Urteil
5 U 61/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0524.5U61.22.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung, die sich hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs auf den Hinweis beschränkt, dass in diesem Fall der Versicherungsschutz endet und der Versicherer einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs erstattet, ohne sich auch zu einer etwaigen Prämienerstattungspflicht zu verhalten, genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hatte und nach der vertraglichen Gestaltung im konkreten Fall vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Beiträge zu entrichten waren, die einer Rückabwicklung unterliegen könnten.(Rn.47)
2. Der Grundsatz, wonach ein Teilurteil nur erlassen werden darf, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist, hindert es nicht, zugleich auf die Unzulässigkeit einer den Fortbestand des Versicherungsvertrages betreffenden Zwischenfeststellungsklage und auf die Unbegründetheit eines mittels Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs zu erkennen.(Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2022 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 63/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Klageantrag Ziff. 1), mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass dem Vertrag mit der Nummer xxx wirksam widersprochen wurde, als unbegründet abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung, die sich hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs auf den Hinweis beschränkt, dass in diesem Fall der Versicherungsschutz endet und der Versicherer einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs erstattet, ohne sich auch zu einer etwaigen Prämienerstattungspflicht zu verhalten, genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hatte und nach der vertraglichen Gestaltung im konkreten Fall vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Beiträge zu entrichten waren, die einer Rückabwicklung unterliegen könnten.(Rn.47) 2. Der Grundsatz, wonach ein Teilurteil nur erlassen werden darf, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist, hindert es nicht, zugleich auf die Unzulässigkeit einer den Fortbestand des Versicherungsvertrages betreffenden Zwischenfeststellungsklage und auf die Unbegründetheit eines mittels Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs zu erkennen.(Rn.29) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2022 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 63/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Klageantrag Ziff. 1), mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass dem Vertrag mit der Nummer xxx wirksam widersprochen wurde, als unbegründet abgewiesen wird. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages. Der Kläger schloss im Jahre 2009 bei der – seinerzeit unter „xxx Lebensversicherung AG“ firmierenden – Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine „xxx Privat Rente klassik“ mit garantierter Mindestrente ab; der Versicherungsschein Nr. xxx (Anlage DB3) wurde von der Beklagten am 1. September 2009 im sog. „Point-of-Sale-Verfahren“ ausgefertigt und trägt den Post-Tagesstempel dieses Tages. Versicherungsbeginn war danach am 1. Oktober 2009, Beitragszahlungsende sowie Rentenbeginn jeweils am 1. Oktober 2025, Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen mit Orientierung Altersvorsorge (Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung bzw. Sofortbeginnende Rentenversicherung = Anlage BLD1), die monatliche Prämie belief sich zu Beginn auf 1.000,- Euro bei vereinbarter Dynamik. Der auf Seite 3, 4 und 5 vom Kläger jeweils gesondert unterzeichnete Versicherungsschein enthielt auf Seite 4 in einem gesonderten Abschnitt folgende (fett gedruckte) Belehrung: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die xxx Lebensversicherung AG, 4xxx (Fax: xxx, E-Mail: info@xxx-versicherung.de). Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen gegebenenfalls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Erstattung erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Ebenfalls auf Seite 4 fand sich oberhalb der Unterschriftenzeile ein Zusatz, wonach der Kläger bestätigte, folgende Unterlagen erhalten zu haben: „Das Produktinformationsblatt, die Wertetabelle, die Versicherungsbedingungen sowie Verbraucherinformationen und das Merkblatt zur Datenverarbeitung“. