Urteil
5 U 119/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für sog. „Touristenfahrten“ in der Fahrzeug-Kaskoversicherung.(Rn.20)
2. Auskünfte des Versicherungsvertreters zum Inhalt des Versicherungsschutzes und zum Stand der Bearbeitung eines Schadens beinhalten im Regelfall - so auch hier - keine bindenden Erklärungen über die Eintrittspflicht des Versicherers.(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 2023 - 14 O 17/23 - abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.597,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für sog. „Touristenfahrten“ in der Fahrzeug-Kaskoversicherung.(Rn.20) 2. Auskünfte des Versicherungsvertreters zum Inhalt des Versicherungsschutzes und zum Stand der Bearbeitung eines Schadens beinhalten im Regelfall - so auch hier - keine bindenden Erklärungen über die Eintrittspflicht des Versicherers.(Rn.22) (Rn.23) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 2023 - 14 O 17/23 - abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.597,13 Euro festgesetzt. I. Gegenstand der Klage sind Ansprüche der Klägerin aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag wegen der Beschädigung eines Pkw bei einer sog. Touristenfahrt auf dem Nürburgring. Die Klägerin hielt bei der Beklagten für das von ihr geleaste Fahrzeug BMW M2 mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx ab der Erstzulassung am 3. Dezember 2018 unter der Versicherungsnummer xxxxx einen Kfz-Versicherungsvertrag mit Vollkaskoversicherungsschutz. Dem Vertrag zugrunde lagen Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (Bl. 31 ff. GA-I; im folgenden: AKB). Für Schäden in der Vollkaskoversicherung war ein Selbstbehalt von 1000 Euro vereinbar. In A.2.16.2 AKB heißt es: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motor-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. Als der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, V., mit dem versicherten Fahrzeug am 1. Juni 2019 auf der Nordschleife des Nürburgrings eine sog. Touristenfahrt durchführte, kam das Fahrzeug gegen 12.30 Uhr von der Fahrbahn ab und überschlug sich; es entstand ein Totalschaden. Am Schadentag um 14.13 Uhr fragte der Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail bei dem ihn betreuenden Agenten der Beklagten, Herrn R., an, ob eine Touristenfahrt auf dem Nürburgring „mit dem vollkasko“ versichert sei; der Agent antwortete am 3. Juni 2019 um 6.02 Uhr: „Ja ist versichert“ (Bl. 117 GA-I). Daraufhin unterrichtete der Geschäftsführer der Klägerin um 6.55 Uhr den Agenten der Beklagten von dem Unfall und reichte mit Datum vom 7. Juni 2019 eine schriftliche Schadenanzeige bei der Beklagten ein, die ein Schadengutachten über das Fahrzeug erstellen ließ. Am 28. Juni 2019 teilte Herr P. dem Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail folgendes mit: Hallo B., ich habe mit meiner Kollegin Frau K. gesprochen. Sie wird den Schaden heute bearbeiten. Wenn alles Unterlagen da sind, dann auch abrechnen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. Juli 2019 eine Regulierung ab, weil der Schaden bei einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring entstanden sei, wofür nach A.2.16.2 AKB kein Versicherungsschutz bestehe. Mit ihrer Klage hat die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen dem an die Leasinggeberin zu zahlenden Ablösewert (49.760,84 Euro netto) und dem durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs erzielten Erlös (20.504,20 Euro netto) abzüglich des Selbstbehalts von 1000 Euro und zuzüglich 340,50 Euro Abschleppkosten, mithin insgesamt 28.597,13 Euro, nebst 5% Zinsen seit dem 31. Mai 2022 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,50 Euro nebst 5% Zinsen seit dem 23. Dezember 2022 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund einer Regulierungszusage des Agenten P. einstandspflichtig. Mit dem am 24. November 2023 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar unterfalle der Schaden an sich der Ausschlussklausel in A.2.16.2 AKB, jedoch sei es der Beklagten aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihres Agenten P. versagt, sich auf diese Ausschlussklausel zu berufen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie einwendet, der Agent P. habe keine Regulierungsvollmacht gehabt, was die Klägerin erstinstanzlich auch gar nicht behauptet habe. Außerdem könnten seine Erklärungen angesichts der in den Bedingungen enthaltenen Ausschlussklausel nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 2023, Az. 14 O 17/23 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt den Sachvortrag der Beklagten, wonach der Agent P. keine Regulierungsvollmacht gehabt habe, als verspätet. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13. Oktober 2023 (Bl. 204 GA-I) und des Senats vom 22. Januar 2025 (Bl. 133 GA-II) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 24. November 2023 (Bl. 232 GA-I) Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet, weil das angefochtene Urteil gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung beruht und die die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Anders als das Landgericht angenommen hat, ist die Beklagte nicht aufgrund von Zusagen des Agenten P. entgegen der Ausschlussklausel A.2.16.2 AKB zur Regulierung des streitgegenständlichen Schadens verpflichtet. