Beschluss
5 W 44/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0902.5W44.14.0A
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Leitsätze
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nachlassverwalter, bei der es auch um die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft und die Klärung vielfältiger rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Nachlasses durch Gläubiger geht, rechtfertigen einen Stundensatz von 125 € netto.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) vom 10.06.2013 und 14.06.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Saarbrücken vom 03.05.2013 - 18 VI 578/08 - wie folgt abgeändert:
Auf den Antrag des Nachlassverwalters vom 27.07.2012 wird dem Nachlassverwalter unter Abweisung seines Antrags im Übrigen für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.01.2010 bis zum 15.07.2012 eine Vergütung in Höhe von 27.395,29 EUR bewilligt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils 10%, der Beschwerdegegner trägt 80% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nachlassverwalter, bei der es auch um die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft und die Klärung vielfältiger rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Nachlasses durch Gläubiger geht, rechtfertigen einen Stundensatz von 125 € netto.(Rn.16) 1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) vom 10.06.2013 und 14.06.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Saarbrücken vom 03.05.2013 - 18 VI 578/08 - wie folgt abgeändert: Auf den Antrag des Nachlassverwalters vom 27.07.2012 wird dem Nachlassverwalter unter Abweisung seines Antrags im Übrigen für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.01.2010 bis zum 15.07.2012 eine Vergütung in Höhe von 27.395,29 EUR bewilligt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils 10%, der Beschwerdegegner trägt 80% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist durch Beschluss vom 10.04.2008 zum Nachlassverwalter des Nachlasses der E. R. bestellt worden. Beerbt wurde diese von ihren Kindern, den Beschwerdeführern zu 1) und 2). Die Erblasserin lebte in ungeteilter Gütergemeinschaft mit H. R., der durch seine spätere Ehefrau P. R. beerbt wurde. Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft hat zu Rechtsstreitigkeiten mit H. R. in Liechtenstein und Deutschland geführt. Außerdem standen Steuerrückvergütungen im Raum, die von einer Betriebsprüfung abhingen. Das Finanzamt verweigerte dem Nachlassverwalter zunächst eine Auskunftserteilung. Bis heute hat das Finanzamt S. keine verbindlichen Aussagen zu Steuerforderungen bzw. -guthaben abgegeben. Mit Antrag vom 04.12.2009 (Bl. 116 d.A.) begehrte der Nachlassverwalter die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 38.080,00 EUR als Teil einer errechneten Gesamtvergütung von 1,5% von 5 Mio. EUR Nachlasswert = 75.000,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 04.02.2010 (Bl. 140 d.A.) legte der Nachlassverwalter eine Zeitaufstellung seiner bisherigen Tätigkeit bis zum 29.01.2010 vor. Mit Beschluss vom 26.03.2010 (Bl. 205 d.A.) setzte das Nachlassgericht seine Vergütung antragsgemäß fest und ließ in den Gründen offen, ob die Frist des § 2 VBVG, die teilweise für die geltend gemachten Stunden abgelaufen war, auch bei Nachlassverwaltungen gilt. Mit Antrag vom 26.07.2012 (Bl. 749 d.A.) beantragte der Nachlassverwalter eine weitere Teilvergütung von 43.896,13 EUR und legte eine Zeitaufstellung für den Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 15.07.2012 vor. Als Stundenhonorar verlangte er 150,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Durch Beschluss vom 03.05.2013 (Bl. 833 d.A.) setzte das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlassverwalters für seine Tätigkeit vom 04.02.2010 bis zum 12.07.2012 antragsgemäß auf 43.896,13 EUR fest, nachdem die Erben keine Einwendungen erhoben hatten. Gegen den Beschluss vom 03.05.2013 legte der Beschwerdeführer zu 1) am 10.06.2013 Beschwerde ein (Bl. 884 d.A.). Er rügte, dass der Nachlassverwalter Tätigkeiten abgerechnet habe, die nicht die Nachlassverwaltung betroffen hätten, nämlich die steuerliche Abwicklung des Nachlasses und das Strafverfahren H. R. Auch sei nicht verständlich, aus welchem Grund der Nachlassverwalter am 15.06.2014 Rücksprache mit Rechtsanwalt Sch. habe nehmen müssen. Schließlich seien die Kontakte mit dem