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erklärte der Kläger (wörtlich), dass er dem Vertrag „ab Vertragsbeginn“ … „widerspreche“, weil er „keine (korrekte) Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten“ habe, und er bat um Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zzgl. Zinsen und abzüglich der Kosten für den Versicherungsschutz. Das Schreiben enthielt den Zusatz, dass es sich um einen „Widerspruch“ und nicht um eine „Kündigung“ des Vertrages handele (Anlage DB5). Die Beklagte bot mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (Anlage DB6) an, den Vertrag aus Kulanz rückabzuwickeln und zusätzlich zum Rückkaufswert in Höhe von 133.751,16 Euro einen Betrag in Höhe von 7.416,12 Euro zu zahlen, worauf der Kläger nicht einging. Ein weiteres Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. September 2020 (Anlage DB7), in dem diese nochmals den „Widerspruch“ erklärten und die Beklagte zur Rückzahlung der Beiträge nebst Nutzungen sowie zur Auskunft über die Berechnung und Höhe des genossenen Versicherungsschutzes und der gezogenen Nutzungen aufforderten, blieb ohne Reaktion. Die Beklagte hat im Rechtsstreit hinsichtlich der Nebenforderungen die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 84 GA). In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 25. Mai 2022 hat sie die Höhe der geleisteten Beiträge des Klägers sowie der Abschlusskosten, Risikokosten, Verwaltungskosten, Amortisationskosten und des Sparanteils mitgeteilt (Bl. 122 ff. GA). Der Kläger, der auf den Vertrag Beiträge in Höhe von insgesamt 136.350,- Euro geleistet hat, hat die Beklagte im Wege der Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit des „Widerspruchs“ in Anspruch genommen; zugleich hat er im Wege der Stufenklage die Rückzahlung aller Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und Risikokosten und zuzüglich Nutzungen nebst Prozesszinsen begehrt und dies vorbereitende Ansprüche auf Auskunft und Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt geltend gemacht. Er hat namentlich die Ansicht vertreten, wirksam von seinem Widerrufsrecht nach § 8 VVG Gebrauch gemacht zu haben. Sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen, da die im Versicherungsschein erteilte Belehrung nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich fehlerhaft gewesen sei, nämlich über die Folgen des Widerrufs nicht hinreichend belehrt habe; der bloße Hinweis darauf, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien, reiche nicht aus. Zudem fehle ein Hinweis auf die Informationspflichtenverordnung; der Verweis auf § 7 Abs. 2 VVG sei ohne einen Verweis auf die Vorschriften der VVG-lnfoV nicht ausreichend. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung scheide eine Berufung der Beklagten auf den Einwand der Verwirkung oder der Treuwidrigkeit aus. Der Höhe nach sei die Rückabwicklung nicht nach § 9 Satz 2, 1. Halbsatz VVG a.F. beschränkt, weil diese Bestimmung europarechtswidrig sei. Die Beklagte hat die Zwischenfeststellungsklage für unzulässig gehalten, da es am Rechtschutzbedürfnis fehle, und die hinreichende Bestimmtheit einzelner Auskunftsanträge in Abrede gestellt. Da der Kläger infolge des Widerrufs allenfalls den Rückkaufswert erhalten könne, benötige er die begehrten Auskünfte nicht. Ohnehin bestehe in der Sache kein Leistungsanspruch, da der Kläger bei Vertragsschluss alle fristauslösenden Unterlagen erhalten habe und die Belehrung auch formell und inhaltlich ordnungsgemäß gewesen sei. Mit dem angefochtenen Teil-Urteil (Bl. 132 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig und den auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwischenfeststellungsklage sei dahin auszulegen, dass damit die Feststellung begehrt werde, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei bzw. (infolge Widerspruchs) nicht fortbestehe; sie sei ungeachtet ihrer Vorgreiflichkeit schon unzulässig, weil im Falle ihrer Begründetheit zugleich die Hauptsacheklage in vollem Umfange entscheidungsreif sei und damit die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien endgültig geklärt bzw. abgewickelt würden. Auch der auf der ersten Stufe gestellte Auskunftsantrag sei abzuweisen. Zwar habe der seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrte Kläger den Versicherungsvertrag im Jahre 2020 noch wirksam widerrufen können und sei auch nach Treu und Glauben nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert gewesen; zu der nach den §§ 346, 357 BGB a.F. vorzunehmenden Rückabwicklung bedürfe es der beanspruchten Auskunft jedoch nicht mehr, nachdem die Beklagte die erforderlichen Angaben in ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2022 vollumfänglich erteilt habe. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Er beanstandet vornehmlich die seines Erachtens zu Unrecht erfolgte Abweisung der Zwischenfeststellungsklage und die Verneinung jeglichen Auskunftsanspruchs durch das Erstgericht, das erheblichen klägerischen Vortrag übersehen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt habe. Der Kläger beantragt (Bl. 175 GA), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 63/21 – zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrages mit der Nummer xxx zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer xxx) geordnet Auskunft zu erteilen a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbeitrag, der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichblieb, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltens der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.069,21 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt (Bl. 192 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 6. Mai 2022 (Bl. 118 f. GA) sowie des Senats vom 17. Mai 2023 (BI. 217 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Die von ihm erhobene Zwischenfeststellungs- und Stufenklage erweist sich bei zutreffender rechtlicher Betrachtung als insgesamt unbegründet. Soweit das Landgericht bislang nur über die Zwischenfeststellungsklage und die Auskunftsstufe durch Teilurteil befunden hat, war das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers mit dieser Maßgabe auf seine Kosten zurückzuweisen. 1. Das Landgericht hat in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zugleich über den Zwischenfeststellungsantrag und den Auskunftsantrag durch Teilurteil entschieden (zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97, WM 1999, 746). a) Allerdings darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellen kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356; Urteil vom 26. April 2012 – VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849; Urteil vom 13. Juli 2016 – IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173). Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 26. April 1989 – IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 123/03, BGHZ 157, 133; Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189). b) Soweit das Landgericht hier zunächst im Wege des Teilurteils über die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) befunden hat, sind derartige Widersprüche zwischen Teilurteil und Schlussurteil nicht zu besorgen. Mit einer (positiven oder negativen) Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (sog. Vorgreiflichkeit; BGH, Urteil vom 28. September 2006 – VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153). Dadurch wird die Gefahr der abweichenden Entscheidungen einer Frage, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellen kann, beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 301 Rn. 15). Über eine solche Zwischenfeststellungsklage, bei der die Entscheidung auch für die Behandlung der noch offenen Anträge bindet, darf deshalb ein Teilurteil ergehen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 162/04, NJW 2006, 915; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 30). c) Auch den vorbereitenden Auskunftsanspruch durfte das Landgericht hier neben dem Zwischenfeststellungsantrag im Rahmen der erhobenen Stufenklage durch Teilurteil bescheiden. Zwar hängen sowohl die im Streit stehenden Leistungsansprüche, als auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche von derselben Vorfrage – dem Bestehen eines durch Widerspruch begründeten Rückabwicklungsverhältnisses – ab, die zugleich auch Gegenstand der Zwischenfeststellungklage ist. Im Falle der Stufenklage (§ 254 ZPO) darf das Gericht jedoch zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH, Urteil vom 26. April 1989 – IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruch nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO; damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil über die Auskunftsstufe beurteilt werden (BGH, Urteil vom 26. April 1989 – IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189). Da die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann grundsätzlich auch nichts anderes gelten, wenn – wie hier – im Rahmen der erhobenen Stufenklage ein Zwischenfeststellungsantrag verfolgt wird, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist; ein solcher Antrag in der ersten Stufe ist zulässig und durch Teilurteil zu bescheiden (BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97, WM 1999, 746). Ein möglicher Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist hier ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 zur gleichzeitigen Entscheidung über die Auskunftsstufe und eine Leistungswiderklage; BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, zur gleichzeitigen Entscheidung über Ansprüche nach §§ 84, 84a AMG). 