Urteil
5 U 6/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:1129.5U6.23.00
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Leitsätze
1. Über die Zulässigkeit einer Stufenklage ist im Einzelfall auf Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens zu befinden, das auch darüber entscheidet, ob der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch gegen den privaten Krankenversicherer in keiner Weise der näheren Bestimmung des in einer nachfolgenden Stufe angekündigten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient und die Stufenklage deshalb aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist.(Rn.46)
2. Aus der in § 7 Abs. 4 VVG geregelten Vertragspflicht zur jederzeitigen Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB, die dem Versicherungsnehmer eine effektive Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte ermöglichen soll und sämtliche für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien maßgeblichen Regelungen erfasst, folgt unter Umständen ein klagbarer Anspruch auf Mitteilung darin enthaltener Informationen zu früheren Beitragsanpassungen, den der Versicherer durch – ggf. kostenpflichtige – Übermittlung der betreffenden Vertragsdokumente oder entsprechender, diese Informationen beinhaltender Unterlagen erfüllen kann.(Rn.51)
3. Ein privater Krankenversicherer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, dem Versicherungsnehmer Auskunft über die Höhe der eine Beitragsanpassung auslösenden Faktoren zu erteilten, soweit anderenfalls das Recht des Versicherungsnehmers zur Überprüfung der Berechtigung einseitiger Beitragserhöhungen faktisch leerliefe.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 214/21 – aufgehoben:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag in den Jahren 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- Die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers,
- die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie
- die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 1. Januar 2012.
2. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 8) betreffend die Freistellung von außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wird die Klage abgewiesen.
3. Die Entscheidung im Übrigen bleibt vorbehalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Zulässigkeit einer Stufenklage ist im Einzelfall auf Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens zu befinden, das auch darüber entscheidet, ob der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch gegen den privaten Krankenversicherer in keiner Weise der näheren Bestimmung des in einer nachfolgenden Stufe angekündigten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient und die Stufenklage deshalb aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist.(Rn.46) 2. Aus der in § 7 Abs. 4 VVG geregelten Vertragspflicht zur jederzeitigen Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB, die dem Versicherungsnehmer eine effektive Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte ermöglichen soll und sämtliche für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien maßgeblichen Regelungen erfasst, folgt unter Umständen ein klagbarer Anspruch auf Mitteilung darin enthaltener Informationen zu früheren Beitragsanpassungen, den der Versicherer durch – ggf. kostenpflichtige – Übermittlung der betreffenden Vertragsdokumente oder entsprechender, diese Informationen beinhaltender Unterlagen erfüllen kann.(Rn.51) 3. Ein privater Krankenversicherer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, dem Versicherungsnehmer Auskunft über die Höhe der eine Beitragsanpassung auslösenden Faktoren zu erteilten, soweit anderenfalls das Recht des Versicherungsnehmers zur Überprüfung der Berechtigung einseitiger Beitragserhöhungen faktisch leerliefe.(Rn.54) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 214/21 – aufgehoben: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag in den Jahren 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - Die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 1. Januar 2012. 2. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 8) betreffend die Freistellung von außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wird die Klage abgewiesen. 3. Die Entscheidung im Übrigen bleibt vorbehalten. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.750,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 28. Oktober 2021 zugestellten Klage gegen die Erhöhung von Beiträgen aus einer von ihm bei der – vormals unter „C.