Nachlassgericht wegen der zu beanstandenden Amtsführung des Beschwerdegegners erforderlich geworden. Die Beschwerdeführerin zu 2) schloss sich der Beschwerde mit Schreiben vom 14.06.2013 (Bl. 893 d.A.) an. Durch Beschluss vom 25.06.2014 hat das Amtsgericht Saarbrücken den Beschwerden nicht abgeholfen (Bl. 1073 d.A.). Auf den weiteren Festsetzungsantrag vom 19.04.2013 (Bl. 816 d.A.) für den Zeitraum vom 15.07.2012 bis 19.04.2013 (über 12.212,38 EUR) hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 25.06.2014 für den Nachlassverwalter eine Vergütung in Höhe von 11.973,78 EUR festgesetzt. Über weitere Festsetzungsanträge vom 08.01.2014 (Bl. 1033 d.A.) für den Zeitraum vom 20.04.2013 bis 08.01.2014 (über 6.619,38 EUR) und einen Antrag auf Ersatz von Personalkosten in Höhe von 1.662,03 EUR für den Zeitraum vom 04.02.2010 bis zum 08.01.2014 (Bl. 1042 d.A.) hat das Nachlassgericht noch nicht entschieden. II. Die zulässigen Beschwerden gegen die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners sind teilweise begründet. (1.) Ein Nachlassverwalter ist in Anlehnung an § 1836 BGB zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass die Pflegschaft einen Nachlass betrifft sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling. § 1987 BGB hat daneben keine völlig eigenständige Bedeutung, sondern bestimmt nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten ist, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankommt. Dies hat zur Folge, dass auf Vergütungsansprüche, die nach dem 01.07.2005 entstanden sind, die §§ 1 bis 3 VBVG anzuwenden sind, dem Nachlassverwalter also ein Zeithonorar zusteht (OLG München, ZEV 2006, 469; OLG Zweibrücken, ZEV 2007, 528; Senat, Beschl. v. 08.08.2014 - 5 W 48/14; Küpper in MünchKomm(BGB), 6. Aufl., § 1987 Rdn. 2; Klinck in: juris-PK-BGB, 4.Aufl., § 1987 Rdn. 5; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB, 3.Aufl., § 1987 Rdn. 2; Horn in: Erman, BGB, 14.Aufl., § 1987 Rdn. 2; a.A. Marotzke in: Staudinger, BGB, 2010, § 1987 Rdn. 3f). (a) Ein höherer Stundensatz als 125,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, also rund 150,00 EUR brutto kann dem Beschwerdegegner dabei nicht bewilligt werden. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des VBVG bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Nachlass nicht mittellos ist (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei mittellosen Nachlässen ist § 3 VBVG maßgeblich. Danach beträgt die Vergütung für jede Stunde grundsätzlich 19,50 EUR netto. Sie erhöht sich, wenn der Nachlasspfleger "über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind", verfügt, in Stufen - je nach beruflicher Qualifikation - auf bis zu 33,50 EUR netto. Die für die Bemessung der Vergütung präjudizielle Frage, ob ein Nachlass "mittellos" ist, ist danach zu beantworten, ob hinreichende Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind. Dabei ist vom Aktiv-Nachlass auszugehen. Eine Minderung durch Nachlassverbindlichkeiten - sei es, dass sie noch bestehen, sei es, dass sie nach dem Tod des Erblassers beglichen worden sind - erfolgt nicht (Senat, Beschl. v. 22.02.2013 - 5 W 433/12; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 93; OLG München, Rpfleger 2006, 405; siehe auch Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2009, Rdn. 846; Saar in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, Anhang § 1836 Rdn. 22). Im vorliegenden Fall war Aktivvermögen ohne Zweifel vorhanden. Dies ist bis heute der Fall. Alle Beteiligten gehen davon aus, dass zum Nachlass weiterhin erhebliche Vermögenswerte gehören, auch wenn deren Einziehung bzw. Verwertung schwierig ist. Bei der Bemessung des Stundensatzes hat das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht einen weiten Ermessensspielraum (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 93; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1903; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377; KG Berlin, FamRZ 2012, 818). An die Vorgaben des § 3 Abs. 1 VBVG ist es bei einem vermögenden Nachlass nicht gebunden. Inwieweit die dortigen Stundensätze auch im Rahmen des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zumindest als Orientierung dienen können, ist umstritten (siehe Weidlich in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1960 Rdn. 23; Locher in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1915 BGB Rdn. 33;). Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird vertreten, bei einfacher Nachlassabwicklung sei - je nach Qualifikation des Nachlasspflegers - prinzipiell von den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG auszugehen, mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad solle der Ausgangswert jeweils angemessen erhöht werden (OLG Dresden, FamRZ 2007, 1833; siehe auch OLG Schleswig, FGPrax 2010, 140). Nach anderer Ansicht sind die Regelsätze des VBVG unangemessen niedrig und deutlich heraufzusetzen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091; siehe auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 818 [110 € nicht beanstandet]; zum Problem Weidlich in: Palandt, 73. Aufl. 2014, § 1960 Rdn. 23, m.w.N.). Nach Ansicht des Senats können die Beträge des § 3 VBVG für die Ermittlung des Stundensatzes zwar einen ersten Anhaltspunkt bieten. Schematische Lösungen werden den Vorgaben des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB indessen nicht gerecht. Vielmehr sind stets die Umstände des einzelnen Falles anhand der dort aufgeführten Kriterien (Fachkenntnisse des Pflegers, Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte) zu würdigen (nach Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2009, Rdn. 860, kann gegebenenfalls das Fünffache der Stundensätze des § 3 VBVG anzusetzen sein; siehe auch S. 27 der Beschlussempfehlung und Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 15/4874: "Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen […]"). Zugunsten des Beschwerdegegners ist zu berücksichtigen, dass dieser als Rechtsanwalt ausgewählt worden ist, um seine Fachkenntnisse einzusetzen. Außerdem handelt es sich um einen überdurchschnittlich schwierigen Fall, weil es um die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft geht und vielfältige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Gläubigern und dem geschiedenen Ehemann der Erblasserin zu beantworten waren und sind. Wegen der möglichen Höhe des Nachlasses war mit der Nachlassverwaltung auch ein erhöhtes Haftungsrisiko verbunden (allgemein hierzu: Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2009, Rdn. 840, 841). Nimmt man all das zusammen, rechtfertigt die Tätigkeit des Beschwerdegegners einen Stundensatz von 125,00 EUR netto (siehe allgemein dazu als Vergleichsmaßstab die oben zitierten Entscheidungen sowie OLG Celle, Rpfleger 2012, 257; vgl. auch Bienwald in: Staudinger, BGB, 2004, § 1836 Rdn. 76; Leipold in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2010, § 1960 Rdn. 74, und Siegmann/Höger in: Bamberger/Roth, BGB, § 1960 Rdn. 19; so auch OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377). Der geltend gemachte höhere Stundensatz von 150,00 EUR netto ist dagegen nicht angemessen. Die Arbeitszeiten eines Nachlassverwalters werden nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (vgl. BGH, Beschl. v. 31.08.2000 - XII ZB 217/99 - NJW 2000, 3709). Der Nachlassverwalter kann deshalb auch solche Verrichtungen mit dem insgesamt angemessenen Stundensatz berechnen, die bei isolierter Betrachtung nur einen niedrigeren Stundensatz rechtfertigen würden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2004 - 15 W 41/03 - zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.4.2011 - 5 T 562/10; Zimmermann, FamRZ 2002, 1373, 1378). Der Stundensatz kann folglich, wenn der bestellte Nachlassverwalter auch Arbeiten abrechnet, die keine besondere Qualifikation voraussetzen, nicht ausschließlich an einem Stundensatz orientiert sein, der für eine reine anwaltliche Tätigkeiten angemessen wäre. Aus dem Vortrag des Nachlassverwalters geht außerdem hervor, dass er einen Rechtsanwalt mit der Vorbereitung und Führung von Prozessen beauftragt, so dass ein wesentlicher Teil der Aufgaben, die Rechtskenntnisse erfordern, nicht vom Nachlassverwalter selbst erledigt wird. Dies hat Auswirkung auf die Schwierigkeit der vom Nachlassverwalter selbst zu führenden Geschäfte. Zu beachten ist auch, dass der Umfang der zu erfüllenden Aufgaben keine Auswirkung auf die Höhe des Stundensatzes hat, auch wenn § 1915 Abs. 1 BGB den Umfang ausdrücklich erwähnt. Bei der Abrechnung eines Zeithonorars hat der Umfang der zu erfüllenden Aufgaben lediglich Bedeutung für die abzurechnende Stundenzahl. Aus diesen Gründen erscheint es einerseits angemessen, wegen der besonderen