Beschluss
1 U 267/21
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0830.1U267.21.00
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Leitsätze
Vortrags- und Beweislast bei der Produkthaftung des Herstellers eines Motorrades wegen möglicherweise unzureichend funktionierender Bremsen („wandernder Bremspunkt“).(Rn.9)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 805/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vortrags- und Beweislast bei der Produkthaftung des Herstellers eines Motorrades wegen möglicherweise unzureichend funktionierender Bremsen („wandernder Bremspunkt“).(Rn.9) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 805/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Vorderrichter hat die Klage mit durchweg zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen, weil schon kein Fehler des Motorrades i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG bzw. i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB erwiesen ist, jedenfalls aber der Kläger nicht nachzuweisen vermochte, dass der verunfallte Zeuge … gerade infolge eines (zu seinen Gunsten unterstellten) Produktfehlers zu Schaden kam. Im Übrigen wäre eine Haftung der Beklagten wegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Zeugen … ausgeschlossen. Die Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die Berufung ist bereits insoweit z.T. unzulässig, als der Klageantrag zu 2 abgewiesen worden ist. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, soweit er die Einstandspflicht der Beklagten für bereits entstandene materielle wie immaterielle Schäden festgestellt wissen will. Berufungsangriffe hiergegen führt der Kläger entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Bereits entstandene materielle Schäden (Zusatzkosten zu Heilbehandlungen, Fahrtkosten, beschädigte Motorradbekleidung) hat der Kläger beziffert und auf den Zeitraum vor Klageerhebung begrenzt, so dass eine Feststellung auch nicht deshalb auszusprechen ist, weil ein sich fortentwickelnder Schaden nicht notwendigerweise in einen Leistungsantrag (für die Vergangenheit) und einen Feststellungsantrag (für die Zukunft) aufzuteilen ist. Weitere gegenwärtige Sachschäden hat der Kläger nicht substantiiert behauptet. Ganz im Gegenteil zeigt sein Antrag auf Streitwertfestsetzung (Bl. 56 d.A.), dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag lediglich immaterielle Ansprüche verfolgt; er taxiert den Feststellungsantrag mit 80% seines bezifferten Schmerzensgeldantrages. Im Hinblick auf das eingeklagte Schmerzensgeld decken sich in unzulässiger Weise die Klageanträge zu 1 und zu 2 bzgl. bereits entstandener immaterieller Schäden. In Bezug auf künftige immaterielle Schäden geht der Kläger zwar von Spätfolgen und weiteren künftigen Einschränkungen infolge seines Sturzes aus. Die diesbezügliche Ungewissheit begründet das notwendige Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage, zumal die Verjährung auch zukünftiger Schadensersatzansprüche droht. Ein Feststellungsinteresse könnte nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2002, Az 12 U 1400/00, Juris). Allerdings übersieht der Kläger den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes. Dieser gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der bereits jetzt absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Dementsprechend werden nur solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 322/04, Juris). Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere immaterielle Schäden wäre dementsprechend zu begrenzen gewesen. 2. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Eine der Beklagten zur Last fallende Fehlerhaftigkeit der Bremsanlage des verunfallten Motorrades steht nach der korrekt durchgeführten Beweisaufnahme und der fehlerfreien Beweiswürdigung durch den Vorderrichter nicht fest; weitergehende Feststellungen hierzu waren nicht zu treffen. a) Nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG - nichts anderes gilt für den Bereich der deliktischen Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08, Juris) - hat ein Produkt einen „Fehler“, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Die maßgeblichen Sicherheitserwartungen ergeben sich nach objektiven Maßstäben vor allem aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, hierbei unter besonderer Berücksichtigung des Wissens und des Gefahrensteuerungspotentials des durchschnittlichen Endverbrauchers, aber auch aus der Sicht Dritter, die mit dem Produkt bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az. VI ZR 176/08, Juris). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (BGH, Urteil vom 17.03.1981, Az. VI ZR 191/79, Juris). Mögliche Fehler nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG werden üblicherweise - wie auch im Bereich der deliktischen Produkthaftung - nach Konstruktionsfehlern, Fabrikationsfehlern und Instruktionsfehlern kategorisiert (MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl. 2020, § 3 ProdHaftG, Rn. 41). Dabei steht ein (begründeter) Fehlerverdacht einem Fehler grundsätzlich nicht gleich (eingehend MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl. 2020, § 3 ProdHaftG, Rn. 53 ff.) Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter dem gebotenen Sicherheitsstandard zurückbleibt. Maßgeblich sind insoweit vor allem die konstruktiven Möglichkeiten entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08, Juris). Von einem Fabrikationsfehler ist auszugehen, wenn ein einzelnes Produkt denjenigen Anforderungen nicht genügt, die sich der Hersteller selbst auferlegt hat, wenn es also den für die Produktserie definierten Sicherheitsstandard verfehlt. Er ist zu ermitteln durch einen Vergleich der Beschaffenheit des schadensträchtigen Produkts mit einem Referenzprodukt, das dem Bauplan des Herstellers entspricht. Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller den Verwender nicht oder nicht hinreichend über die Art und Weise der Verwendung des Produkts und damit verbundene Gefahren informiert. Lassen sich mit dem - bestimmungsgemäßen, ggfl. auch nur naheliegenden - Gebrauch eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08, Juris). Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG trägt der Geschädigte die volle Beweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005, Az. VI ZR 238/03, Juris; eingehend Baumgärtel/Laumen/Prütting/Katzenmeier, Handbuch der Beweislast, Bd. 3, 4. Aufl. 2020, Anh. IV zu § 823 BGB); entsprechendes gilt für § 823 Abs. 1 BGB. Unter den jeweiligen Voraussetzungen können allerdings allgemein anerkannte Beweiserleichterungen greifen (vgl. bereits die Erwägungen des Gesetzgebers, BT-Drucks. 11/5520, S. 20 f.); dementsprechend kann etwa der Nachweis eines Produktfehlers mittels Indizien geführt werden, auch kann ein Anscheinsbeweis bestehen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.1995, Az. 1 U 31/94, Juris). Da sich Konstruktionsfehler regelmäßig auf die gesamte Serie auswirken, kann u.U. vom Fehler bei einem Produkt auf die Fehlerhaftigkeit aller Produkte der Serie geschlossen werden. Auch bei Produktionsmängeln kann unter engen Voraussetzungen die nachgewiesene Fehlerhaftigkeit eines oder einiger Produkte zur Fehlerhaftigkeit aller Produkte der Serie führen (EuGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. C-530/13 u.a., Juris). Hinsichtlich Instruktionsfehlern besteht die Vermutung, dass hinreichende Warnhinweise die Rechtsgutsverletzung verhindert hätten (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08, Juris). Entspricht das Produkt den einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften, spricht dies indiziell für die Fehlerlosigkeit des Produkts (OLG Schleswig, Urteil vom 19.10.2007, Az. 17 U 43/07, Juris); verstößt es gegen Sicherheitsvorschriften, lässt sich regelmäßig auf einen Fehler des Produkts schließen. Die Beweislast - bezogen auf den haftungsbegründenden Tatbestand - erstreckt sich allerdings nicht auf den Fehlerbereichsnachweis, d.h. auf Einzelheiten zur Entstehung des Fehlers in