Beschluss
15 WF 9/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beigeordneten Rechtsanwälten ist die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nach § 45, § 49 RVG zu bemessen; Anrechnungen außergerichtlicher Geschäftsgebühren sind nach dem inneren Verhältnis von Mandant und Anwalt zu behandeln.
• Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG regelt die Anrechnung einer entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit Gebührensatz 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.
• Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Zahlungen des Mandanten vorrangig auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung anzurechnen; die anteilige Geschäftsgebühr ist deshalb zunächst auf die Differenz zwischen Regelvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen.
• Ist die anteilig anzurechnende Geschäftsgebühr geringer als die Differenz zwischen Regelvergütung und Anspruch gegen die Landeskasse, reduziert dies den Anspruch gegen die Landeskasse nicht.
Entscheidungsgründe
Vergütung beigeordneter Rechtsanwalt: Anrechnung Geschäftsgebühr und Verhältnis zur Landeskasse • Bei beigeordneten Rechtsanwälten ist die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nach § 45, § 49 RVG zu bemessen; Anrechnungen außergerichtlicher Geschäftsgebühren sind nach dem inneren Verhältnis von Mandant und Anwalt zu behandeln. • Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG regelt die Anrechnung einer entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit Gebührensatz 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. • Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Zahlungen des Mandanten vorrangig auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung anzurechnen; die anteilige Geschäftsgebühr ist deshalb zunächst auf die Differenz zwischen Regelvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen. • Ist die anteilig anzurechnende Geschäftsgebühr geringer als die Differenz zwischen Regelvergütung und Anspruch gegen die Landeskasse, reduziert dies den Anspruch gegen die Landeskasse nicht. Der beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten erhielt Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über nachehelichen Ehegattenunterhalt; die Parteien schlossen einen Vergleich, auf den die Bewilligung erstreckt wurde. Der Anwalt hatte den Beklagten bereits außergerichtlich vertreten, ohne hierfür Gebühren abgerechnet zu haben. Nach Abschluss beantragte der beigeordnete Anwalt die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse; die Geschäftsstelle setzte die Vergütung fest. Die Bezirksrevisorin erhob Erinnerung und später Beschwerde mit dem Vorwurf, eine im vorgerichtlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und damit bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück und stellte sich dagegen, dass die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Prozesskostenhilfeerstattungsverfahren Anwendung finde. Die Landeskasse focht die Festsetzung an; das Oberlandesgericht prüfte die rechtliche Einordnung der Anrechnung und die Rangfolge bei der Verrechnung von Zahlungen. • Statthafte Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG liegt vor. • Bei beigeordneten Rechtsanwälten entsteht der Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nach §§ 45, 55 RVG und bemisst sich der Höhe nach nach § 49 RVG; dies ist die gesetzliche Prozesskostenhilfevergütung. • Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestimmt, dass entstandene Geschäftsgebühren (Nr. 2300 ff.) zur Hälfte, maximal mit Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind; diese Regelung ordnet das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und wirkt sich daher auf den Anspruch gegen die Landeskasse aus, weil dieser ersatzweise für Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts eintritt. • § 58 Abs. 2 RVG regelt die Reihenfolge der Verrechnung von Vorschüssen oder Zahlungen des Mandanten: Zahlungen sind vorrangig auf die Vergütungsdifferenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen; daraus folgt, dass auch die anteilig anzurechnende Geschäftsgebühr grundsätzlich zuerst auf diese Differenz zu verrechnen ist. • Eine Verrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr unmittelbar mit dem Anspruch gegen die Landeskasse würde den beigeordneten Anwalt doppelt benachteiligen, wenn der Mandant nicht zahlt; daher ist die Vorrangregelung sachgerecht und rechtlich geboten. • Im vorliegenden Fall hat der Anwalt eine Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht, zwischen dieser und dem Anspruch gegen die Landeskasse ergab sich eine ausreichend große Differenz, sodass die maximal anzurechnende anteilige Geschäftsgebühr den Anspruch gegen die Landeskasse nicht reduziert. • Auf die streitige Frage der Anrechnung im prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner kommt es nicht an; hier wurde entschieden, dass die festgesetzte Vergütung in der vorliegenden Höhe der Landeskasse zusteht. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat gegenüber der Landeskasse Anspruch auf die festgesetzte Vergütung nach §§ 45, 49, 55 RVG in der festgesetzten Höhe. Die gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anteilig anzurechnende Geschäftsgebühr ist vorrangig auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zu verrechnen; weil diese Differenz im vorliegenden Fall größer ist als die maximal anzurechnende Geschäftsgebühr, mindert die Anrechnung den Anspruch gegen die Landeskasse nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.