“ firmierenden – Beklagten seit 1. Dezember 1989 unterhaltenen privaten Krankheitskostenversicherung (Versicherungsschein-Nr. ...); versicherte Personen sind der Kläger und seine Ehefrau jeweils im Tarif „V332S2“ bzw. seit einer Erhöhung der Selbstbeteiligung zum 1. Januar 2012 „V332S3“ (Nachträge zum Versicherungsschein als Anlagen B16 und B17 vorgelegt), außerdem besteht eine – erstinstanzlich zuletzt nicht mehr streitgegenständlich gewesene – private Pflegepflichtversicherung im Tarif PVN. § 11 der dem Vertrag zugrunde liegenden – bislang nicht vorgelegten – Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthält eine Beitragsanpassungsklausel. Die Beklagte passte die ursprünglich vereinbarte Prämie in der Vergangenheit wiederholt einseitig an, wobei ein unabhängiger Treuhänder der jeweiligen Erhöhung jeweils zustimmte; die entsprechenden Erhöhungen wurden dem Kläger jeweils durch Übersendung eines Anschreibens, eines Nachtrags-Versicherungsscheines und eines Informationsschreibens mitgeteilt, die der Kläger erhielt; dieser zahlte die neu festgesetzten Prämien in der Folge regelmäßig. Die Beklagte hat in Ansehung der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 107 GA). Der Kläger hat erstinstanzlich eine Stufenklage erhoben und auf Erteilung von Auskünften und Unterlagen zu früheren Beitragsanpassungen sowie, daran anschließend, auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner noch näher zu bezeichnender Beitragsanpassungen und Rückzahlung noch zu beziffernder rechtsgrundlos gezahlter Beiträge nebst Nutzungen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten angetragen. Er hat die Stufenklage für zulässig gehalten und dazu angegeben, bislang lediglich von den unzulässigen Beitragserhöhungen dem Grunde nach und von einzelnen unberechtigten Erhöhungen, u.a. zum 1. Juli 2012, 1. Juli 2013, 1. Mai 2016, 1. Mai 2017, 1. Mai 2018 und 1. Mai 2019, zu wissen, die Höhe des Gesamtanspruchs sei ihm aber unbekannt, weil ihm die geforderten Unterlagen nicht mehr vorlägen und eine Bezifferung allein anhand der Kontoauszüge nicht in Betracht komme; eine mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Juli 2021 erteilte Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen sei erfolglos geblieben. Zudem bedürfe es der begehrten Informationen, um prüfen zu können, ob die Anpassungen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ermangelten oder aus anderen Gründen unwirksam seien, insbesondere mangels ausreichender Begründung oder soweit der auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ zwischen 5 und 10 Prozent gelegen habe. Neben der formellen Unwirksamkeit seien die Anpassungen auch teilweise materiell unwirksam gewesen. Eine ihm bereits mögliche Teilbezifferung seines Anspruchs werde bis zur Erteilung der Auskunft zurückgestellt. Der Kläger hat zuletzt unter ausdrücklicher Beschränkung auf Ansprüche aus der Krankheitskostenversicherung beantragt (Bl. 118, 218 GA): 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen, mit Ausnahme der Beitragsanpassung in der Pflegepflichtversicherung, zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - Die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 1. Januar 2012. 2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat Zweifel an der Zulässigkeit der Stufenklage und der hinreichenden Bestimmtheit des geltend gemachten Auskunftsanspruches geäußert, der auch in der Sache ausscheide, weil der Kläger nicht vortrage, weshalb das Fehlen der Unterlagen entschuldbar sei. Auch hat sie den Kläger für in der Lage gehalten, seine Ansprüche weitergehend zu beziffern, nachdem dieser selbst umfangreich zu einzelnen angeblichen Beitragsanpassungsanschreiben der Beklagten vorgetragen habe und er auch wisse, welche Tarife er bei der Beklagten unterhalten habe bzw. unterhalte und welche Beitragsanpassungen in welchen Jahren in welchen Tarifen erfolgt seien. In der Sache seien die Beitragsanpassungen rechtmäßig gewesen, in Ansehung zu Unrecht erlangter Beträge sei sie entreichert. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten scheitere ungeachtet fehlender Voraussetzungen auch daran, dass insoweit von einem Anspruchsübergang auf den Rechtsschutzversicherer des Klägers auszugehen sei. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 226 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Stufenklage mangels konkreter Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsklage für unzulässig gehalten. Die statt dessen als in objektiver Klagehäufung erhoben zu behandelnden Klageanträge auf Auskunft, Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen und Rückerstattung von Überzahlungen seien hinsichtlich des Auskunftsbegehrens unbegründet, weil ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe, und im Übrigen unzulässig, weil gegenwärtig zu unbestimmt, während die geltend gemachten Nebenforderungen das Schicksal der Hauptsache teilten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren, nunmehr in teilweiser Bezifferung ergänzt um einen die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung für das Jahr 2013 betreffenden Feststellungs- und Rückzahlungsantrag, weiter. Er hält die Stufenklage weiterhin für zulässig: Es gehe