der Sphäre des Herstellers (BGH, Urteil vom 08.12.1992, Az. VI ZR 24/92, Juris). Wie für jede Exkulpation trägt der Hersteller namentlich die Beweislast für sogenannte Entwicklungsfehler (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG): War der den Schaden verursachende Fehler - verstanden nicht als konkreter Fehler, sondern als das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko - des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar, haftet der Hersteller nicht (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 1/12, Juris). b) Von diesen Grundsätzen ist der Vorderrichter zutreffend ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Einlassungen des Zeugen … und eingehender Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen … hat er richtig festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Fehler des Motorrades nicht erwiesen ist. In Bezug auf den haftungsbegründenden Tatbestand hat er zu Recht das Beweismaß nach § 286 Abs. 1 ZPO zugrundegelegt. Hiernach bedarf es zwar keiner unumstößlichen Gewissheit, keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises oder einer an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis einer Behauptung; die richterliche Überzeugung setzt aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. VI ZR 164/18, Juris). Mit seiner Berufung verkennt der Kläger zum einen, dass der Vorderrichter die Haftung bereits dem Grunde nach verneint hat, weil diesem kein Nachweis eines Konstruktions- oder Produktionsmangels gelungen ist; auf die vom Kläger mehrfach thematisierte Frage des sogenannten Entwicklungsfehlers kommt es daher nicht an. Der Kläger verkennt zum anderen, dass die von ihm benannten Indizien, soweit sie denn feststehen, weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau einen Konstruktions- oder Produktionsfehler des Motorrades beweisen. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass sich der „ wandernde Bremspunkt“ mehrfach im Zeitraum zwischen dem Kauf des Gebrauchtmotorrades durch den Sohn des Zeugen … und dem Unfalltag gezeigt hatte, aber auch für den Umstand, dass mehrfach versucht worden war, die Bremsanlage instand zu setzen, sowie den Umstand, dass auch andere Motorradfahrer über ähnliche Phänomene klag(t)en. Im Übrigen blendet der Kläger vollständig aus, dass der Sachverständige … keine Verletzung rechtlicher oder technischer Vorschriften bei der Konstruktion und Fabrikation des streitgegenständlichen Motorrades festzustellen vermochte. Genau dies indiziert indes die Fehlerlosigkeit des Produkts (OLG Schleswig, Urteil vom 19.10.2007, Az. 17 U 43/07, Juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung (S. 7-12 LGU). Im Ergebnis ist entscheidend, dass der Sachverständige … als Ursache für ein Bremsversagen eine mangelhafte bzw. undichte Manschette im Handbremszylinder, einen ungenügenden Füllstand an Bremsflüssigkeit oder einen fehlerhaften Bremshebeleinbau einschließlich dessen Einstellung ausgemacht hat. Gerade auch der Einschluss von Luft im geschlossenen Bremssystem vermag einen „ wandernden Bremspunkt“ zu erklären. Ganz generell kann nach seiner Einschätzung die Störung an der Bremse auf Alterung, Verschleiß, Korrosion oder Fremdkörpereintrag in und an relevanten Bauteilen beruhen. Eine fehlerhafte technische Konzeption oder die Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards bei der Konstruktion der Vorderradbremse vermochte der Sachverständige gerade nicht festzustellen. Diese entspricht dem üblicherweise bei modernen Motorrädern Verbauten. Beim Kraftfahrt-Bundesamt sind zum verunfallten Motorrad(typ) keine Auffälligkeiten hinterlegt. Dass das verbaute Hydroaggregat mit Steuerung defekt war und den Unfall auslöste, hat der Sachverständige als äußerst unwahrscheinlich eingestuft; denn der Mangel soll sich - so der Kläger - auch im Stand des Motorrades gezeigt haben. Der Sachverständige vermochte auch einen Produktionsfehler nicht festzustellen, hält einen solchen jedenfalls für nicht überwiegend wahrscheinlich oder