Schwierigkeiten der Geschäfte den von der oben zitierten Rechtsprechung noch als im Rahmen liegenden Stundensatz von 125,00 EUR netto anzunehmen (so bereits Senat, Beschl. v. 26.07.2013 - 5 W 27/13 in einem ebenfalls schwierigen Fall), diesen aber andererseits nicht weiter zu erhöhen. Das Abrechnungssystem nach Stundensätzen unabhängig von der Höhe des Nachlasses kann ohnehin zu Vergütungen führen, die mit den Interessen der sonst am Verfahren Beteiligten nicht mehr vereinbar sind (siehe zu diesem Problem Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2009, Rdn. 815ff und 843ff). Deshalb muss sowohl bei der Anzahl der aufgewendeten Stunden als auch bei der Höhe des angemessenen Stundensatzes im Regelfall darauf geachtet werden, dass die Verhältnismäßigkeit zur Höhe des Nachlasses gewahrt bleibt, auch wenn nach dem oben Gesagten in erster Linie der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäfte entscheidend ist. Ziel ist eine Vergütung, die die Tätigkeit eines Nachlasspflegers einerseits so angemessen vergütet, dass ordentliche Arbeit geleistet werden kann, andererseits muss gerade wegen der Freiheit des Nachlasspflegers/-verwalters, seine Tätigkeit selbst zu gestalten, darauf geachtet werden, dass die Höhe der Vergütung nicht außer Verhältnis zu dem Gegenstand seiner Tätigkeit insgesamt steht. Vorliegender Fall zeigt diese Problematik. Der Beschwerdegegner ging selbst bei seinem ersten Vergütungsantrag vom 04.12.2009 davon aus, dass die Gesamtvergütung 75.000,00 EUR (1,5 % eines geschätzten Nachlasswertes in Höhe von 5 Millionen EUR) betragen werde. Nachdem ihm bereits 32.000,00 EUR netto durch Beschluss vom 26.03.2010 bewilligt wurden, verlangte der Beschwerdegegner nun weitere 36.887,50 EUR netto, 10.262,50 EUR netto und 5.562,50 EUR netto, insgesamt also 84.712,50 EUR netto, obwohl weder ein tatsächlich vorhandener Nachlasswert von 5 Millionen EUR feststeht noch eine Zielerreichung der Nachlassverwaltung absehbar ist. (b) Die Anzahl der abgerechneten Stunden ist dagegen nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerdeführer sind unberechtigt. Vom Nachlassverwalter wird verlangt, dass die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert werden, der eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - IV ZB 13/12 - NJW-RR 2013, 519; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl., Rdn. 883 zur Dokumentation des Zeitaufwands). Eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitaufwands durch das Nachlassgericht genügt (Senat, Beschl. v. 22.02.2013 - 5 W 433/12; Bettin in Bamberger/Roth, BGB, 2012, § 1836 Rdn. 12). Bei der Überprüfung ist im Hinblick auf die eigenverantwortliche Amtsführung des Nachlassverwalters/-pflegers und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Dokumentations- und Prüfungsaufwands ohnehin Zurückhaltung geboten (Senat, Beschl. v. 22.02.2013 - 5 W 433/12; Wagenitz in MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 3 VBVG Rdn. 6, 11; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141). Die tabellarische Übersicht, die der Beschwerdegegner eingereicht hat, zeigt stichwortartig, für welche Tätigkeit der Nachlassverwalter eine Vergütung beansprucht und lässt eine Zuordnung zu dem Nachlass erkennen. Das Amtsgericht hat zu Recht, nachdem der Beschwerdegegner seinen Vortrag in einigen Punkten mit den Schriftsätzen vom 14.05.2014 (Bl. 1063 d.A.) und vom 18.06.2014 (Bl. 1069 d.A.) weiter konkretisiert hat, die Darlegung als ausreichend angesehen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich um die steuerliche Abwicklung des Nachlasses gekümmert, obwohl dies nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, trifft nicht zu. Der Beschwerdegegner hat zutreffend darauf verwiesen, dass es nicht nur seine Aufgabe sei, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben, sondern er mit dem Finanzamt S. in umfassenden Verhandlungen wegen hinterlegter Gelder und wegen angeblicher Steuerverbindlichkeiten/-guthaben gestanden hat, die das Gesamtgut der früheren Eheleute R. betrafen. Außerdem habe mit dem Finanzamt S. wegen dessen Prozesskostenvorschusspflicht als Gläubiger des Nachlasses verhandelt werden müssen. Um die steuerlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführer als Erben selbst habe er sich nicht gekümmert und solche Tätigkeiten auch nicht in die vorgelegte Zeitübersicht aufgenommen. Diese