Beschluss
20 W 226/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0430.20W226.13.0A
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Leitsätze
Zur Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung, die ohne Beachtung einer rechtzeitig eingegangenen und als Widerspruch auszulegenden Beschwerde durch das Registergericht vorgenommen worden ist, sowie zum Prüfungsumfang durch das Beschwerdegericht
Tenor
Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 08.01.2013 unter laufender Nummer 4, Spalte 6 b) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt: „Die Eintragung vom 26.10.2012 wird gem. § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht“ das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung, die ohne Beachtung einer rechtzeitig eingegangenen und als Widerspruch auszulegenden Beschwerde durch das Registergericht vorgenommen worden ist, sowie zum Prüfungsumfang durch das Beschwerdegericht Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 08.01.2013 unter laufender Nummer 4, Spalte 6 b) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt: „Die Eintragung vom 26.10.2012 wird gem. § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht“ das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen. I. Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat die Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Gesellschaft) ihre Auflösung und die Bestellung des Liquidators beschlossen. Beides wurde am 22.12.2009 in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragen. Am 12.03.2010 hat der Liquidator dann die Beendigung der Liquidation angemeldet. Mit Schreiben an das Registergericht vom 21.04.2010 hat die weitere Beteiligte, die Wohnungseigentümergemeinschaft …, Stadt1 (nachfolgend: die WEG) auf ein gegen die Gesellschaft laufendes Titulierungsverfahren hingewiesen und darum gebeten, von einer Löschung der Gesellschaft zunächst Abstand zu nehmen (Bl. 39 der Akte). Dieses Schreiben hat das Registergericht ausweislich seines Schreibens vom 22.04.2010 als Antrag auf Aussetzung des anhängigen Löschungsverfahrens, das auf Antrag der Gesellschaft anhängig sei, ausgelegt (Bl. 41 der Akte). Nachdem nachfolgend u.a. eine Kopie der Klagebegründungsschrift der WEG im Mahnverfahren gegen die Gesellschaft wegen einer Forderung in Höhe von 7.523,82 Euro übersandt worden war (Bl. 45 ff der Akte), hat das Registergericht mit Beschluss vom 20.07.2012 die Aussetzung des Antragsverfahrens vom 12.03.2010 über die Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft gem. §§ 381, 21 Abs. 1 FamFG angeordnet (Bl. 60 f der Akte). Am 03.02.2012 ist dann in vorgenanntem Titulierungsverfahren ein ohne Rechtsmittel rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts ... zu Lasten der Gesellschaft auf Zahlung von 7.523,82 Euro an die WEG ergangen (Bl. 66 ff der Akte). Weiterhin ist mit Beschluss des Amtsgerichts ... – Insolvenzgericht – am 25.05.2012 ein Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen worden, weil die Gesellschaft als Antragstellerin selbst mitgeteilt habe, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei (Bl. 78 der Akte). Auch nachfolgend kam es zunächst nicht zum Vollzug der Anmeldung vom 12.03.2010 über die Beendigung der Liquidation, da das Registergericht mehrfach ergänzende persönliche Versicherungen des Liquidators verlangt und darauf hingewiesen hat, dass die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft noch nicht erledigt seien (u.a. Bl. 80 der Akte). Außerdem stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft, u.a. mit einem Hinweis auf deren Vermögenslosigkeit, auch den Antrag, die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen (Bl. 83 ff der Akte), was das Registergericht jedoch abgelehnt hat (Bl. 88 f der Akte). Nachdem am 24.10.2012 das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken mehr gegen die Löschung der Gesellschaft bestünden, da das Besteuerungsverfahren abgeschlossen sei, hat das Registergericht am 26.10.2012 im Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragen: „Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.