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Urteil

5 U 17/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1203.5U17.14.0A
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Leitsätze
Die Klausel eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Versicherungsvertreters, nach der der Anspruch auf eine Rente davon abhängig ist, dass er frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes geltend gemacht werden kann, ist unwirksam.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 125/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.825,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012. II. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.825,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klausel eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Versicherungsvertreters, nach der der Anspruch auf eine Rente davon abhängig ist, dass er frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes geltend gemacht werden kann, ist unwirksam.(Rn.54) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 125/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.825,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012. II. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.825,90 € festgesetzt. I. Der unstreitig krankheitsbedingt berufsunfähige Kläger verlangt von der Beklagten, ihm über die ab dem 01.10.2011 anerkannten und erbrachten Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente auch für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2011 zu zahlen. Außerdem begehrt er Auskunft über die Rentenberechnung, hilfsweise den Nachweis, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner Renten korrekt sei. Der Kläger war zunächst vom 1.1.1992 bis zum 1.8.2004 und danach wieder vom 01.02.2008 bis zum 01.10.2011 Inhaber einer Versicherungsagentur bei der V.-Versicherung, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er war im Rahmen der Agenturverträge gemäß einer Vereinbarung zur „Zukunftssicherung“ für „hauptberufliche Agenturinhaber des V.-Außendienstes“ über einen Gruppenversicherungsvertrag versichert. Versicherer war zunächst die V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft, in deren Rechtsstellung die Beklagte eingetreten ist. Die "Zukunftssicherung" setzt sich gemäß der Präambel zu den Bedingungen "Zukunftssicherung Hauptberufliche Agenturinhaber des V.-Außendienstes" (Anlage B1, Anlagenband Beklagte; im Folgenden: Bedingungen "Zukunftssicherung") zusammen aus einer "von der V. finanzierten Direktversicherung und einer eigenen Versicherung des Agenturinhabers". Gemäß Ziffer VIII. Nr. 1 der Bedingungen "Zukunftssicherung" ist Versicherungsnehmer der sich aus den Beitragszahlungen des versicherten Agenturinhabers ergebenden Versicherung dieser selbst, Versicherungsnehmerin der aus Beiträgen "der V." bedienten Versicherung ist "die V.", der Versicherte ist dort unwiderruflich bezugsberechtigt. Die genauen Vertragsdaten sind aus der Akte, in der sich keine Versicherungsscheine befinden, nicht ersichtlich. Jedenfalls handelt es sich nach den in der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (S. 2 des Urteils, Bl. 229 d.A.) um zwei Versicherungen mit den (späteren) Versicherungsscheinnummern LV 1 und LV 2 mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Die aus der Gruppenversicherung abgeleitete Teilversicherung des Klägers mit der Versicherungsnummer 3 bestand offenbar während der Laufzeit beider Agenturverträge (siehe die Vertragsbezeichnungen in den Schreiben der Beklagten vom 28.05.2004, Bl. 181 d.A., und in den Schreiben vom 14./15.09.2011, Anlagenband Kläger). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Versicherungsverträgen die Bedingungen „Zukunftssicherung" zu Grunde lagen. Die Beklagte hat insoweit die allgemeinen Vertragsklauseln zum Stand 01.07.1989 zur Akte gereicht, der Kläger solche zum Stand 1994 (siehe Anlagenband Kläger sowie Anlagenband Beklagte, im Folgenden: Bedingungen Zukunftssicherung). In beiden Bedingungswerken finden sich folgende Regelungen: „Die V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft V. Versicherung Aktiengesellschaft haben einen Gruppenversicherungs-Vertrag zur Zukunftssicherung - ihrer selbstständigen hauptberuflichen Agenturinhaber nach §§ 84 ff. HGB und - ihrer ausschließlich auf Provisionsbasis arbeitenden angestellten Vertreter (nachstehend kurz Agenturinhaber genannt) abgeschlossen. Die Zukunftssicherung besteht aus einer von der V. finanzierten