Beschluss
5 W 24/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0517.5W24.22.00
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Leitsätze
Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Insolvenzanfechtungsklage, wenn der Verwalter nach Versagung von Prozesskostenhilfe für die Gesamtforderung seine Ansprüche im Beschwerdeverfahren ohne nachvollziehbaren Grund auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt und dadurch die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erst herbeiführt.(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2021 - 4 O 121/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Insolvenzanfechtungsklage, wenn der Verwalter nach Versagung von Prozesskostenhilfe für die Gesamtforderung seine Ansprüche im Beschwerdeverfahren ohne nachvollziehbaren Grund auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt und dadurch die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erst herbeiführt.(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2021 - 4 O 121/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller bittet um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, auf die Grundsätze der Insolvenzanfechtung gestützte Klage gegen die Antragsgegnerin. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. (im Folgenden: Schuldnerin), das Insolvenzverfahren wurde aufgrund eines Eigenantrages der Schuldnerin vom 19. Juni 2018 am 17. August 2018 eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2018 - 533 IN 928/18, Bl. 4 Beiakte). Gegenstand des mit dem am 14. April 2021 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klageentwurfes formulierten Anfechtungsbegehrens waren zunächst insgesamt 11 Zahlungen der Schuldnerin an die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 16. Februar 2016 in Höhe von 80.830,93 Euro (Bl. 7 GA), in Ansehung derer nach Darstellung des Klägers sämtlich die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§§ 129, 133 InsO) vorliegen sollen. Insbesondere habe die Schuldnerin ihre Zahlungen schon eingestellt, als die angefochtenen Rechtshandlungen vorgenommen worden seien; infolgedessen sei ihr Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, ebenso zu vermuten wie derjenige der Antragsgegnerin, die hiervon ebenfalls Kenntnis gehabt habe. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 24 ff. Beiheft) hat das Landgericht das Prozesskostenhilfe-Gesuch mangels Vorliegens der besonderen wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller selbst mit 30 Prozent der Klageforderung angesetzten Prozess- und Vollstreckungsrisikos würde ihm nach seinen eigenen Berechnungen ein Betrag von 60.000,- Euro zufließen. Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und weiterer Masseverbindlichkeiten ergebe sich ein zu verteilender Betrag von 31.963,47 Euro, dieser entspreche bei festgestellten Forderungen in Höhe von 461.851,03 Euro einer voraussichtlichen Quote von 6,9 Prozent mit der Folge, dass jedenfalls die Großgläubigerin A. aus der Schlussverteilung mit einem Betrag in Höhe von 15.197,34 Euro rechnen könne und es ihr deshalb zuzumuten sei, die anfallenden Prozesskosten in Höhe von 6.913,50 Euro zu tragen. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller unter teilweiser Rücknahme seines ursprünglichen Antrages nunmehr Prozesskostenhilfe nur noch für eine auf Zahlung von 59.403,13 Euro zzgl. Zinsen gerichteten Anfechtungsklage. Zur Begründung führt er an, jetzt nur noch die von der Schuldnerin ab dem 20. Februar 2015 geleisteten Zahlungen anzufechten, d.h.: nicht mehr auch die am 10. November 2014 und am 18. Februar 2015 geleisteten Raten- bzw. Restzahlungen in Höhe von 500,- Euro und 20.927,80 Euro; im Übrigen sei den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nichts hinzuzufügen. Angesichts des auf diese Weise reduzierten Klageantrages, aus dem sich ein an die Gläubiger zu verteilender Überschuss von nur noch 18.713,81 Euro und damit eine Quote von nur noch 4,3 Prozent errechne, sei es nunmehr auch der Großgläubigerin A., die danach nur noch 9.470,81 Euro zu erwarten habe, nicht mehr zu zumuten, die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 5.651,50 Euro zu tragen. Das Landgericht Saarbrücken hat der sofortigen Beschwerde mit - eingehend begründetem - Beschluss vom 3. Mai 2022 (Bl. 114 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 3. Mai 2022, die der Senat teilt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich Bezug nimmt, in der Sache erfolglos. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, die zuletzt auf einen Teil der ursprünglich behaupteten Gesamtforderung beschränkt wurde, erweist sich, wie in der angefochtenen Entscheidung vollkommen zu Recht ausgeführt wird, unter den hier gegebenen - besonderen - Umständen mangels nachvollziehbarer Sachgründe für diese Vorgehensweise als mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). 1. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung anhängig macht, ist auch bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs einer Partei kraft Amtes anwendbar, wie sich aus § 116 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137). Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Aus der gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469; vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137; BT-Drucks. 17/11472, S. 29; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 30). Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469; BT-Drucks. 