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Urteil

5 U 72/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0503.5U72.23.00
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Leitsätze
Zu den - hier verneinten - Ansprüchen des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Veröffentlichung seiner Nutzerdaten nach einem „Scraping-Vorfall“.(Rn.23) (Rn.28) (Rn.31) (Rn.38) (Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juni 2023 - 4 O 197/22 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und ebenso - in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 28. Juni 2023 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den - hier verneinten - Ansprüchen des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Veröffentlichung seiner Nutzerdaten nach einem „Scraping-Vorfall“.(Rn.23) (Rn.28) (Rn.31) (Rn.38) (Rn.39) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juni 2023 - 4 O 197/22 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und ebenso - in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 28. Juni 2023 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. I. Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz, Auskunft und Unterlassung wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung. Die Beklagte betreibt die Webseite www. f..com und die Dienste auf dieser Seite (im Folgenden: F.), die der Kläger seit 2008 nutzt. Bei der Registrierung und Erstellung eines F.-Accounts trägt der Nutzer seinen Vor- und Zunamen, Handynummer oder E-Mailadresse, Geschlecht und Geburtsdatum in die Registrierungsmaske ein. Der künftige Nutzer wird dabei auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen, die durch eine Verlinkung getrennt abrufbar sind. Nach der Anmeldung wird die Sichtbarkeit des Profils und bestimmter Daten durch die Standardeinstellungen bestimmt. Danach können „alle“ Personen sehen, welche Seiten der Nutzer abonniert hat oder mit wem er befreundet ist. Ebenso können „alle“ den neuen Nutzer über seine Telefonnummer finden, wenn die Suchbarkeit auf „alle“ eingestellt ist. Diese Einstellung war ursprünglich im Profil des Klägers hinterlegt. Die Angabe einer Mobilfunknummer in einem F.-Profil ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidet sich ein Nutzer zur Angabe einer Mobilfunknummer, kann er in den „Suchbarkeits-Einstellungen“ festlegen, von wem er über die Mobilfunknummer gefunden werden will. Die Grundeinstellung lautet insoweit zunächst „alle“. Immer öffentlich sind Name, Geschlecht und Nutzer-ID. Anfang April 2021 wurden Daten von rund 533 Millionen F.-Nutzern im Internet öffentlich verbreitet, unter anderem Telefonnummer, Nutzer-ID, Name, Vorname, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus. Zuvor hatten unbekannte Dritte unter Verwendung des Contact-Import-Tools von F. - möglicherweise durch zufällige Erzeugung von Telefonnummern - geprüft, ob eine bestimmte Telefonnummer in einem F.-Profil hinterlegt ist. Wenn dies der Fall war, wurden die öffentlichen Daten des entsprechenden Profils „abgeschöpft“ (sog. „Scraping“). Auch den Kläger betreffende personenbezogene Daten wurden dabei im Internet auf Seiten veröffentlicht, die illegale Aktivitäten begünstigen sollen, wobei der Datensatz die Mobilfunknummer des Klägers, seinen Namen und Vornamen sowie sein Geschlecht enthielt (Bl. 522 d.A.). Die Beklagte informierte im Nachgang weder den Kläger noch die zuständige Datenschutzbehörde (Irish Data Protection Commission) über den Vorfall. Letztere verhängte am 28. November 2022 wegen des Vorfalls eine Geldbuße in Höhe von 265 Millionen Euro gegen die Beklagte, wogegen diese Rechtsmittel eingelegt hat. Mit E-Mail seiner Prozessbevollmächtigte vom 13. Oktober 2021 (Anlage K 1, Bl. 52 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 500 Euro, zur Unterlassung künftiger Zugänglichmachung seiner Daten an unbefugte Dritte sowie zur Auskunft unter anderem darüber auf, welche personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten „abhanden gekommen“ seien. Die Beklagte ließ die Zahlungs- und Unterlassungsansprüche durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2021 (Anlage B 16, Bl. 224 d.A.) zurückweisen und teilte mit, durch das Scraping seien NutzerID, Vorname, Nachname und Geschlecht des Klägers von seinem Profil abgerufen worden. Eine Zuordnung des Klägers zu einem Land sei möglicherweise schon anhand der Mobilfunknummer vorgenommen worden. Zur Begründung seiner auf Zahlung von immateriellem