OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 75/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0508.5U75.18.00
6mal zitiert
23Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert den Versicherungsnehmer einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung nicht daran, mittels Sicherungsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche zu verfügen. (Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 229/17 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten – fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.713,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert den Versicherungsnehmer einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung nicht daran, mittels Sicherungsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche zu verfügen. (Rn.21) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 229/17 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten – fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.713,- EUR festgesetzt. I. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch genommen. Der Kläger war zuletzt Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten (Versicherungsschein-Nr. ..., Bl. 19 ff. GA). Der Versicherungsvertrag war ursprünglich von der Firma ... pp. für den seit 1974 dort tätigen Kläger als sog. Direktversicherung abgeschlossen worden, Versicherungsbeginn war der 1. März 1983, die vereinbarte Versicherungsdauer betrug 34 Jahre, als Versicherungssumme war ein Betrag in Höhe von 20.000,- DM vereinbart (Versicherungsschein Nr. ..., Bl. 19 GA ff.). Dem Kläger war mit der Versicherungszusage ein grundsätzlich unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht beleihbares Bezugsrecht auf die Todes- und die Erlebensfallleistung eingeräumt worden; dem Arbeitgeber war jedoch u.a. vorbehalten worden, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, „wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnisse hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden“ (Bl. 20 GA). Zum 1. März 1993 wurde der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt und auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Zur Begründung wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der vormals elterliche Betrieb im Januar 1992 an den Kläger übergeben worden war und von ihm als Einzelunternehmer weitergeführt werde (Bl. 85 GA). In der Folge nutzte der Kläger den Versicherungsvertrag zur Absicherung von Geschäftskrediten. Mit Vertrag vom 30. November 1999 trat er die gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die im Falle des Todes gegen die Beklagte aus dem Vertrag Nr. ... vom 1. März 1983 bestehen, in voller Höhe mit allen Rechten an die Streithelferin zu 2. – damals „St. W... … Bank“ – ab (Bl. 200 f. GA). Mit weiterer Vereinbarung vom 29. Januar 2001 trat der Kläger die „bestehenden und künftig entstehenden Forderungen“ gegen die Beklagte aus dem Vertrag Nr. ... in voller Höhe mit allen Rechten an die Streithelferin zu 2. ab (Bl. 202 f. GA); diese Abtretung diente zur Sicherung aller Forderungen der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen die Firma ... pp. auf Rückzahlung des tatsächlich zur Auszahlung gelangten Betrages aus einem Kreditvertrag vom 29. Januar 2001 (Bl. 204 f. GA) in Höhe von 275.000,- DM. Der Kläger erklärte darin zugleich den Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die Dauer der Abtretung, soweit diese den Rechten der Bank entgegensteht. Auf entsprechende Anzeige durch die Streithelferin zu 2. bestätigte die Beklagte dieser den Eingang der Abtretungsanzeige am 21. März 2001. Das Schreiben enthält den Hinweis, wonach nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) der Versicherungsnehmer einen unverfallbaren Versorgungsanspruch auf den Wert der Versicherung habe, der durch Beitragszahlung seines früheren Arbeitgebers entstanden sei, dass in Höhe dieses Wertes die Versicherung gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG weder abgetreten noch der Rückkaufswert im Falle der Kündigung in Anspruch genommen werden dürfe und dass zum 1. März 2001 kein abtretbarer Wert vorhanden sei (Bl. 99 GA). Hierüber wurde der Kläger mit weiterem Schreiben vom 21. März 2001 informiert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 zeigte die Streithelferin zu 1. der Beklagten an, dass die Rechte aus der Lebensversicherung mit Wirkung zum 23. Juni 2005 an sie abgetreten worden seien (Bl. 101 GA); die Streithelferin zu 2. bestätigte der Beklagten diese Abtretung mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (Bl. 102 GA). Die Beklagte wies die Abtretung mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 BetrAVG zurück (Bl. 103 GA). Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. August 2005 wurde über das Vermögen des Klägers als Inhaber der Firma ... pp. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt ... pp. zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 104 f. GA). Auf dessen Anzeige hin teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 11. April 2006 mit, dass es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine ehemalige Firmen-Direktversicherung handele, dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt und die gesetzliche Unverfallbarkeit mit dessen Ausscheiden zum 1. März 1994 eingetreten sei und dass die Ansprüche nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtretbar noch pfändbar seien. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf „eine Abtretung an die ... pp. Bank“. Mit Schreiben vom 1. Januar 2016 erkundigte sich die Beklagte bei der Streithelferin zu 2. danach, ob sie die Abtretung noch berücksichtigen müsse (Bl. 108 GA). Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (Bl. 109 GA) bat die Streithelferin zu 1. unter Bezugnahme auf die Anfrage um Vollzug der im Jahre 2005 angezeigten Abtretung; die Beklagte teilte ihr daraufhin mit, dass sie die Abtretung gemäß Schreiben vom 7. Juli 2005 und 28. Juli 2005 vorgemerkt habe. Der über den bevorstehenden Ablauf der Versicherung informierte Insolvenzverwalter gab unter dem 6. Februar 2017 eine ausdrückliche Freigabeerklärung ab (Bl. 77 GA). Nach Eintritt der Fälligkeit am 1. März 2017 zahlte die Beklagte die Erlebensfallleistung in Höhe von 11.713,35 Euro an die Streithelferin zu 1. aus. Eine anwaltliche Aufforderung zur Auszahlung der Versicherungssumme bis zum 12. April 2017 an den Kläger wies sie mit Schreiben vom 13. April 2017 zurück. Der Kläger hat die von ihm vorgenommenen Abtretungen hinsichtlich der Erlebensfallleistung für unwirksam gehalten. Diese hätten gegen das gesetzliche Verbot aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG verstoßen, das auch die Abtretung der künftigen Versicherungsleistungen erfasse, die deshalb gemäß § 134 BGB nichtig sei. Ihre Unwirksamkeit folge auch aus § 419 BGB a. F., weil es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretungen um den einzigen Vermögenswert des Klägers gehandelt und seine Ehefrau der Verfügung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt habe. Jedenfalls habe sich die Beklagte aufgrund ihrer Zusicherung, wonach die Abtretungen an der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung scheitern könnten, gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte hat demgegenüber die Abtretung der Erlebensfallansprüche für wirksam gehalten. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371), wonach Ansprüche des Arbeitnehmers auf die zukünftige Versicherungsleistung bereits in der Aufschubphase pfändbar seien, sei auf den hiesigen Fall einer Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung übertragbar, weshalb die von ihr vormals geäußerte gegenteilige Auffassung jetzt nicht mehr haltbar sei. § 419 BGB a. F. sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die in Rede stehende Abtretung nach dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift erfolgt sei. Mit dem am 6. September 2018 verkündeten, durch Beschluss vom 2. Oktober 2018 berichtigten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung des Zinsanspruchs im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 11.713,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. März 2017 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. November 2017 zu zahlen. Den vom Kläger geltend gemachten Auszahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag hat es für fortbestehend erachtet, weil die Abtretung der Erlebensfallleistung an die Streithelferin zu 2. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot nach § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nichtig gewesen sei und die Beklagte deshalb nicht mit befreiender Wirkung an die Streithelferin zu 1. als weitere Zessionarin habe leisten können. Aus der diskutierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folge nur die Zulässigkeit einer Pfändung zukünftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung; dies sei auf das in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG normierte Abtretungsverbot nicht ohne weiteres übertragbar. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen weiterhin auf volle Klageabweisung an. Sie meint, das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG stehe einer Abtretung der zukünftigen Erlebensfallleistung während der Aufschubphase einer Direktversicherung nicht entgegen, weil es allein die vorzeitige Kapitalisierung durch Verfügung über das durch Zahlungen des Arbeitgebers gebildete Deckungskapital sperre; insoweit müsse dasselbe gelten wie für eine Pfändung der erst zukünftig fällig werdenden Erlebensfallleistung. Die Beklagte beantragt (Bl. 323 GA), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. September 2018 – 14 O 229/17 – aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger beantragt (Bl. 304 GA), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Streithelferinnen zu 1. und zu 2. haben sich jeweils dem Antrag der Beklagten angeschlossen (Bl. 337, 350 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26. Juli 2018 (Bl. 223 ff. GA) und des Senats vom 17. April 2019 (Bl. 385 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte ist nicht gehalten, die nach Ablauf der Versicherung bereits aufforderungsgemäß an die Streithelferin zu 1. erbrachte, nunmehr vom Kläger beanspruchte Erlebensfallleistung an diesen auszuzahlen oder den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er diese erhalten. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Auszahlung der am 1. März 2017 fällig gewordenen Erlebensfallleistung aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen. Infolge der am 29. Januar 2001 bewirkten Abtretung an die Streithelferin zu 2. war er bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr Inhaber des Anspruchs auf die vertragliche Ablaufleistung im Erlebensfall. a) Der Kläger, dem bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem elterlichen Betrieb ein unverfallbarer Versorgungsanspruch aus der ursprünglich für ihn unterhaltenen Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) zustand und der aufgrund des im Jahre 1993 vereinbarten Versicherungsnehmerwechsels in den Vertrag eingetreten ist, hat seit dem Jahre 1999 wiederholt über Rechte aus diesem Vertrag verfügt, so insbesondere am 29. Januar 2001 durch schriftliche Abtretung der „bestehenden und künftig entstehenden Forderungen“ gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... an die Streithelferin zu 2 zum Zwecke der Absicherung eines Darlehens in Höhe von 275.000,- DM (Bl. 202 f. GA). Zu dieser – hier maßgeblichen – Verfügung, die zulässigerweise auch künftige Forderungen erfasste und gegen deren Wirksamkeit auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten Bedenken nicht zu besorgen sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 398 Rn. 14f.), war der Kläger befugt, da er bei Vornahme des Rechtsgeschäfts Versicherungsnehmer war und kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217; OLG Hamm, VersR 2015, 968; Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) – Bd. I: Arbeitsrecht, 22. EL März 2018, § 2 a.F. Rn. 232; zur Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen allgemein Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 9 ALB 2016, Rn. 29 ff.). Auch die formalen Anforderungen an eine wirksame Forderungsabtretung stehen hier nicht in Zweifel; insbesondere wurde die Abtretung durch die in der Abtretungsvereinbarung damit beauftragte Streithelferin zu 2. der Beklagten angezeigt (vgl. § 13 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen – ALB). b) Die streitbefangene Abtretung vom 29. Januar 2001, die sich ausdrücklich auf alle bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus dem Versicherungsvertrag bezog, ist auch nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes unwirksam gewesen. Vertragliche Beschränkungen der Abtretungsbefugnis des Klägers sind für den Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung nicht erkennbar. Der Versicherungsschein (Bl. 20, 22 GA) enthält lediglich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen vertraglichen Ausschluss der Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts durch den Arbeitnehmer; für den – hier gegebenen – Fall einer Abtretung nach Fortführung des Vertrages infolge vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweist er dagegen auf die „gesetzlichen Bestimmungen“ des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Anders als der Kläger meint, stand der vorliegenden Abtretung aber auch nicht die in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG geregelte Verfügungsbeschränkung entgegen, weil diese lediglich vorzeitige Verfügungen verbietet und den Kläger deshalb nicht daran hinderte, im Rahmen einer Sicherungsabtretung über den erst am 1. März 2017 fällig werdenden Anspruch auf Auszahlung der Erlebensfallleistung zu verfügen. aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung ein – wie hier – vor Eintritt des Versorgungsfalles und nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. Durch diese Verfügungsbeschränkungen, die unabhängig davon eingreifen, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG unwiderruflich Begünstigter ist oder – wie hier – den Vertrag als Versicherungsnehmer übernommen hat (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 263; Höfer, in: Höfer, a.a.O., § 2 aF Rn. 218), soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Urteil vom 8. Juni 2016 – IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; OLG Hamm, VersR 2014, 737). Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 260). Dieses Abtretungsverbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt (Höfer, in: Höfer, a.a.O., § 2 aF Rn. 231, mit Beispielen). Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat, ergibt sich vielmehr nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217). Demgemäß erfasst die Vorschrift Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig werden. Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371). Dabei sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung nicht Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (BGH, a.a.O.; Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252). Die Verfügungsbeschränkung gilt überdies dann nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft bereits zum Vollrecht erstarkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 7. Aufl., § 2 Rn. 279). bb) Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, so scheitert die am 29. Januar 2001 zwischen dem Kläger und der Streithelferin zu 2. vereinbarte Abtretung, die angesichts ihres umfassenden Charakters – auch – den seinerzeit noch nicht fälligen Anspruch auf die Ablaufleistung erfasste, nicht an § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG es insbesondere nicht hindert, einen Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217). Zwar spreche § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unterschiedslos von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“ und differenziere nicht zwischen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen. Dieser Wortlaut stehe aber einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung nicht entgegen, dass zukünftige Forderungen von dem Pfändungsverbot nicht umfasst sein sollen. Diese erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Forderungen habe die Norm nicht im Blick (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371). Diese Grundsätze greifen auch im vorliegenden Fall Platz. Der Senat sieht, anders als das Landgericht, das einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 – 10 U 1151/11, juris) gefolgt ist, keinen Anlass, den hier gegebenen Fall einer Sicherungsabtretung abweichend zu beurteilen, soweit der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalles betroffen ist. Weder der Gesetzeswortlaut, noch Sinn und Zweck des Verfügungsverbotes, zu verhindern, dass ein zur Alterssicherung gedachtes Vermögen diesem Zweck vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder entzogen wird (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217), gebieten insoweit eine unterschiedliche Behandlung. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG beschränkt bereits im Ausgangspunkt die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers in bestimmter Hinsicht; mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 267). Ein auf die Versorgungsanwartschaft beschränkter Anwendungsbereich unter Ausschluss der nach Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 – VII ZB 87/09, VersR 2011, 371) ergibt sich daher nicht – erst – aus den Besonderheiten des Rechtsinstituts der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO), sondern unmittelbar – schon – aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, der ebenso wie die nachfolgenden Sätze 5 und 6, Anwendungsfälle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen untersagen will. (2) Erfasst das Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG mithin von vornherein nur solche Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217), so kommt es auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur unterschiedlichen Rechtsnatur von Sicherungsabtretung und Forderungspfändung nicht entscheidend an. Denn § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG erwähnt als von der Verfügungsbeschränkung grundsätzlich betroffene Rechtsgeschäfte ausdrücklich u.a. die Abtretung, erfasst diese mithin unmittelbar, wenn auch nur im weiter oben dargestellten, gesetzlich gewollten Umfang, während sich eine etwaige Unpfändbarkeit der Anwartschaft mittelbar aus der fehlenden Übertragbarkeit der Forderung ergibt, vgl. § 851 Abs. 1 ZPO. Erst im Zuge dieser Erweiterung des gesetzlichen Verfügungsverbotes mögen Unterschiede in der Rechtsnatur von Abtretung und Pfändung zu diskutieren sein; im Streitfall stellen sich diese Fragen jedoch nicht, weil schon der Regelfall einer Abtretung gegeben ist und eine Pfändung nicht in Rede steht. Dessen unbeschadet, ist anzumerken, dass Abtretung und Pfändung im Ansatz durchaus vergleichbare Rechtsinstitute darstellen und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit üblicherweise einer Gleichbehandlung unterliegen. So wie § 851 Abs. 1 ZPO aus der Unübertragbarkeit einer Forderung auf deren Unpfändbarkeit schließt, ordnet das Gesetz auch für den umgekehrten Fall regelmäßig einen rechtlichen Gleichlauf an, indem es die Abtretung einer Forderung oder eines Forderungsteils (nur) insoweit für unwirksam erachtet, als der betreffende