Urteil
5 U 20/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0315.5U20.16.0A
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Leitsätze
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung - hier durch Vorlage fingierter Rechnungen - in der Gebäudeversicherung kann gemäß § 242 BGB ausnahmsweise auch nur teilweise eintreten, wenn der Versicherer durch schuldhafte unberechtigte Leistungsverweigerung - hier einer Abschlagszahlung nach § 16 Nr. 1a AFB 87 - ebenfalls schuldhaft gegen Vertragspflichten verstoßen hat. In solchen Fällen soll der vertragswidrig handelnde Versicherer nicht besser stehen als der sich vertragsmäßig verhaltende Versicherer, der die fälligen Entschädigungsleistungen - hier in Form rechtzeitiger Abschlagszahlungen - erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Aus diesem Grund kann der Versicherer im Einzelfall zur Zahlung der vertragswidrig zurückbehaltenen Entschädigungsleistung verpflichtet bleiben. Dies gilt umso mehr, als er den Versicherungsnehmer durch die vertragswidrige Zurückbehaltung von Entschädigungsleistungen erst in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht haben kann, die Ursache der arglistigen Täuschung gewesen sein kann.(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.03.2016 - 14 O 142/14 - wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144.557,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte trägt 68%, der Kläger trägt 32% der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt 62%, der Kläger trägt 38% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 212.936,66 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung - hier durch Vorlage fingierter Rechnungen - in der Gebäudeversicherung kann gemäß § 242 BGB ausnahmsweise auch nur teilweise eintreten, wenn der Versicherer durch schuldhafte unberechtigte Leistungsverweigerung - hier einer Abschlagszahlung nach § 16 Nr. 1a AFB 87 - ebenfalls schuldhaft gegen Vertragspflichten verstoßen hat. In solchen Fällen soll der vertragswidrig handelnde Versicherer nicht besser stehen als der sich vertragsmäßig verhaltende Versicherer, der die fälligen Entschädigungsleistungen - hier in Form rechtzeitiger Abschlagszahlungen - erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Aus diesem Grund kann der Versicherer im Einzelfall zur Zahlung der vertragswidrig zurückbehaltenen Entschädigungsleistung verpflichtet bleiben. Dies gilt umso mehr, als er den Versicherungsnehmer durch die vertragswidrige Zurückbehaltung von Entschädigungsleistungen erst in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht haben kann, die Ursache der arglistigen Täuschung gewesen sein kann.(Rn.57) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.03.2016 - 14 O 142/14 - wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144.557,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 05.03.2011 zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 68%, der Kläger trägt 32% der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt 62%, der Kläger trägt 38% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird zugelassen. 7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 212.936,66 EUR festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung nach einem Brand eines von ihm versicherten Gebäudes. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.02.2010 unter der Vers.-Nr. X-GK-...-… für das Gebäude T-Str. ... in Saarbrücken eine gebündelte Gebäudeversicherung, die eine Feuerversicherung und eine Mietverlust-Versicherung enthielt (Anlage K1). Einbezogen waren die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87). Am 04.03.2011 entstand an dem versicherten Gebäude durch Brandstiftung ein Schaden, der der Beklagten noch am selben Tag gemeldet wurde. Die Beklagte beauftragte das Ingenieurbüro I+T mit der Schadensaufnahme. Dieses bezifferte in einem Gutachten vom 23.05.2011 (Anlage K2) den Zeitwertschaden auf 144.557,17 EUR brutto und den Neuwertschaden auf 198.996,66 EUR brutto. Die Beklagte erklärte im Juni 2011 die Anfechtung des Versicherungsvertrages, weil der Kläger sie arglistig darüber getäuscht habe, dass in dem versicherten Gebäude ein "Swinger-Club" vorhanden sei, und lehnte eine Regulierung des Schadens ab (Anlage K3). Daraufhin klagte der Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken in dem Verfahren 14 O 154/11 auf Feststellung der Ersatzpflicht durch die Beklagte dem Grunde nach. In diesem Rechtsstreit legte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.11.2012 Rechnungen vor, die seine Reparaturaufwendungen belegen sollten (Anlage K20). Durch rechtskräftiges Urteil vom 21.11.2012 wurde antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte zur vertragsgemäßen Entschädigungsleistung dem Grunde nach verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass keine Berufung eingelegt werde und die Beklagte, soweit ein Schaden ermittelbar sei, diesen bezahlen werde (Anlage K5). Daraufhin bezifferte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2013 seine Ansprüche auf insgesamt 231.000,00 EUR, die auch Zinsschäden umfassten. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen mit dem Zeugen K., einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten. In diesen Gesprächen ging es um die Rechnungen der Firma S.-W. GmbH und der Firma H. D. GmbH. Die Beklagte verlangte einen Nachweis über die Bezahlung dieser Rechnungen. Daraufhin legte der Kläger Quittungen vor, die Barzahlungen gegenüber der Firma S.