2. Die vom Landgericht wohlwollend dahin ausgelegte Zwischenfeststellungsklage, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei bzw. (infolge Widerspruchs) nicht fortbestehe, ist ungeachtet einer möglichen Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls in der Sache unbegründet. a) Ob die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage, bei der nach § 256 Abs. 2 ZPO die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, VersR 2022, 155), hier entsprechend der Annahme des Landgerichts am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitert, weil durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1954 – I ZR 169/53, GRUR 1955, 156; Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97, WM 1999, 746), bedarf keiner Entscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im Allgemeinen, wie auch jenes in seiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO, ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt sind. Sein Fehlen hindert deshalb nicht die Abweisung der Klage als unbegründet, wenn sich dies aus Feststellungen zu einem anderen Streitgegenstand – wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen – ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 unter II.2.a; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; allgemein: Greger, in: Zöller, a.a.O., Vor § 253 Rn. 18). Denn das Rechtsschutzbedürfnis hat als Prozessvoraussetzung gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden; dem würde es jedoch widersprechen, wenn die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung auch dann gefordert würde, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Unbegründetheit eines Antrags bereits feststeht (BGH, Beschluss vom 26. September 1995 – KVR 25/94, NJW 1996, 193). b) In der Sache kann die Feststellung, der am 1. September 2009 geschlossene Versicherungsvertrag sei durch einen wirksamen Widerruf beendet und daher rückabzuwickeln, nicht getroffen werden. Der vom Kläger erstmals im Jahre 2020 erklärte „Widerspruch“ (§ 5a VVG a.F.), den das Landgericht unter Berücksichtigung der Klagebegründung wiederum wohlwollend als – hier allein in Betracht kommenden – Widerruf nach §§ 8, 152 VVG ausgelegt hat, war zum Zeitpunkt seiner Erklärung verfristet, weil er nicht binnen der 30-tägigen Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG erklärt wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG in der hier maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2631) setzt der Lauf der Widerrufsfrist voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Diese Anforderungen waren bei Vertragsschluss am 1. September 2009 erfüllt, weshalb die 30tägige Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG am 1. Oktober 2009 ablief und der Versicherungsvertrag fortan nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte: aa) Davon, dass dem Kläger bei Vertragsschluss am 1. September 2009 die für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG erforderlichen Unterlagen übergeben wurden, hat sich das Landgericht beanstandungsfrei überzeugt (§ 529 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger in der Klageschrift noch – ohne nähere Substanz – geltend gemacht hatte, dass ihm außer dem von ihm vorgelegten Versicherungsschein und den auszugsweise zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen keine weiteren Unterlagen, insbesondere keine Verbraucherinformationen, übergeben worden seien, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die von einer vollständigen Übergabe dieser Unterlagen ausgehen und die von der Berufung – zu Recht – nicht angegriffen werden. Ohnehin hat der Kläger, nachdem die Beklagte unter Darstellung der Abläufe und Verweis auf eine entsprechende Bestätigung im Versicherungsschein zur Übergabe der dort aufgezählten Unterlagen im Einzelnen vorgetragen hatte, diese dezidierte Darstellung schon nicht ausreichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Karlsruhe, VersR 2022, 872). Davon abgesehen, hat das Landgericht aber auch vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass der schriftsätzliche Vortrag des Klägers im Widerspruch zu den von ihm selbst beigefügten Anlagen und den darin angebrachten Vermerken steht, die auf eine weitergehende Übergabe von Unterlagen schließen lassen, die er jetzt zwar nicht vorlegt, deren Erhalt er jedoch auf dem am 1. September 2009 gefertigten, mit dem Tagesstempel des Postamtes versehenen Versicherungsschein auch durch seine Unterschrift bestätigt hat. bb) Auch die Rüge des Klägers, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG erforderliche, mit dem Versicherungsschein unstreitig erteilte Widerrufsbelehrung sei unzureichend gewesen, greift bei zutreffender rechtlicher Betrachtung nicht durch. (1) Die Belehrung war „deutlich gestaltet“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Hamm, VersR 2022, 226; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 8 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 – IV ZA 5/14, VersR 2014, 824). Die mit dem Versicherungsschein erteilte Belehrung erfüllt diese Anforderungen ersichtlich, wie das Landgericht richtig angenommen hat und wogegen auch die Berufung nichts erinnert. (2) Die Belehrung war entgegen der vom Landgericht geteilten Ansicht des Klägers auch inhaltlich ordnungsgemäß. Da das Gesetz bei Abschluss des Vertrages noch keine Musterbelehrung enthielt, an der die Beklagte sich hätte orientieren können (anders jetzt § 8 Abs. 5 VVG n.F. und die Anlage zum VVG), ist die vorliegende