Darlegung ist plausibel und nicht konkret angegriffen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Finanzamt S. bis heute trotz einer durchgeführten Betriebsprüfung kein konkretes Ergebnis seiner steuerlichen Berechnungen dem Nachlassverwalter gegenüber mitgeteilt hat, woraus auf die Kompliziertheit der steuerlichen Angelegenheiten geschlossen werden kann. Die vielfältigen Finanzamt-Kontakte des Nachlassverwalters sind deshalb nachvollziehbar. Auch die bloße Behauptung der Beschwerdeführer, der Nachlassverwalter habe mit seiner Beteiligung am Strafverfahren gegen H. R. persönliche Schadensersatzansprüche verfolgt und keine Tätigkeit für den Nachlass vorgenommen, berechtigt keine Kürzung der abgerechneten Stundenanzahl. Der Nachlassverwalter hat dargelegt, dass das Strafverfahren gegen H. R. nicht der Verfolgung persönlicher Ansprüche diente, sondern der Beschuldigte H. R. aus seiner Sicht durch eine Firmenneugründung erhebliche Geldbeträge an der Gütergemeinschaft vorbeigeschleust hat. Seine Ladung als Nachlassverwalter im Strafverfahren und das Aktenstudium der Ermittlungsakte betrafen folglich den Nachlass. Dagegen haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Schließlich ist der Einwand der Beschwerdeführer gegen die abgerechneten Tätigkeiten vom 26.03.2010, 25.10.2010, 01.07.2011, 24.08.2011, 15.02.2012 und 11.05.2012 nicht berechtigt. Die Behauptung einzelner Fehler bei der Amtsführung ist im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Die Höhe der Vergütung hängt nicht davon ab, ob das Nachlassgericht oder sonstige Beteiligte die Einschätzung des Nachlasspflegers zur Zweckmäßigkeit seines Handelns teilen (Senat, Beschl. v. 22.02.2013 - 5 W 433/12; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377). Über die Fragen mangelhafter Amtsführung hat das Prozessgericht zu entscheiden. Lediglich, wenn der Umfang der Tätigkeit bei pflichtgemäßen Verhalten wesentlich geringer gewesen wäre, kann dies anders sein (KG Berlin, FamRZ 2008, 81). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die kritisierten Kontakte mit dem Nachlassgericht dienten der Rechnungslegung, die vom Nachlassgericht nicht beanstandet wurde. Die vom Nachlassgericht zusätzlich angeforderten Belege wurden vom Nachlassverwalter nachgereicht. Ein pflichtwidriges Verhalten bei der Rechnungslegung, welches den Umfang der Tätigkeit des Nachlassverwalters wesentlich erhöht hat, kann daraus nicht abgeleitet werden. (2.) Die Vergütungsansprüche des Beschwerdegegners sind aber teilweise gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. 2 Satz 1 VBVG erloschen. (a) Nach diesen Vorschriften erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Die Vorschrift entspricht sinngemäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874, S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks.13/7158, S. 23). Sie zielt darauf ab, den Vormund bzw. Pfleger zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem vermögenden Mündel anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 27). Nach einhelliger Auffassung findet sie auch auf die Nachlasspflegervergütung Anwendung (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - IV ZB 13/12 - NJW-RR 2013, 519; OLG Köln, FamRZ 2013, 1837; OLG Naumburg, Rpfleger 2012, 319; Senat, Beschl. v. 26.7.2013 - 5 W 27/13). Der Senat hält auch für die Nachlassverwaltervergütung die entsprechende Anwendung für gerechtfertigt (Senat, Beschl. v. 08.08.2014 - 5 W 48/14; a.A. Marotzke in: Staudinger, BGB, 2010, § 1987 Rdn. 19; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5.Aufl., Rdn. 1135). Dabei kann offen bleiben, ob die Staatskasse nachrangig zum Nachlass für die Vergütung des Nachlassverwalters haftet (verneinend KG, FamRZ 2006, 559 unter Hinweis auf das rein private Interesse der Nachlassverwaltung und die hinreichende anderweitige Absicherung der Vergütungsansprüche des Verwalters; Marotzke in Staudinger, BGB, 2010, § 1987 Rdn. 18; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2009, Rdn. 1135; a.A. Zimmermann, ZEV 2007, 519 mit beachtlichen Argumenten; offen gelassen in OLG München, ZEV 2006, 469). Die vorgenannte Vorschrift des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB mag primär im Interesse der Staatskasse geschaffen worden sein, diente aber zumindest auch den Interessen des Mündels an einer zeitnahen Geltendmachung der Vergütungsansprüche (vgl. BT-Drucks. 