-W. GmbH belegen sollten (Anlage K7). Die Beklagte bat um Überlassung der Originalbelege. Der Kläger verweigerte dies und bot lediglich Einsichtnahme im Büro seines Prozessbevollmächtigten an. Die Beklagte forderte vom Kläger außerdem Stundenlohnzettel über die Arbeiten der Firma S.-W. GmbH, die nach Aussage des Geschäftsführers dieser Firma dem Kläger im Rahmen der Arbeiten überlassen worden seien. Der Kläger gab zur Antwort, dass er nicht im Besitz solcher Stundenlohnzettel sei. Auf eine Strafanzeige der Beklagten hin leitete die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 07 Js 577/13 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. In diesem Ermittlungsverfahren erklärte der Geschäftsführer der S.-W. GmbH, dass die falschen Rechnungsdaten wohl durch Zugrundelegen der Angebote bei Rechnungserstellung entstanden seien. Außerdem wurden Lichtbilder eingereicht, die teilweise Arbeiten der Firma S.-W. GmbH ab dem 12.05.2011 zeigen. Irgendwelche Arbeiten anderer Gewerke zeigen die Lichtbilder nicht. Im Februar 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger trat die streitgegenständlichen Ansprüche am 26.06.2013 an die V.V. Bank eG ab. Der Kläger hat behauptet, die in den von ihm vorgelegten Rechnungen aufgeführten Arbeiten seien durch die Firmen ausgeführt worden und die Rechnungsbeträge seien an die Firmen gezahlt worden. Soweit die Daten der Rechnungen der Firma S.-W. GmbH unzutreffend seien, habe er dies nicht bemerkt. Hinsichtlich des "Swinger-Clubs" sei das Gebäude an den Zeugen P. zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 3.100,00 EUR vermietet gewesen. Der Zeuge habe im März 2011 lediglich 310,00 EUR gezahlt, in den Monaten April 2011 bis Juni 2011 keine Miete und im Juli 2011 lediglich 1.250,00 EUR. Sein gesamter Mietausfallschaden wegen des Brandschadens betrage deswegen 13.940,00 EUR. Seit Mitte Juli 2011 sei der „Swinger-Club" weiter betrieben worden, nachdem das Gebäude wiederhergestellt gewesen sei. Der Kläger hat weiter behauptet, dass die V.V. Bank eG die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche des Klägers am 18.03.2015 an ihn zurück abgetreten habe. Für eine Vorsteuerabzugsberechtigung habe er nicht optiert. Die Beklagte hat behauptet, in dem Besprechungstermin vom 22.02.2013 hätten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zugesichert, Überweisungsbelege an die Beklagte zu senden, die eine Bezahlung der Rechnungen der Firma S.-W. GmbH belegten. Erst später sei behauptet worden, dass diese Rechnungen bar bezahlt worden seien. Die Daten der Rechnungen der Firma S.-W. GmbH könnten nicht zutreffend sein. Am 24.03.2011 bzw. am 29.04.2011 seien die Arbeiten, die in den Rechnungen aufgeführt seien, noch nicht erledigt gewesen. Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt die Neuwertentschädigung in Höhe von 198.996,66 EUR nebst Zinsen, einen Mietausfallschaden in Höhe von 13.940,00 EUR nebst Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 EUR geltend gemacht. Das Landgericht Saarbrücken hat die Akte 07 Js 577/13 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beigezogen und die Zeugen B., K., P. und L. vernommen (Blatt 434 ff der Akten). Anschließend hat es die Beklagte durch Urteil vom 21.03.2016 - Az: 14 O 142/14 - verurteilt, an den Kläger 198.996,66 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im übrigen (Mietausfallschaden und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) abgewiesen, weil der Mietausfallschaden nicht bewiesen und der Anspruch wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht schlüssig dargetan sei (Blatt 457 ff der Akten). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom einen 21.03.2016, Az.: 14 O 142/14 die Klage als derzeit unbegründet, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.940,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4% ab dem 05.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet in der Berufungsinstanz, auch die in der Rechnung der Firma E. D. aufgeführten Arbeiten seien tatsächlich nicht von dieser Firma in dieser Art und Weise erbracht worden. Dies habe die Beklagte am 22.03.2016 erfahren, als der Zeuge K. mit dem Zeugen P. gesprochen habe. Außerdem sei die Haustüranlage gemäß Rechnung der Firma S.-W. GmbH vom 24.03.2011 nie eingebaut worden, gleiches gelte für die Demontage der Bitumenschweißbahnen, die mit 7.700,00 EUR berechnet worden sei. Schließlich seien nur 2 Deckenbalken ausgetauscht, die Heizkörper nicht erneuert, sondern nur gestrichen worden und auch in den Bädern sei nichts erneuert worden. Der Senat hat die Zeugen P., Ga., Pr., Fe. und De. vernommen (Blatt 735 d.A.). II. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwertes des ausgebrannten Gebäudes in Höhe von 144.557,17 EUR gemäß § 11 AFB 87 zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entschädigung der NeuwertsP.e und auf Entschädigung wegen eines Mietausfalls besteht dagegen wegen einer von der Beklagten bewiesenen arglistigen Täuschung des Klägers bei der Schadensermittlung nicht. (1.) Wegen der arglistigen Täuschung des Klägers ist die Beklagte nach den §§ 13, 14 AFB 87, 28 VVG grundsätzlich leistungsfrei geworden. (a) Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf eine Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger zu berufen, weil der Kläger die entsprechenden Rechnungen bereits im Verfahren 14 O 154/11 auf Feststellung der Ersatzpflicht durch die Beklagte dem Grunde nach vorgelegt hat. Das rechtskräftige Urteil vom 21.11.2012 in diesem Verfahren, mit dem antragsgemäß festgestellt wurde, dass die Beklagte zur vertragsgemäßen Entschädigungsleistung dem Grunde nach verpflichtet ist, schließt den Einwand der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht aus. Die Bindungswirkung des Grundurteils (gleiches gilt für ein Feststellungsurteil, in dem festgestellt wird, dass ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht) steht zwar einer abweichenden Beurteilung des Anspruchsgrundes im Nachverfahren entgegen, weil in ihm nicht mehr auf Streitpunkte eingegangen werden kann, die in das Verfahren über den Grund gehören und schon in der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlass des Grundurteils hätten geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 29.03.1982 - III ZR 165/80 - WM 1982, 1082). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dafür die letzte mündliche Verhandlung im Grundverfahren entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 304 Rn. 21; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 20). Die streitige arglistige Täuschung durch Vorlage der Rechnungen erfolgte im Vorprozess erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 18.09.2012 statt (Blatt 263 der Akte 14 O 154/11). Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 21.11.2012. Erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.11.2012 (Blatt 279 der Akte 14 O 154/11) hat der Kläger im Vorprozess das Anlagenkonvolut K15 vorgelegt, in dem die Rechnungen der Firma S.-W. GmbH, der Firma Dö. Bedachungen und der Firma E. D. usw. enthalten sind. (b) Die Obliegenheiten gemäß § 13 AFB 87 lebten für den Kläger Ende Dezember 2012 wieder auf, als die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitteilten, dass keine Berufung gegen das Feststellungsurteil eingelegt werde und die Beklagte, soweit ein Schaden ermittelbar sei, diesen auskehren werde. Zwar führt die Leistungsablehnung durch den Versicherer in den Fällen vereinbarter Leistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erlöschen von Aufklärungsobliegenheiten. Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende und allein auf den Schutzzweck der Obliegenheitenregelung abstellende Gedanke gilt aber nicht, wenn durch Urteil die generelle Leistungsablehnung des Versicherers für ungerechtfertigt erklärt und den Parteien der Nachweis und die Prüfung der Voraussetzungen aufgegeben worden ist, unter denen eine Neuwertentschädigung gezahlt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Versicherer nach früherer Leistungsablehnung unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er nunmehr wieder in die Prüfung seiner Leistungspflicht eintreten und die Verhandlungen über die Schadensregulierung erneut aufnehmen will (BGH, Urt. v. 08.07.1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991,1129). Weiter muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer in diesem Falle klar zu erkennen geben, inwieweit für ihn noch ein Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, Urt. v. 13.03.2013 - IV ZR 110/11 - VersR 2013,609). Diese Voraussetzungen waren Ende Dezember 2012 erfüllt. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannt und ist mit dem Kläger in Verhandlungen über die Höhe der Entschädigungsleistung eingetreten. Auch wenn das Landgericht zutreffend angenommen hat, dass es hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Zeitwertentschädigung in Höhe von rund 145.000,00 EUR wegen der abstrakten Schadensberechnung kein Aufklärungsbedürfnis der Beklagten mehr gab, so trifft dies hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf Neuwertentschädigung von darüber hinausgehenden rund 50.000,00 EUR nicht zu. Selbst wenn für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits die Beseitigung der Brandschäden im Wesentlichen erkennbar war, so durfte die Beklagte die aus ihrer Sicht erforderlichen Feststellungen treffen, ob die Wiederherstellung des Gebäudes auch ordnungsgemäß und umfassend erfolgt war. Zweck der Neuwertversicherung ist es, etwaige Schäden auszugleichen, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches beschränkt. Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Diese Gefahr besteht nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die zerstörte Sache wiederherstellt und damit den Sachwert erhalten hat, der ihm durch die Neuwertentschädigung vergütet werden soll. Allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwar nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen, weil der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, präventiv Missbrauch zu verhindern und die Versicherungsleistung an den Sachwert zu binden, bereits erreicht ist (BGH, Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 148/10 - VersR 2011,1180). Auch ist keine völlige Identität des zerstörten bzw. beschädigten mit dem neu erstellten Gebäude erforderlich. Einer Wiederherstellung steht jedoch entgegen, wenn die Aufwendungen nach Art, Qualität und Umfang hinter den erforderlichen Anforderungen so zurückbleiben, dass das wieder aufgebaute Gebäude dem zerstörten bzw. beschädigten nicht entspricht (OLG Köln, VersR 2012, 1514). Auch wenn die Beklagte in ihren Bedingungen in § 11 Nr. 5a AFB 87 die Entstehung des Anspruchs auf Neuwertentschädigung nicht von der vollständigen Wiederherstellung abhängig macht, sondern lediglich eine Sicherstellung insoweit verlangt, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet werden wird, so entsteht nach § 16 Nr. 2 AFB 87 für die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Diese Regelung zeigt, dass der