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs während der Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings ergibt sich nicht unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Versicherungsvertrag, wovon offenbar auch das Landgericht ausgegangen ist. Denn nach A.2.16.2. AKB besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten - wie hier - auf Motor-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt; das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht (vgl. OLG Hamm, VersR 2023, 771; OLG München, BeckRS 2017, 137588 u. 137591; OLG Karlsruhe, VersR 2015, 62; vgl. auch OLG Hamm, NZV 2017, 333 zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“); die Klägerin macht solche auch nicht geltend. 2. Der Beklagten ist es auch nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersagt, sich auf den vorgenannten Leistungsausschluss zu berufen. Vergeblich wendet die Klägerin insoweit, vorrangig auch zum Zwecke der Begründung eines eigenständigen vertraglichen Anspruchs auf die Leistung, ein den vereinbarten Deckungsausschluss wieder aufhebendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten ein, welches das Landgericht zu Unrecht bejaht hat. a. Das vertragliche bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis schafft, anders als das gesetzlich geregelte konstitutive Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB, keine vom bestehenden Schuldgrund unabhängige neue selbständige Verpflichtung, sondern verstärkt den anerkannten Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch, dass dieser insgesamt - oder zumindest in bestimmten Beziehungen - dem Streit oder der Ungewissheit entzogen und (insoweit) endgültig festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung kann daher regelmäßig nur dann als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gewertet werden, wenn die Vertragsparteien dadurch das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (Senat, Urteil vom 29. November 2023 - 5 U 34/23, VersR 2024, 1206; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 58/17, VersR 2019, 91; vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13, NJW 2014, 2780). Demzufolge stellen auch Erklärungen eines Versicherers nur dann ein bindendes Schuldanerkenntnis dar, wenn zuvor Streit oder Ungewissheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht des Versicherers unter den Beteiligten geherrscht hat und das Anerkenntnis erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden ist, diesen Streit oder diese Ungewissheit beizulegen (BGH, Urteil vom 24. März 1976 - VI ZR 222/74, BGHZ 66, 250; Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 25/09). b. Danach kann hier in den Mitteilungen der Beklagten und auch den Äußerungen des die Klägerin betreuenden Agenten der Beklagten kein der Berufung auf den vertraglichen Leistungsausschluss entgegenstehendes Schuldanerkenntnis gesehen werden, weshalb offen bleiben kann, ob das Landgericht es zu Recht als unstreitig ansehen durfte, dass der Agent P. zur Abgabe einer solchen Erklärung im Namen der Beklagten bevollmächtigt war, obwohl die Klägerin eine entsprechende Vollmacht nicht ausdrücklich behauptet und sich lediglich auf die insoweit nicht einschlägige, sondern vielmehr - wie die entsprechenden gesetzliche Regelungen über die Empfangsvollmacht des Versicherungsvertreters (§ 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 70 VVG) - die Erfüllung bzw. Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten betreffende „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ berufen hatte. (1) Ein Schuldanerkenntnis der Beklagten liegt nicht in der Antwort des Agenten P. auf die Frage des Geschäftsführers der Klägerin, ob eine Touristenfahrt auf dem Nürburgring in der Vollkaskoversicherung versichert sei. Denn diese Frage des Geschäftsführers der Klägerin zielte nicht auf den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ab; vielmehr wollte dieser sich schon nach dem Wortlaut der ohne Verweis auf einen konkreten Versicherungsfall gestellten, offen formulierten Frage ersichtlich lediglich über den Inhalt des Versicherungsvertrages erkundigen. Ebenso wenig konnte der Geschäftsführer der Klägerin die Antwort des Agenten P. nach dem auch insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 328; Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777) als rechtsgeschäftliche Erklärung verstehen, weil seine vorausgehende Frage, wie dargelegt, nur als bloße Bitte um Auskunft über den Vertragsinhalt zu begreifen war und die Antwort hierauf mithin auch nur als tatsächliche Mitteilung, was im Vertrag zum Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring vereinbart ist. Der Antwort kommt daher weder isoliert noch in der Gesamtschau mit anderen Umständen rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Überdies kann ein Anerkenntnis der Einstandspflicht der Beklagten hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Agent P. beim Verfassen seiner Antwort keine Kenntnis von dem Unfall auf dem Nürburgring hatte und demzufolge auch nicht von möglichen Ansprüchen der Klägerin aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag, die durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis einem Streit hätten entzogen werden können. (2) Das wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Januar 2025 zutreffen würde. Danach soll der Agent P. von dem Unfall auf dem Nürburgring gewusst haben, als er die Frage, ob die Touristenfahrt in der Vollkasko versichert sei, beantwortete. Ob dies der Wahrheit entspricht, kann offen bleiben, wobei der Senat jedoch anmerkt, dass sich die klägerische Behauptung nur schwerlich mit der von der Beklagten vorgelegten - unstreitigen - Emailkorrespondenz vereinbaren lässt, in welcher sich zunächst die Email des Geschäftsführers der Klägerin vom 3. Juni 2019, 6.55 Uhr, an den Agenten P. ihrem Inhalt nach offensichtlich an einen Empfänger richtete, der von dem Unfall zwei Tage zuvor noch überhaupt nichts wusste, und auch die Antwort des Agenten P. zwei Stunden später nicht erkennen lässt, dass ihm das mitgeteilte Geschehen schon vorher bekannt gewesen wäre. Auch wenn man indes das Vorbringen der Klägerin zugrunde legt, verbleibt es dabei, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht vorliegt, weil die Aussage des Agenten P. auch dann eine bloße (unzutreffende) Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes bleibt, wenn er sie in Kenntnis des Unfalls gemacht hätte, denn es bestand zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung, einen Streit oder eine Ungewissheit zwischen den Parteien durch Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu beseitigen. Daher kann der Mitteilung des Agenten nach dem objektiven Empfängerhorizont auch kein entsprechender Erklärungsinhalt beigemessen werden. (3) Ebensowenig kann der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäden am versicherten Fahrzeug durch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden. Denn dabei handelte es sich lediglich um eine Tätigkeit, die auf Feststellung der Schadenshöhe und Sicherung möglicher Beweise gerichtet war. Dem Schreiben des von der Beklagten beauftragten Sachverständigenbüros vom 3. Juni 2019 (Bl. 118 GA-I) lässt sich keine von der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebrachte rechtsgeschäftliche Erklärung entnehmen, sondern lediglich die Mitteilung, dass das Sachverständigenbüro „mit der Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs/Objekts und der Feststellung des Schadenumfangs beauftragt“ worden ist. Da die Beklagte diesen Auftrag - wie das Datum, unter dem das Schreiben des Sachverständigenbüros verfasst wurde - bereits am Tag der telefonischen Schadensmeldung erteilt haben musste, als ihr noch keine schriftliche Schadensanzeige der Klägerin vorlag, konnte dem Auftrag erkennbar keine vertiefte Prüfung der Deckungsfrage vorangegangen sein. Auch deshalb konnte die Klägerin die Beauftragung des Sachverständigenbüros nicht als ein Anerkenntnis der Beklagten verstehen, dass es sich um einen versicherten Schadenfall handelte. (4) Schließlich stellte auch die Mitteilung des Agenten P. vom 28. Juni 2019, er habe mit seiner Kollegin Frau K. gesprochen, die den Schaden „heute“ bearbeiten und, wenn alle Unterlagen da seien, auch abrechnen werde, kein Schuldanerkenntnis dar. Diese bloße Unterrichtung über den Stand der Bearbeitung des Schadenfalles war erkennbar keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Agenten P., zumal er durch den Verweis auf die Bearbeitung durch eine Kollegin zum Ausdruck brachte, nicht er selbst werde über die Regulierung entscheiden, sondern eine andere Mitarbeiterin der Beklagten. Die Mitteilung mag - wie andere Äußerungen des Agenten P. - bei der Klägerin die Hoffnung oder auch Erwartung geweckt haben, die Beklagte werde dem Grunde nach keine Deckungseinwände erheben, doch genügt dies alleine nicht, um darin zugleich auch ein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis zu sehen. Denn gerade aus der Sicht der Klägerin bestand keine Veranlassung dafür, dass die Beklagte eine entsprechende Erklärung abgibt, weil es zu diesem Zeitpunkt weder einen Streit oder eine Ungewissheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht der Beklagten gab, der durch ein Anerkenntnis hätte beigelegt werden können. Nur in einer solchen Situation können aber Erklärungen eines Versicherers zu seiner Leistungspflicht als Schuldanerkenntnis angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - VI ZR 222/74, BGHZ 66, 250; Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 25/09). (5) Aus diesem Grund verbietet es sich auch, den Mitteilungen und Erklärungen der Beklagten und des Agenten P. in ihrer Gesamtschau die Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses beizumessen. Denn bis zur Leistungsablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2019 (Bl. 36 GA-II) bestand aus der maßgeblichen Perspektive der Klägerin keinerlei Veranlassung, Streit oder Ungewissheit über die Leistungspflicht der Beklagten durch Abgabe eines Anerkenntnisses aus der Welt zu schaffen, weil insoweit - ausgehend von der unzutreffenden Annahme, eine Touristenfahrt auf einer Rennstrecke sei mitversichert - nichts streitig oder ungewiss war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 3 ZPO entsprechend dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag 28.597,13 Euro.