“ Daraufhin hat die WEG mit Schreiben an das Registergericht vom 08.11.2012 beantragt, diese Eintragung nach § 395 FamFG zu löschen. Sie habe noch nicht erfüllte Ansprüche aus dem Urteil/Kostenfestsetzungsbeschluss; die Löschung sei wegen dieser bestehenden Titel unzulässig gewesen, da eine Erfüllung bislang nicht erfolgt sei. (Bl. 95 der Akte). Mit Beschluss vom 19.11.2012 hat das Registergericht erklärt, es beabsichtige die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister vom 26.10.2012 nach § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen und dies insbesondere damit begründet, dass es in dem weiter geführten Verfahren zur Löschung der Gesellschaft übersehen habe, die WEG als „Antragstellerin des Widerspruchs“ an dem Verfahren weiter zu beteiligen und es seinen Beschluss vom 20.07.2010 über die Aussetzung des Verfahrens nicht aufgehoben habe. So sei der WEG die Möglichkeit genommen worden, das Urteil des Amtsgerichts gegen die Gesellschaft zu vollstrecken. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – wonach er mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden könne (Bl. 100 f. der Akte) – und wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft am 19.11.2012 zugestellt (Bl. 105 der Akte). Am 08.01.2013 hat das Registergericht sodann folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft unter laufender Nummer 4, Spalte 6 b) vorgenommen: „Die Eintragung vom 26.10.2012 wird gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht“, die entsprechende Eintragung vom 26.10.2012 gerötet und eine Eintragungsnachricht an beide Verfahrensbevollmächtigte absenden lassen. Am 18.06.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft bei dem Registergericht bzgl. des Sachstandes einer am 10.12.2012 eingelegten Beschwerde angefragt (Bl. 112 der Akte), woraufhin das Registergericht ihn mit Schreiben vom 20.06.2013 darauf hingewiesen hat, dass eine Beschwerde nicht vorliege (Bl. 113 der Akte). Mit Schriftsatz vom 26.06.2013, eingegangen bei dem Registergericht am 27.06.2013, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.11.2012 erhoben (Bl. 115 ff der Akte). Er nimmt zur Begründung auf Ausdrucke eines Sendeprotokolls nebst Eingangsbestätigung des Registergerichts vom 12.12.2012 Bezug und auf die nochmals in Kopie mit übersandte Beschwerdeschrift vom 10.12.2012 nebst Anlagen. Mit Beschluss vom 01.08.2013 hat das Registergericht der Gesellschaft Wiedereinsetzung gewährt, da die Beschwerde nachweislich fristgerecht an das Amtsgericht übermittelt worden sei; warum der Schriftsatz seinerzeit nicht zur Registerakte gelangt sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Beschwerde vom 10.12.2012 gegen den Beschluss vom 19.11.2012 werde jedoch nicht abgeholfen. In dem ganzen Verfahren habe der Sachbearbeiter des Registergerichts versäumt, vor der Löschung die WEG zur Löschung der Gesellschaft anzuhören. Der Widerspruch der WEG sei zu keiner Zeit des Verfahrens durch diese zurückgenommen worden. Aus diesem Grund liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Löschung der Eintragung über die Beendigung der Liquidation und der Löschung der Gesellschaft nach § 395 FamFG rechtfertige. Diesem Beschluss ist wiederum eine Rechtmittelbelehrung unter Hinweis auf die Beschwerde nach § 58 FamFG beigefügt (Bl. 167 der Akte). II. Die Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig. Allerdings sind Eintragungen im Handelsregister nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar. Zu den Eintragungen in diesem Sinne gehören auch Löschungseintragungen (vgl. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 383, Rn. 22 m.w.N.), somit also auch die am 08.01.2013 vom Registergericht vorgenommene Eintragung der Amtslöschung der Eintragung vom 26.10.2012. Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung, dass eine somit nicht statthafte Beschwerde gegen eine derartige Eintragung in aller Regel als Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG hinsichtlich der vorgenommenen Eintragung auszulegen ist (vgl. u.a. Heinemann, a.a.O., Rn. 23 m.w.N. zur aktuellen Rspr., sowie Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21.03.1977, Az. 20 W 164/77, des BayObLG vom 08.12.1977, Az. 3 Z 154/76 RPfleger 1978, 181 f. und des OLG Zweibrücken vom 01.03.2002, Az. 3 W 38/02, jeweils zitiert nach juris, zur vergleichbaren Rechtslage nach FGG, nach der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ebenfalls bereits anerkannt war, dass gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister, zu denen auch Löschungen gehörten, die Beschwerde nicht gegeben war). Zwar richtet sich die nun wieder als Liquidationsgesellschaft im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit ihrer Beschwerde vom 26.06.2013 dem Wortlaut nach gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.11.2012, mit dem dieses seine Absicht, die Handelsregistereintragung vom 26.10.2012 nach § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen, angekündigt hat. Im Hinblick auf die vorgenannte Rechtslage nach Vornahme der Eintragung vom 08.01.2013 kann das inhaltlich mit diesem Beschwerdewortlaut verfolgte Ziel, die Aufhebung der Eintragung vom 26.10.2012 zu verhindern, zwar nicht mehr erreicht werden. Jedoch liegt es auf der Hand, dass die Gesellschaft für diesen Fall – unausgesprochen – dann mit ihrer Beschwerde jedenfalls erreichen will, dass das Registergericht zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens der Eintragung vom 08.01.2013 nach § 395 FamFG angewiesen wird. Mit diesem Ziel ist die Beschwerde statthaft (vgl. Heinemann, a.a.O.,m.w.N.). Dabei hätte bereits das Registergericht die Beschwerde vom 26.06.2013 als fristungebundene Anregung auf Löschung der Eintragung vom 08.01.2013 auslegen müssen, was es jedoch zu Unrecht nicht getan hat. Da das Registergericht stattdessen der Beschwerde vom 10.12.2012 gegen seinen Beschluss vom 19.11.2012 nicht abgeholfen hat und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt hat, bestehen keine Bedenken, auch ohne entsprechende Auslegung durch das Registergericht und entsprechende ausdrückliche Beschlussfassung über die Ablehnung der Durchführung eines derartigen Amtslöschungsverfahrens die Beschwerde mit dem Ziel einer Anweisung des Registergerichts zur Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG als statthaft anzusehen (so wohl bereits auch BayObLG und OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.). Die mit dem genannten Ziel statthafte Beschwerde ist auch begründet. Nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Registergericht, wenn eine Eintragung im Handelsregister wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, diese von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Vorliegend ist die angegriffene Handelsregistereintragung des Registergerichts vom 08.01.2013 wegen eines derartigen Mangels unzulässig. Das Registergericht hat diese Eintragung vorgenommen, obwohl unstreitig zu diesem Zeitpunkt bereits die als Anlage zur Beschwerde vom 26.06.2013 übersandte „Beschwerde“ vom 10.12.2012 gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.11.2012 bei dem Registergericht eingegangen war. Bei dieser „Beschwerde“ vom 10.12.2012 handelt es sich materiell nicht um eine Beschwerde im Rechtssinne. Bei der erforderlichen entsprechenden Auslegung handelt es sich materiell vielmehr um den insoweit verfahrensmäßig zulässigen Widerspruch im Sinne von § 395 Abs. 2 FamFG. Die gewählte Bezeichnung als „Beschwerde“ beruht ganz offensichtlich auf der bereits vom Registergericht in seinem Beschluss 19.11.2012 falsch erteilten Rechtsmittelbelehrung, nach der dieser Beschluss mit der „Beschwerde angefochten werden (§ 58 Absatz 1 FamFG)“ könne. Das Registergericht hat offensichtlich den Verfahrensablauf des von ihm ausweislich des Tenors dieses Beschlusses beabsichtigten Verfahrens nach § 395 FamFG verkannt. Danach hat ein Registergericht gemäß § 395 Abs. 2 FamFG den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Nach § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 FamFG hat ein Registergericht erst dann durch Beschluss zu entscheiden, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird; dieser Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. Trotz dieses fristgemäß und in zulässiger Weise erhobenen Widerspruchs hat das Registergericht vorliegend über diesen nicht nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 S. 1 FamFG förmlich entschieden, sondern