Schadenersatz, Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden, Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage hat der Kläger behauptet, das Scraping sei nur möglich gewesen, weil die Beklagte keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen und die Sicherheitseinstellungen für die Nutzer so undurchsichtig und kompliziert gestaltet habe, dass ein Nutzer tatsächlich keine sicheren Einstellungen habe vornehmen können. Er habe einen Kontrollverlust über seine Daten erlitten und sich in der Folge unwohl gefühlt. Zudem sei er Kontakt- und Betrugsversuchen per Mail und SMS ausgesetzt gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, die konkret gesammelten Daten entstammten entweder nicht dem Scraping oder seien ohnehin öffentlich einsehbar gewesen. Mit seinem am 20. Juni 2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO zu eng gefasst und Verstöße der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten), Art. 13 und 14 (Informations- und Aufklärungspflichten), Art. 15 (Auskunftsrechte), Art. 24, Art. 25 (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen), Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung), Art. 33 (Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde), Art. 34 (Benachrichtigung betroffener Personen) und Art. 35 (Datenschutz-Folgeabschätzung) verkannt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stelle bereits der Kontrollverlust über die Daten einen Schaden dar, der sich zudem in den vom Kläger berichteten Spam-SMS und Spam-Anrufen manifestiert habe. Für diese Schäden seien die Datenschutzverstöße der Beklagten auch ursächlich gewesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden, weil insoweit alleine die Möglichkeit des Schadeneintritts ausreichend sei. Ein Anspruch auf Unterlassung folge sowohl unmittelbar aus Art. 17 DSGVO als auch aus § 823, § 1004 BGB; die Wiederholungsgefahr werde durch die Rechtsverletzungen indiziert. Insoweit könne der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, selbst die Suchbarkeitseinstellungen abzuändern. Der Auskunftsanspruch des Klägers sei durch vorprozessuale Mitteilungen der Beklagten nicht erfüllt. Der Kläger beantragt: Es wird unter Aufhebung des am 23.06.2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (4 O 197/22) beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 23. Mai 2023 (Bl. 429 ff. d.A.) und des Senats vom 13. März 2024 (Bl. 835 ff. d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 20. Juni 2023 (Bl. 439 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die vom Landgericht zutreffend angenommene, auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, VersR 2018, 881) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich sowohl aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) wie auch aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auf die geltend gemachten Ansprüche folgt aus der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 19 im Anlagenband II Beklagte). Auch ohne diese Rechtswahl wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) deutsches Recht anzuwenden, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 Rn. 26, NJW 2021, 3179). 2. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DSGVO jedenfalls deshalb nicht zusteht, weil ihm weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden durch den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall entstanden ist. Daher kann offenbleiben, inwieweit der Beklagten in Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall Verstöße gegen die DSGVO vorzuwerfen sind (vgl. dazu OLG Hamm, GRUR 2023, 1791, 1795 Rn. 79 ff.). a. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen im Sinne von § 4 Nr. 7 DSGVO. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind also ein Verstoß des Verantwortlichen gegen die DSGVO und ein kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführender materieller oder immaterieller Schaden des Betroffenen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 Rn. 32, NJW 2023, 1930), der für diese Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast trägt (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - C-687/21 Rn. 61, DB 2024, 519). Dabei hat derjenige, der geltend macht, von negativen Folgen eines Verstoßes gegen die DSGVO betroffen zu sein, nachzuweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Beruft er sich auf die Befürchtung, seine personenbezogenen Daten könnten aufgrund des Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21 Rn. 84 f., CR 2024, 121). Der bloße „Kontrollverlust“ als solcher rechtfertigt