ihm nicht darum, das Bestehen eines Anspruchs auszuforschen, von dessen Existenz er dem Grunde nach wisse, weil ihm bekannt sei, dass die Beklagte formal unzulängliche Beitragserhöhungen vorgenommen habe, lediglich die Höhe der Beitragsanpassungen sei ihm unbekannt. Zur weitergehenden Bezifferung seiner Ansprüche benötige er auch die Vorlage der Versicherungsscheine und die Mitteilung der die Beitragsanpassung auslösenden Faktoren. Soweit ihm mittlerweile bekannt sei, dass die Informationen zur Beitragsanpassung für das Jahr 2013 den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügten, werde die Klage in der Berufungsinstanz erweitert. Der Kläger beantragt (Bl. 252 GA): Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2022, Az. 14 O 214/21, zugestellt am 21. Dezember 2022, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam war: im Tarif V332S2 die Erhöhung zum 1. Januar 2013 in Höhe von 85,10 Euro, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 3.068,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - Die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 1. Januar 2012, 5. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, hilfsweise 1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen, 2. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt (Bl. 334 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29. November 2022 (Bl. 217 ff. GA) sowie des Senats vom 18. Oktober 2023 (Bl. 372 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Die vom Kläger erhobene Stufenklage ist im vorliegenden Einzelfall gemäß § 254 ZPO zulässig und auf der Auskunftsstufe auch vollumfänglich begründet. Hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt die Klage erfolglos. Über die weiteren Stufenanträge, einschließlich der erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsanträge betreffend die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013, wird das Landgericht nach Erteilung der Auskünfte zu entscheiden haben. 1. Die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge sind, auch soweit dies darin nicht ausdrücklich präzisiert wurde, erkennbar nur auf den zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag bezogen und nicht auf die ebenfalls bestehende, gemäß § 51 Abs. 2 SGG der ausschließlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte unterliegende Pflege-Pflichtversicherung, und daher klarstellend dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 305/14, WM 2016, 1599). Nachdem schon das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass Ansprüche aus der Pflegepflichtversicherung vor den Sozialgerichten geltend zu machen wären, und der Kläger als Konsequenz daraus seine Klage entsprechend beschränkt hatte, ist nunmehr auch sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts, ungeachtet der missverständlichen Formulierung der Berufungsanträge, nur in Ansehung der erstinstanzlich beschiedenen, auf den Krankenversicherungsvertrag bezogenen Ansprüche eingelegt worden. 2. Der Kläger kann seine schon erstinstanzlich geltend gemachten, mit den Berufungsanträgen zu 4) bis 7) weiterverfolgten Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Zahlung zulässigerweise im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verfolgen. Diese ist nach den hier vorliegenden Umständen, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht schon aus prozessualen Gründen unzulässig. a) § 254 ZPO betrifft einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO). Danach kann der Kläger nicht nur mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbinden, was ihm der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Er kann sich hierbei vor allem auch, wenn und weil ihm das Geschuldete nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, die bestimmte Angabe der von ihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte vorbehalten. Abweichend von der Regel des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es deswegen zulässig, einen insoweit noch unbestimmten Leistungsantrag zu stellen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 – III ZR 109/02, NJW 2003, 2748; Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646). Auch eine gestufte Verbindung von Auskunfts- und Feststellungsantrag ist im Einzelfall möglich (§ 256 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97, WM 1999, 746; Urteil vom 14. Februar 2019 – IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100; Greger, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 254 Rn. 4; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 254 Rn. 33). Über den Wortlaut von § 254 hinaus kommen für die erste Stufe nicht nur Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung (§ 259 BGB) oder zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 BGB) in Betracht, sondern auch Begehren nach Auskunft wie etwa nach den allgemeinen Grundsätzen über einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806; Bacher in: BeckOK ZPO, 50. Ed. 1.9.2023, § 254 Rn. 3). Weil im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen, steht die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungs- und vorbereitendem Auskunftsanspruch nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645; Urteil vom 29. März 2011 – IV ZR 117/10, BGHZ 189, 79; Urteil vom 17. Oktober 2012 – XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514). Eine Stufenklage scheidet aber dann nicht aus, wenn nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Weg der Auskunftsklage zu erlangen ist; vielmehr ist eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 Rn. 15, NJW 2017, 156). Dementsprechend ist es auch zulässig, das Auskunftsbegehren nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen zu richten, solange die begehrte Information zumindest auch der Bestimmung der beanspruchten Leistung dienen soll (OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2014 – 6 U 196/12, juris = NJOZ 2015, 490; Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 254 Rn. 4.4). b) Hieran gemessen, kann der Stufenklage vorliegend die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden; insbesondere liegt angesichts der schlüssigen Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in den Jahren 2011 bis 2020 unwirksame Beitragserhöhungen vorgenommen, aus denen ihm Rückzahlungsansprüche erwachsen seien, kein Fall vor, in dem die beantragte Auskunft erst Klarheit darüber schaffen soll, ob ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (zur abweichenden Behandlung einer unter solchen – im vorliegenden Einzelfall nicht gegebenen – Voraussetzungen unzulässigen Stufenklage etwa: BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514, m. zahlr. w. N.; ferner etwa: OLG Hamm, RuS 2022, 93; OLG München, RuS 2022, 94; OLG Nürnberg, VersR 2022, 622; OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 – 20 U 261/22, juris; OLG Celle, VersR 2023, 429; OLG Karlsruhe, VersR 2023, 99; a.A. z.B. OLG Schleswig, VersR 2022, 1489; OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 – 10 U 1633/22, juris). aa) Die Beurteilung der Zulässigkeit der Stufenklage hat, soweit diese – wie hier – von streitigen Behauptungen abhängt, auf der Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens zu erfolgen. Im deutschen Zivilprozessrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit reicht dann die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237; Urteil vom 25. Oktober 2016 – VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – XII ZB 333/17, BGHZ 217, 165; Senat, Urteil vom 5. April 2023 - 5 U 54/21, ZRI 2023, 495, 501). Im Streitfall leitet der Kläger die Zulässigkeit seiner gestuften Vorgehensweise daraus ab, dass – nach seiner Darstellung – die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2020 einseitig Beitragserhöhungen vorgenommen habe und dass diese jeweils – aus den in der Klageschrift im Einzelnen ausgeführten Gründen – formell und zum Teil auch materiell unwirksam gewesen seien. Da es mithin im Rechtsstreit gerade um die – streitige – Frage der Unzulässigkeit der Beitragserhöhungen geht, ist der entsprechende, unter den gegebenen Umständen ausreichend schlüssige Tatsachenvortrag des Klägers für die Prüfung der Zulässigkeit der Stufenklage zu unterstellen. bb) Dieses Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt, liegt hier jedoch kein Fall vor, in dem der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch „in keiner Weise“ (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156 Rn. 15) bzw. „überhaupt nicht“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 − VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8) der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken diente, und deshalb aus prozessualen Gründen ausgeschlossen wäre. Denn der Kläger verlangt vorliegend Auskunft – u.a. – über die Höhe früherer Beitragsanpassungen und damit über Informationen, die unmittelbar der näheren Bestimmung seines Feststellungsantrags und der Bezifferung seines Zahlungsantrags dienen. Er geht nach seinem Vorbringen davon aus, dass alle Beitragsanpassungen, die die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2020 vorgenommen hat, formell und zum Teil auch materiell unwirksam gewesen sind, weshalb er die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragserhöhungen nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge und seiner fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages, die Rückzahlung wegen dieser Unwirksamkeit rechtsgrundlos geleisteter Versicherungsprämien sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Nutzungsersatz verlangen könne. Um im Rahmen des Feststellungsantrags die einzelnen Beitragserhöhungen genau – auch ihrer Höhe nach – benennen und um seinen Rückzahlungsanspruch berechnen zu können, benötige er die begehrten Auskünfte von der Beklagten über die durchgeführten Beitragserhöhungen. Jedenfalls insoweit hält sich sein Begehren im Rahmen der Zweckrichtung des § 254 ZPO; das genügt, um die Stufenklage insgesamt, auch soweit damit noch andere Auskünfte verlangt werden, für zulässig zu halten. Ob bzw. inwieweit die Beklagte die geforderten Auskünfte in der Sache schuldet, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Stufenklage. 