Urteil
5 U 23/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0417.5U23.23.00
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Leitsätze
1. Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfordert schlüssige Darlegung dazu, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch verfolgt, der im Rahmen einer Kfz-Haftpflichtversicherung von dem in Anspruch genommenen Versicherer gedeckt werden muss.(Rn.25)
2. Hat der (allgemeine) Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung eines im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadensersatzanspruchs übernommen, so ist es ihm, wenn der Geschädigte die Regulierung nicht für auskömmlich erachtet und ihn deshalb unmittelbar gerichtlich in Anspruch nimmt, nicht nach Treu und Glauben versagt, sich ihm gegenüber auf seine fehlende Passivlegitimation zu berufen.(Rn.27)
(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 122/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfordert schlüssige Darlegung dazu, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch verfolgt, der im Rahmen einer Kfz-Haftpflichtversicherung von dem in Anspruch genommenen Versicherer gedeckt werden muss.(Rn.25) 2. Hat der (allgemeine) Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung eines im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadensersatzanspruchs übernommen, so ist es ihm, wenn der Geschädigte die Regulierung nicht für auskömmlich erachtet und ihn deshalb unmittelbar gerichtlich in Anspruch nimmt, nicht nach Treu und Glauben versagt, sich ihm gegenüber auf seine fehlende Passivlegitimation zu berufen.(Rn.27) (Rn.30) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 122/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Fahrzeugschaden. Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs SUV der Marke Land Rover, Discovery Sport, HSE-Luxury, Erstzulassung 24.10.2016, Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx. Der Kläger ist Mitglied des ADAC e.V. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer der ADAC SE. Das Fahrzeug erlitt bei der Fahrt auf der Autobahn am 26.06.2021 einen erheblichen Motorschaden, nachdem es zuvor stehen geblieben und ein ADAC-Techniker hinzugerufen worden war. Dieser stellte zunächst nur einen verschmutzten Ladedrucksensor fest und erklärte das Fahrzeug sei wieder fahrbereit, woraufhin der Kläger seine Fahrt fortsetzte. Im Anschluss kam es auf der weiteren Fahrtstrecke zu einem Totalausfall des Fahrzeugs (Explosion des Turboladers), infolgedessen das Fahrzeug abgeschleppt wurde und später von einem zweiten Techniker des ADAC untersucht wurde. Dieser stellte fest, dass der erste Techniker Fehler übersehen habe und die Weiterfahrt nicht hätte empfehlen dürfen. Dieser Sachverhalt wurde der ADAC Versicherung AG mit Schreiben vom 30.06.2021 mitgeteilt (Bl. 68 f. d.A.). Daraufhin kontaktierte die Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 05.07.2021 (Bl. 67 d.A.) und wies hierbei ausdrücklich darauf hin, dass sie Haftpflichtversicherer der ADAC SE sei und einen Sachverständigen beauftragt habe. Das von der Beklagten zu 1) vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten des TÜV Rheinland (Anlage 1) kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.500,00 € aufweise, während das seitens des Klägers später eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros E. diesen mit 30.000,00 € bewertete (vgl. Anlage 2). Die Beklagte zu 1) nahm unter dem 06.08.2021 eine Abrechnung vor und zahlte vorgerichtlich an den Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.550,00 €, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.500,00 € abzüglich eines Restwertangebots in Höhe von 13.950,00 €. Da der Kläger das Fahrzeug nachweislich für 13.000 € veräußert hatte, leistete die Beklagte zu 1) in der Folge noch eine Nachzahlung in Höhe von 950,00 €. Auch weitere Positionen wie Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug, Taxikosten und Benzinkosten sowie die Unkostenpauschale wurden von der Beklagten zu 1) bezahlt und stehen nicht in Streit. Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurde die Beklagte zu 1) unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros E. aufgefordert, den Differenzbetrag in Höhe von 6.500,00 € an den Kläger zu zahlen, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.03.2022 ablehnte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Der vorliegende Schaden sei infolge einer Explosion des Turboladers beim Betrieb des Fahrzeuges entstanden. Zudem habe die Beklagte zu 1) vorgerichtlich reguliert und den Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten. Hieran müsse sie sich festhalten lassen und könne sich nicht auf die fehlende Passivlegitimation berufen. Die Beklagte zu 1) habe die Eigenschaft als Haftpflichtversicherer anerkannt, was aus dem Schreiben vom 05.07.2021 hervorgehe. Es liege darin ein Anerkenntnis im Namen des Versicherungsnehmers und daher zumindest ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Kläger als Geschädigten vor. Da das seitens des Klägers eingeholte Gutachten erst nach Regulierungszusage der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, sei auch von einem vollständigen (konstitutiven) Anerkenntnis auszugehen. Der Beklagte zu 2) sei Schädiger gewesen. Der Kläger sei Mitglied des ADAC e.V., der als ADAC Saarland e.V. in Saarbrücken eine Niederlassung unterhalte. