OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Verg 15/03

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vergabekammer kann eine in der Niederschrift als vorläufig gekennzeichnete Kostenentscheidung nachträglich ändern; hierfür finden die §§ 116, 117 LVwG SH entsprechende Anwendung. • Die Kosten der beigeladenen Partei im Nachprüfungsverfahren sind dem unterliegenden Beteiligten analog zu § 162 Abs. 3 VwGO bzw. nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB zu erstatten, wenn die Beigeladene am Kostenrisiko teilgenommen und obsiegt hat. • Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts der Beigeladenen kann erstattungsfähig sein; die gesetzliche Lücke in § 128 Abs. 4 GWB ist durch Auslegung im Zusammenhang zu schließen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten beigeladener Beteiligter nach Antragsrücknahme • Die Vergabekammer kann eine in der Niederschrift als vorläufig gekennzeichnete Kostenentscheidung nachträglich ändern; hierfür finden die §§ 116, 117 LVwG SH entsprechende Anwendung. • Die Kosten der beigeladenen Partei im Nachprüfungsverfahren sind dem unterliegenden Beteiligten analog zu § 162 Abs. 3 VwGO bzw. nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB zu erstatten, wenn die Beigeladene am Kostenrisiko teilgenommen und obsiegt hat. • Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts der Beigeladenen kann erstattungsfähig sein; die gesetzliche Lücke in § 128 Abs. 4 GWB ist durch Auslegung im Zusammenhang zu schließen. Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) beantragte die Nachprüfung einer Vergabe (Behindertenfahrdienst). Die Beigeladene wurde beigezogen und nahm mit eigenen Schriftsätzen und Anträgen am Verfahren teil. In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2003 erklärte die Antragstellerin die Rücknahme ihres Antrags; die Niederschrift hielt zugleich fest, dass die Beigeladene die Rechtslage noch prüfen wolle. Später beantragte die Beigeladene die Erstattung ihrer angefallenen Kosten und Anwaltskosten. Die Vergabekammer erklärte mit Beschluss vom 11.07.2003 die Hinzuziehung eines Anwalts für notwendig und verpflichtete die Antragstellerin zur Erstattung der Kosten der Beigeladenen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft auch für Entscheidungen, die lediglich Kostenfolgen eines Nachprüfungsverfahrens betreffen; dies umfasst die Feststellung der Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten. • Verfahrensrechtliche Änderung: Ein in der Niederschrift protokolliertes, vorläufiges Ergebnis der Verhandlung ist von der Vergabekammer im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts nachträglich änderbar; die Voraussetzungen der §§ 116, 117 LVwG SH sind erfüllt, insbesondere da die Niederschrift eine Vorbehaltserklärung enthielt und der Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. • Gehör: Der Antragstellerin war ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da der Schriftsatz der Beigeladenen formgerecht zugestellt wurde; es liegt daher keine Gehörsverletzung vor. • Materielles Recht zu Kostenerstattung: Die Antragsrücknahme ist einem Unterliegen gleichzustellen; aus § 128 Abs. 3 und 4 GWB ergibt sich, dass der Unterliegende die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der obsiegenden Beteiligten zu tragen hat. • Analogie und Auslegung: Die Vergabekammer hat zutreffend auf eine Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO sowie auf die Regelungen des GWB abgestellt; die offensichtliche Lücke hinsichtlich der Anwaltskosten der Beigeladenen ist im Zusammenhang von § 128 GWB so auszulegen, dass auch diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn die Beigeladene am Kostenrisiko teilgenommen hat. • Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung: Ob die Hinzuziehung eines Anwalts zwingend war, ist für die Entscheidung unerheblich; entscheidend ist, dass die Beigeladene am Verfahren aktiv teilgenommen und dadurch Kosten verursacht hat. • Kostenfestsetzung und Streitwert: Die Kostenerstattung erstreckt sich auf außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach § 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert bemisst sich nach den entstandenen Anwaltskosten der Beigeladenen. • Ergebnis der Prüfung: Insgesamt sind weder Verfahrens- noch materiell-rechtliche Fehler der Vergabekammer ersichtlich; die angefochtene Kostenentscheidung ist damit rechtsmäßig. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Vergabekammer durfte die in der Niederschrift vorbehaltene Kostenentscheidung nachträglich ändern; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Antragsrücknahme der Beschwerdeführerin ist einem Unterliegen gleichzusetzen, sodass die Beigeladene Anspruch auf Erstattung ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen einschließlich der Anwaltskosten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Streitwert wird mit 2.574,00 Euro festgestellt. Das Urteil ist unanfechtbar.