Versicherungsnehmer zwar je nach den Umständen des Einzelfalles bereits vor der vollständigen Wiederherstellung einen Anspruch auf die Neuwertentschädigung hat, diese aber zurückzahlen muss, wenn er entgegen der Prognose später tatsächlich keine vollständige Wiederherstellung vornimmt. Soweit der Versicherungsnehmer also - wie der Kläger im vorliegenden Fall Ende des Jahres 2012 - eine vollständige Wiederherstellung behauptet und Rechnungen präsentiert, darf der Versicherer Auskünfte und Belegvorlage verlangen, um zu prüfen, ob die Wiederherstellung nach Art, Qualität und Umfang nicht hinter den erforderlichen Anforderungen zurückgeblieben ist. Dem Versicherer ist es nämlich nicht zuzumuten, die Neuwertentschädigung auszuzahlen, selbst wenn die Wiederherstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesichert erschien und der Anspruch nach § 11 Nr. 5a AFB bereits entstanden war, ohne zu prüfen, ob die bereits vorgenommenen Arbeiten eine tatsächliche Wiederherstellung zur Folge hatten, und - soweit dies nicht der Fall ist - die Neuwertentschädigung anschließend wieder zurückzufordern. Dementsprechend durfte die Beklagte Ende Dezember 2012 vom Kläger weitere Auskünfte gemäß § 13 Nr. 1 AFB 87 verlangen, ohne dass ihr vorgehalten werden kann, dass sie nicht ernsthaft in die Verhandlungen über die Schadensregulierung eingetreten sei. Im Übrigen entfällt im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer die Leistungspflicht des Versicherers gemäß § 14 Nr. 2 AFB 87 selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Täuschung die Aufklärungsobliegenheiten nach § 13 AFB 87/§ 28 VVG nicht bestehen. Auch nach dem Wegfall von Aufklärungsobliegenheiten ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung verpflichtet, den Versicherer nicht zu täuschen. § 14 Nr. 2 AFB 87 stellt dies ausdrücklich klar. An der Wirksamkeit von § 14 Nr.2 AFB 87 bestehen keine Bedenken. Dass ein Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch insgesamt verliert, wenn er den Versicherer über Tatsachen arglistig zu täuschen versucht, die Grund oder Höhe der Entschädigung betreffen, ist weder überraschend noch unangemessen. Der Verwirkungstatbestand findet seine Rechtfertigung darin, dass das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Schadensregulierung in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt sind. Zerstört der Versicherungsnehmer die Vertrauensbasis dadurch, dass er den Versicherer über entschädigungserhebliche Umstände zu täuschen versucht, begeht er eine so erhebliche Vertragsverletzung, dass der vollständige Verlust des Anspruchs auf die Versicherungsentschädigung angemessen erscheint (BGH, Urt. v. 13.06.2001 - IV ZR 237/00 - VersR 2001, 1020 zu einer vergleichbaren Regelung; OLG Hamm, r+s 2002, 423). (c) Die Beklagte hat eine arglistige Täuschung des Klägers bei der Schadensfeststellung bewiesen. Der Kläger hat Gefälligkeitsrechnungen zum Nachweis seines Schadens bei der Beklagten eingereicht. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Rechnungen der Firma S.-W. GmbH und der Firma E. D. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung genügt das Bestreben des Versicherungsnehmers, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs zu vermeiden, etwa indem er zum Nachweis seines Anspruchs Beweismittel, beispielsweise Urkunden, vorlegt, von denen er weiß, dass sie inhaltlich unrichtig sind. Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer unter Zuhilfenahme eines derartigen Beweismittels nur täuscht, um letztlich berechtigte Entschädigungsansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 02.10.1985 - IVa ZR 18/84 - VersR 1986, 77; BGH, Urt. v. 08.07.1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991,1129; Senat, Urt. v. 09.10.1996 - 5 U 224/96-13 - VersR 1997, 826). Dass sich die Täuschung nur auf Teilschäden bezog oder erfolglos blieb, ändert nichts (OLG Köln, VersR 2001, 893). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger die Brandschäden alle ordnungsgemäß repariert hat. Die Rechnungen der Firma S.-W. GmbH enthalten Daten, die unstreitig unrichtig sind. Die Firma S.-W. GmbH hat die Arbeiten, für die sie insgesamt rund 60.000,00 EUR berechnet hat, nicht Ende März bzw. Ende April ausgeführt gehabt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus den Daten der Lichtbilder, die im Strafverfahren vorgelegt worden sind. Die Erklärung des Klägers und des Geschäftsführers der Firma S.-W. GmbH im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, dass die Daten von früheren Angeboten versehentlich übernommen worden seien, erscheint zwar möglich, aber doch ungewöhnlich, weil bei drei Rechnungen ein identischer Fehler unterlaufen sein müsste. Auch ist es erstaunlich, dass der Kläger diese Rechnungen durch Barzahlung beglichen haben will. Für eine Barzahlung in dieser Größenordnung hat er keinen nachvollziehbaren Grund vorgetragen. Es entstand bereits aufgrund dieser Umstände der erhebliche Verdacht, dass die Rechnungen lediglich fingiert sind und - zumindest teilweise - keine wirklichen Bauleistungen der Firma S.-W. GmbH zu Grunde liegen. Für diesen Umstand sprach auch, dass der Kläger, nachdem die Beklagte einen Zahlungsnachweis verlangte und durch ihre Argumentation im vorliegenden Prozess der Kläger erhebliche wirtschaftliche Nachteile befürchten muss, keine Buchungsunterlagen der Firma S.-W. GmbH vorgelegt hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und Begleichung dieser Rechnungen aussagekräftige Unterlagen der Firma S.