vielmehr am 08.01.2013 die angekündigte Löschung der Eintragung vom 26.10.2012 vollzogen. Somit hat das Registergericht zwingende und wesentliche Verfahrensbestimmungen nicht beachtet (zur Einordnung einer Löschung vor rechtskräftiger Entscheidung über einen zuvor erhobenen fristgerechten Widerspruch als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung vgl. u.a. auch OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, Az. 3 Wx 222/05, zitiert nach juris, jeweils noch zu § 142 FGG im Verfahren der Löschung wegen Vermögenslosigkeit; Heinemann, a.a.O., § 394, Rn. 33). Dabei ist es auch unerheblich, dass dem zuständigen Rechtspfleger der den Widerspruch enthaltende Schriftsatz vom 10.12.2012 trotz fristgemäßem Eingang bei dem Amtsgericht nicht vorgelegt worden ist, da es auf eine schuldhafte Verursachung des wesentlichen Verfahrensfehlers insoweit schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen kann. Darauf, ob die verfahrensfehlerhaft ergangene Eintragung vom 08.01.2013 sachlich richtig ist, kommt es für die Frage, ob der Verfahrensfehler einen Löschungsgrund darstellen kann, nicht an. Es geht bei der vorliegenden Eintragung vom 08.01.2013 nämlich nicht um eine lediglich deklaratorische, also rechtsfeststellende Eintragung, bei der ein Verfahrensmangel die Löschung dann nicht rechtfertigen soll, wenn die Eintragung sachlich richtig ist (vgl. die Nachweise zur Rspr. bei Heinemann, a.a.O., § 395, Rn. 18). Vielmehr geht es vorliegend um die Aufhebung einer dem Grunde nach konstitutiven, also rechtsbegründenden Eintragung der Löschung der Eintragung über die Beendigung der Liquidation nebst Löschung der Gesellschaft. Bei derartigen Eintragungen im Handelsregister kann auch von einer Ursächlichkeit der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift für die Eintragung ausgegangen werden, weil insoweit die formelle Voraussetzung für die Rechtsänderung fehlt (vgl. Heinemann, a.a.O.). Auch wenn nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG die Löschung einer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässigen Handelsregistereintragung in das pflichtgemäße Ermessen des Registergerichts gestellt ist, führt die entsprechende Abwägung vorliegend dazu, dass die Voraussetzungen nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG für die weitere Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG gegeben sind. Erst die erhebliche Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Gesellschaft führte dazu, dass mit der Handelsregistereintragung vom 08.01.2013 die damit verbundene Aufhebung der Löschung der Gesellschaft vom 26.10.2012 bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, an dem noch nicht rechtskräftig über deren Widerspruch entschieden worden war. Diese Verkürzung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes der Gesellschaft widerspricht nicht nur deren Interessen, sondern ist auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung eindeutiger gesetzlicher Verfahrensbestimmungen durch die hierzu verpflichteten Gerichte zu bewerten, was für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG hinsichtlich der Eintragung vom 08.01.2013 spricht. Demgegenüber hat das wirtschaftliche Interesse der WEG, jedenfalls vorläufig zurückzustehen, bis nach Durchführung des Amtslöschungsverfahrens hinsichtlich der Eintragung vom 08.01.2013 über den Widerspruch der Gesellschaft rechtskräftig entschieden ist, zumal aus dem Akteninhalt weder ersichtlich ist, dass die Gesellschaft überhaupt noch über Vermögen verfügt, in das die WEG vollstrecken könnte und auch nicht, dass die WEG derzeit überhaupt noch versucht, aus den bereits erlangten Titeln gegen die Gesellschaft zu vollstrecken, Dabei hat der Senat im vorliegenden Verfahren – wie bereits oben auf S. 8 letzter Absatz ausgeführt – schon im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine lediglich rechtsfestellende Eintragung handelt, nicht darüber zu befinden, ob tatsächlich eine Beendigung der Liquidation der Gesellschaft gegeben ist, was seitens des Registergerichts als Grundlage der Eintragung vom 26.10.2012 zunächst angenommen worden ist. Auch das OLG Zweibrücken (a.a.O.) weist insoweit unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayObLG vom 08.12.1977 (a.a.O.) für ein Verfahren einer nach § 395 FamFG aufzuhebenden Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG zu Recht darauf hin, dass es der betroffenen Gesellschaft nur mit dieser Verfahrensweise unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht wird, die Durchsetzung der auch zu ihren Gunsten zu beachtenden Verfahrensvorschriften bei einem Akt der öffentlichen Gewalt erreichen zu können (für eine Prüfung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit erst im Rahmen der amtsgerichtlichen Entscheidung neben den genannten Entscheidungen des OLG Zweibrücken und des BayObLG auch Heinemann, a.a.O., § 394, Rn. 34; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 394, Rn. 72; wohl auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 394, Rn. 8; zuletzt offengelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2012, Az. 3 Wx 62/12, m.w.N. und von OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 2 Wx 27/11, m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Gerade der Umstand, dass eine Amtslöschung erst nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren erfolgen soll, zeigt, dass dem Bestand der bisherigen Registereintragung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines ggf. erhobenen Widerspruchs Vorrang gebührt. Soweit u.a. das OLG Düsseldorf und das OLG Köln in den zuvor zitierten Entscheidungen einen Beschluss des OLG Hamm vom 12.11.1992 (Az. 15 W 266/92, zitiert nach juris) als Gegenansicht anführen, weil dieses zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel in einem Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit bejaht hat, aber zusätzlich im Rahmen der Prüfung, ob die Löschungseintragung auf diesem Verfahrensmangel beruht, selbst geprüft hat, ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist (dem angeschlossen auch Steup in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 394, Rn. 28), veranlasst dies den Senat aus den oben genannten Gründen nicht zu einer anderen Entscheidung. Diese Ansicht des OLG Hamm beruht im Übrigen möglicherweise auch noch auf einem Verständnis der Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft im Handelsregister als lediglich deklaratorisch, was jedoch wohl nicht mehr dem überwiegenden heutigen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 20 W 548/11, zitiert nach juris, Rn. 26 m.w.N.). Das Registergericht war somit zunächst – unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG– anzuweisen, hinsichtlich der am 08.01.2013 erfolgten Eintragung: „Die Eintragung vom 26.10.2012 wird gem. § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht“ mit der damit verbundenen Löschung dieser in Bezug genommenen Eintragung mit dem Inhalt: „Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht“ das Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG durchzuführen. Erst nach Abschluss dieses Amtslöschungsverfahrens wird das Registergericht sodann selbst nochmals zu prüfen haben, ob es – wie es bislang meinte – jedenfalls jetzt noch auf die Anregung der WEG vom 08.11.2012 ein Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Eintragung vom 26.10.2012 nach § 395 FamFG durchzuführen hat. Für diese Prüfung weist der Senat – ohne Rechtsbindungswirkung für das Registergericht – darauf hin, dass bereits das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers, der die Eintragung vom 26.10.2012 im Sinne von § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG unzulässig gemacht haben könnte, entgegen der Ansicht des Registergerichts fraglich sein könnte. Zwar hat die WEG mit Schreiben vom 21.04.2010 „Widerspruch“ gegen die Löschung der Gesellschaft eingelegt. Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen formalen „Widerspruch“ z.B.im Sinne von §§ 395 Abs. 2 oder 393 Abs. 3 FamFG, sondern nur um eine Einwendung gegen die Eintragung der Löschung der Gesellschaft auf deren Anmeldung vom 12.03.2010. Eine derartige Anmeldung zieht grds. jedoch kein Widerspruchsverfahren nach sich, und das Registergericht war aufgrund dieses „Widerspruchs“ der WEG lediglich veranlasst, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Eintragung der von der Gesellschaft angemeldeten Tatsache ggf. noch einmal zu hinterfragen. Somit bedurfte es entgegen der Ansicht des Registergerichts vor seiner Entscheidung über die Anmeldung vom 12.03.2010 keiner Rücknahme des „Widerspruchs“ durch die WEG, oder etwa deren Zustimmung zum Vollzug der Anmeldung, da es sich gerade nicht um ein förmliches Widerspruchsverfahren handelte. Außerdem hat das Registergericht diesen „Widerspruch“ der WEG selbst als Antrag auf Aussetzung des Eintragungsverfahrens angesehen und dann das Verfahren – wie sich aus der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vom 20.07.2010 ergibt – gerade nur im Hinblick auf die Durchführung des streitigen Titulierungsverfahrens der Ansprüche der WEG gegen die Gesellschaft ausgesetzt. Die entsprechende Aussetzung endete somit ohne weiteres, als über das streitige Rechtsverhältnis rechtskräftig entschieden worden war (vgl. Heinemann, a.a.O, § 381, Rn. 18); eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses der Aussetzungsentscheidung bedurfte es daher entgegen der Ansicht des Registergerichts nicht. Somit ist fraglich, ob – wie das Registergericht meint – nach der zu Gunsten der WEG ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 03.02.2012 überhaupt eine Veranlassung zur weiteren Beteiligung der WEG im Sinne einer weiteren Anhörung im Eintragungsverfahren bestand, nachdem der von der WEG angegebene Grund für die Zurückzustellung der angemeldeten Eintragung der Beendigung der Liquidation entfallen war. Mithin ist es auch fraglich, ob die nachfolgende Nichtbeteiligung der WEG vor Vornahme der Eintragung vom 26.10.2012 einer sonstigen wesentlichen Voraussetzung i.S.v. § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG gleichgestellt werden kann. Soweit die WEG dann erstmals mit ihrem Antrag vom 08.11.2012 auf Löschung der Eintragung vom 26.10.2012 darauf hingewiesen hat, nunmehr stünden dieser Eintragung noch ihre titulierten Ansprüche gegen die Gesellschaft entgegen, und das Registergericht meint, es wäre bei Beachtung dieses Umstandes somit längerfristig gehindert gewesen, die Anmeldung über das Erlöschen der Gesellschaft zu vollziehen, unterliegt auch diese Rechtsansicht des Registergerichts Zweifeln. Wie oben bereits ausgeführt, beruhte die Eintragung vom 26.10.2012 auf einer Anmeldung, die kein Widerspruchsverfahren im rechtlichen Sinne bedingte. Das Registergericht wäre somit auch bei Beachtung des Umstandes des Bestehens von titulierten Forderungen gehalten gewesen, über die Anmeldung der Gesellschaft vom 12.03.2010 zu entscheiden, also darüber, ob die Liquidation der Gesellschaft tatsächlich beendet war (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 74, Rn. 5, m.w.N.). Das Registergericht hätte also auch in diesem Fall entweder die Eintragung gemäß Anmeldung vornehmen müssen, gerade wenn man berücksichtigt, dass es fraglich erscheint, ob die offensichtlich vom Registergericht vertretene Ansicht, alleine das Bestehen von titulierten Forderungen könne der Beendigung einer Liquidation entgegenstehen, der Rechtslage entspricht, zumal vorliegend auch das Vorhandensein eines vollstreckungsfähigen Vermögens der Gesellschaft fraglich ist. Andernfalls hätte das Registergericht das Eintragungsverfahren entweder aussetzen oder aber die Anmeldung zurückweisen müssen, jedoch mit der jeweiligen Folge einer Rechtsmittelmöglichkeit der Gesellschaft. Die Notwendigkeit der Anordnung einer Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren besteht nicht, zumal die WEG trotz Übersendung der Beschwerdeschrift nebst Anlagen im Verfahren der Beschwerde keine Stellungnahme mehr zur Akte gereicht hat. Die Notwendigkeit der Festsetzung eines Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren besteht im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat schon im Hinblick darauf nicht als gegeben an, als die WEG zunächst im Rahmen der angeordneten Durchführung des Amtslöschungsverfahrens sowie dann im Verfahren der weiteren Entscheidung über ihre Anregung vom 08.11.2012 auf Vornahme der Amtslöschung der Eintragung vom 26.10.2012 ggf. dieser entgegenstehende eigene Rechte geltend machen könnte.