Betrag nicht abgetreten werden konnte, weil er nicht der Pfändung unterworfen war (§§ 134, 400 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, VersR 1997, 990; Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 37/06, NJW-RR 2010, 211; Staudinger/Busche (2017) BGB § 400, Rn. 2). Auch rechtssystematisch spricht daher nichts für die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Differenzierung im Rahmen der Auslegung des betriebsrechtlichen Verfügungsverbotes. (3) Schließlich vermögen auch die in der angefochtenen Entscheidung angeführten rechtspolitischen Erwägungen nach Auffassung des Senats keine abweichende Behandlung der vorliegenden Abtretung im Verhältnis zu einer Pfändung zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, wie sich aus der Stellung der Norm und dem Gesetzeszweck ergibt, allein den Schutz der Anwartschaft im Blick gehabt: Diese soll für Versorgungszwecke erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281, S. 26); es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217). Demselben Anliegen dienen auch § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG. Für die Zeit nach Eintritt der Fälligkeit des Auszahlungsanspruches soll die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers dagegen nicht beschränkt werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG enthält nämlich gerade keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, im welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZB 8/17, WM 2019, 217). Dementsprechend besteht kein sachlicher Grund, den Versicherungsnehmer an Verfügungen über den künftigen Anspruch zu hindern, wie sie hier seitens des Klägers erfolgt sind. Es trifft auch nicht zu, dass der Versicherungsnehmer in diesem Fall zwar seine Anwartschaft behält, diese ihm aber lediglich als „leere Hülle“ verbleibt (LGU, S. 11; ebenso OLG Koblenz, a.a.O.). Durch die Sicherungsabtretung des späteren Auszahlungsanspruchs macht sich der Versicherungsnehmer dessen wirtschaftlichen Wert als Kreditsicherungsmittel zunutze; dabei verbleibt ihm zusätzlich die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung, die als solche erst nach Eintritt des Versorgungsfalles aus seinem Vermögen ausscheidet, sofern der Sicherungszweck dies zu diesem Zeitpunkt noch erfordert. Das gesetzliche Anliegen, eine vorzeitige Verwertung der angesparten Beträge zu verhindern, wird dadurch erreicht; mehr will § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht erreichen. Für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalles soll der durch diese Vorschrift gewährte Schutz ohnehin entfallen. c) Die Unwirksamkeit der Abtretung vom 29. Januar 2001 folgt auch nicht daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretungen um den einzigen Vermögenswert des Klägers gehandelt und seine Ehefrau der Verfügung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt hätte. aa) Aus § 419 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung folgt dieses nicht. Diese Vorschrift ermöglichte es Gläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen (§ 419 Abs. 1 BGB a.F.), wobei die Haftung des Übernehmers nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden konnte (§ 419 Abs. 3 BGB a.F.). Ein solcher Sachverhalt, auf den sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs berufen könnte, liegt hier jedoch nicht vor; insbesondere fällt die streitgegenständliche Abtretung nicht darunter. Wie die Beklagte zu Recht anmerkt, ist § 419 BGB a.F. außerdem nur auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschrift wirksam geworden sind (vgl. Artikel 223a EGBGB). Zu einer vor Ablauf des 31. Dezember 1999 wirksam gewordenen Vermögensübernahme, die einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte – als Übernehmer – begründen könnte, ist hier jedoch nichts ersichtlich. bb) Auch unter dem – möglicherweise vom Kläger gemeinten – Gesichtspunkt des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen hier keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Ehegatte, der – wie hier der Kläger – im gesetzlichen Güterstand lebt, nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. § 1365 BGB greift nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte – bei kleineren Vermögen – mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 Prozent seines Vermögens überträgt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 – XII ZR 141/10, BGHZ 196, 95; Urteil vom 22. Oktober 2014 – XII ZR 194/13, NJW 2015, 56). Dafür, dass die Erlebensfallansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung den einzigen Vermögensgegenstand des Klägers darstellten, spricht hier jedoch nichts. Die Beklagte weist vollkommen zu Recht darauf hin, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung Inhaber eines Autohauses war und dass das – ohnehin erst wesentlich später eröffnete – Insolvenzverfahren nicht mangels