Urteil
17 U 43/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hersteller einer Geschirrspülmaschine verletzt Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine wirksame, zumutbare Schutzmaßnahme gegen Fehlerströme trifft.
• Ein Hersteller kann trotz Einhaltung einschlägiger Normen verpflichtet sein, darüber hinausgehende, wirtschaftlich zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn sonst erhebliche Folgegefahren drohen.
• Produkthaftungsansprüche verjähren gemäß §13 ProdHaftG nach zehn Jahren seit Inverkehrbringen; Deliktische Ersatzansprüche nach §823 BGB können aber noch bestehen.
• Deliktsrechtlicher Ersatz umfasst Schäden an fremden Rechtsgütern, nicht jedoch die fehlerhafte Sache selbst; hierfür greifen Gewährleistungsansprüche nach den §§434,437,281 BGB.
Entscheidungsgründe
Haftung des Herstellers wegen fehlender zumutbarer Schutzmaßnahme gegen Fehlerströme in Geschirrspüler • Hersteller einer Geschirrspülmaschine verletzt Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine wirksame, zumutbare Schutzmaßnahme gegen Fehlerströme trifft. • Ein Hersteller kann trotz Einhaltung einschlägiger Normen verpflichtet sein, darüber hinausgehende, wirtschaftlich zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn sonst erhebliche Folgegefahren drohen. • Produkthaftungsansprüche verjähren gemäß §13 ProdHaftG nach zehn Jahren seit Inverkehrbringen; Deliktische Ersatzansprüche nach §823 BGB können aber noch bestehen. • Deliktsrechtlicher Ersatz umfasst Schäden an fremden Rechtsgütern, nicht jedoch die fehlerhafte Sache selbst; hierfür greifen Gewährleistungsansprüche nach den §§434,437,281 BGB. Die Klägerin kaufte 1995 eine Geschirrspülmaschine der Beklagten, die 1996 eingebaut wurde. Am 19.08.2001 führte eine Chloridansammlung am Heizstab zu Korrosion, Ausfall beider Thermostate und starker Dampf- und Hitzeentwicklung, wodurch Gerät, Geschirr und Kücheneinrichtung beschädigt wurden. Die Klägerin machte Schadensersatz geltend für Reparatur der Küche, beschädigtes Geschirr, das Gerät selbst und pauschale Kosten; die Beklagte verweigerte Regulierung. In einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren erstellten Sachverständige Gutachten; das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte u.a. Konstruktionsfehler und unzureichende Schutzschalteranordnung. Die Beklagte berief sich auf Normenkonformität, fehlende Vorhersehbarkeit der Chloridanreicherung und die Zehnjahresfrist des Produkthaftungsgesetzes. • Der Senat stellt fest, dass die Beklagte als Herstellerin ihre Verkehrssicherungspflicht aus §823 Abs.1 BGB verletzt hat, weil sie keine zumutbare, wirksame Schutzmaßnahme gegen Fehlerströme getroffen hat. Maßgeblicher Maßstab ist die vom Produkt nach §3 ProdHaftG zu erwartende Sicherheit; Normkonformität spricht indiziell für ausreichende Sicherheit, entbindet jedoch nicht grundsätzlich von weitergehenden Pflichten, wenn besondere Gefährdungen drohen. • Sachverständigengutachten zeigten, dass die Chloridanreicherung nicht vorhersehbar war und Normen kein spezifisches Verbot oder detaillierte Vorgaben enthielten; dennoch besteht wegen des gefährlichen Zusammentreffens von Strom und Wasser eine latent erhebliche Gefährdung, der mit einfachen, wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen begegnet werden muss. • Der Einbau eines Fehlerstromschutzschalters (FI) oder einer gleich wirksamen Vorrichtung wäre geeignet gewesen, das Übergreifen des Defekts auf weitere Rechtsgüter zu verhindern; die Mehrkosten wären gering und bei Serienfertigung vertretbar. Die Beklagte handelte fahrlässig, indem sie solche Schutzmaßnahmen nicht traf. • Die deliktische Haftung erstreckt sich auf Schäden an fremden Rechtsgütern (Küche, Geschirr), nicht auf die beschädigte Sache selbst; für letztere bestehen Gewährleistungsansprüche aus §§434,437,281 BGB. • Ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz scheidet wegen Ablaufes der Zehnjahresfrist des §13 ProdHaftG aus; die Klage war erst nach Ablauf dieser Frist anhängig. • Zur Höhe: der ersatzfähige deliktische Schaden wurde nach Abzug neu-für-alt mit 4.118,60 € beziffert; für die defekte Maschine selbst steht wegen Gewährleistung 441,75 € zu. Zinsen sind ab dem 13.12.2001 nach §§286,288 BGB zu gewähren. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 4.560,35 € zugunsten der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2001 verurteilt; dies umfasst 4.118,60 € deliktischen Schadensersatz für beschädigte Küche und Geschirr sowie 441,75 € aus Gewährleistungsansprüchen für die Geschirrspülmaschine zuzüglich einer Pauschale von 20 €. Ein weitergehender Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz ist wegen Ablauf der Zehnjahresfrist ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Beklagten zugewiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.