3. In der Sache ist die Klage auf der Auskunftsstufe nach Maßgabe des Urteilstenors, d.h. beschränkt auf die Krankheitskostenversicherung, begründet. a) Der Kläger hat Anspruch auf Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich noch geltend gemachten Jahre 2012 sowie 2014 bis 2019 unter Benennung der jeweiligen Tarife sowie der ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der genannten Jahre. Dieser Anspruch folgt – worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat – im vorliegenden Fall, ungeachtet von ihnen erörterter, nicht einschlägiger anderer Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 VVG, §§ 808, 242 BGB, Artikel 15 Abs.1 und 3 DSGVO; dazu BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514), aus § 7 Abs. 4 VVG (vgl. im Ansatz auch OLG Naumburg, VersR 2023, 436); er kann durch – ggf. kostenpflichtige – Übersendung der Vertragsdokumente oder entsprechender, diese Informationen beinhaltender Unterlagen erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift, die anlässlich der Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. Januar 2008 in das Gesetz aufgenommen wurde, kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen. Im Gegensatz zu der – dies ergänzenden, BT-Drucks. 16/3945, S. 61 – Regelung in § 3 Abs. 3 und 4 VVG, die der Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion des Versicherungsscheins Rechnung tragen will (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514; BT-Drucks. 16/3945, S. 57), besteht der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 VVG darin, dem Versicherungsnehmer eine effektive Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte zu ermöglichen (Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 Rn. 36; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 7 Rn. 73; vgl. auch BT-Drucks. 16/3945, S. 61: „wenn der Versicherungsnehmer die Unterlagen für die Abwicklung des Vertrages benötigt“). Das Gesetz gewährt ihm daher einen auf Vorschlag der VVG-Reformkommission nach den Vorgaben des Artikels 5 Abs. 3 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie (2002/65/EG) geschaffenen, jedoch inhaltlich darüber hinausgehenden und unabhängig vom Vertriebsweg geltenden klagbaren Anspruch auf Überlassung aller Vertragsunterlagen in Papierform (Schimikowski, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 7 Rn 38; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl., § 7 Rn. 135; siehe auch E. Lorenz (Hrsg.), Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, Begr. zu § 7 Abs. 4 KommE, S. 296). Diese Übermittlung kann nach dem Gesetz „jederzeit“, d. h. in den Grenzen des § 242 BGB auch mehrfach und ggf. sogar nach Vertragsbeendigung, verlangt werden (BT-Drucks. 16/3945, S. 61; Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 Rn. 36; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 7 Rn. 164; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 7 Rn. 32; vgl. auch Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 7 Rn. 135: zumindest analoge Geltung). Im Einklang mit der Kostenregelung des § 3 Abs. 5 VVG ist auch hier nur die erste Übersendung für den Versicherungsnehmer kostenfrei (BT-Drucks. 16/3945, S. 61). Jedenfalls danach ist das Begehren des Klägers auf Übermittlung von Versicherungsscheinen und Nachträgen der in dem Klageantrag zuletzt genannten Jahre sowie – als „Weniger“ gegenüber der Übersendung des entsprechenden Dokuments, vgl. zu § 3 VVG: Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 3 Rn. 51; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 3 Rn. 6 – auf Mitteilung der darin enthaltenen Informationen begründet. Denn zu den „Vertragsbestimmungen“ im Sinne des § 7 VVG zählen schon nach dem Gesetzeswortlaut („einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“) nicht nur die vorformulierten AVB, sondern alle für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien maßgeblichen vertraglichen Regelungen (vgl. auch BT-Drucks. 