Beschluss
5 W 30/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0617.5W30.21.00
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Leitsätze
Erfolgt die Löschung einer vermeintlich unzulässigen Registereintragung, bei der es sich auch um eine frühere Löschung handeln kann, unter Übergehung eines eingelegten Widerspruchs, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Löschung der Amtslöschung zur Folge hat. (Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Völklingen – Registergericht – vom 8. Februar 2020 – VR 411 – aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich des am 21. August 2020 unter der lfd. Nr. 12 in Spalte 3 und 4 erfolgten Löschungsvermerks das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgt die Löschung einer vermeintlich unzulässigen Registereintragung, bei der es sich auch um eine frühere Löschung handeln kann, unter Übergehung eines eingelegten Widerspruchs, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Löschung der Amtslöschung zur Folge hat. (Rn.6) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Völklingen – Registergericht – vom 8. Februar 2020 – VR 411 – aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich des am 21. August 2020 unter der lfd. Nr. 12 in Spalte 3 und 4 erfolgten Löschungsvermerks das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Völklingen ist unter der Registernummer VR 411 seit dem 9. Januar 1981 der „T. (im Folgenden: der Beteiligte zu 1) eingetragen; hinsichtlich der unter der lfd. Nr. 9 erfolgten Eintragung des zweiten Vereinsvorsitzenden ist mit Datum 25. April 2020 unter der lfd. Nr. 10 ein Löschungsvermerk angebracht (Bl. 349 d.A.). Unter dem 6. Juli 2020 wurde dem Amtsgericht zur Eintragung angemeldet, dass der Beteiligte zu 2) in den vertretungsberechtigten Vorstand bestellt worden sei (Bl. 351 ff. d.A.); aus dem der Anmeldung beigefügten Protokoll einer Vorstandssitzung vom 24. Juni 2020 folgt u.a., dass der Beteiligte zu 2) durch drei seinerzeit anwesende Vorstandsmitglieder zum kommissarischen zweiten Vorsitzenden des Vereins gewählt wurde (Bl. 356 d.A.). Das Amtsgericht nahm die Eintragung am 17. Juli 2020 unter der lfd. Nr. 11 vor (Bl. 364, 391 d.A.). Am 23. Juli 2020 stellte der Beteiligte zu 1) durch seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten einen (wörtlich:) „Antrag nach § 395a FamFG auf einstweilige Anordnung und Hauptsacheantrag auf Korrektur des Vereinsregisters“ mit der Begründung, der Vorstandsbeschluss vom 24. Juni 2020 und die entsprechende Eintragung des Beteiligten zu 2) seien rechtswidrig gewesen (Bl. 365 ff. d.A.). Dem Beteiligten zu 2) wurde der Antrag mit einer Frist von zwei Wochen „zur Geltendmachung eines evtl. Widerspruchs gemäß § 395 Abs. 2 FamFG“ am 8. August 2020 zugestellt (Bl. 384, 386 d.A.); einen vorangegangenen Zustellversuch an den außergerichtlich für den Beteiligten zu 2) tätig gewordenen Rechtsanwalt N., Neunkirchen (Bl. 354 d.A.) hatte dieser mangels Mandatierung zurückgewiesen (Bl. 385 d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 21. August 2020 legte der Beteiligte zu 1) ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Völklingen vom 12. August 2020 – 5 C 172/20 – vor, in dem zugunsten eines anderen Vereinsmitglieds festgestellt worden war, dass „die Vorstandsbeschlüsse vom 24. Juni 2020“ ungültig seien. Daraufhin brachte das Amtsgericht, ebenfalls am 21. August 2020, unter der lfd. Nr. 12 in Spalte 3 einen Löschungsvermerk an, wonach der Beteiligte zu 2) „nicht mehr zweiter Vorsitzender (kommissarisch)“ sei; zur Erläuterung wird in Spalte 4 ausgeführt, dass der der Eintragung zugrunde liegende Vorstandsbeschluss gemäß dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil vom 12. August 2020 für ungültig erklärt worden sei (Bl. 391 d.A.). Der Beteiligte zu 2) trat dem Löschungsantrag des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. August 2020 entgegen (Bl. 393 ff. d.A.); in der Folge erhob er ausdrücklich „Widerspruch“ gegen die erfolgte Löschung und beantragte, seine Eintragung zu „reaktivieren“ (Schreiben vom 23. November 2020, Bl. 504 ff. d.A.). Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass das Anerkenntnisurteil seines Erachtens keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise und bereits unklar sei, welcher von mehreren Beschlüssen gemeint sei. Jedenfalls sei er ordnungsgemäß zum kommissarischen zweiten Vorsitzenden gewählt worden. Der Beteiligte zu 1) hat in der Stellungnahme seiner nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vorrangig die Ansicht vertreten, der Beteiligte zu 2) habe wegen einer in der Vereinssatzung enthaltenen Regelung, wonach „Mitglieder, die sich zur Vorstandswahl stellen, ... mindestens ein Jahr lang Mitglied im Verein sein“ müssen (§ 9 Abs. 3 auf Bl. 543 d.A.) und die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen müsse, nicht wirksam zum kommissarischen zweiten Vorsitzenden bestimmt werden können (Bl. 537 ff. d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss, dessen Ausfertigung dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) am 16. Februar 2021 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht den Widerspruch des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rechtslage unübersichtlich sei und eine Löschung der Löschungseintragung nach § 395 FamFG deshalb nicht in Betracht komme; der Widerspruchsführer sei auf den Prozessrechtsweg zu verweisen (Bl. 562 d.A.). Hiergegen richtet sich die am 16. März 2020 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der dieser im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen weiterhin auf Eintragung des Widerspruchs und Reaktivierung seiner Eintragung anträgt (Bl. 571 ff. d.A.), und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. April 2021 (Bl. 583 d.A.) nicht abgeholfen hat. Der Senat hat das Vereinsregister des Amtsgerichts Völklingen, VR 411, eingesehen. II. Die gemäß §§ 393 Abs. 3 Satz 2, 395 Abs. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zurückweisung seines (wörtlich) auf „Reaktivierung“ der gelöschten Eintragung gerichteten Widerspruchs, die bei verständiger Würdigung dieses Begehrens darauf gerichtet ist, dass das Registergericht zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens der Eintragung vom 21. August 2020 nach § 395 FamFG angewiesen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 – 20 W 226/13, juris), ist zulässig und auch in der Sache begründet. Das durch die Eintragung vom 21. August 2020 bereits vollzogene Amtslöschungsverfahren (§ 395 FamFG) leidet an wesentlichen Mängeln, weil – unbeschadet der Tatsache, dass der angefochtene Beschluss mangels vollständigen Rubrums schon in formaler Hinsicht den Anforderungen nicht entspricht, wenngleich die Nämlichkeit der Beteiligten hier wohl noch ausreichend erkennbar sein dürfte, und der Senat auch in der Sache entscheiden kann, vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 W 49/20; Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 5 W 45/20 – grundlegende gesetzliche Vorschriften (§§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 5 FamFG) nicht beachtet wurden; schon aus diesem Grunde war, unbeschadet weiterer auch materiell-rechtlicher Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung, dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) stattzugeben. 1. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht, wenn eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, diese von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen; die Löschung geschieht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Die Vorschrift gilt für alle Registersachen, folglich auch für die hier betroffene Eintragung in das Vereinsregister (Heinemann, in: Keidel, FamFG 20. Aufl., § 395 Rn. 3). Als Eintragung ist auch eine Löschung anzusehen; Voraussetzung für die Amtslöschung ist auch insoweit, dass diese aus verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen unzulässig war (KG, Rpfleger 2012, 550; Heinemann, in: Keidel, a.a.O., § 395 Rn. 4). Für das Verfahren gelten besondere Vorschriften. Gemäß § 395 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Beteiligten, d.h. den Antragsteller und den von der Löschung betroffenen Rechtsträger (vgl. § 393 Abs. 1 FamFG; Heinemann, in: Keidel, a.a.O., § 395 Rn. 30) von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Gemäß § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 5 FamFG darf die Löschung nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist; vor diesem Zeitpunkt darf die Löschung nicht verfügt werden (KG, JFG 9, 142, 144; Heinemann, in: Keidel, a.a.O., § 395 Rn. 48). Hat das Registergericht die Löschung unter Übergehung eines eingelegten Widerspruchs vollzogen, liegt ein wesentlicher Mangel i.S.d. § 395 FamFG vor, der eine Löschung der Amtslöschung zur Folge hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2015 – 20 W 226/13, juris; Heinemann, a.a.O., § 395 Rn. 48; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 825; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 903, jew. zu § 142 FGG a.F.). 