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind der auf Zahlung von 6.500,00 € gerichteten Klage entgegengetreten. Gegenüber der Beklagten zu 1) bestehe kein Direktanspruch, da sie als Haftpflichtversicherer der ADAC SE kein Pflichtversicherer im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes sei. Ein Verkehrsunfall habe nicht stattgefunden und der Schaden sei auch nicht durch eine Inbetriebnahme des bei der Beklagten zu 1) versicherten Kfz entstanden. Die Regulierung sei als privater Haftpflichtversicherer bzw. Betriebshaftpflichtversicherer des vom Kläger beauftragen Unternehmens erfolgt. Es liege gerade keine Sachverhaltskonstellation vor, die auf die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schließen ließe. Dessen ungeachtet sei der Anspruch des Klägers vollständig reguliert worden. Weitere Ansprüche stünden ihm nicht zu. Der seitens des Sachverständigenbüros E. ermittelte Wiederbeschaffungswert sei fehlerhaft, da im Rahmen der Wertermittlung schon keine vergleichbaren Fahrzeuge herangezogen worden seien. Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung gewesen, er habe mit dem Rechtsstreit nichts zu tun. Der Beklagte zu 2) sei ein eigenständiger Verein, nicht mit dem ADAC e.V. mit Sitz in München gleichzusetzen und auch keine Niederlassung desselben. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 2) in keiner Weise schlüssig dargelegt habe, warum dieser für den Schaden eintrittspflichtig sei. Allein der Umstand, dass der Kläger Mitglied des ADAC e.V. als auch des ADAC Saarland e.V. sei, genüge nicht. Es sei weder schlüssig dargelegt, dass der Beklagte zu 2) Halter des Pannenhilfefahrzeugs gewesen sei, noch, dass die etwaige Pflichtverletzung des ADAC Technikers gerade dem Beklagten zu 2) zuzurechnen sein sollte. Sowohl der ADAC e.V. als auch der ADAC Saarland e.V. seien eigenständige juristische Personen. Der Umstand, dass der ADAC e.V. eine Mehrheit der Anteile an der ADAC SE hält, führe nicht dazu, dass dieser im Außenverhältnis für die Haftung einer anderen juristischen Person einstehen müsse. Auch die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Weder seien die Voraussetzungen eines Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfüllt, noch liege ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Schon nach dem unstreitigen klägerischen Vorbringen sei der Schaden gerade nicht bei dem Gebrauch eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz entstanden, sondern beruhe vielmehr auf einer etwaigen Pflichtverletzung eines Technikers, weswegen der Anwendungsbereich von § 115 Abs.1 Nr.1 VVG, § 1 PflVG schon nicht eröffnet sei. Für das Vorliegen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses fehlten bereits jedwede Anhaltspunkte. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses scheitere bereits daran, dass das Schreiben vom 05.07.2021 keine Regulierungszusage enthalte. Auch die vorbehaltlose Zahlung alleine genüge für sich nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 03.03.2023 zum Senat eingelegten Berufung und verfolgt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten weiter. Der Beklagten zu 1) sei die Berufung darauf, sie sei nicht die richtige Beklagte, gem. § 242 verwehrt. Das Landgericht habe zwar formaljuristisch korrekt die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) verneint, jedoch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Beklagte bei der Regulierung der 23.500,00 € zu keiner Zeit die Passivlegitimation gerügt, sondern durch die Zahlung des Betrages vielmehr den Grund des Anspruchs stillschweigend anerkannt habe. Die Zulassung des Einwands fehlender Passivlegitimation führe vorliegend zu der absurden Situation, dass der Anspruch nun gegen den richtigen Beklagten im Hause des ADAC zu richten wäre, welcher alsdann den begründeten Teil des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) als Versicherer abzurechnen hätte. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht sei die Beklagte zu 1) außergerichtlich angeschrieben und aufgefordert worden, sich zu erklären, für wen die beiden ADAC-Mitarbeiter gehandelt hätten und wer für den Ersatz zuständig sei. Hierauf habe die Beklagte zu 1) geantwortet, dass eine sekundäre Darlegungslast nicht bestehe und dort die entsprechenden Informationen nicht vorlägen, was wiederum zeige, dass die Passivlegitimation vor dem Landgericht einfach „ins Blaue hinein“ bestritten worden sei. Auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien zu Unrecht abgewiesen worden. Für den ADAC e.V. handele der ADAC Saarland e.V. mit der Geschäftsstelle in Saarbrücken als Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO, dies zeige sich schon daran, dass ein Mitglied des ADAC e.V. zugleich Mitglied der jeweiligen regionalen Organisation werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2023, Az.: 14 O 122/22, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 25.03.2022 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.01.2023 (Bl. 99 ff. d.A.) und des Senats vom 13.03.2024 (Bl. 206 f. d.A.) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch aus § 115 Abs.1 Satz 1 Nr.1 VVG i.V.m. § 7 StVG, § 1 PflVG. a) Das Landgericht hat mit zutreffender und vom Senat geteilter Begründung festgestellt, dass es dem Kläger schon nicht gelungen sei, schlüssig einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des ADAC SE vorzutragen. Mit Recht hat es demgemäß darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer der ADAC SE nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Die Zulässigkeit einer Direktklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) setzt mithin voraus, dass er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Beklagten zu 1) gedeckt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 − VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261). Die Vorschrift des § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeuges" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden“ abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat vorliegend einen Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG daran scheitern lassen, dass es sich bei der Beklagten zu 1) weder um den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Versicherungsnehmerin handelt noch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, der Ansprüche aus einer Fehlberatung eines ADAC-Technikers geltend macht, von einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsfall ausgegangen werden kann, der durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachte Schäden voraussetzt. Dem ist die Berufung zu Recht nicht entgegengetreten. b) Der Beklagten zu 1) ist es auch nicht verwehrt sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen. Insbesondere stellt sich der Einwand der fehlenden Passivlegitimation entgegen der Ansicht des Klägers nicht als unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar. aa) Aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt – in eng begrenztem Umfang – auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens; dieses ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (venire contra factum proprium; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145). Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 81. Aufl., § 242 Rn. 42 ff.). Dabei fallen auch ein etwaiges Verschulden und dessen Grad ins Gewicht (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, a.a.O.; Urteil vom 12. Juni 2002 – VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 unter II.3.). Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, a.a.O.; Urteil vom 20. September 1995 – VIII ZR 52/94, VersR 1996, 75 unter II 2; Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 Rn. 42). bb) Hieran gemessen ist durch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu 1) kein derart schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, dass sich aus der Rüge der fehlenden Passivlegitimation das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten zu 1) als Haftpflichtversicherer der ADAC SE mit dem späteren prozessualen Verhalten derart in Widerspruch steht, dass das Interesse des Klägers, direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorzugehen, schutzwürdig erscheint. Mit Schreiben vom 05.07.2021 (Bl. 67 d.A.) hatte sich die Beklagte auf eine E-Mail des Klägers vom 30.06.2021 (Bl. 68 f. d.A.), in der dieser den der Klage zugrundeliegenden Schadensfall wegen eines Fehlverhaltens eines ADAC-Technikers schilderte, als Haftpflichtversicherer der Firma ADAC SE gemeldet und mitgeteilt, dass man einen Sachverständigen beauftrage. Unter dem 06.08.2021 erfolgte eine Abrechnung der Beklagten zu 1), aufgrund derer dem Kläger neben dem Wiederbeschaffungsaufwand auch weitere Positionen wie Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug, Taxikosten, Benzinkosten und eine Kostenpauschale erstattet wurden. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter dem ermittelten Restwert erfolgte eine Nachzahlung von weiteren 950,00 € auf den Fahrzeugschaden durch die Beklagte zu 1). Diese Umstände rechtsfertigen für sich genommen keineswegs den Schluss, die Beklagte zu 1) habe den Einwand, sich in einem nachfolgenden Haftpflichtprozess auf das Fehlen eines Direktanspruchs - mithin auf das Fehlen der erforderlichen Passivlegitimation - zu berufen, verwirkt. Die Beklagte zu 1) ist vorliegend ihrer Aufgabe, ihren Versicherungsnehmer von berechtigten Ersatzansprüchen freizustellen, indem dessen Schadenersatzansprüche erfüllt werden (§ 100 VVG, materieller Deckungsschutz), nachgekommen. Es ist nicht festzustellen, dass sie dabei das Gesamtbild erweckt hätte, in einem gerichtlichen Verfahren passivlegitimiert zu sein. Sie hat sich, auf eine Schadensanzeige des Klägers hin, in der dieser einen Haftungsgrund schilderte, der nicht im Ansatz einen Direktanspruch gem. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 7 StVG, § 1 PflVG rechtfertigte, als Haftpflichtversicherer der ADAC SE gemeldet und dem Kläger damit schon hinreichende Information geliefert, an wen er sich im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem geschilderten Sachverhalt zu wenden hat. Die Existenz von Direktansprüchen gegen die Beklagte zu 1) hat diese weder suggeriert noch sich KfZ-Haftpflichtversicherer ausgewiesen. cc) Auch die Argumentation des Klägers, die Zulassung des Einwands fehlender Passivlegitimation führe vorliegend zu der absurden Situation, dass der Anspruch nun gegen den richtigen Beklagten im Hause des ADAC zu richten wäre, welcher alsdann den begründeten Teil des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) als Versicherer abzurechnen hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Vorgehen entspricht gerade dem Wesen der Haftpflichtversicherung und dem ihr innewohnenden Trennungsprinzip. Dieses besagt, dass die Haftpflichtfrage und die Deckungsfrage grundsätzlich in getrennten Prozessen zu verhandeln sind und ergibt sich bereits daraus, dass das Haftpflichtverhältnis einerseits und das Deckungsverhältnis andererseits zwischen verschiedenen Personen bestehen; so besteht das Haftpflichtverhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger und das Deckungsverhältnis zwischen Schädiger (= Versicherungsnehmer) und Versicherer (BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 – IV ZR 39/78, juris). Die gegen die Behandlung von Haftpflichtfrage und Deckungsfrage in einem einheitlichen Prozess sprechenden Gründe, greifen nur ausnahmsweise dann nicht durch, wenn, wie hier jedoch nicht, ein Direktanspruch besteht oder der Schädiger seine Deckungsansprüche an den Geschädigten wirksam abgetreten hat. Auch hierfür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. 2. Soweit das Landgericht mit überzeugender Begründung das Vorliegen eines konstitutiven, aber auch eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verneint hat, erinnert die Berufung hiergegen nichts, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug genommen wird. 3. Die Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2). Sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche scheitern daran, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum der Beklagte zu 2) für ein Fehlverhalten eines ADAC-Technikers oder selbst als Schädiger für den eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Klägers einzustehen haben sollte; insbesondere wird nicht dargetan, dass gerade der Beklagte zu 2) dem Kläger aufgrund dessen Vereinsmitgliedschaft Pannendienst geleistet hätte. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsache allein, dass der Kläger sowohl Mitglied des ADAC e.V. als auch des ADAC Saarland e.V. sein mag, zur Begründung einer Schadensersatzpflichtgerade des Beklagten zu 2) nicht genüge. Es sei weder schlüssig dargelegt, dass der Beklagte zu 2) Halter des Pannenhilfefahrzeugs gewesen sei, noch, dass die etwaige Pflichtverletzung des ADAC Technikers gerade dem Beklagten zu 2) zuzurechnen sein sollte. Diesen richtigen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger mit seiner Berufung nicht mit Substanz entgegengetreten. Bei dem Beklagten zu 2) und dem ADAC e.V. handelt es sich um eigenständige Vereine, mithin um unterschiedliche juristische Personen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, es handele sich bei dem Beklagten zu 2) um eine Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Ungeachtet dessen, dass diese Behauptung von den Beklagten bestritten wird und aus den vorgelegten Organigramm so auch nicht ersichtlich ist, gibt § 21 ZPO lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand am Ort der Niederlassung. Eine Haftungserstreckung auf eigenständige juristische Personen vermag § 21 ZPO weder zu begründen, noch den Kläger von einer schlüssigen Darlegung eines Anspruchs zu entbinden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.