16/3495, S. 61: „alle Vertragsbestimmungen“), mithin auch individuelle schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, essentialia negotii ebenso wie Nebenabreden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 – IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126, 130; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 7 Rn. 23). Der Versicherer muss diese Informationen vollständig und zutreffend, d. h. so, wie sie dem Vertrag nach den Erklärungen der Parteien zugrunde liegen, übermitteln (Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 Rn. 23). Das umfasst fraglos ebenso die Mitteilung der Höhe der Beitragsanpassungen für die zweitinstanzlich noch geltend gemachten Jahre 2012 sowie 2014 bis 2019 unter Benennung der jeweiligen Tarife, als auch die der zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen, ohne dass darauf ankommt, ob und ggf. aus welchen Gründen der Kläger nicht mehr im Besitze dieser Unterlagen ist. Weil diese Pflicht des Versicherers auch nach der Vertragsbeendigung fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – die Unterlagen für die Abwicklung des Vertrages benötigt (BT-Drucks. 16/3945 S. 61; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 7 Rn. 135), werden – anders als bei § 3 Abs. 3 VVG, vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 – auch frühere, durch nachfolgende Vertragsänderungen ggf. überholte Informationen von ihr erfasst. b) Die Beklagte ist ferner gehalten, dem Kläger antragsgemäß Auskunft auch in Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrags der Parteien seit dem 1. Januar 2012 zu erteilen. Eine solche Auskunftspflicht der Beklagten ist hier jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmen: aa) Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – IV ZR 252/22, VersR 2023, 977; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 – I ZR 35/83, BGHZ 95, 285; RGZ 158, 377, 379). Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755; Urteil vom 7. Juni 2023 – IV ZR 252/22, VersR 2023, 977). Auch ein Versicherer kann unter diesen Voraussetzungen seinem Versicherungsnehmer zur Auskunft verpflichtet sein; so insbesondere, wenn dieser einen Anspruch geltend macht, für dessen Voraussetzungen er darlegungs- und beweisbelastet ist, und zu dessen Durchsetzung er die geforderten Auskünfte benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15, VersR 2016, 173; Beschluss vom 1. Juni 2016 – IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236, jeweils zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich in diesen Fällen danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 – IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236; Urteil vom 24. März 2010 – IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15, VersR 2016, 173). Danach kommt ein solcher Auskunftsanspruch auch im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Krankenversicherer grundsätzlich in Betracht (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514). bb) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs für die vom Kläger begehrten Auskünfte zu den auslösenden Faktoren unzweifelhaft vor. Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten; beide verbindet damit ein Vertragsverhältnis, das allgemein in ganz besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - IV ZR 43/14, VersR 2015, 230; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514; RG, Urteil vom 23. August 1935 – VII 24/35, RGZ 148, 298, 301; Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 – 5 U 57/20, VersR 2021, 1223). Nach seiner dezidierten und zuletzt auch nicht mehr durchgreifend in Abrede gestellten Darstellung hat die Beklagte unter Inanspruchnahme ihres gesetzlichen Rechts aus § 203 Abs. 2 VVG während der Vertragslaufzeit mehrfach einseitige Beitragsanpassungen vorgenommen, über deren sachliche Voraussetzungen die Parteien streiten und in Ansehung derer sich der Kläger auch in entschuldbarer Weise im Ungewissen befindet. Es liegt auf der Hand, dass er ohne Mitwirkung der Beklagten nicht in der Lage ist, sich die erbetenen Informationen über die Höhe der auslösenden Faktoren auf zumutbare Weise selbst zu beschaffen, die nicht allgemein zugänglich sind, zumal wenn die Beklagte – weil dies keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung ist; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20, NLPrax 2021, 95 – diesen in ihren Beitragserhöhungsschreiben nicht mitgeteilt hat. Der Kläger ist auf die Kenntnis dieser Informationen auch angewiesen, weil diese zur Überprüfung der vertraglichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung und damit, ungeachtet der von ihm in Abrede gestellten formellen Wirksamkeit, auch zur weitergehenden Begründung eines eventuellen Rückforderungsanspruchs für zu Unrecht gezahlte Beiträge erforderlich ist. Andererseits ist es der Beklagten, die diese Informationen zur Beitragserhöhung zur Anwendung gebracht hat, unschwer möglich und zumutbar, die Auskunft zu erteilen, wie sie es im Übrigen hinsichtlich der in zweiter Instanz bezifferten Forderungen aufgrund der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 zwischenzeitlich auch getan hat. Dementsprechend ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung hier gegeben; sie ist im Übrigen – als notwendiges Gegenstück zur einseitigen