einen Schadenersatzanspruch nicht (vgl. OLG Hamm, GRUR 2023, 1791, 1799 Rn. 135 ff.; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23, juris Rn. 42f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 294). b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht einen durch den Scraping-Vorfall entstandenen immateriellen Schaden des Klägers verneint. (1) Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, deren zeitlicher Anwendungsbereich nach ihrem Inkrafttreten am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) eröffnet ist, weil der Scraping-Vorfall sich nach diesem Datum ereignet hat. Sie betreibt das soziale Netzwerk, aus dem die Daten des Klägers ausgelesen wurden und hat auch das hierfür verwendete Contact-Import-Tool mit seiner Suchfunktion zur Verfügung gestellt. Ob der Beklagten allerdings im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall Verstöße gegen die DSGVO vorzuwerfen sind, kann vorliegend offenbleiben, da der vom Kläger erhobene Anspruch mangels kausalem Schaden nicht besteht. (2) Auch wenn ein immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nur dann ersatzfähig ist, wenn eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 Rn. 51, aaO.), muss der Betroffene gleichwohl den Nachweis führen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Das ist vorliegend dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht gelungen. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, er habe sich in der Folge des Verlustes der Kontrolle über seine Daten in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch seiner Daten befunden und er sei zudem Kontakt- und Betrugsversuchen via Spam-Mails und Spam-SMS ausgesetzt gewesen. Dieser Vortrag, der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten in Parallelverfahren gleichlautend für eine Vielzahl von Nutzern des Netzwerks der Beklagten gehalten wird, hat sich in der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht indes nicht bestätigt. Von den auch in der Berufungsbegründung erneut behaupteten Ängsten oder Sorgen berichtete der Kläger nichts, sondern lediglich von lästigen Anrufen und SMS auf seinem Mobiltelefon. Ob der Kläger diese Anrufe und SMS aber gerade wegen des Scraping-Vorfalls erhalten hat, steht jedoch nicht fest, und diesen Nachweis müsste der für einen auf den Scraping-Vorfall zurückzuführenden Schaden beweisbelastete Kläger erbringen. Davon abgesehen ist die hierdurch für den Kläger entstandene Belastung augenscheinlich äußerst gering, weil er deswegen weder seine Telefonnummer ändern will noch die unmittelbare Notwendigkeit sah, die Einstellungen zu seiner Privatsphäre auf F. zu ändern; letzteres hat er erst „einige Wochen“ vor seiner Anhörung durch das Landgericht getan, was im Übrigen die Annahme nahelegt, dass dies ausschließlich prozessbedingt geschehen ist. 3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden des Klägers ist bereits unzulässig, weil der Eintritt eines Schadens gänzlich fernliegt. a. Eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht ist zulässig, wenn der Eintritt eines (weiteren) Schadens zumindest möglich ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 Rn. 14, VersR 2023, 729). Daran fehlt es, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2023 - VIa ZR 419/21 Rn. 12, NJW-RR 2023, 802). b. So liegen die Dinge hier. Auch annähernd fünf Jahre nach dem Scraping-Vorfall ist dem Kläger ein materieller oder immaterieller Schaden nicht entstanden und es sind keine Umstände ersichtlich, die das künftige Entstehen eines Schadens zumindest möglich erscheinen lassen (für vergleichbare Konstellationen ebenso OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 - 4 U 1396/23, juris Rn. 14; OLG Hamm, GRUR 2023, 1791 Rn. 196 ff.; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23, juris Rn. 61 ff.) Alle hierzu schriftsätzlich vorgetragenen vorgeblichen „Befürchtungen“ des Klägers sind gänzlich theoretischer Natur, wie etwa die Behauptung, er könne aufgrund des Bekanntwerdens seiner Mobilfunknummer Opfer eines „Enkeltricks“ werden, was schon deswegen fern liegt, weil das Geburtsdatum des Klägers nicht bekannt geworden ist, zumal der Kläger - wie der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 feststellen konnte - aufgrund seines Alters ohnehin nicht zur Gruppe potentieller Opfer solcher Betrügereien zählt. Die „privaten Details“, über die mögliche Betrüger aufgrund des Scraping-Vorfalls verfügen und die sie in Telefonaten mit dem Kläger verwenden könnten, beschränken sich auf seinen Vor- und Nachnamen. Es ist nicht erkennbar, wie der Kläger, nachdem er von dem Scraping-Vorfall Kenntnis hat, von einem Anrufer, der lediglich seinen Namen kennt, in die Irre geführt und beispielsweise zu einem ungewollten Vertragsschluss verleitet werden könnte. 