2. An einem solchen Mangel leidet das vorliegende Verfahren. Denn der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 23. Juli 2020, den das Amtsgericht zu Recht als Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahren im Sinne des § 395 FamFG angesehen hat (§§ 133, 157 BGB), wurde dem Beteiligten zu 2) als dem davon unmittelbar Betroffenen – erst – am 8. August 2020 wirksam zugestellt (Bl. 386 d.A.); die zuvor erfolgte Zustellung an den vom Beteiligten zu 2) nicht mandatierten Rechtsanwalt N. ist mangels Bestellung für den Fristenlauf nicht maßgeblich geworden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gleichwohl hat das Amtsgericht am 21. August 2020 den beanstandeten Löschungsvermerk eingetragen und damit die Löschung vollzogen, ohne die erst am 24. August 2020 (einem Montag) ablaufende Frist (§ 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB) und die an diesem Tag eingegangene Stellungnahme des Beteiligten zu 2) abzuwarten, in der dieser dem Antrag entgegen getreten ist, was bei verständiger Würdigung als (fristgerechter) Widerspruch gegen die Amtslöschung im Sinne des § 395 Abs. 2 FamFG anzusehen war. Unter diesen Umständen hätte der Löschungsvermerk nicht eingetragen werden dürfen; vielmehr wäre zunächst das Verfahren nach § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 ff. FamFG fortzuführen gewesen. Der gleichwohl erfolgte Vollzug der Löschung unter Übergehung des Widerspruchs begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anweisung an das Registergericht führt, diesbezüglich das Amtslöschungsverfahren durchzuführen. 3. Wenngleich das Rechtsmittel mithin schon aus formalen Gründen Erfolg hat, merkt der Senat mit Blick auf das weitere Verfahren vorsorglich an, dass die von Seiten des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren angebrachten Gründe, die für die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Löschungsvermerks vom 21. August 2020 sprechen sollen, nicht stichhaltig erscheinen. Dass die gültige Vereinssatzung – zulässigerweise abweichend von den §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB, vgl. § 40 BGB – dem Vorstand das Recht der Ergänzung („Kooptation“) einräumt (OLG Hamm, NJW-RR 2008, 350; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 27, Rn. 6; Leuschner, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 27 Rn. 18; Steffen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 27 Rn. 1), ist unzweifelhaft (§ 9 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 7. April 2000, Bl. 228 d.A.), und der Senat sieht auch keinen Grund für Beanstandungen, weil der so berufene Beteiligte zu 2) damals noch nicht ein Jahr lang Mitglied des Vereins gewesen ist. Die vom Beteiligten zu 1) eingewandte Regelung in § 9 Abs. 3 der von ihm vorgelegten – späteren – Fassung der Vereinssatzung (Bl. 543 d.A.) ist nämlich – unbeschadet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall der Kooptation – mangels Eintragung im Vereinsregister nicht wirksam (§ 71 BGB); denn in der zuletzt zur Eintragung angemeldeten vollständigen Neufassung der Satzung vom 7. April 2000 (Bl. 226 ff. d.A.; lfd. Nr. 1 des Registers zu VR 411) war sie noch nicht enthalten, und später im Register eingetragene Änderungen (vom 9. Oktober 2014 und vom 2. August 2016, lfd. Nrn. 5 und 7) bezeichnen die so geänderte Bestimmung nicht, was aber zu ihrer Wirksamkeit sowohl im Verhältnis zu Dritten, als auch im Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern, erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1957 – II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, 128; RG vom 10. April 1933 – IV 427/32, HRR 1933, 1635 = BeckRS 1933, 1; OLG Hamm, FGPrax 2007, 141, 142; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 71, Rn. 3; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 71 Rn. 1 und 4). 4. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, über die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden war, erscheint es sachgerecht, von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen, da keiner der in § 81 Abs. 2 FamFG geregelten Fälle vorliegt und die Anordnung der Erstattung auch sonst nicht geboten erscheint. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestanden nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.