Berechtigung des Versicherers, aus Gründen der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses die Beiträge einseitig anzupassen (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 – 20 U 261/22, juris) – auch im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nach § 242 BGB anzuerkennen, weil anderenfalls das Recht des Versicherungsnehmers zur Überprüfung der Berechtigung von einseitigen Beitragserhöhungen des Versicherers faktisch leerliefe (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 – IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83, Rn. 28 zur Überschussbeteiligung). c) Diese Ansprüche sind auch nicht verjährt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung verjähren Hilfsansprüche, wie insbesondere Auskunftsansprüche, grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch nach der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399; Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, VersR 2017, 1160; Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 195 Rn. 15); der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB, setzt mithin das Entstehen des Anspruchs sowie die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners voraus. Allerdings kann der Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, VersR 2017, 1160). Dass vorliegend in Betracht kommende, auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund von Beitragserhöhungen aus den Jahren 2012 bis 2017 verjährt sind – die Klage wurde im Jahre 2021 eingereicht und zugestellt, so dass hinsichtlich danach entstandener Ansprüche eine etwaige Verjährung ohnehin gehemmt wäre, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB –, ist von der für die Voraussetzungen der Verjährung und eines möglichen Verjährungsbeginns darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1, 11) Beklagten nicht nachvollziehbar vorgetragen worden; insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob und ggf. wann die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns bei dem Kläger erstmals vorgelegen haben. Die weitergehenden, nicht auf Feststellung einer Leistungspflicht gerichteten Feststellungsanträge unterliegen ohnehin keiner Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, VersR 2011, 936); allenfalls könnte eine Verjährung zugleich geltend gemachter Zahlungsansprüche, die hier jedoch nicht feststellbar ist, insoweit zu einem Wegfall des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses führen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308). Auch das ist hier aber nicht feststellbar. 4. Soweit die Stufenklage mithin auf der Auskunftsstufe begründet ist, war darüber durch Teilurteil zu befinden; im Übrigen war die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 – V ZR 243/09, NJW 2011, 1436). a) Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der dem Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht – wie im vorliegenden Fall – eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 – VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626; Urteil vom 21. Januar 2011 – V ZR 243/09, NJW 2011, 1436). Eines besonderen Antrags nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO bedarf es dafür in der vorliegenden Konstellation richtigerweise nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 – V ZR 243/09, NJW 2011, 1436); ein solcher wurde hier vom Kläger aber ohnehin ausdrücklich gestellt. Denn bei einer Stufenklage, bei der die erste Stufe – wie hier – durch die Entscheidung des Berufungsgerichts erledigt ist, die Voraussetzungen für die weiteren Stufen aber noch nicht eingetreten sind, ist eine Entscheidung über die weiteren Stufen in der zweiten Instanz auch dann nicht erreichbar, wenn die Klage zunächst insgesamt abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 – V ZR 243/09, NJW 2011, 1436). Dementsprechend ließe sich im Berufungsrechtszug die Entscheidungsreife der weiteren Klage selbst mit zumutbarem Aufwand nicht herbeiführen. b) Auch die Entscheidung über die mit der Berufung klageerweiternd (§§ 264 Nr. 2, 260 ZPO) geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanträge zu 1) bis 3) war zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen dem landgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten und nicht vom Senat durch Teilurteil zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800; Urteil vom 9. November 2011 – IV ZR 171/10, MDR 2012, 304). Denn eine Entscheidung durch Teilurteil (§ 301 ZPO) ist – auch bei Verbindung mit einer unbezifferten Stufenklage – unzulässig, wenn dieses eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 – IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236; Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356; Urteil vom 26. April 2012 – VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849; Urteil vom 13. Juli 2016 – IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 123/03, BGHZ 157, 133; Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189; Senat, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 U 61/22, VersR 2023, 1278). So liegt es auch hier, weil das endgültige Schicksal der erstinstanzlich noch Teil der Stufenklage gewesenen, jetzt in gesonderten Feststellungs- und Zahlungsanträgen geltend gemachten Ansprüche aus der vom Kläger mit Recht für formal unwirksam gehaltenen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 vom weiteren Verlauf des Rechtsstreits abhängt, insbesondere auch die – weit gefasste – Feststellungsklage hier angesichts der möglichen, vom streitigen Rechtsverhältnis unabhängigen Sachabweisung für die Entscheidung der Hauptsache nicht vorgreiflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09, NJW-RR 2010, 640; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 25). Nach den mit der Berufungserwiderung vorgelegten Unterlagen wurde der Kläger anlässlich dieser Beitragserhöhung nicht ordnungsgemäß über die gesetzlichen Voraussetzungen des Prämienanpassungsrechts informiert, insbesondere konnte der Kläger den Mitteilungen über diese Beitragsanpassung (Anlagenkonvolut B17) nicht entnehmen, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078). Weil nach Darstellung des Klägers aber auch in den Folgejahren weitere Beitragsanpassungen im selben Tarif erfolgt sein sollen, die im Falle ihrer Rechtmäßigkeit fortan die Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe bilden würden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, 73), besteht die Möglichkeit, dass unverjährte Ansprüche des Klägers aus dieser früheren Beitragserhöhung im weiteren Verfahren einer abweichenden Beurteilung unterliegen und dadurch einem Teilurteil über diese Anträge der Boden entzogen würde. 5. Endgültig unbegründet ist das Rechtsmittel des Klägers, soweit dieser mit der Klage (zuletzt) Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten begehrt hat. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind – trotz Beanstandungen der Beklagten – nicht schlüssig dargelegt worden; eines gesonderten Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ungeachtet der Tatsache, dass – hier: möglicherweise – unzulässige Beitragserhöhungen eine nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzbewehrte Pflichtverletzung der Beklagten darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 291/20, VersR 2022, 503; Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20, VersR 2023, 712), hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm dadurch ein konkreter Schaden, hier: in Gestalt einer Belastung mit einer vorgerichtlichen Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden ist, von der ihn die Beklagte im Wege des Schadensersatzes freistellen müsste. Die bloße Behauptung, diese hätten mit einem „zweiten Aufforderungsschreiben vom 27. Juli 2021“ die Beklagte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rückzahlung und Herabsetzung aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen aufgefordert, genügte dazu nicht. Auch der im Berufungsverfahren ergänzte weitere Vortrag ist nicht geeignet, das Entstehen eines Schadens in Gestalt einer anwaltlichen Geschäftsgebühr zu begründen, zumal auch die Darstellung zur Höhe des Anspruchs wiederholt variiert. Weil der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist und die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht, war die Berufung des Klägers diesbezüglich durch Teil-Endurteil zurückzuweisen. 6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts; insbesondere die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 VVG auf die vorliegende Konstellation wird – soweit ersichtlich – weder von Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet, noch werden in der Literatur darüber unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – IV ZR 299/22, VersR 2023, 1156, m.w.N.). Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da der Kläger die vom Landgericht abgewiesene Stufenklage mit der Berufung weiterverfolgt, ist für die Bewertung auf den höchsten Anspruch – d.h., hier, den auf der letzten Stufe geltend gemachten Leistungs-/Feststellungsanspruch in seiner Gesamtheit – abzustellen; insoweit sind die – ggf. auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfenden – Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464, m.w.N.); die spätere Bezifferung eines Teils der ursprünglichen Gesamtforderung bleibt – wegen wirtschaftlicher Identität – ohne Auswirkungen. Der Senat geht insoweit mit Blick auf die Angaben des Klägers in der Klageschrift von einem Betrag in Höhe von 10.750,- Euro aus. Soweit das Landgericht, hiervon abweichend, den Wert für die erste Instanz auf 11.643,94 Euro festgesetzt hat, wirkt sich das mangels Gebührensprunges nicht aus, weshalb der Senat insoweit von einer Korrektur absieht.