Belehrung ausschließlich an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG zu messen (Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 U 15/21; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 152 Rn. 15). Maßgeblich für diese Beurteilung ist – zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung – die Rechtslage bei Erteilung der Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228). Danach ist eine Belehrung „über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs“ geschuldet, und dem wurde hier genügt: (a) Die von der Beklagten verwendete Belehrung unterrichtete den Kläger zutreffend über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts. Sie enthielt einen inhaltlich richtigen Hinweis auf das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers einschließlich der Angaben zum Namen und zur ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten und eines Hinweises auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG. Die Formulierung, der Kläger könne seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen, und diese Frist beginne am Tag, nachdem ihm der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG und die Belehrung in Textform zugegangen seien, ist korrekt, ebenso der weitere Hinweis, dass zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge. Ein zusätzlicher Hinweis auch auf einzelne Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), auf die § 7 Abs. 2 VVG als Ermächtigungsgrundlage verweist, war entgegen der Annahme des Klägers nicht notwendig, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Senatsrechtsprechung zutreffend ausführt; insoweit kann von der Beklagten nämlich nicht erwartet werden, dass sie die Erforderlichkeit weiterer Angaben in den – klar abschließenden – Gesetzeswortlaut hineininterpretiert (Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 U 15/21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435). Dass außer der Postanschrift der Beklagten auch eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse genannt werden, ist mit Blick auf das Textformerfordernis (§ 126b BGB) ebenfalls unbedenklich. (b) Auch der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es vorliegend – entgegen der abweichenden Ansicht der Erstrichterin – keines Hinweises auf die Regelung des § 9 Satz 1 VVG a.F., weil sich die Folgen eines Widerrufs hier nicht nach dieser gesetzlichen Sondervorschrift richteten, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 346 ff., 357 BGB a.F.) und die dem Kläger erteilte Belehrung diesen Anforderungen genügte. (aa) Ein Hinweis auf die in § 9 Satz 1 VVG a.F. (hier: i.V.m. § 152 Abs. 2 VVG) bestimmten Rechtsfolgen war vorliegend nicht geboten. § 9 Satz 1 VVG a.F. betrifft, ebenso wie § 9 Satz 2 VVG a.F. und die daran anknüpfenden Sonderregelungen für die Lebensversicherung in § 152 Abs. 2 VVG, nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14, VersR 2014, 824). In diesen Fällen hat der Versicherer nach § 9 Satz 1 VVG a.F. nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, nach § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG außerdem den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Die dafür notwendige „Zustimmung“ hat der Klägers hier jedoch nicht erteilt, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Eine ausdrückliche, insbesondere schriftliche Zustimmung des Klägers ist nicht ersichtlich. Ob die Zustimmung auch konkludent erteilt werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen; er hat aber entschieden, diese dürfe jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer weder über das Widerrufsrecht belehrt wurde noch der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen durfte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1). Im Streitfall enthielt der Versicherungsschein zwar eine Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht. Jedoch kann daraus, dass der Kläger das darin enthaltene Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrages unterzeichnete, in dem das Datum des Versicherungsbeginns (1. Oktober 2009) angegeben war, das nur geringfügig vor dem Ablauf der Widerrufsfrist (hier: mit Ablauf des 1. Oktober 2009) lag, keine konkludente Zustimmung zu dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist entnommen werden. Diese engen zeitlichen Gegebenheiten, die für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Lage des Klägers nicht ohne weiteres zu überblicken sind, lassen den Schluss, dass der Kläger sich der Möglichkeit, der Versicherungsschutz werde vor Ablauf der Widerrufsfrist (nämlich: am 1. Oktober 2009) beginnen, ausreichend bewusst gewesen sein könnte, nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu. Unter diesen Voraussetzungen war ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 9 Satz 1 VVG a.F. entbehrlich. Da sich die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 