4. Bereits unzulässig sind auch die vom Kläger weiterverfolgten Unterlassungsansprüche (Anträge zu 3a) und 3b)). a. Der Antrag zu 3a), mit welchem die Beklagte verurteilt werden soll, es zu unterlassen, die personenbezogenen Daten des Klägers „unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten“ zugänglich zu machen, ohne dabei die „nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen" vorzusehen, um die „Ausnutzung des Systems“ zu verhindern, ist entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. (1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Verbotsantrag so konkret und deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) klar abgegrenzt sind und sich der Beklagte gegen die Klage erschöpfend verteidigen kann. Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, NJW 2008, 1384). Zwar sind auslegungsbedürftige Begriffe im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Unterlassungsanträgen nicht schlechthin unzulässig. Sie können dann hingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214). (2) Gerade daran fehlt es hier aber, weil weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung heranzuziehende Klagebegründung festgestellt werden kann, welches konkrete Verhalten die Beklagte nach dem Willen des Klägers künftig unterlassen soll (für einen offenbar wortgleichen Antrag ebenso OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23, juris Rn. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 228 ff.). (a) Sowohl der Begriff „unbefugte Dritte“ als auch die Formulierung „Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme“ lassen das Rechtsschutzziel des Klägers nicht hinreichend deutlich erkennen. Es wäre bei einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten nicht nur ungeklärt, welche konkreten (technischen) Sicherheitsmaßnahmen diese im Rahmen der vom Kläger begehrten Unterlassungsverpflichtung zu ergreifen hätte, sondern es ergäbe sich aus einem solchen Titel auch nicht, welches konkrete Ziel sie mit den betreffenden Sicherungsmaßnahmen überhaupt erreichen müsste. (b) Der Kläger bezieht sich mit seinem Antrag auch nicht etwa auf einen konkreten rechtswidrigen Datenschutzvorfall in der Vergangenheit, dessen Wiederholung auf der Plattform der Beklagten er für die Zukunft verhindern will, was etwa - wie auch sonst bei Unterlassungsbegehren - durch Aufnahme der konkreten Verletzungsform in den Antrag hätte deutlich gemacht werden können. Vielmehr erstrebt er ganz allgemein und pauschal, dass die Beklagte ihre im sozialen Netzwerk erfolgende Datenverarbeitung künftig an den Regelungen der DSGVO, insbesondere den Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ausrichtet und damit den Zugriff durch „unbefugte Dritte“ zu „anderen Zwecken als der Kontaktaufnahme“ verhindert. Solche im Ergebnis nur gesetzeswiederholenden Unterlassungsanträge sind - von besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmekonstellationen abgesehen - mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03 Rn. 16, WM 2007, 1190). (3) Weil sich die Unzulässigkeit des Antrags demnach bereits aus seiner mangelnden Bestimmtheit ergibt, kann dahinstehen, ob er auch deshalb unzulässig ist, weil er der Sache nach nicht auf ein Unterlassen, sondern auf ein zukünftiges aktives Tun gerichtet ist und die nach § 259 ZPO für eine Klage auf künftige Leistung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 224 ff.). b. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist der Antrag zu 3b), mit welchem der Kläger im Hinblick auf die Verarbeitung seiner Telefonnummer Unterlassung begehrt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23, juris Rn. 75 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 236 ff.). Denn der Kläger ist bereits ohne gerichtliche Hilfe selbst in der Lage gewesen, seine Telefonnummer einer Verarbeitung durch die Beklagte im Rahmen der Suchbarkeit zu entziehen, indem er die entsprechenden Einstellungen geändert hat. Soweit er meint, seine Telefonnummer könne gleichwohl von Dritten ausgelesen werden, ist es ihm unbenommen, diese Telefonnummer, deren Angabe für die Nutzung der Dienste der Beklagten nicht erforderlich ist, aus seinem Profil zu löschen. Eines Unterlassungstitels bedarf der Kläger daher nicht. 