Direktversicherung und einer eigenen Versicherung des Agenturinhabers, die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten vorsehen. Die Versicherungen werden im Rahmen des Gruppenversicherungs-Vertrages bei der V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft […] abgeschlossen. […] III. Versicherungsform 1. Die Versicherungen sind Rentenversicherungen nach Tarifgruppe LB des Versicherers. Eingeschlossen ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. […] b) Berufsunfähigkeitsrente Wird bei dem versicherten Agenturinhaber während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den ihr zu Grunde liegenden Bedingungen eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent anerkannt, so wird die volle versicherte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt […]." Gemäß Ziffer III.1.b) Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung" kann "[ein] Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente […] frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes geltend gemacht werden." In Ziffer X. ist die Geltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen geregelt: „Für die Rentenversicherungen gelten - soweit der Gruppenversicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - […] b) die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. […]“ Gemäß den in der zuletzt zitierten Klausel erwähnten Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - die unstreitig jedenfalls zunächst mit dem Stand 1987 Vertragsinhalt geworden waren (siehe Bl. 10 d.A. i.V.m. Anlage B3, Anlagenband Beklagte; im Folgenden: BBUZ) - ist das Entstehen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Fall einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit wie folgt geregelt (§ 1 Nr. 3 BBUZ): „Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. […]“ Was die Höhe der "versicherten Alters- und Berufsunfähigkeitsrente" anbelangt, verweist Ziffer IV der Bedingungen „Zukunftssicherung“ auf beigefügte, Berechnungstabellen enthaltende Anlagen: Am 07.05.2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt, der unstreitig ab dem 15.12.2010 zur Berufsunfähigkeit führte. Er beantragte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.01.2011, behielt aber zunächst noch seinen Versicherungsbestand als Agenturinhaber. Erst zum 30.09.2011 gab er ihn ab. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 14.9.2011 und vom 15.9.2011 (Anlagenband Kläger) ihre Leistungspflicht wegen einer Berufsunfähigkeit des Klägers aus der Versicherung „LV 2, GV 4, Teilversicherung Nr. 3“ sowie aus der Versicherung "LV 1, GV 4, Teilversicherung Nr. 3" zum 1.10.2011 an. Die Berufsunfähigkeitsrente aus dem erstgenannten Vertrag wurde mit 170,02 € beziffert, die aus dem zweiten Vertrag mit 921,68 €. Für beide Verträge wurde mitgeteilt, dass sich eine Beteiligung an den Bewertungsreserven "zur Zeit nicht" ergebe. Ausweislich der - noch während der Laufzeit des ersten Agenturvertrags und kurz vor dessen Ende - an den Kläger versandten Mitteilung vom 28.05.2004 (Bl. 181 d.A.) hätte der Jahresbetrag einer Rente für den Vertrag „GV 4 - TV Nr. 3“ insgesamt 9.581,75 € (6.288,05 € + 3.293,70 €) betragen, mithin monatlich 798,48 €. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente auch für die neun Monate von Januar bis einschließlich September 2011 zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Abgabe des Versicherungsbestandes zu. Das folge aus § 1 Nr. 3 BBUZ. Mit seinem Klageantrag zu 2 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihm „Auskunft zu erteilen, wie sich die Rentenhöhe errechnet“. Er hat eine Auflistung der Beitragszahlungen von 1992-2004 und von 2008-2011 zur Akte gereicht (Bl. 132 d.A.) und der Beklagten vorgeworfen, sie weigere sich, die Auswirkung der eingezahlten Beiträge auf die Rentenhöhe zu erläutern. Er könne, wenn auch vielleicht nicht die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, so doch jedenfalls eine neutrale Richtigkeitsprüfung verlangen. Der Kläger hat insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt, exemplarisch unter Hinweis auf einen von ihm für rechtswidrig gehaltenen etwaigen Abzug von Teilzahlungszuschlägen, möglicherweise auch von Kosten für „Fondsgebühren, Managerzuschläge, Luxusversicherungsgebäude und Reisen zu tschechischen Prostituierten und Ähnliches“ (Bl. 43 f. d.A.). Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantrags auf die Vertragsklausel zu den zeitlichen Voraussetzungen der Geltendmachung von Rentenansprüchen in Ziffer III.1.b) Abs. 2 der Bedingungen „Zukunftssicherung“ gestützt. Auskunftsansprüche des Klägers hat sie verneint. Sie hat auf die Mitteilung in den vorgerichtlichen Schreiben vom 14./15.09.2011 sowie auf die Regelung zur Rentenhöhe in Ziffer IV. der Bedingungen „Zukunftssicherung“ hingewiesen und sich ansonsten auf unternehmerische Geheimhaltungsinteressen berufen. Auf Anregung des Landgerichts (Beschluss vom 11.10.2012) hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, nachzuweisen, dass die Berechnung seiner Rente korrekt sei. Die Beklagte müsse der BaFin alle notwendigen Unterlagen zur Rentenberechnung zur Verfügung stellen, insbesondere darlegen, welche Verwaltungskosten sie von den eingezahlten Geldern für sich beansprucht habe, und nachweisen, dass diese wirtschaftlich angemessen seien (Bl. 191 f. d.A.). Das Landgericht hat daraufhin gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2012 die Einholung einer Auskunft der BaFin angeordnet zu der Frage, „ob die Berechnung der Rentenansprüche des Klägers durch die Beklagte aufgrund ihres Geschäftsplanes korrekt erfolgt“ sei; das beträfe „die mit Schreiben vom 15.09.2011 mitgeteilten Ansprüche aus der Versicherung LV 1 in Höhe von 109,51 € und 60,51 € und die mit Schreiben vom 14.09.2011 mitgeteilten Ansprüche aus der LV 2 in Höhe von 604,76 € und 316,92 € (jeweils monatlich)“. Die BaFin hat dem Landgericht mit Schreiben vom 09.01.2013 mitgeteilt, die Beantwortung der Beweisfrage müsse sich im Hinblick auf ihre Verschwiegenheitspflicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beschränken; ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten könne nicht erstellt werden; es möge mitgeteilt werden, ob Einverständnis mit diesem Vorgehen bestehe; die für die Prüfung erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungsunterlagen seien angefordert. Beide Parteien haben sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt. Die BaFin hat unter dem 19.11.2013 mitgeteilt, die von der Beklagten ermittelten monatlichen Rentenansprüche des Klägers aus den beiden im Beweisbeschluss genannten Verträgen seien nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Ergänzung des „Gutachtens“, hilfsweise die Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens, beantragt. Der „Sachverständige“ solle erklären, wie die Beklagte die Rente berechnet und wie er die Richtigkeit überprüft habe. Mit dem am 13.03.2014 verkündeten Urteil (14 O 125/12) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Rentenzahlungspflicht für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2011 bestehe nicht. Wegen Ziffer III.1.b) Abs. 2 i.V.m. Ziffer X. der Bedingungen "Zukunftssicherung" des Gruppenversicherungsvertrags trete die Leistungspflicht frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestands ein. Den Klageantrag auf Auskunftserteilung zur Rentenerrechnung hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die Berechnung seiner Ansprüche auf der Grundlage der Ziffer IV.1. der Bedingungen des Vertrags über die Zukunftssicherung nebst den in Bezug genommenen Vertragsanlagen unrichtig sei. Dessen ungeachtet sei sein Informationsinteresse durch die Überprüfung der BaFin befriedigt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Was den Beginn der Leistungspflicht anbelangt, ist er der Ansicht, der durchschnittliche Versicherungsnehmer habe anhand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) den Eindruck, Ansprüche entstünden einen Monat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Nach wie vor hält er auch einen Auskunftsanspruch zur Errechnung der Rentenhöhe für gegeben. Die Höhe der ihm gewährten Leistungen sei nicht nachvollziehbar, die Prüfung der BaFin mangels Offenlegung der Gründe unzureichend. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.03.2014 - 14 O 125/12 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 9.825,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen; 2. Auskunft zu erteilen, wie sich die Rentenhöhe errechnet; 3. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.782,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, nachzuweisen, dass die Berechnung seiner Rente korrekt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 06.09.2012, vom 22.11.2012 und vom 20.02.2014 und des Senats vom 08.10.2014 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 13.03.2014 Bezug genommen. II. Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Die Berufung hat insoweit Erfolg, als das Landgericht dem Kläger Ansprüche auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich September 2011 versagt hat (Klageantrag zu 1). Die Klageabweisung im Übrigen ist hingegen zu Recht erfolgt. a. Der Kläger kann Versicherungsleistungen nicht erst ab dem 01.10.2011 verlangen, sondern bereits ab dem 01.01.2011. (1) Der Fall ist gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung zu beurteilen. Der Vertrag bestand, wenngleich die Parteien hierzu keine genauen Daten vorgetragen und keine eindeutigen Vertragsunterlagen vorgelegt haben, zwar unstreitig schon während der Dauer der ersten Agenturtätigkeit des Klägers seit dem Jahr 1992 (siehe die Aufstellung des Klägers zu den ab 1992 eingezahlten Beiträgen, Bl. 182 d.A.) und war mithin ein Altvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Der Versicherungsfall war allerdings erst nach dem Stichtag 31.12.2008 (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) eingetreten. (2) Der Kläger ist zur Geltendmachung der versicherungsvertraglichen Ansprüche grundsätzlich berechtigt. Das gilt, wie sich aus § 44 VVG (§ 75 VVG a.F.) ergibt, auch für den Teil der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung(en), bei dem nicht der Kläger selbst, sondern (damals) „die V.“ Versicherungsnehmerin (gewesen) ist (siehe Ziffer VIII. der Bedingungen „Zukunftssicherung“). (3) Das Landgericht hat die Zurückweisung des Zahlungsantrags damit begründet, dass ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes geltend gemacht werden könne. Das folge aus der die allgemeine Regelung zur Anspruchsentstehung in § 1 Nr. 3 BBUZ verdrängenden Ziffer III. Nr. 1.b Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung". Das ist für sich genommen zunächst richtig. Nach § 1 Nr. 3 BBUZ „entsteht“ der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente - im Sinne des „Stammrechts“ (siehe zur Differenzierung zwischen Stammrecht und den aus ihm fließenden Ansprüchen auf die einzelnen monatlichen Rentenbeträge BGH, BGH, Urt. v. 02.11.2005 - IV ZR 15/05 - VersR 2006, 1002; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115) - grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 1 Nr. 1, Nr. 3 BBUZ i.V.m. Ziffer III Satz 1 der Bedingungen „Zukunftssicherung“). Die Klausel in Ziffer III. Nr. 1. b Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung" statuiert sodann für die Rentenansprüche der über die Gruppenversicherung versicherten Agenturinhaber aber eine zusätzliche (Entstehungs-)Voraussetzung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer - bzw. der durchschnittliche Versicherte eines in seinem Interesse abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.1.2014 - IV ZR 201/13 - VersR 2014, 321) - kann bei verständiger Würdigung die Formulierung, er könne den Anspruch frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes „geltend machen“, nur dahin verstehen, dass er eine Berufsunfähigkeitsrente trotz Eintritts des Versicherungsfalls für den vorangehenden Zeitraum nicht einzufordern berechtigt sein, insoweit also keine Ansprüche haben soll. Das Hinausschieben des Leistungsbeginns unter den in Ziffer III. Nr. 1.b Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung" geregelten Voraussetzungen ist indessen mit dem Zweck der dem Kläger versprochenen Berufsunfähigkeits-Absicherung nicht vereinbar. Die Klausel ist deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, und es bleibt, wie in § 1 Nr. 3 BBUZ vorgesehen, beim Einsetzen der vertraglichen Leistungspflichten mit Ablauf des Dezember 2010, in dem die Berufsunfähigkeit eintrat. (a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Darunter fällt nicht schon jede Leistungsbegrenzung, sondern erst eine solche, die den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 255/13 - juris; Urt. v. 25. 07.2012 - IV ZR 201/10 - BGHZ 194, 208; Urt. v. 23.06. 2004 - IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039; Senat, Urt. v. 18.04.2012 - 5 U 416/11 - VersR 2014, 232).). Für den Vertragszweck und das Leitbild der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, an denen sich die Beurteilung der Vertragsklauseln auszurichten hat, gilt (vgl. Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 1): Der Versicherungsnehmer soll vor den Risiken einer gesundheitlich verursachten dauerhaften Unfähigkeit, den bisherigen Beruf fortzuführen, geschützt werden. Der durch den bisherigen Beruf erreichte wirtschaftliche Status soll (begrenzt) gewahrt werden (Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 1; (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, B. Rdn. 46). Der Versicherungsfall, bei dessen Eintritt jener Schutz sich realisieren soll, setzt sich - unter anderem - aus einem beruflichen und einem gesundheitlichen Bestandteil zusammen. Zunächst gilt es festzustellen, wie der zuletzt von der versicherten Person ausgeübte Beruf in gesunden Tagen konkret ausgestaltet war. Dann ist zu fragen, ob und in welchem Umfang die so bestimmte Tätigkeit infolge Krankheit , Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall nicht mehr ausgeübt werden kann (Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 6; das grundsätzliche Anknüpfen des Versicherungsfalls an die letzte berufliche Tätigkeit zählt zum versicherungsvertragsgesetzlichen Leitbild der Berufsunfähigkeitsversicherung, Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 19). Das Maß der Leistungsbeeinträchtigung, ab dem die Leistungspflicht eintreten soll, kann in den Bedingungen frei festgelegt werden. Im vorliegenden Fall sind es mindestens 50 % (§ 1 Nr. 1 BBUZ). (b) Gemessen daran tastet Ziffer III. b) Abs. 3 der Bedingungen "Zukunftssicherung" das primäre Leistungsversprechen des Versicherers an und gefährdet den Vertragszweck. Sie wirkt nämlich in Konstellationen wie der vorliegenden wie folgt: Der zuletzt konkret ausgeübte Beruf des versicherten Agenturinhabers ist - naturgemäß - im Regelfall der Beruf des Betreibers einer Versicherungsagentur, und zwar typischerweise einer solchen des den Gruppenversicherungsschutz initiierenden Versicherungsunternehmens (zu den Auswirkungen eines vorzeitigen Ausscheidens des Agenturinhabers siehe Ziffer IX. der Bedingungen "Zukunftssicherung"). Im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit ist der Agenturinhaber damit befasst, Versicherungsverträge zu vermitteln und bestehende und neu abgeschlossene Verträge zu betreuen (Aufsuchen von Kunden, Überprüfung deren Versicherungsschutzes etc., siehe Nr. 2 der "Anleitung zur Agenturführung", Bl. 82 d.A.). Der Versicherer verspricht nun mit dem streitgegenständlichen Vertrag, Versicherungsleistungen zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit nur noch teilweise, nämlich nur hälftig leisten kann und lässt Ansprüche (zunächst) mit dem auf die Berufsunfähigkeit folgenden Monat entstehen. Gleichzeitig will er nun aber über Ziffer III. b) Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung" dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen verwehren, solange dieser nicht seinen gesamten Versicherungsbestand abgegeben, mithin seine letzte berufliche Tätigkeit vollständig eingestellt hat. So wird die schon bei mindestens 50-prozentiger Berufsunfähigkeit vertraglich vereinbarte Leistungspflicht de facto an eine hundertprozentige Berufsaufgabe geknüpft. Das ist unangemessen. Die Argumentation der Beklagten, solches sei zur Vermeidung einer "Doppelversorgung" mit Bestands- und Verwaltungsprovisionen sowie mit Rentenleistungen legitim, überzeugt nicht. Hintergrund und Zweck der Leistungen des Versicherungsunternehmens in seiner Funktion als Vertragspartner des Agenturvertrags einerseits und als Berufsunfähigkeitsversicherer andererseits sind nicht identisch. Bestandsprovisionen werden dem Agenturinhaber dafür gezahlt, dass er seinen Versicherungsbestand pflegt, die Berufsunfähigkeitsrente erhält er dafür, dass er es eigentlich nicht tun müsste. Behält er seinen Bestand, obgleich er das von ihm (agentur-)vertraglich Geschuldete nicht mehr leisten kann, so muss das Versicherungsunternehmen seine Interessen im Rahmen der dafür maßgeblichen vertraglichen Regelungen verfolgen, nicht aber durch die Ausübung faktischen Drucks zur Bestandsabgabe, indem er Versicherungsleistungen versagt. Soweit die Ausführungen des Kammergerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 12.07.2011 (VersR 2012, 349) in eine andere Richtung deuten mögen, unterscheidet sich der dort zu beurteilende Fall vom hiesigen in mehrerlei Hinsicht. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren dort schon bei der Beschreibung des versicherten Risikos zwei Anspruchsvoraussetzungen genannt, nämlich zum einen die krankheitsbedingte 50-prozentige Unfähigkeit des Versicherungsnehmers, seinen Beruf weiter auszuüben, zum anderen, dass dieser aus einer Erwerbstätigkeit tatsächlich keine 80% seines bisherigen Einkommens übersteigende Einkünfte erzielt. Damit war, anders als hier, das Erfordernis einer zur eigentlichen Berufsunfähigkeit hinzutretenden Vermögenseinbuße dem vereinbarten Vertragszweck von vornherein gewissermaßen implementiert. Hinzu kommt: § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB knüpft die Unwirksamkeit einer Klausel an das wertungsabhängige Merkmal der Unangemessenheit. Man mag sie verneinen wollen, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherer keine Leistungen bietet für Versicherungsnehmer, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen imstande sind, mehr als vier Fünftel ihres früheren Einkommens zu erwirtschaften (zur Unangemessenheit von Klauseln, welche die Leistungspflicht eine bestimmte Einkommenseinbuße anknüpfen, unabhängig davon, worauf sie beruht Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 1). Hier gilt indes schon deshalb anderes, weil der versicherte Agenturinhaber infolge der Regelung in Ziffer III. Nr. 1.b Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung" gar nichts bekäme, solange er auch nur einen geringfügigen Teil seines Versicherungsbestands behalten würde, egal was dieser ihm noch einbrächte. b. Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen auf die von der Beklagten zwischen dem Januar und einschließlich September 2011 geschuldeten Rentenbeträge kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit (15.06.2012) geltend machen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nicht erkennbar, zu welchem vorangegangenen Zeitpunkt die Beklagte mit der Erfüllung fälliger Leistungspflichten in Verzug gesetzt bzw. geraten wäre (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 VVG; zu den Voraussetzungen des Verzugs mit versicherungsvertraglichen Leistungen allgemein Kommentierung von Rixecker in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 14 Rdn. 16 ff.). c. In Bezug auf die Abweisung des Klageantrags zu 2, mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, „Auskunft zu erteilen, wie sich die Rentenhöhe errechnet“, ist die Berufung erfolglos. (1) Der ohne nähere Spezifizierung auf die Art und Weise der Errechnung der Rentenhöhe bezogene Klageantrag zu 2 scheitert schon an den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Er muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) abstecken. Die Fassung des Klageantrags darf das Risiko eines Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzen und damit den Grundstein für eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren legen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10 - VersR 2013, 1381). Der Klageantrag zu 2 lässt nicht erkennen, welche genauen Informationen der Kläger von der Beklagten erstrebt. Zunächst hat er in der Klageschrift allgemein gerügt, ihm sei nicht gesagt worden, „wie sich die einzelnen Ansprüche zur Berechnung der Berufsunfähigkeitsversicherung zusammensetzen“. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung auf ihre Mitteilungen in den Schreiben vom 14./15.9.2011 und auf die in Ziffer IV. der Bedingungen „Zukunftssicherung“ dargelegten Berechnungsgrundlagen verwiesen hat, hat er vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, „auch Auskunft zu erteilen, was sie mit dem Geld des Klägers gemacht“, ob sie „von seinen Geldern“ Abzüge vorgenommen habe, um ihren Gewinn zu maximieren, exemplarisch etwa Kosten für Managerzuschläge, Luxusversicherungsgebäude oder Ähnliches (Bl. 44 d.A.). An anderer Stelle hat der Kläger - im Zusammenhang mit der Ankündigung des Hilfsantrags - eingeräumt, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Geschäftsgeheimnisse zur Berechnung der Rente offenbaren müsse, wohl aber den Nachweis führen müsse, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprochen zu haben; dies könne auf Antrag des Versicherungsnehmers durch die Einholung einer Stellungnahme der BaFin erfolgen (Bl. 192 d.A.). Indem der Kläger damit lediglich verschiedene „Verdachtsmomente“ in den Raum stellt und ansonsten auf einer nicht näher konkretisierten Auskunft zur Art und Weise der Errechnung der Rentenhöhe insistiert, also nicht nur die Mitteilung von - im Einzelnen noch nicht einmal benannten - Werten verlangt, sondern der Sache nach (auch) eine (welche?) rechnerische Ableitung, wäre es im Falle einer Verurteilung im Vollstreckungsverfahren kaum möglich festzustellen, ob und wann Erfüllung eingetreten ist, selbst wenn ergänzend die Hilfe eines Versicherungsmathematikers herangezogen würde (zu ähnlichen Erwägungen BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10 - VersR 2013, 