits mehrfach erfolgten Erteilung von Platzverweisen durch die Polizei – vom Ort des Geschehens wegbewegen können und müssen, was möglicherweise nicht in Richtung Bahnhofstraße möglich gewesen wäre, unstreitig jedoch in Richtung der am anderen Ende der Futterstraße befindlichen Kaiserstraße. Hierdurch hätte der Kläger jedes Risiko, von dem Hund gebissen zu werden, zuverlässig vermeiden können. Dies hat der Kläger sehenden Auges außer Acht gelassen. Dabei spielt es entgegen seiner Auffassung keine Rolle, ob er den zuvor geschehenen Beißvorfall zu Lasten des Hauptstörers M. mitbekommen hat oder nicht. Sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen, auch und gerade derjenigen aus dem Lager des Klägers, war der Hund erkennbar aggressiv, was sich durch dessen Bellen und Bewegungsverhalten gezeigt hat. Bereits aus diesem Grund hätte es elementaren Grundsätzen des gesunden Menschenverstands entsprochen, sich von der Stelle, an der sich der Hund befand, möglichst schnell und weit in Richtung Kaiserstraße wegzubewegen, was nach den Aussagen aller Zeugen unschwer möglich gewesen wäre. Dagegen ist auf Seiten der Polizeibeamten, insbesondere des Hundeführers POK R., zu berücksichtigen, dass sich der Einsatz im Rahmen eines komplexen und dynamischen Vorgangs vollzogen hat, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt war, von denen erhebliche Aggressionen ausgingen. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderung, dass der Hundeführer den Hund prinzipiell so beherrschen muss, dass er niemanden beißen kann, und dass er zu diesem Zweck die sich stets verändernde Situation stets im Auge behalten muss, war am Abend des Vorfalls nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erfüllen. Insbesondere war die Aufmerksamkeit des Zeugen R. notwendigerweise durch das Randalieren des E. M. und das Bestreben, sich und seine Kollegen zu schützen, in hohem Maße in Anspruch genommen. Zusätzlich wurde die Vermeidung einer Verletzung des Klägers naturgemäß dadurch erschwert, dass dieser sich aktiv näherte. Bei einer solchen Sachlage wäre ein etwaiger Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Hundeführers selbst bei Anlegung der strengen Kriterien der Rechtsprechung als äußerst gering einzustufen. Das Mitverschulden des Klägers überwiegt so stark, dass die eventuelle, allenfalls auf Grund leichtester Fahrlässigkeit begangene Amtspflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes vollständig hinter dem mindestens grob fahrlässigen, wenn nicht gar bedingt vorsätzlichen Mitverschulden des Klägers vollständig zurücktritt. 3. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPolG. Einer etwaigen Haftung des beklagten Landes stünde sowohl bei rechtmäßigem als auch bei rechtswidrigem Verhalten seiner Beamten das Mitverschulden des Klägers entgegen. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SPolG, wonach die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs ebenso wie bei § 254 Abs. 1 BGB davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von der oder dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist. Mithin schließt das weit überwiegende Mitverschulden des Klägers vorliegend auch eine eventuelle Haftung nach § 68 Abs. 1 SPolG aus. 4. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch aus Aufopferungsgesichtspunkten. Zwar kann eine verletzte Person nach dem sich aus der Rechtsprechung zu §§ 74 und 75 der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (Einl. ALR) abgeleiteten und gewohnheitsrechtlich verfestigten Aufopferungsgedanken eine Entschädigung, nämlich einen angemessenen Ausgleich für den Eingriff der Staatsgewalt in eines seiner nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Lebensgüter, verlangen, wenn der Eingriff ein Sonderopfer darstellt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2013 – 1 U 69/13, NVwZ-RR 2014, 142 – 143, juris Rdn. 8 m. w. N.). Dies kann grundsätzlich auch für Verletzungen durch einen rechtmäßig bei einer Demonstration mitgeführten Polizeihund gelten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2013 – 1 U 69/13, NVwZ-RR 2014, 142 – 143, juris Rdn. 9). Das Vorliegen eines Sonderopfers ist jedoch dann zu verneinen, wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, die Situation, in der es zu dem Hundebiss gekommen ist, selbst verursacht hat (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2013 – 1 U 69/13, NVwZ-RR 2014, 142 – 143, juris Rdn. 13 im Anschluss an BGH, Entsch. v. 22.02.1973 – III ZR 162/70, BGHZ 60, 302 – 312, juris Rdn. 14 ff). 5. Schließlich hat der Kläger gegen das beklagte Land mangels Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).