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Urteil

1 U 69/13

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zahlungen des Schuldners in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter Rückgewähr nach §§ 143,133,129 InsO verlangen, wenn Gläubigerbenachteiligung vorliegt. • Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen faktisch eingestellt hat; nicht eingehaltene Stundungsvereinbarungen mit Verfallsklausel führen dazu. • Der Anfechtungsgegner gilt als kenner der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn aus den Umständen für ihn eindeutig die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit folgt. • Der Insolvenzverwalter hat gegenüber Dritten keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO, solange der Rückgewähranspruch dem Grunde nach nicht feststeht. • Bei Mangelführung der Darlegung durch den Anfechtungsgegner kann das Gericht die ersparten Zinsen richterlich schätzen und hierfür den 3-Monats-EURIBOR zugrunde legen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Zahlungen und Nutzungsherausgabe bei erkennbarer Zahlungseinstellung • Bei Zahlungen des Schuldners in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter Rückgewähr nach §§ 143,133,129 InsO verlangen, wenn Gläubigerbenachteiligung vorliegt. • Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen faktisch eingestellt hat; nicht eingehaltene Stundungsvereinbarungen mit Verfallsklausel führen dazu. • Der Anfechtungsgegner gilt als kenner der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn aus den Umständen für ihn eindeutig die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit folgt. • Der Insolvenzverwalter hat gegenüber Dritten keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO, solange der Rückgewähranspruch dem Grunde nach nicht feststeht. • Bei Mangelführung der Darlegung durch den Anfechtungsgegner kann das Gericht die ersparten Zinsen richterlich schätzen und hierfür den 3-Monats-EURIBOR zugrunde legen. Der Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners verklagte die Beklagte (Finanzamt) auf Rückgewähr angefochtener Zahlungen, Herausgabe ersparter Zinsen und Auskunft. Die Schuldnerin war seit 2007 mit Steuerverbindlichkeiten in Rückstand und schloss mit dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung (Ratenzahlungen ab Jan./März 2008). Zahlungen erfolgten in der Folge von Januar 2008 bis Mai 2009, teils regelmäßig, teils unterblieben Raten; aufgrund ausgebliebener Raten trat die Verfallsklausel in Kraft. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger machte insgesamt 46 Zahlungen geltend; das Landgericht gab der Klage insoweit teilweise statt. Beide Parteien legten Berufung ein. • Rechtsgrundlagen sind §§ 143 Abs.1, 133 Abs.1, 129 Abs.1 InsO sowie ergänzend §§ 819,818,291,288 BGB und die zivilrechtlichen Grundsätze zur Auskunft aus § 242 BGB. • Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung: anfechtbare Rechtshandlungen liegen vor, wenn sie in den zehn Jahren vor Insolvenzantrag stattfanden und mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen wurden; objektive Gläubigerbenachteiligung erfordert eine Verkürzung der Aktivmasse oder Erschwerung des Gläubigerzugriffs. • Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Zahlungen faktisch eingestellt wurden; hier führte das Ausbleiben der vereinbarten Raten trotz Verfallsklausel spätestens ab 10. Mai 2008 zur Annahme einer Zahlungseinstellung. • Die Beklagte war aufgrund der bekannten Umstände (Stundungsgesuch, Nichtleistung mehrerer Raten, Verfallsklausel) über die drohende bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung der Schuldnerin informiert, sodass Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vorlag. • Für 33 der geltend gemachten Zahlungen bestand ein Rückgewähranspruch in Höhe von 35.065,50 €; für 13 Zahlungen fehlte die Anfechtbarkeit bzw. die Voraussetzungen des Anspruchs. • Die Beklagte ist nicht entreichert; der Kläger kann Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung für den Rückgewährbetrag verlangen. • Hinsichtlich ersparter Zinsen (Nutzungen) hat der Kläger Anspruch auf Herausgabe ersparter Finanzierungskosten; mangels detaillierter Darlegung durch die Beklagte ist richterlich nach §§ 287,291 ZPO zu schätzen; der Senat legt als angemessene Basis den 3-Monats-EURIBOR zugrunde. • Einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Beklagte aus § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO verneint der Senat, weil ein Rückgewähranspruch für weitere Zahlungen dem Grunde nach nicht feststeht und bloße Vermutungen nicht genügen. • Die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Beklagte wird zur Rückgewähr von 35.065,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2009 verurteilt; zudem sind bis zum 14.06.2009 für verschiedene Teilbeträge ersparte Zinsen nach 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Die Klage ist insoweit begründet, weil die Zahlungen in einem Zeitraum erfolgten, in dem die Schuldnerin bereits eine erkennbare Zahlungseinstellung aufwies und die Beklagte hiervon wusste, sodass die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vorliegen. Hinsichtlich weiterer geltend gemachter Zahlungen fehlte es an der Anfechtbarkeit bzw. an der konkreten Darlegung, somit wurden diese Ansprüche abgewiesen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Beklagten wurde verneint, da ein Rückgewähranspruch dem Grunde nach nicht für alle vermuteten Zahlungen feststeht. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Parteien tragen die Kosten anteilig, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.