346, 357 BGB a.F. richtete, wäre ein solcher Hinweis sogar sachlich unzutreffend gewesen. (bb) Über die danach maßgeblichen Folgen des Widerrufs nach den §§ 346, 357 BGB wurde der Kläger mit der vorliegenden Belehrung zutreffend unterrichtet: (aaa) Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt (BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, VersR 2019, 604). Denn Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat (BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, VersR 2019, 604). Einer wörtlichen Widergabe gesetzlicher Vorschriften bedarf es dazu allerdings nicht; erforderlich und ausreichend ist die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293; OLG Hamm, VersR 2022, 1012), etwa über die ggf. zurückzuzahlenden Versicherungsleistungen, den (rückwirkenden) Wegfall von Leistungsansprüchen sowie über etwaige Ansprüche auf Prämienrückgewähr oder Nachzahlung (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 20; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 8 Rn. 48). Auch muss der Versicherer nur über diejenigen Widerrufsfolgen belehren, die eintreten, wenn er die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung einhält. Eine Belehrung auch über Rechtsfolgen, die bei fehlerhafter Belehrung eintreten, wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren und bärge die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, VersR 2019, 604; vgl. Rixecker, in: Landheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 9 Rn. 11; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 152 Rn. 15). Auch eine vermeintliche „Unvollständigkeit“ der Belehrung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (OLG Hamm, VersR 2022, 1012; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14, VersR 2014, 824; OLG Stuttgart, VersR 2021, 365). (bbb) Daran gemessen, brachte die vorliegende Belehrung der Beklagten zutreffend zum Ausdruck, dass im Falle des Widerrufs der Versicherungsschutz endet und ein ggf. vorhandener Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile ausgezahlt würde; diese Rechtsfolgen entsprachen, abstrakt generell umschrieben, dem unter den konkreten Umständen nach einem Widerruf vorzunehmenden Ausgleich. Eine weitergehende Unterrichtung auch darüber, dass im Falle des Widerrufs „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren“ seien, war, anders als das Landgericht gemeint hat, hier nicht erforderlich, weil eine solche Möglichkeit im konkreten Fall nicht zu besorgen war. Denn nach den gewählten Modalitäten des Vertragsschlusses im sog. „Point-of-Sale-Verfahren“, bei dem die Ausfertigung des Versicherungsscheins ersichtlich an Ort und Stelle unter Verwendung des Tagesstempels erfolgte, und der vertraglichen Regelung zur Fälligkeit des Erstbeitrages hatte der Kläger, unabhängig vom vereinbarten (materiellen) „Beginn der Versicherung“ am 1. Oktober 2009, bis zum Ablauf der 30-tägigten Widerrufsfrist keine Beiträge zu entrichten. Da § 7 Nr. 1 AVB wegen der Fälligkeit und Höhe der Beiträge auf den Versicherungsschein verweist und dieser keine Vereinbarungen zur Beitragsfälligkeit enthielt – diesbezügliche Angaben im Produktinformationsblatt (§ 4 VVG InfoV) sind ersichtlich bloß informatorischer Natur und ersetzen eine vertragliche Vereinbarung nicht (vgl. zur Qualität solcher Angaben auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – IV ZR 18/22, juris) – war der Erstbeitrag nach § 152 Abs. 3 VVG (erst) „unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins“ zu zahlen. Da der Kläger im Versicherungsschein eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, bestand für ihn kein Anlass, selbst Prämienzahlungen zu leisten; vielmehr beschränkte sich seine eigene Leistungshandlung darauf, zum Zeitpunkt der Fälligkeit für Deckung auf seinem Konto zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 – IV ZR 37/90, VersR 1991, 574). Die Beklagte durfte von der ihr erteilten Einzugsermächtigung vereinbarungsgemäß erst bei Fälligkeit des Erstbeitrages Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 – IV ZR 30/95, VersR 1996, 445), d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Bei dieser Sachlage war eine Belehrung – auch – über die Verpflichtung zur Rückgewähr empfangener Leistungen als im konkreten Fall nicht zu erwartende Rechtsfolge des Widerrufs entbehrlich. Dass ein entsprechender Zusatz – möglicherweise – aus Gründen der Klarstellung wünschenswert gewesen wäre, mag sein; sein Fehlen machte die Belehrung hier jedoch nicht unrichtig. (ccc) Dass die Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 152 Abs. 1 VVG – dem Versicherungsnehmer die Erstattung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes einschl. Überschussanteilen nach § 169 VVG in Aussicht stellte, war unter den gegebenen Umständen ebenfalls unschädlich. Wenngleich die Beklagte hier nach Maßgabe der §§ 346 