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Urteil

5 U 4/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:1218.5U4.15.0A
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Leitsätze
1. Zu der Abgrenzung eines Unfall- von einem Betriebsschaden.(Rn.18) 2. Zur Übernahme einer Garantie durch einen Kaskoversicherer.(Rn.23) 3. Zur Beweisvereitelung durch Abhandenkommen von Fahrzeugteilen.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.12.2014 – 14 O 149/13 – abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 5.390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 sowie 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 1) zu 85%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz trägt diese selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.390,00 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Abgrenzung eines Unfall- von einem Betriebsschaden.(Rn.18) 2. Zur Übernahme einer Garantie durch einen Kaskoversicherer.(Rn.23) 3. Zur Beweisvereitelung durch Abhandenkommen von Fahrzeugteilen.(Rn.30) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.12.2014 – 14 O 149/13 – abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 5.390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 sowie 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 1) zu 85%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz trägt diese selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.390,00 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung nach einem behaupteten Aufprall auf eine Bordsteinkante. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat er bereits in erster Instanz vor Einholung des Sachverständigengutachtens zur Schadensverursachung zurückgenommen. Der Kläger ist Eigentümer eines Audi, amtl. Kennzeichen SB-...-... Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten zu 1) eine Kraftfahrtversicherung inklusive einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR. Einbezogen sind die „Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen für Ihre Kraftfahrtversicherung (Stand 01.04.2007)“ – AKB – (Bl. 61 d.A.). In § 12 Abs. 1 II h) AKB ist der Versicherungsschutz auf „Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ erstreckt. Weiter ist bestimmt: „Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden“. Der Pkw erlitt am 01.03.2009 einen Kaskoschaden, der zu einer Schadensregulierung durch die Beklagte zu 1) führte. Die Beklagte zu 1) hat nach der Reparatur durch die Firma L. eine Garantie von fünf Jahren übernommen. Die Garantieerklärung verpflichtete die Beklagte zu 1) Mängel „an diesen Reparaturarbeiten“ in einer von der Beklagten zu 1) zu benennenden Werkstatt kostenfrei zu beheben. Außerdem war vereinbart, dass die Beklagte zu 1) den Nachweis führen muss, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt. Eine Kostenübernahme für die Mängelbeseitigung durch eine andere Werkstatt versprach die Beklagte zu 1) nicht (Bl. 106 d.A.). Nach einer Schadenmeldung des Klägers, dass er am 08.02.2013 mit dem Pkw einen Unfall erlitten habe, holte die Beklagte zu 1) ein Gutachten vom 25.02.2013 bei der DEKRA (Bl. 31 d.A.) ein. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass bei der Besichtigung am 20.02.2013 festgestellt worden sei, dass das Gewinde der hinteren Motorbefestigung aus dem Motorblock herausgebrochen war. Sonstige Beschädigungen der Karosserie und des Vorderrades seien nicht festgestellt worden. Die Schraube sei wahrscheinlich bei einem Zahnriemenwechsel zu stark angezogen worden und in der Folge sei es bei normaler betrieblicher Beanspruchung zu einem Dauer- bzw. Schwingungsbruch gekommen. Außerdem holte die Beklagte zu 1) ein Gutachten vom 06.03.2013/18.03.2013 bei der DEKRA ein (Bl. 42 d.A.), welches zu dem Ergebnis kam, dass der Bruch bei einem einmaligen Ereignis entstanden sei, nachdem sich durch übermäßiges Anziehen der Schraube eine Überbeanspruchung durch Spannungen aufsummiert habe. Außerdem deute die Sprengung der Bohrung darauf hin, dass der Motorträger nicht spannungsfrei (seitlicher Versatz) verschraubt gewesen sei. Wegen dieser Vorschädigung sei es möglich, dass der Motorhalter aufgrund des Anstoßes an die Bordsteinkante schlagartig gebrochen sei. Das übermäßige Anziehen der Schraube sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Erneuerung eines Zahnriemens geschehen. Die Reparatur des Kaskoschadens vom 01.03.2009 habe zu keinen Arbeiten an dem Motorstützlager geführt. Der beim Austausch des Motors nach dem Vorfall vom 08.02.2013 ausgebaute alte Zahnriemen ist bei der Firma R. & S. in Sch. nicht mehr auffindbar. Der Kläger hat behauptet, am 08.02.2013 sei er bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus des Saarparkcenters in Neunkirchen von der Kupplung gerutscht und mit dem linken Rad gegen einen Bordstein gestoßen, der 15 cm hoch gewesen sei. Erst nach dem Aufprall auf die Bordsteinkante habe er „klackernde“ Geräusche gehört. Durch den Aufprall sei die Motoraufhängung beschädigt worden, indem das Gewinde an einem Motorträger gebrochen sei, wie die Firma G. festgestellt habe. An der Radnarbe sei eine Abschürfung entstanden. Auch die Spurstange links sei beschädigt gewesen. Einen Zahnriemenwechsel habe er nicht ausführen lassen. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, der Bruch sei dadurch verursacht worden, dass die Schraube falsch in das Gewinde eingefügt gewesen sei. Der Kläger hat zunächst seinen Wiederbeschaffungsaufwand nach dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 30.04.2013 in Höhe von 5.390,00 EUR verlangt, anschließend die Klage auf 5.888,13 EUR mit der Begründung erhöht, er habe inzwischen den Pkw reparieren lassen, und später lediglich 5.390,00 EUR geltend gemacht. Das Landgericht hat den Zeugen M. (Bl. 150 d.A.) vernommen und ein schriftliches Sachverständigengutachten bei Dr. P. vom 24.06.2014 (Bl. 182 d.A.) eingeholt. Anschließend hat es die Klage mit Urteil vom 09.12.2014 – 14 O 149/13 - abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 09.12.2014 – 14 O 149/13 – die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 5.390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und an ihn 272,87 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Sachverständigen Dr. P. in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2015 mündlich angehört. II. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. (1.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten wegen des beschädigten Motorblocks in Höhe von jedenfalls 5.390,00 EUR aus dem Garantievertrag zu, den die Parteien nach dem Unfall vom 01.03.2009 geschlossen haben, i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. (a) Es kann offen bleiben, ob der Motorschaden durch den Anstoß des linken Vorderrades an die Bordsteinkante entstanden ist und ob dies ein Unfall i.S.v. § 12 Abs. 1 II h) AKB war, und nicht ein bloßer Betriebs- bzw. Bruchschaden i.S. dieser AVB. Bei Bruchschäden muss regelmäßig geprüft werden, ob es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) oder um einen Gewaltbruch handelt. Dauerbrüche sind keine Unfallfolgen, sondern beruhen entweder auf Materialfehlern oder auf Überbeanspruchung oder auf der natürlichen Abnutzung des Fahrzeugs. Derartige Bruchschäden sind von der Kraftfahrtversicherung nicht gedeckt (Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18.Aufl., AKB A Rdn. 64ff). Unter die "Betriebsschäden", die § 12 AKB vom Versicherungsschutz ausschließt, fallen zunächst alle Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Betriebsschäden sind ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören. Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab. Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden. Anders ist dies aber bei außergewöhnlichen Unfallereignissen (BGH, Urt. v. 23.10.1968 – IV ZR 515/68 – VersR 1969, 32), die – weil mit ihnen üblicherweise nicht zu rechnen ist – nicht in eine Betriebskostenberechnung einbezogen werden und die über das vom Versicherungsnehmer als normal in Kauf genommene Risiko hinausgehen (OLG Hamm, VersR 1990, 85; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1121; Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18.Aufl., AKB A Rdn. 35ff). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls und Unfallschadens trägt der Versicherungsnehmer (OLG Köln, r+s 2004, 321, Umkehrschluss aus BGH, Urt. v. 05.02.1981 – Iva ZR 58/80 – VersR 1981, 450). Kann der schadensbegründende Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne des § 12 AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen (OLG Köln, r+s 2004, 321; OLG Hamm, VersR 1994, 341). An diesem Nachweis fehlt es bereits, denn nachdem die Beklagte zu 1) das behauptete Unfallgeschehen bestritten hatte, hat der Kläger dieses nicht bewiesen. Für das eigentliche Unfallgeschehen ist kein Beweis angeboten worden. Sonstige Schäden an dem Pkw, die nur auf das behauptete Unfallgeschehen (Auffahren auf die Bordsteinkante) zurückgeführt werden könnten, sind ebenfalls nicht vorhanden. Im Gegenteil zeigt das Lichtbild 9 im Gutachten der DEKRA vom 25.02.2013 (Bl. 38 d.A.), dass es an der vorderen linken Felge jedenfalls keine sichtbaren Unfallspuren gab. Auch der Sachverständige Dr. P. hat keine sonstigen Unfallschäden erkannt. