Urteil
6 U 15/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen für ein zugelassenes Arzneimittel sind unlauter, wenn sie über die wesentlichen Merkmale oder das Anwendungsgebiet täuschen und dadurch Marktinteressen beeinträchtigen.
• Der Slogan "L. stoppt Durchfall" erweckt beim Verbraucher die Erwartung einer vollständigen Beendigung des Durchfalls binnen weniger Stunden und ist irreführend, wenn dieser Erfolg wissenschaftlich nicht belegt ist.
• Die Angabe "Gegen Viren" ist irreführend, wenn keine ausreichenden Nachweise für eine antivirale Wirkung vorliegen.
• Die Werbung mit "Gegen Bakterien" kann zulässig sein, wenn die in der Fachinformation genehmigte Wirksamkeit gegen Bakterien auch wissenschaftlich ausreichend belegt ist, wozu in-vitro- und in-vivo-Befunde gehören.
• Der Slogan "Hemmt Krankheitserreger" ist irreführend, wenn er beim Verbraucher die Erwartung einer Wirkung gegen Krankheitserreger (insbesondere Viren) erweckt, ohne dass hierfür der Nachweis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbeaussagen für Arzneimittel: Umfang des Unterlassungsanspruchs • Werbeaussagen für ein zugelassenes Arzneimittel sind unlauter, wenn sie über die wesentlichen Merkmale oder das Anwendungsgebiet täuschen und dadurch Marktinteressen beeinträchtigen. • Der Slogan "L. stoppt Durchfall" erweckt beim Verbraucher die Erwartung einer vollständigen Beendigung des Durchfalls binnen weniger Stunden und ist irreführend, wenn dieser Erfolg wissenschaftlich nicht belegt ist. • Die Angabe "Gegen Viren" ist irreführend, wenn keine ausreichenden Nachweise für eine antivirale Wirkung vorliegen. • Die Werbung mit "Gegen Bakterien" kann zulässig sein, wenn die in der Fachinformation genehmigte Wirksamkeit gegen Bakterien auch wissenschaftlich ausreichend belegt ist, wozu in-vitro- und in-vivo-Befunde gehören. • Der Slogan "Hemmt Krankheitserreger" ist irreführend, wenn er beim Verbraucher die Erwartung einer Wirkung gegen Krankheitserreger (insbesondere Viren) erweckt, ohne dass hierfür der Nachweis vorliegt. Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Beklagte wegen Werbung für das Arzneimittel "L.". Streitgegenstand waren vier Werbeslogans: "L. stoppt Durchfall", "Gegen Viren", "Gegen Bakterien" und "Hemmt Krankheitserreger", jeweils mit Verweisen auf wissenschaftliche Studien. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung mehrerer Werbeaussagen; dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Die Beklagte verteidigte die Werbeaussagen mit Verweis auf Studienergebnisse und die genehmigte Fachinformation. Der Senat prüfte, ob die Aussagen gemäß UWG und Heilmittelwerbegesetz (HWG) irreführend sind und ob die von der Zulassung erfassten Anwendungsgebiete einschlägig sind. Entscheidend war, welche Erwartung beim durchschnittlichen Verbraucher geweckt wird und ob die behaupteten Wirkungen ausreichend wissenschaftlich belegt sind. • Anwendbare Normen: § 3 Abs.1, § 8 Abs.1 S.1, Abs.3 Nr.2 UWG; § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG; § 4 Nr.11 UWG; § 3a S.2 HWG; Maßgeblich ist die Fachinformation als Teil der Zulassung. • Zur Auslegung der Werbeaussage "L. stoppt Durchfall": Der durchschnittliche Verbraucher versteht "stoppt" als Versprechen einer vollständigen Beendigung binnen kurzer Zeit. Da dies wissenschaftlich nicht gesichert ist (Studien zeigen allenfalls verzögerte oder unzuverlässige Effekte), ist die Aussage zur Täuschung geeignet und daher unzulässig. Die bloße Erwartung einer bloßen Linderung genügt nicht, da der Slogan einen Endzustand suggeriert. • Zur Aussage "Gegen Viren": Auch hier erweckt die Formulierung die konkrete Erwartung einer antiviralen Wirkung. Fehlt ein hinreichender Nachweis für eine Wirkung gegen Viren, ist die Aussage irreführend nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG. • Zur Aussage "Gegen Bakterien": Die Berufung ist begründet. Die Fachinformation (Zulassungsbestandteil) nennt eine Wirkung gegen Bakterien und verweist auf in-vitro- und in-vivo-Befunde; die Zulassung der Fachinformation durch die Bundesoberbehörde begründet eine hinreichende wissenschaftliche Grundlage für die Bewerbung mit dieser Eigenschaft. Daher fehlt es an einer zur Täuschung geeigneten Angabe über wesentliche Merkmale. • Zur Aussage "Hemmt Krankheitserreger": Die Formulierung weckt die Erwartung einer Wirkung gegen Krankheitserreger insgesamt, also auch Viren. Da ein Nachweis gegen Viren fehlt, ist die Aussage irreführend wie bei "Gegen Viren". Eine nachgewiesene Wirkung gegen bestimmte Durchfallerkrankungen schließt die Irreführung nicht aus. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Teilweise erfolgreicher Unterlassungsanspruch des Klägers: Die Berufung der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen, als Werbung mit den Slogans "L. stoppt Durchfall", "Gegen Viren" und "Hemmt Krankheitserreger" untersagt wurde, weil diese beim durchschnittlichen Verbraucher konkrete, nicht belegte Wirkungen (vollständige Stopwirkung, antivirale Wirksamkeit, Wirkung gegen Krankheitserreger allgemein) erwarten lassen und daher irreführend sind. Die Berufung war hingegen erfolgreich bezüglich des Slogans "Gegen Bakterien": diese Werbung ist von der Zulassung abgedeckt und durch die Fachinformation sowie die zugrunde liegenden Studien ausreichend gestützt, sodass kein Unterlassungsanspruch besteht. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.