-W. GmbH hätten beigebracht werden können. Dass dies nicht geschehen ist, ist ein erhebliches Indiz für fingierte Rechnungen. Der Kläger hat auch auf die Forderungen der Beklagten hin im Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage K 19c) angekündigt, dass er die Firma S.-W. GmbH gebeten habe, ihm ihr Kassenbuch zur Verfügung zu stellen, um die Zahlungseingänge zu belegen. Darauf ist er später nicht mehr zu sprechen gekommen, ohne einen plausiblen Grund dafür darzulegen, dass die Firma S.-W. GmbH tatsächliche Zahlungsflüsse nicht belegen kann. Auch ist der behauptete Zahlungszeitpunkt unplausibel. Die Firma S.-W. GmbH hat dem Kläger mit der Rechnung vom 24.03.2011 über insgesamt 25.734,32 EUR hauptsächlich Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt. Nach dem Vortrag des Klägers waren die Wiederherstellungsarbeiten Mitte Juli 2011 komplett abgeschlossen, so dass der Mieter P. seinen "Swinger-Club" erneut eröffnen konnte. Die von der Firma S.-W. GmbH berechneten Arbeiten mussten nach dem gewöhnlichen Arbeitsablauf erfolgen, bevor die übrigen Handwerkerfirmen tätig wurden. Die Beseitigung der Brandschäden und Abrissarbeiten mussten vor den Wiederaufbauarbeiten erfolgen. Dass der Kläger der Firma S.-W. GmbH gerade diese Rechnung erst Ende Juni bezahlt haben will, widerspricht dem. Es ist auch unwahrscheinlich, dass keine Abschlagszahlungen verlangt und bezahlt wurden. Dies spricht dafür, dass die Quittungen im Nachhinein erstellt und keine plausiblen Daten eingetragen wurden. Außerdem macht die Aufteilung der Arbeiten der Firma S.-W. GmbH auf drei Rechnungen ohnehin nur Sinn, wenn die Abrechnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte. Warum dann die Bezahlung nahezu zur selben Zeit erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und vom Kläger nicht erklärt worden. Auch ist es ungewöhnlich, dass die Bauüberwachungstätigkeit für die anderen Gewerke durch die Firma S.-W. GmbH vorgenommen worden sein soll und genau in der von den Gutachtern angenommenen Höhe abgerechnet wurde. Das ist auch deswegen nicht plausibel, weil keines der von der Firma S.-W. GmbH im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder die Arbeiten der anderen Gewerke zeigt. Hätte die Firma S.-W. GmbH tatsächlich die anderen Gewerke überwacht, so wäre es zu erwarten gewesen, dass eine Vielzahl von Lichtbildern auch diese Arbeiten zeigen. Außerdem sind gerade die übrigen hohen Rechnungen der Firma H. D. GmbH und E. D. über mehr als 100.000,00 EUR in einer Art und Weise unspezifisch, dass eine ordnungsgemäße Bauüberwachung, zu der auch eine Rechnungsprüfung gehört, nicht stattgefunden haben kann. Ein weiteres Indiz gegen eine ordnungsgemäße Berechnung der ausgeführten Arbeiten und eine tatsächliche Zahlung des Klägers in der angegebenen Höhe ist auch der Umstand, dass der Kläger seine Verpflichtungen aus den §§ 48 ff EStG nicht erfüllt hat. Der Kläger unterfällt als Vermieter mehrerer Objekte dieser Regelung seit dem Jahr 2002. Der Kläger lässt sich nach seinem Vortrag durch einen Steuerberater beraten. Dass er zu dem entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite während des gesamten Prozesses beharrlich geschwiegen hat, spricht gegen die Richtigkeit seiner Behauptung. Keine der vorgelegten Handwerkerrechnungen enthält den Hinweis auf eine bestehende Freistellungsbescheinigung. Dass der Kläger bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang darauf nicht geachtet hat, wie er in seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, ist nicht wahrscheinlich. Diese Indizien sind durch die Zeugenvernehmung vor dem Senat bestätigt worden. Die Zeugen Pr. und Ga. haben nicht wahrheitsgemäß bekundet. Deswegen ist auch ihre Bestätigung des Klägervortrages im Ermittlungsverfahren ohne Beweiswert. Die Zeugen Pr. und Ga. bekundeten dort aufgrund eigenen Interesses. Beim Vorliegen fingierter Rechnungen hatten alle Beteiligten ein Interesse daran, ihr Verhalten zu verdecken. Besonders deutlich wurde dies an der Aussage des Zeugen Ga. vor dem Senat, der als ehemaliger Geschäftsführer der S.-W. GmbH keine Buchungsunterlagen vorlegen konnte, obwohl er mit der Ladung ausdrücklich zur Vorlage bei seiner Vernehmung aufgefordert worden war. Er räumte ein, dass er wegen des Hinweises in der Ladung nachgesehen habe, aber keine Einzahlungsbelege über die bar erhaltenen Beträge gefunden habe. Würde es diese geben, wären diese angesichts der Kenntnis des Zahlungszeitpunktes und der Höhe der Zahlung leicht zu finden. Auch seine weiteren Ausführungen zu den abgerechneten Bauüberwachungsleistungen wirkten ausweichend. Wegen Details hat der Zeuge stets auf die Kenntnisse des Zeugen Pr. verwiesen und letztlich eingeräumt, dass der Rechnungstext hinsichtlich dieser Leistungen nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass angesichts der geringen Vergütung lediglich eine "verminderte Leistung" erbracht worden ist. Schließlich wirkten seine Erklärungen zum Fehlen von Abschlagsrechnungen bzw. -anforderungen und überhaupt der späten Zahlung der abgrenzbaren Reinigungsarbeiten, die wesentlich früher als der behauptete Barzahlungszeitpunkt angegeben wird vollständig erbracht sein mussten, ebenfalls wenig glaubhaft. Angesichts der erheblichen Rechnungsbeträge und der abgrenzbaren Leistungen ist kein Grund für eine derart späte Zahlung durch den Kläger dargelegt worden. Durch die Aussage des Zeugen Pr. wurde deutlich, dass die Berechnung der Bauüberwachungsleistungen in der Rechnung vom "29.04.2011" nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Der