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. im Einklang mit den Feststellungen der DEKRA nichts dafür spricht, sondern es im Gegenteil äußert unwahrscheinlich ist, dass ein – unterstellter – Aufprall am Bordstein ohne weitere sichtbare Schäden zu einem Bruch der Motoraufhängung geführt hat, steht kein Unfallschaden fest. Vielmehr folgt aus den sachverständigen Ausführungen, dass eine Vorbeschädigung an dem gebrochenen Bauteil vorgelegen haben muss, die ohne weiteres oder durch eine zufällige Krafteinwirkung beim normalen Betrieb zu dem Bruch des Motorhalters führen konnte. Der einzige Anhaltspunkt dafür, dass der Bruch nicht lediglich beim normalen Betrieb, sondern durch den Aufprall auf den Bordstein eingetreten ist, ist die Aussage des Klägers, dass es diesen Aufprall gab und die klackenden Geräusche im Motorraum erst danach in zeitlichem Zusammenhang aufgetreten sind. Ob dies zum Nachweis ausreicht, was zweifelhaft erscheint, kann jedoch offenbleiben, ebenso wie die Frage, ob in diesem Fall nicht lediglich ein Betriebsschaden vorläge. (b) Die Beklagte zu 1) haftet jedenfalls aus der von ihr anlässlich des Schadensfalles vom 01.03.2009 übernommenen Garantie. Die Beklagte zu 1) hat durch ihr „Garantie-Zertifikat“ (Bl. 106 d.A.) eine 5-jährige Garantie auf die durchgeführten Reparaturarbeiten bei der Firma L. gewährt. Außerdem hat sie sich verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt. Daraus folgt, dass die Beklagte zu 1) beweisen muss, dass auftretende Mängel an dem reparierten Fahrzeug in dem Garantiezeitraum nicht auf Mängeln der Reparaturarbeiten beruhen. Dieser Nachweis ist der Beklagten zu 1) nicht gelungen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. davon auszugehen ist, dass ein Garantiefall nicht ausgeschlossen werden kann. Der Sachverständige Dr. P. hält es für möglich, dass die im Gutachten der DEKRA vom 06.03.2013/18.03.2013 festgestellten Spannungen, unter denen die Schraube und die Motorhalterung standen auf einem übermäßigen Anziehen der Schraube beruhen. Er hält es aber genauso gut für möglich, dass auf die vorhandene Schraubverbindung zu hohe Zugkräfte eingewirkt haben. Dies könne durch die Richtarbeiten am Rahmenlängsträger verursacht worden sein, wenn der Motor bei den Richtarbeiten nicht ausgebaut worden war. Schließlich könnten diese Kräfte auch im Rahmen des damaligen Unfallgeschehens auf die Schraubverbindung eingewirkt haben. Eine genaue Ursache für die Überbeanspruchung der Schraubverbindung durch die Spannungen konnte er nicht bestimmen. Alleine deswegen ist nicht ausgeschlossen, dass bei den damaligen Richtarbeiten zu hohe Zugkräfte auf die Schraubverbindung eingewirkt haben und folglich diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden sind. Für die Folgen eines solchen Mangels hat die Beklagte zu 1) ihre Garantie abgegeben. Der Sachverständige Dr. P. hat bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass bei den Richtarbeiten, je nachdem, an welcher Stelle diese auszuführen waren, darauf geachtet werden musste, dass auf die „Motoraufhängung“ keine zu hohen Kräfte einwirkten. Es ist deshalb möglich, dass dies nicht ausreichend beachtet wurde. Außerdem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2015 mündlich erläutert, dass es ohne weiteres möglich ist, dass bei den damaligen Reparaturarbeiten die Schraube in der später gebrochenen Motorhalterung gelöst und anschließend wieder festgezogen wurde, um die Kräfte auf die Motoraufhängung während der Richtarbeiten zu reduzieren. Weil nach seinen Ausführungen die Schraube an der später gebrochenen Stelle zwar bei einem Zahnriemenwechsel nach den Herstellervorgaben gelöst und später wieder angezogen werden soll, dies aber in der Praxis nicht erforderlich ist, kann nach seiner Meinung nicht einmal gesagt werden, dass die Schraube bei einem solchen Wechsel gelöst worden sein muss, und nicht bei den Reparaturarbeiten. Deshalb ist es auch nicht auszuschließen, dass sogar die zweite mögliche Ursache des Bruches – ein zu festes Anziehen der Schraube – bei den Reparaturarbeiten gesetzt wurde, für die die Beklagte zu 1) die Garantie übernommen hat. Weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. eine nähere Aufklärung nicht mehr möglich ist, hat die Beklagte zu 1) einen Garantiefall nicht ausgeschlossen. (c) Eine Beweisvereitelung kann die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht vorhalten. Eine solche liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (BGH, Urteil vom 23.09.03 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222). Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, a.a.O.). Zusätzlich ist zu beachten, dass der Umkehr der Beweislast als Folge einer Beweisvereitelung entgegen steht, dass der Beweispflichtige selbst, der in erster Linie gehalten war, unverzüglich alles Erdenkliche zur Beweissicherung zu tun, selber in schuldhafter Weise die Beweisnot (mit-)verursacht hat (BGH, Urt. v. 6.11.1978 - VIII ZR 285/77 - WM 1979, 81). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger der Beklagten zu 1) Beweismöglichkeiten zumindest fahrlässig genommen hat. Einziger Ansatzpunkt ist das Abhandenkommen des alten Zahnriemens bei der Firma R. & S. in Sch., der darüber hätte Aufschluss geben können, ob dieser bereits vor dem 08.02.2013 gewechselt worden war. Unabhängig davon, dass dem Kläger insofern kein fahrlässiges Verhalten vorzuhalten ist, weil nicht feststeht, dass er überhaupt die Bedeutung des Aufbewahrens des Zahnriemens für die Beweisführung der Beklagten zu 1) erkannt hat, hatte die Beklagte zu 1) selbst genügend Zeit, den Pkw und die ausgebauten Teile zu untersuchen, wie die von der DEKRA erstatteten Gutachten belegen. Außerdem würde der Nachweis eines Zahnriemenwechsels durch einen Dritten der Beklagten zu 1) alleine nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. nicht die Beweisführung ermöglichen, dass kein Garantiefall vorliege. Selbst wenn ein solcher Zahnriemenwechsel nachgewiesen wäre, stände immer noch nicht fest, dass auf die Motorhalterung durch die Richtarbeiten nach dem Unfall vom 01.03.2009 keine zu hohen Zugkräfte eingewirkt haben bzw. die Schraube bei diesen Reparaturarbeiten gelöst und anschließend zu fest angezogen wurde, was zu einer Vorschädigung der Motorhalterung geführt hat. (d) Die Beklagte zu 1) war deshalb verpflichtet, auf die entsprechende Schadensanzeige des Klägers für eine Reparatur der Motorhalterung zu sorgen. Daran ändert es nichts, dass der Kläger eine Kaskoleistung nach dem Aufprall auf den Bordstein verlangt hat, weil der Beklagten zu 1) bewusst war, dass ihre Inanspruchnahme auch unter dem Aspekt ihrer Garantieerklärung erfolgte, wie die Einholung des Gutachtens vom 06.03./18.03.2013 bei der DEKRA zeigt, die sich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Mit ihrer ernstlichen und endgültigen Verweigerung ihrer Einstandspflicht aus ihrer Garantieerklärung und damit auch ihrer Reparaturpflicht hat die Beklagte zu 1) eine Pflichtverletzung nach den §§ 280, 281 BGB begangen, die sie zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtete. Folglich schuldete die Beklagte zu 1) die notwendigen Reparaturkosten. Dass diese niedriger waren als der eingeklagte Wiederbeschaffungsaufwand ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass die Beklagte zu 1) ihre Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) hat sie nicht dargelegt und bewiesen. Auch die Meinung im Gutachten der DEKRA vom 06.03./18.03.2013, dass die Spannungen wohl durch das übermäßige Anziehen der Schraube aufgetreten seien und dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Erneuerung des Zahnriemens geschehen sei, entlastet die Beklagte zu 1) nicht. Im Gutachten der DEKRA ist nämlich außerdem ausgeführt, dass die Sprengung der Bohrung darauf hindeute, dass der Motorträger nicht spannungsfrei (seitlicher Versatz) verschraubt gewesen sei. Angesichts der erheblichen Richtarbeiten, auf die der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, und der fehlenden Aufklärung, welche konkreten Arbeitsschritte bei der Firma Leinweber damals durchgeführt worden waren, konnte eine fundierte Aussage darüber, ob der seitliche Versatz des Motorträgers nicht auf den früheren Reparaturarbeiten beruhte, nicht getroffen werden. Selbst wenn man dies anders sieht, wäre durch die Reparatur durch den Kläger eine von der Beklagten zu 1) nicht zu vertretende Unmöglichkeit ihrer Reparaturpflicht eingetreten, so dass sie Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB schuldete. Das Surrogat kann auch in der Befreiung von einer Schuld liegen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 74.Aufl., § 285 Rdn. 7; BGH NJW 2000, 1496). Durch die Reparatur ist die Beklagte zu 1) von ihrer eigenen Verpflichtung befreit worden, das in ihrem Auftrag die Reparatur ausführende Unternehmen zu vergüten. Auch wenn § 285 BGB von „Ersatz für den geschuldeten Gegenstand“ spricht, umfasst die Regelung auch Dienstleistungen (Caspers in: Staudinger, BGB, 2014, § 285 Rdn. 24), hier also die Pflicht aus der Garantie, für die Reparatur zu sorgen. Es ist also nicht mehr nötig, in solchen Fällen auf eine ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen, wie dies vorher im Falle von Dienstleistungen bei § 281 BGB geschehen ist (z.B. OLG Dresden, NJW 1998, 373).) (2.) Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger gemäß den §§ 280, 286, 288, 291 BGB zu. (3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Bei der Verteilung der Gerichtskosten erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die Sachverständigenkosten erst angefallen sind, nachdem die Klage gegen die Beklagte zu 2) bereits zurückgenommen worden war, so dass alleine die Beklagte zu 1) mit diesen Kosten zu belasten war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.