Urteil
5 U 91/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0904.5U91.23.00
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Leitsätze
1. Zur Beratungspflicht eines Fahrzeugversicherers, der den Versicherungsvertrag im Wege des Fernabsatzes über das Internet vertreibt.(Rn.55)
2. Erweist sich die erworbene Kasko-Deckung für den Versicherungsnehmer als unzureichend, weil die darin zugesagte Neupreisentschädigung nur unter Voraussetzungen gewährt wird, die das versicherte Fahrzeug nicht erfüllt, so kommt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten nicht in Betracht, wenn dem Versicherungsnehmer bei Beantragung des Vertrages entsprechende Informationen zur Verfügung standen und aus Sicht des Versicherers auch sonst kein Anlass für eine Beratung bestand.(Rn.60)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juli 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 2/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten 290,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Dass Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beratungspflicht eines Fahrzeugversicherers, der den Versicherungsvertrag im Wege des Fernabsatzes über das Internet vertreibt.(Rn.55) 2. Erweist sich die erworbene Kasko-Deckung für den Versicherungsnehmer als unzureichend, weil die darin zugesagte Neupreisentschädigung nur unter Voraussetzungen gewährt wird, die das versicherte Fahrzeug nicht erfüllt, so kommt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten nicht in Betracht, wenn dem Versicherungsnehmer bei Beantragung des Vertrages entsprechende Informationen zur Verfügung standen und aus Sicht des Versicherers auch sonst kein Anlass für eine Beratung bestand.(Rn.60) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juli 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 2/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: a) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten 290,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dass Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Abrechnung eines Vollkaskoschadens. Der Vater der Klägerin, Herr G. M., erwarb am 04.04.2019 einen Pkw Renault Twingo Limited 2018. Das Fahrzeug wurde über die R. Bank finanziert und am 10.04.2019 auf den Vater der Klägerin zugelassen. Der Vater der Klägerin ist Halter des Fahrzeugs, welches im Rahmen der Finanzierung der R. Bank sicherungsübereignet war. Die Klägerin schloss mit der V. Versicherung eine Versicherung der Produktlinie „Vollkasko Premium“ ab. Die Versicherungsbedingungen der V. Versicherung (vgl. Anlage K6) sehen unter Punkt C.1.5 Folgendes vor: „Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Bei Pkw zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs, wenn bei Vereinbarung - der Produktlinie „Premium“ innerhalb von 24 Monaten, - den Produktlinien „Klassik“ und „Partner“ innerhalb von 18 Monaten bzw. - der Produktlinie „Basis“ innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.“ Fahrer unter 24 Jahren sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die am 30.11.1999 geborene Tochter der Klägerin sollte den Pkw ab Oktober 2019 mitbenutzen, weshalb der Ehemann der Klägerin ein entsprechendes Angebot zur Änderung des Vertrages zum Zwecke der Mitversicherung der Tochter der Klägerin einholte. Das seitens der V. Versicherung unterbreitete Angebot sagte der Klägerin und deren Ehemann jedoch nicht zu, weshalb sie die Versicherung kündigten. Die Klägerin schloss sodann bei der Beklagten mit Wirkung zum 13.09.2019 einen neuen Vollkaskoversicherungsvertrag im Tarif „Comfortschutz“ ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand September 2018 (im Folgenden: AKB), zugrunde (Anlagenkonvolut K10). Der Vertragsschluss erfolgte ohne persönliche Beratung durch Nutzung des bereits vorhandenen Kundenlogin – da die Klägerin und deren Ehemann bereits Kunden bei der Beklagten waren – auf der Homepage der Beklagten. Bzgl. der Gestaltung der Homepage in Bezug auf Informationen über die Neupreisentschädigung wird auf die Darstellungen und Screenshots in der Klageschrift verwiesen. Versicherungsbeginn war der 08.09.2019 (vgl. Anlage K 9). Ziffer A.2.6.1 und A.2.6.2 der AKB sehen Folgendes vor: „A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.“ „A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, und Selbstfahrervermiet-Pkw) gilt entweder die Neupreisentschädigung oder die Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: a. Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge Wir erstatten den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.10, wenn bei vereinbartem - Basisschutz innerhalb von 12 Monaten - Comfortschutz innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeginn eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt und der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Vertragsbeginn nicht mehr als einen Monat beträgt. […] Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neu- oder Vorführfahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.“ Ziffer A.2.6.11 lautet: „A.2.6.11 Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzen wir: a. […] b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen den sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Darlehensrestbetrag am Tag des Schadens. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags erlangt. Grundlage für die Erstattung ist die Abrechnung des Kreditgebers, die Sie uns zusammen mit Ihrem Darlehensvertrag im Schadenfall zur Verfügung stellen. Als Höchstentschädigung leisten wir neben der Entschädigung aus A.2.6.1 maximal 6 Monatsdarlehensraten.“ Am 25.08.2020 erlitt der Pkw einen Totalschaden. Der Ehemann der Klägerin reichte sämtliche Unterlagen zur Schadensabrechnung bei der Beklagten ein. Die Beklagte ließ ein Schadengutachten erstellen und rechnete sodann auf Basis des Wiederbeschaffungswertes ab, der im Gutachten mit 8.017,25 € (netto) bemessen wurde (vgl. Anlage K11), abzüglich des Restwertes in Höhe von 3.240,00 € und der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300 €. Die sich hieraus ergebende Differenz in Höhe von 4.477,25 € zahlte die Beklagte vorgerichtlich. Die Ablösesumme des Darlehens am Schadenstag betrug 9.162,08 €. Die Klägerin begehrte mit ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag basierend auf einem in Höhe zwischen den Parteien streitigen Neupreis von 13.670,00 € eine weitere Versicherungsleistung in Höhe von 5.652,72 € (13.670,00 € - 4.477,25 € - 3.240,00 € (Restwert) – 300,00 € (Selbstbeteiligung)). Hilfsweise begehrte die Klägerin die GAP-Deckung nach Ziffer A.2.6.11. Buchstabe b) Satz 2 AKB in Höhe von restlichen 4.684,83 € (9.162,08 € - 4.477,25 €) bzw. weiter hilfsweise den restlichen Wiederbeschaffungswert (9.162,08 € - 8.017,23 €) in Höhe von 1.163,77 € zuzüglich der 6 Monatsraten zu je 131,13 € (= 786,78 €). Die Klägerin hat behauptet, sie sei bei dem Neuabschluss der Versicherung bei der Beklagten davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz bei der Beklagten im Tarif Comfort dem „Premiumschutz“ in der V. Versicherung entspreche und insbesondere im Falle eines Totalschadens eine Neupreisentschädigung erfolge, bis zu einem Fahrzeugalter von 2 Jahren ab Zulassung. Die AKB seien über die Homepage nicht einsehbar. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, die in den AKB vorhandene Klausel zur Neupreisentschädigung verstoße gegen das Transparenzgebot, sodass nicht auf den Vertragsbeginn, sondern auf den Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen sei. Die AKB anderer Versicherer stellten auf die Erstzulassung ab. Dem Internetauftritt sei nicht zu entnehmen, dass sich der angegebene Zeitraum auf den Vertragsbeginn und nicht auf das Fahrzeugalter beziehe. Die Klägerin sei daher vor Vertragsschluss nicht hinreichend über die Abweichung von üblichen Neupreisentschädigungsklauseln informiert worden. Die Darstellung der Neupreisentschädigung auf der Homepage sei intransparent. Das dort genannte Beispiel sei ebenfalls irreführend. Die Klausel sei überraschend und benachteilige Vertragswechsler unangemessen. Hätte die Klägerin gewusst, dass für ihr Fahrzeug eine Neupreisentschädigung nicht mehr in Betracht kommt, wäre sie nicht zur Beklagten gewechselt. Jedenfalls stehe der Klägerin hilfsweise die unter Ziffer A.2.6.11 Buchstabe b) AKB vereinbarte GAP-Deckung zu, welche sich aus der Ablösesumme zum Schadenstag in Höhe von 9.162,08 € abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 4.477,25 € errechne, mithin 4.684,83 €. Ziffer A.2.6.11 Buchstabe b) AKB sei dahingehend zu verstehen, dass sich der Versicherungsnehmer entscheiden könne, ob er den Wiederbeschaffungsaufwand und zusätzlich 6 Monatsraten wählt oder ob er ausschließlich die GAP-Deckung nutze. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Ablösesumme. Der Klägerin stehe außerdem ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wertermittlung in Höhe von 100,00 € zu. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sowohl bei Antragstellung als auch nochmals in der Versicherungspolice werde darauf hingewiesen, dass die Neupreisentschädigung nur greife, wenn zwischen der Erstzulassung und dem Vertragsbeginn mit der Beklagten bis zu einem Monat liege. Während der Stellung eines solchen Online-Antrags würden – was unstreitig geblieben ist - dem Interessierten auch die AKB zur Verfügung gestellt, was dieser im Rahmen der Schlusserklärung auch erkläre. Der Hinweis erfolge sowohl in den während des Online-Antrags zur Verfügung gestellten AKB als auch auf dem Merkblatt „Versicherungsschutz im Überblick“. Zudem sei es unerheblich, in welchen Fällen andere Versicherer eine Neupreisentschädigung leisteten. Dem jeweiligen Versicherer stehe insoweit ein Ermessensspielraum zu, da der grundsätzliche Inhalt der Kaskoversicherung der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes sei. Die Regelung in A.2.6.2 sei eindeutig und nicht benachteiligend oder überraschend. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.163,75 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Neupreisentschädigung nicht vorlägen und die Klägerin als Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abzüglich von Restwert und Selbstbeteiligung verlangen könne; mithin einen Betrag von 5.641,00 €, auf den die Beklagte bereits einen Betrag von 4.477,25 € gezahlt habe. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 5 VVG zu, denn die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen; insbesondere sei der Hinweis auf die einmonatige Frist für die Neupreisentschädigung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen. Auch eine gesteigerte Beratungspflicht der Beklagten darüber, dass für die Klägerin eine Neupreisentschädigung für das versicherte KfZ nicht mehr in Betracht gekommen sei, habe nicht bestanden. Der Klägerin gebühre auch nicht der hilfsweise geltend gemachte weitergehende Anspruch nach Ziffer A.2.6.11.b) Satz 1 AKB zu, da die zu erbringende Höchstentschädigung auf die bereits durch die Beklagte gezahlten sechs Monatsdarlehensraten „gedeckelt“ sei. Schließlich könne die Klägerin auch nicht die verauslagten 100,00 € für die Erstellung des Privatgutachten der W. GmbH ersetzt verlangen. Die seinen gem. Ziffer A.2.9 AKB nur zu ersetzen, wenn die Beklagte dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt habe. Eine Ersatzpflicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere genauso wie eine Einstandspflicht aus Verzugsgesichtspunkten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie verfolgt den geltend gemachten Zahlungsantrag auf Neupreisentschädigung in Höhe von 5.652,75 €, den Klageantrag zu 3) hinsichtlich der Sachverständigenkosten sowie den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter und erklärt die Hauptsache hinsichtlich des auf das erstinstanzliche Urteil gezahlten Betrags von 1.163,75 € für erledigt. Der Klägerin sei durch die überraschende und intransparente Neupreisentschädigungsklausel ein Schaden entstanden. Sie sei davon ausgegangen, dass es bei der Neupreisentschädigung – wie allgemein üblich – auf das Erstzulassungsdatum und damit auf das Fahrzeugalter ankomme. Hätte sie erkannt, dass Versicherungswechsler generell von der Beklagten keine Neupreisentschädigung erhielten und zwar unabhängig vom Fahrzeugalter, wäre sie nicht zur Beklagten gewechselt. Die Begründetheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten ergebe sich bereits daraus, dass die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts des Sachverständigen W. im Gegensatz zur Berechnung der Beklagten zutreffend gewesen sei, wodurch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen veranlasst worden sei. Schließlich seien die geltend gemachten Anwaltskosten ebenfalls ein Teil des Schadens, den die Klägerin erlitten habe. Die Beauftragung eines Anwalts sei erforderlich gewesen, da sowohl die Berechnung des Wiederbeschaffungswert als auch der Abzug der GAP-Deckung rechtswidrig gewesen seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.702,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2020 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2020 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten weitere 290,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 4. Februar 2022 (Bl. 89 ff. GA - I), vom 30. Juni 2023 (Bl. 181 f. GA- I) und des Senats vom 17. Juli 2024 (Bl. 99 ff. GA- II d.A.) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1.) Die Klägerin kann aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag für Kraftfahrzeuge aufgrund des unstreitigen Versicherungsfalls keine höheren Leistungen der Beklagten verlangen, als ihr das Landgericht erstinstanzlich zugesprochen hat. Insbesondere steht ihr kein Anspruch auf Neupreisentschädigung gem. Ziffer A.2.6.2 AKB zu, da die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. a) Nach Ziffer A.2.6.2 AKB ersetzt die Beklagte bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis des Fahrzeugs nach Ziffer A.2.6.10 AKB, wenn bei vereinbartem Basisschutz innerhalb von 12 Monaten und bei vereinbartem Comfortschutz innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeginn eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt und der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Vertragsbeginn nicht mehr als einen Monat beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neu- oder Vorführfahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das versicherte, streitgegenständliche Fahrzeug die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, da die Erstzulassung bereits am 10.04.2019, mithin fast fünf Monate vor Versicherungsbeginn, erfolgte und damit die Monatsfrist nach Ziffer A.2.6.2 AKB überschritten ist. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Ziffer A.2.6.2 AKB auch weder unwirksam noch unklar. Zunächst scheidet eine Inhaltskontrolle der Bestimmung gem. § 307 Abs.3 Satz 2 BGB aus. Ziffer A.2.6.2 AKB ist als primäre Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen, denn die Klausel legt Art und Umfang der Neupreisentschädigung, mithin der geschuldeten Leistung des Versicherers fest (BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293; Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, VersR 2022, 312). Ein Ausnahmefall, in dem § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Leistungsbeschreibung ausnahmsweise nicht hindert (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06, NJW-RR 2008,189; BGH, Urteil vom 11. Juli 1994 – II ZR 162/92, BGHZ 127, 35 (41)), ist vorliegend nicht gegeben. Auch der Einwand fehlender Transparenz verhilft der Klage hier nicht zum Erfolg. Zwar erstreckt sich die Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich auf das Hauptleistungsversprechen. Jedoch ist A.2.6.2 AKB von vornherein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen, weil es ansonsten – mangels gesetzlicher Definition – keine Regelung zur Neupreisentschädigung gäbe und der Versicherungsnehmer insoweit ohne den erweiterten Versicherungsschutz stünde. Demgegenüber ist die Unklarheitenregel des § 305c BGB zwar grundsätzlich auch auf Klauseln anwendbar, die als Leistungsbeschreibungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen sind (vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 60). Diesbezüglich ist das Landgericht mit einsichtiger Argumentation, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird, zu dem vom Senat geteilten Ergebnis gekommen, dass die Klausel nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c Abs. 1 BGB ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 – IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622; Beschluss vom 6. März 2019 – IV ZR 108/18, VersR 2019, 806). Das ist hier nicht der Fall. c) Der Klägerin steht auch kein weitergehender Anspruch aus der sog. „GAP-Deckung“ zu. Nach A.2.6.11 b AKB ersetzt die Beklagte bei finanzierten Fahrzeugen den sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Darlehensrestbetrag am Tag des Schadens. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags erlangt. Grundlage für die Erstattung ist die Abrechnung des Kreditgebers. Als Höchstentschädigung leistet die Beklagte neben der Entschädigung aus A.2.6.1 maximal 6 Monatsdarlehensraten. Diese Leistung hat die Beklagte vollständig erbracht. 2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten (§ 6 Abs. 5 VVG). Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber der Klägerin, aus denen ihr Schadensersatzansprüche erwachsen sein könnten, sind nicht ersichtlich; darüber hinaus fehlt es aber auch unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Klägerin am Nachweis eines ersatzfähigen Vermögensschadens. a) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten. aa) Diese Verpflichtung besteht beim Vertrieb von Versicherungen als vorvertragliche Pflicht (Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 2); darüber hinaus aber auch nach Vertragsschluss und während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung erkennbar ist (§ 6 Abs. 4 VVG; vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038). Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449). Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG – dort: „Anlass“ – eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449). Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 – 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.). Auch sonst kann der Versicherer im Einzelfall – anlassbezogen – gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038; OLG Hamm, VersR 2019, 213; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 3. Auflage, § 6 Rn. 198; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG 31. Auflage, § 6 Rn. 21). Die Intensität der Beratung richtet sich insbesondere danach, wie einfach oder komplex das Produkt ist. So wird sich bei standardisierten Massenprodukten wie einer Reisegepäckversicherung typischerweise allenfalls ein geringer Beratungsbedarf ergeben, während etwa eine Kapitallebensversicherung bereits eine genaue Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kunden erfordert und insgesamt einen deutlich höheren Beratungsaufwand auslöst (Armbrüster in JuS 2019, 299, 304). bb) Die Beratungspflicht ist vorliegend insbesondere nicht durch den Umstand, dass dem Vertragsschluss ein Fernabsatzgeschäft zugrunde lag, entfallen. Ursprünglich entfielen die in § 6 Abs. 1 bis 5 VVG normierten Pflichten nach § 6 Abs. 6 VVG 2008 auch bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB). Eine derartige Ausnahme ist seit der IDD-Umsetzung zum 22. Februar 2018 nicht mehr vorgesehen, denn zum einen sieht auch die IDD eine Bereichsausnahme für Fernabsatzverträge nicht vor und zum anderen wäre eine Ausnahme nicht sinnvoll, da auch beim Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz nach § 6 VVG beraten und dokumentiert werden kann (BT-Drucks. 18/11627, S. 43). Eine Erleichterung im Rahmen des Fernabsatzvertriebs besteht nur insofern, als der VN einen Beratungsverzicht in Textform erklären kann (§ 6 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 Hs. 2 VVG). Die Erklärung eines solchen Beratungsverzichts ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. b) Gemessen an den vorstehend dargestellten Voraussetzungen ist die Beklagte ihrer Beratungspflicht nachgekommen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin Beratungspflichten - insbesondere zur nicht in Betracht kommenden Neupreisentschädigung - verletzt hat. aa) Die Klägerin wurde hinreichend über die Leistungen im Basis- und Comforttarif informiert. Die Beklagte führte auf ihrer Webseite unstreitig die Leistungsinhalte des Basis- und Comforttarifs auf (vgl. Bl. 9 d.A.). Beide unterschieden sich bei der Neupreisentschädigung hinsichtlich der Dauer der Gewährung derselben. Während die Neupreisentschädigung im Basistarif für 12 Monate garantiert ist, erstreckt sich die Neupreisentschädigung im Comforttarif auf 24 Monate. Ebenfalls unstreitig wird dem Versicherungsnehmer und wurden der Klägerin im konkreten Fall vor Antragstellung durch Anklicken des Informationszeichens (Icon) weitere Informationen geliefert, wie sie auf Seite 13 der Klageschrift dargestellt sind. Auf die dortige Darstellung wird Bezug genommen. In dem sich nach dem Anwählen des Icons öffnenden Fenster wird folgender Eingangssatz angezeigt: „Im ersten Jahr ist der Wertverlust bei Neuwagen besonders hoch. Für ihren Neuwagen wird im Schadenfall, sofern dieser innerhalb von 24 Monaten (Comfort-Schutz) bzw. 12 Monaten (Basis-Schutz) nach Vertragsbeginn bei C.1 eintritt, der Neupreis3 anstatt des Wiederbeschaffungswertes erstattet.“ In der Fußnote 1, die sich durch einfaches Herunterscrollen zeigt, ist sodann Folgendes vermerkt: „1 Voraussetzung: Zeitraum zwischen Erstzulassung des Pkw und dem Vertragsbeginn bei C. beträgt bis zu 1 Monat – zum Beispiel bei Vorführwagen üblich.“ Insoweit war für die Klägerin die einmonatige Frist für die Neupreisentschädigung nicht nur ohne weiteres erkennbar. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dem es – wie der Klägerin – zuvörderst um die Neupreisentschädigung geht, gerade die hierfür ersichtlichen Informationen aufmerksam lesen, dabei leicht erkennen, dass nach Ablauf der einmonatigen Frist zwischen Erstzulassung und Versicherungsbeginn eine Neupreisentschädigung nicht in Betracht kommt und dies bei seiner Abschlussentscheidung zu berücksichtigen haben. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang – worauf das Landgericht zu Recht hinweist -, dass die Monatsfrist nicht an exponierter Stelle oder prominent dargestellt wird, denn entscheidend ist, dass die Klägerin die für ihre Abschlussentscheidung maßgeblichen Kriterien ohne weiteres erkennen konnte und auf eine persönliche Beratung zugunsten eines prämiengünstigeren online- Abschluss gerade verzichtete. Die Behauptung, sich darauf verlassen zu haben, was andere Versicherer oder gar die Musterbedingungen regelmäßig gewähren, entpflichtet die Klägerin nicht, sich über die konkreten Versicherungsleistungen zu informieren. Insbesondere kann die Beklagte als Direktversicherer im online-Vertriebsweg nicht ohne weiteres erahnen, worauf der einzelne Versicherungsnehmer besonderen Wert legt. bb) Der Umstand, dass für das Fahrzeug der Klägerin bei der Beklagten gerade keine Neupreisentschädigung in Betracht kam, löst – dem Landgericht auch hierin folgend - auch keine gesteigerte oder anlassbezogene Beratungspflicht aus. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar unvollständige oder widersprüchliche Angaben macht. In diesen Fällen folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Kooperationsgebot im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine Nachfragepflicht des Versicherers (vgl. Armbrüster in r+s 2017, 57, 60 m.w.N.). Vorliegend war es aus der maßgeblichen Sicht des Versicherers nicht widersprüchlich den Comforttarif zu wählen, obwohl eine Neupreisentschädigung für das Fahrzeug der Klägerin nicht in Betracht kam. So zeigt der Vergleich zum Basistarif, dass auch dort eine Neupreisentschädigung – wenn auch über einen kürzeren – Zeitraum gewährt wird, sodass in jedem der der Klägerin zur Verfügung gestandenen Tarife eine Neuwagenentschädigung konkret ausfiel. Die Verlängerung der Neuwagenentschädigung ist zudem nicht der einzige Vorteil, den der Comforttarif gegenüber dem Basistarif bietet. Neben weiteren Zusatzleistungen wie beispielsweise einer 50 €- Gutschrift auf die Selbstbeteiligung für jedes schadenfreie Kalenderjahr in der Kaskoversicherung oder Ersatz von Überführungs- und Zulassungskosten, bietet der Comforttarif gerade für finanzierte Fahrzeuge - wie das der Klägerin – die sog. GAP-Deckung (A.2.6.11 AKB), die auch vorliegend einschlägig war und seitens der Beklagten im Rechtsstreit reguliert wurde. Angesichts dessen zeigt sich die Wahl des prämienintensiveren Comforttarif für den Versicherer nicht als widersprüchlich, selbst wenn eine Neuwagenentschädigung von vornherein nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann die Entscheidung für den Comforttarif für den Versicherer mannigfache Gründe haben, die bei dem angebotenen online-Vertriebssystem gerade nicht offenbar werden. b) Hinzu tritt dessen unbeschadet, dass es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand am schlüssigen Vortrag eines ersatzfähigen Schadens durch die Klägerin fehlt. aa) Die Feststellung eines durch die Verletzung von Beratungspflichten verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187). Ein ersatzfähiger Schaden ist erwiesen, wenn der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung anderweitigen Versicherungsschutz erworben und wegen eines hiernach gedeckten Versicherungsfalles Entschädigung in geltend gemachter Höhe erhalten hätte (Senat, Urteil vom 5. März 2021 – 5 U 37/20, VersR 2021, 774). Weil mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt – und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) – gestaltet hätte. Denkbar ist, dass er den Vertrag bei ordentlicher Beratung überhaupt nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (= negatives Interesse). Denkbar ist aber auch, dass der Geschädigte dann einen anderen Versicherungsvertrag mit ausreichender Risikodeckung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hätte („Quasi-Deckung“; vgl. zum Ganzen: Dörner, in: Prölss/Martin 31. Aufl., § 59 Rn. 44 ff.). Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft ihm dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187; allgemein BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 181). Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 – I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn – wie hier – mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 5. März 2021 – 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.). bb) Im Streitfall fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag eines durch die vermeintliche Pflichtverletzung verursachten Vermögensschadens. Für die zur Begründung einer nachteiligen Vermögenslage vorgebrachte Behauptung der Klägerin, ohne den (vermeintlichen) Beratungsfehler, wäre sie nicht zur Beklagten gewechselt, ist für eine schlüssige Darlegung eines Vermögensschadens nicht ausreichend. Die Klägerin, die Versicherungsleistungen begehrt, die sie nach ihrer Darstellung bei Erlangung entsprechenden Versicherungsschutzes erhalten hätte, legt weder dar, zu welchem Versicherer sie gewechselt wäre, noch welche Auswirkungen ein Wechsel auf den Umfang des Versicherungsschutzes und die Höhe der Prämie gehabt hätte. Denn entscheidend für die Höhe des Schadensersatzes ist ein Gesamtvermögensvergleich zwischen der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis, sodass erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer darlegt, wie sich seine Vermögenslage insgesamt – und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) gestaltet hätte. Angesichts des Vortrags der Klägerin lassen sich jedoch nicht im Ansatz Rückschlüsse auf die Vermögensentwicklung ohne das schädigende Ereignis ziehen. Auf diesen Umstand hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2024 hingewiesen. 3.) Steht damit fest, dass die Klägerin eine Neupreisentschädigung aus keinem Gesichtspunkt verlangen kann, richtet sich die der Klägerin zustehende Versicherungsleistung nach Ziff. A.2.6.1 AKB nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Das Landgericht hat unter verständiger Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. folgend – einen Wiederbeschaffungswert entsprechend den ermittelten und maßgeblichen Verhältnissen auf dem regionalen Markt in Höhe von 9.181,00 € zugrunde gelegt. Gegen diese Berechnung erinnert die Berufung zu Recht nichts. 4.) Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Erstattung des Privatgutachtens durch den Sachverständigen W. in Höhe von 100,00 € sowie der zusätzlich geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Berufung allerdings einen geringen Teilerfolg. a) Die für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen W. aufgewandten Kosten der Klägerin in Höhe von 100,00 € sind nach § 280 Abs.1 BGB zu ersetzen. Zwar scheiden vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Gutachterkosten (vgl. Ziffer A.2.9 AKB) – ebenso wie solche nach dem dieser Regelung zugrundeliegenden, dispositiven § 85 Abs. 1 und Abs. 2 VVG – von vornherein aus, weil der Versicherer nicht, wie in Ziffer A.2.9 AKB gefordert, dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt bzw., wie in § 85 Abs. 2 VVG gefordert, der Versicherungsnehmer zur Hinzuziehung des Sachverständigen verpflichtet war oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. Da § 85 Abs. 2 VVG jedoch auf der Erwägung beruht, der Versicherer werde im Interesse aller Versicherten den Schaden zutreffend ermitteln und sei dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn diese Voraussetzung des § 85 Abs. 2 VVG wegfällt. Das ist der Fall, wenn der Versicherer eine unrichtige oder unvollständige Schadensermittlung seiner Erstattung des Hauptschadens zugrunde legt. Dann kann der Versicherungsnehmer selbst Sachverständige beauftragen und hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm so entstandenen Kosten (Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 85 Rn.11 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorliegend basierend auf dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten der A. GmbH & Co. KG, deren Verschulden sie gem. § 278 BGB zu vertreten hat, unrichtig abgerechnet, da nach überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ein entsprechend den maßgeblichen Verhältnissen auf dem regionalen Markt ermittelter, höherer Wiederbeschaffungswert von 9.181,00 € zugrunde zu legen ist. Dementsprechend sind der Klägerin die Kosten für das diesen Wiederbeschaffungswert bestätigenden Gutachten des Sachverständigen W. zu ersetzen. b) Aus demselben Gesichtspunkt steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in beantragter Höhe zu. c) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB; danach ist die bezifferte Klageforderung ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 39, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.