Beschluss
9 Sa 1/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0308.9SA1.17.0A
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Leitsätze
Zur Bindungswirkung eines Rückverweisungsbeschlusses.(Rn.8)
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Landgericht Saarbrücken.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung eines Rückverweisungsbeschlusses.(Rn.8) Zuständiges Gericht ist das Landgericht Saarbrücken. I. Die minderjährige Klägerin nimmt mit ihrer bei dem Landgericht Saarbrücken eingereichten und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klage den Beklagten, ihren Vater, wegen eines behaupteten sexuellen Missbrauchs auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie vorgerichtlich mit 7.500 EUR angegeben hat, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat sich – nach Zustellung eines Klageentwurfs an den Beklagten und Anhörung der Parteien – mit Beschluss vom 16. August 2016 für unzuständig erklärt und die Sache entsprechend einem Abgabeantrag der Klägerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 26. September 2016 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht (zurück-)verwiesen, das sie sodann mit Beschluss vom 29. September 2016 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. November 2016 – 9 Sa 1/16 – entschieden, dass die Vorlage (derzeit) unzulässig ist, und die Akten an das Landgericht zurückgegeben. Dieses hat daraufhin mit Beschluss vom 24. November 2016 die Übernahme des Rechtsstreits erneut abgelehnt und die Akten seinerseits an das Amtsgericht zurückgegeben, das seinen Beschluss vom 26. September 2016 den Beteiligten förmlich zugestellt und mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 die Akten wiederum an das Landgericht zur weiteren Veranlassung übersandt hat. Letzteres hat mit Beschluss vom 18. Januar 2017 die Sache nochmals dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. Die erneute Vorlage des Landgerichts Saarbrücken ist statthaft. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege geboten, nachdem das Landgericht Saarbrücken und das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach auch im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 7. November 2016 wechselseitig eine Bearbeitung der Sache abgelehnt haben. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Braunschweig (NJW-RR 2012, 586, 587) an, die eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch zur Lösung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem allgemeinen Zivilgericht und einem Familiengericht, auf deren Verhältnis zueinander nach § 17 a Abs. 6 GVG die Bestimmungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entsprechend gelten, für möglich hält. Der vorliegende Verfahrensverlauf zeigt gerade, dass auch insoweit eine – regelmäßig deklaratorische – Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht geboten sein kann, um einen ansonsten drohenden endlosen Zuständigkeitsstreit zwischen dem allgemeinen Zivilgericht und dem Familiengericht zu vermeiden. Im Übrigen besteht auch kein sachlicher Grund, einen negativen Kompetenzkonflikt im Anwendungsbereich des § 17 a Abs. 6 GVG gegenüber den sonstigen von § 17 a GVG erfassten Fällen, für die eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allgemein anerkannt ist, unterschiedlich zu behandeln. Dass die Klage bislang noch nicht zugestellt wurde, steht einer Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen. Die Vorschrift ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Verfahren – wie hier – durch Mitteilung der Antragsschrift bzw. eines Entwurfs der Klageschrift mit dem Prozesskostenhilfeantrag an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 – Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209, 210 mwN). Gemäß § 36 Abs. 1 ZPO ist das Saarländische Oberlandesgericht für die Zuständigkeitsbestimmung berufen, weil es das für das Landgericht Saarbrücken und das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach im Rechtszug zunächst höhere gemeinsame Gericht ist. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung, was die entsprechende Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem allgemeinen Zivilgericht und einem Familiengericht betrifft (dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2016 – 9 Sa 1/16), scheidet aus. Sie kommt nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 36 Abs. 2 ZPO, d.h. wenn das Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, in Betracht, nicht jedoch bei einer – wie hier – originären Bestimmungszuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO (OLG Braunschweig, NJW-RR 2012, 586, 587; OLG Naumburg, NJW 2008, 1238; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 4 a). Zuständiges Gericht ist das Landgericht Saarbrücken. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Rückverweisungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 26. September 2016 gemäß § 17 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG. Zwar ist der Rückverweisungsbeschluss gesetzeswidrig ergangen. Das Familiengericht war nämlich seinerseits an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2016 gebunden. Der – den Parteien mittlerweile förmlich zugestellte – Rückverweisungsbeschluss ist aber unanfechtbar. Das hat zur Folge, dass er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten des Landgerichts entfaltet. Diese besteht auch bei gesetzeswidrigen (Rück-)Verweisungen. Die Unanfechtbarkeit des familiengerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Landgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 – Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253, 254; vom 13. November 2001 – X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 24. Februar 2000 – III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f.). Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht, wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen, d.h. unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – X ARZ 61/15, NJW-RR 15, 957 mwN; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 – 9 WF 22/14). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der Rückverweisungsbeschluss des Familiengerichts wegen der Bindungswirkung des landgerichtlichen Beschlusses nicht hätte ergehen dürfen, ist hierfür nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 und vom 13. November 2001, aaO). Im Übrigen wäre der Rückverweisungsbeschluss selbst dann bindend, wenn die Anwendung von § 17 a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig wäre. Letzteres entspricht zwar einer verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachw. bei Zöller/Lückemann, aaO, Vor § 17 GVG Rn. 12). Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kein Beschluss nach § 17 a Abs. 2 GVG, sondern regelmäßig nur eine einfache Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 – X ARZ 263/11, BeckRS 2011, 21282). Eine Auslegung, nach der § 17 a GVG auch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist, ist aber jedenfalls nicht unvertretbar und lässt die Bindungswirkung eines unanfechtbaren (Rück-) Verweisungsbeschlusses nicht entfallen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 – Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2009, 209, 210; vom 26. Juli 2001 – X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633). Der Bindungswirkung stehen im Streitfall auch keine sonstigen Gründe entgegen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach hat die Rückverweisung damit begründet, dass es sich bei der Klage nicht um eine in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Familiensache i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handele. Hierunter fielen lediglich solche Ansprüche, die Ausdruck eines spezifisch familienrechtlichen Rechtsverhältnisses seien, was auf den hier in Rede stehenden deliktischen Anspruch wegen eines behaupteten sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater nicht zutreffe. Auch der Senat neigt dieser Auffassung zu. Ein Anspruch muss, damit er von § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG erfasst wird, seine Grundlage unmittelbar im Eltern-Kind-Verhältnis haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt nicht (BT-Drs. 16/6308, S. 263). Zwar kann grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch des Kindes gegen die Eltern oder einen Elternteil in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, etwa wenn er auf eine Schlechtverwaltung des Kindesvermögens gestützt wird (BT-Drs., aaO). Der Anspruch muss jedoch primär familienrechtlich geprägt sein (vgl. Breuers in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 266 Rn. 18). Rein deliktische Schadensersatzansprüche, die keinen Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge aufweisen, sind keine Familiensachen i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 17). Um einen solchen handelt es sich aber, wenn das Kind – wie hier – wegen eines behaupteten sexuellen Missbrauchs Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld von einem Elternteil fordert. Denn ein sexueller Missbrauch erscheint – anders als etwa die Veranlassung einer medizinisch nicht indizierten Beschneidung des Kindes (dazu OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 860) – primär nicht als eine pflichtwidrige Ausübung der elterlichen Sorge sondern als ein Übergriff in die Sexualsphäre des Kindes ohne konkreten Bezug zu dem (rechtlichen) Eltern-Kind-Verhältnis, auch wenn er unter Umständen einen Sorgerechtseingriff gemäß §§ 1666, 1666 a BGB nach sich ziehen kann. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Die Erwägungen des Familiengerichts können jedenfalls nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010, aaO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken stellt schließlich dessen Beschluss vom 24. November 2016 keine nochmalige und gleichfalls mit der Bindungswirkung des § 17 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GVG ausgestattete („Rück-Rück-“)Verweisung dar. Denn aus den Gründen dieses Beschlusses geht hervor, dass das Landgericht davon ausging, das Amtsgericht sei schon aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 16. August 2016 zuständig, so dass es aus seiner Sicht keiner nochmaligen Verweisung bedurfte. Entsprechend wird in dem Tenor des Beschlusses vom 24. November 2016 auch nicht ausdrücklich eine Verweisung ausgesprochen, sondern es wird lediglich angeordnet, dass die – im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 7. November 2016 an das Landgericht zurückgegebenen – Akten an das Amtsgericht zurück- (bzw. weiter-)gegeben werden bei gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme. Auch der Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2017 stellt keine neuerliche Verweisungsentscheidung dar. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. MünchKomm-ZPO/Patzina, 5. Aufl., § 37 Rn. 9 mwN). Dieser Beschluss ist gemäß § 37 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.