Masse aufgehoben wurde (Bl. 80 GA). Schon hiergegen hat der – für die Voraussetzungen des § 1365 BGB darlegungs- und beweisbelastete, vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – XII ZR 194/13, NJW 2015, 56 – Kläger nichts Durchgreifendes mehr erinnert. Noch weniger ist ersichtlich, dass die Streithelferin zu 2. als Vertragspartner in Ansehung des abgetretenen Anspruchs von den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis gehabt hätte, was ebenfalls erforderlich wäre. Dagegen spricht schon, dass die Abtretung der Sicherung eines Darlehens diente, das zur Finanzierung des Einzelunternehmens des Klägers aufgenommen worden war und dessen Nennbetrag die spätere Versicherungsleistung ganz erheblich übertraf. d) Auf die weiteren, vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Annahme eines fortbestehenden Sicherungsbedürfnisses der Darlehensgeberin und die Wirksamkeit des zugrunde liegende Kausalgeschäfts kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Selbst wenn daraus eine Unwirksamkeit – auch – des Verfügungsgeschäftes folgen sollte, was angesichts der Rechtsnatur der Abtretung als abstraktes Geschäft ohnehin nur ausnahmsweise der Fall ist (Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 398 Rn. 2), wäre dies hier im Ergebnis folgenlos, weil die Abtretung der Beklagten – unstreitig – angezeigt wurde und der Kläger sie deshalb nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam sein sollte. Der Kläger hatte ausweislich der Abtretungsurkunde vom 29. Januar 2001 die Bank damit beauftragt, der Beklagten die Abtretung mitzuteilen (Bl. 202 GA); dies ist in der Folge unstreitig geschehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend nicht unanwendbar, weil der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegen stünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 210/11, NJW-RR 2012, 1130), nachdem diese – wie dargelegt – nicht der Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zuwiderlief. Vielmehr ist § 409 BGB anwendbar, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war und nur die konkrete Abtretungsvereinbarung und das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2009 – IV ZR 134/08, VersR 2010, 375, für § 307 BGB; BGH, Beschluss vom 4. November 1964 – IV ZB 369/64, WM 1965, 135; OLG Celle, VersR 2017, 1323; OLG Hamm, VersR 2017, 1325, jew. für §§ 134, 138 BGB). Bedenken hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Klägers bestanden im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund der Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters vom 6. Februar 2017 (Bl. 77 GA) nicht. Vom Kläger geäußerte Zweifel an der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Darlehensvertrages oder das Fortbestehen eines Sicherungsbedürfnisses der Darlehensgeberin wären, so daraus eine Unwirksamkeit der Abtretung folgte, nur beachtlich, wenn sie der Beklagten bekannt gewesen wären. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, solche Gegebenheiten darzutun und ggf. zu beweisen, die ausnahmsweise einer Anwendung des § 409 BGB entgegenstehen. Dafür ist hier nichts ersichtlich; insbesondere lassen die Umstände nicht den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten zu, die an dem zugrunde liegenden Geschäft nicht beteiligt, über Einzelheiten hiervon nicht informiert und zu einer weitergehenden Prüfung auch nicht verpflichtet war. 3. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er die Ablaufleistung zu beanspruchen. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte ihm „zumindest einen Hinweis geschuldet, dass sie sich an ihre eigenen Zusagen nicht halten möchte, ansonsten er auch keine andere Absicherung fürs Alter aufbauen musste, konnte“, ist nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, sei es wegen Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 VVG oder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB, zu begründen. a) § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet den Versicherer zwar seit 1. Januar 2008 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zur Beratung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, soweit ein entsprechender Anlass für ihn erkennbar ist. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Versicherer im Einzelfall gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 27. April 2016 – 5 U 39/15; OLG Hamm, VersR 2019, 213; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 6 Rn. 198). Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht können nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 VVG Schadensersatzansprüche bestehen. Im Übrigen kann das Unterlassen gebotener Hinweise auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen begründen (Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 6 Rn. 374; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 – IV ZR 94/11, VersR 2013, 305; Senat, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 5 U 56/15), ebenso die Erteilung eines sachlich unzutreffenden Hinweises. Denn der Versicherungsvertrag stellt ein Schuldverhältnis dar, das den Versicherer nicht nur zur Gewährung von Versicherungsschutz (§ 1 Satz 1 VVG), sondern nach seinem Inhalt auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet (vgl. § 241 Abs. 2, § 242 BGB; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 1 Rn. 137). Voraussetzung ist freilich, dass der Versicherer die Unrichtigkeit seiner Auskünfte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können und dem Versicherungsnehmer aus diesem schuldhaften Fehlverhalten ein Schaden entsteht, der in den Schutzbereich der verletzten Hinweispflicht fällt. b) Eine solche zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die Angaben der Beklagten zu den Rechtswirkungen der Abtretung im Rahmen einer Beratung im Sinne von § 6 VVG erfolgten, oder ob, wie insbesondere auch vor dem Inkrafttreten des geltenden § 6 VVG am 1. Januar 2008, die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB in Rede steht. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger die – unzutreffende – Auffassung vertreten hätte, die Abtretung sei unwirksam und dadurch beim Kläger der Eindruck entstand, er sei nach wie vor Inhaber – auch – des nach Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Anspruchs auf die Erlebensfallleistung, wäre eine darin liegende Pflichtverletzung angesichts der damaligen Rechtslage jedenfalls nicht schuldhaft (§ 276 BGB) gewesen und deshalb von ihr nicht zu vertreten (§ 6 Abs. 5 Satz 2 VVG; § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Frage, inwieweit eine Sicherungsabtretung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG von dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wirksam vorgenommen werden konnte, konnte jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2010 (– VII ZB 87/09, VersR 2011, 371) nicht im Sinne ihrer Wirksamkeit als geklärt angesehen werden; die vorangegangene Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (– VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211) hatte die Frage der Reichweite des Abtretungsverbotes hinsichtlich künftiger Forderungen noch offen gelassen. Der Beklagten, die sich bis dahin in ihren Mitteilungen stets am Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift orientiert und dementsprechend die Abtretung wiederholt als (zumindest teilweise) unwirksam bezeichnet hatte, kann insoweit kein Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung gemacht werden. Vielmehr durfte die Beklagte ihre damalige Rechtsposition mit Fug und Recht als plausibel ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238) mit der Folge, dass eine Schadensersatzpflicht mangels Verschuldens ausscheidet. c) Letztlich fehlt es aber auch an der Darlegung eines ersatzfähigen Schadens. Denn Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre („Gesamtvermögensvergleich“; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566; Beschluss vom 4. Oktober 2016 – VIII ZR 281/15, WuM 2016, 746; Senat, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 W 25/18, NJW-RR 2018, 1330). Dem Vortrag des Klägers ist insoweit jedoch nur zu entnehmen, dass er behauptet, sich mangels Kenntnis von der Wirksamkeit der Abtretung, die er selbst vorgenommen hatte, keine andere Alterssicherung mehr aufgebaut zu haben. Welche Maßnahmen er für den Fall einer frühzeitigeren Kenntnis ergriffen und welche konkreten Auswirkungen dies auf seine Vermögenslage gehabt hätte, sagt er nicht. Dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über hinreichende finanzielle Mittel verfügte, die es ihm ermöglicht hätten, weitergehende Vorsorge zu betreiben, ist ebenfalls nicht erkennbar; auch die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst – in anderem Zusammenhang – von sich behauptet hat, ihm hätten seinerzeit keine anderen Vermögenswerte zur Verfügung gestanden und er sei auch durch das Schicksal des elterlichen Betriebes schon hinreichend wirtschaftlich geschlagen gewesen. Deshalb ist völlig offen, welchen Vermögensschaden der Kläger durch eine möglicherweise unrichtige Auskunft der Beklagten erlitten haben könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der Erlebensfallleistung ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die hier – im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Pfändung künftiger Forderungen – verneinte Frage, ob das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG eine Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfasst, ist bislang höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden und in der Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 – 10 U 1151/11, juris) abweichend von dem vorliegenden Erkenntnis beantwortet worden. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.