gar naheliegend. Ein solcher lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - gerade nicht aus dem Umstand schließen, dass Unregelmäßigkeiten bei der Bremsbetätigung bestanden bzw. die Bremsanlage gelegentlich ausgefallen war; ebenso wenig, dass Produktionsfehler theoretisch wie praktisch nie ganz ausgeschlossen werden können. Über sachgemäße oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten an dem Motorrad konnte der Kläger nur für den Besitzzeitraum des Zeugen … und seines Sohnes Auskunft geben. Selbst darauf käme es indes nicht an, weil der Sachverständige - wie bereits dargestellt - gerade auch Alterung, Verschleiß, Korrosion oder Fremdkörpereintrag als Fehlerursachen ausgemacht hat. c) Verfahrensfehler sind dem Vorderrichter weder bei der Tatsachenfeststellung noch bei der Überzeugungsbildung unterlaufen. Die Vernehmung der vom Kläger zu dem Umstand benannten Zeugen, dass sich der Mangel der Vorderradbremse bereits vor dem Unfall mehrfach gezeigt habe, war nicht geboten. Der Vorderrichter hat die unter Beweis gestellte Tatsache zugunsten des Klägers als wahr unterstellt und dennoch zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Vollbeweis für einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des Motorrades erbracht hat. Dass es sich insoweit um technische, in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Fehler der Bremsanlage gehandelt hatte, kann der Kläger nicht durch Zeugenbeweis, sondern lediglich durch Sachverständigenbeweis belegen; ein solcher ist indes gescheitert. Weder die Beklagte noch die Fa. … waren verpflichtet, die zu den Problemen des verunfallten Motorrades erstellte und geführte Fallakte vorzulegen. Weder bestand und besteht insoweit eine Vorlagepflicht nach materiellem Recht noch hat sich die Beklagte hierauf bezogen (§§ 422, 423, 429 ZPO). Ganz generell gilt, dass keine Prozesspartei verpflichtet ist, der Klage des Gegners durch die Erteilung von Informationen und Vorlage von Unterlagen zum Erfolg zu verhelfen. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass der Vorderrichter völlig zutreffend darauf hingewiesen hat, dass allein aus der Existenz einer solchen Fallakte keine Schlüsse zulasten der Beklagten gezogen werden könnten. 3. Der Vorderrichter hat die angefochtene Entscheidung zutreffend auch damit begründet, dass der Kläger - einen Fehler des Motorrades i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG zu seinen Gunsten unterstellt - nicht nachzuweisen vermochte, dass es hierdurch am 02.08.2015 zum streitgegenständlichen Wildunfall gekommen ist. Denn es steht nicht fest, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn beim vom Zeugen … geführten Motorrad kein „wandernder Bremspunkt“ bzw. kein gelegentliches Versagen der Vorderradbremse vorgelegen hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf die zutreffende und erschöpfende Begründung des Vorderrichters Bezug (S. 12-13 LGU). Der Vorderrichter war - abweichend vom Regelfall - nicht gehalten, insoweit ein unfallanalytisches Gutachten zur Vermeidbarkeit des Wildunfalls bei funktionierender Vorderradbremse des Motorrads einzuholen. Damit ein Sachverständiger tragfähige Aussagen zum Unfallverlauf und alternativen Abläufen treffen könnte, bedürfte es hinreichender Anknüpfungstatsachen, die der Kläger hätte benennen und ggfl. hätte beweisen müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 25.01.2019, Az. 10 U 2443/18; OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2013, Az. 6 U 91/12; jeweils Juris). Hieran ermangelt es in Gänze, worauf bereits die Beklagte mehrfach hingewiesen hat, so dass es keines (weiteren) richterlichen Hinweises bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05, Juris). Das verunfallte Motorrad kann der Kläger nicht (mehr) zur Verfügung stellen (vgl. Schriftsatz vom 17.07.218, Bl. 228 d.A.) Die Polizeiinspektion … hat mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen zur Unfallaufnahme (mehr) vorliegen (Bl. 234, 240 d.A.) Aus der zur Akte gereichten Kopie