5. Den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers, der sich nur aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 c) DSGVO ergeben kann, hat die Beklagte, soweit er materiell-rechtlich bestanden haben sollte, durch das vorprozessuale Schreiben vom 11. November 2021 (Anlage B 16, Bl. 224 d.A.) jedenfalls erfüllt. a. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Personen einen Anspruch auf Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 37 ff.). Der Verantwortliche ist nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 c) verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-154/21, NJW 2023, 973). Erfüllt im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, die erteilte Auskunft sei unvollständig oder unrichtig, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, die Auskunft sei vollständig. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 Rn. 19 f. mwN., VersR 2021, 1019). b. Soweit dem Kläger danach ein Anspruch auf Auskunft zugestanden haben sollte, hat die Beklagten diese Auskunft in ihrem Schreiben vom 11. November 2021 (Anlage B 16, Bl. 224 d.A.) erteilt. Darin hat die Beklagte dem Kläger nicht nur mitgeteilt, welche seiner Daten im Rahmen des Scraping-Vorfalls abgerufen worden sind, sondern darüber hinaus auch den Zeitraum, in dem es zu Abrufen gekommen ist, näher eingegrenzt („bis September 2019“, Bl. 225 d.A.). Weiter hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie nicht über eine Kopie der Rohdaten verfüge, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten (Bl. 229 d.A.). Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft darüber, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“, hat der Kläger nicht. Denn die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie über die erteilten Auskünfte hinaus insbesondere keine weiteren Angaben zur Identität der Scraper und zum genauen, den Kläger betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann. Mit dieser umfassenden Auskunft war ein etwaiger Anspruch des Klägers nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen erfüllt, weil die Beklagte sich zu allen Punkten, über die der Kläger Auskunft begehrte, erklärt hat und diese Erklärung das Auskunftsverlangen des Klägers erkennbar auch insoweit vollständig abdecken sollte, als die Beklagte mitteilte, zu näheren Angaben nicht in der Lage zu sein. 6. Mangels Ansprüchen in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 7. Es besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof mit den vom Kläger im Schriftsatz vom 23. Februar 2024 formulierten Vorlagefragen, weil diese entweder durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits beantwortet oder nicht entscheidungserheblich sind. a. Die „Vorlagefrage“ I.1. ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023 (Rechtssache C-340/21) zu den Voraussetzungen eines immateriellen Schadens (Rn. 75 ff.) beantwortet. Danach haben die nationalen Gerichte „unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person“ zu prüfen, ob im Einzelfall ein solcher Schaden vorliegt (Rn. 85). Ob ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch als „Druckmittel gegen die Verantwortlichen dienen kann, die Pflichten der Verordnung einzuhalten“ oder ob bereits „im Grundsatz kein Strafschadenersatz zulässig“ sei („Vorlagefrage“ I.2.), hat der Europäische Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 4. Mai 2023 (C-300/21 Rn. 38 u. 40) und vom 21. Dezember 2023 (C-667/21 Rn. 86 f.) im Sinne der zweiten Antwortalternative entschieden. b. Eine Entscheidungserheblichkeit der „Vorlagefragen“ II.1 und 2. ist nicht erkennbar, weil der Senat keine Erfüllung von Auskunftspflichten der Beklagten nach den vom Kläger dort formulierten Kriterien annimmt. Gleiches gilt für die „Vorlagefrage“ III. 8. Der Rechtsstreit ist auch nicht analog § 148 ZPO im Hinblick auf beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen. Eine solche Aussetzung kann zwar erfolgen, wenn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem Europäischen Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2023 - VI ZR 225/21 Rn. 13 f., ZInsO 2023, 1091; Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 Rn. 7 ff., RIW 2012, 405). Da die Entscheidung des Senats jedoch von den Vorlagefragen in den klägerseits benannten Vorabentscheidungsverfahren - soweit sie nicht ohnehin durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs bereits abgeschlossen sind - nicht abhängt, besteht für eine Aussetzung keine Veranlassung. a. Unerheblich für die Entscheidung des Senats sind die Vorlagefragen in den Verfahren C-182/22 und C-189/22, in denen es um die Bemessung der Höhe eines immateriellen Schadenersatzes geht, denn vorliegend ist dem Kläger überhaupt kein immaterieller Schaden entstanden. Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, mit denen geklärt werden soll, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO „jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst“ (Vorlagefrage Nr. 1) und wie der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zu bemessen ist bzw. ob er trotz Vorliegens eines Schadens ausgeschlossen sein kann (Vorlagefragen Nr. 2 bis 4). Über die im Schriftsatz des Klägers vom 23. Februar 2024 angeführten weiteren Vorabentscheidungsersuchen C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-307/22 hat der Europäische Gerichtshof - ausnahmslos vor Einreichung jenes Schriftsatzes - bereits befunden (Rechtssache C-340/21: Urteil vom 14. Dezember 2021; Rechtssache C-667/21: Urteil vom 21. Dezember 2023; Rechtssache C-687/21: Urteil vom 25. Januar 2024; Rechtssache C-340/21: Urteil vom 26. Oktober 2023), weshalb eine Aussetzung insoweit nicht in Betracht kommt. b. Auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Verfahren VI ZR 97/22 (Beschluss vom 26. September 2023, ZIP 2023, 2472) ist eine Aussetzung des Rechtsstreits mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen nicht geboten. Das gilt insbesondere auch für die Vorlagefrage Nr. 4, mit welcher geklärt werden soll, ob allein alltägliche negative Gefühle des Betroffenen einen Schaden begründen können. Denn der Senat verneint vorliegend mit dem Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht deshalb, weil er solche Gefühle wie Angst, Sorge oder Ungewissheit grundsätzlich nicht als immateriellen Schaden ansieht, sondern weil der Kläger irgendwelche spürbaren Belastungen dieser Art nicht nachvollziehbar dargelegt (und erst recht nicht nachgewiesen) hat. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat entscheidet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen in einem Einzelfall, ohne dabei von Rechtsgrundsätzen auszugehen, die in Widerspruch stehen zu in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte formulierten Grundsätzen. Soweit das OLG Stuttgart in einer offenbar vergleichbaren Fallgestaltung teilweise zu anderen Ergebnissen gelangt ist (Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 234 ff.), hat es keine abweichenden Obersätze zugrunde gelegt, sondern lediglich bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall andere Schlussfolgerungen gezogen als der Senat. Das rechtfertigt eine Revisionszulassung nicht (vgl. OLG Hamm, MDR 2024, 228, 229). Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren als auch unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2023 (Bl. 464 d.A.) gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt 3.000,00 EUR) festgesetzt. Für den Antrag zu 1. beträgt der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO entsprechend der Mindestvorstellung des Klägers 1.000 Euro, für den Antrag zu 2. angesichts der - auch aus Sicht des Klägers - bloß theoretischen Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden 500 Euro. Der Streitwert für die Anträge zu 3.a) und 3.b) ist unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Wertfestsetzung bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen maßgebenden Umstände des Einzelfalls auf jeweils 500,00 EUR festzusetzen. Denn mit seinen Unterlassungsansprüchen will der Kläger nur die Wiederholung eines Teils der von ihm angenommenen Datenschutzverstöße der Beklagten verhindern, weshalb der Streitwert dieser Anträge nicht höher sein kann als der Wert der - vermeintlich - bislang erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. OLG Hamm, GRUR 2023, 1791, 1807 Rn. 262 ff.). Daher wird das Interesse des Klägers mit einer Wertfestsetzung auf jeweils 500 Euro angemessen abgebildet. Für den Auskunftsantrag zu 4., der gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil des Wertes der Ansprüche zu bemessen ist, deren Durchsetzung mit dem Auskunftsbegehren vorbereitet werden soll (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85) kann, nachdem dieser Bruchteil zwischen 1/10 und 1/4 anzusetzen ist (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 5 W 17/15; Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.28), ebenfalls kein höherer Wert als 500 Euro angesetzt werden. Daraus errechnet sich insgesamt (§ 5 ZPO) ein Streitwert von 3.000 Euro.