Beschluss
15 WF 269/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Stufenklagen ist für die Wertberechnung nach § 38 FamGKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich.
• Bei unbeziffertem Anspruch bestimmt sich der Verfahrenswert nach der vom Antragsteller erwarteten Anspruchshöhe.
• Die Zustellung der Antragsschrift macht alle Stufen rechtshängig, sofern keine Beschränkung des Verfahrensgegenstands erkennbar ist.
• Gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung kann der beauftragte Rechtsanwalt gemäß § 32 Abs. 2 RVG in eigenem Namen Beschwerde einlegen.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei Stufenklage: Bemessung nach erwartetem Trennungsunterhalt • Bei Stufenklagen ist für die Wertberechnung nach § 38 FamGKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. • Bei unbeziffertem Anspruch bestimmt sich der Verfahrenswert nach der vom Antragsteller erwarteten Anspruchshöhe. • Die Zustellung der Antragsschrift macht alle Stufen rechtshängig, sofern keine Beschränkung des Verfahrensgegenstands erkennbar ist. • Gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung kann der beauftragte Rechtsanwalt gemäß § 32 Abs. 2 RVG in eigenem Namen Beschwerde einlegen. Die Antragstellerin beantragte per Stufenantrag Auskunft und Belegvorlage (Stufe 1), Versicherung an Eidesstatt (Stufe 2) und unbezifferten Trennungsunterhalt (Stufe 3). Sie stellte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren und gab an, monatlichen Trennungsunterhalt von 450,00 € zu erwarten. Das Familiengericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe für die Auskunftsstufe und stellte die Zustellung der Antragschrift her. Die Beteiligten erklärten das Verfahren später für erledigt. Das Familiengericht setzte den Verfahrenswert zunächst auf 5.400,00 € und änderte diesen durch späteren Wertfestsetzungsbeschluss auf 1.080,00 €. Dagegen legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde ein mit dem Ziel, den ursprünglichen Wert wiederherzustellen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs.1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs.2 RVG zulässig; der erforderliche Beschwerdewert wird überschritten, sodass der Rechtsanwalt in eigenem Namen Beschwerde erheben kann. • Auslegung der Beschwerde: Die Beschwerde des Bevollmächtigten richtet sich auf die Wiederherstellung der Wertfestsetzung vom 06.05.2013; offensichtliche Formfehler in der Bezugnahme ändern nichts am Beschwerdeziel. • Rechtsgrundlage der Wertermittlung: Maßgeblich sind §§ 51 Abs.1,2, 34, 38 FamGKG. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung der für die ersten zwölf Monate geforderte Betrag ausschlaggebend. • Stufenklage: Bei verbundenen Ansprüchen nach § 38 FamGKG ist nur der höhere Anspruch für die Wertfestsetzung relevant; bei unbeziffertem Anspruch ist die vom Antragsteller erwartete Höhe maßgeblich. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Antragstellerin erwartete bei Einreichung monatlichen Trennungsunterhalt von 450,00 €, sodass der Verfahrenswert nach dem Zwölffachen dieses Betrags 5.400,00 € beträgt. • Rechtshängigkeit: Die Zustellung der Antragsschrift führte zur Rechtshängigkeit aller Stufen, da weder die Verfügung noch die Antragschrift eine Einschränkung des Verfahrensgegenstands erkennen lassen. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluss vom 27.06.2013 wird abgeändert und der Verfahrenswert auf 5.400,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs.3 FamGKG). Die Erhöhung ergibt sich daraus, dass bei Stufenklagen der höhere, hier erwartete Trennungsunterhalt von monatlich 450,00 € maßgeblich ist und die Zustellung der Antragsschrift alle Stufen rechtshängig machte. Die Beschwerde des Bevollmächtigten war zulässig und begründet, sodass die ursprüngliche Wertfestsetzung wiederhergestellt wurde.