der Unfallanzeige (Bl. 245 d.A.) lässt sich zwar im Ungefähren die Unfallstelle ersehen. Diese wurde indes polizeilich nicht vermessen. Aussagekräftige Bilder von den Beschädigungen am Motorrad fehlen, ebenso Brems- oder Schleifspuren auf der Straße. Die Licht- und Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt wurden ebenso wenig polizeilich vermerkt wie die Wetter- und Straßenverhältnisse. Gegenüber der Polizei hatte der Zeuge … angegeben, nur einen Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision ein Tier gesehen zu haben; von einem Bremsversuch oder einer nicht funktionierenden Bremse war keine Rede (Bl. 249 d.A.) Im Rahmen seiner Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 16.11.2021 (Bl. 709 d.A.) vermochte der Zeuge … weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf Entfernungen und Geschwindigkeiten belastbare Angaben zu machen. Unmittelbar vor dem Zusammenstoß will er 60 bis 70 km/h schnell gefahren sein; gegenüber Ärzten (vgl. Arztbericht vom 11.08.2015) hatte er indessen eine Geschwindigkeit von rund 100 km/h angegeben. Die Zeit zwischen der Wahrnehmung des Tiers und dem Zusammenstoß betrug nunmehr nicht den Bruchteil einer Sekunde, sondern 1-3 Sekunden, wobei er eingeräumt hat, hierzu „nichts fundiertes“ sagen zu können. Angefangen zu bremsen hatte er - anders als gegenüber der Polizei bekundet - eingangs der Kurve. Wie weit das Reh von ihm entfernt war, als er zu bremsen begann, und wie weit das Motorrad gerutscht war, vermochte er nicht zu sagen. Eingedenk dessen vermag auch der Senat nicht im Ansatz zu erkennen, wie hierauf basierend eine unfallanalytische Weg-Zeit-Rekonstruktion möglich sein sollte. 4. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass der Zeuge … vor dem Unfall mehrfach mit dem Problem an der Vorderradbremse des Motorrades konfrontiert und hierdurch nachdrücklich gewarnt worden ist. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2021 hat er angegeben, dass das Motorrad vor dem Unfall wegen Bremsproblemen bereits 5x in der Werkstatt war. Ein Vertrauen darauf, dass die mehrfachen Reparaturversuche das Problem beseitigt hätten, konnte beim Zeugen nicht entstehen. Denn er selbst hatte bemerkt, dass die Reparaturversuche - verbunden mit kostenintensiven Teilaustauschen - erfolglos geblieben waren. Deshalb hatte es bereits vor dem Unfall mehrfach „brenzlige Situationen auf der Autobahn und im Straßenverkehr“ gegeben. Dass bei der letzten Reparatur 2 Tage vor dem Unfall die Probleme sicher behoben wurden, hatte der Zeuge - obgleich hierzu wegen der vorausgegangen Fehlschläge hinreichender Anlass bestanden hätte - nicht geprüft. Eine Bremsprobe vor Fahrtantritt hatte er nicht durchgeführt; bis zum Unfall hatte er - nach seinem Bekunden - auch nicht stark abbremsen müssen. Als geübter Motorradfahrer und vor allem auch Fahrlehrer hätte ihm nicht nur die Bedeutung der Vorderradbremse, sondern auch deren Kontrolle bewusst sein müssen. Das gilt umso mehr, als er am 05.03.2015 gegenüber der Fa. … bestätigt hatte, dass diese als Ursache des Problems ersichtlich den vorgenommenen Lenkerumbau von AC Schnitzer für möglich hielt (vgl. Anl. B2); bis zum Unfall wurde dieser Lenker indes nicht durch das Originalteil ausgetauscht, so dass auf der Hand lag, dass die Mangelursache fortbestehen könnte. Hierfür bestanden ausreichende Anhaltspunkte; nach jedem Reparaturversuch der Fa. … wurde auf einem Video festgehalten, dass das Problem des „wandernden Druckpunktes“ nach wie vor bestand (Bl. 138 d.A.). Der Zeuge … hätte am Unfalltag das Motorrad jedenfalls nicht ungeprüft in Betrieb nehmen dürfen. Wer sich indes derartig leichtsinnig in Gefahr begibt, hat die sich hieraus ergebenden Schäden selbst zu tragen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.1986, Az. VI ZR 208/84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 12 U 214/08; OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2006, Az. 12 U 996/04; jeweils Juris). Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).