357 BGB nur erhaltene Leistungen und gezogene Nutzungen schuldete, deren Entstehung nach der konkreten Vertragsgestaltung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nicht zu erwarten war, durfte sie sich darüber hinaus – zugunsten des Klägers – zur Herausgabe eines eventuell vorhandenen – richtigerweise auch ausdrücklich so gekennzeichneten – Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung verpflichten (vgl. zu §§ 9, 152 Abs. 1 VVG auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14, VersR 2014, 824). Ein entsprechender Hinweis machte die Belehrung daher ebenfalls nicht unrichtig. c) Dessen ungeachtet, wäre es dem Kläger selbst bei – unterstellt – unzutreffender Belehrung nach Treu und Glauben versagt gewesen, sein etwaiges Widerrufsrecht noch im Jahre 2020 auszuüben. Entgegen der anderslautenden Rechtsauffassung des Landgerichts wäre die Berufung auf einen – hier nach den Umständen als äußerst geringfügig anzusehenden – Belehrungsmangel ausnahmsweise als treuwidrig anzusehen und der Widerruf auch deshalb gemäß § 242 BGB ohne Wirkung gewesen: aa) Zwar gilt im Grundsatz, dass sich der Versicherer bei einer fehlerhaften Belehrung über das Lösungsrecht in der Regel nicht auf Treu und Glauben gegenüber dem Widerruf des Versicherungsnehmers berufen kann. Denn durch die fehlerhafte Belehrung hat der Versicherer selbst die Ursache dafür gesetzt, dass die Frist nicht zu laufen beginnen konnte; dies steht in der Regel einem vorrangigen schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers auf einen Bestand des Vertrages, auch nach langjähriger Vertragsdurchführung, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, zu § 5a VVG a.F.). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung kann der Versicherer in diesen Fällen regelmäßig nicht davon ausgehen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass er sich von dem Vertrag auch hätte lösen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 – IV ZR 499/14, VuR 2017, 359 Ls.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung die Geltendmachung des Lösungsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein. Allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Lösungsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden; vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479; Beschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris). Diese Grundsätze lassen im Einzelfall auch die Annahme zu, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben; denn dann wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, VersR 2023, 501; vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341). Die Ausübung des Lösungsrechts ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn damit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – IV ZR 32/20, VersR 2021, 437; Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 14/21, NJW-RR 2022, 1117). bb) Im Streitfall erweist sich der vom Kläger erstmals im Jahre 2020 erklärte Widerruf des im Jahre 2009 geschlossenen Versicherungsvertrags unter Anwendung dieser Grundsätze jedenfalls auch als treuwidrig. Selbst wenn man die dem Kläger erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht – nur – mit Blick auf den darin enthaltenen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für unzutreffend oder unvollständig erachten wollte, was – wie weiter oben ausgeführt – jedoch nicht der Fall war, so wäre dieser (vermeintliche) Fehler im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, dem Kläger die Möglichkeit zur Ausübung seines Widerrufsrechts unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung zu nehmen. Denn dem Kläger waren alle Voraussetzungen zur Ausübung des Widerrufsrechts korrekt mitgeteilt worden. In der Belehrung wurde ihm klar vor Augen geführt, dass er die Möglichkeit hatte, binnen 30 Tagen ab Erhalt der Vertragsunterlagen, deren Empfang er bescheinigt hatte, und der Belehrung den Widerruf zu erklären und sich dadurch vom Vertrag zu lösen. Auch die Modalitäten der Erklärung und der richtige Adressat waren ihm mitgeteilt worden. Allein in den Rechtsfolgen wurde der Kläger – in der Sache zutreffend, möglicherweise jedoch verkürzend – nur über die Erstattung eines möglichen Rückkaufswertes unterrichtet. Der Senat sieht nicht, dass dem Kläger durch diese Belehrung, selbst wenn man sie in diesem Punkt als fehlerhaft ansehen wollte, die Möglichkeit der fristgerechten Ausübung des Widerrufsrechts genommen worden wäre. Ganz im Gegenteil wäre ein weitergehender Hinweis auf etwaige beiderseitige Rückgewährpflichten nach den §§ 346 ff. BGB, die im konkreten Fall ohnehin nicht zu besorgen waren, weil vertragsgemäß während des Laufs der Widerrufsfrist noch keine Leistungen ausgetauscht werden sollten, möglicherweise sogar geeignet gewesen, den Kläger von der Ausübung eines Widerrufs abzuhalten. Schon deshalb erachtet der