Zeuge Pr. hat eingeräumt, dass er eine Bauüberwachung im eigentlichen Sinn nicht ausgeführt hat. Auch Leistungsverzeichnisse hat er nicht erstellt und die Rechnungen der Firmen Dö. und E. D. nicht wirklich geprüft. Der Zeuge Pr. gab zu, dass die vorgelegten Rechnungen dieser Firmen nicht prüffähig waren. Seine Bekundungen zu sonstigen vorhandenen Unterlagen wirkten unglaubhaft und blieben vollkommen vage. Er räumte schließlich ein, dass der Kläger später versucht habe, Preise gegenüber diesen Firmen eigenmächtig weiter zu drücken und zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit endete, ohne dass er wisse, was der Kläger mit diesen beiden Firmen letztlich tatsächlich vereinbart habe. Nachdem die Zeugen Fe. und De. bekundet haben, dass sie alle Preisverhandlungen selbst mit dem Kläger geführt haben und die Zeugen Ga. und Pr. nicht kennen und auch nicht mit der Firma S.-W. GmbH irgendetwas zu tun hatten, steht auch fest, dass die Angaben des Zeugen Pr. zur Verteidigung der Rechnung vom "29.04.2011" nicht zutreffend waren. Vielmehr belegen diese Zeugenaussagen in aller Deutlichkeit, dass es Bauüberwachungs- und Rechnungsprüfungsleistungen der Firma S.-W. GmbH - wie in der Rechnung angeben - tatsächlich nicht gab. Außerdem steht fest, dass der Kläger dies genau wusste, weil er nach Aussagen der Zeugen Fe. und De. die Preisverhandlungen gerade ohne Beteiligung der Firma S.-W. GmbH selbst geführt hatte. Durch die Vernehmung des Zeugen De. ist auch deutlich geworden, dass der Kläger bewusst die Rechnung der Firma E. D. vorlegte, von der er wusste, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, um den Anschein zu erwecken, die Firma habe zu den angegebenen Beträgen Leistungen zur Schadensbeseitigung erbracht. Tatsächlich hat der Kläger drei Arbeitern, die keine Mitarbeiter der Firma E. D. waren, bar Geld aufgrund von Stundenlohnauflistungen dieser Arbeiter ausgezahlt und sich vom Zeugen De. später eine Rechnung ausstellen lassen, als seien die Arbeiten von dieser Firma ausgeführt und in Rechnung gestellt worden. Da der Zeuge De. auf Nachfrage erklärte, über die Stundenlohnabrechnungen des Klägers mit den drei anderen Arbeitern nicht verfügt zu haben, ist sogar davon auszugehen, dass der Kläger dem Zeugen De. schlicht die Beträge nannte, die der Zeuge De. in der Rechnung addierte. Da er diese Beträge vom Kläger nicht verlangte, hatte die Höhe für ihn keine Bedeutung. Dass bei einem solchen Vorgehen ohne weiteres eine Rechnung entstehen kann, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, liegt auf der Hand. Folglich hat sich der Kläger durch dieses Verhalten von einem Dritten eine ungeprüfte Bescheinigung über einen Reparaturaufwand erstellen lassen, die den Anschein einer zutreffenden Abrechnung eines Dritten erwecken sollte. Letztlich hat auch der Zeuge P. die Arbeiten nicht in einer Art und Weise beschrieben, wie dies zu erwarten gewesen wäre, wenn die Firmen tatsächlich vor Ort die Arbeiten so ausgeführt hätten, wie es in den vom Kläger vorgelegten Rechnungen aufgeführt ist. Seine Angaben sprachen eher dafür, dass Arbeiten in wesentlich geringerem Umfang vorgenommen wurden. Allerdings hat das Landgericht den Angaben des Zeugen P., die auch hinsichtlich der Mietzahlungen an den Kläger erfolgten und von dem klägerischen Vortrag deutlich abwichen, wenig Glauben geschenkt. Der Zeuge P. hat auch wegen seiner rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger ein mögliches Interesse daran, zum Nachteil des Klägers auszusagen. Insgesamt kommt seiner Aussage deswegen nur ein geringer Beweiswert zu. Trotzdem runden seine Angaben den oben dargelegten Eindruck ab. (d) Folge dieser arglistigen Täuschung durch den Kläger durch Vorlage von fingierten Rechnungen ist gemäß § 14 Nr. 2 AFB 87 und § 13 AFB/§ 28 VVG Leistungsfreiheit der Beklagten. Allerdings ist im vorliegenden Fall die Leistungsfreiheit insoweit einzuschränken, dass sie nicht den Zeitwertschaden betrifft. Die Berufung des Versicherers auf völlige Leistungsfreiheit kann eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstellen. Das wird angenommen, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsgesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Dabei kann eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde. Anzustellen ist immer eine wertende Betrachtung aller Umstände (BGH, Urt v. 13.07.2005 - IV ZR 211/04 - r+s 2005, 420; BGH, Urt. v. 02.10.1985 - IVa ZR 18/84 - VersR 1986, 77; BGH, Urt. v. 23.09.1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465; Senat, Urt. v. 09.10.1996 - 5 U 224/96-13 - VersR 1997, 826). Außerdem entfällt der rechtliche Grund für schon vor dem Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten durch die arglistige Täuschung nicht. Der Gedanke, dass ein Vertragspartner eine empfangene Leistung, die ihm zum Zeitpunkt der Erfüllung auch zustand, wegen einer nachträglichen Pflichtverletzung herauszugeben hätte, ist dem bürgerlichen Recht fremd (BGH, Urt. v. 13.06.2001 - IV ZR 237/00 - VersR 2001, 1020 zu § 14 AFB 87). Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten auch nach der VVG-Reform. Die aus Gründen der Generalprävention getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, den Kausalitätsgegenbeweis im Rahmen des § 28 VVG bei arglistiger Täuschung nicht zuzulassen, vermag die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall nicht auszuschließen, solange der Gesetzeszweck bei der Abwägung berücksichtigt wird (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, AFB 2008/2010 B § 16 Rn. 28). Im vorliegenden Fall betrifft die arglistige Täuschung des Klägers allerdings keinen geringen Teil des versicherten Schadens, sondern die Neuwertentschädigung von rund 50.000,00 EUR, also rund 1/4 des tatsächlich entstandenen Schadens. Alleine deswegen scheidet es nach der oben zitierten Rechtsprechung aus, der Beklagten ein Berufen auf die arglistige Täuschung des Klägers insgesamt zu versagen. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte ebenfalls schuldhaft gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat. Nachdem im Verfahren 14 O 154/11 von dem Landgericht Saarbrücken rechtskräftig festgestellt worden war, dass die Beklagte kein Recht hatte, den Versicherungsvertrag wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Klägers anzufechten, steht fest, dass sie schuldhaft die Auszahlung der Zeitwertentschädigung in Höhe von 144.557,17 EUR seit April 2011 verweigert hat. Fälligkeit tritt vor dem in § 14 Abs. 1 VVG bzw. § 16 Nr. 1 AFB 87 genannten Zeitpunkt ein, sobald dem Versicherungsnehmer eine Leistungsablehnung oder eine Weigerung des Versicherers zugeht, den Schaden festzustellen (BGH Urt. v. 06.12.2006 - IV ZR 34/05 - VersR 2007, 537). Es muss sich um eine eindeutige, endgültige und abschließende Stellungnahme des Versicherers handeln, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint. Das kann auch ein Klageabweisungsantrag sein, wenn der Versicherer die begehrten Leistungen endgültig ablehnt. Mit der Leistungsablehnung bringt der Versicherer zum Ausdruck, dass keine weiteren Feststellungen zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch mehr erforderlich sind. Dann aber besteht kein Grund mehr, die Fälligkeit weiter hinauszuschieben (BGH Urt. v. 27.2.2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472). Die durch die endgültige Leistungsablehnung eingetretene Fälligkeit kann der Versicherer nachträglich nicht mehr beseitigen (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9.Aufl., § 14 Rn. 11). Danach ist ein bestehender Entschädigungsanspruch des Klägers spätestens zu dem Zeitpunkt fällig geworden, als die Beklagte im Juni 2011 die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärte und jegliche Leistungen verweigerte. Dass die Beklagte nach dem Feststellungsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.11.2012 wieder in die Leistungsprüfung eingetreten ist, ändert an der eingetretenen Fälligkeit nichts. Voraussetzung für die Fälligkeit ist allerdings, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Leistungsablehnung entstanden ist. Ein noch nicht entstandener Anspruch wird durch eine Leistungsablehnung nicht fällig (BGH Urt. v. 27.2.2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472). Auch diese Voraussetzung ist allerdings erfüllt. Zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch die Beklagte war der Anspruch des Klägers auf Zeitwertentschädigung entstanden. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt nach § 11 AFB 87 eine abstrakte Schadensberechnung hinsichtlich des Zeitwertschadens. Dies folgt bereits in einem Umkehrschluss aus der Wiederherstellungsklausel in § 11 Nr. 5 AFB 87 (siehe dazu allgemein: Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R III Rn. 7ff). Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zeitwertentschädigung in Höhe der von den Beklagten beauftragten Sachverständigen angegebenen 144.557,17 EUR brutto war folglich bereits durch den Brand am 04.03.2011 entstanden. Auch die Abbruch- und Aufräumkosten können abstrakt abgerechnet werden (BGH, Urt. v. 19.06.2013 - IV ZR 228/12 - VersR 2013, 1039). Dies gilt auch für die Umsatzsteuer. Zutreffend hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 24.05.2006 - IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066 darauf abgestellt, dass die Beklagte in den hier maßgeblichen AFB 87 keine Regelung vorgenommen hat, nach der die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, soweit sie angefallen ist, so dass sie bei der abstrakten Schadensberechnung mangels einer § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Regelung auch ohne Nachweis zu erstatten ist, dass sie tatsächlich angefallen ist. Da eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers nicht erkennbar ist, kommt es auch nicht darauf an, dass einem vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer kein Schaden entstehen würde (Armbruster in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, vor § 74 Rn. 101). Der Kläger hat vorgetragen, dass er nicht für eine Vorsteuerabzugsberechtigung optiert hat. Dagegen hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Diesen fälligen Anspruch auf Zeitwertentschädigung hat die Beklagte schuldhaft nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt zwar ein Gläubiger grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschwert würde, wenn man von ihm verlangte, die sicher nur in einem Rechtsstreit zu klärende Berechtigung einer geltend gemachten Forderung schon im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits vorauszusehen. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger demgemäß regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist. Diese Rechtsprechung ist indes nicht anwendbar, wenn es um die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Schuldners geht; insoweit gelten die (strengen) Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an einen unverschuldeten Rechtsirrtum stellt. Danach fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt, so dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei zweifelhafter Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13 - MDR 2015, 758). Einen nach Lage der Sache sich ergebenden Mindestbetrag hat der Versicherer zu leisten, wenn er dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Der Höhe nach geht der Anspruch auf Abschlagszahlung auf das, was dem Versicherungsnehmer mit Sicherheit endgültig zusteht. Nach § 16 Nr. 1a AFB 87 hatte der Kläger einen Monat nach Meldung des Schadens einen Anspruch auf Abschlagszahlung in der Höhe, die nach Lage der Sache mindestens zu zahlen war. Da die Beklagte – wie oben dargelegt – im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung die Auszahlung des von dem Sachverständigen festgestellten Zeitwertschadens schuldete, befand sich die Beklagte seit April 2011 im Verzug mit einer Zahlung in Höhe von 144.557,17 EUR. Würde in diesem Fall die arglistige Täuschung durch den Kläger im November 2012 zur vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führen, hätte sie im Gegensatz zu einem sich vertragsmäßig verhaltenden Versicherer, der im April 2011 bereits die Zeitwertentschädigung ausgezahlt hätte und diese nicht zurückverlangen könnte (siehe dazu BGH, Urt. v. 13.06.2001 - IV ZR 237/00 - VersR 2001, 1020 zu § 14 AFB 8), einen unberechtigten Vorteil aus ihrer vertragswidrigen Nichtzahlung. Eine solche Rechtslage wäre geeignet, Versicherer bei größeren Schäden von rechtzeitigen Abschlagszahlungen abzuhalten. Außerdem ist eine Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers, berechtigte Ansprüche, die vor der Vornahme der arglistigen Täuschung fällig geworden waren, trotz arglistiger Täuschung noch erfüllen zu müssen, nicht geeignet die generalpräventiven Zwecke der Regelung der vollständigen Leistungsfreiheit zu beeinträchtigen. Es bleibt dabei, dass für die Zeit nach Vornahme der arglistigen Täuschung vollständige Leistungsfreiheit eintritt und sich der vertragsgemäß handelnde Versicherer vollständig auf diese berufen kann und keinen weiteren Zahlungsansprüchen mehr ausgesetzt ist. Entsprechende Überlegungen hat der Bundesgerichtshof bereits im Bereich der Verwirkung von Versicherungsleistungen angestellt. Er hat ausgeführt, dass das Durchgreifen des Verwirkungseinwandes nicht dazu führen muss, dass der Versicherer entweder völlig oder gar nicht leistungsfrei wird. Es entspricht vielmehr anerkannter Rechtsprechung, dass die Leistungsfreiheit auch nur zum Teil eintreten kann, wenn es begründbar ist, dem Versicherer die Zahlung einer Teilentschädigung ungeachtet der erheblichen, im Übrigen zur Leistungsfreiheit führenden Erschütterung des Vertragsverhältnisses zuzumuten (BGH, Urt. v. 08.07.1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129). Gerade dies ist nach dem oben Gesagten der Fall. Einem Versicherer, der wie die Beklagte erhebliche Entschädigungsleistungen vertragswidrig zurückhält, darf eine spätere arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers nicht in der Weise zugutekommen, dass er Vorteile aus seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten hat. Die Zeitwertentschädigung in erheblicher Höhe war ohne weitere Nachweise fällig. Durch das vertragswidrige Zurückhalten dieser Entschädigungsleistung geriet der Kläger als Versicherungsnehmer in eine von der Beklagten verschuldete wirtschaftliche Zwangslage, die sogar Ursache seiner arglistigen Täuschung sein kann, endlich durch weitere Nachweise die ihm aus seiner Sicht zustehende Entschädigungsleistung zu erhalten. In einem solchen Fall ist es dem Versicherer zuzumuten, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er bei rechtmäßigem Verhalten des Versicherers und begangener arglistiger Täuschung stände. Dann hätte der Kläger die Zeitwertentschädigung im März/April 2011 erhalten und hätte diese nach der arglistigen Täuschung Ende 2012 nicht zurückzahlen müssen. (2.) Die Aktivlegitimation des Klägers hat das Landgericht Saarbrücken zutreffend angenommen (Blatt 9 des Urteils vom 21.03.2016). Die Beklagte hat dagegen nichts vorgebracht. Auch sind Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil vom 21.11.2012 beträgt die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Die zwischenzeitliche Abtretung an die V.V. Bank im Jahr 2013 ist nach der Rückabtretung im Jahr 2015 ohne Bedeutung für die weiter laufende Verjährung. (3.) Hinsichtlich des mit der Anschlussberufung geltend gemachten Mietausfallschadens in Höhe von 13.940,00 EUR ist die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zutreffend. Wegen der Leistungsfreiheit der Beklagten hat der Kläger nach seiner arglistigen Täuschung keinen entsprechenden Anspruch. Außerdem hat das Landgericht hat in seinem Urteil vom 21.03.2016 eine Vielzahl von Widersprüchen zwischen dem klägerischen Vortrag und der Aussage des Zeugen P. aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung, dass ihm in dieser Höhe überhaupt ein Mietausfallschaden entstanden ist, begründen. (4.) Zinsen hat das Landgericht zutreffend gemäß § 16 Nr. 3 AFB 87 in Höhe von 4% zugesprochen. (5.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof sich noch nicht zu der Frage geäußert, ob auch vertragswidrig vom Versicherer nicht geleistete (Abschlags-)Leistungen nach arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer von der daraus folgenden Leistungsfreiheit erfasst werden, auch wenn sie vor Begehung der arglistigen Täuschung fällig waren und der Versicherer vertragswidrig die Zahlung verweigerte.