13/7158, Seite 26 f.). Die Interessen der am Nachlass Berechtigten sind nicht minder schutzwürdig. Für sie ist es ebenfalls wichtig, in angemessenen Zeitspannen zu erfahren, welche Tätigkeiten der Nachlassverwalter ausübt und welche Vergütung er dafür verlangt. Andernfalls ist es den Erben und Gläubigern nicht möglich, rechtzeitig zu erkennen, ob die Tätigkeit des Nachlassverwalters zur Erreichung der Zwecke der Nachlassverwaltung geeignet ist. Die Frist von 15 Monaten ist auch ausreichend bemessen und hält den Nachlassverwalter dazu an, seine Tätigkeit zeitnah zu dokumentieren und abzurechnen. Dies erscheint als sinnvolles Korrektiv für die Berechnung der Nachlassverwaltervergütung als Zeithonorar, weil dadurch verhindert wird, dass weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge aus der Erinnerung rekonstruiert und zu einem Zeitpunkt streitig werden, zu dem sich keiner der Beteiligten mehr an diese erinnert. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, trotz der Anwendung der Vorschriften des VBVG entsprechend den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade § 2 VBVG nicht anzuwenden (so auch Küpper in: MünchKomm(BGB), 6.Aufl., § 1987 Rdn. 3). (b) Der Vergütungsantrag des Beschwerdegegners ist erst am 28.08.2012 beim Nachlassgericht eingegangen. Der Vergütungsanspruch entsteht taggenau mit der jeweiligen Tätigkeit (OLG Köln, FamRZ 2013, 1837). Folglich sind alle Vergütungsansprüche aus einer Tätigkeit vor dem 27.05.2011 erloschen. Nach der geltend gemachten Zeitaufstellung sind dies 3.705 Minuten, also 61,75 Stunden. (c) Der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen. Das Nachlassgericht ist nicht gehalten, aufgrund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folge einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (OLG Köln, Beschl. v. 30.1.2013 - 2 Wx 265/12 - zitiert nach juris; KG, FGPrax 2011, 235 jew. m.w.N.). Lediglich im Einzelfall kann die Annahme eines Vertrauenstatbestands berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - IV ZB 13/12 - NJW-RR 2013, 519). Ein solcher Vertrauenstatbestand konnte für den Beschwerdegegner nicht mehr entstehen, nachdem das Nachlassgericht bereits bei der ersten Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 26.03.2010 auf § 2 VBVG hingewiesen hatte. Zwar hat das Nachlassgericht in diesem Beschluss die Anwendung von § 2 VBVG letztlich offen gelassen und ausgeführt, dass selbst bei Anwendung des Ausschlusstatbestandes die reduzierte Stundenanzahl multipliziert mit einem für angemessen gehaltenen Stundensatz die geltend gemachte Vergütung rechtfertige. Dadurch war der Beschwerdegegner auf § 2 VBVG hingewiesen und musste mit einer Anwendung von § 2 VBVG in der Zukunft rechnen. (3.) Die Vergütung des Beschwerdegegners für den geltend gemachten Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 15.07.2012 berechnet sich damit wie folgt: 184,17 Stunden (245,92 Stunden - 61,75 Stunden) x 125,00 EUR = 23.021,25 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 27.395,29 EUR. (4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.646,00 EUR, weil die Beschwerdeführer sich gegen die Abrechnung von rund 51 Stunden zu je 150,00 EUR netto (insgesamt rund 9.103,00 EUR brutto) und gegen die Höhe des Stundensatzes von 150,00 EUR netto überhaupt gewandt haben. Die Beschwerdeführer haben nicht angegeben, welchen Stundensatz sie für angemessen halten. Als ihr Beschwerdeziel wird deshalb angenommen, dass sie eine Vergütung in Höhe von 2/3 des geltend gemachten Stundensatzes, also 100,00 EUR netto, als angemessen ansehen. Daraus errechnen sich weitere 11.543,00 EUR Beschwerdewert. Die Beschwerden führen lediglich dazu, dass die Vergütung in Höhe von rund 80% der angestrebten Herabsetzung vermindert wird. Außerdem haben die Beschwerden zu einem großen Teil nicht wegen der Beschwerdeangriffe, sondern wegen der von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist des § 2 VBVG Erfolg. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, den Beschwerdeführern jeweils 10 % der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat 80 % zu tragen, weil er § 2 VBVG nicht beachtet hat. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht dagegen nicht der Billigkeit, weil die vorgebrachten Beschwerdegründe der Beschwerdeführer nicht zutrafen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.