1381). (2) Dessen ungeachtet hat der Kläger die Voraussetzungen eines über die ihm bereits vorgerichtlich verfügbaren Informationen hinaus gehenden Auskunftsanspruchs nicht schlüssig dargelegt. (a) Zu den allgemeinen Grundsätzen eines Auskunftsanspruchs gegen den Versicherer hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.06.2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381, betreffend eine Lebensversicherung) ausgeführt: Ein solcher Anspruch könne nach Treu und Glauben dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Ihr Umfang und Inhalt richteten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötige, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstünden. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Lebensversicherers zur Auskunftserteilung - unter anderem - über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals und über "Stornoabzüge" gebilligt und den Versicherer zudem verurteilt, die während der Vertragslaufzeit zugewiesene laufenden Überschussbeteiligung zu benennen, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts seien. Zugleich hat er hervorgehoben, dass der Anspruch grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen erfasse und auch kein Einsichtsrecht gewähre. Aus diesem Grund seien Ansprüche unbegründet, mit denen im Einzelnen eine Begründung dafür verlangt werde, wie und auf welche Weise der Versicherer die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Information ermittelt habe. Stets seien die Umstände des Einzelfalles und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf jenes Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.01.2014 (IV ZR 216/13 - VersR 2014, 822) einen Auskunftsantrag „auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung“ als unbegründet erachtet, weil nicht dargelegt sei, welche Art der Neuberechnung dies sein solle und was genau die Klägerin über das ihr Bekannte hinaus wissen wolle. Sie habe es versäumt, ihren Auskunftsantrag in den Tatsacheninstanzen in Bezug auf einzelne Informationen - etwa die laufende Überschussbeteiligung - zu präzisieren. (b) Nach diesen Grundsätzen würde ein (weiterer) Auskunftsanspruch, selbst wenn er im Klageantrag zu 2 zulässig formuliert wäre, aus mehreren Gründen scheitern. Der Kläger hat schon nicht mit der für die schlüssige Begründung erforderlichen Differenzierung dargetan, inwieweit er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seiner etwaigen Rechte im Ungewissen und deshalb auf (weitere) Informationen von Seiten der Beklagten angewiesen sei und welche Informationen das im Einzelnen sein sollten. Die Beklagte hat die jeweiligen Rentenbeträge in ihren vorgerichtlichen Berechnungsschreiben vom 14./15.2011 für zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen angegeben und dabei zwischen den Ansprüchen infolge eigener Aufwendungen des Klägers sowie der von ihr selbst in die Versicherungen eingezahlten unterschieden. Ferner hat sie angegeben, eine Beteiligung an Bewertungsreserven ergebe sich derzeit nicht. Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte sich auf diese Informationen berufen und ferner auf die in Ziffer IV. der Bedingungen "Zukunftssicherung" dargestellten Berechnungsgrundsätze hingewiesen. Dort wiederum ist auf eine mit den Bedingungen zur Verfügung gestellte tabellarische Aufstellung Bezug genommen, welche die jährliche Altersrente für die jeweils eingezahlten Beitragseinheiten angibt. Dem Kläger sind, wie die von ihm selbst zur Akte gereichte Auflistung belegt, sowohl die von ihm selbst als auch die von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingezahlten Beiträge bekannt. Gleichwohl hat er zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt, in welcher Hinsicht die Berechnung seiner Ansprüche auf dieser Grundlage nicht stimmig sei. Das Landgericht hat - unter anderem - auf dieses Versäumnis abgestellt (S. 7 des Urteils, Bl. 234 d.A.). Der Kläger hat hierauf bezogenen Sachvortrag auch in zweiter Instanz nicht nachgeholt, sondern sich nach wie vor auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Rentenhöhe sei "anhand seiner Einzahlungen nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar". Hinzu kommt: Könnte der Kläger im Sinne des ohne jede Einschränkung formulierten Klageantrags zu 2 eine umfängliche Erklärung über die Art und Weise der Berechnung der Rentenhöhe verlangen, würde das auch die nach dem oben Gesagten nicht geschuldeten Informationen - z.B. Daten fiktiver