Beschluss
2 W 80/06
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das angerufene Amtsgericht ist örtlich zuständig, wenn die Beklagte ihren Wohnsitz im betreffenden Bezirk hat (§§ 12, 13 ZPO).
• Die Klägerin hat durch die Angabe des Amtsgerichts Eckernförde im Mahnbescheidsantrag ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO unwiderruflich ausgeübt; damit war die Verweisung an ein anderes Gericht unzulässig, soweit keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorlag.
• Zur Begründung einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausreichende Tatsachen darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Im Zweifel ist die Klausel zu Lasten des AGB-Verwenders auszulegen (§ 305c BGB), weshalb eine Bestimmung des eigenen Firmensitzes zum Gerichtsstand regelmäßig nur als ausschließlicher Gerichtsstand gegen Klagen des Verwenders, nicht aber für dessen Aktivklagen zu verstehen ist.
• Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt oder willkürlich ist; insoweit bleibt das ursprünglich örtlich zuständige Gericht zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Gerichtsstandsklausel in AGB und Mahnverfahren • Das angerufene Amtsgericht ist örtlich zuständig, wenn die Beklagte ihren Wohnsitz im betreffenden Bezirk hat (§§ 12, 13 ZPO). • Die Klägerin hat durch die Angabe des Amtsgerichts Eckernförde im Mahnbescheidsantrag ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO unwiderruflich ausgeübt; damit war die Verweisung an ein anderes Gericht unzulässig, soweit keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorlag. • Zur Begründung einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausreichende Tatsachen darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Im Zweifel ist die Klausel zu Lasten des AGB-Verwenders auszulegen (§ 305c BGB), weshalb eine Bestimmung des eigenen Firmensitzes zum Gerichtsstand regelmäßig nur als ausschließlicher Gerichtsstand gegen Klagen des Verwenders, nicht aber für dessen Aktivklagen zu verstehen ist. • Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt oder willkürlich ist; insoweit bleibt das ursprünglich örtlich zuständige Gericht zuständig. Die Klägerin mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Kassel verlangt Kaufpreisforderungen gegen die in Eckernförde wohnende Beklagte. Sie erwirkte einen Mahnbescheid und bezeichnete darin das Amtsgericht Eckernförde als Streitgericht; gegen den Widerspruch der Beklagten ging die Akte dort ein. Die Klägerin beantragte die Verweisung an das Amtsgericht Kassel und verwies auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen: ‚Der Gerichtsstand ist für beide Teile Kassel‘. Das Amtsgericht Eckernförde verwies auf Grundlage einer angenommenen Gerichtsstandsvereinbarung an das Amtsgericht Kassel. Das Amtsgericht Kassel lehnte die Übernahme ab und sandte die Akte zurück; das OLG Schleswig wurde wegen eines negativen Kompetenzkonflikts angerufen. • Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO); danach war das Amtsgericht Eckernförde zuständig. • Die Klägerin hat durch Benennung des Amtsgerichts Eckernförde im Mahnbescheidsantrag ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO ausgeübt; damit ist eine nachträgliche Verweisung nur möglich, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand wirksam vereinbart wurde. • Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs.1 ZPO sind konkrete Tatsachen zum Vertragsschluss, zur Einbeziehung der AGB und zur Kaufmannseigenschaft der Partei vorzulegen; eine bloße Behauptung in der Klageakte genügt nicht. • Selbst bei wertender Auslegung der vorgelegten Bestellliste ergibt sich nicht, dass die Klausel einen ausschließlichen Gerichtsstand für Aktivklagen begründen sollte; nach herrschender Auffassung zielt eine Bestimmung des eigenen Firmensitzes in AGB regelmäßig auf Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen den Verwender. • Bei Unklarheiten ist die Klausel nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen, sodass Zweifel gegen eine ausschließliche Prorogation sprechen. • Ein Verweisungsbeschluss des örtlich zuständigen Gerichts bindet das angerufene Gericht nicht, wenn der Beschluss jeder Rechtsgrundlage entbehrt oder willkürlich ist; das Amtsgericht Eckernförde hat keine hinreichende Auseinandersetzung mit der herrschenden Rechtsauffassung geboten, weshalb der Verweisungsbeschluss nicht bindend ist. Das Amtsgericht Eckernförde ist örtlich zuständig; die Verweisung an das Amtsgericht Kassel war unzutreffend. Die Klägerin hat ihr Wahlrecht durch den Mahnbescheidsantrag ausgeübt, und es liegt keine hinreichend dargelegte oder auszulegende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Kassel vor. Mangels substantiierten Vortrags zur AGB-Einbeziehung und zur Kaufmannseigenschaft sowie wegen der zugunsten der Beklagten auszulegenden Unklarheiten scheidet eine ausschließliche Prorogation aus. Der Verweisungsbeschluss war daher ausnahmsweise nicht bindend; demnach verbleibt der Rechtsstreit beim Amtsgericht Eckernförde.