17/11472, S. 29). 2. Danach scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller vorliegend an der Mutwilligkeit der von ihm - nach teilweiser Rücknahme seines ursprünglichen Antrages - zuletzt beabsichtigten Teilklage. a) Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137). Hätte ein solcher Verwalter lediglich eine Teilklage erhoben, weil die Geltendmachung der Gesamtforderung aus bestimmten Gründen nicht sachgerecht erscheint, stellt sich die Teilklage nicht als mutwillig dar; dies gilt unabhängig davon, ob bei einer auf Zahlung der Gesamtforderung gerichteten Klage die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der in diesem Fall bestehenden Vorschusspflicht wirtschaftlich beteiligter Gläubiger nach § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO entfiele (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 71). Weil dadurch aber die Vorschusspflicht des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgangen werden kann, ist die Teilklage des Insolvenzverwalters als mutwillig anzusehen, wenn dieser keine nachvollziehbaren Gründe für die Beschränkung der Rechtsverfolgung vorbringt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269 mit Beispielen; Schultzky, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 48; Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 71; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 42; M. Huber, in: Graf-Schlicker, InsO 6. Aufl., § 143 Rn. 16). Insoweit ist davon auszugehen, dass ein verständiger, nach den Interessen der Gläubigergesamtheit handelnder Verwalter regelmäßig schon deshalb bestrebt sein wird, die gesamte Forderung mit einer Klage geltend zu machen, weil die Erhebung mehrerer Teilklagen die Kosten der Rechtsverfolgung erhöht und die Dauer des Insolvenzverfahrens verlängert. Eine Teilklage wird er nur erheben, wenn hierfür ein sachlich begründeter Anlass besteht. Dies gilt umso mehr, wenn die beabsichtigte Teilklage im Erfolgsfall nur dazu führt, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ohne die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger zu verbessern (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269). b) Das Landgericht hat diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, zutreffend auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht und danach mit Recht entschieden, dass die vom Antragsteller zuletzt beabsichtigte Teilklage - mangels sachlich begründeten Anlasses - als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO anzusehen ist. Denn der Antragsteller hatte mit seinem ursprünglichen Klageentwurf in Ansehung von insgesamt 11 Zahlungen an die Beklagte aus der Zeit vom 11. November 2014 bis zum 16. Februar 2016 geltend gemacht, von denen er gleichlautend vortrug, es handele sich dabei um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen, die von der Schuldnerin mit entsprechendem Vorsatz und in entsprechender Kenntnis der Beklagten innerhalb der letzten vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen worden seien. Vernünftige Gründe dafür, dass er zuletzt von einer Geltendmachung der zeitlich ersten beiden Zahlungen - konkret: eine „Rate“ vom 10. November 2014 in Höhe von 500,- Euro sowie eine „Restzahlung“ vom 18. Februar 2015 in Höhe von 20.927,80 Euro - absehen will, die weiteren Zahlungen, beginnend am 20. Februar 2015, hingegen unverändert weiterverfolgt, hat dieser nicht dargelegt. Da er seine Klage in Bezug auf sämtliche angefochtenen Rechtshandlungen einheitlich begründet und ihre Erfolgsaussichten auch ohne Rücksicht auf diese beiden Forderungen nach wie vor gleich hoch - mit ca. 30 Prozent - einschätzt, ist sein faktischer Verzicht auf die Durchsetzung dieser beiden weiteren Teilforderungen in Höhe immerhin eines Fünftels der ursprünglichen Klage - auch angesichts der möglichen verjährungsrechtlichen Bedeutung der Antragsrücknahme – unverständlich. Davon abgesehen, dass dies - auch mit Blick auf etwaige haftungsrechtliche Konsequenzen (§§ 60, 61 InsO) - darauf hindeuten könnte, dass der Antragsteller seiner beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussichten beimisst, verbleibt als einzige Erklärung dieses prozessualen Verhaltens die Absicht, den möglichen Ertrag der Klage soweit abzusenken, dass sich die Heranziehung eines einzelnen, bei Geltendmachung der vollen Summe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO vorschusspflichtigen Großgläubigers (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - IX ZB 57/18, ZInsO 2019, 1793; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 116 Rn. 14 f.) nunmehr als unzumutbar erweist. Eine solche, ausschließlich Partikularinteressen dienende Vorgehensweise, die die Kosten der beabsichtigten Prozessführung erhöht und die erzielbare Quote zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger empfindlich vermindert, ohne dass vernünftige, in der Sache liegende Gründe auch nur ansatzweise dargelegt oder erkennbar sind, entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Selbstzahlers in der Lage des Antragstellers, wie das Landgericht völlig zu Recht annimmt. Damit erweist sich die beabsichtigte Klage in ihrer zuletzt angekündigten Gestalt als mutwillig: Dies hat zur Folge, dass die beantragte Prozesskostenhilfe ohne Rücksicht auf die Frage ihrer hinreichenden Erfolgsaussicht schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO); die Verpflichtung des Antragstellers, die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.