Senat den gleichwohl erklärten Widerruf des Klägers mangels erheblichen Belehrungsmangels jedenfalls als treuwidrig. Hinzu kommt vorliegend, dass das Beharren des Klägers auf einem solchen Belehrungsmangel über hier nicht einschlägige Rechtsfolgen gleichsam auf die Durchsetzung einer bloß formalen Rechtsposition abzielt, der kein schutzwürdiges, von der Rechtsordnung anzuerkennendes Eigeninteresse gegenübersteht, weshalb sich sein diesbezügliches Ansinnen auch vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich erweist. d) Fehlt es damit an einem wirksamen Widerruf des Versicherungsvertrages durch den Kläger, weil bei dessen erstmaliger Erklärung, frühestens im Jahre 2020, die Widerrufsfrist der §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen war, so kann die Feststellung, dieser habe zur Beendigung des Versicherungsvertrages bzw. – richtiger – zu dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt, nicht getroffen werden. Weil die Zwischenfeststellungsklage unbegründet ist, war die Berufung des Klägers mit dieser Maßgabe zurückzuweisen, und dies obschon sie sich (nur) gegen die Klagabweisung als unzulässig wendete. Das in § 528 ZPO enthaltene Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (BGH, Urteil vom 21. April 1988 – VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214; Senat, Urteil vom 20. Mai 2022 – 5 U 97/21, MDR 2022, 954; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 528 Rn. 32 m.w.N.). Ein solches, die Klage als unbegründet abweisendes Urteil des Rechtsmittelgerichts ist keine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers, weil diesem durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden war. Außerdem spricht die Prozessökonomie jedenfalls dann für ein die Sache selbst entscheidendes Urteil des Rechtsmittelgerichts, wenn im Fall der Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als eine Abweisung der Klage als unbegründet ohnedies nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 21. April 1988 – VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214). So liegt der Fall auch hier, weil der Senat in der Sache entscheiden kann, ohne dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfte. In diesem Fall ist das Berufungsgericht zu einer eigenen Sachentscheidung berechtigt und verpflichtet (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. Heßler in: Zöller, a.a.O., § 528 Rn. 32). 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die Abweisung des Auskunftsanspruchs durch das Landgericht hier – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht erfolgt ist. Insoweit mag dahinstehen, dass die Beklagte von ihr geschuldete, zur Berechnung eines vermeintlichen Rückabwicklungsanspruchs notwendige Auskünfte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022 erteilt hat, ebenso, dass das Landgericht diesen verspäteten Vortrag verfahrenskonform nur nach erneuter Gewährung rechtlichen Gehörs hätte verwerten dürfen (vgl. zur Behandlung neuen Vorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung: BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 U 19/19, VersR 2020, 281) und die Berufung diese Auskünfte der Beklagten weiterhin für unzureichend hält. Denn dieselben Erwägungen, die dem Leistungsanspruch die Grundlage entziehen – hier: weil das Rückabwicklungsverhältnis, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, nicht existiert – stehen auch der Annahme dies vorbereitender Auskunftsansprüche entgegen. Die unter diesen Umständen – dem Hauptanspruch fehlt die materiell-rechtliche Grundlage – an sich gebotene Gesamtabweisung der Stufenklage (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1043; Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 U 15/21; OLG Hamm, VersR 2022, 226) kann der Senat jedoch selbst nicht vornehmen. Eine Abweisung der gesamten Stufenklage im Berufungsverfahren gegen ein Teil-Urteil ist möglich, wenn das Erstgericht darin der Auskunftsklage stattgegeben und der Beklagte dagegen Berufung eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1959 – I ZR 169/55, NJW 1959, 1827; Urteil vom 30. April 2019 – II ZR 317/17, NJW 2019, 2473; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 254 Rn. 14). Da das Landgericht hier aber (nur) den Auskunftsantrag abgewiesen hat, ist allein die dagegen gerichtete Berufung des Klägers dem Senat zur Entscheidung angefallen. Dementsprechend konnte vorliegend nur das unbegründete Rechtsmittel des Klägers gegen das klagabweisende Teil-Urteil zurückgewiesen werden; die noch ausstehende Entscheidung über die in erster Instanz anhängig gebliebenen weiteren Stufen ist dem Landgericht vorzubehalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 – VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., § 254 Rn. 8). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den § 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.