versicherungstechnischer Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen, Ableitung einzelner Berechnungspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2013 - IV ZR 39/10 - VersR 2013, 1381) - erfassen. Einen darauf bezogenen Anspruch hat er aber nicht. (c) Selbst wenn man dem unsubstanziierten Vorbringen des Klägers, der rügt, dass die Beklagte nicht offen legen wolle, „welche Abzüge sie von den Geldern des Klägers vorgenommen“ habe, die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs in Bezug auf die Zuteilung einer etwaigen Überschussbeteiligung (gemäß § 176 VVG i.V.m. § 153 VVG) entnehmen wollte, könnte der Auskunftsantrag keinen Erfolg haben (zu den schwierigen Fragen der Überschussbeteiligung, der aus ihr unter gewissen Voraussetzungen abzuleitenden Auskunftsansprüche und der Geltung der Regelungen für Altverträge siehe etwa Senat, Urt. v. 25.5.2011 - 5 U 337/10; Begründung RegE zum VVG, BT-Drucks. 16/3945, S. 119; siehe auch Franz, VersR 2008 198; BGH, Urt. v. 24.3.2010 - IV ZR 69/08 - VersR 2010, 801; siehe auch Langheid in: Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 153 Rdn. 53-58). Der Kläger kann sich nämlich spätestens nach der vom Landgericht eingeholten Auskunft der BaFin nicht mehr in prozessual zulässiger Weise auf ein fortbestehendes berechtigtes Informationsinteresse berufen. Im Verfahrensrecht ist anerkannt, dass die Parteien eines (künftigen) Prozesses sich vertraglich zu jedem - nicht gesetzlich verbotenen und nicht sittenwidrigen - Verhalten verpflichten können. Wirksam sind z.B. Abreden, dass eine bestimmte Klage nicht erhoben oder gewisse Beweismittel nicht verwendet würden (BGH, Urt. v. 10.10.1989 - VI ZR 78/89 - BGHZ 109, 19). Wird gegen eine solche Vereinbarung verstoßen, wirkt das prozessual dahin, dass eine abredewidrig erhobene Klage unzulässig, ein abredewidrig gestellter Beweisantrag (auf Rüge) unberücksichtigt zu lassen ist (Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 13, 2014, § 284 Rdn. 104). In den Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit der Einholung einer Stellungnahme der BaFin ist ein bindender Prozessvertrag im vorgenannten Sinne zu sehen. Die BaFin hatte unter dem 09.01.2013 ausdrücklich mitgeteilt, sie könne die Korrektheit der Berechnung der Rentenansprüche aufgrund des Geschäftsplans der Beklagten - die Berechnungsunterlagen seien angefordert - überprüfen, aus Gründen der Geheimhaltung indessen nur das Prüfungsergebnis ohne nachvollziehbare Begründung mitteilen. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger haben sich mit jeweils der Gegenseite übermittelten Schriftsätzen vom 21.01.2013 und vom 23.01.2013 mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt, ohne dass der Kläger sich vorbehalten hätte, jedenfalls in einen gewissen Teil der maßgeblichen Unterlagen Einsicht zu nehmen bzw. zumindest zu erfahren, um welche Art von Unterlagen es sich handele. Darin liegt zum einen die Zustimmung zu einer im Sinne der Mitteilung der BaFin durchzuführenden Beweiserhebung (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 ZPO), zum anderen zugleich die verbindliche Erklärung, das - naturgemäß mangels Mitteilung der Grundlagen nicht kontrollierbare - Ergebnis der Prüfung werde hingenommen. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger, nachdem die BaFin seinen pauschalen Verdacht einer falschen oder rechtswidrigen Rentenberechnung nicht bestätigt hatte, mit seinem Begehren nach einer „Ergänzung des Gutachtens“ mit Offenlegung der Prüfungsgrundlagen bzw. nach einem versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens nicht mehr gehört werden. d. Aus den oben dargelegten Erwägungen - fehlende substanziierte Darlegung der im Einzelnen von der Beklagten mitzuteilenden Umstände; prozessuale Bindung an das Ergebnis der Prüfung der BaFin - scheitert auch der in zweiter Instanz weiter verfolgte Hilfsantrag des Klägers, wonach die Beklagte die Korrektheit ihrer Berechnungen nachzuweisen habe. 2. Der Klageantrag zu 3. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bleibt ebenfalls erfolglos. Der Anspruch wäre allenfalls unter dem Aspekt des Verzugs- oder sonstigen Schadensersatzes begründet. Der Kläger hat nichts vorgetragen, woraus sich schließen ließe, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Einschaltung ihrer Rechtsanwälte in Zahlungsverzug befunden hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 19.825,90 € (siehe die erstinstanzliche Wertfestsetzung mit Beschluss vom 19.05.2014, Bl. 256 d.A.).